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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.11.2000
Aktenzeichen: 5 TZ 114/00
Rechtsgebiete: KAG, HStraßenG


Vorschriften:

KAG § 10
HStraßenG § 13 Abs. 1
Ein mit dem Straßenbaulastträger nicht identischer Eigentümer des Straßenlandes kann für die Ableitung des Straßenoberflächenwassers in die gemeindliche Kanalisation nicht mit Entwässerungsgebühren belastet werden, da nicht er, sondern der Träger der Straßenbaulast die gemeindliche Entwässerungseinrichtung in Anspruch nimmt.
Gründe:

Der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 in Verbindung mit § 146 Abs. 4 VwGO) gestützte Zulassungsantrag kann keinen Erfolg haben.

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Ableitung des Niederschlagswassers von den im Eigentum des Antragstellers stehenden Straßenparzellen in die städtische Kanalisation stelle keine Benutzung der Entwässerungseinrichtung durch den Antragsteller dar, die ihn zur Zahlung von Abwassergebühren verpflichte, löst entgegen der Darlegung der Antragsgegnerin in der Zulassungsantragsschrift keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung aus. Das Verwaltungsgericht hat die Verwirklichung des Benutzungsgebührentatbestandes durch den Antragsteller zutreffend mit der Begründung verneint, dass die Straßenoberflächenentwässerung bei Auseinanderfallen von privatrechtlichem Eigentum und Straßenbaulast dem Träger der Straßenbaulast obliegt, weil diesem gemäß § 13 Abs. 1 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) die Rechte und Pflichten des Eigentümers der Ausübung nach in dem Umfang zustehen, als dies die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs erfordert. Damit ist es im vorliegenden Fall die Antragsgegnerin selbst, die in ihrer Eigenschaft als Straßenbaulastträger die städtische Entwässerungseinrichtung für die Ableitung des Oberflächenwassers von den betroffenen Straßen in Anspruch nimmt. Das wiederum bedeutet, dass der Antragsteller, obwohl er Eigentümer des Straßenlandes ist, nicht mit Entwässerungsgebühren belastet werden kann. Wie sich im Übrigen eine Inanspruchnahme der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung für die Ableitung von Straßenoberflächenwasser auf die Gebührenerhebung auswirkt, bedarf hier keiner Entscheidung. Es braucht daher auch nicht auf den Meinungsstreit eingegangen zu werden, ob einer solchen Inanspruchnahme durch einen Vorwegabzug bei den umzulegenden Kosten Rechnung zu tragen ist, wie es der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in den Kommunalabgabengesetzen von Sachsen (§ 11 Abs. 3 Halbsatz 1 SächsKAG) und Baden-Württemberg (§ 9 Abs. 2 Satz 5 KAG BW) entspricht, oder ob die auf die Ableitung des Oberflächenwassers entfallenden Leistungseinheiten in die Gebührenkalkulation einzustellen und sodann dem jeweiligen Straßenbaulastträger - sei es über eine Heranziehung, sei es über eine interne Verrechnung - anzulasten sind (vgl. dazu die Darstellungen in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn 380, 677 und 746).

Dem vorliegenden Rechtsstreit kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu, die die Zulassung der Beschwerde rechtfertigen könnte. Die Antwort auf die von der Antragsgegnerin aufgeworfene Frage, ob bei Auseinanderfallen von privatem Eigentum und Straßenbaulast der Eigentümer mit Entwässerungsgebühren für die Oberflächenentwässerung der Straße belastet werden kann, lässt sich - wie oben dargelegt - der gesetzlichen Regelung (§ 13 Abs. 1 HStrG) entnehmen, ohne dass es insoweit obergerichtlicher Klärung bedarf.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf den §§ 20 Abs. 3, 14 (analog), 13 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

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