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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.08.2000
Aktenzeichen: 1 N 4694/96
Rechtsgebiete: GG, HSchulG, HBG, PflichtStVO, BeamtArbeitszeitVO
Vorschriften:
GG Art. 3 Abs. 1 | |
HSchulG § 91 Abs. 2 | |
HBG § 85 Abs. 1 S. 1 | |
HBG § 92 Abs. 1 | |
PflichtStVO § 1 Abs. 2 Nr. 5 | |
PflichtStVO § 1 Abs. 2 Nr. 6 | |
BeamtArbeitszeitVO § 1 | |
BeamtArbeitszeitVO § 1 A Abs. 4 |
2. Die Pflichtstundenregelung für Gymnasiallehrer in § 1 Abs. 2 Nrn. 5 und 6 der Pflichtstundenverordnung vom 26. Juli 1999 (ABl. S. 684) ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Gründe:
I.
Die Antragsteller sind Gymnasiallehrer. Der Antragsteller zu 1. unterrichtet Latein, Geschichte, Sozialkunde und Gemeinschaftskunde in einer gymnasialen Oberstufe. Der Antragsteller zu 2. ist in den Fächern Englisch, Geschichte, Politikwissenschaft und Katholische Religion an einem Gymnasium tätig. Im Zeitpunkt der Antragstellung im November 1996 leistete er 16 von 23 Pflichtstunden bei einer Altersentlastung von 2 Pflichtstunden in der Oberstufe. Eine Funktionsentlastung von einer Stunde für seine Tätigkeit als Fachbereichsleiter des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenbereichs wurde nach seinen Angaben im Jahre 1994 gestrichen. Der Antragsteller zu 3. unterrichtet Physik, Mathematik und Informatik an einer gymnasialen Oberstufenschule; er erhielt zur Zeit der Antragstellung ebenfalls eine Altersermäßigung von 2 Pflichtstunden. Der Antragsteller zu 4. ist Fachleiter an einem Studienseminar für das Lehramt an Gymnasien und unterrichtet an einem Gymnasium. Nach seinen Angaben hatte er vor der streitgegenständlichen Neuregelung bei einer Stunde Altersentlastung und 10 Anrechnungsstunden für die Referendarausbildung 12 Unterrichtsstunden zu erteilen; bei Antragstellung hatte er unter Berücksichtigung von 9 Anrechnungsstunden und einer Stunde Altersentlastung insgesamt 15 Wochenstunden zu unterrichten, und zwar 8 in der Sekundarstufe I und 7 in der Sekundarstufe II. Der Antragsteller zu 5. unterrichtet in der Unter- und Mittelstufe eines Gymnasiums in den Fächern Deutsch, Musik und Orchester. Wegen des Vorbringens der Antragsteller zu 2. bis 5. zur zeitlichen Belastung durch ihre jeweilige Lehramtstätigkeit wird auf Seite 5 bis 16 der Antragsschrift vom 13. November 1996 Bezug genommen (Bl. 4 bis 15 der Akte).
Die Antragsteller haben am 22. November 1996 das Normenkontrollverfahren eingeleitet, und zwar zunächst mit dem Antrag,
die Verordnung über die Pflichtstunden der Lehrkräfte, über die Anrechnung dienstlicher Tätigkeiten und über die Pflichtstundenermäßigungen vom 17. Juli 1995 insoweit für nichtig zu erklären, als die Pflichtstundenzahl gemäß § 1 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 der Lehrkräfte mit Befähigung zum Lehramt an Gymnasien, die an integrierten Gesamtschulen, an Gymnasien und Gymnasialzweigen kooperativer Gesamtschulen unterrichten, 23 Stunden übersteigt.
Zur Begründung tragen sie vor, sie seien durch die Erhöhung der Pflichtstundenzahl auf 24 bzw. 25 Stunden schlechter gestellt. Der Normgeber sei verpflichtet, sich bei der Festsetzung des Regelstundenmaßes für Lehrer am Sinn und Zweck der allgemeinen beamtenrechtlichen Arbeitszeitregelung zu orientieren. Übersteige der Gesamtumfang der Arbeitszeit der Lehrer die durchschnittliche Arbeitszeit der übrigen Beamten wesentlich im Sinne eines Missverhältnisses, so liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor. Dieser verpflichte den Gesetzgeber, in sich gleichartige Tatbestände gleich zu behandeln. Verschiedene Gruppen von Normadressaten dürften nur dann ungleich behandelt werden, wenn zwischen ihnen gewichtige Unterschiede bestünden. Das dem Gesetzgeber eingeräumte Ermessen finde dort seine Grenze, wo eine Ungleichbehandlung mit einer am Gedanken der Gerechtigkeit orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar sei. Der Spielraum des Verordnungsgebers sei erheblich enger, da er nur innerhalb der ihm vom Gesetzgeber aufgrund der verfassungsrechtlichen Ermächtigungsnorm gezogenen Grenzen bestehen könne.
Das Hessische Beamtengesetz (HBG) ermächtige zwar die Landesregierung zur näheren Bestimmung der Lehrerarbeitszeit durch Verordnung, gestatte jedoch keine Schlechterstellung der Lehrer gegenüber den übrigen Beamten. Die streitige Arbeitszeitverlängerung überschreite die Grenzen der Ermächtigung und verstoße darüber hinaus auch unmittelbar gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Für den Bereich des Beamtenrechts seien die bei der Anwendung des Gleichheitssatzes maßgebenden Leitlinien und Wertungen aus Art. 33 Abs. 5 GG zu entnehmen. Differenzierende und typisierende gesetzliche Regelungen im Bereich des öffentlichen Dienstes seien am Maßstab der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne der Systemgerechtigkeit zu messen. Insbesondere verbiete es die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, einzelne Beamtengruppen zu benachteiligen. Gegen dieses Gebot verstoße die angegriffene Arbeitszeitregelung in mehrfacher Hinsicht: Im Vergleich zu anderen Beamten des Landes Hessen würden die Lehrer generell benachteiligt. Innerhalb der Gruppe der Lehrer seien die Gymnasiallehrer und unter diesen wiederum die mit mehr als 8 Pflichtstunden in der gymnasialen Oberstufe eingesetzten Philologen schlechter gestellt. Schließlich seien die hessischen Lehrer gegenüber ihren Kollegen in den anderen Bundesländern benachteiligt.
Diese Benachteiligungen seien seit der im Auftrag der Konferenz der Ministerpräsidenten, der Kultus- und Finanzminister der Länder durchgeführten, methodisch auf einer Selbstbefragung der Lehrer aufbauenden Untersuchung der Firma Knight-Wegenstein aus dem Jahre 1973 offenkundig. Nach dieser Studie habe die Gesamtarbeitszeit aller Lehrer in der Bundesrepublik selbst unter Einrechnung der Ferienzeit über 45 Wochenstunden betragen. Eine Unterrichtsstunde entspreche durch Vor- und Nachbereitung etwa 2 Arbeitsstunden eines Beamten mit gebundener Arbeitszeit. Die Ergebnisse dieser aus der Befragung von rund 10.000 Lehrern gewonnenen Studie seien wissenschaftlich einwandfrei belegt und würden durch ein im Mai 1980 im Auftrag der GEW vorgelegtes arbeitsphysiologisches Gutachten des Prof. Dr. Müller-Limmroth (Technische Universität München) ebenso bestätigt wie durch eine Umfrage des baden-württembergischen Philologenverbandes im Frühjahr 1991. Danach erreiche die den Antragstellern abverlangte Arbeitszeit den Bereich der Willkür.
Zwar sei die Regelarbeitszeit eines Lehrers schwer zu bemessen, da die Arbeitsbelastung bezogen auf den Zeitraum eines Jahres anders verteilt sei als bei den übrigen Beamtengruppen. Nur ein Teil der regelmäßig anfallenden Aufgaben werde in der Schule verrichtet, so dass eine Anknüpfung an die Präsenz am eigentlichen Arbeitsplatz nicht in Betracht komme. Im Rahmen der notwendigen Pauschalierung sei die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden die einzige klar bestimmbare Größe; dabei sei die Vernachlässigung individueller Faktoren wie Stundenplan, Klassenfrequenz, sonstige Aufgaben oder individuelle Erfahrung und Routine hinzunehmen. Gleichwohl finde eine Pauschalierung ihre Grenze, wenn die nach dem Gleichbehandlungsgebot und der Fürsorgepflicht zulässige Arbeitsbelastung der Lehrer wie im Land Hessen eindeutig überschritten werde.
Die Arbeit der Lehrkräfte an Gymnasien sei seit Jahrzehnten erheblichen, ihre Belastung steigernden Änderungen unterworfen, und zwar infolge der zunehmenden Demokratisierung und Verrechtlichung der Schule. Mit zahlreichen Erlassen und Verordnungen werde versucht, alle unterrichtlichen und erzieherischen Maßnahmen justiziabel zu machen. Die Mitbestimmung der Eltern und Schüler führe aufgrund der gesteigerten Informationspflicht der Schule ebenso zu einer wachsenden Beanspruchung des Lehrpersonals wie die unhaltbare Zusammensetzung der Klassen, die stärkere Problembelastung im sozialen Bereich und zusätzliche Erwartungen an die schulische Erziehung auf den Gebieten der Gesundheitsvorsorge, der Drogenprävention, der Gewaltproblematik und der Freizeitanimation. Auch Sparmaßnahmen im Bildungsbereich wirkten sich arbeitszeitverdichtend und -verlängernd aus, insbesondere die Erhöhung der von einem Lehrer zu unterrichtenden Schülerzahl aufgrund der vom Antragsgegner verordneten Ausschöpfung der Klassenstärken bis zur Obergrenze.
Zwar sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 59, 142, 146 f.) eine differenzierte Behandlung der Unterrichtsverpflichtung für Lehrer im Vergleich zur Regelarbeitszeit der übrigen Beamten im Sinne eines 10 %-igen Zuschlags aufgrund ihrer relativen Freiheit bei der Arbeitszeitgestaltung und der intensiveren Teilnahme am kulturellen Leben im Rahmen ihrer Tätigkeit gerechtfertigt. Der Spielraum des Gesetzgebers für Differenzierungen sei jedoch nicht unbegrenzt. Das Bundesverfassungsgericht habe hervorgehoben (BVerfGE 38, 191, 198 f.), dass trotz solcher sachlichen Gründe ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vorliege, wenn die Kluft zwischen der Arbeitszeit der Lehrer und der übrigen Beamten ein mit dem Gerechtigkeitsgedanken unvereinbares Ausmaß erreiche. Dies müsse bei einer Überschreitung der erwähnten Grenze von 10 % regelmäßig angenommen werden. Die regelmäßige Unterrichtsverpflichtung für Lehrer müsse jedenfalls im Hinblick auf die Gesamtbelastung in etwa derjenigen eines Beamten mit normaler Arbeitszeit entsprechen. Dabei sei wegen der verschiedenartigen Arbeitszeitverteilung auf die jährliche Gesamtarbeitszeit abzustellen.
Eine derartige Betrachtung belege, dass die Arbeitsbelastung beider Gruppen inzwischen nicht mehr vergleichbar sei. Die spärlichen Absenkungen der Pflichtstundenzahl seien in der Nachkriegszeit kontinuierlich hinter den allgemeinen Arbeitszeitverkürzungen zurückgeblieben, wie eine beispielhafte Berechnung anhand der Arbeitszeit eines 46 Jahre alten Oberstudienrats ergebe (56,76 Wochenstunden bei 38 Arbeitswochen gegenüber 47,93 Stunden bei 45 Arbeitswochen). Eine weitere Beispielsrechnung ergebe bei einer Steigerung der Zahl der Unterrichtsstunden um 8,7 % eine Steigerung der Schülerzahl um über 15 % und der anfallenden Korrekturarbeiten um mehr als 26 %. Daraus gehe hervor, dass die Pflichtstundenerhöhung eine unverhältnismäßige Steigerung der tatsächlichen Arbeitsstundenbelastung nach sich ziehe.
Die Gymnasiallehrer seien auch innerhalb der Lehrerschaft benachteiligt, da die Arbeit und der Unterricht am Gymnasium bzw. in gymnasialen Zweigen oder Kursen bei höheren inhaltlichen Anforderungen einen größeren Zeitaufwand für Vor- und Nachbereitung, Korrekturen, Abiturprüfungen sowie Schullaufbahn- und Berufsberatung bedingten. Andere Bundesländer, insbesondere Bayern und Thüringen, hätten dem in der Oberstufe zu erbringenden Mehraufwand durch eine deutlich geringere Unterrichtsverpflichtung Rechnung getragen. Nur das Gymnasium habe die Aufgabe, eine allgemeine Bildung zu vermitteln, die die Aufnahme eines Hochschulstudiums oder einer vergleichbaren Berufsausbildung ermögliche. Dies begründe besondere Anforderungen an das Lehrpersonal. Dementsprechend seien Gymnasiallehrer in allen Stufen des Gymnasiums einsetzbar. Auch hieraus folge eine höhere durchschnittliche Arbeitsbelastung im Vergleich zu Lehrern anderer Schularten, deren Pflichtstundenzahl im wesentlichen unverändert geblieben sei, während diejenige der Gymnasiallehrer ohne erkennbaren sachlichen Grund um mindestens 1 bis 2 Stunden erhöht worden sei.
Die eine höhere Besoldung rechtfertigende Qualifikation werde in der Regel mit größeren Investitionen und deutlich längerer Studienzeit erkauft, so dass sich insgesamt ein geringeres Lebenseinkommen ergebe. Damit sei auch das Besoldungsgefüge zwischen den einzelnen Lehrergruppen nicht mehr stimmig. Schließlich sei es auch gleichheitswidrig, dass die Pflichtstundenzahl von 25 Stunden bei einem Unterrichtseinsatz von mindestens 8 Wochenstunden in der gymnasialen Oberstufe aufgrund der höheren Belastung um eine Stunde verringert werde, während die linear ansteigende Mehrbelastung bei einem Einsatz von weiteren 8 bis 16 Wochenstunden keine entsprechende Reduzierung nach sich ziehe. Für diese Differenzierung sei kein sachlicher Grund erkennbar; sie sei daher willkürlich. Der erstmalige wöchentliche Einsatz in der gymnasialen Oberstufe sei dem zweiten und dritten Einsatz bis zur Grenze von 24 Stunden inhaltlich und qualitativ gleich zu erachten.
Nach neuerer obergerichtlicher Rechtsprechung sei eine Erhöhung der Pflichtstundenzahl allenfalls noch vertretbar, solange deutlich mehr als die Hälfte der Wochenarbeitszeit auf den Einsatz außerhalb des Unterrichts entfalle. Im Bereich des Antragsgegners werde dieses Verhältnis einschneidend zu Lasten der Antragsteller verschoben; denn bei 25 bzw. 26 Pflichtstunden (entsprechend 20,83 bzw. 21,66 Zeitstunden) pro Woche verbleibe lediglich eine Zeitspanne von 22,6 bzw. 21,77 Zeitstunden (entsprechend 52,04 % bzw. 49,87 % der Wochenarbeitszeit) für den außerunterrichtlichen Dienst. Der von der Rechtsprechung gesetzte Rahmen werde damit deutlich überschritten.
Zur weiteren Begründung beziehen sich die Antragsteller auf das im Auftrag des Philologenverbandes Nordrhein-Westfalen erstattete Gutachten von Benda/Umbach: "Die Arbeitszeit der Lehrer. Zur Überprüfung der Pflichtstundenanhebung für Lehrkräfte in Nordrhein-Westfalen" vom 15. August 1998.
Im Hinblick auf die während des Verfahrens erfolgten Änderungen der Rechtsgrundlage der angegriffenen Regelung durch die Pflichtstundenverordnung vom 19. Juli 1997 (ABl. S. 405), die Verordnung über die Umsetzung der Arbeitszeit der Lehrkräfte auf die Tätigkeit an der Schule vom 9. Juli 1998 (ABl. S. 506) sowie die Pflichtstundenverordnung vom 26. Juli 1999 (ABl. S. 684) beantragen die Antragsteller nunmehr, die Verordnung über die Pflichtstunden der Lehrkräfte, über die Anrechnung dienstlicher Tätigkeiten und über die Pflichtstundenermäßigungen vom 26. Juli 1999 insoweit für nichtig zu erklären, als die Pflichtstundenzahl gemäß § 1 Abs. 2 Nrn. 5 und 6 der Lehrkräfte mit Befähigung zum Lehramt an Gymnasien, die an integrierten Gesamtschulen, an Gymnasien und Gymnasialzweigen kooperativer Gesamtschulen unterrichten, 23 Stunden übersteigt.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Nach seiner Ansicht verletzt die angegriffene Pflichtstundenregelung nicht den Gleichheitsgrundsatz und verstößt nicht gegen die Festlegung der regelmäßigen Arbeitszeit für Beamte auf 38,5 Wochenstunden. Die Festsetzung der Pflichtstundenzahl für Lehrkräfte stelle keine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung dar. Sie diene lediglich der Bestimmung des auf die Unterrichtstätigkeit in der Schule entfallenden Teils der Lehrerarbeitszeit. Nur wenn die dadurch bedingte Gesamtarbeitszeit bezogen auf die jährliche durchschnittliche Arbeitsbelastung einer Lehrkraft entsprechend ihrer schulformspezifischen Beschäftigung den allen Beamten gesetzten Stundenrahmen wesentlich überschritte, wäre die Festlegung rechtswidrig.
Ein vollzeitbeschäftigter Verwaltungsbeamter habe bei einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden und durchschnittlich 30 Urlaubstagen 44 Wochen im Jahr entsprechend 1.700 Zeitstunden zu arbeiten. Diese Gesamtarbeitszeit habe auch eine vollzeitbeschäftigte Lehrkraft zu erbringen, die bedingt durch 75 Ferientage und sonstige schulfreie Tage 39 Wochen im Jahr unterrichte. Eine Gesamtarbeitszeit von 1.700 Stunden werde von den Antragstellern zu 1. bis 4. mit 24 Pflichtwochenstunden bei einer Arbeitszeit von 43,5 Zeitstunden erreicht, wobei eine Unterrichtsstunde 45 Minuten zuzüglich eines Wegeanteils von 5 Minuten dauere. Damit seien 20 Zeitstunden wöchentlich zu unterrichten; 23,5 Stunden seien für die übrigen Lehrertätigkeiten außerhalb des eigentlichen Unterrichts verfügbar. Im Falle des Antragstellers zu 5. betrage die Relation 20,75 Zeitstunden Unterricht gegenüber 22,85 Stunden außerunterrichtlicher Arbeit. Bei 5 Unterrichtstagen je Woche stünden somit während der 39 Unterrichtswochen rechnerisch 4,5 bzw. 4,7 Stunden täglich für außerunterrichtliche Tätigkeiten zur Verfügung; in der Organisation dieses Teils der Arbeitszeit sei die Lehrkraft völlig frei.
Aus diesem Grunde sei die objektive Bemessung und Bewertung der tatsächlichen Lehrerarbeitszeit problematisch. Gegen die Untersuchung der Firma Knight-Wegenstein bestünden erhebliche Vorbehalte hinsichtlich der Methode und der Durchführung der Lehrerbefragung, die zu Zahlenangaben ohne neutrale Beobachtung und objektive Gegenkontrolle geführt habe. So habe ein Drittel der Befragten tägliche Arbeitszeiten von über 10 Stunden bei einer 6-Tage-Woche behauptet. Auch der Studie von Müller-Limmroth hätten unüberprüfbare Selbstauskünfte zu Grunde gelegen. Nur 185 der 544.000 seinerzeit hauptberuflich im Bundesgebiet tätigen Lehrer seien erfasst worden; im Übrigen seien die Angaben der Untersuchung Knight-Wegenstein teilweise übernommen worden. Auch die eigenen Angaben der Antragsteller zu ihren wöchentlichen Arbeitszeiten seien nicht überprüfbar und im einzelnen nicht nachvollziehbar. Insbesondere würden Ausbilderinnen und Ausbilder entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 4. durch § 6 Abs. 6 Pflichtstundenverordnung 1995 grundsätzlich gegenüber Gymnasiallehrern ohne Ausbildungsfunktion begünstigt. Eine besondere Belastung durch Abiturprüfungen bestehe allenfalls bis zur Beendigung der Prüfungen einige Wochen vor dem Ende der Unterrichtszeit. Danach trete durch den Wegfall der Unterrichtsstunden in der 13. Jahrgangsstufe bis zum Schuljahresende eine Entlastung ein.
Der Antragsgegner habe bei der grob pauschalierenden Schätzung der außerunterrichtlichen Lehrerarbeitszeit ein weites Ermessen. Anhaltspunkte für eine Belastung mit einer gegenüber anderen Beamten wesentlich höheren durchschnittlichen Wochenarbeitszeit seien weder erkennbar noch nachgewiesen. Den Lehrkräften sei die selbständige Gestaltung eines erheblichen Teils ihrer Arbeitszeit außerhalb der Pflichtstunden möglich; diese könne so eingeteilt werden, dass unter Berücksichtigung ihres höheren Anteils an freien Tagen die generelle durchschnittliche Wochenarbeitszeit nicht wesentlich überschritten werde. Nur eine eindeutig feststellbare Mehrbelastung könne eine niedrigere Pflichtstundenzahl für bestimmte Gruppen von Lehrkräften rechtfertigen.
Eine solche Mehrbelastung lasse sich weder mit der Verrechtlichung der Schule noch mit der erweiterten Mitbestimmung der Eltern und Schüler begründen. Die Institution des Interessenausgleichs zwischen elterlicher und schulischer Erziehung diene nicht zuletzt der Erleichterung der pädagogischen Arbeit an den Schulen. Demokratisierung und Verrechtlichung hätten auch in vielen anderen Bereichen des öffentlichen Dienstes zu einer erheblichen Verdichtung der Arbeitsabläufe geführt. Im Übrigen habe sich die Arbeitsbelastung der einzelnen Lehrkräfte aufgrund eines erheblichen Rückgangs der Klassenfrequenzen der Schuljahrgänge 5 bis 10 in den letzten 20 Jahren verringert. Daran werde sich aller Voraussicht nach auch bei wieder steigenden Schülerzahlen nichts Wesentliches ändern.
Eine Benachteiligung der Antragsteller gegenüber den übrigen hessischen Lehrkräften bestehe nicht. In der geltenden Verordnung werde bei der Festlegung der Pflichtstundenzahl nicht mehr nach der erworbenen Lehramtsbefähigung, sondern nach dem tatsächlichen Unterrichtseinsatz differenziert. Unter Berücksichtigung der organisatorischen Gliederung des Schulwesens nach Schulstufen und Schulformen sowie der inneren Organisation über den Begriff des Bildungsganges sei die Pflichtstundenzahl für alle im gymnasialen Bildungsgang an Gymnasien, kooperativen und integrierten Gesamtschulen eingesetzten Lehramtsinhaber der Sekundarstufe I einheitlich auf 25 Stunden festgelegt worden, da bei diesem Einsatz keine Unterschiede in der Arbeitsbelastung von Lehrkräften mit unterschiedlicher Lehramtsbefähigung erkennbar seien. Eine Zuordnung der erworbenen Lehramtsbefähigung und der Schulform, in welcher unterrichtet werde, finde in der Praxis nicht statt und sei auch nicht möglich.
Die Erhöhung der Pflichtstundenzahl trotz eines Einsatzes in der gymnasialen Oberstufe von mindestens 8 Wochenstunden benachteilige die Antragsteller nicht. Alle in den studien- und berufsqualifizierenden Bildungsgängen der Oberstufe unterrichtenden Lehrkräfte würden damit gleichbehandelt. Der erhöhten Arbeitsbelastung der Gymnasiallehrer mit 8 oder mehr Wochenstunden in der gymnasialen Oberstufe werde durch die gegenüber der Sekundarstufe I um eine Stunde geringere Lehrverpflichtung Rechnung getragen. Die Gleichbehandlung mit Berufsschullehrern sei aufgrund der besonderen Anforderungen dieser Schulart sachgerecht. Mit der angegriffenen Pflichtstundenregelung erfülle der Antragsgegner schließlich auch seine haushaltsrechtliche Verpflichtung zum sparsamen Einsatz von Haushaltsmitteln.
Im Hinblick auf das von den Antragstellern vorgelegte Gutachten von Benda/Umbach erwidert der Antragsgegner, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur gerichtlichen Kontrolldichte und zur Überprüfung gesetzgeberischer Prognosen zur Bestimmung der Ausgangslage betreffe jeweils Sachverhalte, bei denen zu prüfen gewesen sei, ob eine bestehende Ungleichbehandlung zu Grundrechtsverletzungen führe. Demgegenüber gehe es bei der Pflichtstundenregelung allein um die Frage, ob überhaupt eine Ungleichbehandlung vorliege. Eine stärkere gerichtliche Kontrolldichte lasse sich auch nicht mit der im Vergleich zum Gesetzgeber geringeren Gestaltungsfreiheit des Verordnungsgebers begründen, da bei der Pflichtstundenregelung allein die Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes zu prüfen sei. Schließlich seien in dem Gutachten auch fehlerhafte oder falsch interpretierte, weil nicht repräsentative Tatsachenfeststellungen aus früheren Gutachten übernommen worden, auf die die Notwendigkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung nicht gestützt werden könne.
II.
Der Senat entscheidet über den Normenkontrollantrag durch Beschluss, da er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Beteiligten hatten Gelegenheit, zu dieser Verfahrensweise Stellung zu nehmen und haben ihr zugestimmt.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist zulässig. Der Senat legt die zuletzt mit Schriftsatz der Bevollmächtigten der Antragsteller vom 20. Dezember 1999 geänderte Fassung des Antrages vom 22. November 1996 zu Grunde. Die zwischenzeitlichen, auf entsprechenden Änderungen der Rechtsgrundlage bei unverändertem Inhalt der angegriffenen Norm beruhenden Antragsänderungen sind, soweit der Antragsgegner nicht ausdrücklich eingewilligt hat, jedenfalls sachdienlich (vgl. § 91 Abs. 1 VwGO).
Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 11 Abs. 1 HessAGVwGO ist der Hessische Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber berufen, ob die zur Überprüfung gestellten Regelungen in § 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nrn. 5 und 6 der Verordnung über die Pflichtstunden der Lehrkräfte, über die Anrechnung dienstlicher Tätigkeiten und über Pflichtstundenermäßigungen vom 26. Juli 1999 - Pflichtstundenverordnung 1999 - (ABl. S. 684) mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Es handelt sich um Rechtsvorschriften einer Verordnung, die im Rang unter dem Landesgesetz steht. Die Vorbehaltsregelung in § 47 Abs. 3 VwGO steht der Prüfungskompetenz des Senats nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift prüft das Oberverwaltungsgericht die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit die ausschließliche Nachprüfung durch das Verfassungsgericht eines Landes gesetzlich vorgesehen ist.
Zwar ist die Entscheidung darüber, ob ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung mit der Verfassung des Landes Hessen (HV) in Widerspruch steht, nach Art. 132 HV dem Staatsgerichtshof vorbehalten. Danach kommen diejenigen Vorschriften der Hessischen Verfassung, anhand derer der Staatsgerichtshof gemäß Art. 131 HV die Verfassungsmäßigkeit der streitgegenständlichen Regelungen überprüfen würde, als Prüfungsmaßstab im verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren nicht in Betracht, weil insoweit dem Staatsgerichtshof als authentischem Interpreten der Hessischen Verfassung das alleinige Entscheidungsrecht zusteht (vgl. Beschluss des Senats vom 28. November 1996 - 1 N 2408/94 - S. 10 des Umdrucks, insoweit nicht abgedruckt in ESVGH 47, 93). Derartige spezifisch landesverfassungsrechtliche Kontrollmaßstäbe sind nicht Gegenstand der Entscheidung des Senats.
Die Antragsteller sind auch antragsbefugt.
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der im Zeitpunkt der Antragstellung (22. November 1996) geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) kann einen Normenkontrollantrag stellen, wer geltend macht, dass er selbst durch die Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung einen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten hat, wobei der Begriff "Nachteil" jede Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen umfasst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1978 - 7 N 1.78 - BVerwGE 56, 172, 175 = NJW 1978, 2522). Infolge der Änderung der Vorschrift durch Art. 10 Abs. 4 des 6. Änderungsgesetzes zur VwGO (VwGOÄndG) vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) ist die Antragsbefugnis durch das Erfordernis einer (absehbaren) Verletzung des Antragstellers in eigenen Rechten eingeschränkt worden. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt jedoch der allgemeine prozessrechtliche Grundsatz, dass eine Änderung des Verfahrensrechts grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten erfasst, für anhängige Normenkontrollverfahren nur eingeschränkt (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. März 1998 - 4 CN 12.97 - BVerwGE 106, 237 = DVBl. 1998, 776 sowie vom 17. September 1998 - 4 CN 1.97 - Buchholz 301 § 47 VwGO Nr. 126; ebenso Bay. VGH, Beschluss vom 14. Februar 1997 - 20 N 96.2462 - DVBl. 1997, 663; a.A. OVG NW, Urteil vom 23. Januar 1997 - 7 aD 70/93.NE - DVBl. 1997, 675), zumal die Übergangsbestimmungen in Art. 10 des 6. VwGOÄndG keine ausdrückliche Regelung der Frage enthalten, ob die Neufassung der Antragsbefugnis auf Altfälle anwendbar ist. Der Senat schließt sich dieser am rechtsstaatlichen (Art. 20 Abs. 3 GG) Grundsatz des Vertrauensschutzes gegenüber erheblichen Eingriffen in Verfahrenspositionen orientierten Rechtsprechung an.
Ein den Antragstellern durch die Pflichtstundenregelung entstehender Nachteil ist hinreichend dargelegt worden. Die Antragsteller haben in einer den Anforderungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. genügenden Weise behauptet, die ihnen durch die angegriffene Regelung abverlangte Pflichtstundenzahl bewirke im Ergebnis eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung mit anderen Lehrergruppen sowie im Verhältnis zu den übrigen Landesbeamten und führe insgesamt zu einer Überschreitung der gesetzlich zulässigen Höchstarbeitszeit. Damit haben sie einen Eingriff der zur Überprüfung gestellten Vorschriften in ihre Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG geltend gemacht.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die zur Überprüfung gestellte Regelung ist gültig; die Vorschriften wurden ordnungsgemäß erlassen und ihr Inhalt verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
Der Hessische Kultusminister/Die Hessische Kultusministerin ist aufgrund der Ermächtigung in §§ 91 Abs. 2, 185 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz (SchulG) zur Festsetzung der Pflichtstundenzahl für Gymnasiallehrer in der Form einer Rechtsverordnung befugt. Zwar bestimmte § 85 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Beamtengesetz (HBG) in der damals geltenden Fassung des Gesetzes vom 20. Mai 1992 (GVBl. I S. 170), dass die regelmäßige Arbeitszeit der Landesbeamten durch Rechtsverordnung der Landesregierung zu regeln sei. Dies ist durch die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten in der Fassung vom 14. März 1989 (GVBl. I S. 91 mit Änderungen, zuletzt durch Verordnung vom 19. Dezember 1996, GVBl. I S. 312) - BeamtAVO - geschehen. Nach § 1 BeamtAVO beträgt die regelmäßige Arbeitszeit der hauptamtlich tätigen Beamten wöchentlich 38,5 Stunden; nach § 1a Abs. 4 BeamtAVO wird der Anspruch hauptamtlich Lehrender auf freie Tage durch die unterrichtsfreie Zeit abgegolten, wenn sie die Dauer des Erholungsurlaubs überschreitet. Diese Regelung gilt ausnahmslos, auch für die beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen. § 85 Abs. 1 Satz 1 HBG verlangt hingegen nicht, dass auch die Pflichtstundenmaße für die beamteten Lehrkräfte durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden; denn dabei handelt es sich nicht um eine Bestimmung der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne von § 1 BeamtAVO. Vielmehr wird lediglich das Maß der Unterrichtsverpflichtung als Teil der im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit im wöchentlichen Durchschnitt zu erbringenden Dienstleistung bestimmt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 1992 - 2 B 5.92 - ZBR 1992, 154 sowie vom 27. Mai 1992 - 2 NB 2.92 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 36; herrschende Rechtsprechung).
Die Pflichtstundenregelung für Lehrer ist in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet. Sie gewinnt ihre sachliche Rechtfertigung durch den Umstand, dass die Arbeitszeit der von ihr betroffenen Lehrer nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden zeitlich exakt messbar ist, während die übrige Arbeitszeit, die entsprechend dem pädagogischen Auftrag dieser Lehrer mit der erforderlichen Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Korrekturarbeiten, Konferenzen, Elterngesprächen u.v.m. verbracht wird, nicht in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur - grob pauschalierend - geschätzt werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. November 1979 - II C 40.77 - BVerwGE 59, 142 = Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 16 sowie vom 28. Oktober 1982 - 2 C 88.81 - ZBR 1983, 187 = NVwZ 1984, 107). Dieser Aufgabenbereich entzieht sich einer zeitlich exakten Bestimmung umso mehr, als die hierfür aufzuwendende Arbeitszeit etwa nach Schülerzahl, Schulformen und Schulfächern, aber auch nach den individuellen Fähigkeiten und Erfahrungen des einzelnen Lehrers unterschiedlich sein kann. Gleichwohl wirkt sich die Pflichtstundenregelung zumindest indirekt auf die gesamte Arbeitszeit aus, die der Lehrer seinem Beruf zu widmen hat. Diese ist in Hessen gemäß § 1 BeamtAVO (noch) auf 38,5 Stunden in der Woche begrenzt; daran muss sich der Antragsgegner bei der Bestimmung der Pflichtstundenzahl orientieren. Die allgemein festgelegte Wochenarbeitszeit bildet somit den Rahmen für die Pflichtstundenregelung (vgl. dazu ausführlich OVG Rh-Pf., Urteil vom 13. September 1996 - 2 A 12980/95 - DVBl. 1997, 382 = ZBR 2000, 57 m.w.N.).
Innerhalb dieses Rahmens besteht für den Dienstherrn ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Gestaltungsspielraum; denn im Unterschied zu den übrigen Beamten besteht für die Tätigkeit von Lehrern keine allgemein gültige Relation zwischen den pflichtgemäß zu leistenden Unterrichtsstunden und der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 26. Januar 1994 - 3 N 93.3869 - ZBR 1994, 126, 128; OVG SH, Urteil vom 5. Mai 1995 - 3 L 726/94 - RiA 1997, 48). Im Rahmen dieses Gestaltungsspielraums obliegt es dem Dienstherrn, die für Lehrer geltende durchschnittliche Arbeitszeit durch eine Pflichtstundenregelung zu konkretisieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1992 - 2 B 5.92 - a.a.O.). Dabei hat die gerichtliche Überprüfung sich darauf zu richten, ob sich der von den Lehrern geforderte Dienst unter Berücksichtigung der festgesetzten Pflichtstundenzahl insgesamt im Rahmen der allgemein für Beamte geltenden Arbeitszeitregelung hält. Maßgeblich ist die innerhalb und außerhalb des Unterrichts aufzuwendende Gesamtarbeitszeit, und zwar in Anbetracht der unterrichtsfreien Zeiten jeweils bezogen auf den Zeitraum eines Jahres (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Juni 1971 - II C 17.70 - BVerwGE 38, 191 sowie vom 29. November 1979 - II C 40.77 - a.a.O.; OVG Rh-Pf., Urteil vom 13. September 1996 - 2 A 12980/95 - a.a.O.; siehe zuletzt VGH BW, Urteil vom 11. August 1998 - 4 S 1411/97 - ESVGH 49, 79 - Ls -, Juris).
Für die erforderliche Feststellung der - jährlichen - Gesamtarbeitszeit der Lehrer auf der Grundlage einer bestimmten Pflichtstundenzahl kann die Ansicht der Antragsteller als Betroffene, welcher Zeitaufwand für die Erledigung ihrer Dienstaufgaben notwendig ist, von vornherein nicht maßgeblich sein. Die Festlegung des Regelstundenmaßes ist vielmehr zwangsläufig eine generalisierende und pauschalierende Regelung, bei der die individuelle Arbeitsbelastung des einzelnen Lehrers außer Betracht zu bleiben hat; denn diese wird maßgeblich von der persönlichen Befähigung und Erfahrung, von selbst gestellten Anforderungen und anderen Umständen des Einzelfalls bestimmt.
Daraus folgt im Übrigen, dass die Antragsteller sich gegenüber der angegriffenen Pflichtstundenregelung auf die Ergebnisse der Studie der Firma Knight-Wegenstein aus dem Jahr 1973 (vgl. dazu bereits Hess. StGH, Beschluss vom 3. Mai 1979 - PSt. 839 - ESVGH 29, 210, 214), des Gutachtens von Müller-Limmroth aus dem Jahr 1980 sowie der Umfrage des baden-württembergischen Philologenverbandes von 1991 schon deshalb nicht berufen können, weil diese im Wesentlichen auf der Befragung von Lehrern beruhen (ebenso BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1982 - 2 C 88.81 - und VGH BW, Urteil vom 11. August 1998 - 4 S 1411/97 - jeweils a.a.O.). Dies gilt in gleicher Weise für die subjektiv geprägten Angaben der Antragsteller zur zeitlichen Belastung durch ihre jeweilige Lehramtstätigkeit im Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 13. November 1996.
Der Senat geht demgegenüber in Anlehnung an die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. insbesondere VGH BW, Beschluss vom 19. Dezember 1991 - 4 S 627/90 - VBlBW 1992, 350 sowie Urteil vom 11. August 1998 - 4 S 1411/97 - a.a.O.; OVG Rh-Pf., Urteil vom 13. September 1996 - 2 A 12980/95 - a.a.O.) bei der Feststellung der jährlichen Gesamtarbeitszeit von Folgendem aus:
Vollzeitbeschäftigte Beamte der allgemeinen Verwaltung arbeiten unter Berücksichtigung von Urlaubs- und Feiertagen 44 Wochen im Jahr zu je 38,5 Stunden, mithin insgesamt 1.694 Zeitstunden. Diese Gesamtarbeitszeit erreicht ein vollzeitbeschäftigter Lehrer erst bei einer Wochenarbeitszeit von 43,43 Stunden; denn es ist davon auszugehen, dass eine Unterrichtsverpflichtung mit Rücksicht auf die Schulferien und sonstige unterrichtsfreie Tage lediglich für 39 Wochen im Jahr besteht, und dass eine Unterrichtsstunde in der Regel 45 Minuten dauert (vgl. § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Stundentafeln vom 30. März 1993, GVBl. I S. 117, zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juli 1999, ABl. S. 692), wobei zur Unterrichtsdauer weitere fünf Minuten für Wege zu den Klassenräumen zu zählen sind. Dies ergibt für einen Gymnasiallehrer mit einer Unterrichtsverpflichtung von 23 Wochenstunden eine konkrete zeitliche Arbeitsbelastung von 19,16 Zeitstunden. Beträgt die Unterrichtsverpflichtung 24 Stunden, so beträgt die Arbeitsbelastung 20,0 Zeitstunden; bei einer Pflichtstundenzahl von 25 Stunden ergeben sich 20,84 Zeitstunden. Folglich verbleiben den Gymnasiallehrern je nach dem für sie geltenden Pflichtstundenmaß rechnerisch 24,27 bzw. 23,43 bzw. 22,59 Stunden pro Woche entsprechend täglich rund 4,85 bzw. 4,7 bzw. 4,5 Stunden für die außerhalb der Unterrichtszeit zu leistenden Tätigkeiten, wie der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 27. Mai 1997 zutreffend dargelegt hat.
Der Senat vermag nicht festzustellen, dass der Antragsgegner damit von Lehrern an Gymnasien eine über den Rahmen des § 1 BeamtAVO auch nur mittelbar hinausgehende Arbeitsleistung verlangt. Die Pflichtstundenregelung verletzt die Antragsteller daher nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG auf Gleichbehandlung mit den übrigen im Dienst des Landes stehenden Beamten. Insbesondere liegt ihr keine fehlerhafte Einschätzung der zeitlichen Belastung der Lehrer durch die zusätzlich zu den Pflichtstunden zu erbringenden sonstigen Arbeiten zu Grunde. Diese außerunterrichtliche Lehrerarbeitszeit darf der Dienstherr - wie dargelegt - unter Inanspruchnahme eines verhältnismäßig weiten Ermessensspielraums pauschalierend schätzen. Dabei ist es in keiner Weise zu beanstanden, dass die Ansicht der Betroffenen über den nach ihrer Auffassung notwendigen oder zweckmäßigen Zeitaufwand zur Bewältigung der dienstlichen Aufgaben weniger ins Gewicht fällt als die Erwägungen des Dienstherrn über den Standard, den die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und das sonstige außerhalb der Pflichtstunden gezeigte Engagement der Lehrer erreichen soll; mit anderen Worten, welche Arbeitsleistung der Dienstherr berechtigt fordern kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1979, a.a.O., BVerwGE 59, 142, 147; VGH BW, Beschluss vom 19. Dezember 1991 - 4 S 627/90 - a.a.O.). Wie bei jeder Bestimmung des Umfangs einer von Beamten zu erbringenden Dienstleistung ist dabei davon auszugehen, in welcher Zeit die übertragenen Aufgaben bei angemessen umsichtiger, zielstrebiger und rationeller Arbeitsweise erledigt werden können.
Einer solchen an der Zielvorstellung eines effizienten und wirkungsvollen Einsatzes der Lehrerarbeitskraft orientierten Sichtweise steht auch nicht im Sinne einer Ermessensbeschränkung entgegen, dass der Gesetzgeber den Gymnasiallehrern besondere Verantwortung übertragen hat, indem er ein gegliedertes Schulsystem (§§ 11 ff. SchulG) eingerichtet und den Gymnasien die Aufgabe zugewiesen hat, die Schüler zur allgemeinen Hochschulreife zu führen (§ 30 Satz 1 SchulG). Zwar begründet dies höhere Anforderungen an die Qualität der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und der Korrektur von Schülerarbeiten; hinzu kommt der durch die Vorbereitung der Abiturprüfung verursachte besondere Aufwand. Der Antragsgegner darf jedoch in diesem Zusammenhang ohne Rechtsfehler darauf verweisen, dass auch im Fall der Antragsteller jedenfalls insgesamt noch deutlich mehr als die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit auf die Tätigkeit außerhalb des Unterrichts entfällt.
Bei dieser Sachlage ist nicht zu erkennen, dass die Festlegung des Regelstundenmaßes für Gymnasiallehrer auf 24 bzw. 25 Wochenstunden insgesamt zu einer zeitlichen Arbeitsbelastung führt, die - bezogen auf die jährliche Gesamtarbeitszeit - die für alle Beamtengruppen geltende Höchstarbeitszeit übersteigt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Dienstherr damit mittelbar eine Arbeitsleistung verlangt, die nur bei Überschreitung dieses Rahmens erbracht werden kann.
Zu Unrecht berufen sich die Antragsteller demgegenüber darauf, dass die allgemeine Wochenarbeitszeit der Beamten des Landes Hessen in den vergangenen Jahrzehnten erheblich stärker (von ursprünglich 45 auf jetzt 38,5 Stunden) reduziert worden sei als die Pflichtstundenzahl der Lehrer an Gymnasien. Dieser Vergleich trägt jedoch nicht die Schlussfolgerung der Antragsteller, dass gerade die streitgegenständliche Erhöhung der Pflichtstundenzahl im Ergebnis zu einer längeren als der höchstzulässigen Gesamtarbeitszeit führe.
Zu Recht weist der Antragsgegner darauf hin, dass sich die Arbeitsbelastung der Lehrer an Gymnasien aufgrund des erheblichen Rückgangs der Klassenfrequenzen in der Sekundarstufe I (Schuljahrgänge 5 bis 10) seit 20 Jahren kontinuierlich verringert habe. Darüber hinaus ist auf weitere Faktoren hinzuweisen, die im Sinne einer Entlastung und damit einer Arbeitszeitverkürzung der Lehrer wirksam geworden sind, und zwar insbesondere die Verkürzung der Unterrichtsstunden von 50 auf 45 Minuten, die Erhöhung der Zahl unterrichtsfreier Tage im Wege von Änderungen der Ferienordnung sowie die Verringerung der Zahl korrekturintensiver Aufsichtsarbeiten. Nicht zu vernachlässigen sind ferner die Erleichterungen in der Vorbereitung und Durchführung des Unterrichts, die durch die Einführung moderner technischer Hilfsmittel ermöglicht worden sind; damit ist zugleich eine Vereinfachung innerschulischer Arbeitsabläufe verbunden (ebenso bereits VGH BW, Beschluss vom 19. Dezember 1991 - 4 S 627/90 - und OVG Rh-Pf., Urteil vom 13. September 1996 - 2 A 12980/95 - jeweils a.a.O.).
Soweit nach Auffassung der Antragsteller durch die Vorbereitung und Abnahme der jährlichen Abiturprüfung eine Mehrbelastung entsteht, ist diese in aller Regel auf einen Zeitraum beschränkt, der mehrere Wochen vor dem Ende der Unterrichtszeit abgeschlossen ist. Der Antragsgegner hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf aufmerksam gemacht, dass die Lehrkräfte bis zum Ende eines jeden Schuljahres dadurch entlastet werden, dass in der 13. Jahrgangsstufe nach der Abiturprüfung kein Unterricht mehr stattfindet.
Im Übrigen ist nicht zu verkennen, dass diese Mehrbelastung typischerweise nicht alle Lehrkräfte eines Gymnasiums bzw. einer gymnasialen Oberstufe gleichmäßig trifft, sondern - ähnlich wie die vergleichbare Aufgabe der Vorbereitung und Korrektur von Klassenarbeiten - je nach der von ihnen vertretenen Fächerkombination im sprachlichen bzw. naturwissenschaftlichen Bereich. Soweit aufgrund der ungleichen Verteilung der sog. korrekturintensiven Schulfächer die Gefahr besteht, dass einzelne Lehrer die allgemein festgelegte wöchentliche Höchstarbeitszeit nicht nur gelegentlich, sondern auf Dauer überschreiten, ist der Dienstherr verpflichtet, diese Umstände im Rahmen der bestehenden Pflichtstundenregelung zu berücksichtigen und ihnen dadurch Rechnung zu tragen, dass zur Wahrung der Grenze des § 1 BeamtAVO entweder die Anforderungen im nicht unmittelbar unterrichtsbezogenen Bereich und damit auch das dementsprechende schulische Angebot eingeschränkt oder hierfür andere Lehrkräfte herangezogen werden, die aufgrund ihrer Fächerkombination mit den genannten Aufgaben weniger stark belastet sind (vgl. dazu OVG Rh-Pf., Urteil vom 13. September 1996 - 2 A 12980/95 - a.a.O.). Dies ist jedoch eine Frage des Einzelfalls und entzieht sich daher einer generalisierenden Betrachtung. In Anbetracht der Möglichkeiten individueller Entlastung führen die dargelegten Unterschiede jedenfalls nicht dazu, dass das den Antragstellern gegenwärtig auferlegte Pflichtstundendeputat als gleichheitswidrig oder gar als unzumutbar bezeichnet werden könnte. Die Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Ermessensspielraums werden auch nicht dadurch überschritten, dass die von den Antragstellern geforderte "Binnendifferenzierung" zugunsten von Lehrkräften, die mehr als 8 Wochenstunden in der gymnasialen Oberstufe unterrichten, in der geltenden Pflichtstundenregelung nicht vorgesehen ist.
Den von den Antragstellern hervorgehobenen zusätzlichen Ansprüchen und Erwartungen an Gymnasiallehrer, die sich aus der ihnen vermehrt zufallenden Aufgabe der begleitenden Betreuung der Schüler im Bereich der Gesundheitsvorsorge, der Drogen- und Gewaltprävention und der Berufsberatung ergeben sollen, kann keine streitentscheidende Bedeutung zukommen, weil eine konkret bestimmbare zeitliche Mehrbelastung damit nicht zwingend verbunden und von den Antragstellern auch nicht im Einzelnen dargetan worden ist.
Erst recht lässt sich eine solche Mehrbelastung nicht mit der von den Antragstellern so bezeichneten "Demokratisierung und Verrechtlichung" der Schule begründen. Der gebotene, im Achten und Zehnten Teil des Hessischen Schulgesetzes (§§ 100 ff., 127 ff. SchulG) institutionalisierte Interessenausgleich zwischen elterlichen und schulischen Erziehungsaufgaben ist ein gesetzgeberisches Angebot an Eltern, Lehrer und Schüler, das vorrangig auch der Unterstützung des Lehrkörpers bei seiner pädagogischen Arbeit dient und ihm die Konzentration auf Unterrichtsaufgaben erleichtern kann. Die Teilnahme an Gremiumssitzungen, Elternbesprechungen u.ä. gehörte im Übrigen seit jeher zu den typischen außerunterrichtlichen Aufgaben der Lehrer. Es ist nichts Greifbares dafür ersichtlich, dass der hierfür erforderliche Aufwand messbar und signifikant gestiegen sein könnte.
Schließlich verstößt die angegriffene Pflichtstundenregelung auch nicht gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber den Antragstellern (§ 92 Abs. 1 HBG). Dem Dienstherrn ist es zwar grundsätzlich aus Fürsorgegründen verwehrt, den Beamten und damit auch den beamteten Lehrer zeitlich über sein physisches und psychisches Leistungsvermögen hinaus in Anspruch zu nehmen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 19. Dezember 1991 - 4 S 627/90 - a.a.O.). Nach Auffassung des Senats streitet jedoch eine unwiderlegliche Vermutung dafür, dass eine Pflichtstundenregelung, die bei typisierender Betrachtungsweise mit den geltenden Arbeitszeitvorschriften in Einklang steht, keine das Leistungsvermögen der Lehrer übersteigende Verdichtung der Arbeit herbeiführen wird. Es obliegt allerdings dem Dienstherrn, auf entsprechende Einzelfälle mit den beamtenrechtlich möglichen und gebotenen Maßnahmen zur persönlichen Entlastung zu reagieren, wie es beispielsweise der Verordnungsgeber in § 18 der Pflichtstundenverordnung 1999 für die Gruppe der über 55-jährigen Lehrkräfte und in § 20 für einzelne gesundheitlich beeinträchtigte Lehrkräfte vorgesehen hat.
Da der Normenkontrollantrag erfolglos bleibt, haben die Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Normenkontrollverfahrens zu tragen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§§ 127 BRRG, 183 HBG, 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG. Im Hinblick auf die Personenmehrheit auf Antragstellerseite war ein Mehrfaches des sog. Auffangstreitwerts nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zu Grunde zu legen.
Ende der Entscheidung
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