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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.12.2004
Aktenzeichen: 3 TG 3386/04
Rechtsgebiete: 16. BImSchV, HBO 2002, TA Lärm


Vorschriften:

16. BImSchV § 2 Abs. 1 Nr. 1
HBO 2002 § 67
TA Lärm Nr. 6.1
1. Eine Teilbaugenehmigung setzt voraus, dass der von ihr erfasste Teil den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht und das Gesamtvorhaben dem Grunde nach genehmigungsfähig ist. In diese Zulässigkeitsprognose müssen die wesentlichen rechtlichen Anforderungen einbezogen werden, insbesondere die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit und grundsätzliche bauordnungsrechtliche Anforderungen.

2. Aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV - vom 12. Juni 1990 kann nicht geschlussfolgert werden, dass Schulen gemäß Nr. 6.1 f der TA Lärm im Schutzniveau wie Krankenhäuser, Kurgebiete und Pflegeanstalten einzustufen sind.

3. Ein Bebauungsplan, der innerstädtisch ein Kerngebiet festsetzt, erscheint bei summarischer Prüfung im Eilverfahren nicht abwägungsfehlerhaft, wenn er die Lärmproblematik erkannt, Aussagen eines Gutachters beigezogen und durch die Regelung eines Anspruchs auf passive Schallschutzmaßnahmen sowie immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel die Einhaltung der Werte der TA Lärm zum Ziel hat.


Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

3 TG 3386/04

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Baurechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 3. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Blume, Richter am Hess. VGH Dr. Michel, Richterin am Hess. VGH Lehmann

am 8. Dezember 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 19. Oktober 2004 - 1 G 3247/04 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je 1/4 zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 40.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde hat mit den von den Antragstellern dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) keinen Erfolg.

Nach der im Eilverfahren gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung verletzen die Teilbaugenehmigungen vom 18. Mai 2004 und 23. Juli 2004 die Antragsteller nicht in ihren Rechten.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller stellt sich der Bebauungsplan "Neustädter Tor" der Antragsgegnerin nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als wirksam und damit als ausreichende planungsrechtliche Grundlage für die streitgegenständlichen Teilbaugenehmigungen dar. Die Antragsteller verkennen zunächst, dass es sich bei dem Bebauungsplan "Neustädter Tor" nicht um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, sondern um einen Bebauungsplan, der im Anschluss an die Gießener Innenstadt ein eingeschränktes Kerngebiet festsetzt mit den dort zulässigen Nutzungen (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 BauNVO), wobei gemäß Nr. 1.2 der Textfestsetzungen des Bebauungsplans Vergnügungsstätten sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig sind, Wohnungen in dem mit MK 2 bezeichneten Gebiet ab dem 1. Obergeschoss zulässig sind sowie die nach § 7 Abs. 3 BauNVO vorgesehenen Ausnahmen nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden.

Soweit die Antragsteller meinen, der Bebauungsplan "Neustädter Tor" sei abwägungsfehlerhaft, da er die grundsätzliche Schutzwürdigkeit von Schulen verkannt habe und diesen einen Immissionsrichtwert von 55 dB(A) tags zugeordnet habe, obgleich aus der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes - 16. BImSchV - (Verkehrslärmschutzverordnung) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036) zu ersehen sei, dass Schulen dasselbe Schutzniveau wie Krankenhäuser, Kurheime und Altenheime genießen sollen und daher auch nach der 6. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503), dort Nr. 6.1 nur mit einem Immissionsrichtwert von 45 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts belegt werden dürften, kann dem nicht gefolgt werden.

Die Antragsteller vermengen insoweit unzulässig die Regelungen der 16. BImSchV mit denjenigen der TA Lärm und versuchen, die für sie in der 16. BImSchV scheinbar günstige Eingruppierung in die TA Lärm zu übertragen, ohne dabei die Unterschiede der Verordnung bzw. technischen Anleitung zu berücksichtigen. Den Antragstellern ist zwar beizupflichten, dass Schulen nach der 16. BImSchV ein hohes Schutzniveau zuerkannt wird, sie verschweigen jedoch, dass gemäß § 2 Nr. 1 der 16. BImSchV Schulen bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung von öffentlichen Straßen ein Immissionsgrenzwert von 57 dB(A) tags und 47 dB(A) nachts zugemutet wird, wobei diese als Anlagen für kulturelle Zwecke nach der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 in Verbindung mit den Vorschriften der TA Lärm, je nach dem ob sie in Kern-, Dorf- und Mischgebieten oder in einem allgemeinen Wohngebiet angesiedelt sind, Immissionsrichtwerten von 60 bzw. 55 dB(A) tags und 45 bzw. 40 dB(A) nachts ausgesetzt sein dürfen. Die Antragsteller verkennen zudem, dass die 16. BImSchV ausschließlich für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen sowie von Schienenwegen der Eisenbahn und Straßenbahn gilt (§ 1 Abs. 1 16. BImSchV) und der hierfür maßgebende Beurteilungspegel grundsätzlich nicht als "Summenpegel" unter Einbeziehung von Lärmvorbelastungen durch bereits vorhandene Verkehrswege zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.03.1996 - 4 C 9.95 - in BVerwGE 101, 1 ff.), während die TA Lärm allgemein dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche dient (vgl. Nr. 1 TA Lärm). Während die 16. BImSchV den Verkehrslärm einer neu errichteten oder wesentlich geänderten Verkehrseinrichtung erfasst, mithin den Lärm, der durch den Verkehrsstrom verursacht wird, legt die TA Lärm Werte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden fest, wobei sich gemäß Nr. 6.6 die Art der in Nr. 6.1 bezeichneten Gebiete und Einrichtungen aus den Festlegungen in den Bebauungsplänen ergibt. Für sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Gebiete und Einrichtungen sowie Gebiete und Einrichtungen, für die keine Festsetzungen bestehen sind die nach Nr. 6.1 bezeichneten Werte entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Die Antragsgegnerin hat die Schulen im Plangebiet, die dort auf Flächen für den Gemeinbedarf angesiedelt sind, sowie die außerhalb des Plangebiets liegende Friedrich-Feld-Schule mit einem Immissionsrichtwert von 55 dB(A) belegt, was der Einstufung in ein allgemeines Wohngebiet entspricht. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden und trägt der besonderen Schutzbedürftigkeit von Schulen in ausreichendem Maße Rechnung. Entgegen der Auffassung der Antragsteller können Schulen nicht den in Nr. 6.1 f der TA Lärm genannten Kurgebieten, Krankenhäuser und Pflegeanstalten gleichgesetzt werden, da im Gegensatz zu den zuletzt genannten Einrichtungen von Schulen selbst Immissionen ausgehen, die gebietsverträglich am ehesten in einem allgemeinen Wohngebiet, einem Mischgebiet oder Dorfgebiet nicht jedoch in Kurgebieten angesiedelt werden können.

Woraus die Antragsteller schlussfolgern, der Bebauungsplan "Neustädter Tor" sei abwägungsfehlerhaft, da die Antragsgegnerin die das Vorhaben umgebende Schul- und Wohnnutzung aufgrund einer vermeintlichen Vorbelastung mit Verkehrs- und Gewerbelärm als weniger schutzwürdig bzw. die zusätzlichen Lärmbeeinträchtigungen als nicht erheblich qualifiziert habe, wird nicht substantiiert belegt. Die Antragsgegnerin hat vielmehr - wie bereits oben ausgeführt - die Schulgebäude durchgehend mit 55 dB(A) entsprechend der Lage in einem allgemeinen Wohngebiet sowie die übrigen Immissionspunkte entsprechend ihrer Lage vor Ort eingestuft. Dass die Lage eines Gebäudes in einem bestimmten Umfeld eine Vorprägung darstellt und sich damit auch darauf auswirkt, welche Immissionen von den dort Wohnenden hinzunehmen sind, ist selbstverständlich, führt jedoch nicht zu einem geringeren Schutzniveau, als es den Betroffenen zusteht. Auch hinsichtlich der Friedrich-Feld-Schule ist ausweislich des dem Senat vorliegenden Schallschutzgutachtens von einem Immissionsrichtwert von 55 dB(A) ausgegangen worden, der der Lage in einem allgemeinen Wohngebiet ohne Einschränkung hinsichtlich des Verkehrs auf der Nordanlage entspricht.

Auch soweit die Antragsteller meinen, der Abwägungsvorgang der Antragsgegnerin sei fehlerhaft, weil die zu erwartenden Lärmbelastungen nicht vollständig ermittelt worden seien, insbesondere seien an der Turnhalle der Friedrich-Feld-Schule, die am nächsten zu der geplanten Einfahrt auf das Parkdeck des Vorhabens liege, keine Messungen durchgeführt worden, kann dem nicht gefolgt werden. Zunächst ist bereits nicht dargetan, wie die Antragsteller durch das fehlerhafte Unterlassen der Anbringung eines Messpunktes an der Turnhalle der Friedrich-Feld-Schule in eigenen Rechten verletzt sein könnten. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin erstinstanzlich unwidersprochen vorgetragen, dass die Turnhalle kein maßgeblicher Immissionsort nach Nr. A 1.3 der TA Lärm ist. Dies beruhe auf dem Umstand, dass sie nach Abschnitt 1 der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) nicht schutzbedürftig sei, weil in ihr infolge ihrer Nutzung ständig oder nahezu ständig Geräusche seien, die einem Schalldruckpegel von 40 dB(A) entsprächen. Bei einer bestimmungsgemäßen Nutzung einer Turnhalle sei von solchen Werten auszugehen. Dem sind die Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten.

Auch soweit die Antragsteller meinen, das Schallschutzgutachten bestimme die zu erwartende Verkehrsbelastung nicht vollständig, da die Berechnungen nur für die aufgrund einer wesentlichen Änderung der Nordanlage zu erwartende Verkehrslärmbelästigung erfolge, obgleich der Neubau der Georg-Schlosser-Straße zwischen der bisher existierenden Georg-Schlosser-Straße und der Nordanlage direkt neben dem Schulgebäude ebenfalls den Neubau einer Straße darstelle, wird hierdurch ein Abwägungsfehler der Antragsgegnerin nicht dargelegt. Die Antragsgegnerin hat hierzu bereits erstinstanzlich mit ihrem Schriftsatz vom 4. Oktober 2004 vorgetragen, dass die Planstraße schalltechnisch untersucht worden sei und sich die Untersuchung in den einschlägigen Gutachten, jedoch nicht unter der Rubrik Verkehrslärm, sondern unter der Rubrik Gewerbelärmuntersuchung befinde. Dass die Antragsgegnerin die Immissionsproblematik an dem genannten Ort gesehen und in die Abwägung eingestellt hat, ergibt sich auch aus ihrer Abwägungsentscheidung zu der Eingabe des Schulverwaltungsamtes (Bl. 685 der Verwaltungsakten zum Bebauungsplanverfahren). Darin führt die Antragsgegnerin aus, es sei geplant, die Anlieferung der Einkaufsgalerie an drei Punkten des Gebäudes (Nordanlage, Neustadt und Georg-Schlosser-Straße) abzuwickeln. Dadurch verteilten sich die damit verbundenen Verkehre auf mehrere Bereiche. Die Anlieferung an der Georg-Schlosser-Straße solle einspurig, also über die derzeitige Verkehrsfläche erfolgen. Darüber hinaus sollten alle Anlieferungsbereiche vollständig eingehaust werden, so dass Schallimmissionen in Folge des Be- und Entladens abgeschirmt würden. Durch die festgesetzten immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel sei eine negative Beeinträchtigung der benachbarten Nutzungen ausgeschlossen. Die detaillierte Ausführung müsse im Rahmen des Bauantrages nachgewiesen werden. Dass die Antragsgegnerin die Lärmproblematik sowohl in dem geplanten Gebiet als auch in der unmittelbaren Nachbarschaft gesehen hat, ergibt sich aus der Begründung des Bebauungsplans sowie aus der Tatsache, dass die Antragsgegnerin in dem Bebauungsplan einen Anspruch auf passive Schallschutzmaßnahmen sowie immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel festgesetzt hat, die sowohl nach Aussagen des Gutachtens der Fritz GmbH als auch nach Aussage des Regierungspräsidiums C-Stadt zur Einhaltung der Werte der TA Lärm an den Immissionspunkten führen.

Auch soweit die Antragsteller meinen, der Bebauungsplans weise ein Abwägungsdefizit auf, als er sich nicht mit der Frage der Gesamtlärmbelastung befasst habe und insoweit darauf verweisen, dass Summationseffekte zumindest dann auch im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigen seien, wenn sie die Grenze zur Gesundheitsgefahr überschritten, wird auch hierdurch ein Abwägungsfehler nicht substantiiert dargelegt. Zum einen verkennen die Antragsteller, dass die Antragsgegnerin sich im Bauleitplanverfahren umfassend mit der Lärmbelastung auch hinsichtlich der Vorbelastung auseinander gesetzt hat und hinsichtlich derjenigen Immissionsorte, an denen die Grenzwerte der 16. BImSchV überschritten werden, gemäß Nr. 4.2 der Textfestsetzungen des Bebauungsplans einen Anspruch auf passive Schallschutzmaßnahmen gemäß der 16. BImSchV und 24. BImSchV angeordnet hat, zum anderen tragen die Antragsteller nicht vor, dass in Bezug auf ihre Person die Voraussetzungen für die Verpflichtung einer Gesamtlärmbetrachtung vorliegen. Seit Inkrafttreten der 16. BImSchV ist es ausgeschlossen, die Erheblichkeitsschwelle für Verkehrslärm im Anwendungsbereich des § 41 BImSchG unter Berücksichtigung auch solcher Lärmvorbelastungen zu bestimmen, die nach der 16. BImSchV nicht anzusetzen sind. Eine Ausnahme kommt - nur - in Betracht, wenn die Gesamtlärmbelastung den Grad einer mit der Schutzpflicht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbaren Gesundheitsgefährdung erreicht oder in die Substanz des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eingreift (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.1996 - 4 C 9.95 - in BVerwGE 101, 1 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.01.2002 - 5 S 2328/99 - in DÖV 2002, 964 ff.; Hess. VGH, Urteil vom 06.08.2002 - 2 A 828/01, 2 A 3013/01 - in ESVGH 52, S. 237 ff.), wobei das Bundesverwaltungsgericht eine Gesundheitsgefährdung noch nicht bei einer Lärmbelastung von 61 dB(A) tags und 53 dB(A) nachts angenommen hat. Dass die Antragsteller nach diesen Maßstäben in einer Größenordnung Lärmbelästigungen durch die Ausweisung des eingeschränkten Kerngebiets ausgesetzt sein werden, die eine Gesamtlärmbetrachtung gebieten könnten, ist von ihnen nicht substantiiert dargelegt worden.

Im Übrigen hat sich die Antragsgegnerin im Bauleitplanverfahren auch mit den Aspekten des Frischluftaustausches sowie der Verschattung auseinandergesetzt und in die Abwägung eingestellt. Dass sie hierbei wesentliche Dinge außer Acht gelassen hat oder der Abwägungsvorgang an sonstigen gravierenden Fehlern leidet, ist von den Antragstellern nicht dargetan und muss von dem Senat insbesondere im Rahmen der summarischen Prüfung eines Eilverfahrens nicht weiter aufgeklärt werden.

Soweit die Antragsteller meinen, ein weiteres Abwägungsdefizit resultiere daraus, dass die Antragsgegnerin die Gefährdung der städtebaulichen Struktur der Gießener Innenstadt bzw. der innerstädtischen Hauptgeschäftszone durch das geplante Vorhaben nicht berücksichtigt habe, kann dem aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. Zunächst verkennen die Antragsteller, dass sich die Antragsgegnerin ausweislich der Begründung zu dem Bebauungsplan, der, wie bereits ausgeführt, kein vorhabenbezogener Bebauungsplan ist, umfassend mit der Ansiedlung des großflächigen Einzelhandelsobjektes/Einkaufszentrum auseinandergesetzt hat und sich im Rahmen der Abwägung gerade für die Ansiedlung einer derartigen Einrichtung in der Innenstadt der Universitätsstadt C-Stadt entschieden hat, gerade auch um die innerstädtische Struktur aufzuwerten und zu verbessern. Dass die Antragsteller selbst von anderen planerischen Überlegungen ausgehen und ggfs. andere planerische Entscheidungen getroffen hätten, ist irrelevant, da der Antragsgegnerin die Planungshoheit zusteht und es Ausdruck ihrer Planungshoheit ist, städtebauliche Leitlinien zu verfolgen und diese planerisch umzusetzen. Die Antragsgegnerin war hierbei auch weder verpflichtet noch berechtigt, in dem Bebauungsplan maximale Verkaufsflächen aufzunehmen. Den von verschiedenen Seiten vorgetragenen Bedenken hinsichtlich der Entstehung eines "autarken" Geschäftszentrums ist die Antragsgegnerin durch den Abschluss des städtebaulichen Vertrages mit dem Investor ausreichend nachgegangen, nach dessen § 10 der Vorhabenträger im Vorhaben eine Verkaufsfläche von insgesamt höchstens 18.000 qm einrichten darf und die Erweiterung der Verkaufsfläche um höchstens 10 % möglich ist, wenn sie nicht im Erdgeschoss oder im 1. Obergeschoss eingerichtet wird. Die Antragsteller verkennen, dass die bloße Festsetzung von zulässigen Verkaufsflächen bauplanungsrechtlich nicht zulässig ist, zudem verkennen die Antragsteller, dass gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe sowie sonstige großflächige Handelsbetriebe außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sind, mithin die Festsetzung eines Kerngebietes aus planungsrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden ist, zumal es sich vorliegend um die Innenstadtlage von C-Stadt handelt. Die Antragsgegnerin hat bereits erstinstanzlich darauf hingewiesen, dass das Vorhaben von erheblicher städtebaulicher Bedeutung sei, es stärke die Einzelhandelsfunktion der Innenstadt gegenüber Standorten im Außenbereich, wirke damit Zersiedelungseffekten entgegen und fördere die wohnortnahe Versorgung der Einwohner. Es kann nicht beanstandet werden, dass die Antragsgegnerin durch die Ansiedlung eines derartigen Zentrums versucht, die Innenstadt aufzuwerten und auch im Vergleich zu anderen Städten attraktiv zu gestalten.

Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung verletzen auch die streitgegenständlichen Teilbaugenehmigungen vom 18. Mai 2004 und 23. Juli 2004 die Antragsteller nicht in ihren Rechten.

Hierbei ist zunächst den Antragstellern in Übereinstimmung mit der Vorinstanz darin beizupflichten, dass Voraussetzung für die Erteilung einer Teilbaugenehmigung zum einen ist, dass der von der Teilbaugenehmigung erfasste Teil den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, zum anderen, dass das Vorhaben dem Grunde nach genehmigungsfähig ist. In diese Zulässigkeitsprognose müssen die wesentlichen rechtlichen Anforderungen einbezogen werden. Dies sind insbesondere die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit und grundsätzliche bauordnungsrechtliche Anforderungen (vgl. Reichel/Schulte, Handbuch Bauordnungsrecht, München 2004, Kapitel 14 Rdnr. 164, 169; Allgeier/von Lutzau, Die Bauordnung für Hessen, 7. Auflage, Erläuterung zu § 67, Rdnr. 67.2).

Soweit die Antragsteller meinen, die verfahrensgegenständlichen Teilbaugenehmigungen verletzten sie dadurch in ihren Rechten, dass diese die unzweifelhaft nachbarschützenden Vorgaben des Bebauungsplans zum Immissionsschutz nicht beachteten, da weder die im Bebauungsplan ausdrücklich festgesetzten immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel, noch die Grenzwerte der TA Lärm eingehalten würden, kann dem nicht gefolgt werden. Ausweislich der Stellungnahmen des Schallschutzgutachtens der Fritz GmbH sowie des Regierungspräsidiums C-Stadt werden bei Beachtung der Schallschutzmaßnahmen die Werte der TA Lärm an allen Immissionspunkten eingehalten, wobei an dem Immissionspunkt IP 10 (C-Straße und 6 A) die Immissionsrichtwerte der Nachtzeit um 4 bis 5 dB(A) unterschritten werden (vgl. Stellungnahme des RP C-Stadt vom 18. August 2004, Bl. 516 der Behördenakte). Die von dem Schallschutzgutachten sowie dem Regierungspräsidium C-Stadt getroffenen Feststellungen werden von den Antragstellern nicht substantiiert in Frage gestellt, vielmehr stellen sie nicht weiter belegte Behauptungen auf, die die gutachterlichen Aussagen jedoch nicht erschüttern können.

Soweit die Antragsteller meinen, die Werte der TA Lärm könnten vorliegend nur durch eine ihrer Auffassung nach den Nachbarschutz verletzende Befreiung von den Höhenfestsetzungen des Bebauungsplans erfolgen, wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts bezüglich der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, ihrem nachbarschützenden Charakter sowie den Möglichkeiten einer Befreiung Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), dem auch im Beschwerdeverfahren nichts hinzuzufügen ist.

Sofern die Antragsteller in Bezug auf die Teilbaugenehmigungen wiederum versuchen, auf Schulen die in Nr. 6.1 f der TA Lärm festgelegten Immissionsrichtwerte für Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten von 45 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts zur Anwendung zu bringen und damit eine Richtwertüberschreitung zu begründen, kann auf die oben gemachten Ausführungen zur Einstufung von Schulen unter Lärmschutzgesichtspunkten verwiesen werden. Soweit die Antragsteller im Übrigen Zweifel an den ermittelten Beurteilungspegeln anbringen, da die schalltechnische Untersuchung der Fritz GmbH vom 22.03.2004 im Vergleich zu dem ersten Gutachten des Schalltechnischen Instituts um 13,3 dB(A) niedriger läge, weist die Antragsgegnerin auf Seite 12 ihres Schriftsatzes vom 2. Dezember 2004 darauf hin, dass es sich bei den Immissionspunkten 6 bis 9 um die Friedrich-Feld-, Max-Weber- und die Alte-Alice-Schule handele, in deren Bereich die ursprüngliche, dem Gutachten vom 27. Januar 2003 zugrunde liegende Planung offene Andienungshöfe in der Georg-Schlosser-Straße und der Nordanlage und Öffnungen in der Fassade zur Belüftung der Parkdecks vorgesehen habe. Dementsprechend hoch sei auch die Immissionsprognose gewesen. Um diese Immissionen zu reduzieren, seien die Andienungshöfe noch während des Bebauungsplanverfahrens geschlossen geplant worden. Vor den Fassaden seien zusätzliche Elemente geplant worden, die die Parkdecks gegen die Nachbarbebauung abschirmten und zusätzlich der Fassadengestaltung dienten. Beide Maßnahmen seien auch Gegenstand der Bauanträge geworden. Diese Maßnahmen hätten dazu geführt, dass die Immissionen an den Schulen erheblich reduziert worden seien.

Die Stellungnahme der Antragsgegnerin erklärt hinlänglich die von den Antragstellern beanstandete Differenz der Lärmwerte und belegt zudem, dass die Antragsgegnerin im Baugenehmigungsverfahren die Einhaltung der in dem Bebauungsplan festgelegten immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel sowie die Einhaltung der Werte der TA Lärm überprüft und durch die Feinsteuerung des Baugenehmigungsverfahrens sicherstellen kann, dass keine unzulässigen Immissionen von dem Vorhaben auf die Nachbarschaft ausgehen.

Den Antragstellern kann unabhängig von der Entscheidungserheblichkeit der Frage - die endgültige Höhe des Gebäudes ist nicht Gegenstand der streitgegenständlichen Teilbaugenehmigungen - auch nicht gefolgt werden, wenn sie beanstanden, das Verwaltungsgericht habe ein Abwehrrecht des Nachbarn gegen drittschützende Höhenfestsetzungen erst bei einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Nachbarn angenommen, was fehlerhaft sei. Ein Abwehrrecht des Nachbarn gegen eine - auch willkürliche - unterschiedliche Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen wird nicht in jedem Fall, sondern nur dann gegeben sein, wenn dadurch eine unzumutbare Beeinträchtigung des Nachbarn eintreten kann. Ein "schwerer und unerträglicher "Eingriff in das Eigentum kann jedenfalls erst dann angenommen werden, wenn die Abweichung eine über das zumutbare Maß hinausgehende bestimmte Größenordnung erreicht. Nachbarrechte werden also nicht stets, sondern erst jenseits einer nur im Einzelfall bestimmbaren Zumutbarkeitsschwelle beeinträchtigt (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, Kommentar, 10. Auflage, § 16 Rdnr. 59 mit Rechtsprechungsnachweisen). Ausweislich der von den Antragstellern nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist die vorgesehene Überdachung des obersten Parkdecks in ihrem nahegelegensten Punkt 35 m vom Anwesen der Antragsteller entfernt und erst in einem Abstand von 40 m wird die zulässige Höhe um 1,42 m überschritten. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Grundstück der Antragsteller selbst mit einem 17,60 m hohen Gebäude bebaut ist, hat die Vorinstanz eine Unzumutbarkeit nicht angenommen, dem sich der Senat anschließt.

Soweit die Antragsteller meinen, die Teilbaugenehmigung dürfe nicht dazu führen, dass durch die Errichtung des Bauwerks "Fakten geschaffen" würden, ist bereits nicht ersichtlich, in welchem Punkt sie hiermit die erstinstanzliche Entscheidung angreifen wollen. Zum einen schaffen Teilbaugenehmigungen nach den oben gemachten Ausführungen stets insoweit Fakten, als sie die grundsätzliche bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens mitbeurteilen. Zum anderen enthalten die angefochtenen Teilbaugenehmigungen zu einzelnen, hier noch nicht streitgegenständlichen Fragen wie der endgültigen Gebäudehöhe, der Fassadengestaltung, der Öffnung von Parkdecks und vielem mehr keine Regelungen, sodass die Argumentation der Antragsteller ins Leere geht.

Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, zumal sie einen Antrag gestellt und sich damit am Prozesskostenrisiko beteiligt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 47, 53 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1, 66 Abs. 3 GKG).



Ende der Entscheidung

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