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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 14.03.2006
Aktenzeichen: 11 UE 1426/04
Rechtsgebiete: HundeVO


Vorschriften:

HundeVO § 2 Abs. 1 S. 2
"Kreuzungen" im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO sind neben den direkten Abkömmlingen eines Hundes der in dieser Vorschrift benannten Rassen und Gruppen dem Grundsatz nach auch sämtliche weitere Nachfahren eines solchen "reinrassigen" Hundes unabhängig vom jeweiligen Verwandtschaftsgrad.

Für einen aus der zweiten oder aus einer der darauf folgenden Generation stammenden Abkömmling eines oder mehrerer Hunde der in § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO bezeichneten Rassen oder Gruppen bedarf es für die Einstufung als "Kreuzung" nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO und damit als gefährlicher Hund allerdings der Feststellung, dass das Tier in seinem äußeren Erscheinungsbild noch signifikant durch die Merkmale eines oder mehrerer "Listenhunde" geprägt ist.

Die zuständige Behörde ist im Zweifelsfall hinsichtlich des Vorliegens einer solchen signifikanten Prägung wie auch bezüglich der Abstammung eines Hundes von einem zu den Rassen oder Gruppen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO gehörenden Hundes beweispflichtig.


HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

11 UE 1426/04

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Polizeirechts - HundeVO

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof -11. Senat - durch

Richter am Hess. VGH Dr. Dyckmans als Vorsitzenden, Richter am Hess. VGH Igstadt, Richterin am Hess. VGH Fischer, ehrenamtliche Richterin Böttcher, ehrenamtlichen Richter Falkowski

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2006 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 10. März 2003 - 10 E 4091/01 - aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer und Halter eines in zweiter Generation von einem Pitbull-Terrier abstammenden Mischlingshundes namens "Sam". Die Beteiligten streiten über die Notwendigkeit, für die Haltung dieses Hundes eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 3 HundeVO einzuholen.

Wegen des Sach- und Streitstandes bis zur Verkündung des im Tenor genannten erstinstanzlichen Urteils wird gemäß § 130 b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, den sich der Senat zu Eigen macht.

Das Verwaltungsgericht Gießen hob mit Urteil vom 10. März 2003 den Bescheid der Beklagten vom 9. November 2000 und den Widerspruchsbescheid des Landrats des Wetteraukreises vom 23. November 2001 auf und stellte fest, dass der Kläger für die Haltung seines Hundes "Sam" keiner Erlaubnis nach § 1 Abs. 3 i. V. m. § 2 Abs. 1 HundeVO bedarf. Zur Begründung seines Urteils führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die von dem Kläger erhobene Klage sei als Anfechtungs- und Feststellungsklage statthaft und zulässig. Zunächst sei die auf Aufhebung der angegriffenen Bescheide der Beklagten und der Widerspruchsbehörde gerichtete Klage statthaft, da der Kläger durch diese Bescheide beschwert sei. Der Verpflichtungsteil im ursprünglichen Klageantrag gehe indes ins Leere, da der Kläger gerade geltend mache, dass sein Hund nicht als gefährlicher Hund im Sinne der HundeVO anzusehen sei und er in diesem Falle keiner Erlaubnis der Beklagten bedürfte, ihm die Haltung des Tieres mit oder ohne Auflagen zu gestatten. Darüber hinaus sei die Klage auch bezüglich des Feststellungsantrages gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Die Weigerung der Beklagten, den Kläger von einem Erlaubnisverfahren freizustellen, belaste diesen auch weiterhin. Die zwischenzeitlich ausgesprochene Halteerlaubnis sei dem Kläger nur befristet erteilt worden, so dass er nach Ablauf der Frist erneut in ein Erlaubnisverfahren eintreten müsse. Überdies seien mit der Qualifizierung des Tieres als gefährlicher Hund im Sinne der HundeVO auch weitergehende Pflichten als Halter und das Erfordernis der Beachtung nicht unerheblicher strafrechtlicher Bestimmungen verbunden. Somit sei ein Interesse des Klägers an der Feststellung anzuerkennen, dass sein Hund nicht gefährlich sei.

Die zulässige Klage sei auch begründet, denn die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten. Überdies stehe ihm ein Anspruch auf Feststellung zu, dass sein Tier nicht als gefährlicher Hund nach § 2 Abs. 1 HundeVO zu betrachten sei. Die Voraussetzungen für die von der Beklagten behauptete Pflicht zur Einholung einer Halteerlaubnis lägen nicht vor, da das Tier des Klägers nicht zu den gefährlichen Hunden im Sinne der HundeVO zähle. Der Ansicht der Beklagten, das streitbefangene Tier sei deshalb als gefährlicher Hund nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO zu qualifizieren, weil es aus einer Kreuzung eines Pitbull-Terriers entstamme, sei nicht zu folgen. Es sei bereits zweifelhaft, ob die Listung der Tiere in § 2 Abs. 1 HundeVO rechtsstaatlichen Grundsätzen genüge. Diesbezüglich habe das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, der Verordnungsgeber dürfe nach gegenwärtigem fachwissenschaftlichen Erkenntnisstand nicht allein an die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse oder zu einem bestimmten Typ anknüpfen, wenn er auf der Grundlage des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts den Schutz der Bevölkerung vor den von Hunden ausgehenden Gefahren verbessern wolle. Dem vorliegenden Verdacht, dass die in Rede stehenden Rassen ein genetisch bedingtes übersteigertes Aggressionsverhalten aufwiesen, könne nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur durch Maßnahmen der Gefahrenvorsorge begegnet werden, für die es einer speziellen gesetzlichen Grundlage bedürfe. Ob der hessische Gesetzgeber diesen Anforderungen durch die Einführung von § 71a Abs. 1 HSOG nachgekommen sei, erscheine äußerst zweifelhaft. Diese Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit der Rasselistung könnten indessen dahin gestellt bleiben, denn schon aufgrund der Auslegung des in § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO enthaltenen Merkmals der Kreuzung sei das hier in Frage stehende Tier kein gefährlicher Hund. Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Erlassgebers sei der Begriff der Kreuzung eng auszulegen. Schon die Auslegung nach dem Wortlaut des Begriffes führe zum Ergebnis, dass lediglich die erstmalige Kreuzung eines Hundes, der den aufgeführten Hunderassen zugeordnet werden könne, mit einem anderen Hund, der nicht aufgeführt sei, darunter verstanden werden könne. Auch die an Sinn und Zweck der Norm orientierte Auslegung verdeutliche, dass nur die erste und nicht jede einer eventuell unzähligen Kette von Begattungen zwischen verschiedenen Hunderassen gemeint sein könne. Jede andere Deutung würde einer geradezu grenzenlosen Ausweitung der Vorschrift Tür und Tor öffnen. In der Kynologie sei bereits die Bestimmung eines reinrassigen Tiers aufgrund gemeinsamer Stammwurzeln der Hunderassen nicht einfach. Bei Mischlingshunden könne überdies häufig das männliche Elternteil nicht exakt bestimmt werden. Sollte daher jede, auch noch so weit zurückliegende Kreuzung zu berücksichtigen sein, führe dies zu einer Auflösung jeder Gesetzessystematik und Bestimmbarkeit. Es ließe sich - so das Verwaltungsgericht - keine Grenze einer entsprechenden Regelungsvermutung mehr finden und es läge an Zufälligkeiten, welches Aussehen bei einem Tier zu beobachten sei, nicht mehr aber an der durch den Gesetzgeber gewollten Anknüpfung an den angeblichen Verhaltenseigenschaften der Angehörigen einer bestimmten Hunderasse. Es erscheine überdies sachwidrig für die Auslegung des Begriffs "Kreuzungen", die der Verwaltung gegebenen Ausführungsbestimmungen als unter dem Rang der Verordnung stehende Kriterien heranzuziehen. Ebenso sei es nicht sachgerecht, auf eine der Verwaltung gegebenenfalls obliegende Beweislast bezüglich der Abstammung eines Mischlingshundes von einer bestimmten Rasse abzustellen. Die Anwendung dieser Regelung in dem von der Beklagten verstandenen Sinne führe in jedem Falle dazu, dass lediglich die gesetzestreuen und sich entsprechenden Informationen auf frühere "Einkreuzungen" ihrer Tiere nicht verschließenden Bürger die entsprechenden Anzeigen bei den Ordnungsbehörden machen würden.

Auf den Antrag der Beklagten hat der Senat die Berufung gegen das vorgenannte Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen mit Beschluss vom 12. Mai 2004 zugelassen.

Zur Begründung des Rechtsmittels trägt die Beklagte vor, die Erwägungen des Verwaltungsgerichts bezüglich der Rechtswidrigkeit der in der HundeVO vorgenommenen Listung von Hunderassen bzw. -gruppen widerspreche rechtsstaatlichen Grundsätzen und die von ihm vorgenommene Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Kreuzungen" in § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO in dem Sinne, dass dieses Tatbestandsmerkmal nur die direkte, d. h. erste Kreuzung eines Tieres der entsprechenden Hunderasse erfasse, hielten einer rechtlichen Bewertung nicht stand. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Normenkontrollurteil vom 21. Januar 2004 - 11 N 520/03 - ausführlich dargelegt, dass die Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 2 durch die gesetzliche Ermächtigung in § 71 a Abs. 1 HSOG gedeckt und auch im Übrigen rechtsstaatlich nicht zu beanstanden sei. Die von dem Verwaltungsgericht ferner vertretene Ansicht, dass ausschließlich die direkte erste Kreuzung als Folge einer notwendigen restriktiven Auslegung die Gefährlichkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO bedinge, widerspreche der Rechtssprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in dem die Beteiligten betreffenden Eilbeschluss vom 6. Juni 2002 - 11 TG 1195/02 -, die in der erwähnten Normenkontrollentscheidung vom 27. Januar 2004 noch einmal bestätigt worden sei. § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO stelle - ohne weitere Differenzierung - auf "Kreuzungen" der nachfolgenden unter Ziffer 1 bis 11 aufgeführten Hunderassen bzw. -gruppen untereinander oder mit anderen - nicht gelisteten - Hunden ab. Weder im Wortlaut der Vorschrift noch in den zur Auslegung heranzuziehenden Verwaltungsvorschriften finde die von der Vorinstanz vorgenommene einschränkende Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Kreuzungen" eine Stütze. Diese Deutung entspreche auch nicht dem Sinn und Zweck der Regelung. Auch in den Ausführungsbestimmungen des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport im Erlass vom 24. August 2001 werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei den gelisteten Hunderassen auch bei biologisch entfernteren Möglichkeiten der Durchsetzung problematischen Erbguts eine obligatorische Kontrolle auf individuelle Gefährlichkeit des einzelnen Hundes sichergestellt werden solle. Bereits in seinem früheren Normenkontrollurteil vom 29. August 2001 habe der Hessische Verwaltungsgerichtshof diese Auslegung unbeanstandet gelassen, weil die materielle Beweislast für die Mischlingseigenschaft und damit für die Einbeziehung des einzelnen Hundes in die normative Gefährlichkeitsvermutung bei der jeweiligen Ordnungsbehörde liege. Dies schließe die von dem Verwaltungsgericht befürchtete uferlose Rechtsbeeinträchtigung betroffener Hundehalter aus. Diese von ihm im Urteil vom 27. Januar 2004 nochmals bestätigte Rechtsauffassung stehe mit der Rechtssprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in dessen Urteil vom 1. Dezember 1993 - 3 N 3/93 - überein. Auch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes gehe in seinem Urteil über die Erstkreuzung hinaus und stelle im Hinblick auf die Bestimmtheit der Regelung auf diejenigen Kreuzungen ab, bei denen die maßgeblichen Merkmale der aufgeführten Rasse bei der Kreuzung noch signifikant in Erscheinung träten. Hinsichtlich der Abstammung eines Hundes von einer der gelisteten Rassen oder Gruppen könne allein an das Erscheinungsbild des Hundes angeknüpft werden. Nach dem Regelungszweck der Norm sei nämlich von einer durch sie erfassten Kreuzung immer dann auszugehen, wenn der Hund nach seiner äußeren Erscheinung trotz Einkreuzung anderer Rassen in markanter Weise die Merkmale wenigstens einer der gelisteten Rasse zeige, wobei im Streitfall Sachverständige zu Rate gezogen werden könnten. Dies alles lasse sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts gerade bei einer einschränkenden Betrachtung auf die Erstkreuzung überhaupt nicht überprüfen, zumal es praxistaugliche Methoden für die DNA-Analyse noch nicht gebe und somit die äußere - vom Grade der Einkreuzung unabhängige - Erscheinung maßgeblich sein müsse. Die von dem Verwaltungsgericht gegen diese Feststellung der Abstammung von einem zu den gelisteten Rassen oder Gruppen gehörenden Hund vorgebrachte Sachwidrigkeit überzeuge nicht. Auch die von dem Gericht geäußerte Befürchtung einer grenzenlosen Ausweitung der Vorschrift sei nicht überzeugend. Im Gegenteil führe gerade die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Reduzierung auf die Erstkreuzung zu entsprechenden Problemen, da nach der von der Vorinstanz selbst geäußerten Auffassung bereits die Bestimmung eines so genannten reinrassigen Tieres nicht einfach sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 10. März 2003 -10 E 4091/01 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, das Verwaltungsgericht sei in seinem Urteil zu Recht zu der Auffassung gelangt, dass das Tatbestandsmerkmal "Kreuzungen" in § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO bei sachgerechter Auslegung nur die erste direkte Kreuzung eines Tieres der entsprechenden Hunderasse erfasse. Schon die Einordnung der in die Auflistung des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 11 HundeVO aufgenommenen Rassen begegne schwerwiegenden Bedenken. Die Rassezugehörigkeit eines Hundes könne nicht als Beleg für seine Einordnung als gefährlich dienen. Aufgrund der Veränderlichkeit der rassetypischen Merkmale im Laufe der Entwicklung der Spezies Hund stoße auch die Feststellung einer verwandtschaftlichen Beziehung eines Hundes zu einem anderen Hund bestimmter Rassezugehörigkeit auf erhebliche Schwierigkeiten. Zudem sei die Vererblichkeit von Aggressionsbereitschaft bei Hunden sehr gering. Die Voraussetzungen zu Aggressionsbereitschaft würden nicht allein und kaum durch polygene Erbgänge gesteuert, sondern seien im Wesentlichen auch an äußerliche Ursachen gebunden. Auch anhand der äußerlichen Merkmale eines Hundes sei die Einstufung in eine bestimmte Rasse bzw. die Feststellung seiner Abstammung von einem Rassehund kaum möglich. Es sei im Hinblick hierauf letztlich dem jeweiligen Sachbearbeiter der Ordnungsbehörde überlassen, einen Hund einer der gelisteten Rassen zuzuordnen bzw. festzustellen, ob es sich bei dem Tier um eine Kreuzung einer dieser Rassen handele. Das Abstellen auf Kreuzungen sei, sofern nicht eine Einschränkung auf die erste Nachfolgegeneration vorgenommen werde, mit rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen nicht zu vereinbaren. Es könne nicht sein, dass auch ein Hund, der möglicherweise erst in einer sehr viel später nachfolgenden Generation von einem "Kampfhund" abstamme, unter diese Regelung fallen solle.

Dem Senat liegen die das Verfahren betreffenden Behördenakten der Beklagten ( 3 Hefter) sowie die das Eilverfahren der Beteiligten 10 G 301/02 betreffenden Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Gießen vor. Diese Vorgänge waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die von dem Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils erster Instanz zur Klageabweisung.

Die von dem Kläger erhobene Klage ist bei sachgerechter Auslegung gemäß § 88 VwGO auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung gerichtet, dass der Kläger für die Haltung seines Hundes "Sam" keiner Erlaubnis gemäß § 1 Abs. 3 HundeVO bedarf. Der Ansicht der Vorinstanz, der Kläger könne gegen die ihn belastenden Bescheide der Beklagten und des Landrats des Wetteraukreises nur mit der Anfechtungsklage vorgehen, weil die von dem Kläger ursprünglich begehrte Verpflichtung der Beklagten, ihm zur Haltung seines Hundes eine Erlaubnis "ohne Auflagen" zu erteilen, deshalb ins Leere gehe, weil der Kläger gerade geltend mache, dass sein Hund nicht zu den gefährlichen Hunden im Sinne von § 2 HundeVO gehöre und folglich keiner Halteerlaubnis bedürfe, kann nicht gefolgt werden.

Allerdings ist richtig, dass der in der Klageschrift vom 20. Dezember 2001 formulierte Antrag, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine nicht mit Auflagen versehene Erlaubnis zur Haltung des Hundes "Sam" zu erteilen, nicht dem eigentlichen Rechtsschutzbegehren des Klägers entspricht. Zwar hatte der Kläger bei der Beklagten am 8. August 2000 mit Rücksicht auf die Einführung der Erlaubnispflicht für das Halten von "Hunden mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit" durch Gefahrenabwehrverordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (KampfhundeVO) vom 5. Juli 2000 (GVBl. I S. 355) einen Antrag auf Erteilung einer Halteerlaubnis nach § 2 der vorgenannten Verordnung gestellt. Nach Anforderung ergänzender Unterlagen und Nachweise durch die Beklagte hatte sich der Kläger indessen in einem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 7. November 2000 unter Hinweis auf das In-Kraft-Treten der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von gefährlichen Hunden vom 15. August 2000 (GVBl. I S. 411) auf den Standpunkt gestellt, dass das Erlaubnisverfahren seine Erledigung gefunden habe, weil sein Hund als ein nur mit einem Erbteil von einem Viertel von einem gefährlichen Hund abstammender Mischling nicht als Kreuzung im Sinne der Gefahrenabwehrverordnung zu betrachten sei, und hatte die Beklagte um entsprechende Bestätigung gebeten. Das damit an die Beklagte sinngemäß gerichtete Begehren auf Feststellung, dass es für die Haltung des Hundes "Sam" keiner Halteerlaubnis bedarf, ist, nachdem die Beklagte den von ihr als Antrag auf Freistellung von der Erlaubnispflicht aufgefassten Feststellungsantrag abgelehnt und der Widerspruch des Klägers durch den Landrat des Wetteraukreises zurückgewiesen wurde, Gegenstand der vorliegenden Klage. Richtige Klageart ist, wenn - wie hier - ein feststellender Verwaltungsakt der Behörde begehrt wird, die Verpflichtungsklage (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - BVerwG 9 C 116.95 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 3). Dem Aufhebungsbegehren kommt demgegenüber keine eigenständige Bedeutung zu. Auch für eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO ist kein Raum.

Die in diesem Sinne verstandene Klage ist unbegründet. Der Hund des Klägers zählt zu den gefährlichen Hunden im Sinne der HundeVO. Für seine Haltung ist deshalb nach § 1 Abs. 3 HundeVO eine Erlaubnis erforderlich.

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO gehören zu den gefährlichen Hunden auf Grund unwiderleglicher Vermutung ihrer Gefährlichkeit Hunde der in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 11 HundeVO aufgeführten Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.

Gegen die Rechtsgültigkeit der vorgenannten Bestimmung bestehen, wie der Senat in seiner Normenkontrollentscheidung vom 27. Januar 2004 - 11 N 520/03 -, ESVGH 54, 249 [nur Leitsatz], bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 10. November 2004 - BVerwG 6 BN 3/04 -, NVwZ-RR 2005, 626, festgestellt hat, keine Bedenken. Die von dem Kläger und dem Verwaltungsgericht hierzu geäußerten Zweifel geben zu einer erneuten Prüfung der Vereinbarkeit des § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO und der dieser Bestimmung zu Grunde liegenden gesetzlichen Ermächtigung in § 71 a Abs. 1 HSOG mit Bundes- oder Landesrecht keine Veranlassung.

Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO sind bei dem Hund des Klägers erfüllt, denn er ist als Abkömmling eines Pitbull-Terriers (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HundeVO) eine Kreuzung dieser Hunderasse bzw. Hundegruppe im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO. Dass "Sam" nicht unmittelbar von einem Hund einer der in der vorgenannten Bestimmung gelisteten Rassen oder Gruppen abstammt, sondern lediglich von einem Großelternteil, ist unerheblich. Zu den "Kreuzungen" im Sinne der oben genannten Bestimmung gehören nicht nur die ohne weiteres unter diesen Begriff fallenden direkten Abkömmlinge eines Hundes der in § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO benannten Rassen und Gruppen, sondern dem Grundsatz nach sämtliche Nachfahren eines solchen "reinrassigen" Hundes unabhängig vom jeweiligen Verwandtschaftsgrad.

Diese von dem Senat bereits in seinen Normenkontrollentscheidungen vom 29. August 2001 - 11 N 2497/00 -, ESVGH 52, 41 [48], und vom 27. Januar 2004 - 11 N 520/03 -, a.a.O., sowie in dem das Beschwerdeverfahren der Beteiligten - 11 TG 1195/02 - betreffenden Beschluss vom 6. Juni 2002 vertretene Auffassung steht in Einklang mit der übereinstimmenden obergerichtlichen Rechtsprechung zu den zumeist wortgleichen Bestimmungen in den Gefahrenabwehrverordnungen anderer Bundesländer (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.6.2004 - 14 A 953/02 -, Juris, in Bezug auf § 3 Abs. 2 LHundG Nordrhein-Westfalen, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2004 - BVerwG 10 B 21.04 -, NVwZ 2005, 598; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 30. 5. 2001 - 11 K 2877/00 -, NVwZ-RR 2001, 742 [744], zu § 1 Abs. 2 Nr. 3 GefTVO Niedersachsen; OVG Hamburg, Beschluss vom 11. 12. 2000 - 2 Bs 306/00 -, NVwZ 2001, 1311, 1312, zu § 1 Abs. 1 und 2 HundeVO Hamburg; OVG des Saarlandes, Urteil vom 1. Dezember 1993 - 3 N 3/93 -, Juris, zu § 1 der KampfhundeVO Saarland; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. August 1992 - 1 S 2550/91 -, NVwZ 1992, 1105, zu § 1 HuV Baden-Württemberg).

An dieser Auffassung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der von dem Verwaltungsgericht zur Begründung seiner gegenteiligen Ansicht vorgetragenen Erwägungen fest. Die Annahme der Vorinstanz, der Begriff der "Kreuzung" in § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO sei eng auszulegen und erfasse, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Kreuzung von Hunden der in § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO genannten Rassen und Gruppen mit anderen Hunden in Rede stehe, lediglich den aus der erstmaligen Kreuzung eines "reinrassigen" Hundes mit einem anderen Hund hervorgegangenen Mischling, nicht jedoch Hunde, die - wie der des Klägers - ihrerseits von einem solchen Mischling abstammten, ist mit dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO und der dieser Regelung zu Grunde liegenden gesetzlichen Ermächtigung in § 71 a Abs. 1 HSOG, dem erkennbaren Willen des Gesetz- und Verordnungsgebers und dem Sinn und Zweck dieser Bestimmungen nicht zu vereinbaren.

Mit dem Begriff "Kreuzung" oder auch Mischling, Bastard oder Hybride wird in dem hier maßgeblichen biologisch-zoologischen Sinn allgemein ein aus der Verpaarung von Tieren unterschiedlicher Arten oder Rassen hervorgegangenes Tier bezeichnet (vgl. etwa Brockhaus Enzyklopädie, 17. Aufl., 2. Band, zum Begriff "Bastard" Abschnitt 2) Hybride). Für die Verwendung des Begriffes "Kreuzung" ist es dabei ohne Bedeutung, in welcher Generation und mit welchem Erbteil das Tier von dem einer Tierart oder Tierrasse zuzuordnenden Vorfahren abstammt. Auch im Bereich der Vererbungslehre und in der Hundezucht wird der Begriff "Kreuzung" zur Kennzeichnung eines von dem Tier (Hund) einer bestimmten Art oder Rasse (Hunderasse) abstammenden Tieres (Hundes) unabhängig davon verwendet, mit welchem Grad das Tier mit dem Vorfahren verwandt ist und mit welchem Anteil dieser an dem Erbgut des Abkömmlings vertreten ist. Eine Unterscheidung erfolgt insoweit lediglich durch die Einordnung in bestimmte Generationen (Nachkommen der F1-, F2-, F3-, u.s.w.-Generation, vgl. hierzu: Hansen, Vererbung beim Hund, 2. Aufl. 2004, S. 13).

Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber in § 71 a Abs. 1 HSOG und der Verordnungsgeber in § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO von diesem allgemeinen Begriffsverständnis abweichen und mit dem in diesen Vorschriften verwendeten Begriff "Kreuzungen" nur Mischlingshunde der ersten (F1-) Generation erfassen wollte, fehlen. Bei einem entsprechenden Willen des Gesetz- bzw. des Verordnungsgebers wäre zu erwarten gewesen, dass dieser - auch mit Rücksicht auf die Auslegung dieses Begriffes durch die Rechtsprechung zu vergleichbaren Verordnungsregelungen anderer Bundesländer - durch eine anders lautende Fassung der Regelung klargestellt worden wäre (z.B. "... sowie die erstmalige Kreuzung von Hunden dieser Rassen oder Gruppen untereinander oder von einem Hund einer solchen Rasse oder Gruppe mit einem anderen Hund ..."). Dies ist indessen nicht geschehen. Vielmehr wurde sowohl in § 71 a Abs. 1 HSOG ("... deren Kreuzungen ...") als auch in § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO in Übereinstimmung mit den Vorschriften in Gefahrenabwehrverordnungen anderer Bundesländer allgemein auf Kreuzungen von Hunden bestimmter Rassen und Gruppen bzw. auf Kreuzungen von Hunden dieser Rassen oder Gruppen untereinander oder mit anderen Hunden abgestellt und schon durch die Verwendung des Plural klargestellt, dass durch die Regelungen nicht nur der aus der Verpaarung zweier "Rassehunde" oder der Kreuzung eines solchen Hundes mit einem anderen Hund unmittelbar hervorgegangene Mischlingshund, sondern auch die Mischlinge der nachfolgenden Generationen erfasst werden sollten.

Auch der erkennbare Wille des Gesetzgebers und der des Verordnungsgebers sprechen gegen die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene enge Auslegung.

Mit der Bestimmung des § 71 a Abs. 1 HSOG, die durch Art. 1 Nr. 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des HSOG - Gesetz zur Einführung einer Pflichthaftpflichtversicherung für erlaubnispflichtige Hunde - vom 26. November 2002 (GVBl. I S. 704) eingefügt wurde, sollte die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 3. Juli 2002 - BVerwG 6 CN 8.01 -, BVerwGE 116, 347 [354]) notwendige gesetzliche Grundlage für die Bestimmung von vermutlich gefährlichen Hunderassen und -gruppen zum Zwecke der Gefahrenvorsorge geschaffen werden (vgl. die Begründung zu dem Änderungsantrag zu dem Gesetzentwurf für ein Sechstes Gesetz zur Änderung des HSOG, Gesetz zur Einführung einer Pflichthaftpflichtversicherung für gefährliche Hunde, LT-Drucks. 15/4586). Die dem Verordnungsgeber hiermit ermöglichten Maßnahmen zur Gefahrenvorsorge dienen dazu, über den Bereich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellbarer Gefahren zum Schutze der besonders schutzbedürftigen Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit von Menschen und Tieren auch Sachverhalten begegnen zu können, bei denen lediglich die Möglichkeit oder der Verdacht einer Gefahr besteht (vgl. BVerwG, a.a.O., Seite 352).

Es liegt deshalb nahe, dass mit dem nicht näher eingeschränkten Begriff "Kreuzungen" in § 71 a Abs. 1 HSOG mit Rücksicht auf etwaige sich erst in späteren Erbgängen manifestierende Aggressionspotentiale von Mischlingshunden auch Abkömmlinge in nachfolgenden Generationen erfasst werden sollten. Erkennbar sollte damit auch Bestrebungen entgegen getreten werden, ggf. durch Einkreuzungen über mehrere Erbgänge hinweg eine übersteigerte Aggressionsbereitschaft anzuzüchten (so sind etwa die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 HundeVO als eigenständige Rasse bzw. Gruppe angeführten Pitbull-Terrier und American Staffordshire-Terrier ihrerseits aus Einkreuzungen des Staffordshire-Bullterrier (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HundeVO) mit anderen Rassen hervorgegangen (vgl. hierzu Stellungnahme des Fachbereichs Diensthundewesen der Hessischen Polizeischule vom 20. Mai 2000 an das Hessische Ministerium des Innern und für Sport). Dem entsprechen auch die erkennbaren Vorstellungen des Verordnungsgebers (vgl. die bereits im Beschluss des Senats vom 6. Juni 2002 - 11 TG 1195/02 - zitierten Ausführungsbestimmungen zur Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde vom 15. August 2000, in denen es zu der hier in Frage stehenden Deutung des Begriffs "Kreuzungen" heißt: "Kreuzung ist jeder Mischling, aus dem ein Kampfhunde-Vorfahre der aufgeführten Kampfhunderassen erkennbar ist. Auf den Verwandtschaftsgrad kommt es nicht an. Auch bei einem geringen Erbteil kann sich die besondere Gefährlichkeit vererbt haben.").

Ungeachtet der grundsätzlichen Einbeziehung von Mischlingshunden aus den der ersten (F1-) Generation nachfolgenden Generationen (F2-, F3-, F4-Generation u.s.w.) in den Regelungsbereich des § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO rechnen diese Nachkommen, anders als die unmittelbaren Abkömmlinge aus der F1-Generation, allerdings nicht ohne weiteres zu den "Kreuzungen" im Sinne dieser Bestimmung. Bei diesen späteren Nachkommen ist in Rechnung zu stellen, dass sie wegen der dazwischen liegenden Erbgänge mit einem Hund der in der HundeVO bezeichneten Rassen oder Gruppen oder mehreren dieser Hunde nur noch mit geringeren Anteilen verwandt sind.

Obwohl die Gefahrenvorsorge Maßnahmen zur Verhütung auch entfernt liegender Gefahrenmomente erlaubt, darf - wie der Senat in seinem Urteil vom 25. Januar 2004 - 11 N 520/03 , Seite 29 der Urteilsausfertigung, festgestellt hat - eine Hunderasse oder -gruppe nur dann als vermutlich gefährlich im Sinne von § 71 a Abs. 1 Satz 2 HSOG behandelt werden, wenn objektive Anhaltspunkte vorliegen, aus denen sich zumindest die Möglichkeit einer Schädigung von Menschen oder Tieren durch Hunde dieser Rasse oder Gruppe entnehmen lässt. Auf bloße Vermutungen, Hypothesen oder vage Hinweise kann die Vermutung der Gefährlichkeit dagegen trotz der Absenkung der Gefahrenschwelle auf die Vorsorge gegen Gefahren nicht gestützt werden. Für Kreuzungen dieser Hunderassen oder -gruppen untereinander oder mit anderen Hunden kann nichts anderes gelten. Auch bei diesen Mischlingshunden müssen objektive Anhaltspunkte gegeben sein, die den Rückschluss auf ihre vermutliche Gefährlichkeit rechtfertigen. An derartigen Anhaltspunkten fehlt es dann, wenn der von einem Hund der in § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO genannten Rassen oder Gruppen abstammende Mischlingshund der F2-Generation oder einer nachfolgenden Generation von dem Erbteil seines Vorfahren nicht mehr erkennbar beeinflusst wird.

Hiervon ist in Ermangelung der Möglichkeit, die rasse- bzw. gruppenspezifischen Erbanlagen molekulargenetisch festzustellen (vgl. Distl, Institut für Tierzucht und Vererbungsforschung der Tierärztlichen Hochschule Hannover, Molekulargenetische Identifikation von Hunderassen, Stellungnahme vom 21. März 2001 an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof im Verfahren 11 N 2497/00), grundsätzlich dann auszugehen, wenn die Merkmale einer oder mehrerer der in § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO gelisteten Hunderassen oder -gruppen in der äußeren Gestalt des Abkömmlings nicht mehr signifikant in Erscheinung treten (Urteile des Senats vom 27. Januar 2004 - 11 N 520/03 -, S. 25 der Urteilsausfertigung, und vom 29. August 2001 - 11 N 2497/00 -, ESVGH 52, 41 [48]; in diesem Sinne auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. August 1992 - 1 S 2550/91 -, OVG des Saarlandes, Urteil vom 1. Dezember 1993 - 3 N 3/93 -, OVG Hamburg, Beschluss vom 11.12.2000 - 2 Bs 306/00 -, Niedersächsisches OVG, Urteil vom 30. 5. 2001 - 11 K 2877/00 -, am jeweils angegebenen Ort). In diesen Fällen entfernterer Verwandtschaftsgrade ist eine ggf. noch vorhandene Prägung des Mischlingshundes durch die von einem "Rassehund" ererbten Anlagen im Zweifel durch die Behörde durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu belegen (Urteile des Senats vom 27. Januar 2004 - 11 N 520/03 -, und vom 29. August 2001 - 11 N 2497/00 -, am jeweils angegebenen Ort).

Im vorliegenden Fall ist die für die Einordnung als "Kreuzung" im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO erforderliche Prägung des äußeren Erscheinungsbildes durch den Erbteil eines "Listenhundes" (hier eines Pitbull-Terriers) gegeben. Der Hund des Klägers weist, wie aus den vorliegenden Fotografien erkennbar ist und wovon auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen, in seinem äußeren Erscheinungsbild wesentliche Züge eines Pitbull-Terriers auf.

Die mit der genannten Einschränkung vorgenommene weite Auslegung des Begriffs "Kreuzungen" in den §§ 71 a Abs. 1 HSOG und 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO verstößt entgegen der Ansicht des Klägers und der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2004 - BVerwG 10 B 21.04 -, NVwZ 2005, 598).

Entgegen der vom Kläger und dem Verwaltungsgericht geäußerten Befürchtung ist mit der Deutung des Begriffs "Kreuzungen" im obigen Sinne keine letztlich grenzenlose und von den Rechtsunterworfenen nicht mehr abschätzbare Ausweitung des § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO auf Mischlingshunde verbunden.

Wie bereits dargelegt, kommt bei einer entfernteren Verwandtschaft zu einem "Listenhund" oder zu mehreren zu den Rassen oder Gruppen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO zählenden Hunde die Einstufung eines Abkömmlings als Kreuzung und damit als gefährlicher Hund ab der F2-Generation nur bei einer signifikanten Prägung durch die typischen äußeren Merkmale der entsprechenden Hunderasse oder -gruppe in Betracht. Dass der Begriff "Kreuzungen" bei diesen Fallgestaltungen eine gewisse Unschärfe aufweist, ist im Hinblick auf den Zweck der Regelung als mit dem Bestimmtheitsgrundsatz übereinstimmend anzusehen. Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat, ebenso wie der Gesetzgeber in § 71 a Abs. 1 HSOG, durch die Verwendung des Begriffs "Kreuzungen" den zu regelnden Lebenssachverhalt mit Rücksicht darauf, dass dieser wegen der Vielzahl der Möglichkeiten von Kreuzungen von Hunderassen eine nähere Bestimmung nicht zulässt, ausreichend deutlich umschrieben (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 1. Dezember 1993 - 3 N 3/93 - am angegebenen Ort).

Im Übrigen setzt die Einordnung eines Mischlingshundes als Kreuzung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO voraus, dass die Abstammung dieses Hundes von einem Hund der in der vorgenannten Regelung aufgeführten Hunderassen oder -gruppen - wie im vorliegenden Fall bei dem Hund des Klägers - unbestritten oder aber als sicher bekannt oder eindeutig feststellbar ist. Halter von Mischlingshunden müssen also nicht etwa, wie von dem Kläger eingewendet wird, befürchten, auf bloßen Verdacht einer Abstammung von einem gefährlichen Hund nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO oder auf der Grundlage entsprechender Mutmaßungen den besonderen Anforderungen an die Haltung gefährlicher Hunde nach der Verordnung oder Ermittlungsmaßnahmen nach der Herkunft des Hundes unterworfen zu werden. Auch hinsichtlich der Abstammung von einem "Listenhund" trifft die zuständige Behörde im Zweifelsfall die Beweislast.

Die von der Vorinstanz zur Begründung ihrer Rechtsauffassung im Übrigen angeführte Ungleichbehandlung der Halter von Mischlingshunden, deren Abstammung von einem "Listenhund" - möglicherweise nur zufällig - bekannt ist, gegenüber Haltern von Mischlingen, deren Herkunft nicht oder nicht mehr mit ausreichender Sicherheit rekonstruierbar ist, ist nicht sachwidrig und damit mit dem Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Es liegt in der Eigenart des Gefahrenabwehrrechts begründet, dass die zuständige Ordnungsbehörde im Interesse einer Gleichbehandlung der möglichen Betroffenen ihr als hinreichend sicher bekannt gewordene Hinweise auf Gefahren nicht allein deshalb außer Betracht lassen kann, weil diese Gefahrentatbestände in anderen, vergleichbaren Fällen nicht oder nicht mit gleicher Verlässlichkeit feststellbar sind (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 1. Dezember 1993 - 3 N 3/93 -, am angegebenen Ort).

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger als unterliegender Beteiligter zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 4.000 Euro festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung - GKG a.F. - in Verbindung mit § 71 Nr. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.)

Ende der Entscheidung

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