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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.10.2007
Aktenzeichen: 6 TG 1262/07
Rechtsgebiete: KWG
Vorschriften:
KWG § 1 Abs. 1 S 2 Nr. 1 | |
KWG § 32 Abs. 1 S 1, 1. HS | |
KWG § 37 Abs. 1 |
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS
In dem Verwaltungsstreitverfahren
wegen Finanzdienstleistungsaufsicht
hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 6. Senat - durch
Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Igstadt, Richter am Hess. VGH Bodenbender, Richter am Hess. VGH Schneider,
am 11. Oktober 2007 beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juni 2007 abgeändert, soweit hierin die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 29. März 2007 insoweit angeordnet wird, als der Antragstellerin darin die Entgegennahme von und die Werbung für Darlehen untersagt wird, die durch erstrangige eingetragene Schiffshypotheken abgesichert sind und sofern ihr auferlegt worden ist, laufende Darlehensgeschäfte der vorgenannten Art unverzüglich abzuwickeln.
Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 29. März 2007 wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht für beide Rechtszüge auf je 752.500 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Bei der Antragstellerin handelt es sich um ein Reiseunternehmen mit eigener Bootsflotte, dessen Geschäftstätigkeit hauptsächlich in der Vercharterung von Sportbooten und der Vermittlung von Boots- und Schiffsreisen besteht. Daneben bietet die Antragstellerin ihren Geschäftskunden seit einigen Jahren Investitionsmöglichkeiten in Form von Anlegerdarlehen ab einer Mindesteinlage von 5.000 Euro gegen Verzinsung und Gewährung sonstiger Vorteile an. Ab einer Anlagesumme von 10.000 Euro kann nach den geltenden Darlehensbedingungen eine Absicherung der entgegengenommenen Gelder durch eine Schiffshypothek erfolgen.
Die Antragsgegnerin untersagte der Antragstellerin mit Bescheid vom 29. März 2007 ein Einlagegeschäft gewerbsmäßig oder in einem einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordernden Umfang durch Annahme fremder Gelder als Einlagen oder durch Annahme anderer rückzahlbarer Gelder des Publikums, insbesondere auf der Grundlage der angebotenen Darlehensverträge, zu betreiben (Nr. I der Verfügung) und für dieses Geschäft zu werben (Nr. III). Zugleich wurde die Abwicklung des Einlagegeschäfts angeordnet (Nr. II). Darüber hinaus wurde die Antragstellerin aufgefordert, eine vollständige Aufstellung der Darlehensgeber, deren Darlehen nicht oder nicht vollständig zurückgezahlt wurden, vorzulegen (Nr. IV a). Ferner wurde die Antragstellerin zur Vorlage eines Berichts über den Umfang der erfolgten Abwicklung der von ihr angenommenen Darlehen und zur Vorlage geeigneter Nachweise über bereits erfolgte Rückzahlungen aufgefordert (Nr. IV b). Des Weiteren forderte die Antragsgegnerin von der Antragstellerin die Vorlage sämtlicher Geschäfts- und Kontounterlagen, die im Zusammenhang mit den angenommenen Darlehen und mit der übrigen Geschäftstätigkeit der Antragstellerin, soweit sie Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäfte betreffen oder hiermit in Zusammenhang stehen, sowie Auskunft über die entsprechenden Geschäftstätigkeiten der Antragstellerin (Nr. IV c). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen in Nr. I, in Nr. II bzw. IV a) und b) oder in Nr. IV c) wurde der Antragstellerin ein Zwangsgeld von jeweils 25.000 Euro angedroht (Nr. V der Verfügung). Zugleich ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehbarkeit der Zwangsgeldandrohung an.
Gegen die ihrem Prozessbevollmächtigten am 31. März 2007 zugestellte Verfügung erhob die Antragstellerin am 4. April 2007 Widerspruch und suchte am gleichen Tag bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main ordnete mit Beschluss vom 6. Juni 2007 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung vom 29. März 2007 insoweit an, als ihr darin die Entgegennahme von und die Werbung für Darlehen untersagt wird, die durch erstrangige eingetragene Schiffshypotheken abgesichert sind und sofern ihr auferlegt worden ist, laufende Darlehensgeschäfte der vorgenannten Art unverzüglich abzuwickeln. Im Übrigen wurde der Rechtsschutzantrag der Antragstellerin abgelehnt. Gegen diese Entscheidung haben sowohl die Antragstellerin als auch die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt.
II.
Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere innerhalb der gesetzlichen Fristen gemäß § 147 Abs. 1 und § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingelegte und begründete Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den stattgebenden Teil des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 6. Juni 2007 ist begründet und führt zur Ablehnung des Eilantrags der Antragstellerin in vollem Umfang. Die gleichfalls statthafte und zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen die teilweise Ablehnung ihres Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht bleibt im Hinblick hierauf ohne Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind gegen die Rechtmäßigkeit der von der Antragstellerin angegriffenen Verfügung vom 29. März 2007 keine die teilweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin rechtfertigenden Bedenken zu erheben. Die in Nr. I der Verfügung ausgesprochene Untersagung der Entgegennahme fremder Gelder als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums, insbesondere auf der Grundlage der von der Antragstellerin angebotenen Darlehensverträge, erweist sich vielmehr bereits nach überschlägiger Prüfung im Eilverfahren ebenso - insgesamt - als offensichtlich rechtmäßig wie die in der vorgenannten Verfügung unter Nr. II bis VI enthaltenen weiteren Verwaltungsakte. Das Interesse der Antragstellerin, von einer Vollstreckung der nach § 49 Abs. 1 KWG kraft Gesetzes bzw. durch Anordnung der Antragsgegnerin nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbaren Verfügung vorerst verschont zu bleiben, hat folglich hinter das vorrangige öffentliche Interesse an einer umgehenden Durchsetzung der Verfügung zurückzutreten.
Als rechtmäßig erweisen sich zunächst die gegen die Antragstellerin in Nr. I, II und III des angefochtenen Bescheides verfügten, auf § 37 Abs. 1 KWG gestützten Anordnungen, mit denen der Antragstellerin das weitere Betreiben des Einlagengeschäfts und die Werbung für dieses Geschäft untersagt sowie die Abwicklung des Einlagengeschäfts aufgegeben werden. Wie von der Antragsgegnerin in der Begründung ihrer Verfügung zutreffend angenommen wird, sind die Voraussetzungen der vorgenannten Ermächtigungsnorm hinsichtlich sämtlicher Ausprägungen der von der Antragstellerin im Zusammenhang mit ihrer sonstigen Geschäftstätigkeit stehenden Anlegerdarlehen erfüllt.
Gemäß § 37 Abs. 1 KWG kann die Antragsgegnerin gegen denjenigen, der ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 32 KWG Bankgeschäfte betreibt, durch die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte einschreiten. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz KWG bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Antragsgegnerin, wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will.
Einer solchen Erlaubnis bedarf die Antragstellerin deshalb, weil sie durch die Entgegennahme fremder Gelder im Rahmen der ihren Kunden gegen Verzinsung und Ausnutzung von Reisevorteilen angebotenen Anlegerdarlehen gewerbsmäßig ein Bankgeschäft in der Form der Annahme fremder Gelder als Einlagen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG) betreibt.
Die von der Antragstellerin im Rahmen der von ihr mit Kunden abgeschlossenen Darlehensverträge angenommenen Gelder stellen nach jeder der in den Geschäftsbedingungen des Unternehmens angebotenen Vertragskonstellationen Einlagen im oben genannten Sinne dar. Einlagengeschäfte in diesem Sinne liegen nach der im Beschluss des Verwaltungsgerichts unter Bezug auf einschlägige Rechtsprechung zutreffend wiedergegebenen Umschreibung im Regelfall dann vor, wenn von einer Vielzahl von Geldgebern auf Grund typisierter Verträge - als Darlehen oder auf ähnliche Weise - ohne die Bestellung ihrer Art nach banküblicher Sicherheiten laufend Gelder zur unregelmäßigen Verwahrung mit dem Ziel angenommen werden, sie zur Durchführung eigener ("Aktiv-") Geschäfte zu verwenden.
Nach Ansicht der Vorinstanz sind diese Voraussetzungen nur bezüglich der Anlegerdarlehen erfüllt, die von der Antragstellerin ohne Bestellung von Sicherheiten oder gegen Bestellung nachrangiger Schiffshypotheken angenommen werden. Dagegen handele es sich - so das Verwaltungsgericht - bei den von der Antragstellerin auf Wunsch des betreffenden Anlegers bestellten erstrangigen Schiffshypotheken auf von der Antragstellerin unterhaltene Sport- und Freizeitboote um ihrer Art nach bankübliche Sicherheiten. Die Annahme, dass Banken erstrangige Schiffshypotheken zur Absicherung von gewöhnlich zur Finanzierung des Schiffsbaus aufgenommenen Darlehen akzeptierten, ergebe sich mit hinreichender Deutlichkeit aus den von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen, darunter einem Schiffsbrief über die Bestellung einer erstrangigen Schiffshypothek über 2.136.500 DM für die Norddeutsche Landesbank Girozentrale Schwerin. Bei den durch erstrangige Schiffshypotheken abgesicherten Anlegerdarlehen handele es sich - so das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss - folglich nicht um Einlagengeschäfte im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG.
Dieser Ansicht folgt der Senat nicht. Eine Absicherung der von der Antragstellerin im Rahmen von Anlegerdarlehen angenommen Fremdgelder durch Schiffshypotheken reicht - unabhängig vom Rang dieser Sicherheit - nicht aus, um die entsprechenden Geschäfte aus dem Kreis der Einlagengeschäfte nach der oben genannten Vorschrift auszuschließen.
In welcher Weise die "ihrer Art nach bankübliche Sicherheit" ausgestaltet sein muss, um die Entgegennahme fremder Gelder unter den oben genannten weiteren Umstanden als ein nach dem KWG erlaubnisfreies Geschäft betrachten zu können, lässt sich aus dem Gesetz nicht herleiten. Das Gesetz gibt keine Auskunft darüber, durch welche Merkmale das Einlagengeschäft im Einzelnen gekennzeichnet ist und sich von der nicht bankgeschäftlichen bzw. nicht erlaubnispflichtigen Annahme fremder Gelder unterscheidet. Das KWG enthält folglich selbst keinen Anhaltspunkt dafür, ob und ggf. unter welchen näheren Voraussetzungen das Vorliegen eines Einlagengeschäfts vom Fehlen einer ihrer Art nach banküblichen Sicherheit abhängig ist. Der Gesetzgeber hat im KWG entsprechende Differenzierungen als durch die Praxis der Kreditinstitute vorgegeben vorausgesetzt und hat im Hinblick hierauf auf eine Definition des Einlagengeschäfts verzichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1984 - BVerwG 1 C 125.80 -, NJW 1985, 929 [930]). Die oben dargestellten eingrenzenden Merkmale des Einlagengeschäfts sind in der Behördenpraxis herausgearbeitet bzw. durch Rechtsprechung und Literatur entwickelt worden. Dass eine als Einlage zu betrachtende Entgegennahme fremder Gelder voraussetzt, dass die darlehensweise oder in ähnlicher Weise entgegengenommenen Gelder ihrer Art nach nicht banküblich besichert sind (bei Vorliegen einer banküblichen Sicherheit ist auch die andere Alternative des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG nicht gegeben, vgl. Fülbier in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 2. Aufl., Rdnr. 42 zu § 1 KWG) wird in Anlehnung an die Begriffsbestimmung der Einlage in der zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Regelung in § 11 Nr. 3 der Zinsverordnung vom 5. Februar 1965 (BGBl. I S. 33) angenommen, wonach fremde Gelder, die Kreditinstitute von Nichtkreditinstituten entgegennehmen, dann keine Einlagen im Sinne der Verordnung sind, wenn es sich um Gelder handelt, die als Kredit aufgenommen werden, sofern für den Einzelfall ein schriftlicher Kreditvertrag geschlossen und der Kredit banküblich gesichert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1984, a.a.O.; BGH, Urteil vom 9. März 1995 - III ZR 55/94 -, NJW 1995, 1494 [1495], jeweils mit weiteren Nachweisen).
Aus der Notwendigkeit einer banküblichen Sicherheit folgt zunächst, dass ein dem Erlaubnisvorbehalt in § 32 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz KWG unterfallendes Bankgeschäft dann vorliegt, wenn die gewährte Sicherheit von Kreditinstituten für Darlehensverträge der betreffenden Art oder vergleichbare Vertragskonstellationen üblicherweise nicht als ausreichend angesehen wird, um von ihnen selbst ausgegebene Darlehen abzusichern. Derartige nach der Praxis der Banken auch zur Eigensicherung als unzureichend betrachteten Sicherheiten können angesichts des erhöhten Schutzbedürfnisses der Anleger von vornherein keine die Einstufung als Einlagengeschäft ausschließende Sicherung der angenommenen Gelder beinhalten.
Ob die von der Antragstellerin angebotene Sicherung für nicht zweckgebundene Darlehen der vorliegenden Art durch Bestellung von Schiffshypotheken im vorgenannten Sinne banküblich ist, ist fraglich. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob es banküblichen Gepflogenheiten entspricht, Schiffshypotheken auch zur Sicherung von Darlehen zu akzeptieren, die nicht (nur) dem mit der Eigenart dieses Sicherungsinstituts eng verknüpften Zweck des Schiffsbaus oder Schiffserwerbs dienen, sondern (darüber hinaus) anderen Zwecken, wie hier etwa der Finanzierung sonstiger betrieblicher Investitionen der Antragstellerin. Schiffshypotheken werden - soweit ersichtlich - lediglich zur Absicherung von Schiffskrediten bestellt, die hauptsächlich von Spezialkreditinstituten zur Verfügung gestellt werden (Merkel in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 3. Aufl., § 93, Rdnr. 168). Von der Antragsgegnerin wird eine über die Zwecke der Finanzierung des Schiffsbaus hinausgehende Beleihungspraxis der Banken ausdrücklich in Abrede gestellt. Auch aus dem von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Schreiben der Commerzbank Mecklenburg-Vorpommern, Filiale Neubrandenburg, vom 23. Mai 2007 lässt sich entnehmen, dass die dort erwähnten Schiffshypotheken zur Sicherung von Darlehen zum Erwerb von Booten oder Bootseinrichtungen bestellt worden sind. Einer - mit den Mitteln des Eilverfahrens schwerlich möglichen - abschließenden Beantwortung dieser Frage bedarf es indessen nicht, denn die Bestellung einer Schiffhypothek würde selbst dann, wenn sie in der Praxis der Kreditinstitute, auch und vor allem zur Absicherung selbst ausgegebener nicht zweckgebundener Darlehen, grundsätzlich als Sicherheit akzeptiert würde, gleichwohl keine die Annahme einer Einlage im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG ausschließende Sicherheit für das hier in Frage stehende Anlegerdarlehen darstellen.
Der dem KWG zu Grunde liegende Gedanke, das Publikum bei der Hergabe von Geldern zu schützen, gebietet es, an die Qualität der die Eigenschaft als Einlage ausschließenden Sicherheit erhöhte Anforderungen zu stellen. Ein mit der Entgegennahme von Fremdgeldern verbundenes Geldgeschäft von der Aufsicht der Antragsgegnerin nach dem KWG auszunehmen, ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Risiko für den Geldgeber aufgrund einzelvertraglicher Abmachungen und der Bestellung besonderer Sicherheiten überschaubar ist (Reischauer/Kleinhans, KWG, Rdnr. 39 zu § 1 KWG). Diese Notwendigkeit, erhöhte Anforderungen an die zu Gunsten des Geldgebers bestellte Sicherheit zu stellen, kommt in dem Schreiben der Bundesanstalt für das Kreditwesen vom 24. April 1986 zum Ausdruck, wonach eine bankübliche Sicherheit, die den Einlagencharakter ausschließt, nur dann vorliegt, wenn mit jedem einzelnen Gläubiger eine Sicherungsvereinbarung getroffen worden ist und sich dieser ohne erforderliche Mitwirkung Dritter aus den Sicherheiten unmittelbar befriedigen kann (zitiert nach Reischauer/Kleinhans, a.a.O, Rdnr. 38). Wie aus dem vorgenannten Schreiben weiter hervorgeht, sind diese Voraussetzungen nach Meinung der Bundesanstalt für das Kreditwesen - dies entspricht auch der Auffassung der nunmehr zuständigen Antragsgegnerin - bei der Bestellung von Grundpfandrechten oder der Überlassung von Miteigentum an Grundstücken erfüllt. In der Behördenpraxis wird zutreffend davon ausgegangen, dass in diesen Fällen eine unmittelbare Befriedigung aus der Sicherheit ungeachtet auch hier bestehender Risiken des Wertverlustes grundsätzlich gewährleistet ist. Bei den hier in Frage stehenden Realsicherheiten reicht es folglich nur in diesen, mit Blick auf den Anlegerschutz zu Recht als unkritisch zu betrachteten Fällen zum Ausschluss des Einlagencharakters aus, schlicht auf das Vorliegen einer banküblichen Sicherheit zu verweisen. Werden dagegen, wie im vorliegenden Fall, zur Absicherung der angenommenen Fremdgelder andere (Real-) Sicherheiten bestellt, bedarf es der Prüfung, ob diese - in der Praxis der Kreditinstitute zur Absicherung selbst ausgegebener Kredite womöglich akzeptierten - Sicherheiten den besonderen Erfordernissen des Anlegerschutzes genügen. Diesen Anforderungen ist durch die von der Antragstellerin angebotene Bestellung einer Schiffshypothek zur Absicherung der von ihr im Rahmen der Anlegerdarlehensverträge mit ihren Kunden angenommenen Gelder nicht genügt.
Mit Blick auf den Schutzzweck des KWG ist die Bestellung von Schiffshypotheken zur Sicherung von angenommenen Fremdgeldern deshalb kritisch zu betrachten, weil hier - durch die Gefahr des Untergangs oder der Wegschaffung des Schiffes - ein gegenüber der Einräumung von Grundpfandrechten wesentlich höheres Ausfallrisiko für den Geldgeber besteht. Dieses von der Antragsgegnerin zu Recht angeführte gesteigerte Risiko wird noch dadurch erhöht, dass an Schiffen Schiffsgläubigerrechte als vorrangige gesetzliche Pfandrechte bestehen (vgl. § 754, § 761 HGB; § 109 Abs. 1 in Verbindung mit § 103 Abs. 1 und § 102 Nr. 1 bis 3 Binnenschifffahrtsgesetz - BInSchG -). Auch Zurückbehaltungsrechte, insbesondere das des Werkunternehmers (§ 369 Abs 2 HGB) genießen bei der Befriedigung aus dem Erlös der Zwangsversteigerung gegenüber den Schiffshypotheken den Vorzug (vgl. Nöll in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2002, Rdnr. 53 zu § 8 SchiffRG; OLG Hamburg, Urteil vom 1. Juli 1987 - 8 U 193/85 -, MDR 1988, 235).
Ob angesichts dieser mit der Bestellung von Schiffshypotheken für den Anleger verbundenen Nachteile die Besicherung von angenommenen Fremdgeldern mit diesem Pfandrecht generell als unzureichend zu betrachten ist, um das Geschäft aus dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG auszuschließen (wovon offenbar die Antragsgegnerin ausgeht), mag dahingestellt bleiben. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es grundsätzlich nicht möglich ist, für alle Fallgestaltungen geltende Maßstäbe für das Vorliegen eines Einlagengeschäfts zu entwickeln. Die Antragsgegnerin hat vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob angesichts der jeweiligen konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung des von dem KWG verfolgten Schutzes der Einleger die Einstufung des Geschäfts als Einlagengeschäft gerechtfertigt ist (vgl. Reischauer/Kleinhans, a.a.O, Rdnr. 41). Es ist deshalb denkbar, dass im Einzelfall (unter der Voraussetzung ihrer banküblichen Verwendung) auch die Bestellung einer Schiffshypothek als ausreichende Besicherung für angenommene Gelder von Anlegern angesehen werden kann, wenn durch die konkrete Vertragsgestaltung das Ausfallrisiko für den Geldgeber hinreichend begrenzt wird.
Für solche Verhältnisse ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich. Weder sind in den von der Antragstellerin angebotenen Darlehensverträgen weitere Sicherheiten für die Anleger vorgesehen noch wird das Ausfallrisiko für die Geldgeber in anderer Weise, etwa durch die Beschränkung der Anlagesumme, eingegrenzt. Im Hinblick hierauf erscheint auch die von dem Verwaltungsgericht ins Auge gefasste Bestellung einer erstrangigen Schiffshypothek zum Schutz der Anleger nicht ausreichend.
Vergeblich beruft sich die Antragstellerin weiterhin darauf, sie werde bei der Annahme von Geldern auf der Basis der mit ihren Kunden abgeschlossenen Darlehensverträge nicht als Kreditinstitut im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG tätig. Zur Auslegung des Begriffs Kreditinstitut sei Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 126/1 vom 26. Mai 2000) heranzuziehen. Danach sei für das Vorliegen eines Kreditinstituts erforderlich, dass das Unternehmen über die im nationalen Recht in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG als wesentliches Merkmal bestimmte Tätigkeit der Entgegennahme von Einlagen oder anderer rückzahlbarer Gelder des Publikums hinaus Kredite für eigene Rechnung gewährt. Diese Voraussetzung sei, so die Antragstellerin, bei ihr offensichtlich nicht erfüllt.
Diese Argumentation vermag die Rechtmäßigkeit der Anordnungen in Nr. I, II und III der Verfügung vom 29. März 2007 schon deshalb nicht in Frage zu stellen, weil die Ermächtigung in § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG nicht voraussetzt, dass ein Kreditinstitut Bankgeschäfte ohne die nach § 32 KWG erforderliche Erlaubnis betreibt. Die Vorschrift erlaubt vielmehr ein Einschreiten gegen jeden, der Bankgeschäfte ohne Erlaubnis der Antragsgegnerin betreibt und lässt folglich Maßnahmen auch und gerade gegen Unternehmen zu, die den Begriff des Kreditinstituts oder des Finanzdienstleistungsunternehmens nicht erfüllen (Fischer in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 2. Aufl., Rdnr. 5 zu § 37 KWG). Das deutsche Recht steht damit in Übereinstimmung mit dem von der Antragstellerin in Bezug genommenen Gemeinschaftsrecht, denn Art. 3 Satz 1 der Richtlinie 2000/12/EG verpflichtet die Mitgliedsstaaten, Personen oder Gesellschaften, die keine Kreditinstitute sind, die gewerbsmäßig betriebene Tätigkeit der Entgegennahme von Einlagen und anderen rückzahlbaren Geldern des Publikums zu untersagen. Da das Gemeinschaftsrecht den Kreis der Kreditinstitute, denen Bankgeschäfte erlaubt werden können, in Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie enger fasst als das KWG, bietet es für die Forderung der Antragstellerin, das Einlagengeschäft ohne Erlaubnis betreiben zu können, (erst recht) keine Grundlage.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sind die an sie unter Nr. I, II und III der Verfügung ergangenen Anordnungen auch nicht ermessensfehlerhaft ergangen. Der Umstand, dass das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit bislang ohne Beanstandungen ausgeübt hat und von den Landesbehörden gefördert worden ist, vermag ein schutzwürdiges Vertrauen in die Fortführung des ohne erforderliche Erlaubnis nach § 32 KWG begonnenen Einlagegeschäfts nicht zu begründen. Ebenso wenig ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin ihre Verfügung unter Missachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erlassen hat. Die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang geäußerte Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz bei Einstellung der Darlehensgeschäfte ist nicht nachvollziehbar, da diese Geschäfte nicht zum Kernbereich der Unternehmenstätigkeit der Antragstellerin gehören.
Dass auch die weiteren in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Anordnungen keinen rechtlichen Bedenken begegnen, hat das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss ausführlich und zutreffend dargelegt. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin gibt zu weiteren Erörterungen keinen Anlass.
Die Antragstellerin hat als Unterlegene die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich hierbei an der Streitwertfestsetzung durch die Vorinstanz, die das nach § 52 Abs. 1 GKG für die Bemessung des Streitwertes maßgebliche Interesse der Antragstellerin am Ausgang des Rechtsstreits auf der Basis des von der Antragstellerin im Zusammenhang mit den Darlehensverträgen angegebenen Geschäftsvolumens von insgesamt 3 Millionen Euro ermittelt hat. Hierbei hat das Verwaltungsgericht für die Untersagungsverfügungen in Nr. I und III einen Wert von 500.000 Euro, für die Abwicklungsverfügung (Nr. II) einen Betrag von 1.000.000 Euro und für das Auskunftsverlangen in Nr. IV der Verfügung einen dem Regelstreitwert in § 52 Abs. 2 GKG entsprechenden Betrag von 5.000 Euro angesetzt. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Ansätze ergeben sich aus dem Vorbringen der Beteiligten nicht und sind auch ansonsten nicht erkennbar. Für die Forderung der Antragstellerin, den Streitwert mit Rücksicht darauf herabzusetzen, dass im vorliegenden Verfahren lediglich um die Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG gestritten werde, besteht keine Grundlage. Maßgeblich für die Bemessung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG (allein) das Interesse des Klägers bzw. Antragstellers am Ausgang des Rechtsstreits.
Damit ergibt sich ein für das Verfahren der Hauptsache anzusetzender Betrag von 1.505.000 Euro, der für das vorliegende Eilverfahren auf die Hälfte zu reduzieren ist. Das in der Verfügung unter Nr. V angedrohte Zwangsgeld von insgesamt 75.000 Euro geht nicht in die Streitwertbemessung ein. Der Senat legt in ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 1. Februar 2007 - 6 TE 2258/06 -) Nr. 1.6.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 zu Grunde, wonach ein in der Grundverfügung zugleich angedrohtes Zwangsgeld für die Streitwertfestsetzung grundsätzlich außer Betracht bleibt. Ein Ansatz in Höhe der Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes (wie in der Streitwertentscheidung des Verwaltungsgerichts) ist nach Nr. 1.6.1 des Streitwertkatalogs nur bei selbständigen Vollstreckungsverfahren vorgesehen. Der Senat macht von seiner Befugnis nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG Gebrauch, die abweichende Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht von Amts wegen zu ändern.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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