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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.06.2006
Aktenzeichen: 5 UZ 2445/05
Rechtsgebiete: HessStuGuG, VwGO


Vorschriften:

HessStuGuG § 5 Abs. 3 S. 1
VwGO § 54
Die Pflicht zur Zahlung von Studiengebühren für Studierende, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Studienguthabengesetzes schon an einer Hochschule des Landes immatrikuliert waren und bereits über einen ersten berufsqualifizierenden Studienabschluss verfügen ("Zweitstudiengebühr"), verstößt nicht gegen das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Rückwirkungsverbot.
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 UZ 2445/05

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Studiengebühren

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 5. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Lohmann, Richter am Hess. VGH Dr. Apell, Richter am Hess. VGH Schneider

am 22. Juni 2006 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das rteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 3. August 2005 - 12 E 3283/04(V) - wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 500,-- € festgesetzt.

Gründe:

Der Zulassungsantrag, den der Kläger innerhalb der in § 124a Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - genannten Frist gestellt und begründet hat, bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) scheidet aus, da sich aus den auf diesen Zulassungsgrund bezogenen Darlegungen des Klägers solche Zweifel nicht ergeben.

Zu den Argumenten im Einzelnen: Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Studienguthabengesetz - StuGuG - begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, hält der Kläger entgegen, Art. 59 der Hessischen Verfassung - HV - gewährleiste ihm einen Anspruch auf ein gebührenfreies weiteres Studium. Nach der Rechtsprechung des Hessischen Staatsgerichtshofs zu Art. 59 HV sei nicht nur das Erststudium studiengebührenfrei, sondern es sei auch ein weiteres Studium dann zwingend gebührenfrei, wenn der Hochschulabsolvent wegen der allgemeinen wirtschaftlichen Situation und insbesondere wegen der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt keine seinem (Erst-)Studium angemessene Beschäftigung finden könne.

Ein derartiger verfassungsunmittelbarer Anspruch auf ein studiengebührenfreies weiteres Studium lässt sich weder aus Art. 59 HV selbst, noch aus der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs zu dieser Norm entnehmen. In seinem Urteil vom 1. Dezember 1976 - P.St 812 - zum Gesetz über Unterrichtsgeldfreiheit und Lernmittelfreiheit und Erziehungsbeihilfen (GULE) hat der Staatsgerichtshof ausgeführt, dass es Zweck der in Art. 59 Abs. 1 Satz 1 HV gewährten Unterrichtsgeldfreiheit sei, jedem Begabten ohne Rücksicht auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse die Möglichkeit zu einer Ausbildung zu geben. Habe aber jemand bereits ein abgeschlossenes Studium zurückgelegt, so halte sich das Verlangen nach Unterrichtsgeldfreiheit für einen weiteren Studiengang nicht mehr im Rahmen der dem Grundrecht der Unterrichtsgeldfreiheit immanenten Schranke "des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen" könne. Die Begrenzung der Unterrichtsgeldfreiheit auf ein abgeschlossenes Studium sei zweckmäßig, notwendig und zumutbar, weil der Studienabgänger in aller Regel in die Lage versetzt werde, durch die Aufnahme eines entsprechenden Berufes seinen Unterhalt angemessen zu bestreiten. An diese Ausführungen des Staatsgerichtshofs knüpft das vom Kläger in Bezug genommene Zitat an. Der Staatsgerichtshof führt insoweit aus, es sei dem Vorlagegericht zuzugeben, dass diese Möglichkeit (der Aufnahme eines entsprechenden Berufes) entfallen könne, wenn der Hochschulabsolvent wegen der allgemeinen wirtschaftlichen Situation und insbesondere wegen der bestehenden Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt keine seinem Studium angemessene Beschäftigung finden könne. Dem habe der Gesetzgeber (des GULE, § 2 Abs. 2) mit Rücksicht auf das soziale Grundrecht aus Art. 59 Abs. 1 Satz 1 HV Rechnung getragen, indem er ein zweites Studium auch dann unterrichtsgeldfrei gestellt habe, wenn es für den erstrebten Beruf eine sinnvolle Ergänzung bedeute. Weitere Ausnahmen seien von der Zustimmung des Kultusministers abhängig gemacht worden. Damit habe der Gesetzgeber in zulässiger Weise den Grenzbereich der Unterrichtsgeldfreiheit auch für ein zweites Studium bestimmt.

Diese Ausführungen machen deutlich, dass der Staatsgerichtshof zur Bestimmung der Reichweite des sozialen Grundrechts aus Art. 59 Abs. 1 Satz 1 HV nicht in dem vom dem Kläger gemeinten Sinne an die Begriffe "allgemeine wirtschaftliche Situation" bzw. "Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt" anknüpft. Vielmehr hat er unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt, dass die als soziale Grundrechte erscheinenden Teilhaberechte jedenfalls unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen stehen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann und dem einfachen Gesetzgeber die Befugnis zugesteht, in eigener Verantwortung und unter Rücksichtnahme auf die Haushaltswirtschaft und andere Gemeinschaftsbelange Begrenzungen der Teilhaberechte vorzunehmen.

Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, Art. 59 Abs. 1 Satz 1 HV gewähre unter bestimmten Verhältnissen am Arbeitsmarkt generell einen Anspruch auf ein gebührenfreies weiteres Studium. Vielmehr hat der Gesetzgeber des StuGuG - gemessen an der zuvor dargestellten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs zu Art. 59 Abs. 1 HV unbedenklich - dieser Problematik mit den Vorschriften der §§ 2 Abs. 2 und 4, 6 StuGuG in Verbindung mit § 6 Abs. 3 und 5 der Hessischen Immatrikulationsverordnung - HImmaVO - vom 29. Dezember 2003 (GVBl. I 2004, 12) ausreichend Rechnung getragen.

Die Gebührenpflicht des Klägers nach § 5 Abs. 3 Satz 1 StuGuG verstößt auch nicht gegen das in Art. 20 Grundgesetz - GG - verankerte Prinzip der Rechtssicherheit in der Form das Vertrauensschutzes (Rückwirkungsverbot). Zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung führt der Kläger insoweit aus, dass er zum Zeitpunkt seiner Immatrikulation im September 2003 nicht mit der Einführung von Studiengebühren ohne Übergangsvorschriften unmittelbar zum nächsten Semester habe rechnen müssen. Sein Vertrauen auf den Bestand der Studiengebührenfreiheit sei bis zur endgültigen parlamentarischen Verabschiedung des Zukunftssicherungsgesetzes (in dem in Art. 12 das Hessische Studienguthabengesetz - StuGuG - geregelt ist) am 18. Dezember 2003 verfassungsrechtlich geschützt gewesen.

Die Pflicht zur Zahlung einer Gebühr für Studierende, die über einen ersten berufsqualifizierenden Studienabschluss verfügen ("Zweitstudiengebühr") wurde nicht mit "echter", sondern mit "unechter" Rückwirkung eingeführt. Eine "unechte" Rückwirkung bzw. eine tatbestandliche Rückanknüpfung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirkt und damit die betroffene Rechtsposition nachträglich beeinflusst. Eine solche tatbestandliche Rückanknüpfung ist - gemessen am Rechtsstaatsprinzip - grundsätzlich zulässig. Anderes kann aber aus den rechtsstaatlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit folgen. Das ist namentlich dann der Fall, wenn bei der gebotenen Abwägung zwischen dem enttäuschten Vertrauen des Betroffenen und der Bedeutung der Neuregelung für das Wohl der Allgemeinheit den Interessen des Betroffenen ein höheres Gewicht einzuräumen ist. In den Fällen der Aufhebung oder Modifizierung geschützter Rechtspositionen muss der Gesetzgeber - auch wenn der Eingriff an sich verfassungsrechtlich zulässig ist - aufgrund des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine angemessene Übergangsregelung treffen. Dabei ist das Vertrauen umso weniger schützenswert und das Ausmaß des Vertrauensschadens umso geringer, je mehr der Gesetzgeber durch späteres Inkraftsetzen und/oder Übergangsvorschriften die Veränderung der Rechtslage abstuft (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 -, NVwZ 2002, 206; Bay.VGH, Urteil vom 28. März 2001 - 7 B 00.1551 -, Juris; Jarass-Pieroth, Grundgesetz, 4. Aufl. 1997, Art. 20 Rn. 49, 52 bis 54).

Unter Beachtung dieser Grundsätze erweist sich § 5 Abs. 3 StuGuG auch mit dem Rechtsstaatsprinzip als vereinbar. Bei der gebotenen Abwägung zwischen dem enttäuschten Vertrauen der Studierenden auf ein gebührenfreies weiteres Studium nach Erlangung eines ersten berufsqualifizierenden Studienabschlusses und der Bedeutung der Neuregelung für das Wohl der Allgemeinheit ist dem Interesse an der zügigen Umsetzung der gesetzlichen Regelung höheres Gewicht beizumessen. Dem Vertrauen auf die Gebührenfreiheit des Studiums derjenigen Studierenden, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des StuGuG bereits in einem weiteren Studium befanden, wird durch hinreichende Übergangsregelungen im weiteren Sinne (vgl. dazu Bay.VGH, Urteil vom 28. März 2001 - 7 B 00.1551 -, a.a.O.) Rechnung getragen. Im Hinblick auf die "Zweitstudiengebühr" enthält die Vorschrift des § 5 Abs. 1 StuGuG eine Ausnahme vom Grundsatz der Gebührenpflicht ab dem Sommersemester 2004, soweit die Studierenden nach § 2 Abs. 2 bzw. Abs. 4 StuGuG für ein weiteres Studium über ein Studienguthaben verfügen. Im Übrigen kann nach § 6 Abs. 5 HImmaVO unter den dort genannten Voraussetzungen für Studierende, die bei Inkrafttreten der Verordnung in einem zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führenden Studiengang immatrikuliert sind und bereits über einen Abschluss nach § 1 StuGuG verfügen, die Gebühr für bis zu vier Semestern gemindert oder erlassen werden. In diesem Zusammenhang gebietet es jedoch der Vertrauensschutzgedanke, dass § 6 Abs. 5 HImmaVO - insoweit auch entsprechend dem Wortlaut der Regelung - auf alle Studierende Anwendung findet, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung in dem fraglichen Studiengang befinden und bereits über einen berufsqualifizierenden Studienabschluss verfügen, gleichgültig wie viele weitere Studiengänge sie in der Vergangenheit bereits betrieben haben.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung folgen auch nicht aus dem Vortrag des Klägers zum Vorliegen der Erlassvoraussetzungen nach § 6 Abs. 5 HImmaVO. Der Kläger geht in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des § 6 Abs. 5 HImmaVO und seiner Funktion als Übergangsvorschrift entsprechend den vorstehenden Ausführungen des Senats davon aus, dass einem Erlass der Gebühren nicht bereits die Tatsache eines weiteren anderen Studiums vor Inkrafttreten der HImmaVO entgegensteht. Entgegen seiner Auffassung ist er jedoch im Hinblick auf die im Streit stehende Studiengebühr nicht als bedürftig anzusehen. Nach den nicht mit durchgreifenden Zulassungsgründen angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts verfügte er zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenpflicht über ein Vermögen von ca. 30.000,-- € (Selbstauskunft als Anlage zum Widerspruch ohne Datum gegen den Gebührenbescheid vom 9. Februar 2004). Damit fehlt es an der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzung der Bedürftigkeit im Sinne von § 6 Abs. 5 HImmaVO.

Auch die Ausführungen des Klägers zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

Macht ein die Zulassung der Berufung beantragender Beteiligter die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache geltend, muss er - um den gesetzlichen Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO Genüge zu tun - zumindest dartun, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art im Berufungsverfahren geklärt werden soll und inwiefern diese Frage einer (weitergehenden) Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne der vorgenannten verfahrensrechtlichen Bestimmung hat ein Rechtsstreit nämlich nur dann, wenn er eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und die über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf (Senatsbeschluss vom 23. März 2006 - 5 UZ 787/05 -).

Zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache weist der Kläger darauf hin, es bestehe bislang keine Klarheit über die konkreten Umstände, unter denen nach der Rechtsprechung des Hessischen Staatsgerichtshofes Gebührenfreiheit für ein Zweitstudium geltend gemacht werden könne. Weder der Hessische Staatsgerichtshof noch der Senat hätten bislang Gelegenheit gehabt, die Kriterien der "allgemeinen wirtschaftlichen Situation", "der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt" sowie "der angemessenen Beschäftigung" zu konkretisieren.

Damit hat der Kläger keine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende konkrete klärungsbedürftige Frage formuliert. Im Übrigen sind die vom Kläger zitierten Kriterien - wollte man aus seinen Ausführungen eine konkrete Rechtsfrage formulieren, was indes nicht Aufgabe des Senats ist - nicht entscheidungserheblich, denn ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gebührenfreiheit für ein Zweitstudium lässt sich auf dieser Grundlage - worauf der Senat bereits im Rahmen der Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel hingewiesen hat - aus der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs gerade nicht herleiten.

Auch den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) hat der Kläger nicht in einer die Zulassung rechtfertigenden Weise dargelegt.

Eine Divergenz ist gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung eines Divergenzgerichts aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht (BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 9 B 23.01 -, NVwZ-RR 2001, 711 <712>). Zur Darlegung einer Divergenz fordert § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO deshalb zum einen zumindest die Bezeichnung eines den vorgenannten Anforderungen genügenden Rechtssatzes, den das Verwaltungsgericht aufgestellt hat, sowie eines solchen, die eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellt hat und die Darlegung, inwieweit der vom Verwaltungsgericht aufgestellte Rechtssatz davon abweicht (Senatsbeschluss vom 2. November 2005 - 5 UZ 2303/05 -).

Der Zulassungsantrag des Klägers bezeichnet keine abstrakten Rechtssätze - weder des Verwaltungsgerichts noch der im Schriftsatz genannten Obergerichte - sondern rügt im Stil einer Berufungsbegründung, das Verwaltungsgericht gelange trotz der dargestellten obergerichtlichen Rechtsprechung (letztlich in der Rechtsanwendung) zu einem anderen Ergebnis. Soweit der Kläger eine Abweichung vom Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. März 2001 (7 B 00.1551) rügt, handelt es sich bereits nicht um eine Entscheidung eines Divergenzgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Divergenz liegt nur bei einer Abweichung von einer Entscheidung des im Instanzenzug dem Verwaltungsgericht übergeordneten Oberverwaltungsgerichts - hier des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs - vor. Soweit der Kläger hinsichtlich des Vertrauensschutzes unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 u.a. -, BVerfGE 43, 291 [391], und Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 201 [261] ausführt, das Vertrauen des Bürgers in die bestehende Rechtslage entfalle erst, wenn das entsprechende (Änderungs-)Gesetz verabschiedet worden sei, während das Verwaltungsgericht einen Vertrauensschutz mit der Begründung verneint habe, dass aufgrund der politischen Diskussion und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2001 generell mit der Einführung von Zweitstudiengebühren habe gerechnet werden müssen, kann dahinstehen, ob damit den Anforderungen an die Darlegung abstrakter Rechtssätze im oben genannten Sinne Rechnung getragen worden ist. Denn diese Frage ist nicht entscheidungserheblich, weil sie das Verwaltungsgericht offen gelassen hat bzw. das Verwaltungsgericht sein Urteil insoweit auf mehrere tragende Gründe gestützt hat (vgl. zu den Darlegungserfordernissen insoweit Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 2. Auflage 2002, § 124 Rn. 58 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht zieht auf Seite 14 des amtlichen Umdrucks unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 9. August 2004 (12 G 3156/04) angesichts der breit geführten Diskussion um die Einführung von Studiengebühren auch in Hessen ein Vertrauen des Klägers in eine gebührenfreie Fortsetzung seines Studiums der englischen Philosophie in Zweifel und fährt im Eilbeschluss (Seite 15 Abs. 3) fort: "Im vorliegenden Fall bedarf es keiner weiteren Vertiefung dieser Problematik, denn jedenfalls hat der Verordnungsgeber der Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 5 StuGuG, also der Regelung eines Erlasses oder einer Minderung der Gebühr in Härtefällen, durch die Bestimmungen in § 6 Abs. 3 und 5 HImmaVO hinreichend Rechnung getragen, um in Härtefällen oder in Fällen von Bedürftigkeit in einzelnen Fällen angemessen gebührenmindernd reagieren zu können" (so auch Seite 14 des amtlichen Umdrucks der angefochtenen Entscheidung). Angesichts dieser (weiteren) tragenden Begründung beruht das Urteil des Verwaltungsgerichts jedenfalls nicht auf einer Abweichung.

Eine Zulassung der Berufung kommt auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Geltendmachung und Vorliegen eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann) in Betracht.

Soweit der Kläger einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz rügt, fehlt es bereits an Darlegungen, in welcher Richtung und zu welchen Tatsachen der Kläger weiteren Aufklärungsbedarf sieht. Im Übrigen kann auch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Revisionsverfahren sowie des Senats zum Berufungszulassungsverfahren eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht dann nicht geltend gemacht werden, wenn der anwaltlich vertretene Kläger keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat (Senatsbeschluss vom 17. Mai 2005 - 5 UZ 3233/04 - m.w.N.). Ausweislich der Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 3. August 2005 hat der Kläger, der selbst als Rechtsanwalt zugelassen ist, keinen Beweisantrag gestellt.

Die Zulassung der Berufung kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des rechtlichen Gehörs in Betracht. Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, das (tatsächliche und rechtliche) Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidung einzubeziehen. Er soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme oder Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben und dass die Partei mit ihrem Anliegen "zu Worte" kommt, um Einfluss auf das Verfahren und seine Ergebnisse nehmen zu können (BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, 188 <190>, und vom 12. Oktober 1988 - 1 BvR 818/88 -, BVerfGE 79, 51 <61>). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht dieser Verpflichtung nachkommt. Es ist nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags einer Partei zu einer Frage von zentraler Bedeutung in den Entscheidungsgründen nicht eingeht, sofern nicht dieser Vortrag nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist (Senatsbeschluss vom 4. Februar 2005 - 5 UZ 3710/04 - m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts).

Zur Begründung dieses Zulassungsgrundes führt der Kläger aus, das Verwaltungsgericht habe Zweifel an seiner Zielgerichtetheit und der Studienwilligkeit deshalb geäußert, weil er sein Studium der Politologie nach Beendigung seines Referendariats nicht weiter betrieben, sondern mit Ende des Sommersemesters 1999 beendet habe. Zudem habe das Verwaltungsgericht ohne hinreichende Grundlage unterstellt, die belegten Veranstaltungen ließen einen studiengangbezogenen Bezug vermissen, obwohl er zu beiden Punkten im Schriftsatz vom 19. Juli 2005 Stellung genommen habe. Diesen Vortrag habe das Verwaltungsgericht - wie unter Ziff. I.3 des Zulassungsantrages näher ausgeführt worden sei - offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen.

Damit ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht dargetan. Wie den Ausführungen auf Seiten 10 bis 13 oben des Zulassungsantrages zu entnehmen ist, rügt der Kläger nicht die unzureichende Kenntnisnahme seines Vortrages sondern die seines Erachtens fehlerhaften Schlüsse des Verwaltungsgerichts. Auf eine derartige Rüge der fehlerhaften Rechtsanwendung kann indes eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gestützt werden. Gleiches gilt für die Rüge, das Verwaltungsgericht habe bei der Auslegung der Härtefallregelung des § 6 StuGuG die persönlichen und wirtschaftlichen Gesamtumstände des Klägers nicht berücksichtigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die Höhe des Streitwerts auf den §§ 52 Abs. 1, 47 Gerichtskostengesetz - GKG -.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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