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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 14.10.2005
Aktenzeichen: 5 UE 819/05
Rechtsgebiete: GG, GetrStS der Stadt Frankfurt am Main, RL 92/12/EWG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 105 Abs. 2a
GetrStS der Stadt Frankfurt am Main
RL 92/12/EWG Art. 3
Unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 10. März 2005 (Rs C-491/03-, EWS 2005, 190) ist die Erhebung einer Getränkesteuer auf den Umsatz alkoholhaltiger Getränke in einer Gastwirtschaft mit Art. 3 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 vereinbar.
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 UE 819/05

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Getränkesteuern

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 5. Senat - durch Richter am Hess. VGH Dr. Apell als Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung am 14. Oktober 2005 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 19. April 2002 - 10 E 3678/98(V) - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beklagte begehrt mit ihrer Berufung die Abweisung der in erster Instanz erfolgreichen Klage der Klägerin gegen deren Heranziehung zur Getränkesteuer für den Erhebungszeitraum vom 1. Oktober 1992 bis zum 30. Juni 1997.

Die Klägerin betrieb seit dem 10. Oktober 1984 ein Restaurant im Gebiet der Beklagten, in dem sie Speisen und Getränke abgab. Für den Erhebungszeitraum vom 1. Oktober 1992 bis zum 30. Juni 1997 fand im August 1997 eine steuerliche Überprüfung statt. Aufgrund dieser Überprüfung zog die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 10. Juli 1997 zur Zahlung einer Getränkesteuernachforderung in Höhe von 21.740,96 DM heran. Auf ihren am 16. Oktober 1997 eingelegten Widerspruch hin reduzierte die Beklagte die Steuernachforderung mit Berichtigungsbescheid vom 16. Dezember 1997 um 565,55 DM auf 21.175,41 DM. Grund für die Herabsetzung war die Anerkennung von 60 Litern Küchenwein, der zum Kochen verwandt worden war. Den im Übrigen aufrecht erhaltenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 1998 zurück.

Zur Begründung ihrer am 20. November 1998 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhobenen Klage führte die Klägerin im Wesentlichen aus, die Getränkesteuersatzung der Beklagten sei nichtig, weil sie verfassungswidrig und unvereinbar mit europäischem Recht sei. Auch einzelne im Nachveranlagungsbescheid vorgenommene Berechnungen und Schätzungen seien zu Unrecht erfolgt. Nachdem der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 9. März 2000 - Rs C-437/97 - die österreichische Getränkesteuer für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie des Rates 92/12/EWG vom 25. Februar 1992 erklärt habe, sei dies auf die Getränkesteuersatzung der Beklagten zu übertragen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Nachveranlagungsbescheid der Beklagten vom 7. Oktober 1997 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 16. Dezember 1997 sowie den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 22. Oktober 1998 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich auf ihre - inzwischen zum 1. Januar 2000 aufgehobene - Getränkesteuersatzung berufen, auf die das genannte Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur österreichischen Gemeindegetränkesteuer nicht anwendbar sei. Gegenstand der Steuer in Österreich sei die entgeltliche Lieferung der Getränke, in ihrem Gemeindegebiet dagegen die entgeltliche Abgabe zum unmittelbaren Verzehr. Auch könne man sich der im Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. März 2002 dargelegten Auffassung, die Getränkesteuer verstoße wegen der Herausnahme des Apfelweins gegen das Gleichheitsgebot in der Hessischen Verfassung bzw. des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG - nicht anschließen. Insoweit sei der dem Satzungsgeber zustehende weite Gestaltungsspielraum nicht überschritten worden. Die Herausnahme sei nicht willkürlich, sondern aus ökologischen und sozialen Gründen vorgenommen worden, insbesondere weil die bestehende Gaststättenkultur (Apfelweinkneipen) mit ihren Fremdenverkehrsaspekten habe erhalten werden sollen. Besonders im Gebiet der Beklagten sei der Apfelwein traditionell ein besonderes Getränk, das die Geselligkeit und den Zusammenhalt fördere. Deshalb habe der Preis niedrig gehalten werden sollen.

Mit Urteil vom 9. April 2002 hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Getränkesteuernachveranlagungsbescheid der Beklagten vom 7. Oktober 1997 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 16. Dezember 1997 sowie den Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 1998 aufgehoben. Zur Begründung hat es sich im Wesentlichen auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. März 2002 - 10 E 2084/98(4) - bezogen, soweit darin die Rechtswidrigkeit der Heranziehung aus der Unvereinbarkeit der erhobenen Getränkesteuer mit Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 begründet hat. Im vorliegenden Urteil hat das Verwaltungsgericht offen gelassen, ob die in Rede stehende Getränkesteuersatzung der Beklagten auch - wie im genannten Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. März 2002 angenommen - auch wegen Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot als Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin entfalle.

Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 12. November 2002 - 5 UZ 1388/02 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Mit Beschluss vom 20. November 2003 - 5 UE 3101/02 - hat der Senat das Verfahren im Hinblick auf seinen Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof im Verfahren 5 UE 3006/02 ausgesetzt. Nachdem der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 10. März 2005 - Rs C-491/03 - über das Vorabentscheidungsersuchen des Senats in den Parallelverfahren entschieden hatte, ist das vorliegende Verfahren wieder aufgenommen worden.

Zur weiteren Begründung ihrer Berufung hat die Beklagte vorgetragen, dass der Europäische Gerichtshof mit seinem Urteil im Parallelverfahren entschieden habe, dass eine Steuer, die auf die entgeltliche Abgabe alkoholhaltiger Getränke zum unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle im Rahmen einer Bewirtungstätigkeit erhoben werde, als eine Steuer auf Dienstleistungen anzusehen sei und somit nicht gegen die Verbrauchssteuerrichtlinie verstoße. Auch nach nationalem Recht handele es sich bei der Abgabe von Speisen und Getränken zum unmittelbaren Verzehr um eine sonstige (Dienst)Leistung. Der deutsche Gesetzgeber habe in Reaktion auf das Faaborg-Gelting-Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 2. Mai 1996 - Rs C-231/94 - in § 3 Abs. 9 Umsatzsteuergesetz die Sätze 4 und 5 eingefügt, wonach es sich bei der Abgabe von Speisen und Getränken zum unmittelbaren Verzehr um eine sonstige Leistung handele, und somit eine entsprechende Differenzierung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung vorgenommen. Der Steuertatbestand der Satzung über die Erhebung einer Getränkesteuer im Gebiet der Beklagten knüpfe an den Verzehr an Ort und Stelle an und erfordere damit eine entsprechende Einrichtung, die es rechtfertige, eine Bewirtung mit alkoholischen Getränken und alle sich daraus ergebenden Folgewirkungen in Bezug auf die Pflichten des bewirtenden Gewerbetreibenden anzunehmen. Der Steuertatbestand sei somit einer eindeutigen Auslegung zugänglich, die sowohl verfassungsrechtlichen als auch europarechtlichen Anforderungen genüge.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 9. April 2002 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Getränkesteuersatzung der Beklagten sei angesichts der Aussage des Europäischen Gerichtshofs in dem genannten Urteil unwirksam. Der Gerichtshof halte die Verbrauchssteuer-Systemrichtlinie grundsätzlich für anwendbar und betone, dass für jeden besteuerten Umsatz gesondert festzustellen sei, welches das überwiegende Element sei, nämlich ob die Dienstleistung oder die Abgabe der alkoholischen Getränke als solches im Vordergrund stehe. Gemäß § 2 Abs. 3 GetrStS der Beklagten sei hingegen jede Abgabe zum Verzehr an Ort und Stelle der Getränkesteuerpflicht unterworfen. Dies stehe nicht im Einklang mit der Verbrauchssteuer-Systemrichtlinie. Der Europäische Gerichtshof habe sich nicht zu der Frage geäußert, ob die streitgegenständliche Getränkesteuersatzung insgesamt wirksam sei. Dabei handele es sich um eine Frage, die nach nationalem Recht zu beantworten sei. Verstoße eine Satzung teilweise gegen höherrangiges Recht, könne dies zur Folge haben, dass sie nicht nur teilweise, sondern umfassend unwirksam sei. Dies sei dann anzunehmen, wenn sie nicht verfassungs- bzw. europarechtskonform ausgelegt werden könne. Da der Begriff "jede Abgabe zum Verzehr an Ort und Stelle" nicht auslegungsfähig sei, könne die Regelung nicht im Auslegungswege reduziert werden. Im Übrigen besage die grundsätzlich nach europarechtlichen Bestimmungen erforderliche Differenzierung nach Lieferungen und Dienstleistungen nicht, dass diese Differenzierung auch nach dem (nationalen) Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG zulässig sei. Sachliche Gründe, die für eine unterschiedliche Behandlung des Leistungselements der Bewirtungstätigkeiten und der Veräußerung von Getränken am Kiosk sprächen, sei nicht erkennbar. Da eine entsprechende Differenzierung vom Satzungsgeber nicht vorgenommen worden sei, sei diese Frage aber auch eher hypothetischer Natur.

Die Beteiligten haben sich schriftlich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (2 Bände), der Akte des gerichtlichen Eilverfahrens (VG Frankfurt am Main 10 G 3701/98) und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Hefter) Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die vom Senat mit Beschluss vom 12. November 2002 - 5 UE 1388/02 - zugelassene Berufung der Beklagten, über die der Berichterstatter im Einverständnis der Beteiligten allein anstelle des Senats und ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 87a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht begründet worden.

Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Nachveranlagung der Klägerin zur Getränkesteuer durch Bescheid vom 7. Oktober 1997 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 16. Dezember 1997 sowie den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 22. Oktober 1998 zu Unrecht aufgehoben. Die Veranlagung und die Heranziehung sind nicht zu beanstanden.

Die Satzung der Beklagten über die Erhebung einer Getränkesteuer - GetrStS - vom 13. Dezember 1991 (geändert mit Wirkung vom 25. Mai 1996, aufgehoben zum 1. Januar 2000) bietet für die Heranziehung der Klägerin eine ausreichende satzungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage. Bedenken bestehen weder nach nationalem, noch nach europäischen Gemeinschaftsrecht.

Mit dem Erlass der Satzung hat die Beklagte von dem Steuerfindungsrecht nach § 7 Abs. 2 Hessisches Kommunalabgabengesetz - KAG - Gebrauch gemacht. Die gemeindliche Getränkesteuer, deren Erhebung an die entgeltliche Abgabe von Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle anknüpft, die auf Abwälzbarkeit angelegt und wirtschaftlich vom Verbraucher getragen wird, gehört nach ständiger nationaler höchstrichterlicher Rechtsprechung zu den herkömmlichen örtlichen Verbrauchssteuern, die nicht mit bundesrechtlich geregelten Verbrauchssteuern im Sinne von Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz - GG - gleichartig sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. März 1977 - 2 BvR 812/74 -, BVerfGE 46, 216, und vom 26. Februar 1985 - 2 BvL 14/84 -, BVerfGE 69, 174).

Die Beklagte erhebt nach ihrer Satzung die Steuer auf die Abgabe alkoholhaltiger Getränke mit Ausnahme des Apfelweins. Anders als das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. März 2002 - 10 E 2084/98(4) - hält der Senat die Satzung der Beklagten nicht bereits aus diesem Grund wegen eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG für unwirksam (vgl. so bereits Beschluss vom 1. Oktober 2003 - 5 UE 3006/02 -).

Der Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt allgemein formuliert, dass Gleiches gleich, Unterschiedliches dagegen seiner Eigenart entsprechend behandelt wird. Die Anwendung des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt somit den Vergleich von Lebenssachverhalten, die nicht in allen, sondern nur in einzelnen Elementen gleich sein können. Grundsätzlich ist es Sache des Normgebers zu entscheiden, welche dieser Elemente er als maßgeblich für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht. Bei der Erschließung von Steuerquellen und somit bei der Auswahl des Steuergegenstandes und der Bestimmung des Steuersatzes hat er einen weitreichenden Spielraum und ist in der Gestaltung hinsichtlich der Erschließung von Steuerquellen weitgehend frei. Will er eine Steuerquelle erschließen, andere hingegen nicht, dann ist der allgemeine Gleichheitssatz so lange nicht verletzt, wie die Differenzierung auf sachgerechten Erwägungen, insbesondere finanzpolitischer, volkswirtschaftlicher, sozialpolitischer oder steuertechnischer Natur beruht (BVerfG, Beschlüsse vom 29. November 1989 - 1 BvR 1402/87, 1 BvR 1528/87 -, BVerfGE 81, 108, vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, 1264, und vom 5. Februar 2002 - 2 BvR 305/93, 2 BvR 348/93 -, NJW 2002, 3009; vgl. auch Beschluss des Senats vom 7. März 1989 - 5 TH 484/87 -, ZKF 1989, 207). Dies gilt auch für die Schaffung oder Streichung von Subventionen.

Hier hat der Satzungsgeber von den alkoholischen Getränken allein den Apfelwein von der Besteuerung ausgenommen, um dieses Getränk, das den Charakter einer besonderen Gaststättenkultur der Stadt prägt, in seinem Bestand zu sichern. Diese lokalpolitisch geprägte Erwägung ist als sachgerechter Grund für die Differenzierung ausreichend. Bei der Überprüfung einer Norm auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste und gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (BVerfG, Beschluss vom 29. November 1989, a. a. O., m. w. N.). Dies ist hier gegeben.

Europarechtliche Bedenken des Senats, die ihn im Parallelverfahren zur Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs durch Beschluss vom 1. Oktober 2003 (5 UE 3006/02) veranlasst haben, bestehen nach Beantwortung der Fragen durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. März 2005 (Rs C-491/03 -, EWS 2005, 190) aufgrund der verbindlichen Auslegungsentscheidung nicht weiter. Die streitige Getränkesteuersatzung der Beklagten bestimmt als Gegenstand der Steuer "die entgeltliche Abgabe alkoholhaltiger Getränke zum unmittelbaren Verzehr" und definiert eine derartige Abgabe als "jede Abgabe zum Verzehr an Ort und Stelle". Dazu hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, dass eine derartige Steuer, die auf die entgeltliche Abgabe alkoholhaltiger Getränke zum unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle im Rahmen einer Bewirtungstätigkeit erhoben wird, als eine Steuer auf Dienstleistungen, die keine umsatzbezogene Steuer ist, im Zusammenhang mit verbrauchssteuerpflichtigen Waren im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 anzusehen ist. Außerdem hat er auf die Frage des Senats klargestellt, dass eine derartige Steuer auf Dienstleistungen allein an die Voraussetzung geknüpft ist, dass diese Steuer im Handelsverkehr zwischen Mitgliedsstaaten keine mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten nach sich zieht.

Unter Zugrundelegung dieser bindenden Rechtsauffassung, ist die Heranziehung der Klägerin zur Getränkesteuer aufgrund der Getränkesteuersatzung der Beklagten nicht zu beanstanden.

Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten der Klägerin führt die Tatsache, dass die Steuersatzung der Beklagten jegliche entgeltliche Abgabe alkoholhaltiger Getränke zum unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle mit einer Steuer belegt, nicht etwa deshalb zur Unwirksamkeit der Satzung, weil der Europäische Gerichtshof in dem genannten Urteil klargestellt hat, dass sich die genannte Abgabe im Rahmen einer Bewirtungstätigkeit als eine Steuer auf Dienstleistungen darstellt, die nach Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 ohne weitere Voraussetzungen zulässig ist. Auch wenn man davon ausgeht, dass damit von der Getränkesteuersatzung der Beklagten auch Tatbestände erfasst werden können, bei denen die Abgabe nicht im Rahmen einer Bewirtungstätigkeit erfolgt und deshalb nicht als Dienstleistung anzusehen wäre, würde dies nichts zur Unwirksamkeit der Steuerregelung - wie vom Bevollmächtigten der Klägerin angenommen - führen, auch wenn man annähme, insoweit bestände ein Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht. Ein Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht führt nämlich nicht zur Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der betreffenden nationalen Regelung. Vielmehr führt der im Verhältnis von Gemeinschaftsrecht zum nationalen Recht der Mitgliedsstaaten der Union geltende Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts lediglich dazu, dass das nationale Recht, soweit es dem Gemeinschaftsrecht widerspricht, von den Behörden und Gerichten des betroffenen Mitgliedsstaats nicht angewendet werden darf (vgl. BVerfG, Urteile vom 28. Januar 1992 - 1 BvR 1025/82 u.a., BVerfGE 85, 191, 204; BVerwG, Urteile vom 29. November 1990 - 3 C 77.87 -, Buchholz 451.90 Nr. 97, und vom 12. November 1997 - 6 C 12.96 -, BVerwGE 105, 336). Deshalb bleiben diejenigen Bestandteile einer nationalen Regelung, die dem Gemeinschaftsrecht nicht widersprechen, insoweit anwendbar, als sie in ihrer Gesamtheit noch eine aus sich heraus sinnvolle und handhabbare Regelung darstellen, die mit ihrem Inhalt der erkennbaren Absicht des Normgebers noch am ehesten entspricht.

Dieser Anwendungsvorgang des europäischen Rechts führt in Bezug auf den Steuertatbestand der Getränkesteuersatzung der Beklagten dazu, dass eine Heranziehung in Fällen, in denen aufgrund Fehlens jeglicher Bewirtungstätigkeit nicht von einer Dienstleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Richtlinie 92/12/EWG ausgegangen werden kann, aufgrund des Anwendungsvorrangs des europäischen Gemeinschaftsrechts eine Anwendung der Getränkesteuersatzung der Beklagten und damit eine Heranziehung zu einer Getränkesteuer ausscheiden würde. In Fällen wie dem Vorliegenden jedoch, in denen eindeutig mit der Abgabe alkoholischer Getränke eine Bewirtungstätigkeit verbunden ist, fehlt es nach der bindenden Auslegung europäischen Rechts durch den Europäischen Gerichtshof bereits an einem Konflikt zum europäischen Gemeinschaftsrecht, so dass eine Nichtanwendung aufgrund des Anwendungsvorrangs des europäischen Rechts nicht in Betracht kommt.

Auch der Höhe nach ist die Heranziehung der Klägerin nicht zu beanstanden. Soweit ihr damaliger Bevollmächtigter im Widerspruchsverfahren sowie im erstinstanzlichen Verwaltungsstreitverfahren vorgetragen hat, der gesamte Getränkeumsatz sei von der Beklagten zu hoch angesetzt worden, da der Schankverlust für Bier mit fünf Prozent zu niedrig angesetzt sei, Einbruch und Zechprellerei sowie durch die Klägerin im Rahmen des Betriebes verschenkte Getränke nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Soweit die Klägerin im Widerspruchsverfahren aufgrund der Speisekarte glaubhaft gemacht hatte, dass bestimmte Gerichte mit Wein zubereitet wurden, hat die Beklagte eine Verminderung der Heranziehung vorgenommen. Im Übrigen beruft sich der Widerspruchsbescheid der Beklagten zu Recht darauf, dass die Steuerprüfer mangels entsprechender Umsatzaufzeichnungen der Klägerin eine Verprobung nach Mengenrechnung des Wareneinsatzes (fiktive Umsatzermittlung) durchführen mussten, wobei die sich an normalen Geschäftsabläufen orientierten Grenzwerte für Verluste und Eigenverbrauch beachtet wurden. So wurden die in den Buchhaltungsunterlagen vorhandenen Belege, dass Getränke nicht zum Verzehr an Ort und Stelle verkauft wurden, wie etwa Gutschriften für verdorbenes Bier oder Rechnungen über Weinflaschen, die zu Weihnachten in einer Präsentpackung eingekauft wurden, bei der Prüfung berücksichtigt und dafür keine Getränkesteuer berechnet. Einkäufe, die in der Gaststätte nicht als Getränke angeboten wurden, wurden danach ebenfalls nicht der Getränkesteuer unterworfen. Darüber hinausgehende Absetzungen sind von der Klägerin im Verfahren nicht nachprüfbar dargelegt worden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf einen Betrag von 10.826,82 € festgesetzt.

Gründe:

Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 2 Gerichtskostengesetz - GKG - in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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