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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.02.2007
Aktenzeichen: 5 UZ 1686/06
Rechtsgebiete: AMG, PEhrlKostV 96, VwKostG


Vorschriften:

AMG § 33
PEhrlKostV 96 § 5
PEhrlKostV 96 § 6
VwKostG § 2
VwKostG § 3
1.) Nach § 33 Abs. 2 Satz 3 AMG ist maßgeblich für die Festlegung der Gebühren für die Freigabe einer (Arzneimittel-)Charge das Äquivalenzprinzip. Die Kostendeckung ist als Veranschlagungsmaxime zu berücksichtigen.

2.) Durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebühren nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 a) und b) PEhrlKostV 96 sind nicht ersichtlich.


HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 UZ 1686/06

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Gebühren für die Freigabe von Arzneimittelchargen

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 5. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Lohmann, Richter am Hess. VGH Dr. Apell, Richter am Hess. VGH Schneider

am 7. Februar 2007

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 18. Mai 2006 - 3 E 1240/98 (4) - wird abgelehnt.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf einen Betrag von 119.460,54 € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 18. Mai 2006 bleibt ohne Erfolg.

Die Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) wecken beim Senat keine derartigen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des verwaltungsgerichtlichen Urteils.

Die Klägerin wandte sich mit ihrer Anfechtungsklage gegen die Inanspruchnahme für Gebühren für die Freigabe von Arzneimittelchargen durch die Beklagte im Wesentlichen mit der Begründung, die zu Grunde liegende Kostenverordnung für Amtshandlungen des Eufach0000000021s nach dem Arzneimittelgesetz - PEhrlKostV - vom 16. Dezember 1996 (BGBl. S. 1971), entspreche nicht den Vorgaben der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Das Verwaltungsgericht ist in seiner klagabweisenden Entscheidung aufgrund der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten gebührenrechtlichen Grundsätze zum Ergebnis gekommen, dass die streitige Kostenverordnung den gesetzlichen Anforderungen in ihren Regelungen und in den Festlegungen der einzelnen Gebührenbeträge entspricht.

Dazu führt der Klägerbevollmächtigte aus, der Gesetzgeber habe der Beklagten als Verordnungsgeber ausdrücklich aufgegeben, den "durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand" für Chargenprüfungen zu ermitteln und diesen in den von ihm festzulegenden Chargenfreigabegebühren zu reflektieren. Sie, die Klägerin habe an Hand eines Gutachtens einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft substantiiert dargelegt, dass die in den Verwaltungsakten auffindbaren Berechnungen unvollständig und nicht nachvollziehbar seien. Auch ergebe sich aus den Behördenakten, dass abteilungsbezogene oder gar Einzelfallberechnungen bezüglich der einzelnen Kostenpositionen nicht stattgefunden hätten. Das Verwaltungsgericht habe apodiktisch festgestellt, dass der Verordnungsgeber die Höhe der Gebühren entsprechend den Anforderungen des Gesetzgebers nach dem durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand bestimmt habe. Es gelange zu dieser Auffassung, ohne die von der Beklagten durchgeführte Berechnung auch nur ansatzweise nachvollzogen zu haben. Dies entspreche nicht den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Luftsicherheitsgebühr. Das Verwaltungsgericht habe kontrollieren müssen, ob die von der Beklagten angesetzten Ausgangswerte zutreffend ermittelt worden seien und die angestellte Kalkulation für die in die Berechnung eingestellten Kostenpositionen sachlich und methodisch richtig erfolgt sei. Dass die Anforderungen an eine derartige Überprüfung nicht überspannt werden dürften, weil es sich bei der Festlegung von Gebühren um komplexe Kalkulationen, Bewertungen, Einschätzungen und Prognosen handele, verstehe sich von selbst. Allerdings müsse das Gericht genau abklären, ob die vom Verordnungsgeber angestellten Berechnungen nachvollziehbar seien, die angestellten Berechnungen unter Verwendung zutreffenden Datenmaterials erfolgt seien und die Berechnung methodisch richtig durchgeführt worden sei und keine gravierenden Kalkulationsfehler aufweise. An diesen Grundsätzen habe sich das Verwaltungsgericht jedoch nicht orientiert. In diesem Zusammenhang setzt sich der Bevollmächtigte mit Einzelberechnungen in der Kalkulation der Beklagten und ihrer seiner Ansicht nach fehlenden Berechtigung auseinander. Außerdem führt er aus, nach der Ermächtigungsgrundlage werde vom Verordnungsgeber erwartet, dass er zum einen den durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand ermittle und sodann festlege, in welchem Rahmen er den wirtschaftlichen Nutzen in die Gebührenentscheidung bei der Gebührenberechnung einfließen lasse. Neben der Regelung, dass bei geringem wirtschaftlichen Nutzen die Kosten für die Chargefreigabe reduziert werden könnten, hätte gleichzeitig dargestellt werden müssen, welcher Zuschlag in die Chargefreigabegebühren eingeflossen sei, der den durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand übersteige. So habe die Klägerin selbst dargelegt, dass der Kostenaufwand, der ihr selbst für parallel durchzuführende Chargenprüfungen entstehe, bei circa 550 DM pro Chargenprüfung liege. Die in der Kostenverordnung festgelegten Chargenfreigabegebühren, die sich auf bis zu 2800 DM beliefen, lägen damit mehrere 100% über den eigenen Kosten der Klägerin. Dieses offensichtliche Missverhältnis habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt. Auch habe das Gericht nicht abgeklärt, wie sich die Einnahmesituation nach Inkrafttreten der Kostenverordnung beim Paul-Ehrlich-Institut entwickelt habe. Vielmehr basiere das Urteil im Wesentlichen auf der Annahme, dass die Beklagte nicht in der Lage gewesen sei, den durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand zu berechnen. Auch seien Zweifel an der Richtigkeit des Urteils angebracht, weil es nicht überprüft habe, ob zwischen den für die Chargenfreigabe festgelegten Gebühren und dem tatsächlichen Aufwand, der bei Durchführung der Chargenprüfung entstehe, ein grobes Missverhältnis bestehe. Dies sei nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zulässig.

Diese Ausführungen wecken beim Senat keine ernstlichen Zweifel im oben genannten Sinn an der Richtigkeit des Ergebnisses der erstinstanzlichen Entscheidung.

Die Klägerin wendet sich gegen die Wirksamkeit der Kostenverordnung vom 16. Dezember 1996 als Grundlage für den ihr gegenüber im Januar 1997 ergangenen Gebührenbescheid. Entscheidungserheblich kommt es dafür allein auf die Gebühren nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 a) und b) PEhrlKostV 96 an. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass dieser Kostenverordnung war § 33 AMG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. S. 3018). Nach § 33 Abs. 1 AMG erhebt die zuständige Bundesoberbehörde - hier das Paul-Ehrlich-Institut - für die Entscheidungen über die Zulassung, über die Freigabe von Chargen sowie für andere Amtshandlungen nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen). Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 AMG wurde das Bundesministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Nach § 33 Abs. 2 Satz 3 AMG bestimmte sich die Höhe der Gebühren für die Entscheidung über die Freigabe einer Charge nach dem durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand, wobei der Aufwand für vorangegangene Prüfungen unberücksichtigt blieb; daneben war die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Freigabe für den Gebührenschuldner angemessen zu berücksichtigen. Bei der Umsetzung einer derartigen Verordnungsermächtigung hat sich der Verordnungsgeber neben den in der spezialgesetzlichen Ermächtigung festgelegten Voraussetzungen gemäß § 33 Abs. 3 AMG auch an den gebührenrechtlichen Grundsätzen des § 3 in Verbindung mit § 2 Verwaltungskostengesetz - VwKostG - zu orientieren.

Die spezialgesetzliche Ermächtigungsregelung in § 33 Abs. 2 Satz 3 AMG sieht als bestimmendes Kriterium für die Festlegung der Höhe der Gebühren für die Freigabe einer Charge den durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand ohne Berücksichtigung des Aufwands für vorangegangene Prüfungen an. Allerdings "ist" daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Freigabe für den Gebührenschuldner angemessen zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber nicht den Kostendeckungsgrundsatz im Sinne des Kostenüberschreitungsverbotes als Obergrenze festlegen wollte. Angestrebt war vielmehr zum einen die Kostendeckung im Sinn einer Veranschlagungsmaxime, damit die Behörde nicht defizitär arbeitet (vgl. Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht Kommentar, Stand: Juni 2006, A1.0 § 33 Anm. 5). Zum anderen war gesetzlich vorgegeben, dass Bedeutung, wirtschaftlicher Wert oder sonstiger Nutzen der Freigabe der Charge für den Gebührenschuldner angemessen zu berücksichtigen waren, d.h. maßgebliches Kriterium für die Festlegung der Gebühr war das Äquivalenzprinzip. Dieses fordert, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen der Gebühr einerseits und dem Wert der Amtshandlung andererseits für deren Empfänger bestehen muss. Im Gegensatz zum Kostendeckungsprinzip in der Ausprägung des Kostenüberschreitungsverbotes, dass nur dann gilt, wenn es gesetzlich ausdrücklich angeordnet ist (§ 3 Satz 2 VwKostG), lässt es das Äquivalenzprinzip zu, dass die Summe der für eine bestimmte Art von Amtshandlungen erhobenen Gebühren höher ist als die Aufwendungen der Behörde hierfür. Das Äquivalenzprinzip, also das angemessene Verhältnis zwischen Gebühr und Leistung, ist erst verletzt, wenn Verwaltungsgebühren so hoch festgesetzt werden, dass sie von einem Antrag auf bestimmte Amtshandlungen abschrecken und wenn in derartigen Fällen die Höhe der Gebühr durch den Aufwand der Behörde nicht gerechtfertigt ist. § 3 Satz 1 VwKostG stellt durch die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes sicher, dass im Rahmen des Äquivalenzprinzips keine Gebühren festgesetzt werden können, die den erforderlichen Verwaltungsaufwand unangemessen übersteigen oder unterschreiten. In diesem Sinn ist die Ermächtigungsregelung in § 33 Abs. 2 Satz 3 AMG zu verstehen (vgl. Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht Kommentar, a.a.O.).

An diesen Grundsätzen hat sich auch das Verwaltungsgericht orientiert und - neben den Fragen der Ermittlung der Kostendeckung durch den Verordnungsgeber - maßgeblich die Einhaltung des Äquivalenzprinzips zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Dies wird durch das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsantrag nicht durchgreifend infrage gestellt.

Vor der Festlegung der in der streitigen Gebührenverordnung festgelegten Festgebühren hat der Verordnungsgeber zur Ermittlung des durchschnittlichen Sach- und Personalaufwands verschiedene Erhebungen - unter anderem auch produktspezifische Einzelberechnungen zur Bestimmung der Höhe der Chargenprüfungs- und -freigabegebühr - bezogen auch auf die Produkte, die Klägerin gebührenpflichtig durch das Paul-Ehrlich-Institut freigeben ließ - angestellt. Dabei wurden detaillierte Aufschreibungen der Arbeitsschritte der mit der Chargenprüfung befassten Mitarbeiter an einem repräsentativen Produkt vorgenommen. Dies hat die Beklagte - neben ihrem Vorbringen im Zulassungsverfahren - bereits im Klageverfahren ausführlich dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat insofern auch auf die vorgelegten Akten der Beklagtenseite Bezug genommen.

Bei der Anstellung von derartigen Kalkulationen, hat - wie auch der Bevollmächtigte der Klägerin im Zulassungsantrag ausdrücklich einräumt - der Verordnungsgeber einen erheblichen Einschätzungsspielraum. Bei der Festlegung der Gebühren handelt es sich um einen Vorgang, der zu einem großen Teil auf komplexen Prognosen, Bewertungen und Einschätzungen beruht. "Durchschnittlicher Personal- und Sachaufwand" bezieht sich dabei grundsätzlich nicht etwa auf den einzelnen vom Verordnungsgeber mit einem weiten Spielraum festlegbaren Einzelgebührentatbestand, sondern auf den jeweiligen gesamten, diesbezüglich tätigen Verwaltungszweig (§ 3 Satz 2 VwKostG). Insoweit wecken die Ausführungen der Klägerseite im Zulassungsverfahren keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Verordnungsgeber im Rahmen der Bestimmung der den einzelnen Gebührentatbeständen zugeordneten Festbeträge von einer Überschreitung des anfallenden Sach- und Personalaufwands des Verwaltungszweiges ausgegangen ist. Auch der Vortrag, eigene, dem Gebührentatbestand entsprechende Tätigkeiten der Klägerin seien erheblich günstiger, oder auch der Einwand, das vorgelegte Gutachten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft weise erheblich kostengünstigere Untersuchungsmöglichkeiten aus, begründet derartige Zweifel nicht. Angesichts der hoheitlichen Aufgabenstellung und entsprechenden Ausstattung der Untersuchungsbehörde liegt eine Vergleichbarkeit der Kostenstruktur der verschiedenen Laborbetriebe nicht zwingend nahe (vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 1992 - 3 B 42.92 -, Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 28). Bei der gerichtlichen Überprüfung ist auch zu berücksichtigen, dass der angefochtenen Gebührenbescheid aus dem Januar 1997 stammt, d.h. nur kurz nach In-Kraft-Treten der Verordnung erlassen wurde. Eine etwaige Überprüfung der Gebührensätze durch den Verordnungsgeber stand mithin zu diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht an.

Wie bereits oben ausgeführt ist letztlich maßgeblicher Beurteilungsmaßstab für die Rechtmäßigkeit der festen Gebührensätze zu den einzelnen Gebührentatbeständen für die Freigabe von Medikamentenchargen aber das Äquivalenzprinzip, d.h. das angemessene Verhältnis von Gebührenhöhe und dafür erbrachter Verwaltungsleistung, nicht allein das Verhältnis von Gebührenhöhe und Kostenaufwand für die erbrachten Verwaltungsleistung. Es ist die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert und der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen zu berücksichtigen. Im Rahmen von Festgebühren - wie sie in § 5 PEhrlKostV 96 festgelegt sind - ist die Feststellung, welchen Wert eine Amtshandlung für den Begünstigten hat, individuell nicht möglich. In diesem Fall kann der Verordnungsgeber das Interesse pauschal ansetzen, muss aber berücksichtigen, dass die Gebührenhöhe niemand von der Beantragung der begehrten Amtshandlung abhält (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1961 - VII C 109.60 -, BVerwGE 12, 162). Diesem Zweck ist der Verordnungsgeber zumindest mit der Ermäßigungsmöglichkeit in § 6 PEhrlKostV 96 nachgekommen. Nach dieser Bestimmung können die zu erhebenden Gebühren bis auf die Hälfte ermäßigt werden, wenn die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie dessen wirtschaftliche Verhältnisse dies rechtfertigen. Anhaltspunkte dafür, dass - im Sinne einer Ergebniskontrolle - die im vorliegenden Fall einschlägigen Gebührensätze nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 a) und b) PEhrlKostV 96 pauschal den wirtschaftlichen Nutzen für diejenigen, die die Freigabe der Charge beantragen, zu hoch ansetzen, lassen sich weder den Ausführungen der Klägerseite im Zulassungsantrag, noch sonst dem Verfahren entnehmen.

Auch der vom Bevollmächtigten der Klägerin angesprochenen der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung. Voraussetzung für die Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist es, im Einzelnen aufzuzeigen, dass die Rechtssache in tatsächlicher oder/und rechtlicher Hinsicht signifikant vom Durchschnitt der verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren abweicht. Dies ist hier nicht ersichtlich.

Zu den seiner Ansicht nach vorliegenden besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache bezieht sich der Bevollmächtigte der Klägerin im wesentlichen auf die Fragen der Überprüfung der vom Verordnungsgeber angestellten Kalkulationen des durchschnittlichen Personal- und Sachaufwands. In diesem Zusammenhang unterstellt er jedoch weitgehend, das Verwaltungsgericht habe sich im Wesentlichen mit der Feststellung des Willens des Verordnungsgebers zur Bestimmung des Aufwands begnügt. Ausweislich der Entscheidungsgründe hat das Verwaltungsgericht jedoch festgestellt, dass der Verordnungsgeber die Höhe der Gebühren entsprechend den Anforderungen des Gesetzgebers nach dem durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand bestimmt hat. Auch die Ausführungen zu einer Berechnung aufgrund eines finanzwissenschaftlichen oder eines betriebswirtschaftlichen Kostenbegriffs lassen die Rechtssache nicht als besonders schwierig erscheinen, da es auf diese Fragen - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - nicht entscheidungserheblich ankommt.

Auch in tatsächlicher Hinsicht ist eine besondere Schwierigkeit der Rechtssache nicht gegeben. Die vom Bevollmächtigten der Klägerin insoweit angesprochenen Umstände sind ebenfalls nach dem oben Ausgeführten nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung.

Gleichfalls scheidet eine Zulassung der Berufung aufgrund einer Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) aus. Für die Darlegung einer Divergenz ist es erforderlich, sowohl einen Rechtssatz aufzuführen, den eines der in dieser Bestimmung genannten Gerichte aufgestellt hat, als auch einen Rechtssatz, den das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung aufgestellt hat und der von dem erstgenannten Rechtssatz abweicht. Dieses ist der Klägerseite nicht gelungen. Zwar zitiert der Bevollmächtigte eine längere Passage aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2004 (- 3 C 23.03 -, NVwZ 2004, 991). Er legt jedoch keinen Rechtssatz dar, den das Verwaltungsgericht aufgestellt hat, und der von diesem Rechtssatz abweicht. Vielmehr rügt er, das Verwaltungsgericht habe die rechtlichen Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts nicht richtig angewandt. Dies begründet jedoch nicht den Zulassungsgrund der Divergenz. Dieser dient vielmehr der Herstellung der Rechtseinheit, nicht dagegen der Gewährleistung der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen im Einzelfall.

Auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ergibt sich nicht aus den Ausführungen der Klägerseite.

Nach dieser Vorschrift ist es Sache des die Berufungszulassung erstrebenden Beteiligten, die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen ist. Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, so muss, um dem gesetzlichen Darlegungserfordernis zu genügen, dargetan werden, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art im Berufungsverfahren geklärt werden soll und inwieweit diese Frage einer (weitergehenden) Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorgenannten Bestimmung hat ein Verwaltungsstreitverfahren nur dann, wenn es eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf.

Zum einen benennt der Bevollmächtigte der Klägerin die Rechtsfrage,

"ob ein Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Verwaltungsgebühren, die sich nach der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage am "durchschnittlichen Sach- und Personalaufwand" zu orientieren haben, die Überprüfung der Kalkulationsgrundlage mit Hinweis auf einen weiten Entscheidungsspielraum, der dem Verordnungsgeber zugebilligt wird, vollständig unterlassen darf, und ob diese richterliche Selbstbeschränkung auch dann greifen darf, wenn eindeutige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der Verordnungsgeber selbst bei Erlass der Kostenverordnung nicht im Stande gesehen hat, die gesetzgeberischen Vorgaben umzusetzen und außerdem konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass bei der Erstellung der Kostenverordnung sowohl methodische als auch rechnerische Fehler gemacht wurden."

Diese Frage ist bereits deshalb nicht entscheidungserheblich, weil sie in mehreren Punkten mit Unterstellungen arbeitet, die auf das verwaltungsgerichtliche Urteil nicht zutreffen. So hat - wie oben ausgeführt - das Verwaltungsgericht gerade nicht die Überprüfung der Kalkulationsgrundlage vollständig unterlassen und nach seinen tatsächlichen Feststellungen ist auch nicht erkennbar, dass der Verordnungsgeber sich bei der Erstellung der Verordnung nicht im Stande gesehen hätte, die gesetzgeberischen Vorgaben der Ermächtigungsgrundlage umzusetzen.

Weiterhin benennt der Bevollmächtigte der Klägerin die Frage, "ob es zulässig ist, die Anforderungen, die an die Beurteilung einer Verletzung der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (hier: Bestimmung der Chargenfreigabegebühren gemäß dem durchschnittlichen Sach- und Personalaufwand) danach auszurichten, ob der Verordnungsgeber zum Zeitpunkt des Erlasses aufgrund der eigenen personellen und sachlichen Ressourcen in der Lage war, diese Vorgaben zu erfüllen."

Dazu führt der Bevollmächtigte aus, das Verwaltungsgericht habe festgestellt, dass die Organe und Behörden der Beklagten zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung nicht in der Lage gewesen wären, sachgerecht den durchschnittlichen Sach- und Personalaufwand zu ermitteln.

Auch diese Fragestellung geht von unzutreffenden Unterstellungen bezüglich des verwaltungsgerichtlichen Urteils aus. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr ausweislich der Entscheidungsgründe im Rahmen der Überprüfung der vom Verordnungsgeber angestellten Kalkulation ausgeführt, auf welcher Basis dies zu dieser Zeit geschehen ist (kameralistische Buchführung). Dass eine ordnungsgemäße Kalkulation durch den Verordnungsgeber nicht stattgefunden habe oder gar nicht möglich gewesen wäre, hat das Verwaltungsgericht gerade nicht festgestellt.

Außerdem benennt der Bevollmächtigte der Klägerin die Frage, "ob es zulässig ist, bei Erlass einer Kostenverordnung die Rüge eines groben Missverhältnisses zwischen Aufwand und Gebührenhöhe zu verneinen, ohne die der Kostenverordnung zugrundeliegenden Kalkulationsgrundlagen ansatzweise auf Plausibilität und Richtigkeit überprüft zu haben, insbesondere wenn feststeht, dass die gleichen Leistungen, für die eine Gebühr festgelegt wird, bei Dritten lediglich einen Kostenaufwand auslösen, der um mehrere 100% unter dem Betrag der festgesetzten Gebühr liegt."

Auch hier unterstellt der Bevollmächtigte, das Verwaltungsgericht habe die zugrundeliegende Kalkulationsgrundlage nicht einmal ansatzweise auf Plausibilität und Richtigkeit überprüft. Dem stehen jedoch die Ausführungen in den Entscheidungsgründen entgegen.

Letztlich ist die Berufung auch nicht aufgrund eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, der geltend gemacht wird und vorliegt und auf dem die Entscheidung beruhen können muss, zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Hierzu bezieht sich der Bevollmächtigte der Klägerin auf einen schriftsätzlich unter dem 31. Juli 2000 gestellten Beweisantrag über die Frage, ob die in der Kostenverordnung festgesetzten Gebühren der Höhe nach über das hinausgehen, was zur Deckung des durchschnittlichen Personal- und Sachaufwands für die Durchführung von Chargenprüfungen für Testsera und Antigene unter Beachtung von betriebswirtschaftlichen Maßstäben erforderlich sei. Diesem Antrag sei das Verwaltungsgericht zuerst gefolgt, habe den entsprechenden Beweisbeschluss jedoch später - nach Änderung der Kammerbesetzung - aufgehoben. Ausweislich des von Klägerseite vorgelegten Gutachtens einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sei die Frage jedoch nicht hinreichend abgeklärt gewesen. Folglich habe das Verwaltungsgericht eine beweisbedürftige Tatsache nicht abgeklärt und gleichsam eine Beweiswürdigung unzulässigerweise vorweggenommen.

Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin vorträgt, das Verwaltungsgericht habe seine Überzeugung allein durch die Tatsachen gewonnen, die durch die Beklagtenseite vorgetragen worden seien und sei nicht auf die Beweisanträge der Klägerseite eingegangen, rügt er im Kern eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO. Voraussetzung für die richterliche Überzeugungsbildung ist eine ausreichende Klärung des zugrundeliegenden Sachverhalts, den das Gericht von Amts wegen erforscht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann aber eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht dann nicht geltend gemacht werden, wenn der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. August 1997 - 9 B 312.97 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 89, vom 18. November 1996 - 3 B 73.95 -, Buchholz 451.90 Nr. 162, vom 2. März 1978 - 6 B 24.78 -, Buchholz 310 § 192 VwGO Nr. 164 und vom 21. Dezember 1977 - 7 B 109.77 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 160). Die gleichen Grundsätze wendet der Senat im Berufungszulassungsrecht an (vgl. etwa: Beschluss vom 17. November 1998 - 5 UZ 1768/98 -, AgrarR 2000, 60). Hier hat der Bevollmächtigte der Klägerin vor dem Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung laut Niederschrift keinen Beweisantrag auf weitere konkrete Aufklärungsmaßnahmen gestellt. Eine jetzt geltend gemachte Verletzung der Aufklärungspflicht kommt deshalb zu spät.

Zur Klarstellung weist der Senat aber darauf hin, dass er auch inhaltlich keine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 VwGO hinsichtlich der Einhaltung des Kostendeckungsprinzips durch das Verwaltungsgericht sieht. Abgesehen von der Frage der Entscheidungserheblichkeit dieses Punktes, die bereits oben hinlänglich problematisiert worden ist, musste sich dem Verwaltungsgericht die Aufklärung der von der Beklagten angegebenen Kosten für die Untersuchungen durch ein Sachverständigengutachten nicht aufdrängen. Die Kostenangaben der Beklagten erschienen dem Verwaltungsgericht überzeugend. Die Behauptung der Klägerin, privatwirtschaftlich seien dieselben Leistungen zu einem weitaus geringeren Preis zu erzielen, brauchte dem Verwaltungsgericht schon deshalb keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der Behördenangaben aufzudrängen, weil angesichts der hoheitlichen Aufgabenstellung und der Vorgaben für die hoheitliche Kontrolle die Vergleichbarkeit der Kostenstruktur nicht unbedingt nahe lag (vgl. auch etwa: BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 1992 - 3 B 42.92 -,a.a.O.).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die Höhe des Streitwerts aus den §§ 52 Abs. 3, 47 Gerichtskostengesetz - GKG -.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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