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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 26.02.2007
Aktenzeichen: 8 Bf 350/06.PVL
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 46
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 233
1.) Unterzeichnet in zwei ähnlichen Verfahren zwischen denselben Beteiligten ein Rechtsanwalt unbemerkt dieselbe Beschwerdebegründung eines der Verfahren zweimal, und wird daraufhin in dem anderen Verfahren die Frist zur Begründung der Beschwerde versäumt, ist die Säumnis nicht unverschuldet, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden.

2.) Wird die Beschwerdebegründungsfrist, die bei zwei parallel anhängigen aber getrennten Verfahren zwischen denselben Beteiligten am selben Tage abläuft, bei einem der Verfahren wegen zweimaligen Versandes der einen der beiden Beschwerdebegründungen versäumt, ist ein fehlendes Verschulden des Anwaltes nicht glaubhaft gemacht, wenn er nicht vorträgt, dass er durch geeignete Anweisungen sichergestellt hat, dass für jede dieser Begründungsfristen der Fristablauf im Fristenkalender unterscheidbar notiert worden ist. Außerdem muss er glaubhaft machen, dass die Löschung jeder der Fristen erst anhand der per Fax konkret übermittelten Schriftsätze vorgenommen werden darf, der Fehler im Einzelfall auf dem Versehen einer Hilfskraft beruht hat.


Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss

8 Bf 350/06.PVL

In der Personalvertretungssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, Fachsenat nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz, durch den Richter Schulz sowie die ehrenamtlichen Richter Reher, Strehl und Robe und die ehrenamtliche Richterin Sander am 26. Februar 2007:

Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 1. November 2006 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe:

I.

Die Beteiligten, der Personalrat für das Nichtwissenschaftliche Personal des Universitätsklinikums Eppendorf (NPR) und das Universitätsklinikum Eppendorf als Dienststelle (UKE) streiten über die Mitbestimmung bei der Einstellung des Herrn Dr. W. als Geschäftsführer des Dekanats der Medizinischen Fakultät.

In der 11. Kalenderwoche des Jahres 2006 schrieb der Beteiligte die Stelle eines Geschäftsführers/einer Geschäftsführerin des Dekanats zur Besetzung aus. Die Personalplanung und Organisation des Beteiligten bewertet die Stelle mit I a /1a des MTV-Ang. Nach Durchführung eines Auswahlverfahrens unter Beteiligung des Antragstellers wurde Herr Dr. W. zum 1. Juli 2006 mit einem auf den 30.Juni 2011 befristeten Sonderarbeitsvertrag eingestellt, ohne dass ein Mitbestimmungsverfahren durchgeführt wurde.

Der Antragsteller beschloss daraufhin, ein gerichtliches Beschlussverfahren durchzuführen mit dem Ziel festzustellen, dass die Einstellung und Beschäftigung des Dr. W. mitbestimmungspflichtig sei.

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen,

1. dass der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt hat bzw. verletzt, indem er Herrn Dr. W. ohne Zustimmung des Antragstellers bzw. ohne dass dessen Zustimmung ersetzt wurde, mit Wirkung ab dem 01.07.2006 als Geschäftsführer des Dekanats der Medizinischen Fakultät eingestellt hat und beschäftigt;

2. dass die Besetzung der Stelle Geschäftsführer des Dekanats der Medizinischen Fakultät mit einem Aufgabengebiet und Profil, wie sie in der internen Stellenausschreibung aus der 11. Kalenderwoche 2006 beschrieben sind, der Mitbestimmung durch den Antragsteller unterliegt;

3. dass der Beteiligte die Stelle eines Geschäftsführers des Dekanats der Medizinischen Fakultät auch dann nur unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers besetzen darf, wenn er einen Sonderarbeitsvertrag mit der Vereinbarung außertariflicher Vergütung abschließt.

Der Beteiligte hat beantragt,

den Antrag abzulehnen

Zur Begründung hat er geltend gemacht, Herrn Dr. W. sei am 12. Oktober 2006 eine Generalvollmacht erteilt worden, so dass er zu dem in § 88 Abs. 2 Nr. 5 HmbPersVG angesprochenen Personenkreis zu zählen sei.

Mit Beschluss vom 1. November 2006 hat das Verwaltungsgericht antragsgemäß entschieden. Die Stelle des Dr. W. sei in die Vergütungsgruppe Ia MTV-Ang eingestuft und daher nach ihrer Wertigkeit der Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung vergleichbar. Die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2 Nr. 1 HmbPersVG lägen deshalb nicht vor. § 88 Abs. 2 Nr. 5 HmbPersVG sei deshalb nicht einschlägig, weil die Dr. W. erteilte Generalvollmacht nur die Unterschrift des Vorstandsvorsitzenden des Beteiligten trage und daher formnichtig sei.

Dem Bevollmächtigten des Beteiligten wurde der Beschluss am 8. November 2006 zugestellt. Der Beteiligte hat hiergegen mit Schriftsatz vom 26. November 2006, bei Gericht eingegangen am 28. November 2006, Beschwerde eingelegt und mitgeteilt, Herrn Dr. W. sei am 2. November 2006 eine von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnete Generalvollmacht erteilt worden. Sofern noch erforderlich würden Beschwerdeantrag und Beschwerdebegründung gesondert erfolgen.

Mit Schriftsatz vom 11. Januar 2007, eingegangen bei Gericht am Freitag, dem 12. Januar 2007, hat der Beteiligte die Beschwerde begründet und gleichzeitig beantragt, wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Während des Laufes des Beschwerdeverfahrens sei von den jetzigen Bevollmächtigten des Beteiligten eine erhebliche Anzahl von Verfahren übernommen worden, wie dem Gericht aus den laufenden Parallelverfahren bekannt sei. Darunter seien auch die Verfahrensakten des vorliegenden Verfahrens 8 Bf 350/06.PVL gewesen. Die Frist für die Beschwerdebegründung sei in diesem wie in den anderen Verfahren zutreffend in den Fristenkalender der Sozietät der jetzigen Bevollmächtigten eingetragen worden. Die einwöchige Vorfrist sowie zwei Tage vor Ablauf der Begründungsfrist erfolgende weitere Benachrichtigung sei von dem Bevollmächtigten, bzw. einem Mitarbeiter abgezeichnet worden. Innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist seinen durch den Bevollmächtigten Schriftsätze zur Begründung der eingelegten Beschwerde im vorliegenden Verfahren und auch in einem hinsichtlich der Begründungsfrist parallel unter Beteiligung der gleichen Beteiligten laufenden Verfahren 8 Bf 351/06.PVL angefertigt worden. Nach Abstimmung der beiden gefertigten Schriftsätze mit dem Beteiligten und Prüfung der in den beiden Schriftsätzen enthaltenen Daten zu den Verfahren seien diese am 5. Januar 2007 zur Vorbereitung der Unterschrift in das Sekretariat des Bevollmächtigten gegeben worden. Das Sekretariat habe die in beiden Verfahren verfassten Schriftsätze in der erforderlichen Anzahl erstellen und dem Bevollmächtigten zur Unterschrift vorlegen sollen. Aufgrund eines Versehens des Sekretariats sei zweimal der Schriftsatz in der Sache 8 Bf 351/06.PVL in unterschiedlichen Unterschriftenmappen und zu unterschiedlichen Zeiten zur Unterschrift vorgelegt worden. Die in sich stimmigen Dokumente seien am 5. Januar 2007 vom Bevollmächtigten unterzeichnet worden, dabei sei das Sekretariat vom Bevollmächtigten angehalten worden, sich nochmals zu vergewissern, dass die zu versendenden Schriftsätze ordnungsgemäß unterzeichnet seien und die entsprechenden korrekten Aktenzeichen auf den Schriftsätzen vermerkt seien. Die beiden unterschriebenen Schriftsätze seien am 8. Januar 2007 an das Hamburgische Oberverwaltungsgericht versandt worden, auf telefonische Nachfrage dort sei bestätigt worden, dass die Schriftsätze per Fax bei Gericht eingegangen seien. Die vor dem Versand vorgesehene Prüfung der Aktenzeichen auf deren Richtigkeit sie offenbar nicht durchgeführt worden, da ansonsten aufgefallen sein würde, dass zweimal der Schriftsatz zum Aktenzeichen 8 Bf 351/06.PVL versandt worden sei. Die Beschwerdebegründung im vorliegenden Verfahren sei daher ohne Verschulden des Bevollmächtigten oder des Beteiligen nicht zur Versendung gekommen. Hierzu habe es nur deshalb kommen können, weil die Anweisungen des Bevollmächtigten nicht befolgt worden seien. Die mit der Aufgabe betraute Büroangestellte, habe bisher stets zuverlässig gearbeitet. Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen hätten bisher keinen Anlass zur Beanstandung gegeben.

Der Leiter der Abteilung Personal des Beteiligten habe den Bevollmächtigten am 10. Januar 2007 darauf aufmerksam gemacht, dass er zweimal eine Abschrift der Beschwerdebegründung in der Sache 8 Bf 351/06.PVL erhalten habe. Eine Überprüfung des Sachverhalts durch Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts am 11. Januar 2007 habe die fehlerhaft vorgenommene Versendung bestätigt.

Mit der beigefügten Versicherung an Eides statt vom 11. Januar 2007 erklärt Frau N., ihr seien am Freitag, den 5. Januar 2006 von Herrn Rechtsanwalt S. die beiden Verfahrensakten hinsichtlich der am OVG Hamburg anhängigen Beschwerdeverfahren 8 Bf 350/06.PVL und 8 Bf 351/06.PVL mit der Anweisung vorgelegt worden, die in diesen Verfahren erstellten Schriftsätze mit den erforderlichen Abschriften zur Unterschrift vorzubereiten. Sie habe dann fälschlicher Weise Herr Rechtsanwalt F. zwei gleichlautende Schriftsätze zur Begründung der Beschwerde in der Sache 8 Bf 351/06.PVL zur Unterschrift vorgelegt. Ihr Versehen sei ihr nicht aufgefallen. Sie habe die Schriftsätze unterschrieben zurückerhalten und die Dokumente auf ordnungsgemäße Unterschrift geprüft. Sie habe die Schriftsätze aber entgegen der Anweisung nicht darauf überprüft, ob diese hinsichtlich der gerichtlichen Aktenzeichen korrekt gefasst gewesen seien. So sei ihr verborgen geblieben, dass der Schriftsatz in der Sache 8 Bf 350/06.PVL nicht zur Unterschrift vorgelegt und auch nicht unterzeichnet worden sei. Um sich hinsichtlich des ordnungsgemäßen Eingangs der Schriftsätze bei Oberverwaltungsgericht rückversichern zu können, habe sie die Schriftsätze erst am Morgen des 8. Januar 2007 gegen 8.00 Uhr gefaxt und die Originale per Post versandt. Auf telefonische Nachfrage sei ihr von der Geschäftsstelle des Gerichts erklärt worden, dass die gefaxten Schriftsätze vollständig beim Oberverwaltungsgericht eingegangen seien. Aufgrund des Hinweises von Herr Rechtsanwalt F. am 10. Januar 2007 habe sie die Verfahrensakten geprüft und dabei ihr Versehen festgestellt.

Der Beteiligte beantragt,

ihm wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 1. November 2006 abzuändern und die Anträge des Antragstellers abzuweisen.

Der Antragsteller beantragt

die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß § 100 Abs. 2 HmbPersVG i.V. m. § 89 Abs. 3 ArbGG ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht in er gesetzlichen Frist begründet worden ist.

Die Beschwerdebegründung ist nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 1. November 2006 bei Gericht eingegangen (§ 100 Abs. 2 HmbPersVG i.V.m. §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ). Ausweislich des Empfangsbekenntnisses des früheren Bevollmächtigten des Beteiligten, ist ihm der vollständige Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1. November 2006 am 8. November 2006 zugestellt worden. Die Frist zur Begründung der rechtzeitig am 28. November 2006 eingelegten Beschwerde lief daher am 8. Januar 2007 ab (§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG i.V. m. §§ 187 Abs. 1 188 Abs. 2 BGB). Die Beschwerdebegründungsschrift vom 11. Januar 2007 ist erst am 12. Januar 2007 und damit erst nach Ablauf der Frist bei Gericht eingegangen.

Eine Wiedereinsetzung in vorigen Stand kann nicht gewährt werden. Der Beteiligte hat die Voraussetzungen des § 46 ArbGG i.V.m. § 233 ZPO nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Bevollmächtigte des Beteiligten, dessen Verschulden dem Beteiligten wie eigenes zugerechnet wird, ohne Verschulden gehindert war die Frist für die Begründung der Beschwerde einzuhalten.

a) Hinsichtlich des tatsächlichen Ablaufes der Geschehnisse, die zur Fristversäumung geführt haben, bleiben Fragen offen: Der Beteiligte erklärt nicht, weshalb von den nach der Darstellung von Frau N. am 5. Januar 2007 erstellten Schriftsätze nur der Schriftsatz in dem Verfahren 8 Bf 351/06.PVL das Datum 5. Januar 2007 trägt, die Beschwerdebegründung im hier streitigen Verfahren mit dem Datum des 11. Januar 2007 versehen ist. Auch ist nicht recht erklärlich, weshalb Frau N. nach ihrer eidesstattlichen Versicherung am 10. Januar 2007 die dortigen Verfahrensakten auf Veranlassung von Herrn Rechtsanwalt F. geprüft hat und dabei ihr Versehen bemerkt hat und dies Herr Rechtsanwalt F. unverzüglich mitgeteilt hat, Herr F. selbst im Wiedereinsetzungsantrag anwaltlich versichert, dass eine Überprüfung des Sachverhaltes durch Akteneinsicht beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht durch Rechtsanwalt S. einen Tag später, am 11. Januar 2007, die fehlerhaft vorgenommene Versendung bestätigt habe. Dies bedarf aber keiner weiteren Aufklärung.

b) Auch wenn, wie vorgetragen, dem Bevollmächtigten des Beteiligten am 5. Januar 2007 zu unterschiedlichen Zeiten entgegen der Anweisung an sein Büropersonal zweimal dieselbe Beschwerdebegründung (zum Verfahren 8 Bf 351/06.PVL) zur Unterschrift vorgelegt worden sein sollte, gehört es zu den vom Bevollmächtigen selbst vorzunehmenden und zu verantwortenden Tätigkeiten im Rechtsmittelverfahren, die Rechtsmittelschrift auf Richtigkeit und Vollständigkeit selbst zu prüfen (BGH, Beschl. v. 20.2.1995, NJW 1995, 1499 m.w.N.). Wenn es dem Bevollmächtigten bei dieser Prüfung nicht aufgefallen ist, dass er zweimal an einem Tage eine Beschwerdebegründung zur Mitbestimmungspflichtigkeit der Einstellung des oben auf S. 2 des Schriftsatzes genannten Herrn H. unterzeichnete, ist dies nicht ohne Verschulden erfolgt. Denn angesichts des Umstandes, dass er nach eigenem Vortrag eine Vielzahl von Parallelverfahren mit denselben Beteiligten übernommen hatte, und in einigen Verfahren fristwahrende Schriftsätze zu fertigen hatte, lag es auf der Hand, dass er zur Vermeidung von Verwechselungen besondere Sorgfalt hinsichtlich der Überprüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Beschwerdebegründung walten lassen musste. Dies gilt insbesondere dann, wenn, wie vorliegend, bekannt war, dass Schriftsatzfristen in den Parallelverfahren zum selben Zeitpunkt abliefen. Wenn sich der Bevollmächtigte bei dieser Sachlage nach eigenem Vortrag mit einer Schlüssigkeitsprüfung bei der Unterzeichnung begnügte, ohne die Handakten dabei zu Rate zu ziehen oder zumindest seinen Fristenkalender zu beachten, in den nicht nur die Aktenzeichen der zu fertigenden Beschwerdebegründungen eingetragen waren, sondern in dem als weiteres Differenzierungsmerkmal zu den Aktenzeichen die Namen der in den Beschwerdebegründungsschriften (jeweils auf S. 2) genannten Mitarbeiter des Beteiligten aufgeführt waren, erscheint es nicht ohne Verschulden, wenn er zweimal denselben Schriftsatz unterzeichnet und so die Ursache für die Fristversäumung setzt.

c) Unabhängig davon hat der Beteiligte nicht glaubhaft gemacht, dass bei seinem Bevollmächtigten die Frist trotz ordnungsgemäßer Kontrolle der zu beachten Fristen versäumt worden ist. Er hat nicht dargelegt, dass der derzeitige Bevollmächtigte durch geeignete Anweisungen sichergestellt hat, dass grundsätzlich bei zwei oder mehr Rechtsmitteln in Angelegenheiten eines Mandanten für jedes dieser Rechtsmittel die Frist auch bei gleichzeitigem Fristablauf gesondert notiert wird und auch im Fristenkalender unterscheidbar eingetragen wird (vgl. zu diesen Anforderungen BGH, Beschl. v. 9.11.2005, MDR 2006, 529 m.w.N.). Außerdem fehlt es an einer Darlegung, weshalb die Angestellte des Bevollmächtigten, Frau N. , obwohl sie sich hinsichtlich des ordnungsgemäßen Eingangs der dem Gericht per Fax nacheinander ohne Unterbrechung übermittelten Schriftsätze vergewissert hat, nicht im Zuge der Übermittlung der Schriftsätze und der erst danach zulässigen Löschung der Begründungsfristen im Fristenkalender anhand der auf den Schriftsätzen angebrachten identischen Aktenzeichen des Gerichtes die Identität der Schriftsätze bemerkt hat. Jedenfalls ist nicht glaubhaft gemacht, dass die für das vorliegende Verfahren eingetragene - gesonderte - Frist für die Beschwerdebegründung für den 8. Januar 2007 im Fristenkalender eingetragen war und gelöscht worden ist, ohne dass den Bevollmächtigten des Beteiligten insoweit ein Verschulden traf.

Innerhalb der der Frist des § 236 ZPO für die Begründung des Wiedereinsetzungsantrages sind neue Tatsachen hierzu nicht mehr nachgeschoben worden, soweit während der Anhörung am 26. Februar 2007 neue Tatsachen vorgetragen worden sind, können die nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 6.5.1999, NJW 1999, 2284).

III.

Gemäß § 89 Abs. 3 Satz 2 ArbGG ist der Beschluss endgültig.

Ende der Entscheidung

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