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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.06.2004
Aktenzeichen: 8 TG 1169/04
Rechtsgebiete: GG, HGO, KWG, VwGO


Vorschriften:

GG Art. 19 Abs. 4
HGO § 8b
KWG § 25
KWG § 26
KWG § 27
KWG § 28
KWG § 54
VwGO § 123
Trotz des im Bezug auf die Durchführung eines Bürgerentscheids in § 54 KWG geregelten Ausschlusses der §§ 25 bis 27 KWG können Unterzeichner und Vertrauenspersonen eines Bürgerbegehrens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Ungültigerklärung eines Bürgerentscheids angreifen. Dies setzt jedoch voraus, dass Unterzeichner und Vertrauenspersonen durch Unregelmäßigkeiten bei der Abstimmung oder durch eine falsche Stimmenauszählung in ihren Rechten verletzt sein können.

Das von Amtsträgern in Bezug auf Wahlen und Abstimmungen zu beachtende Neutralitätsgebot gilt wegen der in § 8b Abs. 5 HGO getroffenen Regelung bei der Durchführung eines Bürgerentscheids nicht (wie Hess.VGH, Beschluss vom 15. November 1994 - 6 TG 3125/94 - Seiten 2 und 3 des amtlichen Umdrucks).

Allerdings muss die Gemeinde bei der nach § 8b Abs. 5 HGO vorzunehmenden Information der Bürger das Gebot der Sachlichkeit beachten.

Steht im einstweiligen Anordnungsverfahren in Bezug auf Sachangaben des Antragstellers und der Antragsgegnerin Aussage gegen Aussage, ohne dass sich die sachlichen Meinungsverschiedenheiten mit der im gerichtlichen Eilverfahren lediglich gebotenen summarischen Prüfung klären lassen, fehlt es auf Seiten des Antragstellers in Bezug auf die betreffenden Sachangaben an der Glaubhaftmachung.


Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

8 TG 1169/04

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Bürgerentscheids

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 8. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Höllein, Richter am Hess. VGH Dr. Nassauer, Richter am Hess. VGH Jeuthe

am 25. Juni 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den am 23. März 2004 beratenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben je 1/3 der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde vom 13. April 2004 gegen den am 29. März 2004 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt ist zwar am 13. April 2004 (Dienstag nach Ostern) und damit innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO und innerhalb der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bei dem Verwaltungsgericht eingegangen.

Die in der Beschwerdeschrift enthaltene Begründung ist auch - im Ergebnis - stichhaltig, soweit die Antragsteller der Auffassung sind, dass trotz des in Bezug auf die Durchführung eines Bürgerentscheids in § 54 des Kommunalwahlgesetzes - KWG - geregelten Ausschlusses der §§ 25 bis 27 KWG durch die Antragsteller als Unterzeichner und Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Ungültigerklärung des Bürgerentscheids angegriffen werden kann (vgl. auch Hannappel/Meireis. Leitfaden Bürgerbegehren und Bürgerentscheid im Lande Hessen, Ausgabe 2004, Rdnr. 90; Spies, Bürgerversammlung - Bürgerbegehren - Bürgerentscheid, 1999, S. 277 ff.).

Soweit in den - hier nicht relevanten - §§ 55 bis 57 des Kommunalwahlgesetzes nichts anderes bestimmt ist, gelten die für die Wahl der Gemeindevertretung maßgeblichen Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 25 bis 27 KWG für die Durchführung eines Bürgerentscheids entsprechend. Die nicht entsprechende Geltung der §§ 25 bis 27 KWG ändert an der grundsätzlichen gerichtlichen Anfechtbarkeit von Bürgerentscheide betreffenden Entscheidungen der Gemeindeorgane nichts. §§ 25 bis 27 KWG betreffen "die Gültigkeit der Wahl" und sollen daher "für die Durchführung eines Bürgerentscheids" im Sinne des § 54 KWG nicht entsprechend gelten. Dies bedeutet aber nicht, dass eine gerichtliche Überprüfung des Abstimmungsvorgangs und des Abstimmungsergebnisses sowie der Gültigkeit des Bürgerentscheids nicht in Betracht kommt. Vielmehr kann derjenige, dessen Rechte durch Unregelmäßigkeiten bei der Abstimmung oder durch eine falsche Stimmenauszählung verletzt sein kann, nach allgemeinen Vorschriften eine gerichtliche Prüfung durch die Verwaltungsgerichte anstrengen (vgl. Schneider/Dreßler/Lüll, Hessische Gemeindeordnung, Kommentar, Stand: 14. Lieferung, Februar 1999, Rdnr. 8 zu § 8 b; Spies, a.a.O., S. 277 m.w.N; a.A. Wefelmeier, in: Kommunalverfassungsrecht Niedersachsen, Stand: 16. Nachlieferung, März 2004, Rdnrn. 82 ff. zu § 22 b NGO m.w.N.). Durch die Ausschluss-Regelung des § 54 KWG soll lediglich erreicht werden, dass die Gemeindevertretung eine Gültigkeit der Abstimmung nicht überprüft. Dies ergibt sich aus der Begründung der Landesregierung zum Gesetzentwurf. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines Bürgerentscheides unmittelbar der Rechtsweg eröffnet sein (vgl. Landtagsdrucksache 13/1397, S. 41; Spies a.a.O., S. 277 f.).

Daher ist hier wegen des persönlichen Betroffenseins der Antragsteller - sie sind Unterzeichner und Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens - davon auszugehen, dass ihnen die normalen verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen (so Spies, a.a.O., S. 278 ff.). Dass wegen der Gültigkeit der nicht von der Ausschluss-Regelung des § 54 KWG erfassten Vorschrift des § 28 KWG Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den in diesem Gesetz und in der Kommunalwahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden können, steht dem nicht entgegen. Die Antragsteller weisen unter 4. auf den Seiten 10 und 11 der Beschwerdeschrift zu Recht darauf hin, dass unter Zugrundelegung der Auffassung des Verwaltungsgerichts kein Rechtsschutz für die Vertreter des Bürgerbegehrens gegen Wahlrechtsverstöße der Gemeinde möglich wäre, so dass auch effektiver Rechtsschutz, den Art. 19 Abs. 4 GG garantiert, nicht gegeben wäre. Nicht zu folgen vermag der Senat daher der von Bennemann (in: Bennemann u.a., Kommunalverfassungsrecht Hessen, 9. Ergänzungslieferung, Dezember 2003, Rdnr. 178 f. zu § 8 b HGO) vertretenen Auffassung, durch die Nichtanwendbarkeit der §§ 25 bis 27 KWG auf einen Bürgerentscheid seien insofern sämtliche Rechtskontrollen ausgeschlossen; jedenfalls dann, wenn die Vertreter des Bürgerbegehrens sich gegen ein Nichtzustandekommen des Bürgerentscheids wehren, ist grundsätzlich verwaltungsrechtlicher Rechtsschutz möglich.

Nach allem können die Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend machen, dass Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das den Bürgerentscheid betreffende Verfahren beziehen, rechtsfehlerhaft seien. Dies gilt jedenfalls insoweit, als sie in individuellen Rechtspositionen betroffen sein können.

Trotzdem hat die Beschwerde keinen Erfolg, denn einen solchen Verfahrensverstoß haben die Antragsteller - auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung vom 19. Juni 2004 - nicht dargelegt im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Dabei kann dahinstehen, ob die Rechtsposition der Antragsteller das genannte Sachlichkeitsgebot und sonstige materiell-rechtliche Wahlrechtsgrundsätze - insbesondere das von den Antragstellern geltend gemachte Neutralitätsgebot - umfasst, denn Verstöße gegen das bei Wahlen und Abstimmungen geltende Neutralitätsgebot sowie das bei einem Bürgerentscheid geltende Sachlichkeitsgebot lassen sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen.

Auf das von Amtsträgern in Bezug auf Wahlen und Abstimmungen zu beachtende Neutralitätsgebot können sich die Antragsteller schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil dieses Gebot bei der Durchführung eines Bürgerentscheids nicht gilt. Nach § 8 b Abs. 5 HGO muss den Bürgern, wenn ein Bürgerentscheid durchgeführt wird, die von den Gemeindeorganen vertretene Auffassung dargelegt werden, die in der Regel - gerade wenn sich der Bürgerentscheid gegen Maßnahmen von Gemeindeorganen richtet - nicht neutral sein, sondern sich gegen den Bürgerentscheid richten wird. Aus dieser Vorschrift ergibt sich nicht nur die Berechtigung, sondern sogar die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Bürger über die von den Gemeindeorganen vertretene Auffassung zu informieren. Dass mit dieser Information für die von den Gemeindeorganen vertretene Auffassung geworben wird, ist danach nicht zu vermeiden. Das wahlrechtliche Neutralitätsgebot gilt nach allem im Zusammenhang mit dem Bürgerentscheid nicht. Der Gesetzgeber hat es in Kauf genommen, dass von der Darstellung der von der Gemeinde vertretenen Position ein die Wahlberechtigten beeinflussender Effekt ausgeht. Eine dem § 8 b Abs. 5 HGO entsprechende Vorschrift findet sich im Hessischen Kommunalwahlrecht nicht (vgl. zu allem Hess. VGH, Beschluss vom 15. November 1994 - 6 TG 3125/94 - Seiten 2 und 3 des amtlichen Umdrucks, und VG Darmstadt, Beschluss vom 17. Januar 2002 - 3 G 100/02 - NVwZ-RR 2002, 365 f.).

Allerdings muss die Gemeinde - worauf die Antragsteller zu Recht hinweisen - bei der nach § 8 b Abs. 5 HGO vorzunehmenden Information der Bürger das Gebot der Sachlichkeit beachten; das Bürgerbegehren und der Bürgerentscheid dürfen nicht durch diesem Gebot widersprechende Maßnahmen der Gemeinde beeinflusst werden (vgl. Hess. VGH, a.a.O., Seiten 2 ff. des amtlichen Umdrucks).

Einen Verstoß der Organe der Antragsgegnerin gegen das Sachlichkeitsgebot haben die Antragsteller jedoch nicht glaubhaft gemacht. Es stellt zunächst keinen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot dar, dass die Antragsgegnerin in der amtlichen Bekanntmachung vom 21. Oktober 2003 (Anlage 1 zur Beschwerdeschrift) nur die Auffassung der Mehrheit der Stadtverordnetenversammlung wiedergegeben hat, nicht aber diejenige der Opposition. Denn nach § 8 b Abs. 5 HGO war die Antragsgegnerin lediglich verpflichtet, den Bürgern die von den Gemeindeorganen vertretene Auffassung darzulegen. Soweit es über die Begründung des Bürgerbegehrens hinausgehende aktuellere Begründungen für das Bürgerbegehren und den Bürgerentscheid gibt, ist es Sache der Vertreter des Bürgerbegehrens, diese aktuelleren Begründungen den Wahlberechtigten bekannt zu machen.

Soweit die Antragsteller vortragen, die Ausführungen in der amtlichen Bekanntmachung vom 21. Oktober 2003, in Schreiben an einen Bürger und in der Home-Page der Antragsgegnerin (Startseite) sowie in einem Faltblatt des Magistrats und einem weiteren Flugblatt seien zum Teil inhaltlich auch nicht richtig (vgl. zum Inhalt dieser Unterlagen die Anlagen zur Beschwerdeschrift), fehlt es schon deshalb an der Glaubhaftmachung, weil sich insofern Sachangaben der Antragsteller und der Antragsgegnerin in einer Weise entgegenstehen, die es bei der im gerichtlichen Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung unmöglich macht, die Richtigkeit dieser Angaben zweifelsfrei festzustellen. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - in Bezug auf Details des Gegenstandes, den der Bürgerentscheid betrifft, sachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertretern des Bürgerbegehrens und Gemeindeorganen bestehen und sich - wie hier - diese bei der im gerichtlichen Eilverfahren lediglich gebotenen summarischen Prüfung nicht klären lassen, kann von einem Verstoß der Gemeindeorgane gegen das Sachlichkeitsgebot nicht ausgegangen werden.

Erhebliche Zweifel an der von den Antragstellern behaupteten Unrichtigkeit der Angaben der Antragsgegnerin ergeben sich schon in Bezug auf den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 8. Mai 1992. Die Antragsteller haben insoweit unter 1. auf Seite 2 der Beschwerdeschrift vorgetragen, bei der Zustimmung zur letzten Erweiterung der Kreismülldeponie .......................................... um ca. 13 ha im Jahre 1992 habe die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin den Beschluss gefasst, nach Beendigung der Verfüllung dieses Abschnitts die Deponierung jeglichen Mülls unwiderruflich abzuschließen und die Errichtung einer Müllentsorgungsanlage - gleich welcher Art - auf der Gemarkung von ................................. sowie alle Stadtteile unwiderruflich auszuschließen. Der Kreistag des Landkreises Bergstraße habe 1999 die Schließung der Deponie im Jahre 2005 beschlossen. Die Bevölkerung sei demgemäß davon ausgegangen, dass damit das Kapitel Mülldeponie mit ihren Verkehrs- und Umweltbelastungen endgültig abgeschlossen sei und die Deponie gemäß dem Planfeststellungsbeschluss rekultiviert werde.

Dem hat die Antragsgegnerin unter III.1. auf den Seiten 4 bis 6 der Beschwerdeerwiderung auch durch die Angabe von Einzelheiten der Beschlussfassung der Städtischen Gremien plausibel entgegengehalten, Gegenstand des Beschlusses aus 1992 seien lediglich weitere Deponien und Deponierungsflächen sowie Bauschuttaufbereitungsanlagen gewesen. Die Antragsgegnerin zitiert den genannten Beschluss insbesondere wie folgt:

"... Um sicherzustellen, dass das Wohl der Allgemeinheit unter dem städtebaulichen Aspekt zukünftig nicht beeinträchtigt wird, wird die Stadt ............... nach Verfüllende des 4. Bauabschnittes keiner weiteren Deponie bzw. Deponieerweiterung oder Bauschuttaufbereitungsanlage im gesamten Gebiet der Stadt ......................... zustimmen.

Zudem fordern wir, dass bei künftigen Standortsuchen für Deponien und Bauschuttaufbereitungsanlagen das gesamte Gebiet der Stadt .................... ausgeklammert bleibt."

Dem lässt sich entnehmen, dass - wenn die Angabe der Antragsgegnerin zutreffen sollte - nicht etwa - wie die Antragsteller vortragen - nach Beendigung der Verfüllung dieses Abschnitts "die Deponierung jeglichen Mülls" abgeschlossen werden soll. Der Vortrag der Antragsgegnerin geht vielmehr dahin, dass der Beschluss der Stadtverordnentenversammlung keine weiteren Deponien und Deponierungsflächen sowie Bauschuttaufbereitungsanlagen betraf. Dies spricht eher gegen als für einen Sachlichkeitsverstoß der Gemeindeorgane.

Soweit die Antragsteller wegen einer Asbestverfüllung die Darlegung der Auffassung der Gemeindeorgane für inhaltlich nicht richtig halten, hat die Antragsgegnerin - ebenfalls plausibel - unter IV.A) auf den Seiten 8 und 9 der Beschwerdeerwiderung ausgeführt, abgesehen davon, dass die Ablagerungssituation auf der bisherigen Deponie nichts mit der geplanten Bauleitplanung auf nicht für Deponiezwecke genutzten Abschnitten zu tun habe, sei es richtig, dass in der Vergangenheit kein Sondermüll abgelagert worden sei. Es sei allerdings ebenso richtig, dass asbesthaltige Abfälle angeliefert worden seien. Asbest zähle jedoch erst seit dem 1. Januar 2002 zu den besonders überwachungsbedürftigen Abfällen und damit zu den sogenannten Sonderabfällen. Im Übrigen habe sich der Bürgermeister in diesen Dingen - was er auch gedurft habe - auf die ihm erteilten Informationen durch den Kreis Bergstraße und den ZAKB verlassen.

Auch der Behauptung der Antragsteller, es sei nicht korrekt, dass die Grundwasserbelastung im Bereich der Deponie erheblich zurückgegangen sei (vgl. S. 4 f. der Beschwerdeschrift), ist die Antragsgegnerin (unter B) auf den Seiten 8 und 9 der Beschwerdeerwiderung entgegengetreten. Die Antragsgegnerin hat dazu ausgeführt, die Beschwerde zitiere unvollständig und sinnentstellend aus einem Gutachten. Es sei niemals bestritten worden, dass die Deponie ................... im Grundwasseroberstrom zum Wasserwerk ........................ liege. Es sei ebenfalls nie bestritten worden, dass von der Deponie Belastungen des Grundwassers ausgingen. Es würden (aber) von der Beschwerde keinerlei Aussagen hinsichtlich der Belastungsintensität (Konzentration von Schadstoffen) gemacht. Der Eintrag von Deponiesickerwasser in das Grundwasser sei durch ebenfalls in der Vergangenheit durchgeführte Abdeckmaßnahmen zukünftig ausgeschlossen, so dass sich die Konzentration im Grundwasser vorhandener Schadstoffe bereits reduziert habe und in Zukunft weiter reduzieren werde. Dies sei auch durch verschiedene - unter anderem das von der Beschwerde herangezogene - Gutachten belegt. Ferner hätten sich bereits im Grundwasser befindliche Schadstoffe durch die normalen bodenbiologischen, -chemischen und -physikalischen Vorgänge sowie durch Verdünnung reduziert bzw. abgebaut, so dass die Aussage, dass die ursprünglich festgestellten Belastungen des Grundwassers im Bereich der Deponie ................. erheblich zurückgegangen seien, zutreffe.

Auch insoweit ist festzustellen, dass zumindest Aussage gegen Aussage steht, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, die Antragsteller hätten im vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahren glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin in Bezug auf eine Grundwasserbelastung falsche Angaben gemacht und dadurch das Sachlichkeitsgebot verletzt habe.

Nach allem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 159 Satz 1 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 14 und § 13 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG -.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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