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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 22.10.2008
Aktenzeichen: 6 UE 2399/07
Rechtsgebiete: BImSchG, BImSchV, RL 2006/12/EG, VO (EG) 1774/2002, VO (EG) 2067/2005, VO (EG) 92/2005


Vorschriften:

BImSchG § 6
BImSchG § 12
BImSchV § 1 Abs. 1
RL 2006/12/EG vom 05.04.2006
VO (EG) 1774/2002 vom 03.10.2002
VO (EG) 2067/2005 vom 16.12.2005
VO (EG) 92/2005 vom 19.01.2005
1. Sofern die zuständige Genehmigungsbehörde die Verbrennung von aus Tierkörpern, Tierkörperteilen oder Schlachtabfällen gewonnenem Tierfett zur Energiegewinnung im Wärmeboilerverfahren unter Berücksichtigung der entsprechenden besonderen Parameter genehmigt hat, entfällt gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) 92/2005 vom 19. Januar 2005 in der Fassung der Verordnung (EG) 2067/2005 vom 16. Dezember 2005 die ansonsten aus hygiene- und veterinärrechtlichen Erwägungen heraus bestehende notwendige Beseitigungspflicht des Stoffs und zwar unabhängig davon, welcher Risikokategorie das Ausgangsmaterial zuzurechnen war.

2. Derartiges Tierfett ist auch nach abfallrechtlichen Kriterien nicht als Abfall zu qualifizieren, wenn dessen Verwendung als Brennstoff ohne weiteren Zwischenschritt als sicher angenommen werden kann und hierbei hochwertigen Primärbrennstoff ersetzt.

3. Die Verbrennung von Tierfett zur Energiegewinnung im Wärmeboilerverfahren stellt demnach keine (Mit-) Verbrennung von Abfällen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 der 17. BImSchV dar, sondern unterfällt als Verwendung eines flüssigen abfallähnlichen Stoffs der Regelungswirkung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 der 17. BImSchV mit der Folge, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der gleichen oder geringeren Emissionen wie bei der Verbrennung von Heizöl EL die Ausnahmevorschrift des Abs. 1 Nr. 2, 2. HS einschlägig ist und die Anwendung der Vorschriften der 17. BImSchV ausscheidet.


HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 UE 2399/07

Verkündet am: 22. Oktober 2008

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Immissionsschutzrechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 6. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Igstadt, Richterin am Hess. VGH Fischer, Richter am Hess. VGH Bodenbender, ehrenamtliche Richterin Böttcher, ehrenamtlichen Richter Schneider v. Lepel

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2008 für Recht erkannt: Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 19. Juni 2007 - 8 E 1963/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in noch festzusetzender Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Aufhebung von Auflagen eines Genehmigungsbescheides.

Am 5. Juli 2005 beantragte die Klägerin bei dem Regierungspräsidium Gießen eine Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für die Errichtung und den Betrieb einer neuen Heizanlage mit 10,7 MW für die in A-Stadt, Gemarkung Hopfgarten, betriebene Tierkörperbeseitigungsanlage. Hauptzweck der (inzwischen errichteten) Heizungsanlage ist die Erzeugung von Wärme, um die für die Verbrennung der tierischen Abfälle benötigte Energie zu gewinnen. Hauptsächlicher Energieträger ist von der Klägerin zuvor in eigenen separaten Anlagen aus tierischen Abfällen gewonnenes Tierfett. Durch Verwendung eines Wärmeboilers wird dieser Stoff in einem brennbaren Aggregatzustand gehalten. Ergänzend wird die Feuerungsanlage mit Erdgas betrieben. Mit Bescheid vom 5. Oktober 2005 genehmigte die Behörde dieses Vorhaben, setzte indes gestützt auf die Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV -) eine größere Zahl von immissionsschutzrechtlichen Auflagen fest, u.a. bestimmte Grenzwerte für Schadstoffemissionen und Pflichten zur Kontrolle und Dokumentation.

Gegen einzelne dieser Auflagen wandte sich die Klägerin mit dem Widerspruch, auf den das Regierungspräsidium Gießen mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2006 die angegriffene Verfügung in einzelnen Punkten modifizierte, im Übrigen den Widerspruch aber zurückwies. Zur Begründung führte die Genehmigungsbehörde aus, bei dem geplanten Vorhaben sei die 17. BImSchV in Anwendung zu bringen und damit die Einhaltung der angeordneten Grenzwerte sowie der weitergehenden Betreiberpflichten vorgegeben.

Die Klägerin hat am 4. August 2006 bei dem Verwaltungsgericht Gießen Klage erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, das Regierungspräsidium habe zu Unrecht die 17. BImSchV bei der Festsetzung von Auflagen berücksichtigt. Es finde bei der neuen Heizungsanlage keine Verbrennung von Abfällen statt, sondern ein Ersatz von Heizöl. Deshalb dürften die in der Verfügung enthaltenen Auflagen zur Emissionsbegrenzung bestimmter Stoffe (Auflagen 4.1.3.2 bis 4.1.3.8) wie zur laufenden Kontrolle der Emissionen (Auflagen 4.1.5 und 4.1.5.1) nicht ergehen. Selbst wenn die 17. BImSchV aber Anwendung finden würde, seien die angegriffenen Nebenbestimmungen unverhältnismäßig.

Die Klägerin hat beantragt,

die Nebenbestimmungen Nr. 4.1.5, Nr. 4.1.5.1, Nr. 4.1.3.2 bis 4.1.3.8 aufzuheben,

hilfsweise,

den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid zur Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Feuerungsanlage ohne die Nebenbestimmungen Nr. 4.1.5, Nr. 4.1.5.1, Nr. 4.1.3.2 bis 4.1.3.8 zu erlassen.

Der Beklagte hat erstinstanzlich keinen Antrag gestellt und zur Klage nicht Stellung genommen.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 19. Juni 2007 die streitbefangenen Auflagen aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zulässig, da gegen die belastenden Auflagen die isolierte Anfechtungsklage statthaft sei. Sie sei auch begründet, weil für die streitbefangenen Auflagen als Nebenstimmungen im Sinne des § 12 BImSchG keine wirksame Ermächtigungsgrundlage vorliege. Das Regierungspräsidium habe die Auflagen nämlich zu Unrecht auf die 17. BImSchV gestützt. Die von der Klägerin projektierte Anlage zur Verbrennung von tierischem Fett könne zwar grundsätzlich dem Regelungskreis der 17. BImSchV unterfallen, werde nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz der 17. BImSchV aber ausdrücklich von der Anwendung der Verordnung ausgenommen.

Der Beklagte führt zur Begründung der vom erkennenden Senat mit Beschluss vom 9. November 2007 (6 UZ 1509/07) zugelassenen Berufung aus, das erstinstanzliche Urteil gebe dem Klagebegehren der Klägerin zu Unrecht statt. Die Verbrennung von Tierfett in einem Wärmeboiler sei nicht als eine Ersetzung von Heizöl durch einen anderen Energieträger zu werten, sondern stelle die Beseitigung eines Erzeugnisses tierischen Ursprungs dar. Dass das gewonnene Tierfett als tierisches Nebenprodukt verbrannt werden dürfe, ergebe sich zwar aus der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und der Richtlinie 2000/76/EG, gleichwohl sei der Stoff selbst als Abfall zu werten und die Verbrennung damit auch eine Beseitigung, auf die die Regelungen der 17. BImSchV Anwendung fänden. Die Zulassung der Verbrennung von Talg zur Energieerzeugung beruhe auf den gewonnenen Erkenntnissen, dass diese Art der Beseitigung gefahrlos sei, wenn bestimmte in der Abfallverbrennungsrichtlinie geregelte Betriebsbedingungen eingehalten würden. Die Pflicht zur Verbrennung des Tierfetts als Abfall werde auch durch § 24 der Verordnung zur Durchführung des tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes bestätigt, wonach bei Anlagen, in denen tierische Nebenprodukte oder verarbeitete Erzeugnisse verbrannt oder mitverbrannt werden, die Anforderungen der 17. BImSchV erfüllt sein müssten. Lediglich die Art und die näheren Umstände der Verbrennung richteten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 92/2005 bzw. Nr. 2067/2005, wodurch gegenüber der Verbrennungsrichtlinie 2000/76/EG für die Verbrennung von Tierfett in einem Wärmeboiler spezielle Betriebsbedingungen festgelegt würden. Diese Abweichung von den allgemeinen Betriebbedingungen ermögliche § 19 der 17. BImSchV, so dass entsprechende Ausnahmen zugelassen werden könnten. Die anderen Vorschriften der 17. BImSchV müssten indes als Anwendung einer Rechtsfolgenverweisung Berücksichtigung finden.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 19. Juni 2007 - Az. 8 E 1963/06 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor, das angegriffene Urteil sei nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei dem aus den Tierabfällen in einem speziellen Prozess gewonnenen Tierfett nicht um Abfall handele. Dies folge aus den einschlägigen europarechtlichen Verordnungen, insbesondere aus den Verordnungen (EG) NR. 92/2005 und 2067/2005, wonach die Verbrennung von Tierfett als eigenständige Verwendung eines tierischen Nebenprodukts gelte. Die zuvor von der sog. Hygieneverordnung (Nr. 1774/2002) geforderte Beseitigung aller Tierabfälle und -bestandteile aus Gründen des Schutzes vor ansteckenden Krankheiten sei damit aufgegeben worden. Die Verwendung des Fettes als Energieträger werde nunmehr zusätzlich zu den Verarbeitungsmethoden zugelassen, die bereits gemäß der Verordnung Nr. 1774/2002 vorgesehen waren. Aus dieser neu zugelassenen Methode der Verwertung des Tierfettes zur Verbrennung in einem Wärmeboiler folge zudem, dass die Entledigungspflicht für Tierfett insoweit nicht mehr gegeben sei, sondern von einer Behandlung des speziellen Stoffes und nicht von dessen Beseitigung gesprochen werden könne. Dies folge auch aus dem Vergleich mit dem aus Tierfett gewonnenen Biodiesel, der aus einer chemischen Umwandlung des Stoffes gewonnen werde und in Motoren - etwa in Kraftfahrzeugen - verbrannt werde. Auch die Kommission verstehe die Verbrennung von Talg nicht als Abfallbeseitigung, wie sich aus der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament vom 9. Januar 2008 (Bl. 219 bis 225 der Gerichtsakte) ergebe. Die Kommission unterscheide darin Tierfett, das beseitigt werden müsse und damit Abfall darstelle, von Tierfett, das als Brennstoff Verwendung finde. Diese Unterscheidung zeige sich auch in der Neufassung der Hygieneverordnung, die als Entwurf vorliege. Die von der Behörde des Weiteren in Ansatz gebrachte Verordnung zur Durchführung des tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebV) sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da diese Verordnung vom 27. Juli 2006 datiere und damit später als die streitbefangenen Verwaltungsakte ergangen sei.

Die Behördenakte ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ist zulässig, insbesondere fristgerecht begründet worden. Sie bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Die Klage ist zulässig (I.) und begründet (II.) und die Berufung daher mit den entsprechenden Nebenentscheidungen zurückzuweisen (III.).

I. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Zulässigkeit der Klage bejaht. Sie ist als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO statthaft, auch wenn sie bezüglich des Klagebegehrens nur auf einzelne Nebenbestimmungen des ansonsten begünstigenden Verwaltungsakts bezogen ist. Die solcherart eingeschränkte Anfechtungsklage verdrängt als die speziellere Klageart die Verpflichtungsklage auf uneingeschränkten Erlass des begehrten begünstigenden Verwaltungsakts (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 42 Rdnr. 22 m.w.N.). Die der Klägerin in den hier streitigen Nebenbestimmungen auferlegte Einhaltung der Grenzwerte für bestimmte Emissionen (Auflagen 4.1.3.2 bis 4.1.3.8) sowie von zusätzlichen Messmethoden (Auflagen 4.1.5 und 4.1.5.1) stellt ein vom Genehmigungsgegenstand unabhängiges eigenständiges Gebot dar und die erteilte Genehmigung kann auch ohne die verfügten Auflagen, so wie sie im Widerspruchsbescheid ausgebildet sind, Bestand haben. Die Klägerin ist auch klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO, da sie der Sache nach geltend macht, die Genehmigung hätte rechtmäßig ohne die Nebenbestimmungen erlassen werden müssen, was nicht von vornherein auszuschließen ist.

II. Die Klage ist auch begründet. Die in den Bescheiden des Regierungspräsidiums Gießen vom 5. Oktober 2005 und 4. Juli 2006 enthaltenen Auflagen sind, soweit sie streitbefangen sind, rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.

1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Nebenentscheidungen der Verfügung ist derjenige des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums vom 4. Juli 2006. Gemäß dem insofern maßgeblichen materiellen Recht richtet sich die Beurteilung einer Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO gegen einen immissionsschutzrechtlichen Auflagenbescheid regelmäßig nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1985 - BVerwG 4 C 23.83 -, NJW 1986, 1186), es sei denn, das jeweils heranzuziehende materielle Fachrecht stehe dem entgegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2006 - BVerwG 5 B 90/05 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 15. November 2006 - 3 UZ 634/06 -, ESVGH 57, 112). Gleiches gilt hinsichtlich der Anfechtung von selbständigen Auflagen.

Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, obwohl die angegriffenen Auflagen auch Bestimmungen enthalten, die eine fortdauernde Belastung der Klägerin zur Folge haben. Der Gesichtspunkt einer "Dauerwirkung" der nachträglichen Anordnung spricht nämlich nicht dafür, auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Bei der angefochtenen Anordnung handelt es sich um eine Ergänzung der bereits aufgrund der Genehmigung bestehenden und unstreitigen Verpflichtung der Klägerin, diverse Messungen vorzunehmen und die Messergebnisse der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 der 17. BImSchV dürfen kontinuierliche Messungen der durch Verweis benannten Stoffe nicht angeordnet werden, wenn Emissionen dieser Stoffe "auszuschließen oder allenfalls in geringen Konzentrationen zu erwarten sind". Das materielle Recht stellt in dieser Hinsicht mithin auf eine Prognose der Behörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung ab.

2. Zutreffend hat die Genehmigungsbehörde als in Betracht zu ziehende Ermächtigungsgrundlage für die verfügten und hier allein streitigen, im Klageantrag bezeichneten Nebenbestimmungen § 12 Abs. 1 Satz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) benannt. Nach dieser Vorschrift kann eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 BImSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen.

Bei der Verbrennungsanlage der Klägerin handelt es sich um eine nach § 4 Abs. 1 BImSchG i.V.m. Nummer 1.3 Spalte 1 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504) genehmigungsbedürftige Anlage, die bestimmte und im Genehmigungsbescheid vorgegebene technische Bestandteile zur Luftreinhaltung beinhalten muss und den Vorschriften zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen und sonstiger Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstiger Gefahren (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i.V.m. mit der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 24. Juli 2002, GMBl. S. 511, - TA Luft -) unterliegt.

3. Die angegriffenen Nebenbestimmungen sind zwar formell rechtmäßig, jedoch materiell rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG i.V.m. § 6 Abs. 1 BImSchG für den Erlass von Nebenbestimmungen sind nicht gegeben. Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1) und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2).

Die Klägerin erfüllt die Pflichten eines Betreibers nach § 5 BImSchG und die Sicherstellung der anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ist gewährleistet. Für die Klägerin bestehen nämlich keine über die Anforderungen der TA Luft hinausgehenden, sich aus einer Rechtsverordnung ergebenden Pflichten; insbesondere findet die 17. BImSchV keine Anwendung.

a) Die Anwendung der 17. BImSchV ist allerdings nicht, wie die Klägerin meint, etwa deshalb ausgeschlossen, weil das Tierfett (auch Tiertran genannt) unter die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Nr. 6 der 17. BImSchV fallen würde, die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen von der Verordnung ausnimmt, die ausschließlich für den Einsatz von Tierkörpern bestimmt sind. Bei Tierfett handelt es sich nicht (mehr) um den Tierkörper, sondern um ein aus dem ganzen Tierkörper, aus dessen Teilen oder aus Schlachtabfällen gewonnenes Erzeugnis. Der Begriff des "Tierkörpers" ist auch nicht als Oberbegriff zu verstehen, unter den sämtliche aus Tierkörpern und Tierkörperteilen gewonnene Erzeugnisse zu subsumieren wären. Die Auslegung des Begriffs "Tierkörper" hat im Lichte der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (ABl. L 114, S. 9) zu erfolgen. Diese nimmt in Art. 2 Abs. 1 lit. b) iii lediglich Tierkörper und bestimmte landwirtschaftliche Abfälle, nicht aber Erzeugnisse aus Tierkörpern oder sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs von der Anwendung aus. Eine Ausweitung des Begriffs "Tierkörper" auf aus Tierkörpern oder Tierkörperteilen gewonnene Erzeugnisse mit der Folge einer Nichtanwendung der Abfallrichtlinie und des Ausschlusses der Anwendung der 17. BImSchV gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 6 der 17. BImSchV folgt auch nicht daraus, dass Tierkörper, Tierkörperteile und nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs in Art. 2 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EG) 1774/2002 des europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 (ABl. L 273, S. 1) unter dem gemeinsamen Begriff "tierische Nebenprodukte" zusammengefasst werden. Dies ist nicht so zu verstehen, dass mit dieser Begriffsbestimmung die in der Abfallrichtlinie 75/442/EWG vorgesehene Ausnahme für Tierkörper auf sämtliche hieraus hervorgegangenen Erzeugnisse ausgedehnt wurde (EuGH, Urteil vom 1. März 2007 - C-176/05 -, KVZ retec GmbH, NVwZ 2007, 567). Der Europäische Gerichtshof hat hierzu in seinem vorgenannten - Tiermehl betreffenden - Urteil vom 1. März 2007 a.a.O., Rdnr. 43 - 46, Folgendes ausgeführt:

"43. Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat für diese Ausnahme eine präzise Formulierung gewählt. Der Begriff "Tierkörper" verweist aufgrund seiner natürlichen Wortbedeutung auf tote Tiere, d. h. auf ein unverarbeitetes Ausgangsmaterial. Ob es sich bei diesen Körpern um ganze Körper oder Teile davon handelt, ändert nichts daran, dass sie keiner Verarbeitung unterzogen worden sind, die ihre eigentliche Beschaffenheit verändern kann. Im Ausgangsverfahren hingegen geht es um Tiermehl, also ein Material, das eine grundlegend andere Beschaffenheit aufweist als dasjenige, aus dem es gewonnen wurde, denn dieses wurde einer besonderen Behandlung unterzogen, wie sie in Randnr. 30 des vorliegenden Urteils beschrieben ist.

44. Der grundlegende Unterschied zwischen diesen beiden Arten von Materialien findet hinsichtlich der Definition der tierischen Nebenprodukte seinen Niederschlag in der Tatsache, dass Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1774/2002 eindeutig zwischen "Tierkörpern" und "Tierkörperteilen" einerseits und "Erzeugnissen tierischen Ursprungs" andererseits unterscheidet.

45. Ferner spricht der Zusammenhang, in dem der Begriff "Tierkörper" steht, für dessen enge Auslegung. Neben Tierkörpern nimmt Art. 2 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii der Richtlinie 75/442 bestimmte, spezifisch bezeichnete Abfälle aus der Landwirtschaft vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie aus. Dass beide, nämlich Tierkörper und spezifisch aufgeführte Abfälle aus der Landwirtschaft, in ein und dieselbe Vorschrift aufgenommen worden sind, deutet auf einen Zusammenhang zwischen ihnen bezüglich ihrer Herkunft hin. Im Wege der Analogie könnte der Begriff "Tierkörper" diejenigen Tierkörper erfassen, die zur landwirtschaftlichen Produktion gehören und nicht zum spezifischen Prozess der Schlachtung oder der Tierkörperbeseitigung, bei dem Tiermehl anfällt.

46. Die enge Auslegung des Begriffs "Tierkörper" steht im Einklang mit der Rechtsprechung, wonach der Abfallbegriff nicht eng auszulegen ist (vgl. Urteile vom 15. Juni 2000, ARCO Chemie Nederland u. a., C-418/97 und C-419/97, Slg. 2000, I-4475, Randnrn. 37 bis 40, und vom 18. April 2002, Palin Granit und Vehmassalon kansanterveystyön kuntayhtymän hallitus, C-9/00, Slg. 2002, I-3533, im Folgenden: Urteil Palin Granit, Randnr. 23); dies impliziert eine enge Auslegung der Ausnahmen von diesem Begriff."

b) Die 17. BImSchV findet im vorliegenden Genehmigungsverfahren jedoch deshalb keine Anwendung, weil bei dem technischen Prozess der Verbrennung von tierischem Fett zu Heizzwecken unter Verwendung eines Wärmeboilers die in § 1 Abs. 1 der 17. BImSchV genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind.

aa) Die Verbrennung von Tierfett zur Energiegewinnung im Wärmeboilerverfahren stellt zunächst keine (Mit-)Verbrennung von Abfällen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 der 17. BImSchV dar.

(1) Die Frage der Qualifizierung der hier in Rede stehenden Verwertung des Tierfetts durch Verbrennung in der Heizanlage der Klägerin als (Mit-)Verbrennung von Abfall bestimmt sich sowohl nach den hygiene- bzw. seuchenrechtlichen Bestimmungen der Verordnung 1774/2002 als auch nach Abfallrecht. Letzteres wird durch die Verordnung 1774/2002 in Bezug auf nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs nicht ausgeschlossen.

Wie bereits ausgeführt, greift gemeinschaftsrechtlich bezüglich dieser Erzeugnisse die nur für Tierkörper bestimmte Ausnahme von der Anwendung der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle nicht ein. Allerdings hat der nationale Gesetzgeber in § 2 Abs. 2 Nr. 1 lit. a des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) ausnahmslos alle tierischen Nebenprodukte nach der Verordnung 1774/2002, d.h. auch sämtliche Erzeugnisse tierischen Ursprungs im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a) der Verordnung, von der Anwendung des KrW-/AbfG ausgenommen. Der Gesetzgeber ging dabei davon aus, dass durch die Hygienevorschriften der Verordnung 1774/2002 ein die Anforderungen des allgemeinen Abfallrechts vollständig abdeckendes "besonderes Abfallrecht" geschaffen worden sei (vgl. die Gesetzesbegründung, BR-Drucks. 554/03). Dies trifft indessen nicht zu, da den Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom 1. März 2007 zufolge Erzeugnisse tierischen Ursprungs im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a) der Verordnung 1774/2002 durch das Gemeinschaftsrecht gerade nicht von dem Regime des (allgemeinen) Abfallrechts ausgenommen wurden. Nach den Grundsätzen des Europäischen Gerichtshofs bedarf es für die rechtliche Qualifizierung eines Erzeugnisses tierischen Ursprungs deshalb einer zusammenfassenden Betrachtung sowohl unter dem Blickwinkel der Verordnung 1774/2002 als auch unter dem des Abfallrechts. Diese Betrachtung ergibt, dass es sich bei der Verbrennung von Tierfett in der Heizanlage der Klägerin nicht um die Verbrennung von Abfall handelt.

Die Verordnung 1774/2002 regelt mit Blick auf die durch die sog. BSE-Krise zu Tage getretenen Risiken bei unkontrollierter Verwendung und Behandlung von tierischen Produkten die Art und Weise der Einsammlung, Beförderung, Behandlung, Beseitigung und Verwertung und des Inverkehrbringens von tierischen Nebenprodukten (vgl. Art. 3 Abs. 1). Die Modalitäten bestimmen sich im Einzelnen nach dem Risikopotential des jeweiligen Produkts. Die tierischen Nebenprodukte werden hierfür in drei Kategorien (Material der Kategorie 1, 2 oder 3) eingeteilt, wobei das Material der Kategorie 1 das höchste Gefährdungspotential besitzt. Dem von der Klägerin hergestellten Tierfett liegt Material aller drei Kategorien zugrunde. Für das Material sämtlicher Kategorien ordnet die Verordnung im Interesse einer größtmöglichen Vermeidung von Tierseuchen und Gesundheitsgefahren beim Menschen dem Grundsatz nach die Verbrennung des Materials als Abfall in einer dafür zugelassenen Verbrennungsanlage an (Art. 4 Abs. 2 lit. a), Art. 5 Abs. 2 lit. a) und Art. 6 Abs. 2 lit. a)). Hierdurch wird festgelegt, dass tierische Nebenprodukte, die Material der Kategorien 1, 2 und/oder 3 beinhalten, ungeachtet einer von dem Besitzer womöglich beabsichtigten anderweitigen Verwendung oder Behandlung als Abfall einzustufen und in einer spezifischen Weise zu beseitigen sind. Damit werden tierische Nebenprodukte mit Material der Kategorien 1 bis 3 unter den Voraussetzungen der oben genannten Vorschriften der Verordnung 1774/2002 einer Beurteilung nach (allgemeinen) abfallrechtlichen Maßstäben entzogen. Diese Produkte dürfen folglich nicht als Nebenerzeugnisse eingestuft und einer Vermarktung oder sonstigen wirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden. Vielmehr ergibt sich für den Besitzer dieser Produkte aus den genannten Bestimmungen eine rechtliche Pflicht, sich der tierischen Nebenprodukte im abfallrechtlichen Sinne zu entledigen (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2007, Rdnr. 53 ff.). Ebenso ist eine Beseitigung oder Verwertung in einer für Abfälle ansonsten nach Anhang II A und II B der Richtlinie 2006/12/EG bzw. des KrW-/AbfG zugelassenen anderen Weise ausgeschlossen.

Der Zwang zur Verbrennung tierischer Nebenprodukte der Kategorien 1, 2 und/oder 3 als Abfall gilt nach der Verordnung 1774/2002 allerdings nicht generell. Die Verordnung sieht vielmehr in den Artikeln 4, 5 und 6 für die jeweiligen Kategorien spezifische andere Arten und Methoden der Beseitigung, Behandlung oder Verwertung der tierischen Nebenprodukte vor, die alternativ zur Verbrennung als Abfall angewendet werden dürfen. Soweit die Verordnung 1774/2002 in diesen Fällen nicht wiederum vorschreibt, dass das Produkt, ggf. nach anderweitiger Vorbehandlung, als Abfall zu beseitigen ist (z.B. Beseitigen von Küchen- und Speiseabfällen als Abfall durch Vergraben in einer dafür zugelassenen Deponie, Art. 4 Abs. 2 lit. d), sondern andere Verwendungsmöglichkeiten eröffnet (z.B. Verwendung ausgeschmolzener Fette in Kosmetika, Pharmazeutika und Medizinprodukten, Art. 5 Abs. 2 lit. b ii), gibt die Verordnung eine auch für das Abfallrecht bindende Qualifizierung des Produkts als Abfall nicht vor. In diesen Fällen bedarf es folglich einer Prüfung nach Abfallrecht, ob das betreffende tierische Nebenprodukt bei der jeweiligen Behandlung oder Verwertung im Einzelfall als Abfall einzustufen ist oder nicht.

Darüber hinaus enthält die Verordnung 1774/2002 Öffnungsklauseln für weitere alternative Methoden der Beseitigung, Behandlung oder Verwertung von tierischen Nebenprodukten der Kategorien 1 bis 3, die sich auf Grund späterer wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben. Die entsprechenden Bestimmungen in Art. 4 Abs. 2 lit. e), Art. 5 Abs. 2 lit. g), Art. 6 Abs. 2 lit. i) haben im ersten Satz folgenden übereinstimmenden Wortlaut:

"nach Vorschriften, die nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses erlassen wurden, auf anderem Wege zu beseitigen oder auf andere Weise zu verwenden."

Damit ist die Möglichkeit für weitere, neben die Verbrennung als Abfall und die in der Verordnung vorgesehenen Beseitigungs-, Verwertungs- und Behandlungsmöglichkeiten tretende alternative Methoden eröffnet, tierische Nebenprodukte mit Material der Kategorien 1 bis 3 in anderer Weise schadlos zu beseitigen oder zu verwerten.

Die Zulassung derartiger anderer Methoden ist bereits vor dem Erlass des Widerspruchsbescheids erfolgt. Aufgrund der durchgeführten wissenschaftlichen Forschungen und der neu gewonnenen Erkenntnisse sah die Europäische Union im Jahr 2005 speziellere Regelungen u.a. für Verarbeitungsmethoden als alternative Maßnahmen zur Beseitigung und/ oder Verwendung tierischer Nebenprodukte als sicher an und führte mit den Verordnungen (EG) 92/2005 vom 19. Januar 2005 (ABl. L 19, S. 27) und 2067/2005 vom 16. Dezember 2005 (ABl. L 331, S. 12 vom 17. Dezember 2005) abweichende Bestimmungen über die Maßnahmen zur Beseitigung und Verwendung tierischer Nebenprodukte ein. Weitere Änderungen und Ergänzungen erfolgten mit den Verordnungen (EG) der Kommission 1678/2006 vom 14. November 2006 (ABl. L 314, S. 4) und 1576/2007 vom 21. Dezember 2007 (ABl. L 340, 89), die aber nach dem Erlass des Widerspruchsbescheides ergingen und daher hier unberücksichtigt bleiben können. Mit der Verordnung 2067/2005 wurde die Verarbeitung und Verbrennung von aus Tieren gewonnenen Fetten zugelassen, da die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) in einer weiteren Stellungnahme zwischenzeitlich die Verbrennung von Talg in einem Wärmeboiler als sichere Möglichkeit der Beseitigung ohne Beeinträchtigung von Gesundheit und Umwelt erkannt hatte. Die Kommission fügte mit der Verordnung 2067/2005 in Anwendung dieser wissenschaftlichen Erkenntnisse einen neuen Anhang VI zur Zulässigkeit der Verbrennung von Tierfett in einem Wärmeboiler ein. Neben Vorgaben zur Herstellung der Fette bestimmt die Verordnung, dass das Fett in einem Dampfboiler verdampft und mindestens 0,2 Sekunden lang bei einer Temperatur von mindestens 1100 ºC verbrannt wird.

Art. 1 Abs. 1 der Verordnung 92/2005 lautet in der im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides geltenden, auch derzeit aktuellen Fassung:

"Die Verarbeitungsmethoden der in Anhang I definierten alkalischen Hydrolyse, des in Anhang III definierten Hochdruck-Hydrolyse-Biogas-Verfahrens, der in Anhang IV definierten Biodieselherstellung und der in Anhang VI definierten Verbrennung von Tierfett in einem Wärmeboiler werden genehmigt und können von der zuständigen Behörde für die Behandlung und Verwendung oder Beseitigung von Material der Kategorie 1 zugelassen werden."

Art. 2 der Verordnung 92/2005 enthält seit der Änderungsverordnung 2067/2005 eine entsprechende Regelung für Material der Kategorien 2 und 3. Soweit die Vorgaben der Verordnung bezüglich der Technik der Verbrennung eingehalten werden, bestehen für den Besitzer von Tierfett daher keine Verpflichtungen, das Tierfett als Abfall zu beseitigen.

Der von dem Beklagten vertretenen, in der mündlichen Verhandlung nochmals bekräftigten Ansicht, bei der Verbrennung von Tierfett in einem Wärmeboiler handele es sich nach wie vor um eine nach der Verordnung 1774/2002 zwingend vorgeschriebene Verbrennung von Abfall, die durch die oben genannten Änderungsverordnungen lediglich bezüglich verschiedener Prozessparameter bei der Verbrennung erleichtert worden sei, kann der Senat nicht folgen. Sowohl bei den in der Verordnung 1774/2002 selbst geregelten, als auch bei den auf der Grundlage der Öffnungsklauseln zugelassenen Behandlungsmethoden von tierischen Nebenprodukten handelt es sich durchweg um Verfahren, die an die Stelle der in den Artikeln 4, 5 und 6 jeweils unter lit. a) angeordneten direkten Verbrennung als Abfall treten und diese damit ersetzen. Dass dies auch bezüglich der auf der Grundlage der Art. 4 Abs. 2 lit. e), Art. 5 Abs. 2 lit. g) oder Art. 6 Abs. 2 lit. i) zugelassenen Verfahren beabsichtigt war, zeigt sich schon am Wortlaut des in den Öffnungsklauseln jeweils enthaltenen zweiten Satzes, wonach diese nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses zugelassenen Verfahren die "unter den Buchstaben a) bis d) vorgesehenen Verfahren ergänzen oder ersetzen" (können).

Nach den dargestellten Regelungen der Verordnungen 92/2005 und 2067/2005 werden verschiedene Verarbeitungsmethoden - darunter die Methode der Verbrennung von Tierfett in einem Wärmeboiler - genehmigt und können für die Verwendung oder Beseitigung von Material der Kategorien 1, 2 oder 3 zugelassen werden. Inwieweit die Betreiber der Anlagen einen Anspruch auf entsprechende Genehmigung geltend machen können, bedarf hier keiner Entscheidung. Werden die Methoden - wie im vorliegenden Fall - von der zuständigen Behörde aber zugelassen, entfällt die ansonsten notwendige Beseitigungspflicht durch Verbrennung als Abfall. Nach dem Wortlaut der Art. 1 und 2 der Verordnung 92/2005 ergibt sich im Übrigen auch keine Differenzierung nach den aufgeführten Methoden. Die Klägerin weist deshalb zu Recht darauf hin, dass es jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt, wenn bezüglich der dargestellten Verarbeitungsmethoden seitens der Genehmigungsbehörden unterschiedliche Rechtsfolgen gebildet würden. Eine Verarbeitung der Tierkörper etc. zu Biodiesel erfüllt ebenso die Notwendigkeit einer geordneten Verwendung von Risikomaterial wie die hier streitige Verbrennung von Tierfett oder die anderen genannten Verfahren.

Dass bei der Form der Verwendung des Stoffes (Verbrennung des Tierfetts) gerade kein Abfall vorliegt, wird im Übrigen darin deutlich, dass die Europäische Kommission selbst bezüglich des Tierfetts von einem Stoff spricht, der einer differenzierten Betrachtung unterliegen muss, wie sich aus der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament vom 9. Januar 2008 zum gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle (Abfallrahmenrichtlinie) ergibt. Dort heißt es unter 3.2.5:

"Weitere Änderungen des Rates an dem Vorschlag

... In Artikel 2 werden tierische Nebenprodukte mit Ausnahme derjenigen, die zur Verbrennung, Lagerung auf einer Deponie oder zur Verwendung in eine Biogas- oder Kompostieranlage vorgesehen sind, vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen. Im Rahmen der anstehenden Bearbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu tierischen Nebenprodukten wird die Kommission den Unterschied zwischen der Nutzung von Talg als Brennstoff in einem Wärmeboiler und der Beseitigung von Talg in Bezug auf die Anwendung der Müllverbrennungsrichtlinie erläutern."

(2) Fehlt es nach alledem an einer durch die Verordnung 1774/2002 zwingend vorgeschriebenen Einordnung des zur Verbrennung in der Heizanlage der Klägerin bestimmten Tierfetts, könnte die 17. BImSchV auf der Basis von § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung nur dann Anwendung finden, wenn das Tierfett nach Abfallrecht als Abfall einzustufen wäre. Dies ist indessen nicht der Fall. Das Tierfett ist kein Abfall, sondern entweder ein Haupt- oder auch ein Nebenprodukt, bei dem weder eine Entledigung gegeben noch ein Entledigungswille auf Seiten der Besitzerin vorhanden ist.

Nach den von der Vorhabenträgerin eingereichten technischen Unterlagen und ergänzenden Informationen werden in ihrer Gesamtanlage, die zur gefahrlosen Beseitigung von Tierkörpern und Nebenprodukten bestimmt ist, aus den von ihr eingesammelten Abfällen (Tiere, Tierteile etc.) in einem Verarbeitungsprozess zunächst die enthaltenen Fette gelöst und anschließend separiert von den verbliebenen Resten gesammelt. Nach Reinigung und Aufbereitung können diese Fette unter Zuhilfenahme bestimmter technischer Vorrichtungen (Wärmeboiler) zur Energieerzeugung genutzt werden.

Die abschließende Verbrennung des Tierfetts stellt keine Entledigung dar. Eine Entledigung liegt nach nationalem Recht vor, wenn der Besitzer bewegliche Sachen einer näher bestimmten Form der Verwertung oder einer bestimmten Beseitigung zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt (vgl. § 3 Abs. 2 KrW-/AbfG). Das Tierfett, das die Klägerin erzeugt, ist als bewegliche Sache zu qualifizieren und unterfällt auch einer Abfallgruppe, nämlich der Gruppe Q 16 des Anhangs I zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Die Nutzung des Stoffes zur Energiegewinnung stellt gemäß R 1 des Anhangs IIB zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zudem eine Verwertung dar (Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung). Gleichwohl ist bei der Bestimmung des Abfallbegriffs über die Entledigung maßgebend, ob die Sache, die verwertet wird, am Wirtschaftskreislauf noch oder wieder teilnimmt, indem sie eine neue Zweckbestimmung durch ihren Besitzer erfährt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 2008 - BVerwG 9 BN 4.07 -, UPR 2008, 354). Entsprechendes muss gelten, wenn die Sache für einen neuen Zweck hergestellt wird. Die Verwertung und damit der Anwendungsbereich des Abfallrechts endet im Regelfall nämlich bereits mit dem Gewinnen von (neuen) sekundären Rohstoffen aus Abfällen. Voraussetzung ist, dass die Eigenschaften der gewonnenen Stoffe mit den Eigenschaften der zu substituierenden Primärrohstoffe identisch oder vergleichbar sind, so dass das Auftreten abfalltypischer Gefahrenlagen ausscheidet. Die Identität oder Vergleichbarkeit der gewonnen Sekundärrohstoffe mit den (ursprünglichen) Primärrohstoffen indiziert in diesen Fällen bereits die Schadlosigkeit der Verwertung (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2006 - BVerwG 7 C 4.06 -, BVerwGE 127, 250 = NVwZ 2007, 338).

Hierbei ist zu beachten, dass es sich bei der Gewinnung des Tierfetts aus den Tierkörpern nicht um die Variante des § 4 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG handelt, nämlich die Nutzung stofflicher Eigenschaften von Abfällen für den ursprünglichen Zweck. Dies wäre etwa im Fall einer Wiederaufbereitung von Altöl zu Motorenöl bei gleichzeitiger Eliminierung der Schadstoffe, mit denen es belastet ist, gegeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2006, a.a.O, Rdnr. 15). Bei der Gewinnung von Tierfett werden jedoch keine früheren stofflichen Eigenschaften des Fettes erneut in gleicher Weise genutzt. Aufgrund der Produktion des Tierfetts aus den Schlachtabfällen und Tierkadavern entsteht vielmehr ein Brennstoff, der, wie noch näher auszuführen sein wird, dem substituierten Erdöl der Qualifikation EL entspricht.

Aus den festgestellten Umständen ergibt sich des Weiteren, dass die Merkmale einer freiwilligen oder beabsichtigten Entledigung bezüglich des Tierfetts nicht gegeben sind. Im Gegenteil: Die Klägerin erzeugt den Stoff "Tierfett" zunächst zielgerichtet aus anderen Stoffen, die ihr zur Beseitigung bzw. Unschädlichmachung angedient werden, und mit der Absicht, diesen Stoff nach der Umwandlung als Energielieferant im Ersatz für das zuvor eingesetzte Heizöl zu verwenden. Die Klägerin will sich des Stoffes mithin nicht entäußern, um von ihm befreit zu sein, sondern beabsichtigt, die in dem Gut liegenden Wertvorteile zu nutzen. Dies ist der Verarbeitung von Holzabfällen zum Zwecke der zukünftigen Verwendung als Brennstoff vergleichbar, bei der nicht die Beseitigung des Stoffes, sondern die Gewinnung eines Energieträgers - Holzpellets, Holzschnitzel o.ä. - beabsichtigt ist, dessen einziger Zweck in der - alsbaldigen oder späteren - Verbrennung besteht.

Keinen Unterschied machen kann es bei dieser Beurteilung, ob das durch einen unternehmensinternen Prozess gewonnene Produkt, hier das ausgelassene Tierfett, innerhalb des eigenen Unternehmens Verwendung finden soll oder ob es, etwa im Sinne einer Handelsware, auch an Dritte abgegeben oder gehandelt werden kann oder darf.

Für die Bestimmung des Abfallbegriffs nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften ist von Art. 1 Abs. 1 lit. a) der Richtlinie 2006/12/EG auszugehen, wonach als Abfall alle Stoffe oder Gegenstände zu qualifizieren sind, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Die Vorschrift entspricht Art. 1 Abs. 1 der zuvor geltenden Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39). Unter den in Anhang I der Richtlinie 2006/12/EG aufgelisteten Abfallgruppen befindet sich die Gruppe Q 16, die wie folgt definiert wird: "Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der oben erwähnten Gruppen angehören." In dieser weiten Fassung fällt das Tierfett mithin unter die Abfallgruppe Q 16. Indes ist nicht zu erkennen, dass sich die Klägerin des Stoffes entledigt, entledigen will oder entledigen muss.

Was unter dem Begriff der Entledigung zu verstehen ist, definiert die Richtlinie selbst nicht. Der Europäische Gerichtshof stellt bei der Auslegung des Begriffs, ausgehend von der Zielsetzung der (früheren) Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 75/442/EWG), nämlich dem Schutz von Umwelt und menschlicher Gesundheit gegenüber den nachteiligen Auswirkungen des Umgangs mit Abfällen, fest, eine zu enge Auslegung des Begriffs "Abfall" sei zu vermeiden (Urteil vom 15. Juni 2000 - C-418/97 -, ARCO Chemie, NVwZ 2000, 1156, Rdnr. 37). Darüber hinaus hänge der Anwendungsbereich des Begriffs "Abfall" von der Bedeutung des verwendeten Ausdrucks "sich entledigen" ab (vgl. Urteile vom 18. Dezember 1997 - C-129/96 -, Inter Environnement Wallonie, Rdnr. 26; Urteil vom 1. März 2007 - C-176/05 -, KVZ retec GmbH -, Rdnr. 51) und umfasse jedenfalls die Beseitigung als auch die Verwertung eines Stoffes oder Gegenstands (vgl. Art. 4 und 8 bis 12 sowie Anhänge II A und II B der aktuellen Richtlinie 2006/12/EG bzw. der Vorgängerrichtlinie 75/442/EWG). Der Europäische Gerichtshof stellt für die Entscheidung, ob es sich tatsächlich um "Abfall" handelt, u.a. darauf ab, ob das Erzeugnis als solches angestrebt wurde, einen Marktwert zeige und ohne weitere Bearbeitung im angestrebten Sinne und vollständig verwandt werden könne (vgl. Sobotta, Die Abgrenzung von Nebenprodukten und Produktionsabfällen in der Rechtsprechung des EuGH, ZUR 2007, 188). In diesem Sinne führt er aus: "... die Methode der Behandlung oder die Art der Verwendung eines Stoffes ist nicht entscheidend dafür, ob dieser Stoff als Abfall einzustufen ist. Neben dem Kriterium, ob ein Stoff ein Produktionsrückstand ist, ist der Grad der Wahrscheinlichkeit der Wiederverwendung dieses Stoffes ohne vorherige Bearbeitung ein maßgebliches Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob es sich um Abfall im Sinne der Richtlinie handelt. Ist die Wiederverwendung des Stoffes nicht nur möglich, sondern darüber hinaus für den Besitzer wirtschaftlich vorteilhaft, so ist die Wahrscheinlichkeit einer solchen Wiederverwendung hoch. In diesem Fall kann der betreffende Stoff nicht mehr als Last betrachtet werden, deren sich der Besitzer zu entledigen sucht, sondern hat als echtes Erzeugnis zu gelten. Zudem muss, um Materialien nicht als Produktionsrückstände, sondern als Nebenerzeugnisse einstufen zu können, deren sich der Besitzer aufgrund seiner offenkundigen Wiederverwendungsabsicht nicht entledigen will, die Wiederverwendung eines Gegenstands, eines Materials oder eines Rohstoffs, einschließlich für Zwecke anderer Wirtschaftsteilnehmer als des Erzeugers des fraglichen Gegenstands, Materials oder Rohstoffs, nicht nur möglich, sondern gewiss sein, keine vorherige Bearbeitung erfordern und in Fortsetzung des Gewinnungs- oder Nutzungsverfahrens erfolgen." (Urteil vom 18. Dezember 2007 - C-195/05 -, Vertragsverletzungsverfahren Italien, NVwZ 2008, 295, Leitsatz 3).

Im Übrigen gibt es keine Rechtfertigung dafür, dem Begriff "sich entledigen" Erzeugnisse zu unterwerfen, die wirtschaftlich einen nicht unerheblichen Warenwert haben und deren Wiederverwendung nicht nur möglich, sondern ohne vorherige Bearbeitung in Fortsetzung des Gewinnungsverfahrens gewiss ist. In diesem Fall kann der betreffende Stoff nicht mehr als Last betrachtet werden, deren sich der Besitzer zu entledigen sucht, sondern hat als echtes Erzeugnis zu gelten, auf deren Gewinnung die jeweilige Herstellungshandlung auch ausgerichtet ist (vgl. EuGH, Urteil vom 18. April 2002 - C-9/00 -, Palin Granit, NVwZ 2002, 1362; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 17. August 2005 - 8 A 1598/04 -, GewArch 2006, 173).

In Anwendung dieser Grundsätze stellt sich das erst in einem Produktionsprozess der Klägerin hergestellte Tierfett als ein Produkt dar, auf dessen Herstellung der Produktionsprozess ausgerichtet ist und für das mit Entfallen der ursprünglichen Zweckbestimmung (Abfall) unmittelbar ein neuer Verwendungszweck vorgesehen ist. Das Tierfett soll als Ersatzbrennstoff mit einem hohen Heizwert, der dem von leichtem Heizöl vergleichbar ist, in vollem Umfang und ohne weitere Zwischenschritte für die erforderliche Energieversorgung - aus der gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG für den subjektiven Abfallbegriff maßgeblichen Sicht der Klägerin - wie ein Primärbrennstoff verwendet werden. Die Verbrennungseigenschaften des Tierfetts sind dabei bei dem genehmigten Einsatz in der neugeschaffenen Anlage der Klägerin denen von hochwertigen Primärbrennstoffen vergleichbar. Deshalb entspricht der wirtschaftliche Wert des Tierfetts für die Klägerin den ersparten Kosten für Primärbrennstoffe. Angesichts dieses Werts liegt die vollständige unmittelbare Verwendung so sehr im Interesse der Klägerin, dass sie als gewiss anzusehen ist und das Fett nicht als Last bezeichnet werden kann, deren sich die Klägerin entledigt oder entledigen will.

Des Weiteren kann von einer fehlenden Nutzungsmöglichkeit, die insoweit schädlich wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - BVerwG 7 C 11.92 -, BVerwGE 92, 353 >Bauschutt<), nicht gesprochen werden, denn das gewonnene Tierfett ist zumindest handelsfähig und ohne weiteres in anderen Verbrennungsanlagen zu verwenden. Ob der Verkauf und die Verwendung in anderen Anlagen als der des Erzeugers aus bestimmten hygienerechtlichen Gründen zunächst verboten und erst mit Erteilung einer Genehmigung erlaubt ist (Kontrollerlaubnis), ist dabei nicht entscheidend, doch ermöglicht Anhang VI Nr. 2 der Verordnung 92/2005 in der Fassung der Verordnung 2067/2005 auch diese Möglichkeiten bei entsprechender Zulassung.

Für die Klägerin besteht auch keine Verpflichtung, sich des Stoffs Tierfett zu entledigen.

Sowohl nach nationalem Recht wie nach dem Gemeinschaftsrecht ist der Begriff "Abfall" gegeben, wenn sich der Besitzer - aus welchen Gründen auch immer - des Stoffs entledigen muss (vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - C-235/02 -, Petrolkoks, EuGHE I 2004, 1005 = AbfallR 2004, 95; BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - BVerwG 7 C 11.92 -, BVerwGE 92, 353 = NVwZ 1993, 436). Nach der nur entsprechend zu berücksichtigenden Bestimmung des § 3 Abs. 4 KrW-/AbfG muss sich ein Besitzer beweglicher Sachen, die Abfall darstellen können, dieser entledigen, wenn die Sachen entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung nicht mehr verwendet werden, aufgrund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der entsprechenden Rechtsordnungen ausgeschlossen werden kann (sog. objektiver Abfallbegriff; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2006 - BVerwG 7 C 4.06 -, BVerwGE 127, 250 = NVwZ 2007, 338; Hess. VGH, Beschluss vom 5. November 1993 - 12 TH 2545/92 -, GewArch 1994, 174 >Elektronik-Aussiebmaterial<).

Dass eine Entledigungspflicht aus Gründen der Abwehr von Tierseuchen oder Gesundheitsgefährdungen nach der Verordnung 1774/2002 nicht besteht, wurde bereits dargelegt. Eine solche Entledigungspflicht folgt auch nicht daraus, dass Herstellung und Verwendung des Tierfetts als Brennstoff aus anderen Gründen, etwa zur Abwendung immissionsschutzrechtlicher Gefahren für Mensch und Umwelt, durch nationales oder europäisches Recht verboten wären. Darüber hinaus kann festgestellt werden, dass das gewonnene Produkt entsprechend seiner Zweckbestimmung ordnungsgemäß verwendet werden kann, nämlich zur Verbrennung und Energiegewinnung. Zudem besteht bei Einhaltung der europarechtlich geforderten Parameter, die der Genehmigungsbescheid auch vorgibt und die die Klägerin nicht angreift, bei der Verbrennung des Tierfetts keine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Umwelt, wie sowohl die Europäische Kommission aufgrund einer Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit als auch der von der Klägerin beauftragte Gutachter festgestellt haben. Ein dem Stoff (noch) innewohnendes Gefährdungspotential tritt jedenfalls bei sachgerechter Verwendung nicht zutage (vgl. die Erwägungen unter Nr. 5 der Verordnung 2067/2005).

bb) Daraus, dass die Qualifizierung des Stoffes Tierfett als Abfall, den die Verordnung Nr. 1774/2002 vorgibt, jedenfalls dann nicht mehr besteht, wenn das Tierfett in einem Wärmeboiler entsprechend den Anforderungen der Verordnung 92/2005 in der Fassung der Verordnung 2067/2005 verbrannt wird, folgt die Einstufung des Stoffes als abfallähnlicher Stoff gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 der 17. BImSchV. Zudem liegt kein sogenannter Regelbrennstoff vor, da das Tierfett nicht in Nummer 1.2 des Anhangs zur 4. BImSchV genannt ist.

Bei Anwendung der Regelung findet somit auch die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 2, 2. HS der 17. BImSchV Anwendung. Nach dieser Regelung werden Verbrennungsanlagen, in denen flüssige emissionsarme Stoffe zur Energieerzeugung eingesetzt werden, aus dem Regelungskreis der Verordnung dann ausgenommen, wenn bei ihrer Verbrennung keine anderen oder höheren Emissionen als bei der Verbrennung von Heizöl EL auftreten können. Die 17. BImSchV setzt die Richtlinie 2000/76/EG zwar in nationales Recht um, geht mit der Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 2, 2. HS jedoch in zulässiger Weise über die europarechtlichen Maßgaben hinaus. Eine Einschränkung dahingehend, dass es von Bedeutung sein sollte, welcher Herkunft die (Ersatz-) Stoffe sind und in welchem technischen Kontext die Verbrennungsanlage betrieben wird, enthält § 1 Abs. 1 Nr. 2 der 17. BImSchV nicht.

Die Voraussetzungen des Ausschlusses der Heizungsanlage der Klägerin vom Regelungskreis der 17. BImSchV liegen hier vor. Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage des von der Klägerin vorgelegten Gutachtens von Prof. Carlowitz vom Juli 2005 festgestellt, dass bei Befeuerung der Heizungsanlage der Klägerin mit (verflüssigten) tierischen Fetten keine anderen oder höheren Emissionen als bei Verbrennung von Heizöl EL auftreten können. Einwendungen gegen diese Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Beklagte nicht vorgetragen und sind auch nicht aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich.

Es bedarf im Übrigen keiner Auseinandersetzung damit, ob der Beklagte trotz entgegenstehender Ausführungen eine unmittelbare Anwendung der Regelungen der 17. BImSchV verneinen will. Dem Wortlaut der Berufungsbegründung nach stützt er sein Vorbringen nur auf eine mittelbare Anwendung der Regelungen der 17. BImSchV im Wege einer Rechtsfolgenverweisung. Es ist jedoch nicht sicher festzustellen, ob der Beklagte durch die Bezugnahme auf ein Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit an die Länder vom 24. April 2007 (Bl. 151 bis 154 der Gerichtsakte) entgegen seinen Ausführungen auch die Annahme des Verwaltungsgerichts angreifen will, dass die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 2, 2. HS der 17. BImSchV vorliege. Die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts ist aber auch unter Beachtung der von dem Beklagten erst im Berufungsverfahren vorgelegten Ausführungen des Bundesministeriums für Umwelt nicht zu beanstanden. Worauf das Bundesministerium in seiner Stellungnahme vom 24. April 2007 die Ansicht stützt, die Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 der 17. BImSchV sei auf die Verbrennung von Tierfett in Wärmeboilern nicht anwendbar, ist bereits nicht konkret bezeichnet. Diese Ansicht kann jedenfalls nicht als Ergebnis der vorangegangenen Ausführungen erkannt werden. Denn darin wird - zutreffend - festgestellt, dass die hier streitige Verbrennungsart von Tierfett abweichend von den sonstigen Bestimmungen geregelt sei, d.h. nur bei Vorliegen dieser alternativen Prozessparameter das behördliche Ermessen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörde auf die genannten Werte beschränkt sei. Die Zulassung anderer Prozessparameter bedürfte, so das Schreiben vom 24. April 2007, einer Genehmigung der für den Vollzug des Tierseuchen- und Hygienerechts zuständigen Behörde. Doch bereits die in dem Schreiben genannte weitere Annahme, eine Verbrennung in anderen als Abfallverbrennungsanlagen nach der Hygieneverordnung sei unzulässig, ist angesichts der dargestellten europarechtlichen Vorgaben nicht tragfähig. Steht aber nicht die Zulassung anderer Prozessparameter zur Genehmigung an, sondern - wie im vorliegenden Fall - die gerade mit der Verordnung 2067/2005 vorgegebenen, die auch die Klägerin nicht in Frage stellt, so ist die vom Bundesministerium gezogene Schlussfolgerung nicht nur bezüglich der europarechtlichen Vorschriften problematisch, sondern widerspricht zudem der nationalen Regelung in § 1 Abs 1 Nr. 2 der 17. BImSchV und ist damit unbeachtlich.

cc) Eine mittelbare Anwendung der materiellen Vorschriften der 17. BImSchV, die die Genehmigungsbehörde den streitbefangenen Auflagen zugrunde legt, ist jedoch nicht rechtmäßig. Der Beklagte dringt mit der vorgetragenen Begründung der Berufung nicht durch, die Vorschriften der 17. BImSchV zu den einzuhaltenden Grenzwerten für Emissionen in Bezug auf bestimmte Schadstoffe müssten im Wege einer Rechtsfolgenverweisung Anwendung finden. Hierzu führt die Genehmigungsbehörde aus, Tierfett sei nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung 1774/2002 als Erzeugnis tierischen Ursprungs einzustufen und müsse in einer nach Art. 12 der Verordnung 1774/2002 zugelassenen Verbrennungsanlage direkt als Abfall beseitigt werden. Art. 12 Abs. 1 der Verordnung 1774/2002 regele wiederum, dass die Verbrennung und Mitverbrennung von verarbeiteten (tierischen) Erzeugnissen nach den Bestimmungen der Richtlinie 2000/76/EG erfolgen müsse, die in Deutschland durch die 17. BImSchV umgesetzt sei. Da Art. 12 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung 1774/2002 direkt auf die Richtlinie 2000/76/EG verweise, handele es sich hierbei um eine Rechtsfolgenverweisung, so dass die Rechtsfolgen der §§ 2 ff. der 17. BImSchV auch dann Anwendung fänden, wenn der Anwendungsbereich der 17. BImSchV nicht unmittelbar zum Tragen komme.

Da, wie dargestellt, die Vorgaben der Verordnung 1774/2002 zur Anwendung der Richtlinie 2000/76/EG aufgrund der Regelungen in Art. 4 Abs. 2 lit. e), Art. 5 Abs. 2 lit. g) und Art. 6 Abs. 2 lit. i) in Verbindung mit den Verordnungen 92/2005 und 2067/2005 nicht greifen, liegt die von dem Beklagten gebildete Verweisungskette jedoch bereits nicht vor.

Ebenfalls ist keine Regelungslücke zu erkennen, die nur im Rahmen einer analogen Anwendung der in dem angegriffenen Verwaltungsakt zitierten Regelungen der 17. BImSchV sachdienlich zu schließen wäre. Vielmehr führt die Betrachtung der unterschiedlichen Regelungskreise im europäischen Recht wie im Recht der Bundesrepublik Deutschland zur Annahme einer gesonderten und umfassenden Reglung der Verbrennung von Tierfett mit Hilfe bzw. in einem Wärmeboiler einerseits und dem bewussten und gewollten nationalen Ausschluss alternativer Brennstoffe von der Regelungswirkung der 17. BImSchV andererseits. Der Beklagte hat nicht dargetan, inwieweit die Regelungen des Gemeinschaftsrechts unvollständig oder lückenhaft sein könnten. Die Ausbildung des Gemeinschaftsrechts erscheint dem Senat bezüglich der Frage der Behandlung von Tierfett vielmehr stringent und umfassend geregelt.

Da das Erzeugnis Tierfett, das nach den Vorgaben der Verordnungen 92/2005 und 2067/2005 hergestellt wird und für die Verbrennung zur Erzeugung von Energie eingesetzt werden soll, nicht mehr als Abfall, sondern als zur Verwertung bestimmtes Gut zu bewerten ist, unterfällt es wie dargestellt nicht den Regelungen der Richtlinie 2000/76/EG.

Die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen der Richtlinie 2000/76/EG können im Fall der Verbrennung von tierischen Fetten als Energieträger auch nicht etwa deshalb ergänzend im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens, etwa im Wege einer Rechtsfolgeverweisung oder in analoger Anwendung, berücksichtigt werden, weil die Richtlinie nicht vollständig umgesetzt worden wäre. Eine direkte Anwendung von europäischen Richtlinien scheidet nämlich aus, soweit die Richtlinie in das nationale Recht umgesetzt worden ist. Der deutsche Gesetzgeber ist mit der 17. BImSchV seiner Verpflichtung nachgekommen, die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in nationales Recht umzusetzen. Der für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde ist es zudem ohnehin verwehrt, die streitbefangenen oder auch andere Nebenentscheidungen zu dem Genehmigungsbescheid auf eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie 2000/76/EG zu stützen, etwa mit der Behauptung, der Gesetzgeber sei der Umsetzungspflicht nicht vollständig nachgekommen. Wenn überhaupt sind unmittelbare Rechte aus Richtlinien auch dann, wenn jene von dem jeweiligen Mitgliedstaat nur unzureichend umgesetzt sein sollte, nur zu Gunsten des eventuell betroffenen Bürgers herleitbar. Der Behörde ist es jedoch verwehrt, quasi an dem nationalen Gesetz bzw. der nationalen Verordnung vorbei Regelungen des europäischen Rechts anzuwenden.

Die unter Berücksichtigung der Umsetzung der europäischen Richtlinie in nationales Recht von dem Beklagten angenommene Verweisung auf die nationalen materiellen Regelungen der 17. BImSchV ist desgleichen abzulehnen. Der hier betroffene Regelungskreis der Anwendung der Verordnung ist vom nationalen Verordnungsgeber bei der Umsetzung der europäischen Richtlinie in nationales Recht ausdrücklich abweichend von der europäischen Richtlinie geregelt worden, mithin ist auch insoweit keine Regelungslücke gegeben. Bereits das Verwaltungsgericht hat ausgehend vom Wortlaut der Norm zutreffend darauf hingewiesen, dass die Regelungswirkung der als Umsetzung der Abfallverbrennungsrichtlinie erlassenen 17. BImSchV vom nationalen Verordnungsgeber dahingehend eingeschränkt wurde, dass Heizanlagen, die mit flüssigen brennbaren Stoffen betrieben werden, die Emissionen ähnlich des Heizöls EL aufweisen, nicht unter das Regime der Regelungen der Abfallverbrennung fallen sollen. Auch die Systematik der Norm spricht für die gefundene Auslegung, da die hier einschlägige Ausnahmevorschrift im Bereich der Geltungsbestimmungen verankert ist und damit die Ziel- und Zweckbestimmung der Verordnung einschränkt.

Die Richtigkeit dieser Auslegung ergibt sich des Weiteren aus der Entstehungsgeschichte der Norm. So war der hier streitbefangene Text des § 1 Abs. 1 Nr. 2 der 17. BImSchV bereits in der vor der Änderung des Jahres 2003 durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche Stoffe und weiterer Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614) geltenden Fassung enthalten, sollte indes in Wegfall geraten. Nach dem Entwurf der Bundesregierung der Änderungsverordnung war zunächst eine textliche Neufassung der Geltungsnorm § 1 unter Wegfall der Vorschriften für ähnliche feste oder flüssige brennbare Stoffe und damit auch der Ausnahmevorschrift vorgesehen (vgl. Begründung der Verordnung der Bundesregierung vom 3. Januar 2003, Bundesrat DS 5/03).

In den Beratungen des Bundesrates empfahl der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, in § 1 Abs. 1 der Verordnung zusätzlich die Formulierung aufzunehmen:

"1a. ähnliche feste oder flüssige brennbare Stoffe, die nicht in Nummer 1.2 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen aufgeführt sind oder".

Zur Begründung führte er aus, dass auch die "Nicht-Regelbrennstoffe" grundsätzlich der Verordnung in gleicher Weise wie die Abfallstoffe unterliegen sollten.

Dem widersprach der Wirtschaftsausschuss mit der Begründung, es müsse eine klare Abgrenzung von Produkten zu Abfall gefunden werden. Die Herstellung von Ersatzbrennstoffen definierter Qualität aus Abfällen folge dem Grundsatz der hochwertigen Verwertung nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Daher sei es notwendig, die bisherige Fassung mit der Ausnahmeregelung für sonstige flüssige Brennstoffe beizubehalten (vgl. Bundesrat DS 5/1/03).

Angenommen wurde schließlich jedoch in der Sitzung des Bundesrates am 14. März 2003 der Änderungsantrag des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. März 2003, mit dem die aktuelle Formulierung zur Abstimmung gestellt wurde. Die Begründung für diesen Antrag lautet (Bundesrat DS 5/2/03):

"Die vorgeschlagene Ergänzung entspricht inhaltlich dem Wortlaut der geltenden 17. BImSchV. Dadurch wird - in Fortschreibung der derzeit geltenden Regelung - festgelegt, dass auch die so genannten "Nicht-Regelbrennstoffe" grundsätzlich der Verordnung unterliegen. Die Ergänzung stellt sicher, dass der Anwendungsbereich der Verordnung aus sich heraus klar definiert ist und ein Rückgriff auf andere Rechtsbereiche - insbesondere das Abfallrecht - nicht erforderlich ist.

Durch Herausnahme der flüssigen brennbaren Stoffe, die keine anderen oder höheren Emissionen als bei der Verbrennung von Heizöl EL verursachen, aus dieser Stoffgruppe der "Nicht-Regelbrennstoffe", wird auch hier der Status Quo im Verhältnis zum geltenden Recht erhalten."

Nachdem sich die Bundesregierung die im Bundesrat beschlossene Fassung zu Eigen gemacht und dem Bundestag zur Zustimmung vorgelegt hatte (Bundestag DS 15/947), stimmte dieser ohne weitere Aussprache am 26. Juni 2003 zu.

Da somit als ausdrücklicher politischer Wille gesehen werden muss, dass Verbrennungsanlagen, die mit bei Verwendung von in den Feuerungsbedingungen und bezüglich der Emissionen erdölähnlichen Brennstoffen - aus welcher Ausgangsbasis auch immer entstanden - betrieben werden, nicht der 17. BImSchV unterfallen sollen, können Auflagen für diese Anlagen auch nicht mittelbar auf den Inhalt der materiellen Normen der 17. BImSchV gestützt werden, da ansonsten der Wille des nationalen Verordnungsgebers umgangen würde.

dd) Eine mittelbare Anwendung der Richtlinie 2000/76/EG oder der 17. BImSchV folgt schließlich auch nicht aus § 24 der Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebV) vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735), auf dessen Regelung der Beklagte ebenfalls erstmals in der Berufungsinstanz hinweist. Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 TierNebV müssen Anlagen, in denen tierische Nebenprodukte oder verarbeitete Erzeugnisse verbrannt oder mitverbrannt werden, die Anforderungen der 17. BImSchV erfüllen. Die Anwendbarkeit dieser Regelung auf den Einsatz von Tierfett zum Zwecke der Gewinnung von Energie ist aber im vorliegenden Fall zu verneinen, da die Verordnung ausweislich der Überschrift des 4. Abschnitts ausdrücklich nur für Anlagen zur Entsorgung tierischer Nebenprodukte als Abfall gilt. Wie bereits dargestellt handelt es sich bei dem Tierfett indes nicht um Abfall, sondern um ein tierisches Nebenprodukt mit neuen Stoffeigenschaften, die eine Nutzung als Ersatzbrennstoff erlauben.

Die TierNebV findet darüber hinaus auf den vorliegenden Fall deshalb keine Anwendung, weil sie im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also bei Erlass des Widerspruchsbescheides, noch nicht in Kraft getreten war.

III. Da die Berufung erfolglos bleibt, hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Die Revision ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 100.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 19.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004, der für die Klage gegen eine Nebenbestimmung für das klägerische Interesse am Ausgang des Rechtsstreits den - geschätzten - Wert der Mehrkosten vorsieht.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG)

Ende der Entscheidung

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