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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.08.2009
Aktenzeichen: 1 E 2206/09
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO
Vorschriften:
VwGO § 105 | |
VwGO § 146 Abs. 1 | |
ZPO § 164 |
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS
In dem Verwaltungsstreitverfahren
wegen Richterrechts
hier: Protokollberichtigung
hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 1. Senat - durch
Präsident des Hess. VGH Reimers, Richter am Hess. VGH Kohlstädt, Richterin am Hess. VGH Schild
am 6. August 2009 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 6. Juli 2009 - 1 K 691/08.KS - wird verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe:
Die Beschwerde ist entgegen der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses bereits unzulässig.
Zunächst spricht sehr viel dafür, dass Beschlüsse über die Berichtigung oder Ergänzung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung keine Entscheidungen im Sinne des § 146 Abs. 1 VwGO sind, denen gegenüber der Beschwerdeweg eröffnet ist. Es dürfte sich bei dem Beschluss über die Protokollberichtigung um eine Entscheidung besonderer Art handeln, was sich bereits darin zeigt, dass sie nicht von den Richtern der erstinstanzlich zuständigen Kammer, sondern allein von dem mit der Protokollführung betrauten Richter sowie dem ggf. hinzugezogenen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben wird (vgl. hierzu § 164 Abs. 3 Satz 2 ZPO sowie die entsprechende Kommentierung bei Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., Rdnr. 6 zu § 164).
Für die Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die Protokollberichtigung spricht ferner, dass die inhaltliche Richtigkeit des Protokolls sich der Erkenntnis der "Beschwerderichter" entzieht. Vielmehr kommt es allein auf das Erinnerungsvermögen und die Wahrnehmung des "Ausgangsrichters" an. Die Mitglieder des Beschwerdegerichts haben an der fraglichen Sitzung nicht teilgenommen und die Vorgänge nicht selbst miterlebt, so dass sie eine inhaltliche Überprüfung nicht vornehmen können (vgl. hierzu ausführlich: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, Rdnr. 14 zu § 164 sowie Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl., Rdnr. 12 zu § 105). Dementsprechend ist nach überwiegender Auffassung der die Protokollberichtigung ablehnende Beschluss des Verwaltungsgerichts unanfechtbar (BVerwG, Beschlüsse vom 14.08.1980 - 6 CB 72.80 - DÖV 1981, 180 und vom 14.07.1981 - 6 CB 77.79 - DÖV 1981, 840; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 18.09.1996 - 5 S 2545/96 - NVwZ-RR 1997, 671 und vom 23.07.2002 - 8 S 1500/02 - NVwZ-RR 2003, 318; Hess. VGH, Beschluss vom 27.02.2006 - 8 TJ 3206/05 - NVwZ-RR 2006, 849 = DÖV 2006, 1055; jeweils m. w. N.). Von den Befürwortern der Beschwerdemöglichkeit wird zwar darauf abgestellt, dass § 146 Abs. 1 VwGO den Beteiligten jedenfalls dem Grunde nach die Beschwerdemöglichkeit einräume, weil sie durch Gesetz nicht ausgeschlossen sei (so Bay. VGH, Beschluss vom 04.12.2002 - 2 C 02.2096 - juris, m. w. N., sowie Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., Rdnr. 9 zu § 105 VwGO). Auch nach dieser Auffassung kann jedoch die inhaltliche Richtigkeit des Protokolls nicht beurteilt werden, sondern das Beschwerdegericht ist darauf beschränkt zu prüfen, ob der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts an einem wesentlichen Verfahrensmangel leidet, insbesondere ob er von den gemäß § 105 VwGO i. V. m. § 164 Abs. 3 Satz 2 ZPO berufenen Personen unterschrieben wurde. Diese nur beschränkte Überprüfungsmöglichkeit führt dazu, dass im Beschwerdeverfahren dem regelmäßigen Anliegen der Antragsteller und Beschwerdeführer, eine inhaltliche Veränderung des Protokolls zu erreichen, kein Erfolg beschieden sein kann, so dass auch nach Überzeugung des erkennenden Senats mehr dafür spricht, die Beschwerde von vornherein als unstatthaft einzustufen. Die Beschwerde des Klägers ist demnach als unzulässig zu verwerfen.
Selbst wenn man mit dem Bayrischen Verwaltungsgerichtshof eine auf die Formalien begrenzte Überprüfung des Protokollberichtigungsbeschlusses für zulässig erachtet, könnte der Kläger mit seiner Beschwerde keinen Erfolg haben. Denn er will sowohl hinsichtlich des Zeitpunktes der Vereidigung der ehrenamtlichen Richter als auch hinsichtlich des von ihm erwähnten Beweisantrages eine inhaltliche Änderung des Verhandlungsprotokolls erreichen, die der Beurteilung des Beschwerdegerichts entzogen ist. Dementsprechend müsste die Beschwerde auch bei weiter Auslegung der Zulässigkeit zurückgewiesen werden.
Nach § 154 Abs. 2 VwGO hat der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Festsetzung des Streitwertes ist entbehrlich, da nur eine Festgebühr in Höhe von 50,00 € anfällt (Ziffer 5502 der Anlage 1 zum GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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