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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.01.2009
Aktenzeichen: 1 A 1246/08.Z
Rechtsgebiete: BeamtVG


Vorschriften:

BeamtVG § 14 Abs. 3
BeamtVG § 69d Abs. 5

Entscheidung wurde am 20.04.2009 korrigiert: das EURO-Symbol wurde falsch konvertiert
Der Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 BeamtVG) begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; weder wegen Verletzung des Alimentationsgrundsatzes aus Art. 33 Abs. 5 GG noch wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 und 3 GG.
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF

BESCHLUSS

1 A 1246/08.Z

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Versorgung

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 1. Senat - durch

Präsident des Hess. VGH Reimers, Richter am Hess. VGH Dr. Bark, Richterin am Hess. VGH Schild

am 6. Januar 2009 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 22. April 2008 - 6 E 720/07 (2) - wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 7.669,20 € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 1 VwGO) noch weist die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf oder hat grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass ihm seine Versorgungsbezüge ohne einen Versorgungsabschlag von 10,8 % ausbezahlt werden. Bei dieser Einschätzung kommt es nicht darauf an, ob man in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2008 - 2 C 49.07 - (ZBR 2008, S. 391 ff.) davon ausgeht, dass eine Verletzung des Alimentationsprinzips ohnehin nur im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden kann und deshalb eine Verpflichtungsklage auf Auszahlung der ungekürzten Versorgungsbezüge bereits für unzulässig hält oder ob man - wie das Verwaltungsgericht - ungeachtet der Klageart darauf abstellt, dass der Kläger jedenfalls materiell keinen Anspruch auf Auszahlung der Versorgungsbezüge ohne Abschlag hat.

Die Anwendung von § 14 Abs. 1 Nr. 3 BeamtVG auf die Auszahlung der dem Kläger zustehenden Versorgungsbezüge begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, weder wegen Verletzung des Alimentationsgrundsatzes aus Art. 33 Abs. 5 GG noch wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG. Denn wie bereits das Bundesverfassungsgericht zu der früheren Fassung von § 14 Abs. 3 i. V. m. § 85 Abs. 5 BeamtVG (Beschluss vom 20.06.2006 - 2 BvR 361/03 - DVBl. 2006, 1241 = NVwZ 2006, 1280) und das Bundesverwaltungsgericht zu der seit 1. Januar 2001 geltenden aktuellen Fassung von § 14 Abs. 3 BeamtVG i. V. m. der Übergangsregelung des § 69d Abs. 3 BeamtVG (Urteile vom 19.02.2004 - 2 C 12.03 und 2 C 20.03 -, fortgeführt mit Urteil vom 25.01.2005 - 2 C 48.03 -) festgestellt haben, steht der Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand mit Verfassungsrecht in Einklang.

Zwar bindet Art. 33 Abs. 5 GG den Gesetzgeber bei der inhaltlichen Gestaltung des Beamtenrechts an die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums und schützt insoweit den Kernbestand der Strukturprinzipien, die allgemein oder doch überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. BVerfGE 76, 256 [347]). Zu diesen hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört, dass der Beamte sowohl während seiner aktiven Dienstzeit amtsangemessen zu besolden als auch im Ruhestand - in Anknüpfung an sein zuletzt innegehabtes Amt und die damit verbundene Besoldung - amtsangemessen zu versorgen ist. Im Gegenzug trifft den Beamten die Pflicht zu dienstlicher Hingabe während seines gesamten Arbeitslebens bis zum Erreichen der vom Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsermessens festgelegten Altersgrenze. Wird dieses synallagmatische Gleichgewicht durch eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand beeinträchtigt, so darf der Gesetzgeber dieser Störung des Zusammenspiels von Alimentation und dienstlicher Hingabe durch eine Verminderung des Ruhegehaltes Rechnung tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.06.2006 - 2 BvR 361/03-). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das vorzeitige Ausscheiden des Beamten nicht auf einem Dienstunfall beruht und folglich nicht dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn zuzurechnen ist (BVerfG, Beschluss vom 20.06.2006 - 2 BvR 361/03 -) und auch unabhängig davon, ob der betroffene Beamte aus eigenem Entschluss vorzeitig in den Ruhestand tritt oder nicht ( BVerwG, Urteile vom 19.2.2004 - 2 C 12.03 - und 2 C 20.03 -).

Der Versorgungsabschlag widerspricht weder dem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass die Versorgung aus dem letzten Amt zu gewähren ist, noch wird die Länge der Dienstzeit als anerkannte Berechnungsgrundlage für die Versorgungsbezüge angetastet. Denn § 14 Abs. 3 BeamtVG führt nicht zu einer Reduzierung des Ruhegehaltssatzes, sondern zu einer Verminderung des sich aus den Faktoren Ruhegehaltssatz und ruhegehaltfähige Bezüge ergebenden Betrages. Der Gesetzgeber hat lediglich einen ergänzenden Zeitfaktor eingeführt, der die Höhe der Versorgungsbezüge zusätzlich an das Lebensalter bei Eintritt in den Ruhestand knüpft und damit die unterschiedliche Dauer des Bezuges der Leistungen nach versicherungsmathematischen Gesichtspunkten berücksichtigt (BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 2 C 12.03 -). Art. 33 Abs. 5 GG und die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums hindern ihn nicht, neue Gesichtspunkte in die Berechnungsmodalitäten einzubeziehen, die veränderten rechtlichen, tatsächlichen und insbesondere demographischen Verhältnissen Rechnung tragen sollen. Deshalb schließt der Umstand, dass dem älteren Dienstrecht für die Berechnung der Versorgungsbezüge der Faktor des Lebensalters und der voraussichtlichen Bezugsdauer unbekannt war, die Einführung eines derartigen zeitlichen Merkmales nicht aus. Ebenso wenig wird der Grundsatz des Vertrauensschutzes dadurch verletzt, denn auch dem Beamten ungünstige Änderungen des Beamtenversorgungsrechts in Abkehrung von der Rechtslage, die bei Begründung des Beamtenverhältnisses bestanden hat, sind verfassungsrechtlich zulässig, solange die Neuregelung erst mit Wirkung für zukünftige Versorgungsfälle gilt und insoweit keine echte Rückwirkung entfaltet. Die Einführung des Versorgungsabschlages ist deshalb selbst für diejenigen Beamten gerechtfertigt, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit erreicht haben, die über den für den Höchstruhegehaltssatz erforderlichen Zeitraum hinausgeht (BVerwG, Urteil vom 25.01.2005 - 2 C 48.03 - DÖV 2005, 781 = NVwZ 2005, 1082).

Der Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 BeamtVG macht die Höhe der Versorgungsbezüge auch von dem Lebensalter abhängig, das der Beamte zu dem Zeitpunkt erreicht hat, ab dem das Ruhegehalt gezahlt wird. Dieser Aspekt tritt selbstständig neben die Faktoren, die herkömmlich die Höhe der Versorgungsbezüge bestimmt haben und ist erstmals durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften (BeamtVGÄndG) vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2218) bei der Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze eingeführt worden. Die seit 1. Januar 2001 geltende Fassung des § 14 Abs. 3 BeamtVG sieht in Anlehnung an die Änderungen im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung nunmehr auch bei vorzeitigem Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 BeamtVG) sowie bei vorzeitigem Ruhestand für Schwerbehinderte (§ 14 Abs. 3 Nr. 1 BeamtVG) einen Versorgungsabschlag von 3,6 vom Hundert jährlich, höchstens 10,8 vom Hundert vor. Diese Regelung entspricht im Wesentlichen der Neufassung von § 77 SGB VI, die bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente oder anderer genannter Renten eine verringerte Rentenzahlung durch einen Zugangsfaktor niedriger als 1,0 vorschreibt, der auf 0,003 pro Kalendermonat und damit letztlich auf 3,6 vom Hundert pro Kalenderjahr festgesetzt ist.

Die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Maßstäbe zur Zulässigkeit des Versorgungsabschlages sind in den Urteilen vom 19. Februar 2004 - 2 C 12.03 und 2 C 20.03 - ausdrücklich für einen wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten entwickelt worden und können deshalb ohne weiteres auf den Fall des Klägers übertragen werden, der ebenfalls wegen Dienstunfähigkeit im Alter von 58 Jahren in den Ruhestand versetzt worden ist. Der bloße Hinweis auf gestiegene Lebenshaltungskosten und weitere Einschnitte im Beihilfe- und Versorgungsrecht macht den Versorgungsabschlag (für den Kläger 10,8 v. H. = 320,80 € monatlich) auch unter aktuellen Bedingungen nicht verfassungswidrig. Denn einen konkreten Nachweis, weshalb - auch in Ansehung seiner Schwerbehinderung - das verbleibende Einkommen von 2760 € monatlich nicht genügen soll, um eine dem früheren Statusamt nach A 13 entsprechende Lebensführung auch im Ruhestand zu ermöglichen, hat der Kläger nicht geführt.

In diesem Zusammenhang kann er sich auch nicht auf den Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 27. Dezember 2007 - 2 K 3224/04 - berufen, den er in seiner Zulassungsbegründung ausführlich zitiert. Denn zum einen bezieht sich dieser Vorlagebeschluss ebenso wie eine ähnliche Vorlage des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 9. September 2008 (7 A 357/05) auf die Besoldung im aktiven Dienst und nicht etwa die Versorgungsbezüge eines Beamten, die von vornherein niedriger bemessen sind. Darüber hinaus sind die Maßstäbe, nach denen sich die aktuelle Besoldung der Beamten im nordrhein-westfälischen oder niedersächsischen Landesdienst richtet, trotz des - noch geltenden - einheitlichen Bundesbesoldungsgesetzes und Bundesversorgungsgesetzes nicht mehr identisch mit denjenigen in Hessen, da beispielsweise in Nordrhein-Westfalen eine Kostendämpfungspauschale im Sinne eines jährlichen Selbstbehaltes in der Beihilfe eingeführt worden ist, die auch Gegenstand des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2008 - 2 C 49.07 - und der diesem Urteil vorausgehenden, die Kostendämpfungspauschale verwerfenden Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 18. Juli 2007 (6 A 3764/06) gewesen ist. Insofern lässt sich eine behauptete zu niedrige Versorgung des Klägers nicht mit Bedenken gegen die landesrechtlich determinierte Besoldung aus einer anderen Besoldungsgruppe begründen. Der Kläger hat deshalb hinsichtlich des aus seiner Sicht zu niedrigen Niveaus seiner Versorgungsbezüge bereits nicht hinreichend vorgetragen, warum das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden unter diesem Gesichtspunkt Anlass zu ernstlichen Zweifeln bieten soll.

Auch der bloße Hinweis auf die Schwerbehinderung des Klägers und den damit behaupteten erhöhten Lebensbedarf genügt den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung der Zulassungsgründe in diesem Zusammenhang nicht.

Der Versorgungsabschlag erweist sich auch nicht deshalb als verfassungswidrig, weil er über das Erreichen der jeweiligen gesetzlichen Altersgrenze hinaus "lebenslänglich", d. h. während der kompletten Zahlungsdauer der Beamtenversorgung berücksichtigt wird. Denn nur eine solche dauerhafte Kürzung der Versorgungsbezüge führt zu dem innerhalb des Versorgungssystems zulässigen und angestrebten Ergebnis, dass der vorzeitige Bezug der Versorgung und die damit eingetretene Störung des synalllagmatischen Verhältnisses zwischen Alimentation und Lebensarbeitszeit hinreichend kompensiert wird. Der Versorgungsabschlag will und darf unabhängig von individueller Vorwerfbarkeit - wie sie bei einer Straf- oder Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen wäre - die längere Bezugsdauer von Versorgungsleistungen ausgleichen, solange die Gründe für den vorzeitigen Ruhestand nicht aus der Sphäre des Dienstherrn herrühren (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2005, 2 C 48.03). Dabei geht es nicht um ein punktgenaues Ausrechnen des jeweiligen finanziellen Vorteils durch vorzeitigen, dafür aber gekürzten Bezug des Ruhegehaltes im Verhältnis zu einer mit Erreichen der Altersgrenze beginnenden Ruhegehaltszahlung, sondern um eine pauschalierende Betrachtungsweise, wie sie das Bundesverfassungsgericht sogar bei der - tendenziell nach individuellen Anwartschaften organisierten - gesetzlichen Rentenversicherung für ausreichend erachtet hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 bis 7/05 -).

Durch die Staffelung des Versorgungsabschlages je nach Beginn des vorzeitigen Ruhestandes und der Höchstgrenze von 10,8 vom Hundert - entsprechend einem um drei Jahre früheren Ruhestandsbeginn - wird der Kläger auch nicht im Verhältnis zu anderen Beamten ungerechtfertigt benachteiligt. Dies gilt sowohl gegenüber den Beamten, die weniger als drei Jahre früher in den Ruhestand eintreten und deren Kürzung damit geringer als 10,8 vom Hundert ausfällt, noch deshalb, weil der Kläger als vor dem 16. November 1950 geborener und am 16. November 2000 schwerbehinderter Beamter gemäß § 69d Abs. 5 BeamtVG auf Antrag bereits mit 60 Jahren hätte in Ruhestand gehen können, ohne dass der Versorgungsabschlag angefallen wäre. Denn die Staffelung des Versorgungsabschlags um 3, 6 vom Hundert pro Jahr der vorzeitigen Ruhestandsversetzung gilt für jeden betroffenen Beamten gleichermaßen und knüpft mit der Dauer des vorzeitigen Ruhestands bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze an ein sachgerechtes Differenzierungsmerkmal an. Den besonderen Belangen schwerbehinderter und/oder dienstunfähiger Beamter wird sogar dadurch Rechnung getragen, dass für sie gemäß § 14 Abs. 3 Nr.1 und 3 BeamtVG eine vorgezogene Altersgrenze von 63 Jahren statt 65 Jahren gilt.

Auf die Übergangsregelung des § 69d Abs. 5 BeamtVG kann der Kläger sich nicht ergänzend berufen, weil er aufgrund der vorzeitigen Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit bei Vollendung des 60. Lebensjahres nicht mehr im aktiven Dienst tätig war. § 69 d Abs. 5 BeamtVG legt auch keine abweichende frühere Altersgrenze im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG fest, so dass für die Berechnung des Versorgungsabschlages zu Recht auf die für alle schwerbehinderten oder dienstunfähigen Beamten geltende Grenze von 63 Jahren abgestellt worden ist. § 69d Abs. 5 BeamtVG erklärt unter den dort konkret genannten Voraussetzungen lediglich § 14 Abs. 3 BeamtVG und damit die Regelung über den Versorgungsabschlag für nicht anwendbar, enthält aber keine ausdrücklich abweichende Altersgrenze für schwerbehinderte Beamter bestimmter Geburtsjahrgänge. Insofern kann der Kläger nicht verlangen, dass für ihn nur ein Versorgungsabschlag von 7,2 vom Hundert - für zwei Jahre früheren Ruhestands - anstelle des Höchstbetrages von 10,8 vom Hundert angesetzt wird.

Ebenso wenig gebietet es die Systematik der Ruhestandsregelungen, dass für einen schwerbehinderten Beamten wie den Kläger jedenfalls eine Übergangsregelung hätte aufgenommen werden müssen, die nach Erreichen des 60. Lebensjahres die Freistellung von Versorgungsabschlägen nach § 14 Abs. 3 BeamtVG vorsieht. Zu einer derartigen Regelung ist der Gesetzgeber schon deshalb nicht verpflichtet, weil er die Altersgrenzen für den Ruhestand im Rahmen seines Gestaltungsermessen selbst festlegen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.06.2006 - 2 BvR 361/03 -). Darüber hinaus ist den Belangen der schwerbehinderten Beamten dadurch Rechnung getragen worden, dass sie ohne Bindung an weitere Voraussetzungen bereits mit 63 Jahren (vgl. § 14 Abs. 3 Nr. 1 BeamtVG) und nicht erst mit 65 Jahren - wie gesunde Beamte - abschlagsfrei in den Ruhestand gehen können.

Es liegt durch den Versorgungsabschlag auch keine unzulässige Risiko- und Lastenverteilung zu Lasten des Klägers vor, weil das Risiko vorzeitiger Dienstunfähigkeit und damit des Nichterreichens der - abschlagsfreien - Altersgrenze ihm aufgebürdet würde. Vielmehr ist nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts klargestellt, dass der Gesetzgeber dem Zusammenspiel von Alimentation und dienstlicher Hingabe nur dann durch Verminderung des Ruhegehaltes Rechnung tragen darf, wenn das vorzeitige Ausscheiden des Beamten nicht auf einem Dienstunfall beruht und folglich nicht dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn zuzuordnen ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Dienstunfähigkeit des Klägers oder dessen Schwerbehinderung in den Verantwortungsbereich des Dienstherrn fallen, sind weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere genügt die Behauptung, dass durch schwierigere Arbeitsbedingungen und Personalkostenreduzierungen Mehrarbeit sowie psychische Belastungen hervorgerufen wurden, nicht, um davon auszugehen, dass der Beklagte als Dienstherr für den vorzeitigen Ruhestand des Klägers verantwortlich ist.

Schließlich spricht auch die vom Kläger gezogene Parallele zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung nicht dafür, dass der Kläger Anspruch auf ungekürzte Auszahlung seiner Versorgungsbezüge haben könnte. Zwar hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 16. Mai 2006 - B 4 RA 22/05 R - entschieden, dass Erwerbsminderungsrentner, die bei Rentenbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur dann Rentenabschlägen unterliegen, wenn sie die Rente über das 60. Lebensjahr hinaus beziehen. Diese Entscheidung lässt sich jedoch auf die Situation des Klägers schon wegen der strukturellen Unterschiede zwischen dem Beamtenversorgungsrecht und dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung nicht übertragen (vgl. hierzu nur BVerfG, Beschluss vom 20.06.2006 - 2 BvR 361/03 -). Darüber hinaus bezieht sich die Entscheidung des Bundessozialgerichtes auf den mit 65 Jahren ohnehin endenden Bezug von Erwerbsminderungsrente und die konkrete Auslegung von § 77 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB VI, der als Anknüpfungspunkt für die Minderung des Zugangsfaktors um 0,003 je Kalendermonat ausdrücklich auf die Vollendung des 60. Lebensjahres abstellt und damit hinsichtlich der Berechnung der Erwerbsminderungsrente einen völlig anderen Interpretationsspielraum eröffnet als § 14 Abs. 3 BeamtVG. Auch insoweit lassen sich die Erwägungen des Bundessozialgerichtes zur Auslegung von § 77 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB VI nicht auf die anderslautenden gesetzlichen Vorgaben in § 14 Abs. 3 Nr. 3 BeamtVG übertragen. Schon eher käme eine Parallele zur dauerhaften Minderung der gesetzlichen Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit (§ 237 Abs. 3 i. V. m. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a SGB VI) in Betracht. Zu dieser dauerhaften Rentenminderung hat das Bundesverfassungsgericht jedoch mit Beschluss vom 11. November 2008 (1 BvL 3/05 bis 7/05) auf mehrere Vorlagen des Bundessozialgerichts ausdrücklich entschieden, dass diese Abschläge mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

Die behauptete rechts- bzw. verfassungswidrige Benachteiligung Schwerbehinderter kann sich zudem weder aus einer Verletzung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (AGG) noch der Richtlinie 2000/78/EG ergeben, da beide Regelungen zum Zeitpunkt der Festsetzung des Ruhegehaltes des Klägers Ende 2005 noch nicht bzw. nicht unmittelbar gegolten haben. Denn entgegen den Darlegungen des Klägers endete die Umsetzungsfrist für die Richtlinie 2000/78/EG in der Bundesrepublik Deutschland wegen der Verlängerungsoption in Art 18 Abs. 2 der Richtlinie erst zum 2. Dezember 2006 und nicht bereits am 2. Dezember 2003. Außerdem sieht die Richtlinie ebenso wie das sie umsetzende AGG ausdrücklich vor, dass Regelungen über die Festsetzung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand nicht berührt werden bzw. ein zulässiges Differenzierungskriterium darstellen (vgl. Erwägungsgrund Nr.14 der Richtlinie bzw. § 10 AGG ).

Ebenso wenig ergibt sich ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot daraus, dass die Beamten der Nachfolgeunternehmen von Bahn und Post aufgrund § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Unternehmen der Deutschen Bundespost vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2426, 1994 I S. 2325) in der Fassung des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2589) ab Vollendung des 55. Lebensjahres ohne Kürzung der Versorgungsbezüge auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden können. Denn auch in diesen Fällen wird zunächst ein Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 BeamtVG erhoben, der jedoch durch einen Ausgleichsbetrag in gleicher Höhe kompensiert wird, welcher Bestandteil des Ruhegehaltes ist. Für diesen Ausgleichsbetrag ist die Aktiengesellschaft, bei der der Beamte beschäftigt war, erstattungspflichtig, so dass der öffentlichen Hand letztlich keine erhöhten Versorgungslasten entstehen. Die unterschiedliche Behandlung ist zudem dadurch gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber mit der letztgenannten Regelung den Abbau von Personalüberhängen bezweckt, wozu jedoch im Fall des Klägers kein Anlass bestand (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.03.2008 - 2 A 10262/08 -).

Letztlich geben auch die vom Klägervertreter vorgelegten Statistiken für die behauptete Ungleichbehandlung nichts her. Dabei mag offen bleiben, inwieweit die Darlegungen des Klägerbevollmächtigten zur Benachteiligung Schwerbehinderter - insbesondere im Schriftsatz vom 20. November 2008 nebst den dazu vorgelegten Statistiken - bereits wegen Fristversäumnis unbeachtet bleiben müssen. Denn gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Gründe für die Zulassung der Berufung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen, d. h. im Fall des Klägers spätestens bis 28. Juni 2008. Die Gedanken zur Benachteiligung Schwerbehinderter könnten daher allenfalls noch als ausführliche Erläuterung der bereits in der Zulassungsbegründung vom 20. Juni 2008 ansatzweise erwähnten Gesichtspunkte miteinbezogen werden. Letztlich kommt es auf den Zeitpunkt allerdings nicht an, da sich auch unter Berücksichtigung des vorgelegten statistischen Materials keine Anhaltspunkte für die Zulassung der Berufung ergeben. Denn allein wegen der in den letzten Jahren zurückgegangenen Zahl der vorzeitigen Versorgungsempfänger, ist der Gesetzgeber nicht gehalten, den Versorgungsabschlag abzuschaffen. Auch Anhaltspunkte für eine besondere Benachteiligung schwerbehinderter Beamter lassen sich den vorgelegten Statistiken nicht entnehmen.

Angesichts der übereinstimmenden Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht, Bundesverwaltungsgericht und den Obergerichten der Länder zur Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsabschlags nach § 14 Abs. 3 BeamtVG (vgl. nur OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.03.2008 - 2 A 10262/08 -; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 03.07.2008 - 1 A 29/08 - und vom 31.03.2008 - 1 A 14/08 - sowie Bay. VGH, Beschluss vom 01.03.2005 - 3 B 03.498 -; alle zitiert nach juris) weist die Rechtssache auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO oder grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf, zumal der Kläger zu diesen Gesichtspunkten keine näheren Erläuterungen gemacht hat.

Da der Antrag auf Zulassung der Berufung erfolglos bleibt, hat der Kläger die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG und geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum sog. Teilstatus vom Zweijahresbetrag des Versorgungsabschlages in Höhe von monatlich 320,80 € aus.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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