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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.02.2005
Aktenzeichen: 22 TL 2161/03
Rechtsgebiete: HPVG
Vorschriften:
HPVG § 40 Abs. 2 S. 3 | |
HPVG § 42 Abs. 1 | |
HPVG § 42 Abs. 3 |
Gleichwohl kann der Personalrat Anspruch auf Erstattung der Kosten haben, die durch die Teilnahme eines Personalratsmitglieds an dem Fachkongress entstanden sind.
Voraussetzung ist, dass die Teilnahme subjektiv und objektiv für die Aufgabenerfüllung des teilnehmenden Personalratsmitglieds erforderlich war und sich das Personalratsmitglied nicht auf andere, kostengünstigere Weise hätte informieren können.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss
Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land)
In dem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren
wegen Übernahme von Schulungskosten
hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - durch
Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Lohmann, Richter am Hess. VGH Dr. Nassauer, Richter am Hess. VGH Jeuthe, ehrenamtlichen Richter Knappik, ehrenamtlichen Richter Rüsseler
auf Grund der mündlichen Anhörung vom 24. Februar 2005 beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main - Fachkammer für Personalvertretungssachen des Landes - vom 16. Juni 2003 - 23 L 1191/03 (V) - aufgehoben und der Antrag des Antragstellers abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller und die Beteiligte streiten darüber, ob die Beteiligte dem Antragsteller die Reise- und Unterbringungskosten erstatten muss, die für die Teilnahme der Vorsitzenden des Antragstellers am Fachkongress "Moderner Staat 2002" entstanden sind, der am 26./27. November 2002 in Berlin stattgefunden hat.
Bei dieser Veranstaltung informierten in 35 Foren 190 Referenten des Bundesministeriums des Innern sowie des Netzwerkes "Kommunen der Zukunft", in dem unter anderem die Bertelsmannstiftung und die Hans-Böckler-Stiftung vertreten waren, über die "aktuellsten Herausforderungen an öffentliche Verwaltungen" (vgl. die Einladung vom 18. September 2002, Bl. 7 d. GA).
Die Vorsitzende des Antragstellers besuchte folgende Veranstaltungen: Perspektiven der Bürgerkommune im aktivierenden Staat, E-Government in Deutschland, Personalmanagement in Zeiten knapper Kassen, E-Government in Europa, Lösungen für die elektronische Vergabe und Beschaffung und Good-Governance.
Die Beteiligte verweigerte unter dem 19. November 2002 die Kostenerstattung mit der Begründung, bei der Veranstaltung handele es sich nicht um eine Schulungs- und Bildungsveranstaltung im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 3 HPVG. Der Vorsitzenden stehe es jedoch frei, im Rahmen ihrer Freistellung an dem Kongress teilzunehmen und die anfallenden Kosten selbst zu tragen. Einer Teilnahme des Mitarbeiters des Antragstellers, Herrn C., stehe die Beteiligte im Hinblick auf die von ihm in der Geschäftsstelle des Antragstellers wahrzunehmenden Aufgaben positiv gegenüber. Er möge einen entsprechenden Dienstreiseantrag stellen.
Am 14. März 2003 beantragte der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht die Feststellung, dass die Beteiligte die Fahrt- und Übernachtungskosten in Höhe von insgesamt 378,20 € nebst Zinsen von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Einlegung des Beschlussverfahrens für die Teilnahme der Vorsitzenden an dem genannten Fachkongress zu tragen habe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Antrag vom 13. März 2003 (Bl. 1 bis 4 d. GA) und auf die dazu vorgelegten Anlagen Bezug genommen.
Die Beteiligte ist dem Antrag entgegengetreten.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag mit Beschluss vom 16. Juni 2003 stattgegeben und festgestellt, dass die Beteiligte verpflichtet sei, an die Vorsitzende des Antragstellers, Frau D., 378,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 14. März 2003 zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es handele sich um notwendige Kosten der Personalratsarbeit im Sinne des § 42 Abs. 1 HPVG. Die Teilnahme der Vorsitzenden des Antragstellers an dem Fachkongress sei für die Personalratsarbeit erforderlich gewesen, da die auf dem Fachkongress vermittelten Erfahrungen, Erkenntnisse und Lösungsmöglichkeiten nicht auf andere, insbesondere billigere Weise möglich gewesen seien. Die - auch auf CD-ROM zur Verfügung gestellte - Kongressdokumentation weise aus, dass die maßgeblichen Referate auch von anderen Mitgliedern des Antragstellers ausgewertet werden könnten. Weiter habe der Fachkongress die Möglichkeit geboten, die Vielfalt heutiger Lösungsansätze für moderne Verwaltungsarbeit kennenzulernen, nebeneinander zu stellen, miteinander zu vergleichen und dabei auch persönliche Kontakte zu Anbietern und Herstellern zu knüpfen. Nach dem HPVG seien nicht nur die Kosten klassischer Schulungs- oder Bildungsveranstaltungen zu den notwendigen Kosten eines Personalrats zu rechnen. Mit der Erklärung, dem Mitarbeiter des Antragstellers die Teilnahme am Fachkongress auf Kosten der Dienststelle zu ermöglichen, habe die Beteiligte zu erkennen gegeben, dass es sich bei der Veranstaltung um eine der Personalratsarbeit dienende und notwendige Veranstaltung gehandelt habe. Andernfalls sei die Zusage einer Kostenübernahme für den Mitarbeiter kaum erklärbar. Im Übrigen hätten die Vorsitzende und der Mitarbeiter nicht die gleichen Veranstaltungen besucht, was zu einer wechselseitigen Ergänzung der Erfahrungen und Erkenntnismöglichkeiten geführt habe.
Gegen den am 7. Juli 2003 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte am 31. Juli 2003 Beschwerde eingelegt, die sie am 11. August 2003 begründet hat.
Sie trägt vor, bei dem Fachkongress habe es sich weder um eine Schulungs- noch um eine Bildungsveranstaltung gehandelt. Die Wissensvermittlung habe nicht im Vordergrund gestanden. Vielmehr sei es um einen Informations- und Erfahrungsaustausch mit bereits themenkundigen Teilnehmern gehandelt, die nach relativ kurzen Einführungsvorträgen der Referenten sogleich in Fachdiskussionen eingetreten seien. Indiz hierfür sei, dass die Veranstaltung nicht auch für Personalräte konzipiert gewesen sei. In den Ausschreibungen sei lediglich von "Entscheidungsträgern in Kommunen" die Rede gewesen. In der entsprechenden Website werde darauf verwiesen, dass sich "Experten aus allen Verwaltungsebenen" zum "Erfahrungsaustausch" träfen und sich über neue Wege der Verwaltungsmodernisierung informierten. Eine Schulungsveranstaltung setze zudem voraus, dass ein bestimmter Lehrstoff in Form eines Unterrichts durch Vortrag eines Referenten dargeboten und durch anschließende Diskussion oder in anderer didaktischer Form vertieft und bearbeitet werde. Hieran fehle es im vorliegenden Fall. Die Möglichkeit, Fragen zum jeweiligen Referentenvortrag zu stellen, habe in erster Linie dem Ziel des reinen Meinungs- und Informationsaustauschs gedient. Darüber hinaus habe die Formulierung eines Lernziels gefehlt. Die Ausweisung von Lernzielen sei jedoch elementarer Bestandteil einer jeden Schulungsmaßnahme. Im Übrigen wäre es der Vorsitzenden in zumutbarer Weise möglich gewesen, sich über allgemein zugängliche Medien mit der Thematik vertraut zu machen. Mit der Entsendung des Mitarbeiters des Antragstellers sei beabsichtigt gewesen, eine rechtliche Auseinandersetzung noch zu vermeiden. Eine Genehmigung der Reise als Dienstreise sei unter dienstlichen Aspekten "gerade noch" vertretbar gewesen. Die Dienststelle könne vor diesem Hintergrund den vom Verwaltungsgericht angenommenen Widerspruch in ihrem Verhalten nicht erkennen.
Die Anerkennung der Veranstaltung als Bildungsurlaub durch die Bundeszentrale für politische Bildung sei kein Indiz dafür, dass es sich bei der Veranstaltung um eine Schulungs- und Bildungsveranstaltung gehandelt habe. Nach § 46 Abs. 7 BPersVG sei die Bundeszentrale für politische Bildung dazu ermächtigt, für Personalräte der Bundesverwaltung geeignete Veranstaltungen als Schulungs- und Bildungsveranstaltungen anzuerkennen. Eine solche Anerkennung der Veranstaltung "Moderner Staat" liege hier jedoch nicht vor. Das spreche daher ebenfalls gegen das Vorliegen einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung im Sinne von § 40 Abs. 2 Satz 3 HPVG.
Die Beteiligte beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main - Fachkammer für Personalvertretungssachen des Landes - vom 16. Juni 2003 - 23 L 1191/03 (V) - aufzuheben und den Antrag des Antragstellers vom 13. März 2003 abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er trägt vor, § 40 Abs. 2 Satz 3 HPVG erfasse solche Veranstaltungen, die die Gewähr für eine sachgerechte Schulung von angemessener Dauer böten. Das sei bei dem hier im Streit stehenden Fachkongress der Fall. Die gemeindeverfassungsrechtlichen Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns seien keine unverzichtbaren Grundanforderungen an eine Schulungs- und Bildungsveranstaltung im personalvertretungsrechtlichen Sinn. Die streitigen Reise- und Übernachtungskosten bewegten sich in einem zumutbaren Rahmen. Es habe sich um eine Schulungs- und Bildungsveranstaltung gehandelt. In den von der Vorsitzenden besuchten Veranstaltungen sei für die Tätigkeit des Antragstellers notwendiges Wissen vermittelt worden. Selbst eine Veranstaltung, bei der nur Informationen und Erfahrungen ausgetauscht würden, diene der Wissensvermittlung. Der Fachkongress verfolge weiterhin den Zweck, den Wissensvorsprung der Dienststelle zu den fraglichen Themen auszugleichen. § 40 Abs. 2 Satz 3 HPVG nenne auch Bildungsveranstaltungen. Diese unterlägen nicht dem engen Verständnis einer Schulung, die sich eher am Prinzip des herkömmlichen "Schulunterrichts" orientiere. Es habe auch nicht genügt, sich über allgemein zugängliche Medien mit der Thematik vertraut zu machen. Es komme vielmehr darauf an, die Vielfalt heutiger Lösungsansätze für die moderne Verwaltungsarbeit sowie neue Steuerungsinstrumente kennen zu lernen, miteinander zu vergleichen und dabei auch persönliche Kontakte zu knüpfen. Der Hinweis der Beteiligten auf Fachzeitschriften und Bücher würde letztlich die Erforderlichkeit jeder Schulungs- und Bildungsmaßnahme für Personalratsmitglieder aushebeln. Es bleibe weiterhin das Geheimnis der Beteiligten, warum die Teilnahme des Mitarbeiters gerade noch vertretbar gewesen sei, obwohl die Beteiligte davon ausgehe, es handele sich nicht um eine Schulungs- und Bildungsveranstaltung. Konsequenterweise hätte die Beteiligte dem Mitarbeiter die Teilnahme und die Kostenübernahme versagen müssen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zum Gegenstand der mündlichen Anhörung gemachte "Kongressdokumentation MODERNER STAAT 2002" (1 Heft), die gewechselten Schriftsätze sowie den darüber hinausgehenden Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Kostenerstattungsantrag des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Einschlägige Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der notwendigen Reise- und Unterbringungskosten für die Vorsitzende des Antragstellers zur Teilnahme am Fachkongress Moderner Staat 2002, der am 26. und 27. November 2002 in Berlin stattfand, ist § 42 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 HPVG. Die Reise- und Übernachtungskosten, die im Zusammenhang mit der Teilnahme der Personalratsvorsitzenden an dem Fachkongress entstanden sind, sind nur dann von der Dienststelle zu erstatten, wenn die Kosten zur Erfüllung der Aufgaben des Personalrats notwendig gewesen sind, was der Fall ist, wenn die Teilnahme der Personalratsvorsitzenden an der Veranstaltung erforderlich gewesen ist (vgl. zu diesen Voraussetzungen Hess. VGH, Beschluss vom 4. September 1997 - 22 TL 4311/96 - HessVGRspr. 1998, 27 = PersR 1998, 242 = PersV 1998, 492).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Allerdings ist das Verwaltungsgericht - entgegen der Auffassung des Antragstellers im Schriftsatz vom 12. September 2003 - zutreffend sinngemäß davon ausgegangen, dass es sich bei dem Fachkongress Moderner Staat 2002 nicht um eine Schulungs- und/oder Bildungsveranstaltung im Sinne des - die Gewährung von Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Dienstbezüge betreffenden - § 40 Abs. 2 Satz 3 HPVG gehandelt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit Beschluss vom 27. April 1979 (- 6 P 89/78 - juris = ZBR 1980, 155 = PersV 1981, 23 = Buchholz 238.33 § 41 BremPersVG Nr. 1) entschieden, dass Meinungsaustausch und Erfahrungsaustausch keine Schulung seien. Vielmehr setze eine Schulungs- und Bildungsveranstaltung begrifflich voraus, dass ein bestimmter, in einem Arbeitsplan festgelegter Lehrstoff in Form eines Unterrichts durch Vortrag eines Referenten dargeboten und durch anschließende Diskussion oder in anderer didaktischer Form vertieft und verarbeitet werde. Daran fehle es bei den zu beurteilenden Arbeitstagungen. Bei ihnen werde die notwendige Kenntnis der zu behandelnden Sachgebiete vorausgesetzt und nicht, wie bei einer Schulungsveranstaltung, erst vermittelt.
An den genannten Voraussetzungen für eine Schulungs- und Bildungsveranstaltung fehlt es auch hier. Soweit der Antragsteller vortragen lässt, selbst die Teilnahme an einer Veranstaltung, bei der "nur" Informationen und Erfahrungen ausgetauscht würden, diene bereits der Wissensvermittlung, nach der Teilnahme an solchen Veranstaltungen hätten die Teilnehmenden ein Mehr an Wissen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Bei einer Veranstaltung, deren Ziel der Austausch von Informationen, Erfahrungen und Meinungen sein soll, ist das Ziel nicht die auf einen Lernerfolg angelegte Wissensvermittlung (vgl. dazu auch den Beschluss des BVerwG vom 1. August 1996 - 6 P 21/93 - juris = ZfPR 1996, 185 ff. = ZBR 1996, 400 ff. = PersR 1996, 491 ff. = PersV 1997, 109 ff.). Zwar mag im Einzelfall nach der Veranstaltung bei dem einen oder anderen Teilnehmer ein Mehr an Wissen vorhanden sein. Dies ist aber nicht notwendiges Ziel der Veranstaltung. Vielmehr ist es durchaus möglich, dass Teilnehmer nach der Teilnahme feststellen, bereits vor der Veranstaltung alles bzw. alles Wesentliche gewusst zu haben. Auch in diesem Fall ist die Veranstaltung zwar sinnvoll. Ihr Ziel ist jedoch nicht die Wissensvermittlung, sondern primär die Sicherung eines gleichen Wissensstandes. Das kann, muss aber nicht notwendig zur Wissensvermittlung führen. Auch dann, wenn dies nicht der Fall ist, kann nicht davon ausgegangen werden, die Veranstaltung habe ihren Zweck verfehlt. Eine Schulungs- und Bildungsveranstaltung hätte allerdings in einem solchen Fall ihren Zweck verfehlt.
Bereits aus den vorgelegten, den Fachkongress betreffenden Unterlagen ergibt sich, dass es sich bei dem Fachkongress nicht um eine Schulungsveranstaltung gehandelt hat. Denn eine auf einen Lernerfolg angelegte Wissensvermittlung mittels eines zu Grunde liegenden pädagogischen und didaktischen Konzeptes ist nicht Ziel des Fachkongresses gewesen. Er sollte nicht allen Teilnehmern Wissen vermitteln, über welches sie vorher nicht verfügt haben. Das heißt, es wird nicht davon ausgegangen, dass keiner der Teilnehmer zu Beginn der Veranstaltung über das Wissen verfügt hat. Vielmehr ist der Fachkongress - worauf die Beteiligte in ihrem Schriftsatz vom 27. Juli 2004 zu Recht hinweist - auf den Meinungs- und Erfahrungsaustausch eines fachlich sachverständigen Personenkreises ausgerichtet gewesen. Schon die Bezeichnung als "Fachkongress" - nicht als Schulungs- oder Bildungsveranstaltung - deutet darauf hin. Die Bezeichnung "Fachkongress" setzt gerade voraus, dass sich Fachleute zum Informationsaustausch treffen, während durch Schulungs- und Bildungsveranstaltungen Fachkompetenz erst erworben werden soll. Schon im Grußwort des Schirmherrn der Veranstaltung, Bundesinnenminister Otto Schily, heißt es, die Messe Moderner Staat 2002 sei ein wichtiges Forum für den Informationsaustausch über das bislang Erreichte. Sie bringe "die Fachleute" aus Bund, Ländern und Kommunen zusammen. Die Bundesregierung trage daher auch in diesem Jahr mit den zwei Forenreihen "Moderner Staat-Moderne Verwaltung" und "BundOnline 2005" zu einem attraktiven Kongressprogramm bei. Als Schirmherr der 6. Fachmesse und des Kongresses Moderner Staat 2002 erwarte er eine erfolgreiche Leistungsschau der öffentlichen Verwaltung aus Bund, Ländern und Kommunen - einer Verwaltung, die mehr leiste und weniger koste (siehe die "Kongressdokumentation Moderner Staat 2002"). Auch im Grußwort des Vorstands der KGSt E. wird davon gesprochen, praktische Hilfen zu geben und voneinander zu lernen, werde weiterhin der Anspruch der Veranstalter sein. Dabei würden die Diskussionen und der Austausch über die politischen Ebenen, aber auch über nationale Grenzen hinweg in Zukunft von zentraler Bedeutung sein (vgl. die Kongressdokumentation, a.a.O.). Im Grußwort des Vorsitzenden der Gesellschaft für Effizienz in Staat und Verwaltung e.V. (GFE) F., MdL, heißt es, zum sechsten Mal träfen "Spitzenkräfte" aus Kommunen, Ländern und dem Bund zusammen, um im Rahmen der Veranstaltung ihre Erfahrungen und Lösungsstrategien für ein effektives Verwaltungsmanagement zu diskutieren (vgl. Kongressdokumentation, a.a.O.).
Daran, dass es in erster Linie nicht um Wissensvermittlung, sondern um den Austausch von Informationen, Erfahrungen und Meinungen gegangen ist, ändert auch der vom Antragsteller hervorgehobene Umstand nichts, dass in den von ihm besuchten 1 1/2 bzw. 2-stündigen Einzelveranstaltungen jeweils ein Einstiegsreferat gehalten wurde, dem sich eine Diskussion anschloss. Die Einführung durch ein Referat dient als notwendiger Anknüpfungspunkt, um die Diskussion des sach- und fachkundigen Publikums in Gang bringen zu können. Ziel dieses Konzeptes ist nicht die systematische Vermittlung von Wissen an die Teilnehmer, sondern die sinnvolle und effektive Durchführung einer Diskussion.
Die Beteiligte weist auch zu Recht darauf hin, dass die Anerkennung der Veranstaltung als Bildungsurlaub durch die Bundeszentrale für politische Bildung noch kein Indiz dafür darstellt, dass es sich bei der Veranstaltung um eine Schulungs- und Bildungsveranstaltung im Sinne von § 40 Abs. 2 Satz 3 HPVG gehandelt hat. Das Fehlen der Anerkennung gerade als Schulungs- und Bildungsveranstaltung im Sinne von § 46 Abs. 7 BPersVG spricht gegen das Vorliegen einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung im Sinne von § 40 Abs. 2 Satz 3 HPVG.
Die Feststellung, dass es sich bei dem Fachkongress nicht um eine Schulungs- und/oder Bildungsveranstaltung im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 3 HPVG gehandelt hat, führt allerdings nicht notwendig dazu, dass die Kosten nicht erstattet werden müssten. Vielmehr ist dem Verwaltungsgericht zuzustimmen, wenn es auf Seite 6 seines Beschlusses vom 16. Juni 2003 ausführt, das HPVG biete keinen Anhalt dafür, lediglich die Teilnahme an klassischen Schulungs- oder Bildungsveranstaltungen zum notwendigen Kostenumfang eines Personalrats zu rechnen. Dies begründet das Verwaltungsgericht zutreffend damit, das Bundesverwaltungsgericht habe in dem zitierten Beschluss vom 1. August 1996 ausgeführt, dass auch Veranstaltungen, die keine Bildungsveranstaltungen im engeren Sinne darstellten, erforderlich sein könnten, um die Personalratsarbeit zu unterstützen und zu verbessern mit der Folge, dass dann auch die entsprechenden Kosten von der Dienststelle zu tragen seien. Das Bundesverwaltungsgericht führt am Ende seiner Entscheidung sinngemäß aus, bei der Veranstaltung müssten - vergleichbar den Anforderungen bei Schulungs- und Bildungsveranstaltungen - Kenntnisse und Informationen vermittelt werden, die subjektiv und objektiv für die Aufgabenerfüllung des teilnehmenden Personalrats erforderlich seien.
Insofern weist die Beteiligte auf Seite 3 ihres Schriftsatzes vom 27. Juli 2004 jedoch zu Recht darauf hin, es sei nicht ersichtlich, wieso Kenntnisse der Vorsitzenden über erstmals präsentierte Untersuchungs- und Forschungsergebnisse für deren Aufgabenerfüllung objektiv erforderlich sein sollen, wenn nicht einmal Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Dienststelle an dem Fachkongress teilgenommen hätten und somit Zugang zu diesen Ergebnissen hätten. Ebenso wenig sei ersichtlich, wieso persönliche Kontakte zu Anbietern und Herstellern neuer Steuerungsinstrumente für die Personalratstätigkeit objektiv erforderlich seien. Als Auftraggeber bzw. Ansprechpartner trete hier stets die Dienststelle, nicht jedoch der nicht rechtsfähige Antragsteller auf.
Aber selbst, wenn man die Erforderlichkeit der Kenntnis- und Informationsvermittlung bejahte, entfiele eine Erstattungspflicht deshalb, weil die Antragstellerin sich auf andere, kostengünstigere Weise hätte informieren können. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem von ihm entschiedenen Fall darauf hingewiesen, es müsse hinzukommen, dass diese erforderlichen Informationen nicht auch in anderer, nämlich kostengünstigerer Weise erfolgen könnten. Sodann kommt das Bundesverwaltungsgericht wieder auf den Inhalt der Veranstaltung zurück und führt in Bezug auf den seiner Entscheidung zu Grunde liegenden Fall aus, schon die zahlreichen Programmpunkte der eintägigen Konferenz zeigten, dass es letztlich um die Vermittlung vieler kurzer Informationen und den Erfahrungsaustausch darüber, nicht aber um eine auf einen Lernerfolg angelegte Wissensvermittlung gegangen sei, die nur so und nicht auch kostengünstiger durch schriftliche Informationen hätte erfolgen können.
Auf diese Kriterien kommt es auch hier an. Auch hier ging es nicht um eine auf einen Lernerfolg angelegte Wissensvermittlung, sondern um die Vermittlung vieler kurzer Informationen und den Erfahrungsaustausch darüber. Dass eine mündliche Vermittlung dieser kurzen Informationen und der Erfahrungsaustausch darüber für die personalrätliche Arbeit des Antragstellers erforderlich gewesen wären, ist nicht erkennbar. Die Vorsitzende hätte sich in Bezug auf die auf Seite 7 des Schriftsatzes ihres Bevollmächtigten vom 12. September 2003 genannten Themen auch durch schriftliche und elektronische Medien auf den im Februar 2002 allgemein üblichen Diskussionsstand bringen können. Der persönliche Kontakt zu Referenten war nicht erforderlich.
Unerheblich ist es, dass die Beteiligte die Teilnahme eines Mitarbeiters des Antragstellers an dem Fachkongress als aus dienstlichen Aspekten "gerade noch vertretbar" angesehen hat. Denn entscheidend ist hier, ob die Teilnahme der Personalratsvorsitzenden an der Veranstaltung subjektiv und objektiv für die personalrätliche Aufgabenerfüllung des Antragstellers erforderlich war. Auf die Teilnahme weiterer Personen kam es insofern nicht an.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 111 Abs. 3 HPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 und § 72 Abs. 2 ArbGG nicht gegeben sind. Die Sache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung, denn es handelt sich um die Entscheidung eines Einzelfalls.
Ende der Entscheidung
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