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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 05.07.2007
Aktenzeichen: 4 N 867/06
Rechtsgebiete: BauGB, BNatschG, FFH-RL
Vorschriften:
BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7 b | |
BauGB § 1 a Abs. 4 | |
BNatschG § 34 | |
FFH-RL Art. 6 Abs. 3 S. 1 |
Die Festsetzung von Emissionskontingenten auf der Basis der DIN 45691 - Geräuschkontingentierung - genügt den von der Rechtsprechung in Bezug auf die Festsetzung immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel (IFSP) entwickelten Anforderungen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt hinreichender Bestimmtheit.
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Az.: 4 N 867/06
Verkündet am 5. Juli 2007
In dem Normenkontrollverfahren
wegen Überprüfung der Gültigkeit der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 11 "Gelstertal im Bereich der B 451" der Stadt Witzenhausen
hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 4. Senat - durch Vorsitzende Richterin am Hess. VGH Dr. Rudolph, Richter am Hess. VGH Schröder, Richter am Hess. VGH Dr. Dittmann, Richter am Hess. VGH Heuser, Richter am Hess. VGH Seggelke aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 2007 für Recht erkannt:
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Antragstellerin wendet sich gegen die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 11 "Gelstertal im Bereich der B 451" der Antragsgegnerin.
Die Antragstellerin ist Inhaberin eines nach den Regeln des ökologischen Landbaus geführten landwirtschaftlichen Betriebes. Die von ihr bewirtschafteten Flächen (Grün- und Ackerland) befinden sich in unmittelbarer Nähe des Plangebietes.
Ziel der angegriffenen Planänderung ist es, die durch den im Jahr 1973 in Kraft getretenen und seither fünfmal geänderten Bebauungsplan festgesetzte gewerbliche Nutzung durch eine industrielle Nutzung zu ersetzen, um damit einen bereits vorhandenen, industriell geprägten Standort planerisch abzusichern. Im räumlichen Geltungsbereich der angegriffenen Planänderung betreibt das Unternehmen XYZ P. C. Deutschland GmbH (im Folgenden: XYZ) seit 1975 eine Papierfabrik, zu der ein Heizkraftwerk gehört. Die Genehmigung für diese Anlage wurde in den siebziger Jahren des vorigen Jahrhunderts erteilt. Die Genehmigung für das Heizkraftwerk wurde unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt. Auf den Antrag des genannten Unternehmens vom 24. März 2003 erhielt dieses mit Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 13. Mai 2005 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines zusätzlichen Kraftwerkblocks einschließlich der erforderlichen Nebeneinrichtungen. In dieser Anlage sollen Klärschlämme, Trockenstabilat, Papierschlämme und andere aufbereitete Restabfälle zur Energiegewinnung (Prozessdampf und Strom) verwendet werden. Gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erhobene Klagen sind ebenfalls beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof anhängig.
Das Plangebiet, das in einem Teilbereich neu überplant worden ist, befindet sich im Südosten des Stadtgebietes der Antragsgegnerin; es erstreckt sich bandartig im Talbereich zwischen der Kasseler Landstraße (B 451) und dem Flusslauf der Gelster in Richtung des Stadtteils Dohrenbach. Das neu überplante Gebiet liegt etwa 2 km vom südlichen Rand des Stadtzentrums von Witzenhausen entfernt und weist eine Fläche von circa 14,2 ha auf. Von den geänderten Festsetzungen werden im wesentlichen die Betriebsflächen des bereits benannten Unternehmens XYZ betroffen, zum geringen Teil auch die eines benachbarten, nördlich gelegenen weiteren Industriebetriebes (P. & G.), dessen Betriebsflächen im Übrigen von der streitgegenständlichen Planänderung ausgespart worden sind. In östlicher Richtung grenzt an das Plangebiet das FFH-Gebiet "Werra- und Wehretal" an.
Die Bauleitplanung der Antragsgegnerin für diesen Bereich stellt sich wie folgt dar:
Am 14. September 2004 fasste die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss zur 6. Änderung des vorgenannten Bebauungsplans; dieser Beschluss wurde am 24. März 2005 in der Witzenhäuser Allgemeine bekannt gemacht. Vom 1. April 2005 bis zum 4. Mai 2005 erfolgte die Auslegung des Bebauungsplanentwurfs im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange. Am 18. April 2005 fand eine öffentliche Informationsveranstaltung statt, auf der die Bürger über den Anlass und die Ziele der geplanten Bebauungsplanänderung in Kenntnis gesetzt wurden.
In ihrer Sitzung am 6. September 2005 nahm die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin die eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und die der Träger öffentlicher Belange zur Kenntnis. Nach Prüfung und Abwägung der Stellungnahmen beschloss sie eine Änderung des Geltungsbereichs des Bebauungsplansentwurfs, indem sie diesen um das Hausgrundstück I.-Straße Nr.... nebst Teilflächen der Wegeerschließung dieses Hausgrundstücks reduzierte. Zugleich beschloss sie, den geänderten Bebauungsplanentwurf sowie dessen Begründung, den Umweltbericht und die bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen. Dieser Beschluss wurde am 9. September 2005 in der Witzenhäuser Allgemeine bekannt gemacht. Die genannten Bebauungsplanunterlagen lagen in der Zeit vom 19. September 2005 bis zum 21. Oktober 2005 zu jedermanns Einsicht aus.
Wie bereits im Verfahren der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurden u. a. von der Antragstellerin Einwendungen gegen die beabsichtigte Umwandlung des bisherigen Gewerbegebietes in ein Industriegebiet vorgebracht und Bedenken gegen die Verträglichkeit der geplanten Festsetzungen mit den Umfeldnutzungen in Bezug auf Lärm-, Staub- und Geruchsimmissionen geäußert.
Am 14. Dezember 2005 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin nach Prüfung und Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 11 "Gelstertal im Bereich der B 451" nebst dessen Begründung und den Umweltbericht als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 21. Dezember 2005 im amtlichen Bekanntmachungsteil der Witzenhäuser Allgemeine öffentlich bekannt gemacht.
Der Änderungsbereich entspricht im Wesentlichen dem vorhandenen Industriestandort der Papierfabrik XYZ und umfasst außerdem die öffentliche Erschließung zwischen dem Betriebsgelände bis zur Einfahrt in das Werksgelände des nördlich davon gelegenen Unternehmens P. & G. sowie einen Teilabschnitt der Gelster mit angrenzenden Bereichen bis zur (ehemaligen) Bahntrasse am östlichen Plangebietsrand. Die überplanten Grundstücksflächen befinden sich überwiegend im Eigentum der genannten beiden ansässigen Industriebetriebe. Mit dem streitgegenständlichen (Änderungs-) Bebauungsplan werden im wesentlichen Industriegebietsflächen mit einer Grundflächenzahl von 0,8 und differenzierten maximalen Bauhöhen von Gebäuden festgesetzt. Weiterhin sind unterschiedliche immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel für differenzierte Teilflächen des Änderungsbereich festgesetzt sowie private Verkehrsflächen und Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung für die Erschließungsanlagen, ferner Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft.
Am 10. April 2006 hat die Antragstellerin beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof einen Normenkontrollantrag gestellt. Zu dessen Begründung trägt sie vor, zwar lägen die von ihr bewirtschafteten Grundstücke außerhalb des Bebauungsplangebiets, sie sei jedoch antragsbefugt, weil ihre Interessen in die Planabwägung einzustellen gewesen seien. Ihr landwirtschaftlicher Betrieb stelle die Lebensgrundlage für drei Familien sowie weitere Angestellte und Auszubildende dar. Das Marketingkonzept ihres Betriebes liege in der regionalen Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung der angebauten Produkte an eine sehr gesundheitsbewusste und gut informierte Kundschaft. Seit 1992 habe sie ihren Betrieb auf den Anbau nach den Richtlinien des Biolandverbandes umgestellt. Einer ihrer Hauptabnehmer, eine Bio-Fleischerei, habe ihr gegenüber erklärt, nach Inbetriebnahme des Heizkraftwerkes keine Rinder aus ihrem Betrieb mehr beziehen zu wollen. Des Weiteren befürchte sie, an die Fa. N.......... GmbH, an die sie gereinigtes und abgepacktes Getreide liefere, nicht länger liefern zu können. Die Umwandlung des Gewerbegebietes in ein Industriegebiet und damit letztlich die Zulassung der Abfallverbrennungsanlage werde diese Absatzwege unmöglich machen und damit massive wirtschaftliche Einbußen zur Folge haben, die möglicherweise existenzbedrohend sein könnten, da der mögliche Imageschaden, bedingt durch eine Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen in unmittelbarer Nachbarschaft zu einer Müllverbrennungsanlage, erheblich sei und - wie vergleichbare Fälle gezeigt hätten - eine Direktvermarktung der Produkte unmöglich mache.
Zur Begründetheit ihres Normenkontrollantrags trägt die Antragstellerin vor, der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Wesentliche Verfahrensschritte seien nicht von der Gemeinde, sondern von der Vorhabensträgerin (XYZ) auf deren eigene Kosten durchgeführt worden und deren Ergebnisse seien im Wesentlichen unkritisch und ohne echte Abwägung von der Antragsgegnerin übernommen worden. Der Bebauungsplanbegründung sei zu entnehmen, dass von der XYZ auch die Überarbeitung der eingehenden Anregungen, also der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und auch der Einwendungen Privater, übernommen worden sei. Das Planungsverfahren nach dem BauGB sei indes durch Neutralität und Interessenferne gekennzeichnet und dürfe nicht durch eine "subjektive Abwägungssperre " in eine Schieflage geraten. Dass vorliegend eine Ergebnisoffenheit nicht habe bestehen können, liege auf der Hand. Die eingesetzten Gutachter seien als befangen und parteiisch zu betrachten und hätten völlig unkritisch auch für das Bauleitplanverfahren auf ihre eigenen Gutachten, die sie im immissionsschutzrechtlichen Verfahren erstellt hätten, zurückgegriffen. Dem angegriffenen Plan fehle es weiter an der städtebaulichen Rechtfertigung. Diese fehle, wenn die Planung nur im privaten Interesse eines bestimmten Grundstückseigentümers erfolge, um diesem einen wirtschaftlichen Vorteil zu ermöglichen. Die Errichtung eines neuen Heizkraftwerkes sei aber nicht erforderlich. Der Grad der Auslastung der bestehenden Anlage liege bei 78%, so dass noch genügend Kapazität für eine Produktionserweiterung, die im Übrigen sehr vage sei, vorhanden sei. Dem Genehmigungsbescheid könne entnommen werden, dass der neue Kraftwerksbau nicht benötigt werde, um eine angeblich beabsichtigte Erhöhung der Papierproduktion sicherzustellen. Vielmehr sei beabsichtigt, die geplante Abfallverbrennungsanlage sowohl rechtlich (neuer Betreiber) als auch von ihrer Nutzung her (Möglichkeit der Einleitung der elektrisch gewonnenen Energie in betriebseigene oder benachbarte Anlagen sowie in das öffentliche Stromnetz) von der Papierfabrik abzukoppeln und eine selbstständige Abfallverbrennungsanlage mit all den damit verbundenen wirtschaftlichen Möglichkeiten zu errichten. Dies stehe in Widerspruch zu der Bebauungsplanbegründung, wonach die Planänderung die Errichtung eines neuen Heizkraftwerks ermöglichen solle zum Zwecke der von der Papierfabrik beabsichtigten Ausweitung der Papierproduktion und der damit verbundenen Erhöhung der benötigten Energie- und Dampfmenge. Die Umwandlung in ein Industriegebiet und damit das völlige Umkippen der vorhandenen Situation zum Nachteil der existierenden Umgebungsbebauung und -nutzung sei jedenfalls aus städtebaurechtlicher Sicht nicht erforderlich. Weiterhin sei der Bebauungsplan nicht gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden. Die städtebauliche Entwicklung sei vorliegend deswegen beeinträchtigt, weil die frühere Ausweisung der in Rede stehenden Flächen als Gewerbegebiet bewusst erfolgt sei, um eine Beeinträchtigung der in der Nähe befindlichen Wohnnutzung zu vermeiden. Es sei also nur die Ansiedlung solcher Gewerbebetriebe beabsichtigt gewesen, die nicht übermäßig störend auf ihre Umgebung einwirken könnten. Das jetzige Bauvorhaben wirke aber nicht nur durch seine Immissionen, sondern auch durch Höhe und Volumen des Baukörpers störend. Der angegriffene Bebauungsplan verletze des Weiteren Artikel 6 Abs. 3 und 4 der FFH-Richtlinie. Die nach Artikel 6 der FFH-Richtlinie erforderliche Verträglichkeitsprüfung sei hinsichtlich der im Einwirkungsbereich des Vorhabens liegenden insgesamt fünf FFH-Gebiete nicht, beziehungsweise nicht entsprechend den Anforderungen der Richtlinie durchgeführt worden. Dies gelte insbesondere für die FFH-Gebiete des Werra - und Wehretals und der Ebenhöhe-Liebenberg. Eine Verträglichkeit eines Vorhabens mit einem besonders geschützten Gebiet sei nach der Rechtsprechung des EuGH nur dann gegeben, wenn die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung durch das Vorhaben nicht vorliege. Eine Gefahr liege dann vor, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden könne, dass ein Projekt das fragliche Gebiet erheblich beeinträchtige. Die im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens durchgeführte FFH-Verträglichkeitsuntersuchung habe nicht festgestellt, ob eine derartige Gefahr für die in dem fraglichen FFH-Gebiet anzutreffenden Fledermausarten Großes Mausohr und Bechsteinfledermaus ausgeschlossen werden könne. Vielmehr sei geprüft worden, ob erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele dieser Gebiete durch das geplante Vorhaben zu erwarten seien. Dieser auf § 36 BNatSchG abstellende Maßstab verstoße gegen Artikel 6 Abs. 3 und 4 der FFH-Richtlinie, wie der EuGH in seinem Urteil vom 10. Januar 2006 (Az: C 98/03, NVwZ 2006, 319) ausdrücklich festgestellt habe. Dem Umweltbericht zum angegriffenen Bebauungsplan sei insbesondere nicht zu entnehmen, inwieweit die von der zu errichtenden Anlage ausgehenden beziehungsweise von ihr mittelbar verursachten Lärmimmissionen Auswirkungen auf die tatsächlichen Lebensbedingungen der genannten Fledermausarten haben könnten; Ausführungen fänden sich nur in Bezug auf Lichtemissionen und ihre mögliche Vermeidung. Dagegen sei in der FFH-Vorprüfung von der Gutachterin ausgeführt worden, dass die betriebsbedingten Auswirkungen der Gesamtanlage vor allem über die Lärmimmissionen zu einer Beeinträchtigung des angrenzenden FFH-Gebietes führen dürften. Auch der von der Antragsgegnerin mit dem Unternehmen XYZ getroffene städtebauliche Vertrag enthalte keinerlei Regelungen zur Vermeidung oder Verminderung von Lärmimmissionen in Bezug auf das FFH-Gebiet Werra- und Wehretal. Damit habe eine Konfliktbewältigung nicht stattgefunden. Der genannte städtebauliche Vertrag sei zudem unter Verstoß gegen die Offenlegungspflicht des Artikels 6 Abs. 3 S. 2 FFH-Richtlinie abgeschlossen worden. Ferner sei bei der Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange nicht berücksichtigt worden, welche Auswirkungen die nunmehr zulässige Höhe der Betriebsgebäude auf die geschützten Fledermausarten in dem benachbarten FFH-Gebiet beziehungsweise auf deren Jagdhabitat habe. Derzeit liege die Höhe der Betriebsgebäude der Firma XYZ bei maximal 22 - 24,40 m; die Betriebsgebäude des benachbarten Unternehmens P. & G. seien niedriger. Zukünftig würden jedoch mehrere Betriebsgebäude des Unternehmens XYZ auf einer Länge von insgesamt 100 m parallel zu dem Waldrand eine Höhe von bis zu 45 m erreichen. Zusammen mit den bereits vorhandenen Betriebsgebäuden, die sich südlich anschlössen, werde somit eine insgesamt etwa 360 m lange Gebäudewand entstehen, die eine Höhe zwischen 24 m und 46 m aufweise. Da der Abstand zum Waldrand kleiner als 80 m sei, müsse von einer Beeinträchtigung der Jagdhabitate ausgegangen werden, zumindest könne eine solche nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Da die Fledermäuse auch das Gelstertal bei ihren Jagdflügen überquerten, stellten diese Gebäude eine neue zusätzliche Barriere dar, die die Qualität ihres Jagdhabitats zusätzlich nachhaltig beeinträchtigen könnte. Welche Auswirkungen dies zusammen mit den bereits beschriebenen negativen Auswirkungen durch Licht- und Lärmemissionen haben werde, sei weder im Umweltbericht zum Bebauungsplan noch in der FFH-Vorprüfung hinreichend untersucht worden. Aufgrund der genannten Verstöße gegen die FFH-Richtlinie sei auch der Abwägungsvorgang als fehlerhaft zu betrachten, da die zu berücksichtigenden Belange zunächst nicht richtig ermittelt und dann fehlerhaft in den Abwägungsvorgang eingestellt worden seien.
Weiterhin sei die im Rahmen des Abwägungsvorgangs und der Konfliktbewältigung vorzunehmende Festsetzung der immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel (IFSP) fehlerhaft erfolgt. Im Bebauungsplan müsse eindeutig bestimmt sein, auf welche Fläche die Schallleistung des jeweiligen Betriebes zu verteilen sei, und es müsse sich eindeutig feststellen lassen, nach welcher Methode die tatsächliche Ausbreitung der betrieblichen Schallleistung im Genehmigungsverfahren zu berechnen sei. Diesen Anforderungen werde der angegriffene Bebauungsplan nicht gerecht.
Ein weiterer Verstoß gegen das Abwägungsgebot sei darin zu sehen, dass hinsichtlich der von der Anlage ausgehenden Emissionen ein Abwägungsausfall festzustellen sei. Die Antragsgegnerin habe lediglich überprüft, ob die Grenzwerte der 17. BImSchV, der TA-Luft, der TA-Lärm und der 16. BImSchV überschritten würden. Die bauplanungsrechtliche Abwägung gehe aber weit über diese Frage hinaus. Insbesondere müsse die Begründung zu dem geänderten Bebauungsplan erkennen lassen, dass die Belange der unter den Bedingungen des alten Bebauungsplans entstandenen baulichen und gewerblichen Nutzungen sowie auch die unmittelbar angrenzende Nutzung angemessen berücksichtigt und entstehende Konflikte gelöst worden seien. Es sei davon auszugehen, dass die mit der Planverwirklichung einhergehenden zusätzlichen Lärmimmissionen deutlich höher lägen als in der Begründung zum Bebauungsplan angegeben. Die von der Antragsgegnerin herangezogene Verkehrsprognose für das Jahr 2015 sei bereits wegen der ihr zu Grunde liegenden Methodik unbrauchbar, da unzulässigerweise eine Trendprognose vorgenommen worden sei. Dies sei für die ehemaligen Grenzgebiete zwischen Ost- und Westdeutschland von vornherein ausgeschlossen. Zudem setze eine Trendprognose voraus, dass für die zurückliegenden Jahre eine genügend genaue Übereinstimmung der gesamten Jahresfahrleistung mit dem Wachstum des DTV (= durchschnittlicher Tagesverkehr) für den zu untersuchenden Straßenabschnitt nachgewiesen werden könne. Hier sei völlig willkürlich auf den DTV-Wert des Jahres 2000 abgestellt worden. Der DTV-Wert der Verkehrszählung aus dem Jahr 1995 liege bei etwa dem Doppelten des hier verwendeten Wertes. Der erstgenannte Wert entspreche also vielmehr dem im Jahr 2004 stichprobenartig festgestellten DTV-Wert. Somit sei es nicht zutreffend, dass der Wert aus dem Jahr 2004 aus der Reihe falle und daher nicht zu verwenden gewesen sei. Die Antragsgegnerin sei ferner zu Unrecht davon ausgegangen, dass lediglich ein zusätzlicher Lkw-Verkehr von 70 Lkw/24 h anzunehmen sei. Es sei zu berücksichtigen, dass dieser Verkehr sich ausschließlich auf den Zeitraum zwischen 6 Uhr morgens und 22 Uhr abends verteilen werde und weiterhin, dass ein Großteil des Verkehrs von Süden kommend durch das Gelstertal fahren werde, um die enge Ortsdurchfahrt in Witzenhausen zu vermeiden. Es sei auch nicht dargelegt, welche Geruchsimmissionen durch diese Fahrzeuge bei der Anlieferung der Abfälle entstünden.
Fehlerhaft sei die Abwägung der Antragsgegnerin auch in Bezug auf die von der zu errichtenden Abfallverbrennungsanlage ausgehenden Luftschadstoffe. Insbesondere sei in Bezug auf die häufig auftretenden Inversionswetterlagen fehlerhaft davon ausgegangen worden, dass die Ableitung der Immissionen zum großen Teil oberhalb der Inversionssperrschichten erfolgen werde. Ein von dem Verein "W. J.............." eingeholtes Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass die Immissionsprognose der Firma C. D. Q., auf der auch die wesentlichen Einschätzungen im Bebauungsplanverfahren beruhten, grundlegend fehlerhaft sei, da sie auf einer standortfremden, ungeeigneten meteorologischen Datenbasis gründe, und es von den Gutachtern versäumt worden sei, die Wettersituation, die für den Standort des geplanten Kraftwerks klimaspezifisch sei, realistisch zu modellieren. Auszugehen sei von Inversionswetterlagen mit Tal abschließenden Inversionssperrschichten an etwa 170 Tagen im Jahr.
Das Abwägungsgebot sei auch insoweit verletzt, als das geschützte Vertrauen der Antragstellerin in den Fortbestand des ursprünglichen Bebauungsplans Nr. 11 nicht beachtet worden sei. Bei der Ausübung ihres Planungsermessens habe die planende Gemeinde insbesondere zu prüfen und zu bewältigen, ob das Vertrauen eines Betroffenen in die Fortgeltung der bisherigen Festsetzungen so schutzwürdig und so stark zu gewichten sei, dass sich eine Änderung der Festsetzungen verbiete oder nicht so weit gehend, wie ursprünglich beabsichtigt, von statten gehen könne. Bei der Aufstellung des Bebauungsplans im Jahr 1973 sei es erklärtes Ziel der Stadtverordnetenversammlung gewesen, durch den Ausschluss von Industriebetrieben sowie sonstigen störenden gewerblichen Betrieben die Beeinträchtigung der Nachbarschaft, insbesondere der Wohnbebauung, möglichst gering zu halten. Ferner sei es beabsichtigt gewesen, an Sonn- und Feiertagen schädliche Immissionen zu unterbinden. Im Vertrauen auf diese Festsetzungen hätten sich in dem Mischgebiet nördlich des Kraftwerkes seit Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 11 insgesamt neun nicht störende gewerbliche Betriebe angesiedelt, an die sich auch ein Wohnanteil anschließe. Ferner befänden sich in dem Mischgebiet weitere fünf Wohnhäuser. Die Belange der Eigentümer dieser Grundstücke seien in der Planabwägung schon im Ansatz nicht berücksichtigt worden, denn auf die schützenden Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplans sei nicht Bezug genommen worden. Zudem erreiche die Wertminderung der von den störenden Auswirkungen der Planänderung betroffenen Grundstücke einen Grad, der zu ihrer Berücksichtigung als eigenständiger Abwägungsposten führen müsse.
Die Antragstellerin beantragt,
den Bebauungsplan Nr. 11 "Gelstertal im Bereich der B 451", 6. Änderung, für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie hält den Antrag für unzulässig. Es fehle schon an der Antragsbefugnis. Die Grundstücke der Antragstellerin lägen nicht im Plangebiet, so dass sich die Planfestsetzungen nicht auf ihre Grundstücke bezögen. Es fehle aber auch an einer möglichen Verletzung des Rechts der Antragstellerin auf eine ordnungsgemäße Abwägung. Der Antrag sei zudem unbegründet. Soweit formelle Fehler behauptet würden, stehe deren Beachtlichkeit bereits § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB entgegen. Hinsichtlich der behaupteten fehlenden Planrechtfertigung ergebe sich bereits aus der Sachverhaltsdarstellung der Antragstellerin sowie aus den beigezogenen Unterlagen, dass die Antragsgegnerin städteplanerische Gründe berücksichtigt habe. Der Beachtlichkeit der behaupteten Verletzung des Entwicklungsgebotes nach § 8 Abs. 2 BauGB stehe § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB entgegen, dessen Voraussetzungen von der Antragstellerin nicht dargelegt worden seien. Soweit Abwägungsfehler geltend gemacht würden, sei der Vortrag im Hinblick auf die Fehlerbeachtlichkeit ebenfalls unzureichend. Für die Frage, ob von einem konkreten, später auf der Grundlage des Bebauungsplans zuzulassenden, Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen beziehungsweise Lärmemissionen ausgingen, sei eine Klärung in dem bereits anhängigen Verfahren betreffend die immissionsschutzrechtliche Erlaubnis zu erwarten beziehungsweise seien derartige Erwägungen nachgelagert im konkreten Genehmigungsverfahren zu prüfen. Auch die Frage, ob und in welchem Umfang bei einem konkreten Vorhaben Lkw-Verkehr zuzulassen oder einzuschränken sei, spiele allgemein im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans keine Rolle. Schließlich fehle es auch an einem schützenswerten Vertrauen der Antragstellerin in den Fortbestand des ursprünglichen Bebauungsplans, denn ihre Grundstücke lägen weder im Plangebiet noch grenzten ihre Grundstücke unmittelbar an dieses an.
Am 9. Mai 2007 hat das Gericht die Antragsgegnerin um eine Erläuterung des in der Vorprüfung genannten Begriffs der "Kleinräumigkeit" sowie der als Vermeidungs- / Minimierungsmaßnahme vorgesehenen Beleuchtungskonzepte betreffend die Gelster gebeten.
Mit Schreiben vom 8. Juni 2007 hat die Antragsgegnerin eine aktuelle Schallimmissionsmessung vorgelegt und, unter Bezugnahme auf eine von der Verfasserin der FFH-Vorprüfung (Dr. A.) abgegebene Stellungnahme, den Begriff der Kleinräumigkeit erläutert sowie des Weiteren dargelegt, dass nach Angaben des Fledermauskundlers R. in Bezug auf das vorgeschlagene Beleuchtungskonzept im Gutachten versehentlich eine falsche Richtungsangabe erfolgt sei. Weiterhin hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass Beeinträchtigungen, die vorliegend im Rahmen der fledermauskundlichen Untersuchungen auf das Heizkraftwerk oder das Brückenbauwerk bezogen seien, nachrangig im entsprechenden Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen seien; für das Normenkontrollverfahren seien sie rechtlich unerheblich.
Die Antragstellerin hat auf diese Äußerung der Antragsgegnerin erwidert und in ihren bisherigen Vortrag weiter vertieft.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und die das Bebauungsplanverfahren betreffenden Akten der Antragsgegnerin (7 Ordner) Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der Beratung des Senats waren.
Entscheidungsgründe:
Der Normenkontrollantrag ist gemäß § 47 Abs. 1 VwGO statthaft, denn die Antragstellerin wendet sich gegen einen Bebauungsplan und damit eine Satzung nach dem Baugesetzbuch (BauGB), deren Gültigkeit von dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO überprüft werden kann.
Der Antrag ist fristgerecht innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntmachung des Bebauungsplans erhoben worden. Er ist auch im Übrigen zulässig. Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, den Normenkontrollantrag stellen. An die Geltendmachung der Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als sie auch für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BRS 60 Nr. 46 = NJW 1999, 592). Danach genügt ein Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in seinen Rechten verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die Antragstellerin erfüllt. Nach ihrem Vorbringen ist eine Verletzung des drittschützenden Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB möglich, denn es sind von ihr Belange als verletzt benannt worden, die für die Abwägung zu beachten waren. Die Antragstellerin beruft sich vor allem auf die Verschlechterung der Immissionssituation in Bezug auf Luftschadstoffe, die bei Verwirklichung der Planfestsetzungen, mithin der industriellen Nutzung des Betriebsgrundstücks des Unternehmens XYZ in Gestalt der beabsichtigten Erweiterung des Heizkraftwerks, zu erwarten seien. Da die Antragstellerin in unmittelbarer Nähe des von der Planänderung erfassten Gebietes landwirtschaftliche Flächen nach den Richtlinien des Biolandverbandes bewirtschaftet, erscheinen die von ihr befürchteten und durch die mit ihrem Schriftsatz vom 27. Juni 2007 dem Gericht vorgelegten Schreiben einer Bioland-Fleischerei und des Bioland - Bundesverbandes bestätigten möglichen Nachteile für ihren landwirtschaftlichen Betrieb nicht fernliegend, so dass sie auch von der Antragsgegnerin als erheblicher Belang in die planerische Abwägung einzustellen waren und ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen das Abwägungsgebot nicht ausgeschlossen werden kann.
Der zulässige Normenkontrollantrag ist aber nicht begründet. Die Antragstellerin kann nicht mit ihrer Rüge durchdringen, der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil wesentliche Verfahrensschritte nicht von der Gemeinde, sondern von der Vorhabensträgerin (XYZ) auf deren Kosten durchgeführt worden seien und die Ergebnisse des Planungsverfahrens im Wesentlichen unkritisch und ohne echte Abwägung von der Antragsgegnerin übernommen worden seien. Gleiches gilt für die Rüge, die eingesetzten Gutachter seien als befangen und parteiisch zu betrachten, weil sie völlig unkritisch auch für das Bauleitplanverfahren auf ihre eigenen Gutachten, die sie im immissionsschutzrechtlichen Verfahren erstellt hätten, zurückgegriffen hätten.
Soweit die Antragstellerin die Durchführung von wesentlichen Verfahrensschritten durch das Unternehmen XYZ und auch die Übernahme der entsprechenden Planungskosten angreift, muss sie sich entgegenhalten lassen, dass die von der Antragsgegnerin hier angewandte Verfahrensweise nicht den Vorschriften des BauGB widerspricht. Eine Gemeinde kann - was seit jeher unstreitig gewesen und auch so praktiziert worden ist - die "technische" Abwicklung des Planungsverfahrens beziehungsweise einzelner Verfahrensschritte auf einen Dritten übertragen (vergleiche dazu auch § 4b BauGB); dies ändert allerdings nichts daran, dass die Gemeinde die maßgeblichen Entscheidungen innerhalb des Bauleitplanverfahrens durch ihre nach dem jeweiligen Landeskommunalrecht zuständigen Organe selbst zu treffen hat (Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, BauNVO, 4. Auflage, § 4b Rn. 2). Des Weiteren verdeutlicht auch die durch § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB den Gemeinden eingeräumte Befugnis, durch städtebaulichen Vertrag die Ausarbeitung von städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts einem Vertragspartner auf dessen Kosten auferlegen zu können, dass dem Bauleitplanverfahren eine solche Übertragung nicht fremd ist. Dabei deutet das Wort "Ausarbeitung" in der zuvor zitierten Vorschrift darauf hin, dass Vertragsgegenstand nur die technische Durchführung der Planung sein kann, nicht aber die Planung selbst. Ihrer Planungshoheit kann sich die Gemeinde nicht begeben; Aufstellungsbeschluss und Abwägung mit anschließendem Satzungsbeschluss bleiben somit der Gemeinde vorbehalten. Was aber übertragen werden kann, ist die Ausarbeitung der Pläne, die dem Planungskonzept der Gemeinde entsprechen (Dirnberger, in: Jäde/Dirnberger/Weiss, a.a.O. § 11 BauGB, Rn. 33). Die die Planungshoheit der Gemeinde danach primär kennzeichnenden Verfahrensschritte, nämlich der Beschluss über die Aufstellung einer Bebauungsplanänderung, die Abwägung der zu dem Planentwurf im Beteiligungsverfahren eingegangenen Einwendungen / Stellungnahmen sowie der Satzungsbeschluss sind vorliegend von der Antragsgegnerin entsprechend den dafür maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften gefasst worden. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin in allen wesentlichen Verfahrensabschnitten Einfluss auf die Planung genommen, indem sie etwa eine Bürgerinformation durchgeführt hat und nach Eingang der Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie nach Erstellung des Lärmschutzgutachtens Änderungen am Planentwurf vorgenommen hat, die in die von ihr beschlossene Bebauungsplanänderung eingegangen sind. Dass auch der Vorschlag für die Abwägungsentscheidung der Stadtverordnetenversammlung in Gestalt einer Auflistung der von den Bürgern und den Trägern öffentlicher Belange eingegangen Stellungnahmen einerseits und die Gegenüberstellung der nach der Plankonzeption und -begründung sowie nach den eingeholten Gutachten sich ergebenden Argumente für eine Verabschiedung des Planentwurfs als Satzung andererseits, von einem privaten Planungsbüro erarbeitet worden ist, stellt sich gleichfalls als "technische Durchführung" der Planung dar. Denn die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin war dadurch nicht daran gehindert, von der ihr zustehenden Befugnis Gebrauch zu machen, in eigenständiger Verantwortlichkeit die vorgetragenen Anregungen und Bedenken einerseits und die für die Planung sprechenden Argumente andererseits ohne Beeinflussung gegeneinander abzuwägen. Ob ein solcher Abwägungsvorschlag von einem beauftragten Planungsbüro erstellt und dann vom Magistrat der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt wird oder ob er vom Magistrat selbst erarbeitet und dann den Stadtverordneten unterbreitet wird, ist für die in alleiniger Verantwortlichkeit zu treffende Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung über den ihr vorliegenden Bebauungsplanentwurf ohne rechtliche Bedeutung.
Mit ihrem weiteren Einwand, die eingesetzten Gutachter seien als befangen und parteiisch zu betrachten, weil sie völlig unkritisch auch für das Bauleitplanverfahren auf ihre eigenen Gutachten, die sie im immissionsschutzrechtlichen Verfahren erstellt hätten, zurückgegriffen hätten, vermag die Antragstellerin gleichfalls keinen Verfahrensmangel zu belegen. Dass der Gesetzgeber in § 11 BauGB den Gemeinden die Möglichkeit einräumt, durch städtebaulichen Vertrag die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen auf einen Vertragspartner auf dessen Kosten zu übertragen, verdeutlicht, dass dem Gesetzgeber nicht die von der Antragstellerin generell unterstellte Gefahr der Befangenheit beziehungsweise Parteilichkeit der in der beschriebenen Weise tätig gewordenen Gutachter vor Augen gestanden hat. Den Sachverständigen zeichnet zum einen eine besondere Sachkunde auf einem Fachgebiet aus; zu seinen unverzichtbaren Eigenschaften gehören ferner auch die Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Objektivität. Einer Vereidigung von Sachverständigen bedarf es nur bei dementsprechender gesetzlicher Vorgabe; eine solche ist dem BauGB nicht zu entnehmen (OVG Nordrhein-Westfalen, 10. Senat, Beschluss vom 15.08.2001 - 10 A 3545/00 -, BRS 64 Nr. 47). Auch für das Planfeststellungsverfahren ist anerkannt, dass es der Planfeststellungsbehörde unbenommen bleibt, bei ihrer Entscheidung Gutachten zu berücksichtigen, die nicht von ihr, sondern von Verfahrensbeteiligten oder von anderen Behörden eingeholt worden sind. Je unzweifelhafter ein Gutachten als Ausdruck der Sachkunde, Unparteilichkeit und Objektivität zu beurteilen ist, desto unbedenklicher eignet es sich als Stütze für die Planungsentscheidung (s. dazu: Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Aufl. Rn. 3898 m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerwG). Konkrete Anhaltspunkte für eine Parteilichkeit der hier im Rahmen des Bauleitplanverfahrens tätig gewordenen Sachverständigen sind nicht erkennbar und von der Antragstellerin auch nicht näher benannt worden. Der pauschal geäußerte Verdacht der Parteilichkeit wegen der gutachterlichen Tätigkeit in einem vorangegangenen immissionsschutzrechtlichen Verfahren ist nach den obigen Ausführungen deshalb nicht geeignet, für das vorliegende Verfahren einen Verfahrensfehler dazulegen.
Dem angegriffenen Bebauungsplan fehlt es entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht an der planerischen Rechtfertigung im Sinne des § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, soweit und sobald es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich allerdings nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage unentbehrlich und zwingend geboten sind. Vielmehr ist die Gemeinde schon dann zur Planung befugt, wenn sie hierfür gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann (BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 NB 15.99 -, BauR 1999, 1136 [1137]). Ausreichend ist eine Planung, die von einem bodenrechtlichen Konzept getragen und nach den Maßstäben des § 1 Abs. 5 bis 7 BauGB nicht von vornherein undurchführbar erscheint, somit vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BauR 1993, 585). An der Erforderlichkeit fehlt es nur dann, wenn der Bebauungsplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt und offensichtlich der Förderung von Zwecken dient, für deren Verwirklichung die Bauleitplanung nicht bestimmt ist. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen, denn der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht.
Gemessen an diesen Anforderungen verstößt der angegriffene Bebauungsplan nicht gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz des § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB. Die Antragsgegnerin konnte zu dem für die Beurteilung maßgebenden Zeitpunkt für ihre Bauleitplanung gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen. In der Bebauungsplanbegründung werden unter Nr. 2 solche Belange für die in Rede stehende Planänderung dargelegt. Danach ist Anlass und städtebauliche Rechtfertigung des 6. Änderungsverfahrens, den bereits vorhandenen industriell geprägten Standort planerisch abzusichern und dabei planerische Konflikte - insbesondere im Hinblick auf die Lärmauswirkungen des Industriegebiets - einer Konfliktbewältigung zuzuführen. Dabei gehe es nicht darum, sämtliche Immissionsprobleme, die mit dem Betrieb immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen verbunden seien, bereits abschließend im Bebauungsplan zu regeln. Hierfür sei auf die jeweiligen Genehmigungsverfahren abzustellen.
Es stellt ein zulässiges städtebauliches Planungskonzept dar, einen Planungsbereich, für den eine gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, der sich aber aufgrund in der Vergangenheit erteilter Befreiungen zu einer industriellen Nutzung hin verändert hat, auch als Industriegebiet planerisch festzuschreiben und zugleich den erkennbaren Nutzungskonflikt zwischen der festgesetzten industriellen Nutzung - vor allem unter dem Aspekt der Lärmimmissionen - und der außerhalb des Plangebietes in einer Entfernung von circa 500 bis 1000 m befindlichen Wohnnutzung im Bebauungsplan einer Lösung zuzuführen. Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass die seit dem Erlass des Bebauungsplans im Jahr 1977 vorgenommenen baulichen und betrieblichen Erweiterungen "jedenfalls soweit sie den Rahmen eines Gewerbegebietes übersteigen würden", rechtswidrig erfolgt seien, ist diesem Einwand entgegenzuhalten, dass die erteilten Genehmigungen - unabhängig davon, ob sie als rechtswidrig zu beurteilen sind oder nicht - bestandskräftig geworden sind, so dass der damit verbundene Bestandsschutz der genehmigten Anlage von der Antragsgegnerin im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigen war. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kommt es für das Erfordernis der Planrechtfertigung auch nicht darauf an, ob - wie in Nummer 3.3 der Bebauungsplanbegründung zu den Planungs- und Nutzungsabsichten des Unternehmens XYZ ausgeführt wird - die geplante Modernisierung des alten Heizkraftwerks und der Bau eines neuen Kraftwerkblocks dazu dienen soll, den wegen der vorgesehenen Erweiterung der Papierproduktion zu erwartenden höheren Energiebedarf des Unternehmens XYZ zu decken, oder ob - wie die Antragstellerin vorträgt - eine Abfallverbrennungsanlage geplant ist, die sowohl rechtlich (anderer Betreiber) als auch von ihrer Nutzung her von der Papierfabrik abgekoppelt werden soll und "mithin eine selbstständige Abfallverbrennungsanlage mit all den damit verbundenen wirtschaftlichen Möglichkeiten darstellt". Denn die oben beschriebene Planungskonzeption der Antragsgegnerin wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die geplante Modernisierung / Erweiterung des Heizkraftwerks des Unternehmens XYZ möglicherweise nicht oder jedenfalls nicht in dem geplanten Umfang notwendig ist, weil - wie die Antragstellerin meint - der Grad der Auslastung der bestehenden Anlage noch genügend Kapazität für eine Produktionserweiterung lasse. In Frage gestellt wird die städtebauliche Planungskonzeption der Antragsgegnerin ferner nicht dadurch, dass das Heizkraftwerk möglicherweise nicht vom selben Unternehmen betrieben wird und dass nach dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid die elektrisch gewonnene Energie, die neben dem Dampf im Heizkraftwerk erzeugt wird, an die betriebseigene oder benachbarte Anlage sowie in das öffentliche Stromnetz abgegeben werden kann.
Der Bebauungsplan ist auch gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden. Die von der angegriffenen Bebauungsplanänderung festgesetzte Nutzung als Industriegebiet bezieht sich auf eine Fläche, die im Flächennutzungsplan von 29. Juli 2002 als gewerbliche Baufläche "G" dargestellt ist. Ein Bebauungsplan, der sich innerhalb des im Flächennutzungsplan vorgegebenen Rahmens hält, ist in der Regel aus ihm entwickelt. Bei Festsetzungen über die Art der Nutzung ist der im Flächennutzungsplan vorgegebene Rahmen eingehalten, wenn aus den Bauflächen nach § 1 Abs. 1 BauNVO die ihnen zugeordneten (am Anfangsbuchstaben der Abkürzungen erkennbaren) Baugebiete nach § 1 Abs. 2 BauNVO entwickelt werden (Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand: März 2004, § 8 Rn. 100). Dies ist vorliegend der Fall. Die Festsetzung eines Industriegebietes (GI) stellt sich damit als zulässige Weiterentwicklung beziehungsweise Präzisierung der im Flächennutzungsplan dargestellten gewerblichen Baufläche (G) dar.
Der angegriffenen Bebauungsplanänderung stehen auch naturschutzrechtliche Vorschriften nicht entgegen.
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 b) BauGB sind die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der FFH-Gebiete bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen. § 1a Abs. 4 BauGB schreibt die Anwendung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen vor, soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 b) BauGB in seinen für die Erhaltungsziele und den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann. Die planerische Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist also über § 1a Abs. 4 BauGB insoweit eingeschränkt. Gehen innerhalb dieser in die bauleitplanerische Abwägung zu integrierenden (FFH-) Verträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes die diesbezüglichen Belange vor, so führt dies zur Unzulässigkeit der betreffenden Planung. Eine Überwindung dieser Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung ist dann im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägungsentscheidung nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 4 BNatSchG möglich.
Um die Berücksichtigung der genannten Belange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 b) BauGB und darüber hinaus auch aller weiteren Umweltbelange im Rahmen der Bauleitplanung sicherzustellen, ist gemäß §§ 2 Abs. 4, 2 a S. 2 Nr. 2 BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen, bei der die Belange des Umweltschutzes ermittelt und sodann in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Kommt die Gemeinde im Rahmen der Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass ein FFH-Gebiet nicht betroffen wird oder durch die Planung nicht erheblich in seinen für die Erhaltungsziele und den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen beeinträchtigt werden kann, stellt sie dieses Ergebnis in den Umweltbericht ein und setzt sich hiermit im Rahmen der Abwägungsentscheidung auseinander. Anderenfalls finden die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes Anwendung, die dazu führen können, dass die Planung einzustellen ist, wenn das Gebiet bei einer Realisierung der Planung erheblich beeinträchtigt werden kann und die entsprechenden Ausnahmevoraussetzungen für eine Durchführung der Planung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses oder wegen Fehlens zumutbarer Alternativen nicht vorliegen (vgl. zum Ganzen: Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 1 Rn. 145 sowie Schliepkorte, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 1a Rn. 155).
Die Gemeinde hat also vor Erlass eines Bebauungsplanes grundsätzlich dessen Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines möglicherweise betroffenen FFH-Gebiets zu überprüfen. § 34 BNatSchG setzt Artikel 6 Abs. 3 und Abs. 4 der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) national in eine Verträglichkeitsprüfung um; hierauf verweist § 1a Abs. 4 BauGB. Nach Art. 6 Abs. 3 S. 1 FFH-RL sind Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des FFH-Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür notwendig sind, einer Prüfung auf ihre Verträglichkeit mit den für das FFH-Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu unterziehen, wenn sie das FFH-Gebiet einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten "erheblich beeinträchtigen" könnten. Das Gemeinschaftsrecht normiert damit die Prüfschwelle, die für eine Vorprüfung (sog. Screening) maßgeblich ist (BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, DVBl. 2007, 706). Der eigentlichen Verträglichkeitsprüfung ist eine Vorprüfung bzw. Erheblichkeitseinschätzung vorgeschaltet. Führt diese bereits zu dem Ergebnis, dass erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können, findet keine Verträglichkeitsprüfung mehr statt. (s. dazu auch Schliepkorte, a.a.O., § 1a Rn. 167). Diese Vorgehensweise steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH, der in mehreren die Maßstäbe der (Vor-) Prüfung nach Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 FFH-RL festschreibenden Entscheidungen unter Hinweis auf den von der Vorschrift eingeschlossenen Vorsorgegrundsatz ausgeführt hat, dass es nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL für das vorab zu prüfende Erfordernis einer FFH-Verträglichkeitsprüfung von Vorhaben ausreicht, dass die Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr besteht, dass sie das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigen. Der notwendige Grad der Wahrscheinlichkeit ist dann erreicht, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Vorhaben das fragliche Gebiet in dieser Weise beeinträchtigt (vgl. EuGH, Urteile vom 07.09.2004 - C-127/02 - [sog. Muschelfischer-Urteil], NuR 2004, 788; vom 20.10.2005 - C-6/04 - und vom 10.01.2006 - C-98/03 -, NVwZ 2006, 319).
Das OVG Rheinland-Pfalz hat in einer Entscheidung vom 4. Juli 2006 (- 8 C 11709/05 -, ZfBR 2007, 57) darauf abgestellt, dass nur bei einem offensichtlichen Ausschluss derartiger Beeinträchtigungen durch eine Vorprüfung die FFH-Verträglichkeitsprüfung entbehrlich wird. Dieser Prüfungsmaßstab ist vom Bundesverwaltungsgericht in seinem oben bereits zitierten Urteil vom 17. Januar 2007 (a.a.O.) bestätigt worden. In dieser Entscheidung führt das Gericht unter dem Stichpunkt "Theoretische Besorgnisse, Nullrisiko" unter der Glnr. 1.9 aus: "Das gemeinschaftsrechtliche Vorsorgeprinzip verlangt es danach nicht, die FFH-Verträglichkeitsprüfung auf ein "Nullrisiko" auszurichten. Dies wäre im Gegenteil schon deswegen unzulässig, weil dafür ein wissenschaftlicher Nachweis nie geführt werden könnte (...). Schon bei der Vorprüfung, ob eine FFH-Verträglichkeitsprüfung geboten ist, müssen zumindest "vernünftige Zweifel am Ausbleiben von erheblichen Beeinträchtigungen bestehen" (...). Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ist somit nur erforderlich, wenn und soweit derartige Beeinträchtigungen nicht "offensichtlich ausgeschlossen werden können (so Nr. 2.2.1 der Empfehlungen der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung zu "Anforderungen an die Prüfung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen der Natura 2000-Gebiete gemäß § 34 BNatSchG im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung <FFH-Prüfung>" = LANA -Empfehlungen)". Auch die vom Hessischen Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz erarbeitete Arbeitshilfe "FFH-Verträglichkeitsprüfung Ja oder Nein?" vom September 2005 (s. S. 5) und der im Auftrag des Bundesamts für Naturschutz im April 2004 herausgegebene Bericht "Ermittlung von erheblichen Beeinträchtigungen im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung" (FuE-Bericht, S. 75) stellen auf das Offensichtlichkeitskriterium ab.
Wie bei der FFH-Verträglichkeitsprüfung sind auch bei der FFH-Vorprüfung geplante bzw. behördlich angeordnete Schutz- und Kompensationsmaßnahmen in die Bewertung einzubeziehen. Der 9. Senat des BVerwG hat in der bereits mehrfach erwähnten neueren Entscheidung vom 17. Januar 2007 (vgl. Glnr. 1.7) unter Hinweis auf die ältere Rechtsprechung des Gerichts (Urteil vom 27.02.2003 - 4 A 59/01 -,BRS 66 Nr 224) ausgeführt: "Wenn durch Schutz- und Kompensationsmaßnahmen gewährleistet ist, dass ein günstiger Erhaltungszustand der geschützten Lebensraumtypen und Arten stabil bleibt, bewegen sich die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens unterhalb der Erheblichkeitsschwelle. Das Schutzkonzept erlaubt dann die Zulassung des Vorhabens. Es macht aus der Sicht des Habitatschutzes nämlich keinen Unterschied, ob durch ein Vorhaben verursachte Beeinträchtigungen von vornherein als unerheblich einzustufen sind oder ob sie diese Eigenschaft erst dadurch erlangen, dass Schutzvorkehrungen angeordnet und getroffen werden." Zugleich stellt das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung (Glnr. 1.2) unter Bezugnahme auf das EuGH-Urteil vom 7. September 2004 (a.a.O.) klar, dass Pläne oder Projekte im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL das Gebiet erheblich beeinträchtigen können, wenn sie drohen, die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden. Grundsätzlich ist somit jede Beeinträchtigung von Erhaltungszielen erheblich und muss als Beeinträchtigung des Gebiets als solches gewertet werden. Als geeignetes Bewertungskriterium für die Prüfung, ob ein Plan oder ein Projekt nach dem so konkretisierten Prüfungsmaßstab zu "erheblichen Beeinträchtigungen" führen kann, ist mit Blick auf die Erhaltungsziele des FFH-Gebiets auf den günstigen Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten abzustellen (BVerwG, Urteil vom 17.01.2007, a.a.O., Glnr. 1.3). Es ist also zu fragen, ob sicher ist, dass ein günstiger Erhaltungszustand trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben wird, wobei die Ökosystemforschung unter Stabilität die Fähigkeit versteht, nach einer Störung wieder zum ursprünglichen Gleichgewicht zurückzukehren. Gemäß den Legaldefinitionen in Art. 1 lit e) und i) FFH-RL geht es beim günstigen Erhaltungszustand einer vom Erhaltungsziel des FFH-Gebietes umfassten Tier- oder Pflanzenart um deren Verbreitungsgebiet und die Populationsgröße; in beiden Bereichen soll langfristig gesehen eine Qualitätseinbuße vermieden werden (BVerwG, Urteil vom 17.01.2007, a.a.O., Glnr. 1.4).
Den zuvor im Grundsatz dargelegten, an eine FFH-Verträglichkeitsprüfung bzw. FFH-Vorprüfung zu stellenden rechtlichen Anforderungen, genügt die von der Antragsgegnerin für die angegriffene Bauleitplanung herangezogene und durch das Büro für Ingenieurbiologie und Landschaftsplanung (BIL) erstellte FFH-Vorprüfung.
Die von der Antragstellerin in Bezug auf die FFH-Vorprüfung vorgebrachten Rügen, die inhaltlich auf das FFH-Gebiet "Werra- und Wehretal" (Gebietsnummer: 4825-302) und auf dessen Erhaltungs- und Entwicklungsziele abstellen, führen nicht zur Unwirksamkeit der hier in Rede stehenden Planänderung. Dies gilt zunächst für den Einwand der Antragstellerin, der FFH-Vorprüfung sei hier bereits von ihrem Ansatz her ein fehlerhafter Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt worden. In der Einleitung zur FFH-Vorprüfung wird auf Seite 2 ausgeführt, auf der Grundlage des Artikel 6 FFH-RL, des § 34 BNatSchG und des § 20 b HENatG sei im Rahmen einer FFH-Voruntersuchung zu prüfen, ob erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele dieser Gebiete durch das geplante Vorhaben zu erwarten seien. Dieser selbst gesetzten Prüfungsvorgabe ist zwar entgegenzuhalten, dass nach dem Wortlaut der genannten einschlägigen Vorschriften und gemäß den oben dargestellten rechtlichen Grundsätzen für die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht die erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele eines Schutzgebietes zu prüfen ist, sondern vielmehr, ob das betreffende Schutzgebiet als solches erheblich beeinträchtigt werden kann (so zutreffend bereits Gellermann, Natura 2000: Rechtsfragen eines im Aufbau befindlichen Schutzgebietsnetzes, ZUR 2005, 581, <583> unter Bezugnahme auf die zuvor schon benannte Muschelfischer-Entscheidung des EuGH). Von diesem rechtlichen Ansatz geht auch das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 17. Januar 2007 (a.a.O.) aus; unter der Glnr. 1.2 verdeutlicht das Gericht unmissverständlich, dass bei aufgrund von Plänen oder Projekten drohender Gefährdung der für ein Schutzgebiet festgelegten Erhaltungsziele feststeht, dass diese das Gebiet erheblich beeinträchtigen können. Grundsätzlich sei somit jede Beeinträchtigung von Erhaltungszielen erheblich; unerheblich dürften nur solche Beeinträchtigungen sein, die kein Erhaltungsziel nachteilig berühren. Von der Gutachterin, die die FFH-Vorprüfung erstellt hat, wird an maßgeblicher Stelle der Vorprüfung, nämlich in der Erheblichkeitsbewertung (Nr. 4.3 = S. 37), deutlich gemacht, dass vier von ihr aufgelistete potentielle Beeinträchtigungen für die FFH-Gebiete denkbar sind und dass die von ihr vorgenommene Bewertung sich auf die Erhaltungsziele des jeweiligen Gebietes, den Erhaltungszustand und das Entwicklungspotential bezieht. Damit hat sie im Sinne der oben dargestellten Grundsätze das allein geeignete Bewertungskriterium, nämlich mit Blick auf die Erhaltungsziele des FFH-Gebiets auf den günstigen Erhaltungszustand der geschützten Arten abzustellen, herangezogen. Des Weiteren hat die vom Senat in der mündlichen Verhandlung zur Erläuterung ihres Gutachtens angehörte Gutachterin auf entsprechende Nachfrage durch das Gericht klargestellt, dass sie - auch nach Rücksprache mit dem Fledermausgutachter - eine erhebliche Beeinträchtigung offensichtlich ausschließen kann (S. 7 der Verhandlungsniederschrift), so dass auch unter diesem Aspekt der für die FFH-Vorprüfung zugrunde gelegte Maßstab rechtlich nicht zu beanstanden ist.
In der mündlichen Verhandlung ist von der Antragstellerin weiter gerügt worden, dass der fledermauskundliche Fachbeitrag, auf den die Gutachterin sich - auch nach ihren Angaben in der gerichtlichen Anhörung - für ihre FFH-Vorprüfung maßgeblich gestützt hat, zwei unterschiedliche, in der fachlichen Bewertung voneinander abweichende Fassungen aufweise, die aber beide vom September 2004 datierten und dass dieser Umstand Zweifel an der Geeignetheit und Unparteilichkeit des Gutachters wecke. Die Gutachterin Dr. A. hat das Vorliegen von zwei Fassungen bestätigt. Sie hat diesbezüglich erklärt, dass das bereits im immissionsschutzrechtlichen Verfahren eingeholte Gutachten von dem Fledermaussachverständigen zunächst in einer anderen Fassung vorgelegt worden sei und dass es auch zutreffe, dass dieser Vorentwurf von einer Lärmbelastung ausgegangen sei, die ohne Vermeidungsmaßnahmen als erheblich eingestuft worden sei. Die (nachträglich) geänderte Einschätzung habe auf einer Rücksprache mit der Oberen Naturschutzbehörde beruht, die die Errichtung einer Schallschutzwand als nicht sachdienlich erachtet habe, weil dies wiederum einen Eingriff in die Natur darstellen würde. Diese Erläuterung durch die Gutachterin findet ihre Bestätigung in den von der Antragsgegnerin vorgelegten Akten des Bauleitplanverfahrens. Die als Träger öffentlicher Belange im Bauleitplanverfahren beteiligte Obere Naturschutzbehörde hat in ihrer Stellungnahme vom 19. Oktober 2005 (Ordner 6) darauf hingewiesen, dass eine Beeinträchtigung der Flugstraßenfunktion durch Lärm erwartet werde und vom Gutachter eine 150m lange Lärmschutzwand entlang der Gelster gefordert worden sei. Diese sei aber aus landschaftspflegerischer Sicht abzulehnen, zumal sie bei der ohnehin 50m hohen Lärmquelle kaum wirksam wäre. Die von dem Fledermaussachverständigen in der zweiten Gutachtenfassung herangezogene geänderte Begründung für die Nichterheblichkeit der Beeinträchtigung, nämlich die Kleinräumigkeit des Eingriffs "Verlärmung der Gelster und der direkt angrenzenden Leitstrukturen während der zielgerichteten Durchflüge zu Winterquartieren und Jagdgebieten" erscheint dem Senat aufgrund der von der Antragsgegnerin vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen der Gutachterin der Vorprüfung Dr. A. und des Fledermaussachverständigen R. sowie der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erläuterungen von Dr. A. als eine in einem Erkenntnisprozess gewonnene nachvollziehbare Bewertung. In der mündlichen Verhandlung hat die Gutachterin Dr. A. dem Gericht erläutert, es handele sich bei dem Großen Mausohr und der Bechsteinfledermaus um lärmempfindliche Fledermäuse, die (auch) im hörbaren Bereich orten würden. Im Bereich der Gelster seien diese beiden Arten nicht anzutreffen. Nach Aussagen des Sachverständigen R. sei aufgrund der nur kleinen verlärmten Strecke von 80m davon auszugehen, dass die Fledermäuse diese Strecke überbrücken könnten, ohne dass die Leitstruktur beeinträchtigt werde. Diese Aussage deckt sich mit der vom Gericht angeforderten Stellungnahme des Fledermaussachverständigen R. zu dem Aspekt der "Kleinräumigkeit" (Bl. 208 der GA), in der dieser erläutert, dass im Verhältnis zu einer potentiellen Gesamtstrecke von zehn, zwanzig oder mehr Kilometern, die Fledermäuse zwischen Sommerlebensraum und Winterquartier zurücklegten, sich die im Bereich der 65 dB(A) - Isophonen befindlichen Flächen als sehr klein darstellten. Als kritisch sei die Passage dann anzusehen, wenn Ultraschall emittiert würde, der die Stelle unpassierbar machen würde, weil die Tiere dann nicht orten könnten. Des Weiteren räumt der Sachverständige ein, dass die Formulierung in dem fledermauskundlichen Fachbeitrag "Einschränkung der Durchgängigkeit" von daher nicht glücklich gewählt worden sei. Wenn der Antragstellerin auch zuzugestehen ist, dass es sicherlich nicht einer sorgfältigen wissenschaftlichen Arbeitsweise entspricht, Gutachten in zwei unterschiedlichen Fassungen unter demselben Datum herauszugeben, so hat das Gericht jedoch in Bezug auf den in die Bauleitplanung eingegangenen fledermauskundlichen Fachbeitrag ("2. Fassung") wegen der zuvor dargelegten Nachvollziehbarkeit des Erkenntnisprozesses und der Plausibilität der neuen Einschätzung der Beeinträchtigungssituation aufgrund Verlärmung keine Zweifel an der Geeignetheit oder der Unparteilichkeit des diesen Fachbeitrag erstellenden Sachverständigen.
Die durchgeführte Vorprüfung und die in ihr gewonnene Einschätzung, dass ein FFH-Gebiet durch die Planung nicht erheblich in seinen für die Erhaltungsziele und den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen beeinträchtigt werden kann, ist auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden und durfte von der Antragsgegnerin mit diesem Ergebnis in den Umweltbericht eingestellt und in die Abwägung einbezogen werden.
Hinsichtlich einer potentiellen Beeinträchtigung durch Verlärmung sind - wie hinsichtlich der übrigen potentiellen Beeinträchtigungen auch - stets die Erhaltungsziele des FFH-Gebiets in den Blick zu nehmen. Nach den vom Regierungspräsidium Kassel - Obere Naturschutzbehörde - im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 27. April 2005 (Ordner 5) zur Kenntnis gegebenen und in der vorgenommenen FFH-Vorprüfung zugrunde gelegten Erhaltungs- und Entwicklungszielen für das unmittelbar östlich an den Standort der XYZ und damit auch an das Plangebiet angrenzende FFH-Gebiet "Werra- und Wehretal" haben die Laub- und Laubmischwälder dieses Gebiets hessenweite Bedeutung als Jagdhabitat für das Große Mausohr und die Bechsteinfledermaus. Im Umkreis konzentrierten sich die größten Wochenstubenquartiere in Hessen; die touristisch nicht genutzten Höhlen und Spalten im Kalkgestein seien Überwinterungsquartiere für die Fledermäuse. Erhaltungsziele in Bezug auf das Große Mausohr seien daher der Erhalt des Jagdgebietes mit ausreichendem Laubholzanteil, die Sicherung der Wochenstubenquartiere und der Erhalt der Funktion der Hauptflugrouten zwischen den Quartieren und den Jagdgebieten auch außerhalb des FFH-Gebietes (vgl. auch FFH-Vorprüfung S. 12 und 13). Für die Bechsteinfledermaus sind als Erhaltungsziele der Erhalt des Lebensraumes durch Sicherung des bestehenden Laubholzanteiles, der Erhalt der aktuellen Wochenstubenquartiere und Überwinterungsquartiere und die Sicherung des Angebots an Baumhöhlen angegeben. In Bezug auf die Bewertung, dass diese Erhaltungsziele nicht in Mitleidenschaft gezogen werden und damit eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes auszuschließen ist, folgt das Gericht der schlüssigen Argumentation der Gutachterin Dr. A.. Maßgebend für den Senat war der Umstand, dass entlang der Gelster und den direkt östlich angrenzenden Leitstrukturen (Talrand) eine Strecke von circa 80m mit 60 bis 65 dB(A), zudem circa 150m mit 55 bis 60 dB(A) und circa 280 m mit Werten von 50 bis 55 dB(A) in der Nacht belastet ist und dass die problematische Lärmbelastung bis 65 dB(A) in diesem Bereich ausschließlich von der Kläranlage herrührt, die bereits vor der Bebauungsplanänderung vorhanden war. Die als Erhaltungsziel benannte Aufrechterhaltung der Funktion der Hauptflugrouten zwischen den Quartieren und den Jagdgebieten wird nicht beeinträchtigt, weil die betroffenen Fledermausarten die im Verhältnis zu ihrer Gesamtflugstrecke relativ kurze Strecke, die eine Lärmbelastung bis zu 65 dB(A) aufweist, nach Angaben des Fledermaussachverständigen R. überbrücken können, ohne dass die Leitstruktur beeinträchtigt wird. In diesem Zusammenhang erlangt auch der bereits im fledermauskundlichen Fachbeitrag enthaltene Hinweis auf die hohe Gebietsvorbelastung Bedeutung. Die von dem genehmigtem und damit Bestandsschutz genießenden Betrieb einschließlich der Kläranlage ausgehenden Emissionen sind aufgrund ihrer oben beschriebenen Auswirkungen auf das FFH-Gebiet als Vorbelastung desselben zu berücksichtigen. Als bereits realisiertes Vorhaben zählen die Immissionen dieses Betriebs zu der "Gesamtheit der Einwirkungen bzw. Einflüsse" im Sinne des Art. 1 lit e) bzw. i) der FFH-RL. Sie sind daher bei der Beurteilung des günstigen Erhaltungszustandes eines natürlichen Lebensraumes bzw. einer Art sowie auch der Empfindlichkeit der Gebietsbestandteile gegenüber projekt- oder planbedingten Einwirkungen einzustellen (s. auch FuE-Bericht, S. 59). Wird der Erhaltungszustand eines Gebietes trotz festgestellter Vorbelastungen als günstig beurteilt - und davon ist hier auszugehen, denn das hier in Rede stehende Gebiet wurde trotz der bekannten Vorbelastungen als FFH-Gebiet gemeldet und Anhaltspunkte dafür, dass der Erhaltungszustand als ungünstig einzuschätzen wäre, sind hier nicht ersichtlich (insbesondere weisen die von der Oberen Naturschutzbehörde in das Bauleitplanverfahren eingebrachten Schutzziele/Maßnahmen für das betreffende FFH-Gebiet nicht auf einen ungünstigen Erhaltungszustand hin) -, kommt es für die Erheblichkeit einer möglichen Beeinträchtigung durch künftige Pläne oder Projekte allein darauf an, ob der Erhaltungszustand auch nach deren Verwirklichung günstig bleibt (s. Kochenburger und Ester, Die Berücksichtigung von Vorbelastungen im Bereich der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und der Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie, UPR 2001, 50, [55]). Daran zu zweifeln, besteht hier kein Anlass, denn weder dem fledermauskundlichen Fachbeitrag noch der FFH-Vorprüfung sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass, langfristig gesehen, Qualitätseinbußen in Bezug auf das Verbreitungsgebiet und die Populationsgröße der genannten beiden Fledermausarten drohen.
Die von der Antragstellerin geäußerten Zweifel, ob bei der Ermittlung der Lärmwerte betreffend die Erschließungsanlage, die der FFH-Vorprüfung zugrunde gelegt worden sind, die nach Auffassung der Antragstellerin einem Parkplatzverkehr vergleichbaren Besonderheiten des an- und abfahrenden LKW-Werksverkehrs Berücksichtigung gefunden haben, werden vom Senat nicht geteilt. Die in der mündlichen Verhandlung von der Gutachterin Dr. A. vorgelegten IBAS - Rasterkarten basieren auf einer im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren erstellten schalltechnischen Planbeurteilung vom 6. Oktober 2003 (Ordner 3), die als "umweltbezogene Information" auch in das Bauleitplanverfahren Eingang gefunden hat. In diesem schalltechnischen Gutachten wird unter der Glnr. 7.2 (Verkehr auf dem Betriebsgelände) im Einzelnen dargelegt, von welchen Gegebenheiten bei der Berechnung der Geräuschimmissionen des Werksverkehrs ausgegangen worden ist. Berücksichtigt worden sind danach zusätzlich entstehende Geräusche durch An- und Abfahrten, Türenschlagen und Rangiertätigkeiten, mithin die auf die Betriebsbeschreibung des Anlagenbetreibers zurückgehenden, mit dem konkreten LKW-Werksverkehr zu erwartenden Geräuschemissionen.
Des Weiteren kann auch in Bezug auf das Ziel des Erhalts der Jagdgebiete für das Große Mausohr und die Bechsteinfledermaus von einer Beeinträchtigung nicht ausgegangen werden. In der mündlichen Verhandlung hat die Gutachterin Dr. A. nochmals klargestellt, dass der Gelsterbereich für diese Fledermausarten nur eine Leitlinienfunktion hat, nicht aber als Jagdhabitat von Bedeutung ist. Ihre in der schriftlichen Stellungnahme vom 10. Juni 2007 wiedergegebene Einschätzung, dass die Beeinflussung des FFH-Gebietes durch das mit der Bebauungsplanänderung ermöglichte Vorhaben der XYZ aufgrund der Größe des FFH-Gebietes von 28.700 ha (richtig wohl: 24.170 ha; s. Ordner 5, Stellungnahme der ONB vom 27. April 2005, S. 2) - es umfasst fast alle zusammenhängenden Waldbereiche im Werra-Meißner-Kreis - als gering einzustufen ist, ist nachvollziehbar. Die "Verlärmung" und auch die von der Antragstellerin für möglich erachtete Lichteinwirkung, die von den mit der Bebauungsplanänderung zugelassenen Anlagen im Planbereich ausgeht, betrifft stets nur einen marginalen Flächenanteil der den beiden Fledermausarten als Jagdhabitat zur Verfügung stehenden Laubmischwaldgebiete, so dass auch das in diesem Zusammenhang in der FFH-Vorprüfung zur Begründung einer nicht erheblichen Beeinträchtigung angeführte Argument der "Kleinräumigkeit" nicht zu beanstanden ist. Da - wie zuvor bereits dargestellt - es sich bei der Gelster und dem sich östlich davon befindlichen Talrand um einen "Durchflugkorridor" für die genannten beiden Fledermausarten handelt, die das Gelstertal in Nord-Süd-Richtung durchfliegen, geht auch die Einwendung der Antragstellerin ins Leere, die mit der Planänderung zugelassenen zusätzlichen Betriebsgebäude stellten aufgrund ihrer Höhe eine zusätzliche Barriere dar bzw. ihnen komme eine Zerschneidungswirkung zu, die die Qualität des Jagdhabitats der Fledermäuse nachhaltig beeinträchtigen könne. Eine solche potentielle Auswirkung der (mit der Planänderung ermöglichten) Baumaßnahmen ist auch im fledermauskundlichen Fachbeitrag von den Sachverständigen nicht problematisiert worden.
Schließlich ist auch die in der FFH-Vorprüfung vorgenommene Bewertung unter dem Gesichtspunkt der Lichtempfindlichkeit bestimmter Fledermausarten, zu denen auch die Bechsteinfledermaus zählt, nicht zu beanstanden. Zwar werden von dem Fledermaussachverständigen die Beleuchtung der Baustelle während der Bauphase und die Beleuchtung auf dem Bahndamm als Beeinträchtigung der Jagdgebiets- und Leitfunktion für lichtmeidende Arten ohne geeignete Vermeidungsmaßnahmen als erheblich bewertet, ebenso wird von diesem auch die Beleuchtung auf den beiden Brückenbauwerken als Beeinträchtigung der Leitfunktion der Gelster für lichtmeidende Arten ohne geeignete Vermeidungsmaßnahmen als erheblicher Eingriff betrachtet. Allerdings sind die von dem Fledermaussachverständigen empfohlenen entsprechenden Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen von der Antragsgegnerin noch vor Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung über den Bebauungsplan durch einen städtebaulichen Vertrag mit dem Unternehmen XYZ vom 1./12. Dezember 2005 (Bl 125 - 135 der GA 4) verbindlich gemacht worden, so dass diese Maßnahmen für die Bewertung der Erheblichkeit der Beeinträchtigung Berücksichtigung finden durften.
Dies gilt auch für die im fledermauskundlichen Fachbeitrag ausgesprochene Empfehlung, jegliche Beleuchtung der Brückenbauwerke, die in den Bereich der Gelster einstrahlen könnte, sei unbedingt zu vermeiden und für die geplanten Baukörper südlich der jetzigen Bahnbrücke sei ein Beleuchtungskonzept zu wählen, dass eine Beleuchtung der Gelster ausschließe, um die wichtige Funktion der Gelster als Jagdgebiet und Leitlinie zu erhalten (Fachbeitrag S. 15). Die vom Gericht in der Verfügung vom 9. Mai 2005 geäußerten Zweifel im Zusammenhang mit der Umsetzung der letztgenannten, von dem Fledermaussachverständigen empfohlenen Vermeidungs- bzw. Minderungsmaßnahmen sind durch die von der Antragsgegnerin vorgelegte Stellungnahme der Gutachterin Dr. A. vom 10. Juni 2007 und die nachträglich vorgelegte Äußerung des Fledermaussachverständigen R. vom 4. Juni 2007 ausgeräumt worden. In diesen Stellungnahmen wird erläutert, dass sich das vorgeschlagene Beleuchtungskonzept auf das geplante weitere Brückenbauwerk nördlich der vorhandenen Gelsterquerung beziehe; dies mache bereits die Überschrift des betreffenden Absatzes im fledermauskundlichen Fachbeitrag deutlich. Die im Fachbeitrag angeführte Richtungsangabe sei irrtümlich falsch erfolgt. Diese Erläuterung bzw. Richtigstellung erscheint nachvollziehbar. Da in dem dem Gericht vorliegenden städtebaulichen Vertrag mit dem Unternehmen XYZ vereinbart worden ist, eine direkte Ausleuchtung des Bachbereichs bei der Beleuchtung der Brückenbauwerke sei unzulässig, wird dem von dem Gutachter geforderten Beleuchtungskonzept genügt.
Waren nach allem die fledermauskundlichen Untersuchungen, auf denen der entsprechende Fachbeitrag fußt, ausreichend, um zu der Bewertung zu gelangen, die Erhaltungsziele des FFH-Gebietes werden nicht in Mitleidenschaft gezogen werden und eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes ist offensichtlich auszuschließen, so bedurfte es entgegen der Auffassung der Antragstellerin keiner weiterreichenden Untersuchungen; solche wären erst dann durchzuführen gewesen, wenn die Vorprüfung nicht zu dem dargestellten Ergebnis geführt hätte.
Die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang ferner kritisierte fehlende Offenlegung der städtebaulichen Vereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und dem Nutzer der von der Planänderung betroffenen Flächen (XYZ) stellt sich nicht als Verstoß gegen die Bestimmungen betreffend die Öffentlichkeitsbeteiligung dar, da sowohl in der Bebauungsplanbegründung als auch in dem Umweltbericht zum angegriffenen Bebauungsplan ausreichend deutlich dargelegt wird, welchen Inhalt der noch vor Satzungsbeschluss abzuschließende städtebauliche Vertrag haben wird, beziehungsweise zu welchen konkreten Maßnahmen sich das Unternehmen XYZ zu verpflichten hat, um die mit der Umsetzung der Planänderung verbundenen Beeinträchtigungen für das FFH-Gebiet zu minimieren.
Die Festsetzungen der angegriffenen Bebauungsplanänderung haben im Fall ihrer Umsetzung auch keinen Verstoß gegen artenschutzrechtliche Vorschriften zur Folge.
Aufgrund der Ergebnisse der im Bauleitplanverfahren durchgeführten FFH-Vorprüfung kann eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des FFH-Gebietes ausgeschlossen werden, d.h. der Erhalt eines ausreichend großen Jagdhabitats, die Sicherung der Wochenstubenquartiere und der Erhalt der Funktion der Hauptflugrouten zwischen Quartieren und Jagdgebieten ist in Bezug auf die Fledermausarten Großes Mausohr und Bechsteinfledermaus nicht nachhaltig berührt. Der fledermauskundliche Fachbeitrag weist in der Beschreibung seiner Aufgabenstellung aber zusätzlich darauf hin, dass unter artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten Art. 12 Abs. 1 der FFH-RL anzuwenden sei, so dass alle Fledermausarten und nicht nur die Arten des Anhangs II zu berücksichtigen seien. Bei den einzelnen Bewertungen und den empfohlenen Vermeidungs- bzw. Minderungsmaßnahmen differenziert der Fledermaussachverständige in seinem Fachbeitrag auch nicht zwischen den einzelnen Arten, so dass die erfolgten fachlichen Bewertungen auch unter dem Gesichtspunkt des Artenschutzes Berücksichtigung finden können. Die zitierte Artenschutzregelung des Art. 12 FFH-RL findet ihre Umsetzung in das nationale Recht in § 42 Abs. 1 BNatSchG. Anhaltspunkte dafür, dass eine Verwirklichung der Festsetzungen des Bebauungsplans mit nach § 42 Abs. 1 Nrn. 1, 3 BNatSchG verbotenen Handlungen betreffend Tiere besonders oder streng geschützter Arten einhergehen könnte, sind allerdings nicht ersichtlich, denn Fledermäuse werden damit weder notwendig verletzt oder getötet noch werden ihre Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten beschädigt oder zerstört bzw. die Tiere an diesen Stätten gestört. Insbesondere stellen sich die in § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG genannten Handlungen nur dann als Störung dar, wenn sie die Tiere beunruhigen oder gar zur Flucht veranlassen (Schmidt-Räntsch, in: Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, BNatSchG, 2. Aufl., § 42 Rn. 10 und § 41 Rn. 5). Des Weiteren bezieht sich das Verbot der Störung räumlich auf die in Nr. 3 genannten Aufenthaltsstätten der geschützten Tiere. Beide Tatbestandsmerkmale der Verbotsvorschrift sind hier nicht einschlägig. Eine Beunruhigung oder eine Veranlassung zur Flucht ist aufgrund des vertraglich vereinbarten Beleuchtungskonzeptes selbst für lichtmeidende Fledermausarten nicht gegeben und die Lärmbeeinträchtigung an den vom Bebauungsplan zugelassenen neuen Erschließungsanlagen (Zufahrtsstraße an der Gelster) ist minimal. Verletzungen oder Tötungen aufgrund von Kollisionen mit fahrenden Fahrzeugen sind aufgrund der geringen Fahrgeschwindigkeit der LKW in diesem Bereich ausgeschlossen. Insbesondere aber ist keine Beeinträchtigung des artgerechten Verhaltens der Fledermäuse an den geschützten Lebensstätten im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zu erwarten. Die Wochenstuben- oder die Winterschlafquartiere sind von den hier in Rede stehenden Licht- und Lärmimmissionen, die von den mit dem Bebauungsplan zugelassenen Anlagen ausgehen, weder unmittelbar betroffen noch werden diese Lebensstätten für die Fledermäuse unerreichbar. Die von der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 27.Juni 2007 aufgezeigten Fragestellungen betreffend den Artenschutz nach Art. 12 Abs. 1, speziell Abs. 1 b der FFH-RL (Absichtliche Störung der nach Abs. 1 geschützten Arten, insbesondere während der Fortpflanzung-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten) sind danach für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich. Der Senat sieht von einer von der Antragstellerin angestrebten Vorlage an den EuGH zur Vorabklärung der aufgezeigten Fragen ab. Eine Verpflichtung zur Vorlage besteht bereits deshalb nicht, weil das erkennende Gericht im vorliegenden Normenkontrollverfahren nicht in letzter Instanz entscheidet (s. Art. 234 Abs. 2 EGV). Des Weiteren kann ein deutsches Gericht dem EuGH eine europarechtliche Rechtsfrage im Wege der Vorabentscheidung nach Art 234 EGV nur dann vorlegen, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält (vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 13.01.2004 - 9 C 03.3306 -, juris-Dokument; s. auch Dörr, in : Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., Europäischer Verwaltungsrechtsschutz, Rn. 120). Dies ist hier mangels Entscheidungserheblichkeit der aufgezeigten Fragen zu verneinen.
Ferner sind die von der Antragstellerin angegriffenen Festsetzungen des Bebauungsplans betreffend die Emissionskontingente, die einen maßgeblichen Teil der Planfestsetzungen darstellen, rechtlich nicht zu beanstanden. Sie genügen den von der Rechtsprechung für die Festsetzung immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel (IFSP) geforderten Voraussetzungen, insbesondere sind sie hinreichend bestimmt.
Die diesbezüglichen Festsetzungen finden sich in der Nummer 1.1.2 "Immissionsschutz" der textlichen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans und haben folgenden Wortlaut: "Der räumliche Geltungsbereich der 6. Bebauungsplanänderung wird in die Teilflächen (TF) 1a, 1b, 2, 3 und 4 gegliedert. In den Teilflächen TF 1a und TF 1b des Änderungsbereichs sind nur Betriebe und Anlagen zulässig, deren gesamte Schallemission die Emissionskontingente, die in nachfolgender Tabelle angegeben sind, nicht überschreiten:" Es folgt die Festsetzung verschiedener Emissionskontingente in dB(A), die sich für die Tag- und für die Nachtzeit unterscheiden. Weiter heißt es in den textlichen Festsetzungen:
"In den Teilflächen TF 2 und TF 3 des Änderungsbereichs darf die gesamte Schallemission, die durch Werksverkehr im Sinne der TA Lärm erzeugt wird, folgende Emissionskontingente nicht überschreiten:" (70 dB(A) tags / 50 dB(A) nachts). Im Bebauungsplan sind die angeführten Teilflächen zeichnerisch festgesetzt.
Es ist inzwischen allgemein anerkannt, dass auf der Grundlage des § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauNVO zur Gliederung von Baugebieten auch Emissionsgrenzwerte nach dem so genannten immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel (IFSP) festgesetzt werden können (grundlegend: BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998 - 4 NB 3.97 -, BRS 60 Nr. 26). Nicht der zuvor wiedergegebenen textlichen Festsetzung, aber der Bebauungsplanbegründung (Seite 41) ist zu entnehmen, dass die dargestellte Emissionskontingentierung auf der Basis der DIN 45691 (Entwurf, Ausgabe 2005-05) erarbeitet worden ist. Die genannte DIN, die inzwischen das Entwurfsstadium verlassen hat und im Dezember 2006 erschienen ist, hat zum Ziel, ein Verfahren und eine einheitliche Terminologie als fachliche Grundlagen zur Geräuschkontingentierung in Bebauungsplänen beispielhaft für Industrie- oder Gewerbegebiete und auch für Sondergebiete festzulegen. Die bisher gebräuchliche Bezeichnung immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel (IFSP) wird in der genannten DIN durch die Bezeichnung Emissionskontingent ersetzt (vgl. DIN 45691, Nr. 3.7 Begriffe, Emissionskontingent; siehe zum Ganzen auch: Fischer / Tegeder, Geräuschkontingentierung - DIN 45691, BauR 2007, 323).
Die zuvor dargestellte textliche Festsetzung des angegriffenen Bebauungsplans genügt dem auf jede Rechtsnorm Anwendung findenden Bestimmtheitsgrundsatz, auch wenn in ihr keine nähere Bestimmung des verwendeten Begriffs "Emissionskontingent" zu finden ist. Eine Bezugnahme in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans auf die genannte DIN wird von Fischer/Tegeder in der oben zitierten Abhandlung unter dem Gesichtspunkt, dass die verwendeten Begriffe eine Definition erfahren, empfohlen. Da die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans aber auslegungsfähig sind, kann auf die zusammen mit dem Plan zu jedermanns Einsicht bereit zu haltende Planbegründung (s. § 10 Abs. 3 S. 2 BauGB) zurückgegriffen werden. Der Begriff "Emissionskontingent" wird in Nr. 3.7 der DIN 45691 (Entwurf, Ausgabe 2005-05) definiert, so dass von einer hinreichenden Bestimmtheit des verwendeten Begriffs ausgegangen werden kann.
Im Zusammenhang mit dem Bestimmtheitsgebot wird in der vom erkennenden Senat geteilten (obergerichtlichen) Rechtsprechung für die Festsetzung immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel weiter die Forderung erhoben, dass sich anhand der textlichen Festsetzungen oder zumindest mit Hilfe der Planbegründung feststellen lassen muss, nach welcher Methode die voraussichtliche Schallausbreitung bei der Anwendung der Festsetzungen auf das einzelne Vorhaben errechnet werden soll. Da es mehrere geeignete Methoden für Schallausbreitungsberechnungen gibt, ist die Festsetzung einer bestimmten Methode im Interesse der Normenklarheit unverzichtbar (vgl. Bay. VGH, Urt. vom 25.10.2000 - 26 N 99.490 -, BRS 63 Nr. 82, m.w.N.). Dieser Auffassung folgend hat der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 24. März 2005 (- 8 S 595/04 -, BRS 69 Nr. 39) ausgeführt, die Festsetzung von immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln genüge nur dann dem Bestimmtheitsgebot sowie dem aus dem Abwägungsgebot folgenden Grundsatz planerischer Konfliktbewältigung, wenn der Bebauungsplan klare Vorgaben für die in jedem Genehmigungsverfahren vorzunehmende Prüfung enthält, ob der vom Satzungsgeber bezweckte Lärmschutz mit Blick auf den konkret geplanten Betrieb und seine Umgebung auch tatsächlich erreicht werde. Dazu zähle etwa, dass der Bebauungsplan eindeutig bestimme, welche Bezugsfläche für die "Umrechnung" der betrieblichen Schallleistung in den flächenbezogenen Schallleistungspegel zugrunde zu legen und nach welchem Regelwerk die Ausbreitung des betrieblichen Schalls nach den realen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Genehmigung zu berechnen sei (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 04.07.2006 a.a.O.). Diesen Anforderungen genügt der angegriffene Bebauungsplan, denn in der in der Bebauungsplanbegründung in Bezug genommenen DIN 45691 (Entwurf, Ausgabe 2005-05) wird unter Abschnitt 5 (Anwendung im Genehmigungsverfahren) ausdrücklich ein Verfahren beschrieben, mit dem ermittelt werden kann, ob ein Vorhaben (Betrieb oder Anlage) die schalltechnischen Festsetzungen des Bebauungsplans erfüllt. Zwar halten Fischer/Tegeder (a.a.O.) unter Hinweis auf die zitierte Rechtsprechung den Hinweis in den textlichen Festsetzungen für erforderlich, dass die Prüfung, ob ein Vorhaben entsprechend dieser Festsetzung im Bebauungsplan zulässig ist, nach der DIN 45691, Abschnitt 5, erfolgt. In der Planbegründung ist indes - entgegen der Empfehlung des Gutachters im Fachgutachten Geräuschverhältnisse vom 27.06.2005 (S. 26), dies in die textlichen Festsetzungen aufzunehmen und auch ungeachtet der in der DIN 45691 (Entwurf, Ausgabe 2005-05) selbst enthaltenen entsprechenden Empfehlung -, nicht ausdrücklich der Hinweis enthalten, dass die Prüfung der Einhaltung der Emissionskontingente nach Abschnitt 5 der genannten DIN zu erfolgen hat. Dennoch ist aber nach der gesamten auf die Emissionskontigentierung bezogenen Planbegründung davon auszugehen, dass sowohl für die Festsetzung der Kontingente als auch für die Schallausbreitungsberechnung insgesamt die Regelungen der betreffenden DIN-Vorschrift Anwendung finden sollen. Andere Schallausbreitungsberechnungsmethoden werden in der Begründung nicht einmal erwähnt. Auch in der Abwägung der von Rechtsanwalt I. vorgetragenen Einwendungen (S. 23 der Abwägungen) wird von der Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass sich der zulässige Immissionsanteil für genehmigungsbedürftige Vorhaben auf den Flächen der XYZ nach der Formel 7 der DIN 45691 berechne.
Der angegriffene Plan ist auch hinsichtlich der zuvor aufgezeigten weiteren Forderung, dass der Bebauungsplan eindeutig bestimmen muss, welche Bezugsfläche für die "Umrechnung" der betrieblichen Schallleistung in den flächenbezogenen Schallleistungspegel zugrunde zu legen ist, nicht zu beanstanden. Geht man nach den obigen Ausführungen davon aus, dass Abschnitt 5 der DIN 45691 (Entwurf, Ausgabe 2005-05) als Berechnungsverfahren vom Bebauungsplan vorgegeben wird, so wird dort differenziert zwischen Vorhaben, denen eine ganze Teilfläche oder ein Teil einer Teilfläche zuzuordnen ist oder denen auch mehrere Teilflächen zuzuordnen sind. Als Bezugsobjekt für diese Flächenzuordnung benennt der Abschnitt 5 der DIN-Norm das Vorhaben (Betrieb oder Anlage) und entsprechend ist es auch in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans formuliert ("In den Teilflächen sind nur Betriebe und Anlagen zulässig..."). Abzustellen ist danach also auf die im Genehmigungsverfahren festzulegende Fläche der jeweiligen Anlage bzw. des Betriebs, so dass die in der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung aufgezeigten Zweifel in Bezug auf die Frage, auf welche Fläche die Schallleistung des Betriebes zu "verteilen" ist, bei Anwendung der DIN-Norm 45691, die eine vorhabenbezogene Prüfung vorgibt, nicht auftreten. Damit stellt sich auch nach Auffassung des Senats die genannte DIN-Norm als geeignete fachliche Grundlage für die Festsetzung von Geräuschemissionskontingenten dar (s. dazu bereits: Fischer/Tegeder, a.a.O.).
Nicht zu beanstanden sind auch die Festlegung der für die vorgenommene Geräuschkontingentierung maßgeblichen Immissionsorte sowie die vorgenommene Zuordnung derselben zu einer Nutzungsart. Die Einstufung der Schutzbedürftigkeit des Immissionsortes 2 (Pension H.) ist im Ergebnis zutreffend. Zwar ist das Grundstück, auf dem sich ein landwirtschaftlicher Betrieb und zusätzlich ein Pensionsbetrieb befinden, entgegen der Formulierung im Fachgutachten Geräusche nicht nach § 34 BauGB in einem Mischgebiet gelegen, sondern ist als Außenbereichsgrundstück (§ 35 BauGB) zu betrachten. Als solches nimmt es aber an dem Schutz teil, der auch einer Wohnnutzung in einem Mischgebiet zukommt (Stüer, a.a.O., A, Rn. 655, S. 257). Für die Immissionsorte 3 und 4 gilt hinsichtlich ihrer Schutzwürdigkeit Gleiches. Es handelt sich um Wohngrundstücke, die sich in unmittelbarer Nähe zu einem ausgewiesenen Gewerbegebiet befinden. Als "diffuse Bebauung" prägen sie nicht ihre nähere Umgebung als Wohngebiet, sondern werden vielmehr ihrerseits durch das unmittelbar angrenzende großflächige Gewerbegebiet "Gelsterhof" geprägt, so dass ihre Schutzwürdigkeit ebenfalls der einer Wohnnutzung in einem Mischgebiet entspricht. Das Emissionskonzept der Antragsgegnerin stellt als Immissionsschutzziel mithin auf die benachbarten, aufgrund der Wohnnutzung schutzbedürftigen Gebiete in der Umgebung des Bebauungsplangebiets ab. Die Gesamtimmissionsrichtwerte für gewerbliche Geräuschimmissionen, auf die das Emissionskonzept aufgebaut ist, sind identisch mit den Immissionsrichtwerten nach der TA-Lärm und liegen bei den benachbarten Nutzungen bei tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A). Da die Immissionsorte durch gewerbliche Geräuschimmissionen aus anderen Gewerbeflächen vorbelastet sind, wurde für den Planwert nicht der vorgenannte Gesamtimmissionsrichtwert angesetzt, sondern ein reduzierter Wert; so wurde etwa für die Pension H. von dem Planwert 59 dB(A) tags und 44 dB(A) nachts ausgegangen. Die Emissionskontingente wurden für alle Teilflächen so festgelegt, dass an keinem der untersuchten Immissionsorte der Planwert durch die energetische Summe der Emissionskontingente aller Teilflächen überschritten wird. Insgesamt wird durch die von der Antragsgegnerin getroffenen Festsetzungen (Emissionskontingente) aufgrund der nach der DIN 45691 (Entwurf, Ausgabe 2005-05) vorzunehmenden Berechnung sichergestellt, dass durch die bestehenden Anlagen und die zukünftigen Anlagen auf den Teilflächen der insgesamt zulässige Planwert nicht überschritten wird.
Der streitgegenständliche Bebauungsplan leidet auch nicht an gemäß § 214 Abs. 3 BauGB beachtlichen Abwägungsmängeln. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist das Gebot gerechter Abwägung verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner verletzt, wenn in die Abwägung nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, sowie ferner dann, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 [304 ff.]).
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin bei der durchgeführten Bebauungsplanänderung die zu erwartenden Immissionen, insbesondere die für die in der Nachbarschaft zum Plangebiet befindlichen Wohnhäuser zu befürchtenden Lärmimmissionen, und auch das mit den Planvorhaben verbundene Verkehrsaufkommen ausreichend ermittelt, in die Abwägung eingestellt und fehlerfrei abgewogen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses durfte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass sie die mit der Planung entstehenden Immissions- und Verkehrsprobleme durch die von ihr in Auftrag gegebenen, bzw. von ihr herangezogenen, teilweise bereits im immissionsschutzrechtlichen Verfahren betreffend das Heizkraftwerk des Unternehmens XYZ erstellten Gutachten ausreichend erfasst hat. In der Begründung zum Bebauungsplan sowie im Umweltbericht zitiert die Antragsgegnerin die vorgenannten Gutachten in ihren wesentlichen Teilen und macht sich dadurch deren Ausführungen zu eigen. Abwägungsfehler sind damit nicht verbunden, denn die von der Antragstellerin gegen die Gutachten vorgebrachten Kritikpunkte führen nach Auffassung des Senats nicht zu Zweifeln an der Verwertbarkeit dieser Gutachten.
Zunächst kann die Antragstellerin nicht mit ihren Einwendungen gegen die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Verkehrsprognose und die auf dieser aufbauenden Verkehrslärmimmissionsprognose durchdringen. Sie trägt vor, die Verkehrsprognose für das Jahr 2015 sei bereits wegen der ihr zu Grunde liegenden Methodik unbrauchbar, da unzulässigerweise eine Trendprognose vorgenommen worden sei; dies sei für die ehemaligen Grenzgebiete zwischen Ost- und Westdeutschland von vornherein ausgeschlossen. Auch weitere für die Zulässigkeit der Trendprognose in den Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Querschnitte, Ausgabe 1996 (RAS-Q 96) genannte Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Die Antragstellerin stützt sich damit auf die Bestimmungen zum Nachweis der Verkehrsqualität in Nr. 1.2.2.3 der vorgenannten Richtlinien, wonach in den östlichen Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland und in den angrenzenden Regionen der westlichen Bundesländer das Verkehrsgeschehen als Folge der Vereinigung am 3. Oktober 1990 grundlegend verändert worden ist, weshalb hier nicht von bisherigen Trends auf die zukünftige Entwicklung geschlossen werden kann und folglich für eine Vorausschau auf das zukünftige Verkehrsgeschehen in diesem Teil Deutschlands in erster Linie eine Modellprognose in Betracht kommt. Mit ihrer Rüge greift die Antragstellerin das im Rahmen des Bauleitplanverfahrens eingeholte Fachgutachten "Geräuschverhältnisse" vom 27. Juni 2005 der IBAS Ingenieurgesellschaft an, das (auch) die Geräuschimmissionen durch den öffentlichen Verkehr untersucht und bewertet, da die durch die Bebauungsplanänderung eröffneten Neuplanungen am Standort XYZ ein zusätzliches Verkehrsaufkommen auf öffentlichen Straßen erwarten ließen (vgl. Seite 27 ff des Gutachtens). Zu diesem Fachgutachten hat die Antragsgegnerin eine ergänzende Berechnung veranlasst, die im November 2005 auf der Basis neuer Verkehrszahlen erstellt worden ist. Wie im Gutachten vom 27. Juni 2005 ist auch in der Gutachtenergänzung vom November 2005 die für das Jahr 2015 prognostizierte Verkehrsstärke in Anlehnung an die RAS-Q 96 ermittelt worden. Eine unmittelbare Anwendung der RAS-Q 96 und damit auch der zuvor wiedergegebenen Einschränkung im Hinblick auf die Erstellung von Trendprognosen war schon deshalb nicht geboten, weil die genannten Richtlinien für den Neu-, Um- und Ausbau von Straßen (s. Nr. 1.1 Einführung, Geltungsbereich der RAS-Q 96) Anwendung finden. Zu Recht wird in der Bebauungsplanbegründung darauf hingewiesen, dass es sich bei der vorliegenden Bauleitplanung nicht um eine Straßenplanung handelt. Eine Anlehnung an diese Richtlinien - im Sinne einer Orientierungshilfe - mit dem Ziel, einen sachgerechten Verkehrszunahmefaktor für das Jahr 2015 zu erhalten, ist hingegen im Hinblick auf die Aufgabe, die diesem Gutachten nur zukommen kann, rechtlich nicht zu beanstanden. Den Zweck des eingeholten Gutachtens verdeutlicht die Ausgangssituation, vor der die Antragsgegnerin bei der Verabschiedung des Bebauungsplans stand. Bei ihrer Abwägungsentscheidung hatte die Antragsgegnerin von den nachfolgenden Verkehrszahlen auszugehen: Eine amtliche Verkehrszählung aus dem Jahr 2000 hatte auf der den Werksverkehr der Papierfabrik aufnehmenden Bundesstraße 451 einen durchschnittlicher Tagesverkehr (DTV 2000) von insgesamt 6728 Kraftfahrzeugen, davon 465 Lkw über 7,5 t ermittelt. Eine im Jahr 2004 durchgeführte orientierende 24 h - Verkehrszählung stellte wesentlich größere Verkehrsmengen auf der B 451 fest: Pkw/Lkw DTV = 8272 Kfz/24 h, davon Lkw über 7,5 t = 2227 Kfz/24 h. Wegen der stark differierenden Verkehrszahlen aus den Jahren 2000 und 2004 wurde am 3. November 2005 eine weitere stichpunktartige Drei - Stunden - Zählung zu den Zeiten mit den höchsten Belastungen des Verkehrsweges (Donnerstag, 15.00 bis 18.00 Uhr) durch einen von der Antragsgegnerin beauftragten Verkehrsgutachter durchgeführt, die zu folgenden (auf den aktuellen durchschnittlichen Tagesverkehr) hochgerechneten maximalen Verkehrszahlen führte (Tabelle S. 8 des Verkehrsgutachtens vom 9.11.05) : 7669 Kfz /24 h, davon Lkw über 7,5 t = 782. Dies bedeutete eine Zunahme des Pkw-Verkehrs seit dem Jahr 2000 um 941 Kraftfahrzeuge/24 h (14%) und eine starke Zunahme des Lkw-Verkehrs (um 317 /24 h = 68,2%). Allerdings wurden die in der orientierenden Verkehrszählung in 2004 ermittelten Verkehrszahlen nicht bestätigt, so dass diese nachvollziehbar der Verkehrstärkeprognose nicht zugrunde gelegt worden sind. Zur Kritik an der Aussagekraft der aktuell gewonnenen Verkehrszahlen aus dem Jahr 2005 kann auch nicht - entgegen der Meinung der Antragsteller - auf Zählungen von einem lange zurückliegenden Zeitpunkt (1995) abgestellt werden. Ausgehend von dem in der amtlichen Verkehrszählung aus dem Jahr 2000 auf der den Werksverkehr der Papierfabrik aufnehmenden Bundesstraße 451 ermittelten durchschnittlichen Tagesverkehr (DTV 2000) und unter Berücksichtigung der höheren aktuellen Verkehrszahlen aus dem Jahr 2005 stellt sich die für das Jahr 2015 prognostizierte Zunahme der Verkehrsstärke auch unter Einbeziehung des zusätzlich zu erwartenden Werksverkehrs als nicht über dem Durchschnitt liegend dar. So wird in der eingeholten lufthygienische Stellungnahme vom 22. Juni 2005, die die Gesamtsituation (Emissionsquellen und Entwicklungsvorhaben am Standort, Grundbelastung für Witzenhausen, zusätzliche Belastung aus dem zu erwartenden Verkehr) in den Blick nimmt, dargelegt, dass die zu erwartenden Verkehrszuwächse sich im Vergleich zu der typischen Verkehrswegeauslastung einer Bundesstraße im eher unterdurchschnittlichen Bereich bewegen (DTV < 10.000 Fahrzeugbewegungen, Lkw-Anteil < 10%). Im Hinblick auf diese Einschätzung bedurfte es bei einem mit der Planumsetzung verbundenen zusätzlichen Verkehrs von 70 LKW pro Tag (Heizkraftwerk) und weiteren 14 LKW pro Tag durch beabsichtigte Betriebserweiterungen nur einer Plausibilitätskontrolle dahingehend, dass unter Einbeziehung der mit der Bauleitplanung zu erwartenden Verkehre insgesamt keine unzumutbare Verschlechterung der Verkehrsgeräuschbelastung droht, die etwa Veranlassung für Maßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärm geben könnte. Für eine solche Kontrolle waren die eingeholten Gutachten (Verkehrsgutachten, Verkehrslärmprognose) ausreichend. Der Rückgriff auf die RAS-Q 96 als Orientierungshilfe, um einen für die Prognose der Verkehrsstärke sachgerechten Zunahmefaktor zu erhalten, ist daher nicht zu beanstanden. Auch das Abstellen auf einen für die nahe Zukunft zu erwartenden Verkehrszuwachs von 70 LKW pro Tag, verursacht durch die Inbetriebnahme des genehmigten Heizkraftwerkes, ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht zu beanstanden. Denn diese Angabe ist der Betriebsbeschreibung des Betreibers des Heizkraftwerks (XYZ) im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens entnommen und hat auch Eingang in die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gefunden; in dieser wird die Anzahl der LKW für den An- und Abtransport von Brennstoffen u.ä. für das Heizkraftwerk auf 70 begrenzt (Auflage 6.1, S. 49 der Genehmigung). In dem Fachgutachten Geräuschverhältnisse (Nachträgliche Berechnungen vom November 2005) ist der Gutachter von den höheren Verkehrszahlen der Verkehrszählung von 2005 ausgegangen und hat den Prognosewert in Anlehnung an die RAS-Q 96 mit dem Faktor 1,07 für das Jahr 2015 ermittelt. Dabei ist er zu dem Ergebnis gelangt, dass nur geringfügige Erhöhungen der Geräuschimmissionen zu erwarten sind; anhand der vorliegenden Tabellen ist eine Erhöhung tags um jeweils 1 dB(A), nachts an zwei Immissionsorten um max. 2 dB(A) festzustellen. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) werden auch unter Zugrundelegung der aktuellen Verkehrszahlen unterschritten. Zwar lässt sich der nachträglichen Berechnung vom November 2005 entgegenhalten, dass eine Lärmimmissionsprognose allein in Bezug auf den Bestand, das heißt die Verkehrsentwicklung auf der Grundlage der aktuellen Verkehrszahlen nach Hochrechnung auf das Jahr 2015 ohne Einbeziehung des zusätzlichen Werksverkehrs, abgegeben wird. Allerdings kann davon ausgegangen werden, dass dieser zusätzliche Verkehr keine maßgebliche Erhöhung der ermittelten Lärmimmissionswerte erwarten lässt, da bereits auf der Basis der niedrigeren Verkehrszahlen des Jahres 2000 die mit der Umsetzung des Bebauungsplans zu erwartenden zusätzlichen Verkehre laut Gutachten nur zu einer geringfügigen Erhöhung der Geräuschimmissionen an den ausgewählten Immissionsorten führen werden und ein "Aufgehen" dieses Zusatzverkehrs im Gesamtverkehr hinsichtlich der Geräuschimmissionsbelastung erst recht zu erwarten ist, wenn man die höheren Verkehrszahlen aus dem Jahr 2005 zugrunde legt. Wegen der nur geringfügigen Erhöhung der Immissionswerte durch den zusätzlich zu erwartenden Werksverkehr war eine gesteigerte Abwägungsbegründung in Bezug auf die Verkehrslärmimmissionen nicht erforderlich.
Soweit sich die Antragstellerin weiterhin auf Abwägungsmängel in Bezug auf von dem Heizkraftwerk ausgehende Luftschadstoffe beruft, kann sie damit ebenfalls nicht durchdringen; Abwägungsfehler sind nicht festzustellen. Mit ihrer diesbezüglichen Rüge greift die Antragstellerin ein im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren eingeholtes Gutachten an. Dieses gehe hinsichtlich der im Gelstertal häufig auftretenden Inversionswetterlagen fehlerhaft davon aus, dass die Ableitung der Luftschadstoffe zum großen Teil oberhalb der Inversionssperrschichten erfolgen werde; des Weiteren zieht die Antragstellerin die dem Gutachten zu Grunde liegende meteorologische Datenbasis mit einem von der Bürgerinitiative "W. J............." eingeholten (Gegen-) Gutachten in Zweifel.
Im Umweltbericht zum angegriffenen Bebauungsplan ist diesbezüglich ausgeführt, im Gelstertal komme es nach Angaben des Landschaftsplans oft zu Inversionswetterlagen. Gemäß der von der Antragstellerin angegriffenen Immissionsprognose von C. D. Q (Gutachten Nr. 55 360/8) liege die Höhe der Inversionsschicht unterhalb der Höhe des Schornsteins (140 m); es sei somit auszuschließen, dass es bei einer Inversionswetterlage zu einer Störung der Abluft unterhalb der Inversionsschicht und zu einer erhöhten Schadstoffbelastung des Kaltluftabstroms Richtung Witzenhausen kommen könne. In ihrer Abwägung zu den diesbezüglichen Einwendungen hat die Antragsgegnerin darauf abgestellt, dass die Belüftung der Stadt Witzenhausen hauptsächlich in Ost-West-Richtung durch das Werratal erfolge und das enge Gelstertal eine vergleichsweise geringe Ventilationswirkung für die Stadt habe. Dies ergebe sich aus einem im immissionsschutzrechtlichen Verfahren betreffend das Heizkraftwerk eingeholten Gutachten. Die Einwände beträfen daher inhaltlich dieses Genehmigungsverfahren und nicht die Bauleitplanung. Auf das Verhältnis zwischen kommunaler Bauleitplanung und immissionsschutzrechtlichem Genehmigungsverfahren werde hingewiesen. Die mit dieser Begründung vorgenommene Abwägung ist rechtlich nicht zu beanstanden, denn die Antragsgegnerin durfte die Antragstellerin - wie mit der genannten Begründung geschehen - auf das (zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht rechtskräftig abgeschlossene) immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren betreffend das Heizkraftwerk des Unternehmens XYZ verweisen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung auch des Bundesverwaltungsgerichtes, dass unbeschadet des Grundsatzes, wonach ein Konflikt, den der Planungsträger vorfindet oder den er durch seine Planung hervorruft, letztlich nicht ungelöst bleiben darf, eine Verlagerung von Problemlösungen in ein nachfolgendes Planungsverfahren unbedenklich ist, wenn gesichert ist, dass der ungelöst gebliebene Konflikt dort bewältigt werden kann (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 17.05.1995 - 4 NB 30/94 -, BRS 57 Nr. 2). Die Antragsgegnerin durfte es als gesichert betrachten, dass die Problematik der von der Heizkraftwerksanlage ausgehenden Luftschadstoffbelastung bei Inversionswetterlagen in dem beim Regierungspräsidium als kompetenter Fachbehörde durchgeführten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren angemessen behandelt worden war beziehungsweise in dem sich anschließenden Widerspruchs-/ Klageverfahren behandelt werden wird, denn diese Problematik ist ersichtlich Schwerpunkt eines immissionsschutzrechtlichen Verfahrens.
Was die darüber hinausgehende Luftschadstoffbelastung angeht, ist von der Antragsgegnerin im Bebauungsplanverfahren ein lufthygienisches Gutachten vom 22. Juni 2005 eingeholt worden, das die Gesamtsituation (Emissionsquellen und Entwicklungsvorhaben am Standort, Grundbelastung für Witzenhausen, zusätzliche Belastung aus dem zu erwartenden Verkehr) in den Blick nimmt und in dem die zu erwartenden Schadstoff- und Geruchsimmissionen ermittelt und beurteilt worden sind. Als maßgebliche Immissionsorte sind vorrangig die Wohnnutzungen in der näheren Umgebung betrachtet worden und aufgrund des Kurortstatus auch die Situation im circa 650 m Luftlinie entfernten, höher gelegenen Dohrenbach. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Zusatzbelastungen durch die - zugelassene - Anlage des Unternehmens XYZ gering und überwiegend irrelevant im Sinne der TA Luft seien. Eine signifikante Beeinflussung der Immissionssituation durch die geplante Anlage könne daher ausgeschlossen werden. Geruchsfreisetzungen seien aus der Kläranlage im Bestand sowie aus der Klärschlammanlieferung und der Bunkerabsaugung für das neue Heizkraftwerk zu erwarten. Die Randbedingungen für die Freisetzung seien im Genehmigungsverfahren ermittelt, die resultierenden Geruchsimmissionen beurteilt worden. In den nächstgelegenen Wohngebieten und in Dohrenbach könne eine erhebliche Belästigung ausgeschlossen werden. In Bezug auf die Papierfabriken des Unternehmens XYZ und der Firma P. & G. seien außerdem die für die Papierherstellung typischen Immissionen von Wasserdampf und Gerüchen zu erwähnen, die jedoch aufgrund der hohen Verdünnung in den Abluftvolumenströmen keine relevanten Immissionsbeiträge in der Umgebung hervorrufen würden. Im Zusammenhang mit der Anlagenerweiterung des Unternehmens XYZ sei mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen auf den öffentlichen Straßen außerhalb des Werkes zu rechnen. Die für die Stadt Witzenhausen anzunehmende Grundbelastung sei mit den zusätzlichen Verkehrsbelastungen als Gesamtbelastung zu betrachten. Die zu erwartenden Verkehrszuwächse bewegten sich innerhalb eines Rahmens der typischen Verkehrswegeauslastung einer Bundesstraße im eher unterdurchschnittlichen Bereich (DTV < 10.000 Fahrzeugbewegungen, Lkw-Anteil < 10%). Die zulässigen Immissions-Jahreswerte für Stickstoffdioxid, Feinstaub und Benzol würden nicht überschritten. Wie aus der aktuellen öffentlichen Diskussion bekannt sei, könne die Immissionssituation bei Feinstaub (über die Grundbelastung) zeitweise auch durch großräumige, lokal nicht zu beeinflussende Phänomene geprägt sein. Anhaltspunkte die zu Zweifeln an der Verwertbarkeit des dargestellten Gutachtens Anlass geben, sind nicht ersichtlich, so dass Abwägungsfehler unter dem letztgenannten Aspekt der außerhalb des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens zu bewertenden Luftschadstoffimmissionen nicht gegeben sind.
Die Abwägung der Antragstellerin wird auch dem Einwand der Antragstellerin gerecht, die fehlende Festsetzung einer Baumassenzahl habe die Zulässigkeit weiterer bis zu 48 m hoher baulicher Anlagen zur Folge, was zu einer nachteiligen Belüftungssituation für die Stadt Witzenhausen führe. In ihrer Abwägung zu dieser Thematik hat die Antragsgegnerin unter Hinweis auf im immissionsschutzrechtlichen Verfahren betreffend das Heizkraftwerk eingeholte Gutachten darauf abgestellt, dass die Belüftung der Stadt Witzenhausen hauptsächlich in Ost-West-Richtung durch das Werratal erfolge und das enge Gelstertal eine vergleichsweise geringe Ventilationswirkung für die Stadt habe. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Auch soweit die Antragstellerin das Abwägungsverbot dadurch verletzt sieht, dass ihr schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand des ursprünglichen Bebauungsplans Nr. 11 nicht beachtet worden sei, ist diesem Vorbringen kein Abwägungsfehler zu entnehmen. Die Antragstellerin trägt vor, bei der Aufstellung des Bebauungsplans im Jahr 1973 sei es erklärtes Ziel der Stadtverordnetenversammlung gewesen, durch den Ausschluss von Industriebetrieben sowie sonstigen störenden gewerblichen Betrieben die Beeinträchtigung der Nachbarschaft, insbesondere der Wohnbebauung, möglichst gering zu halten und an Sonn- und Feiertagen schädliche Immissionen zu unterbinden. Im Vertrauen auf diese Festsetzungen habe sich in dem Mischgebiet nördlich des Kraftwerks seit Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 11 auch Wohnbebauung angesiedelt. Zudem erreiche die Wertminderung der von den störenden Auswirkungen der Planänderung betroffenen Grundstücke einen Grad, der zu ihrer Berücksichtigung als eigenständiger Abwägungsposten hätte führen müssen. Mit diesem Einwand kann die Antragstellerin nicht durchdringen. Bei der bauplanerischen Abwägung sind zwar die privaten Interessen an der Beibehaltung vorhandener Ausweisungen zu berücksichtigen und je stärker dieses Vertrauen und je berechtigter das Anliegen der Planbetroffenen ist, dass es bei den bisherigen Festsetzungen verbleibt, desto höher ist das Gewicht dieser Belange in der planerischen Abwägung und umso höher müssen die für eine Änderung sprechenden anderweitigen Gründe sein (Gelzer, in: Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl., Rn. 836). Vorliegend ist im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des Vertrauens der von der Bauleitplanung betroffenen Wohnbebauung in der Nähe des Plangebietes festzustellen, dass die Antragstellerin sich auf Festsetzungen beruft, die zwar für die Bebauungsplanung im Jahr 1973 Bedeutung hatten. Bereits im Jahr 1975 kam es aber zur Ansiedlung der Papierfabrik im Gelstertal. In den folgenden dreißig Jahren ist der Bebauungsplan mehrfach abgeändert worden und dem Unternehmen sind für Änderungen bzw. Erweiterungen der Anlage immer wieder Genehmigungen erteilt worden. Diese - im Vergleich zu 1973 wesentlich veränderte - Ausgangssituation war daher von der Antragsgegnerin bei ihrer Beschlussfassung in die Abwägung ebenso einzustellen wie das berechtigte Anliegen der in der Umgebung des Plangebietes angesiedelten Nachbarn, ihre Wohngrundstücke möglichst unbeeinträchtigt von weiteren Lärmimmissionen durch die mit der Planung zugelassenen Erweiterungen der Papierfabrik nutzen zu können. Diese in die Abwägung einzustellenden Belange hat die Antragsgegnerin maßgeblich dadurch berücksichtigt, dass sie Emissionskontingente in der Form festgesetzt hat, dass die an den jeweiligen Immissionsorten einzuhaltende Planwerte nicht nur die Immissionsrichtwerte der TA Lärm einhalten. Vielmehr hat sie wegen der Vorbelastung durch gewerbliche Geräuschimmissionen einen die Richtwerte unterschreitenden Wert zugrunde gelegt, der in Bezug auf die vom Plangebiet ausgehenden Lärmemissionen vom Anlagenbetreiber eingehalten werden muss. Für die Pension H. beispielsweise sind die einschlägigen Werte der TA Lärm um 1 dB(A) reduziert worden. Damit ist auch der Einwand der Antragstellerin unzutreffend, die Antragsgegnerin habe lediglich überprüft, ob in Bezug auf Immissionen die jeweils einschlägigen Grenzwerte eingehalten würden. Die Antragsgegnerin hat vielmehr in nicht zu beanstandender Weise bei rechtlicher Verbindlichkeit der Grenzwerte zunächst deren Einhaltung gewährleistet wissen wollen. Aus der Bebauungsplanbegründung wird indes auch deutlich - wie etwa das zuvor aufgezeigte Beispiel des reduzierten Planwertes zeigt -, dass die Antragsgegnerin die schutzwürdigen Belange der Planbetroffenen berücksichtigt und nur bei vom Gutachter attestierter Unbedenklichkeit bzw. Feststellung, dass nur unerhebliche Beeinträchtigungen zu erwarten sind, den von ihr mit der Ausweisung eines Industriegebietes verfolgten öffentlichen Interessen den Vorrang eingeräumt hat.
Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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