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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.08.2003
Aktenzeichen: 3 TG 2116/03
Rechtsgebiete: HBO, HVwVfG
Vorschriften:
HBO 72 Abs. 1 | |
HVwVfG § 44 Abs. 2 Nr. 5 |
3. Senat 3 TG 2116/03
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss
In dem Verwaltungsstreitverfahren
wegen Baurechts (Beseitigung von Wänden eines Lagerraums)
hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 3. Senat - durch
am 12. August 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juli 2003 - 4 G 2786/03 (3) - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf 10.942,00 € festgesetzt.
Gründe:
Der als Beschwerde zu wertende Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den auf die Feststellung der Nichtigkeit der Beseitigungsverfügung vom 19. September 2002, hilfsweise die vorläufige Aussetzung der Vollziehbarkeit gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Zur Begründung nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts.
Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine der Antragstellerin günstigere Entscheidung. Die begehrte Nichtigkeitsfeststellung im Wege der einstweiligen Anordnung wäre eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache, für deren ausnahmsweise Zulassung keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen. Der Antragstellerin hätte es freigestanden, durch die Einlegung eines Widerspruchs gegen die streitbefangene Beseitigungsverfügung eine rechtliche Klärung herbeizuführen. Es ist nicht unzumutbar, die Antragstellerin jetzt insoweit auf die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens zu verweisen. Auch der auf die vorläufige Aussetzung der Vollziehung der Beseitigungsverfügung gerichtete Hilfsantrag ist unbegründet. Die Beseitigungsverfügung ist unanfechtbar geworden und damit gemäß § 2 Nr. 1 HessVwVG vollstreckbar. Dies wäre nur bei ihrer Nichtigkeit nicht der Fall, die jedoch nicht vorliegt.
Die Antragstellerin beruft sich ohne Erfolg auf den absoluten Nichtigkeitsgrund des § 44 Abs. 2 Nr. 5 HessVwVfG und macht geltend, die Beseitigung der nicht in ihrem Eigentum stehenden Abmauerungen für einen Lagerraum auf den nur mit Sondernutzungsrechten belegten und nicht im Sondereigentum stehenden Tiefgaragenplätzen Nr. 7 bis 10 würde als Sachbeschädigung eine Straftat darstellen, die zu begehen nicht verlangt werden könne. Dem ist in der Sache nicht zu folgen. Zwar berührt die Beseitigung des auf notwendigen Stellplätzen illegal errichteten Mauerwerks fremdes Eigentum, hier der Eigentümergemeinschaft. Gleichwohl ist die Beseitigungsverfügung nicht nichtig, da das verlangte Verhalten durch den Verwaltungsakt selbst gerechtfertigt wird und damit eine eigene Legalisierungswirkung in sich trägt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 8. Auflage 2003, § 44 Rdnr. 43). Die Beseitigungsverfügung dient der bauaufsichtlichen Gefahrenabwehr im Sinne der §§ 61 Abs. 1, 78 Abs. 1 HBO 1993 (jetzt: §§ 53 Abs. 2, 72 Abs. 1 HBO 2002) gegen eine formell und materiell illegale bauliche Anlage, mit der notwendige Stellplätze in einen Lagerraum umgewandelt wurden. Die Beseitigungsanordnung enthält damit einen mit der Einheit der Rechtsordnung im Einklang stehenden Rechtsbefehl und trägt damit einen Rechtfertigungsgrund in sich, der diesem Verwaltungsakt die Nichtigkeit nimmt. Bei alledem ist zu beachten, dass die Eigentümergemeinschaft als Zustandsstörerin selbst den baurechtswidrigen Zustand beseitigen müsste, wobei nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, dass sie sich auf ein der Beseitigung des Mauerwerks entgegenstehendes Eigentumsrecht beruft. Aus dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 3. Juli 2003 ergibt sich nach einem Gespräch des mit der Rechtssache befassten Verwaltungsdirektors G. der Antragsgegnerin und dem Geschäftsführer der zuständigen Hausverwaltung, Herrn H. von der R. GmbH, Karben, nichts anderes. Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass auch die Nutzungsberechtigte des Tiefgaragenstellplatzes Nr. 7 mit der Beseitigung des Mauerwerks auf ihrem Stellplatz nicht nur einverstanden ist, sondern sie fordert. Mithin bedurfte es hier nicht einmal vorab eines (sofort vollziehbaren) Duldungsgebots gegenüber der Eigentümergemeinschaft, und es ist auch nichts dafür ersichtlich oder dargelegt worden, dass die Androhung der Ersatzvornahme in der Verfügung vom 29. September 2002 wegen Unmöglichkeit nach § 71 Abs. 4 HessVwVG i.V.m. § 44 Abs. 1 HessVwVfG nichtig ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 25 Abs. 2 GKG, die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung auf § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Nach den Streitwertrichtlinien der Bausenate des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung ist für die Beseitigung von Lagerhallen je nach Bauart ein Betrag von 100,00 - 250,00 Euro je Kubikmeter umbauten Raumes ansetzbar. Dabei erscheint es hier angemessen, von einem Betrag von 175,00 Euro pro Kubikmeter auszugehen. Dies ergibt einen Teilbetrag von 20.385,76 Euro, dem für die ebenfalls streitbefangene Androhung der Ersatzvornahme die Hälfte des vorläufig veranschlagten Kostenbetrages von 3.000,00 Euro mit weiteren 1.500,00 Euro hinzuzusetzen ist. Im Eilverfahren ist der Gesamtbetrag auf die Hälfte zu kürzen, woraus sich der im Tenor festgesetzte Streitwert für beide Rechtszüge ergibt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Ende der Entscheidung
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