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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.02.2002
Aktenzeichen: 3 UZ 2226/01
Rechtsgebiete: BauGB, HBO, VwGO
Vorschriften:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1 | |
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 4 | |
BauGB § 201 | |
HBO § 62 | |
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 | |
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3 | |
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5 |
Einzelfall einer rechtmäßigen Anordnung gegenüber Grundstückseigentümern zur Beseitigung von baulichen Anlagen, die von dem Inhaber eines Betriebs der Pferde- und Pensionstierhaltung als Nichteigentümer der Grundstücke ohne eigene Futtergrundlage genutzt werden.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss
3. Senat
In dem Verwaltungsstreitverfahren
wegen Baurechts (Anordnung der Beseitigung eines Stalls und Bauwagens sowie der Einfriedung von Grundstücken im Außenbereich)
hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 3. Senat - durch Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Blume, Richter am Hess. VGH Eisenberg, Richter am Hess. VGH Dr. Michel
am 22. Februar 2002 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juli 2001 - 15 E 508/01 (1) - wird abgelehnt.
Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 3.834,69 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Kläger sind nach den Angaben in der Bauakte Eigentümer der im Außenbereich der Stadt Schwalbach am Taunus in der Gemarkung Schwalbach, Außenbereich Flur 36 gelegenen Flurstücke 129 bis 132, auf denen der Kläger zu 2. nach seinen Angaben in früheren Jahren Schafe gehalten hat.
Nachdem im Jahre 1997 festgestellt wurde, dass auf dem Flurstück 129 ein Stall und ein Bauwagen errichtet worden waren und die Flurstücke 129 bis 132 mit einem Zaun von ca. 1,80 bis 1,90 m Höhe eingefriedet waren, hat der Beklagte mit Verfügung vom 19. März 1999 die Anordnung der Beseitigung von Stall und Bauwagen und mit der weiteren Verfügung vom 28. Oktober 1999 die Beseitigung der Einfriedung angeordnet.
Die Kläger erhoben Widerspruch, den sie damit begründeten, ihre Tochter, Frau X X , habe ursprünglich auf den Grundstücken Tierhaltung aus Liebhaberei betrieben, die sie seit dem 1. Januar 1999 zu einem landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb erweitert habe, dem die Anlagen dienten. Der Betrieb umfasse darüber hinaus 39 große Apfelbäume, deren Ertrag teils verkauft, teils verfüttert werde. Der aus der Landwirtschaft erwartete Gewinn solle das Einkommen der Betriebsinhaberin, die hauptberuflich als Verwaltungsangestellte tätig ist, aufstocken. Unter dem 12. April 1999 hat die Betriebsführerin beim Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Usingen einen Antrag auf "Anerkennung als Nebenerwerbslandwirtin" gestellt. Unter dem 22. April 1999 erklärte sich das Amt dazu nach Durchführung einer Ortsbesichtigung und dabei geführten Gesprächen mit Frau X X außerstande, ihr derzeit zu bescheinigen, dass die von ihr betriebene Tierhaltung einem landwirtschaftlichen Betrieb gemäß §§ 35 Abs. 1 Satz 1 und 201 BauGB diene. In einer Sitzung vom 28. September 1999 des Widerspruchsausschusses, an der außer der Klägerin zu 1. auch die Betriebsinhaberin teilnahm, empfahl dieser die Frage einer möglichen Privilegierung mit dem Landwirtschaftsamt abzuklären. Aufgrund der Anfrage des Beklagten vom 29. September 1999 erklärte das genannte Amt am 5. Oktober 1999 auch dieser gegenüber, es sehe sich außerstande zu bescheinigen, dass Frau X X derzeit einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb führe.
Gegen den daraufhin ergangenen Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 1999, mit dem die Widersprüche der Kläger zurückgewiesen wurden, haben die Kläger Klage erhoben, in deren Verlauf die Betriebsinhaberin verschiedene Unterlagen, darunter eine Gewinnermittlung für das Betriebsjahr Juli 1999 bis Juni 2000, einen Lage- und Ausbauplan der Hofstelle und ein Privatgutachten des Sachverständigen B. über die betrieblichen Verhältnisse des landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes vorgelegt hat.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. Juli 2001 u.a. mit der Begründung abgewiesen, die baulichen Anlagen seien bauplanungsrechtlich unzulässig und durch ihre Errichtung seien öffentliche Belange beeinträchtigt worden. Hiergegen wenden sich die Kläger mit einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung vom 3. August 2001, den sie auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO stützen. Der Beklagte ist dem Antrag entgegengetreten.
II.
Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg, denn die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.
Die Kläger legen dar, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, weil das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt habe, dass die angepachteten Flächen zum Teil im Eigentum der Kläger stünden, die sie an die Tochter verpachtet hätten und von ihr bereits in der zweiten Generation landwirtschaftlich genutzt würden. Im Übrigen sei es nicht ungewöhnlich, dass landwirtschaftliche Grundstücke im Eigentum von bereits aus dem aktiven Erwerbsleben ausgeschiedenen Personen von deren Kind bewirtschaftet würden. Frau X X werde eine Betriebserweiterung durch Anpachtung weiterer Grundstücke vornehmen, wie dies im vorgelegten Gutachten dargestellt werde. Sie befinde sich gegenwärtig in einem Dilemma. Vergrößere sie den Betrieb sofort auf den angestrebten Umfang, laufe sie Gefahr, bei einem negativen Ausgang des Rechtsstreits eine Vielzahl von zivilrechtlich bindenden langfristigen Verträgen erfüllen zu müssen, aus öffentlich-rechtlichen Gründen jedoch zur Nutzung der Gründstücke nicht in der Lage zu sein. Aus diesem Grund verbiete es sich, von der derzeitigen Situation des Betriebs prognostisch auf dessen weitere Entwicklung zu schließen, wobei Jahreseinkommen von 8.892,39 €, die 38 % des Gesamteinkommens aus der hauptberuflichen Tätigkeit der Tochter darstellten, nicht als "äußerst gering" eingestuft werden könnten.
Mit dieser Begründung sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht dargetan: Die Besonderheit der Sachlage besteht im vorliegenden Fall darin, dass sich die Kläger als nach den angefochtenen Verfügungen Beseitigungspflichtige auf eine Privilegierung der streitgegenständlichen baulichen Anlagen auf ihren Flurstücken 129 bis 132 in der Flur 36 durch einen Betrieb berufen, der nicht von ihnen, sondern von ihrer Tochter geführt wird. Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass für die Privilegierung einer Nebenerwerbsstelle entscheidend sei, dass die Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Tätigkeit hinreichend gewährleistet werde. Es zählt zu den Merkmalen mit indizieller Bedeutung für die Nachhaltigkeit der Nutzung den mehr oder minder dauernd gesicherten Zugriff auf nutzbare Flächen, die Gegenstand der unmittelbaren Bodenertragsnutzung in landwirtschaftlicher Weise sein sollen. Nach Aktenlage verfügt die Betriebsführerin über kein eigenes Land. Vielmehr sind auch die Flurstücke 129 bis 132 wie das übrige von ihr bewirtschaftete Land nur befristet gepachtet. Auf den Begriff der Landwirtschaft in § 201 BauGB und das darin geregelte Erfordernis einer Pensionstierhaltung auf überwiegend eigener Futtergrundlage ist aber im Verlauf des Verfahrens gegenüber den Klägern und der Betriebsinhaberin wiederholt abgestellt worden, und zwar sowohl in den Ausgangsverfügungen als auch im Widerspruchsbescheid und der Bescheinigung des Amtes für Regionalentwicklung, Landwirtschaftspflege und Landwirtschaft Usingen vom 22. April 1999 (Bl. 62 der Behördenakten). Daraus haben die Kläger keine Folgerungen im Sinne einer dinglichen Sicherung der Betriebsflächen zu Gunsten der Betriebsinhaberin gezogen. Auch die Kläger müssen sich die für den Betrieb nachteilige, weil die Nachhaltigkeit ausschließende Betriebsführung allein auf gepachtetem Grund und Boden entgegenhalten lassen. Entgegen der Auffassung der Kläger in ihrer Zulassungsbegründung begründen die familiären Bindungen bei dieser Sachlage auch keine besonderen tatsächlichen Umstände, durch die die der Pacht aus Rechtsgründen eignende eigene Schwäche in Anlehnung an die von den Klägern in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 1972 (- IV C 9.70 - BVerwGE 41, 144) ohne Weiteres ausgeräumt wäre.
Ergänzend weist der Senat daraufhin, dass bei Anlegung des vom Bundesverwaltungsgericht in der vom Klägerbevollmächtigten zitierten Entscheidung vom 3. November 1972 (a.a.O.) angelegten Maßstabs die Voraussetzungen für eine Privilegierung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück der Kläger aus einem weiteren Grund nicht erfüllt sind. Nach dieser Entscheidung dient "ein Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb nur dann, wenn es durch die Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird". Nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, kann ein Vorhaben auch dann nicht als einem landwirtschaftlichen Betriebe dienend zugelassen werden, wenn es zwar nach seinem Verwendungszweck in dem oben genannten Sinne gerechtfertigt sein mag, nach seiner Beschaffenheit, Gestaltung oder Ausstattung aber nicht durch diesen Verwendungszweck erschöpfend geprägt wird. Ein Beweisanzeichen dafür sieht das Bundesverwaltungsgericht darin, dass seine Verwendung zu nicht privilegierten Zwecken eine ihrerseits erneut genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung erfordert. Im vorliegenden Fall dienten die Einfriedung und die streitgegenständlichen baulichen Anlagen (Stall und Bauwagen), die vom Beklagten seit 1997 aufgegriffen worden sind, ursprünglich einer von der Betriebsinhaberin aus Liebhaberei betriebenen Tierhaltung, die nach den Angaben der Kläger seit dem 1. Januar 1999 zu einem landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb erweitert worden sein soll. Eine spezifische Prägung für einen Betrieb, der der Pferdezucht und der Haltung von vier Pensionspferden dienen soll, kann unter diesen Umständen nicht festgestellt werden.
Die Kläger können sich nicht auf § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB berufen. Es geht hier nicht um die Frage, ob ggfs. eine Weideschutzhütte zulässig sein könnte, sondern um das vorhandene Stallgebäude, das wegen seiner Zweckbestimmung sicher auch im Innenbereich ausgeführt werden kann.
Abschließend weist der Senat zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf Folgendes hin: Die Kläger haben durch ihren Schriftsatz vom 13. Februar 2001 nebst Anlagen versucht, die Frage nach der Funktion der streitgegenständlichen Anlagen im Rahmen der Betätigung der Betriebsinhaberin vertieft in das Beseitigungsverfahren der Beklagten einzuführen. Trotz des damit verbundenen Aufwandes vermag dieses Verfahren die von der hessischen Bauordnung geforderte präventive Kontrolle durch ein Baugenehmigungsverfahren vor der Errichtung der baulichen Anlagen, in dem der Betrieb der Inhaberin insgesamt Gegenstand der Prüfung ist, nicht zu ersetzen. Das zeigt sich schon darin, dass ein Nutzungsverbot für bauliche Anlagen bei materieller Legalität solange weiterhin angeordnet werden kann, wie die formelle Legalität nicht nach positivem Abschluss eines Baugenehmigungsverfahrens eingetreten ist. Zu den mit dem Bauantrag vorzulegenden Bauvorlagen könnte eine Liste und Plankarte sämtlicher Betriebsgrundstücke, getrennt nach Eigenland und Pachtland mit Angabe der jeweiligen Grundstücksnutzung (etwa als Ackerland oder als Wiese usw.) sowie Nachweis der Pachtverträge gehören, ggf. Erklärungen der Verpächter über die Bereitschaft, Grundstücke zu übereignen oder sie langfristig zu verpachten (vgl. dazu BVerwG, U. v. 03.11.1972, a.a.O., unter Verweis auf OVG Münster, BRS 23 Nr. 58 = VRspr. 22, 343). Ein Bauantrag mit den nach der Bauvorlagenverordnung erforderlichen Unterlagen würde der Fachbehörde die abschließende Prüfung ermöglichen, ob der Betrieb mit den verschiedenen von der Betriebsinhaberin ausgeübten Tätigkeiten die Anforderungen erfüllt, die an einen privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb im Außenbereich zu stellen sind.
Die Rechtssache ist auch nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die von den Klägern als Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot angesehene unterschiedliche Behandlung der Einrichtung einer Pferdekoppel und von Kleingärten ist nicht der richtige Ansatzpunkt. Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage des Vortrags des Beklagten, wonach das Bauaufsichtsamt unverzüglich gegen Neubaumaßnahmen vorgeht, dargelegt, dass die Beseitigungsverfügungen nicht unter Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) ergangen sind (Seiten 10 und 11 der Urteilsausfertigung). Insoweit verweist der Senat auf diese zutreffenden Ausführungen. Der Vortrag der Kläger ist insoweit nicht substantiiert, da sie weder dargelegt haben, dass es sich bei den Kleingärten um Neuanlagen handelt, noch dass diese nicht genehmigt sind.
Die Entscheidung beruht auch nicht auf einem Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Es liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör insbesondere auch keine Überraschungsentscheidung vor. Die Kläger sind der Auffassung, das Verwaltungsgericht hätte den Beteiligten Gelegenheit zu Fragen Stellung zu nehmen geben müssen, die es als entscheidungserheblich ansehe. Zu den Fragen, die es in der mündlichen Verhandlung nicht zur Sprache gebracht habe, gehöre die Betriebsführung ausschließlich auf Pachtland, die Einkommenshöhe oder auch überhaupt das Problem der Nachhaltigkeit. Da der Sachverständige nicht zum Termin geladen worden sei, hätten die Beteiligten davon ausgehen müssen, dass das Gutachten entweder der Entscheidung zu Grunde gelegt werden würde oder aber die in ihm behandelten Fragen für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Belang sein würden. Mit diesem Vortrag ist ein Verfahrensmangel nicht dargelegt. Ausweislich der Niederschrift wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert (§ 104 Abs. 1 VwGO). Eine besondere Pflicht zur Erörterung bestimmter Fragen in der mündlichen Verhandlung kann sich aus dem Verbot ergeben, eine Entscheidung auf Gründe zu stützen, die weder im Verwaltungsverfahren noch im Prozessverfahren erörtert wurden und mit deren Erheblichkeit für die Entscheidung nach dem bisherigen Prozessverlauf auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht rechnen musste. Um derartige Fragen handelt es sich bei dem von den Klägern benannten Themenkreis nicht. Zutreffend hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass die Frage, ob die Tochter der Kläger einen landwirtschaftlichen Betrieb betreibe oder lediglich ihrem Hobby nachgehe, Gegenstand des Vorverfahrens gewesen ist. Auch die Kläger haben im erstinstanzlichen Verfahren umfangreich zu den mit dem Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes zusammenhängenden Fragen vorgetragen. Zu diesem Vortrag gehört auch das Gutachten des privaten Sachverständigen. Der Senat hat in Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Kläger zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt, dass und aus welchen Gründen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht bestehen und verweist in diesem Zusammenhang ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen der ersten Instanz. Auch bei einer Erörterung der zwischen den Beteiligten streitigen Fragen in der mündlichen Verhandlung, sollte sie nicht stattgefunden haben, ist nicht wahrscheinlich, dass das Gericht nach der von ihm vertretenen Rechtsauffassung zu einem für die Kläger sachlich günstigeren Ergebnis hätte gelangen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Ende der Entscheidung
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