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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 05.05.2009
Aktenzeichen: 1 A 2098/08
Rechtsgebiete: EG, HBG, MVergV


Vorschriften:

EG Art. 141
HBG § 85
MVergV § 3
MVergV § 4
MVergV § 5
Teilzeitbeschäftigte Beamte müssen nur eine entsprechend ihrer Teilzeitquote verminderte Anzahl an Mehrarbeitsstunden ohne Ausgleich leisten.

Wird die Grenze zur vergütungspflichtigen Mehrarbeit überschritten, haben sie für die zusätzlich zum Teilzeitdeputat geleisteten Stunden Anspruch auf anteilige Besoldung.

Eine allenfalls kurzfristige Anwesenheitsverpflichtung während zweier Springstunden pro Woche führt nicht zu einer unzulässigen Erhöhung der Lehrerarbeitszeit und ist regelmäßig nicht gesondert zu vergüten (Fortführung von Hess. VGH, Beschluss vom 28.03.2007 - 1 UZ 2770/06 -).


HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Verkündet am 5. Mai 2009

1 A 2098/08

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Besoldung

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 1. Senat - durch

Präsident des Hess. VGH Reimers, Richter am Hess. VGH Kohlstädt, Richterin am Hess. VGH Schild, ehrenamtliche Richterin Frau Böhme, ehrenamtliche Richterin Frau Bosch

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2009

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 3. März 2008 teilweise abgeändert:

Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung der Bescheide des Staatlichen Schulamts vom 13. Februar 2007 und des Widerspruchsbescheids dieser Behörde vom 28. Juni 2007 verpflichtet, an die Klägerin für den Monat September 2006 vier Stunden und für den Monat November 2006 drei Stunden zeitanteilige Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 BBesO zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz hat die Klägerin zu tragen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 3/4 und der Beklagte 1/4 zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, solange nicht der Kostengläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit die Klägerin für den Monat August 2006 anteilige Besoldung begehrt. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Vergütung von Vertretungs- und Bereitschaftsstunden, die die Klägerin im zweiten Halbjahr 2006 geleistet hat.

Die Klägerin ist als Lehrerin der Besoldungsgruppe A 13 an der xxx-Schule in A-Stadt tätig. Vom 1. August 2006 bis 31. Juli 2007 war sie teilzeitbeschäftigt, mit einer Pflichtstundenzahl von 24 Stunden anstelle von 26,5 Stunden für eine Vollzeitstelle. In der Zeit von Ende August 2006 - nach Beginn des neuen Schuljahres am 28. August 2006 - bis Dezember 2006 - zum Beginn der Weihnachtsferien - leistete die Klägerin zusätzlich mehrere Unterrichtsstunden als Vertretung. Darüber hinaus war die Klägerin wie alle an der Schule tätigen Kollegen über ihr Pflichtstundendeputat hinaus zu im Vorhinein festgelegten Unterrichtsstunden pro Woche als "Vertretungsreserve" eingeteilt. Diese Stunden fügte die Schulleitung für jeden Lehrer individuell in dessen Stundenplan ein, möglichst während seiner "Springstunden" und nicht in den Randstunden. Für die Klägerin wurden pro Woche zwei derartiger potenzieller Vertretungsstunden eingeplant.

Nach Angaben der Schulleitung der xxx-Schule werden die Lehrer in der Regel in der ersten Unterrichtsstunde des betreffenden Tages spätestens bis 8.30 Uhr, vereinzelt erst in der ersten großen Pause und in Ausnahmefällen auch schon am Vortag darüber informiert, ob sie tatsächlich zu Vertretungsunterricht herangezogen werden.

Mit Schreiben vom 16. Januar 2007 beantragte die Klägerin beim Staatlichen Schulamt für die Stadt A-Stadt zeitanteilige Vergütung für insgesamt 25 von ihr geleistete Bereitschafts- bzw. Vertretungsstunden in den Monaten August bis November 2006 sowie Freizeitausgleich für sechs Vertretungsstunden im Dezember 2006. Als Tage, an denen sie Vertretungsunterricht geleistet habe, gab die Klägerin folgende Daten an:

28.08.2006 05., 13., 31.10.2006 08., 27., 01., 05., 08., 12., (zwei Stunden) 19.09.2006 28.11.2006 19., 22.12.2006

Zusammen mit 15 Stunden, in denen sie als Vertretungsreserve habe anwesend sein müssen, ohne für Vertretungen eingesetzt zu werden, ergebe sich eine Gesamtstundenzahl von 31 (richtig: 30) zusätzlich geleisteten Stunden. Abzüglich der sechs geleisteten Vertretungsstunden im Dezember, für die sie Freizeitausgleich beantrage, stehe ihr deshalb für die von August bis November 2006 zusätzlich geleisteten 25 Bereitschafts- bzw. Vertretungsstunden anteilige Vergütung zu, wie sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ergebe.

Mit Schreiben vom 13. Februar 2007 bewilligte das Staatliche Schulamt für den Monat Dezember 2006 vier Stunden Dienstbefreiung, lehnte den darüber hinausgehenden Antrag jedoch ab. Zu Grunde legte das Schulamt dabei die Auskunft der Schulleitung, wonach die Klägerin zwar im September und November 2006 jeweils drei Vertretungsstunden geleistet habe; im August und Oktober 2006 sei dagegen keine Vertretungsleistung erbracht bzw. eine Stunde durch entsprechende Freisetzung ausgeglichen worden. Ebenso habe es im Dezember 2006 nur fünf Vertretungsstunden gegeben, von denen eine ebenfalls durch Freizeitausgleich abgegolten sei. Für die jeweils drei Vertretungsstunden im September und November 2006 könne keine Mehrarbeitsvergütung gewährt werden, da diese nach § 85 Abs. 2 HBG i. V. m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 3 Abs. 1, 5 Abs. 2 Nr. 1 MVergV erst bei einem Zeitrahmen von mehr als drei Stunden zu bewilligen sei. Ein Anspruch auf Vergütung geringerer Mehrarbeit sei auch den EuGH-Urteilen nicht zu entnehmen.

Bereitschaftsdienst ohne Vertretung stelle ohnehin keine Mehrarbeit dar, da diese voraussetze, dass den Beschäftigten mehr als die regelmäßige Arbeitszeit abverlangt werde. Dies sei aber nicht der Fall, wenn ein Lehrer sich wöchentlich für zwei bis drei Stunden zwecks eventuell anfallenden Vertretungsunterrichtes in Bereitschaft halten müsse, da die Arbeitszeit der Lehrer nicht auf die Pflichtstundenanzahl beschränkt sei. 15 Bereitschaftsstunden für August bis November 2006 würden daher nicht die Grenze zur vergütungspflichtigen Mehrarbeit überschreiten.

Mit Schreiben vom 22. Februar und 15. März 2007 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch. Ihr stehe ein Anspruch auf Vergütung schon bei drei Unterrichtsstunden zusätzlich pro Monat zu, weil sie als Teilzeitbeschäftigte maximal proportional zum Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung unentgeltliche Mehrarbeit leisten müsse. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichts. Allenfalls sei noch strittig, ob bei Teilzeitbeschäftigten nicht sogar jede Mehrarbeitsstunde bis zur Grenze der Vollbeschäftigung anteilig ihrer jeweiligen Besoldungsgruppe zu vergüten sei.

Bereitschaftsdienst in Form des Bereithaltens für eventuellen Vertretungsunterricht müsse in Ermangelung einer anderen Rechtsgrundlage ebenfalls als Mehrarbeit im Sinne von § 85 Abs. 2 HBG eingestuft werden, da der Arbeitszeitrahmen der Lehrer bereits durch vertragliche oder gesetzliche Arbeitsleistung ausgeschöpft sei. Dies zeige sich schon darin, dass die für die Gestaltung der Arbeitszeit von Lehrkräften im öffentlichen Schulwesen des Landes Hessen maßgeblichen Vorschriften keine Verpflichtung zur Leistung von Bereitschaftsdienst enthielten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2007 wies das Staatliche Schulamt den Widerspruch der Klägerin zurück. Für die Frage der Mehrarbeitsvergütung sei es unerheblich, dass die Klägerin nur in Teilzeit beschäftigt sei, weil § 85 HBG i. V. m. der Mehrarbeitsvergütungsverordnung für alle Berufsbeamten und damit auch für Teilzeitkräfte gelte und keine ausdrückliche abweichende gesetzliche Regelung ersichtlich sei. Wie sich aus dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 2007 (1 UZ 2770/06) ergebe, stelle die Vertretungsbereitschaft auch keine Mehrarbeit im Sinne der Mehrarbeitsvergütungsverordnung, sondern eine sonstige vom Lehrer zu erbringende Tätigkeit dar. Lehrer könnten diese Zeit sinnvoll für erforderliche Unterrichtsvorbereitung, Korrekturen etc. nutzen. Die Präsenzpflicht bestehe vorliegend auch nicht in übertriebenem Maße, da die potenziellen Vertretungsstunden nicht in Randstunden, sondern innerhalb des Stundenplanes der betreffenden Lehrkraft angesiedelt seien und meistens schon am Vortag oder am Unterrichtstag bis 8.30 Uhr feststehe, ob tatsächlich eine Vertretung übernommen werden müsse.

Gegen die Ablehnung der Vergütung hat die Klägerin am 19. Juli 2007 beim Verwaltungsgericht Frankfurt Klage erhoben. Zur Anzahl der geleisteten Vertretungsstunden hat sie vorgetragen, sie habe am 28. August 2006 wegen des Klassenlehrerunterrichts am ersten Schultag zwei zusätzliche Stunden leisten müssen; insoweit habe es also entgegen der Darstellung des Staatlichen Schulamtes im August 2006 zwei Vertretungsstunden gegeben. Rechtlich stehe ihr nach Art. 141 EG für jede zusätzlich geleistete Unterrichtsstunde bis zur Grenze des Stundendeputats einer vollbeschäftigten Lehrkraft Vergütung in Höhe anteiliger Besoldung zu. Denn bei einer schematischen Anwendung der Mehrarbeitsvergütungsverordnung auch auf Teilzeitkräfte käme es zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung, da erheblich mehr Frauen als Männer in Teilzeit tätig seien und durch die Vergütungsmaßstäbe nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung benachteiligt würden.

Für die Frage der Vergütung von Bereitschaftsstunden sei entscheidend, dass eine zusätzliche eigenständige Arbeitsleistung verlangt werde. Die Abgrenzung zwischen arbeitsneutraler zusätzlicher Aufgabenübertragung und als Mehrarbeit einzustufender zusätzlicher Anwesenheitsverpflichtung habe nicht nach quantitativen, sondern nach qualitativen Gesichtspunkten zu erfolgen. Mit der Präsenzanordnung für die beiden Stunden der Vertretungsreserve werde in die Dispositionsfreiheit der Klägerin eingegriffen, wann und wo sie ihre Verpflichtungen außerhalb des Unterrichts wahrnehme. Deshalb handele es sich schon unter qualitativen Gesichtspunkten bei der Vertretungsreserve um Arbeitszeit. Dass Mehrarbeit vorliege, zeige sich quantitativ auch darin, dass ausweislich einer Erfassung der Lehrerarbeitszeit in Hessen im Rahmen einer Arbeitsgruppe beim Hessischen Kultusministerium (Konzept vom 17.05.2007) das Arbeitszeitkontingent der Lehrer ohne Einrichtung von Bereitschaftsstunden bereits ausgeschöpft sei. Zusätzliche Arbeitsleistung könne deshalb nur in Form von Mehrarbeit verlangt werden; anderenfalls stelle sie sich als rechtswidrig abverlangte zusätzliche Arbeit dar, mit der Folge, dass diese nach den Grundsätzen des Schadensersatzes bzw. der Folgenbeseitigung auszugleichen sei.

Die Klägerin hat beantragt,

das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Staatlichen Schulamtes vom 13. Februar 2007 sowie des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2007 zu verurteilen, an die Klägerin für die in der Zeit vom 28. August 2006 bis zum 22. Dezember 2006 geleisteten 15 Mehrarbeitsstunden - Vertretungs- und Bereitschaftsstunden - zeitanteilige Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 BBesO zu zahlen,

festzustellen, dass das beklagte Land auch für die seit 1. Januar 2007 in Form von Vertretungsunterricht und Bereitschaftsdienst geleisteten weiteren Mehrarbeitsstunden anteilige Vergütung aus der Besoldungsgruppe A 13 BBesO zu zahlen hat;

hilfsweise festzustellen, dass die gegenüber der Klägerin ausgesprochene Anordnung, wöchentlich zusätzlich zu dem stundenplanmäßig zu leistenden Unterricht und zusätzlich zu angeordnetem Vertretungsunterricht zwei weitere "Bereitschaftsstunden" zu leisten, mangels einer gesetzlichen Regelung zur Ableistung von Bereitschaftsdienst für Lehrkräfte im öffentlichen Schuldienst rechtswidrig ist.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat sich auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren bezogen und ergänzend vorgetragen, dass es für eine proportionale Anpassung der Mehrarbeitsverpflichtung von Teilzeitkräften an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Denn das Fehlen einer Sonderregelung in den §§ 85, 85a HBG zeige, dass der Gesetzgeber bewusst keine gesonderte Behandlung für Teilzeitbeschäftigte habe vorsehen wollen. Zudem bestehe für eine Gleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten bei der Stundengrenze ein sachlicher, nicht geschlechtsbezogener Grund, weil der Leistungszweck der Mehrarbeitsvergütung im Ausgleich der besonderen körperlichen Belastung des Arbeitnehmers liege, was sich schon daraus ergebe, dass primär Dienstbefreiung zu gewähren sei. Teilzeitbeschäftigte aber würden wegen ihrer niedrigeren Stundenzahl von vornherein körperlich weniger belastet, auch wenn prozentual im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit eine geringfügige Mehrbelastung vorliege. Das Urteil des EuGH vom 6. Dezember 2007 (Rs C 300/06) lasse § 85 Abs. 2 HBG unberührt, da es sich lediglich mit der Frage des "wie" der Vergütung beschäftige, während es vorliegend um das "ob" gehe. Bei der Vertretungsreserve handele es sich nicht um Bereitschaftsdienst im klassischen Sinne, da sich eine Lehrkraft anders als beispielsweise ein Arzt - der während seiner Bereitschaft jederzeit arbeitsbereit zu sein habe - nicht dauerhaft, sondern nur kurzfristig bereithalten müsse. Spätestens wenige Minuten nach Beginn der jeweiligen Unterrichtsstunde stehe fest, ob Vertretungsunterricht zu halten sei oder nicht und der Lehrer könne in letzterem Fall danach frei über seine Zeit verfügen. Zudem unterstehe die Bereitschaft als pädagogische Tätigkeit des Lehrers nach § 16 Abs. 1 Dienstordnung dem Weisungsrecht des Schulleiters und bedürfe daher keiner ausdrücklichen Rechtsgrundlage.

Mit Urteil vom 3. März 2008 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Staatlichen Schulamtes vom 13. Februar 2007 und seines Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2007 verurteilt, an die Klägerin für die in der Zeit vom 28. August bis 22. Dezember 2006 geleisteten 14 Vertretungsstunden zeitanteilige Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 BBesO zu zahlen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, bezüglich der Vertretungsstunden ergebe sich ein Besoldungsanspruch aus § 6 Abs. 1 BBesG i. V. m. Art. 141 EG, soweit die monatliche Pflichtstundenzahl einer vergleichbaren Vollzeitlehrkraft nicht überschritten werde. Da auch unter Beamtinnen und Beamten überwiegend Frauen teilzeitbeschäftigt seien, stelle die Anwendung des sich nur auf die Regelarbeitszeit der Vollzeitkräfte beziehenden § 85 Abs. 2 HBG i. V. m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 MVergV eine mittelbare Diskriminierung von Frauen ohne Rechtfertigungsgrund dar. Die Gleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitkräften, die der EuGH in seinem Urteil vom 6. Dezember 2007 (Rs C 300/06) fordere, sei nur dadurch zu gewährleisten, dass die von den Teilzeitkräften zusätzlich geleisteten Unterrichtsstunden anteilig den Dienstbezügen einer Vollzeitkraft vergütet würden. Die Regelungen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung könnten dagegen auf Teilzeitbeschäftigte erst angewandt werden, wenn die Mehrarbeit die regelmäßige Arbeitszeit einer Vollzeitkraft überschreite. Bis zu dieser Schwelle liege aufgrund einer entsprechenden Anordnung des Dienstherrn entweder eine modifizierte Teilzeitbeschäftigung oder eine zufällig eingetretene Vollzeitbeschäftigung vor. Dem stehe das Urteil des EuGH in der Sache Elsner-Lakeberg (Rs C 285/02) nicht entgegen, da im dortigen Fall lediglich die Frage zu beantworten gewesen sei, ob die Anwendung einer Regelung wie § 85 Abs. 2 HBG auf Teilzeitbeschäftigte diese mittelbar diskriminieren könne, soweit sie von Teilzeitbeschäftigten ebenso wie von Vollzeitkräften unentgeltlich zusätzliche Arbeitsleistungen im Umfang von drei Unterrichtsstunden fordere. Zudem sei es auch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, von der Klägerin geleistete zusätzliche Unterrichtsstunden nur nach Maßgabe des § 85 Abs. 2 HBG abzugelten, da dadurch eine Schlechterstellung im Verhältnis zu Vollzeitbeschäftigten herbeigeführt werde.

Hinsichtlich der Zahl der zu vergütenden Vertretungsstunden ist das Verwaltungsgericht von den Angaben der Klägerin in deren Antragsschreiben vom 17. Januar 2007 ausgegangen, hat diese aber nur auf 14 Stunden beziffert (September drei Stunden, November zwei Stunden, August zwei Stunden, Dezember sechs Stunden und Oktober eine Stunde). Diese hiernach in den einzelnen Monaten zusätzlich gehaltenen Unterrichtsstunden würden die Grenze zur Vollbeschäftigung nicht überschreiten, so dass sämtliche Stunden in Höhe zeitanteiliger Besoldung nach A 13 auszugleichen seien. Dem Anspruch der Klägerin auf anteilige Besoldung für den Monat Dezember 2006 stehe auch nicht teilweise die für diesen Zeitraum mit Bescheid vom 13. Februar 2007 gewährte Dienstbefreiung von vier Stunden entgegen, da die Klägerin keine Mehrarbeit, sondern zusätzliche Unterrichtsstunden unterhalb der Regelarbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitkraft geleistet habe. Für die Abgeltung dieser Stunden komme dem Anspruch auf anteilige Dienstbezüge Vorrang gegenüber den Regelungen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung zu.

Soweit es um die zusätzlichen Präsenzzeiten gehe, könne die Klägerin dagegen keine anteilige Besoldung verlangen, da es sich zwar um Arbeitszeit im Sinne des Beamtenarbeitszeitrechtes sowie im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG handele. Daraus folge jedoch noch nicht, dass die entsprechenden Zeiten zusätzlich zu vergüten seien. Denn sie gehörten zu der nicht durch die Pflichtstunden erfassten jährlichen Lehrerarbeitszeit und seien anders zu bewerten als Unterrichtszeiten. Sie griffen lediglich in die autonome Zeitsouveränität der Lehrkräfte einseitig ein, indem der Dienstherr das Recht beanspruche, der Lehrkraft die Präsenz in der Schule aufzugeben, ohne jedoch im Übrigen eine weitergehende Dienstleistung zu verlangen. Deshalb unterschieden sich diese Bereitschaftszeiten qualitativ erheblich von Unterrichtsstunden. Die mit ihnen einhergehende Belastung für die einzelne Lehrkraft sei nicht ansatzweise vergleichbar mit der Belastung, die mit der Durchführung einer planmäßigen Unterrichtsstunde oder einer Vertretungsstunde verbunden sei. Insofern erreiche auch die Anordnung einer zweimaligen Präsenzzeit pro Unterrichtswoche für die Klägerin noch kein Ausmaß, das einer Verlängerung ihrer jährlichen Arbeitszeit gleich käme.

Die außerdem gestellten Feststellungsanträge hat das Verwaltungsgericht teils als unbegründeten Globalantrag, teils als unzulässig abgelehnt, weil nicht ein Rechtsverhältnis, sondern eine abstrakte Rechtsfrage zur Entscheidung gestellt werde.

Soweit die Klage Erfolg hat, hat das Verwaltungsgericht Berufung und Revision zugelassen.

Das beklagte Land hat gegen den stattgebenden Teil des Urteils - also wegen der zugesprochenen anteiligen Besoldung für 14 Vertretungsstunden - am 7. April 2008 gegen das ihm am 14. März 2008 zugestellte Urteil Berufung eingelegt.

Die Klägerin hat gegen den die Klage abweisenden Teil des Urteils Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat mit Beschluss vom 29. September 2008 stattgegeben hat, soweit die Klägerin zeitanteilige Besoldung für die von ihr in der Zeit zwischen dem 28. August 2006 und dem 22. Dezember 2006 geleisteten Bereitschaftsstunden begehrt.

Die Klägerin verweist zur Begründung für die von ihr begehrte anteilige Vergütung auch der Bereitschaftsstunden darauf, dass diese Stunden gemeinsam mit den tatsächlich geleisteten Vertretungsstunden jedenfalls die Grenze dessen überschritten, was ihr als entgeltfreie Mehrarbeit noch zuzumuten sei. Die Verpflichtung zu zwei zusätzlichen Bereitschaftsstunden pro Woche sei quantitativ keinesfalls geringfügig und sei mit "echtem" Bereitschaftsdienst gleichzusetzen, denn der Arbeitgeber verlange von ihr, sich an einem vorgegebenen Ort zur Arbeitsleistung bereitzuhalten.

Die Anzahl der von ihr geleisteten Bereitschaftsstunden ohne Vertretungseinsatz beziffert die Klägerin nunmehr auf 18 Stunden (15 Unterrichtswochen mit je zwei Bereitschaftsstunden pro Woche = 30 Bereitschaftsstunden; abzüglich zwölf tatsächlich geleisteter Vertretungsstunden). Für diese zwölf tatsächlich geleisteten Vertretungsstunden wiederum geht die Klägerin in Abkehr von ihrer eigenen Auflistung davon aus, dass sie am 31. Oktober 2006 sowie am 19. Dezember 2006 doch keine zusätzlichen Unterrichtsstunden erteilt habe.

Gegenüber der Berufung des Beklagten verweist die Klägerin auf ihren bisherigen Vortrag und betont, dass das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt habe, dass es für die geleistete Mehrarbeit nur insoweit auf den Umfang der Teilzeitbeschäftigung ankomme, als zu prüfen sei, ob ein Beschäftigungsvolumen entstehe, das die Grenze zur Vollbeschäftigung überschreite. Vertretungsunterricht stelle für die betroffene Lehrkraft auch eine genauso starke Belastung wie planmäßiger Unterricht dar, da von ihr erwartet würde, die Lücke fachlich und pädagogisch adäquat zu schließen. Der Anspruch auf die Vergütung geleisteter Mehrarbeit in Höhe anteiliger Besoldung von der ersten Stunde an werde im Übrigen durch die jüngst ergangenen Entscheidungen des OVG Münster vom 16. Oktober 2008 (6 A 1331/07) sowie vom 10. Oktober 2008 (6 A 2900/05) bestätigt. Bei der Annahme einer dieser Rechtsprechung entgegenstehenden "Bagatellgrenze" müsse dem EuGH die Frage vorgelegt werden, ob eine solche Grenze mit dem Gleichheitsgebot des europäischen Rechts vereinbar sei.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 3. März 2008 den Bescheid des Staatlichen Schulamtes vom 13. Februar 2007 und den Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2007 aufzuheben und das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin für die in der Zeit vom 28. August 2006 bis zum 22. Dezember 2006 in 15 Unterrichtswochen geleisteten 18 Bereitschaftsstunden zeitanteilige Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 BBesO zu zahlen

sowie

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

unter Teilaufhebung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 3. März 2008 - soweit das beklagte Land dazu verurteilt ist, an die Klägerin für die Zeit vom 28. August 2006 bis zum 22. Dezember 2006 für 14 Vertretungsstunden zeitanteilig Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 BBesG zu zahlen - die Klage abzuweisen

sowie

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Zur Begründung seiner Berufung trägt der Beklagte zunächst vor, dass die Klägerin tatsächlich nur insgesamt elf Unterrichtsstunden zusätzlich erteilt habe und ihr darüber hinaus jeweils Dienstbefreiung angeboten worden sei. Auf dieses Angebot des Freizeitausgleiches habe die Klägerin jedoch - jenseits der vier Stunden Freizeitausgleich für Dezember 2006 - verzichtet, indem sie stattdessen zeitanteilige Besoldung verlangt habe. Da die Gewährung von Freizeitausgleich vorrangig gegenüber finanziellen Vergütungen sei, stehe der Klägerin bereits deshalb die ihr vom Verwaltungsgericht zugesprochene Vergütung nicht zu. Im Übrigen stelle die Anwendung der Mehrarbeitsvergütungsverordnung keine unzulässige Diskriminierung des weiblichen Geschlechts dar, da diese Vorschrift im Kern nicht die Vergütung von einzelnen Dienstleistungen, sondern die Gewährung von nachträglicher Erholung bei zu großer körperlicher Belastung regele, welche Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte in gleichem Maß treffe. Rechnung getragen würde damit dem Umstand, dass der Beamte nach dem Alimentationsprinzip kein unmittelbares Entgelt für einzeln erbrachte Arbeitsleistungen, sondern eine angemessene Kompensation für seine ganze in den Dienst des Staates zu stellende Arbeitskraft erhalte, die auch gelegentliche Mehrarbeit mit einschließe. Konkret im Schulbereich erscheine eine Gleichstellung mit Vollzeitkräften bis zur Höhe von deren Stundendeputat zudem bereits deshalb nicht gerechtfertigt, weil es sich bei Vertretungsstunden qualitativ um ein Minus zu vollwertigen Unterrichtsstunden handele, weil bei ihnen die für reguläre Unterrichtsstunden charakteristische Vor- und Nachbereitung entfalle. Dass auch in Teilzeitbeschäftigte verbeamtete Lehrkräfte grundsätzlich verpflichtet seien, über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus Mehrarbeit ohne zusätzliche Vergütung zu leisten, werde zudem durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2008 (2 C 128.07) gestützt, das in Anlehnung an die Rechtsprechung des EuGH von einer bei Teilzeitbeschäftigten gebotenen anteiligen Verpflichtung ausgehe. Für die von der Klägerin innegehabte Teilzeitstelle in Höhe von 24 Stunden gegenüber einer Vollzeitstelle im Umfang von 26,5 Pflichtstunden ergebe sich demgemäß eine Mehrarbeitsgrenze, die statt bei drei Stunden dann bei 2,7 Stunden liege. Im Übrigen sei es für einen hohen Anteil von Teilzeitbeschäftigten sogar nachteilig, wenn anstelle der Vergütungssätze nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung ein finanzieller Ausgleich im Wege der zeitanteiligen Besoldung erfolge, da die stundenbezogenen Grundgehaltsbeträge niedriger seien.

Für die Vertretungsreserve habe das Verwaltungsgericht der Klägerin zu Recht keinerlei Vergütung zugestanden, da es sich dabei nicht um Bereitschaftsdienst im eigentlichen Sinn handele und im Übrigen die Anordnung der Präsenz in der Schule zu Beginn einer solchen Vertretungsbereitschaft vom Weisungsrecht des Dienstherrn nach § 16 Abs. 1 Dienstordnung gedeckt sei.

Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakten des Beklagten (zwei Bände) und der Schule (Vertretungsordner) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten sind zulässig; die Berufung der Klägerin ist jedoch in vollem Umfang unbegründet, während die Berufung des Beklagten teilweise - nämlich in Bezug auf die Monate August, Oktober und Dezember 2006 - Erfolg hat.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin nicht für 14 vertretungsweise geleistete Unterrichtsstunden in der Zeit vom 28. August bis zum 22. Dezember 2006 Anspruch auf anteilige Vergütung, sondern nur für sieben dieser Vertretungsstunden, von denen sie vier im September 2006 sowie drei im November 2006 erbracht hat. Für die in den übrigen Monaten des zweiten Halbjahres 2006 geleisteten Vertretungsstunden besteht kein Vergütungsanspruch; ebenso wenig wie für die von der Klägerin als "Bereitschaftsstunden" bezeichneten Schulstunden, die in ihrem Stundenplan mit dem Hinweis "Vertretungsreserve" gekennzeichnet waren, und in denen sie vorrangig damit rechnen musste, im Bedarfsfall als Vertretung in einer Klasse eingesetzt zu werden.

Dieses Ergebnis ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Beamte sind - unabhängig davon, ob sie in Vollzeit oder in Teilzeit tätig sind - gemäß § 85 Abs. 2 HBG und den parallelen Regelungen in den Beamtengesetzen der übrigen Bundesländer grundsätzlich verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. Erst wenn der Beamte durch dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht wird - bei Lehrern entsprechen gemäß § 5 Abs. 2 Mehrarbeitsvergütungsverordnung (MVergV) drei Unterrichtstunden fünf Stunden -, ist dem Beamten für die geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist auch die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so kann der Beamte stattdessen eine Vergütung erhalten, die sich nach der gesetzlichen Verweisung des § 85 Abs. 2 Satz 4 HBG auf der Grundlage der Sätze der Mehrarbeitsvergütungsverordnung errechnet.

Die wörtliche Anwendung dieser Regelung auch auf teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte würde allerdings einen Verstoß gegen den Grundsatz des gleichen Entgeltes für Männer und Frauen nach Art. 141 Abs. 1 EG nach sich ziehen, wie der Europäische Gerichtshof in seinen Urteilen vom 27. Mai 2004 (C-288/02 "Elsner-Laker") und vom 6. Dezember 2007 (C-300/06 "Voß") in Auseinandersetzung mit den Regelungen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung festgestellt hat. Denn Art. 141 EG steht einer nationalen Regelung, nach der teilzeitbeschäftigten ebenso wie vollzeitbeschäftigten Lehrkräften keine Vergütung für Mehrarbeit gewährt wird, solange die Mehrarbeit drei Unterrichtsstunden im Kalendermonat nicht übersteigt, dann entgegen, wenn diese Ungleichbehandlung erheblich mehr Frauen als Männer betrifft und wenn sie nicht durch ein Ziel, das nichts mit der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Geschlecht zu tun hat, gerechtfertigt werden kann oder zur Erreichung des erfolgten Zieles nicht erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 27.05.2004 - C-285/02 -).

Nicht nur zum Zeitpunkt der EuGH-Entscheidung im Mai 2004, sondern auch im Jahr 2006 - als die Klägerin die zusätzlichen Vertretungsstunden übernommen hat - und im Übrigen auch heute noch sind wesentlich mehr Frauen als Männer teilzeitbeschäftigt. Davon gehen die Beteiligten des Verfahrens übereinstimmend aus, und diese Einschätzung wird bestätigt durch die dem Senat vorliegenden und im Internet frei zugänglichen Materialien des Statistischen Bundesamtes zum Personal im öffentlichen Dienst (www.destatis.de, Rubrik "Finanzen und Steuern", Fachserie 14, Reihe 6, 2006). Danach sind beim Land Hessen im Jahr 2006 22.854 Beamte und Richter (mit mindestens 1/2) teilzeitbeschäftigt, darunter 17.764 Frauen, was einem Anteil von 77,73 % entspricht. In der gesamten Bundesrepublik waren im Jahr 2006 400.519 Beamte in Teilzeit tätig, darunter 314.327 Frauen, was einem Anteil von 78,48 % entspricht. Diese bundesweiten Zahlen sind mit in den Blick zu nehmen, da § 85 HBG mit dem Verweis auf § 48 BBesG und die Mehrarbeitsvergütungsverordnung zwar nur für Lehrer und andere Beamte im hessischen Landesdienst gilt. Auch in den einschlägigen Regelungen der anderen Bundesländer wird jedoch nach bisheriger Rechtslage für die Frage der Abgeltung von Mehrarbeit letztlich auf die nach § 48 BBesG erlassene, bundesweit geltende MVergV vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494) verwiesen, so dass im Ergebnis alle teilzeitbeschäftigten Beamten von dieser Regelung betroffen sind.

Inhaltlich handelt es sich um eine Ungleichbehandlung, wenn sowohl teilzeit- als auch vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte drei Stunden zusätzlich unterrichten müssen, bevor sie für diese Mehrarbeit Freizeitausgleich oder Vergütung verlangen können. Denn eine teilzeitbeschäftigte Lehrkraft wird durch diese drei Unterrichtsstunden deutlich stärker belastet als eine vollzeitbeschäftigte Lehrkraft, bei der diese drei Stunden in Relation zu ihrer gesamten monatlichen Arbeitszeit deutlich weniger ins Gewicht fallen. Wenn deshalb für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte die Zahl der zusätzlichen Unterrichtsstunden, ab der ein Anspruch auf Vergütung entsteht, nicht proportional zu ihrer Arbeitszeit vermindert wird, werden sie gegenüber vollzeitbeschäftigten Lehrkräften in Bezug auf die Vergütung für die zusätzlichen Unterrichtsstunden ungleich behandelt (so ausdrücklich: EuGH, Urteil vom 27.05.2004 - C-285/02 - Rdnr. 17 des Jurisabdrucks).

Eine solche Ungleichbehandlung besteht auch gegenüber der Klägerin, soweit die von ihr abgeltungsfrei zu leistenden Mehrarbeitsstunden nicht im Verhältnis zu ihrer Teilzeitbeschäftigung gekürzt worden sind. Da die Klägerin eine Pflichtstundenreduzierung auf 24 anstelle von 26,5 Wochenstunden bei einer Vollzeitstelle erhalten hat, ist sie dementsprechend nur zur Leistung von rund 2,7 zusätzlichen Unterrichtsstunden monatlich ohne Ausgleich anstelle von drei Unterrichtsstunden bei einer Vollzeitkraft verpflichtet. Diesen Anpassungsmechanismus hat der Beklagte verkannt, indem er in seinem Bescheid vom 13. Februar 2007 und dem Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2007 davon ausgegangen ist, es sei für die Frage der Mehrarbeitsvergütung unerheblich, dass die Klägerin nur in Teilzeit beschäftigt sei. Diese undifferenzierte Anwendung der Mehrarbeitsvergütungsverordnung verstößt gegen Art. 141 EG.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Ungleichbehandlung einem Ziel dient, das nichts mit der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Geschlecht zu tun hat und zur Erreichung des verfolgten Zieles erforderlich ist. Zwar meint der Beklagte, die starre Gleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitkräften mit einer einheitlichen Grenze von drei ausgleichsfreien Mehrarbeitsstunden rechtfertigen zu können, indem er den zu gewährenden Freizeitausgleich allein als Kompensation für die stärkere körperliche Anstrengung bei zusätzlicher Tätigkeit einstuft. Da die mit dem Unterricht verbundene körperliche Anstrengung bei Teilzeitkräften - durch die geringere Stundenzahl - von vornherein geringer sei, bestehe nicht dieselbe Notwendigkeit zum Ausgleich. Eine derartige Zielrichtung lässt sich jedoch den Regelungen der Mehrarbeitsvergütung nicht entnehmen; darüber hinaus verkennt sie, dass bei Frauen, die sich aufgrund sonstiger - insbesondere familiärer - Verpflichtungen für eine Teilzeitbeschäftigung entschieden haben die Notwendigkeit der körperlichen Erholung genauso besteht wie bei den Vollzeitbeschäftigten.

Die Klägerin kann demgemäß dem Grunde nach für jeden Monat, in dem sie mehr als 2,7 Stunden zusätzlichen Unterricht geleistet hat, Freizeitausgleich bzw. zusätzliche Vergütung verlangen. Damit hat sie zunächst einen - der Höhe nach noch näher zu definierenden - Vergütungsanspruch für den Monat September 2006, in dem sie vier zusätzliche Stunden (am 5., 6., 13. und 19. dieses Monats) erbracht hat, sowie für den Monat November 2006 mit drei zusätzlichen Stunden (8., 27. und 28. dieses Monats). Diese konkreten Vertretungsstunden lassen sich anhand des von der xxx-Schule vorgelegten Ordners mit den Vertretungsplänen jeweils im Einzelnen nachvollziehen und entsprechen auch im Wesentlichen den Angaben, die die Klägerin selbst bei der erstmaligen Beantragung von Vergütung im Januar 2007 gemacht hat. Soweit dabei eine zusätzliche Stunde am 6. September 2006 zunächst noch nicht aufgeführt war, hat sich zwischenzeitlich herausgestellt, dass die Klägerin an diesem Tag einen Unterrichtsgang mit einer Klasse unternommen hat und deshalb ebenfalls länger im Dienst war als ihrem Stundenplan entsprach; diese Stunde kann daher mit einer Vertretungsstunde gleichgesetzt werden.

Im August und Oktober 2006 hat die Klägerin demgegenüber weniger als die ihrer Teilzeitquote von 2,7 entsprechenden zusätzlichen Unterrichtsstunden geleistet.

Im August beschränkten sich die zusätzlichen Stunden auf die verlängerte Anwesenheit in ihrer Klasse am ersten Schultag, dem 28. August 2006, in der 5. und 6. Stunde. Die zunächst von der Schulleitung angegebenen Daten 29. oder 30. August 2006 haben sich als Versehen herausgestellt, so dass lediglich zwei Stunden angefallen sind. Bezüglich der am 31. Oktober 2006 unstreitig geleisteten Vertretungsstunde ist die Klägerin nach dem Vortrag der Schulleitung durch Freizeitausgleich entschädigt worden; dies hat die Klägerin durch Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 6. Juni 2008 (Bl. 254 GA) auch eingeräumt, indem sie zugesteht, dass an diesem Tag anstelle des von ihr zu leistenden Vertretungsunterrichtes ihr eigener Regelunterricht ausgefallen sei. Dementsprechend sind für Oktober 2006 - in dem auch die zweiwöchigen Herbstferien lagen - keine Vertretungsstunden angefallen.

Soweit die Klägerin im Dezember 2006 unstreitig mehr als 2,7 - nämlich jedenfalls vier Vertretungsstunden am 1., 5., 8. und 12. dieses Monats - geleistet hat, ist ihr bereits im Ausgangsbescheid des Beklagten vom 13. Februar 2007 Freizeitausgleich zugesprochen worden, den die Klägerin nach den Angaben der Schule auch tatsächlich erhalten hat. Zwar hat die Klägerin demgegenüber im Berufungsverfahren erklärt, sie habe niemals Freizeitausgleich beantragt und der Beklagte habe auch im Schriftsatz vom 10. Februar 2009 erstmals behauptet, einen derartigen Ausgleich angeboten und gewährt zu haben. Diese Sachdarstellung der Klägerin, dass ihr niemals Freizeitausgleich außerhalb ihrer Tätigkeit als Personalratsmitglied zuerkannt und gewährt worden sei, kann jedoch bereits deshalb nicht zutreffen, weil in dem angefochtenen Erstbescheid ausdrücklich für Dezember 2006 vier Stunden Freizeitausgleich zugesprochen werden. Der Senat geht daher mangels substantiierten Gegenvortrags der Klägerin, die sich auch in der mündlichen Verhandlung zu einer entsprechenden Nachfrage nicht klar äußern konnte, davon aus, dass die Klägerin die ihr für Dezember 2006 zustehenden Freizeitausgleichsstunden erhalten hat und deshalb für diesen Monat keine weitere Mehrarbeit in Ansatz zu bringen ist. Dies gilt im Übrigen auch für die zunächst von der Klägerin noch benannte Vertretungsstunde am 19. Dezember 2006, bei der die Klägerin sich zu erinnern glaubte (Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 06.06.2008), dem entsprechenden Vertretungsordner der Schule eine solche Stunde entnommen zu haben. In dem dem Gericht vorliegenden Schulordner ist eine derartige Vertretungsstunde jedoch nicht vermerkt. Auch hat sich die Klägerin letztlich dahingehend eingelassen, dass "es so stehen bleiben möge", wenn der Beklagte unter Berufung auf die Schulleitung darlege, dass an diesem Tag keine Vertretungsstunde angefallen sei.

Schließlich führen auch die beiden Schulstunden am 22. Dezember, in denen die Klägerin mit ihrer eigenen Klasse Weihnachten gefeiert hat, nicht zu ausgleichspflichtiger Mehrarbeit. Selbst wenn sie nur für eine dieser Stunden entlastet worden ist und dadurch an diesem Tag letztlich eine Stunde länger gearbeitet hat als stundenplanmäßig vorgesehen, so kann diese Stunde keinen Ausgleichsanspruch begründen. Dafür spricht bereits, dass die Klägerin von sich aus und nicht auf Anordnung mit ihrer Klasse gefeiert hat, so dass die Weihnachtsfeier schwerlich als "angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit" im Sinne der §§ 85 Abs. 2 Satz 2 HBG, 3 Abs. 1 Nr. 1 MVergV betrachtet werden kann.

Die somit insgesamt sieben anrechnungsfähigen Mehrarbeitsstunden aus den Monaten September und November 2006 können auch nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden, da die dafür eingeräumte Frist von drei Monaten nach § 85 Abs. 2 Satz 2 HBG bzw. von einem Jahr nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 MVergV verstrichen ist. Selbst wenn es also ursprünglich möglich gewesen wäre, die Klägerin anstelle von Vergütung auf Freizeitausgleich zu verweisen, so hat der Beklagte diese Gelegenheit jedenfalls nicht genutzt, weshalb jetzt nur noch Vergütung als Ausgleich in Betracht kommt.

Die Höhe dieser Vergütung richtet sich nicht nach dem von seinem Wortlaut her einschlägigen § 4 Abs. 3 Ziffer 3 MVergV, sondern anteilig nach der der Klägerin zustehenden Besoldung in Höhe der Besoldungsgruppe A 13 BBesO. Denn auch insoweit ist die Mehrarbeitsvergütungsverordnung im Lichte von Art. 141 EG zur Vermeidung einer mittelbaren Diskriminierung von weiblichen Teilzeitbeschäftigten europarechts- und verfassungskonform auszulegen. Ebenso wie bei der Frage, wie viele Stunden ausgleichsfreier Mehrarbeit eine teilzeitbeschäftigte Lehrkraft leisten muss, kommt es auch bezüglich der Höhe der Vergütung zu einer mittelbaren Diskriminierung von weiblichen Teilzeitbeschäftigten, wenn Mehrarbeit zu einem geringeren Satz vergütet wird als dem Stundensatz, der auf die innerhalb der individuellen Arbeitszeit geleistete Arbeit entfällt. Dadurch würden teilzeitbeschäftigte Beamte für die Arbeit, die sie über ihre individuelle Arbeitszeit hinaus leisten, schlechter vergütet werden als Vollzeitbeamte für die innerhalb ihrer Pflichtstundenzahl liegenden Stunden. Auch ergäbe sich eine mittelbare Diskriminierung weiblicher Beschäftigter, wenn von allen Beschäftigten, für die diese Regelung gilt, ein erheblich höherer Prozentsatz weiblicher als männlicher Beschäftigter betroffen ist und die Ungleichbehandlung nicht durch Faktoren sachlich gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (EuGH, Urteil vom 06.12.2007 - C-300/06 "Voß", IÖD 2008, S. 2).

Der Europäische Gerichtshof hat im Wege der Auslegung von Art. 141 EG, der den Grundsatz "gleiches Entgelt für Männer und Frauen" enthält, nicht nur Anforderungen an die Bestimmung der Zahl der vergütungsfrei zu leistenden Mehrarbeitsstunden gestellt, sondern auch die Höhe der zu gewährenden Vergütung ausdrücklich davon abhängig gemacht, dass durch die Aufspaltung der Vergütung in die Vergütungsbestandteile für Mehrarbeit und die Vergütungsbestandteile für reguläre Arbeitsstunden keine Benachteiligung der teilzeitbeschäftigten Lehrer eintreten darf. Dies führt im Ergebnis dazu, dass teilzeitbeschäftigte Lehrerinnen pro vergütungspflichtiger Stunde Anspruch auf anteilige Besoldung entsprechend ihrer Besoldungsgruppe und damit wie vollzeitbeschäftigte Beamte haben, solange sie mit ihren Zusatzstunden die Grenze der monatlichen Pflichtstunden einer Vollzeitkraft nicht überschreiten; auf die niedrigeren Sätze der Mehrarbeitsvergütungsverordnung dürfen sie insoweit nicht verwiesen werden (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 13.03.2008 - 2 C 128.07 - IÖD 2008, S. 188 ff. -, ergangen in dem Verfahren, das mit Beschluss vom 11.05.2006 - 2 C 8.05 - dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt wurde und zum Urteil des EuGH vom 06.12.2007 - C-300/06 "Voß" - geführt hat).

Dieser Anspruch auf zeitanteilige Besoldung für geleistete Mehrarbeitsstunden besteht allerdings nur, wenn es sich um vergütungspflichtige Mehrarbeit handelt. Dies entspricht dem System der Mehrarbeitsvergütungsverordnung und dem ihr zugrunde liegenden beamtenrechtlichen Pflichtengefüge, und es besteht keine Veranlassung, diesen rechtlichen Rahmen bei Teilzeitbeschäftigten nicht einzuhalten Davon geht ersichtlich auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem zitierten Urteil vom 13. März 2008 (2 C 128.07) aus, wenn es sowohl im Leitsatz als auch in den Entscheidungsgründen ausdrücklich darauf abstellt, das Diskriminierungsverbot des Art. 141 EG gebiete es, vergütungspflichtige Mehrarbeit wie reguläre Stunden zu vergüten, soweit die Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Lehrer nicht überschritten wird. Eine andere Handhabung - nämlich die Vergütung bereits ab der ersten Mehrarbeitsstunde in Höhe anteiliger Besoldung - würde teilzeitbeschäftigte Lehrer gegenüber vollzeitbeschäftigten Lehrern ungerechtfertigt begünstigen, da die Teilzeitbeschäftigten auf diese Weise von der Verpflichtung, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, vollständig befreit würden (so aber Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, u. a. Beschlüsse vom 16.10.2008 - 6 A 1434/07 -, vom 10.09.2008 - 6 A 2446/05 - IÖD 2009, S. 4 und vom 22.08.2008 - 6 A 2445/05 - DÖD 2009, 41 ff.). Dies wäre eine Überkompensation der in der unterschiedlichen Vergütungshöhe liegenden Benachteiligung der Teilzeitkräfte, die ihrerseits vor dem Hintergrund von Art. 3 Abs. 1 und 2 GG sowie Art. 141 EG nicht gerechtfertigt ist. Denn teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte und sonstige Beamte dürfen zwar im Hinblick auf ihre Teilzeitbeschäftigung nicht benachteiligt werden; sie dürfen jedoch daraus umgekehrt auch keinen Vorteil erlangen, unabhängig davon, ob in ihren Reihen mehr weibliche oder mehr männliche Beschäftigte vorhanden sind. Ein solcher Vorteil würde jedoch entstehen, wenn die Reduzierung des Beschäftigungsumfanges die ansonsten jeden Beamten treffende Pflicht außer Kraft setzen könnte, sich mit voller (ggf. teilzeitentsprechender) Hingabe seinem Beruf zu widmen und bei zwingenden dienstlichen Gründen auch in begrenztem Umfang vergütungs- und ausgleichsfrei zusätzlichen Dienst zu leisten.

Dies bestätigt letztlich auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, der in seiner Entscheidung vom 27. Mai 2004 (C-285/02) ausdrücklich formuliert hat (RN 17 des Juris-Abdrucks): "Da für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte die Zahl der zusätzlichen Unterrichtsstunden, ab der ein Anspruch auf Vergütung entsteht, nicht proportional zu ihrer Arbeitszeit vermindert wird, werden sie gegenüber vollzeitbeschäftigten Lehrkräften ... ungleich behandelt". Diese Formulierung verlangt gerade nicht, dass der Vergütungsanspruch ab der ersten zusätzlichen Stunde entsteht, sondern hält nur die proportionale Berücksichtigung der reduzierten Arbeitszeit für notwendig. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus seiner späteren Entscheidung vom 6. Dezember 2007 (C 300/06). Denn Gegenstand der Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts war von vornherein die Bemessung der Vergütung bei dem Grunde nach vergütungspflichtigen Mehrarbeitsstunden, worauf das Gericht in seinem Vorlagebeschluss vom 11. Mai 2006 (2 C 8.05 - RN 13 des juris-Abdrucks) auch ausdrücklich hingewiesen hat.

Somit bleibt festzuhalten, dass die Klägerin zwar der Höhe nach anteilige Besoldung für die von ihr geleisteten zusätzlichen Unterrichtsstunden verlangen kann; die nach diesen Maßstäben zu bemessende Vergütungspflicht tritt jedoch erst ein, wenn das ihrer Teilzeitquote angepasste Kontingent an vergütungsfrei zu leistenden zusätzlichen Unterrichtsstunden überschritten worden ist. Dies ist bei der Klägerin angesichts ihrer Pflichtstundenreduzierung von 26,5 auf 24 Wochenstunden erst bei mehr als 2,7 Vertretungsstunden pro Monat der Fall, eine Konstellation, die lediglich in den Monaten September und November 2006 vorgelegen hat. Gleichzeitig wird durch diese drei bzw. vier zusätzlichen Stunden pro Monat die Grenze der Vollzeitbeschäftigung nicht überschritten, da die Klägerin ein wöchentlich um 2,5 Stunden verringertes Pflichtstundendeputat hat, das also erst bei zusätzlichen zehn Stunden oder mehr pro Monat - ausgehend von vier Arbeitswochen im Monat - einer Vollzeitbeschäftigung gleichkäme. Die Klägerin kann daher zeitanteilige Vergütung für die in diesen beiden Monaten insgesamt geleisteten sieben Vertretungsstunden verlangen, nicht jedoch für weitere, vom Verwaltungsgericht ebenfalls als ausgleichspflichtig angesehene sieben Vertretungsstunden im streitgegenständlichen Zeitraum vom 28. August bis 22. Dezember 2006. Die Berufung des Beklagten gegen die insoweit stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist daher bezüglich der Hälfte der als vergütungspflichtig anerkannten Stunden erfolgreich; im Hinblick auf die Höhe der gezahlten Vergütung bleibt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen, dass die Vergütung in Höhe anteiliger Besoldung und nicht nur nach den Sätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung zu leisten ist.

Die vom Senat zugelassene Berufung der Klägerin gegen den klageabweisenden Teil des Urteils, mit dem die Klägerin Bezahlung der von ihr geleisteten "Bereitschaftsstunden" im zweiten Kalenderhalbjahr 2006 verlangt hat, ist nicht begründet. Denn die Klägerin hat jedenfalls angesichts der konkreten Verteilung dieser Stunden innerhalb ihrer Unterrichtstage und der konkreten Dauer der ihr in den jeweiligen Monaten auferlegten Anwesenheitsverpflichtung sowie der dadurch insgesamt eintretenden Belastung keinen Anspruch auf gesonderte Vergütung dieser Stunden; dies gilt sowohl bei isolierter Betrachtung der Bereitschaftszeit als auch in der Zusammenschau mit den in den betreffenden Monaten geleisteten tatsächlichen Vertretungsstunden.

Die von der Klägerin innerhalb ihrer Springstunden zweimal wöchentlich geforderte Vertretungsbereitschaft erfüllt weder die Kriterien, die an einen "echten" - dann auch zu vergütenden - Bereitschaftsdienst zu stellen sind, noch ist diese Vertretungsbereitschaft als sonstige quantifizierbare zusätzliche Arbeitszeit einzustufen, die nicht ohne Vergütung verlangt werden darf. Insofern hält der Senat an seiner im Beschluss vom 28. März 2007 (1 UZ 2770/06) bereits geäußerten Auffassung fest. Auch wenn die Klägerin zweimal pro Woche und nicht nur einmal im Schulhalbjahr Vertretungsbereitschaft leisten muss, liegen noch nicht genügend Anhaltspunkte dafür vor, dass das Ausmaß der einem Lehrer zumutbaren Arbeitszeit im Verhältnis zu den übrigen Beamtengruppen überschritten worden ist.

Zwar hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 3. Oktober 2000 (C-303/98) betreffend die Arbeitszeit der Ärzte in den spanischen Gesundheitszentren festgestellt, dass der Bereitschaftsdienst dieser Ärzte in den Teams zur medizinischen Grundversorgung insgesamt als Arbeitszeit und ggf. als Überstunde im Sinne der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 anzusehen ist. Die Form des von diesen Ärzten oder auch anderen Beamtengruppen wie Polizisten oder Feuerwehrleuten zu erbringenden Bereitschaftsdienstes unterscheidet sich jedoch erheblich von der Vertretungsbereitschaft, zu der die Klägerin stundenplanmäßig zweimal pro Woche an der xxx-Schule eingeteilt wird. Während nämlich die Ärzte während des kompletten Bereitschaftsdienstes persönlich in der Gesundheitseinrichtung anwesend sind und jederzeit damit rechnen müssen, eingesetzt zu werden, kommt die Anwesenheitsverpflichtung der Klägerin oft überhaupt nicht zum Tragen. Entweder ergibt sich aus dem Vertretungsplan, dass sie tatsächlich Unterricht in einer anderen Klasse erteilen muss; dann handelt es sich bei der anfallenden Vertretungsstunde um Mehrarbeit, die nach den - ggf. teilzeitangepassten - gesetzlichen Regelungen von § 85 Abs. 2 HBG und der Mehrarbeitsvergütungsverordnung zu behandeln ist. Kommt die Klägerin nicht zum Einsatz, erfährt sie dies teilweise bereits am Vortag oder gleich zu Beginn des betreffenden Schultages, so dass sie über die in ihrem Stundenplan als Vertretungsreserve eingetragene Springstunde ebenfalls komplett nach eigenem Gutdünken verfügen kann. Lediglich bei frühzeitigen Planungen musste sie diese Stunde vorsorglich frei halten und unterlag dabei einem allenfalls marginalen Eingriff in ihre Zeitsouveränität. Zwar mag es dann z. B. unangebracht erscheinen, gerade in einer solchen Stunde ein Elterngespräch anzusetzen, das somit zu einem anderen Zeitpunkt und damit unter Verbrauch von anderweitiger Arbeitszeit der Lehrkraft durchgeführt werden muss; allein diese Einschränkung der Verfügungsmöglichkeit über die Springstunde im Stundenplan erreicht jedoch keine Qualität, die den Senat eine solche Vertretungsreserve als messbare Arbeitszeitverlängerung betrachten lässt.

Soweit darüber hinaus im Einzelfall tatsächlich einmal erst kurz vor oder zu Beginn der betreffenden Stunde feststeht, dass keine Vertretung benötigt wird, kann die Lehrkraft jedenfalls nach wenigen Minuten wieder über den verbleibenden, weitaus größeren Anteil der betreffenden Schulstunde nach eigenen Vorstellungen verfügen. Selbst diese Konstellation nimmt allenfalls nur wenige Minuten der Arbeitszeit in Anspruch und kommt an der xxx-Schule nach den glaubhaften Angaben der informatorisch angehörten stellvertretenden Schulleiterin eher selten vor; auf keinen Fall bei der Mehrzahl der zwei wöchentlich eingeplanten Vertretungsbereitschaften. Neben diesen monatlich kaum messbaren "verbrauchten" Arbeitsminuten verbleibt lediglich der abstrakte Eingriff in die Zeitsouveränität wegen der für diese Stunden eingeschränkten Planungsmöglichkeit hinsichtlich anderer Termine. In einer Gesamtschau dieser Belastungen vermag der Senat deshalb auch nicht zu erkennen, weshalb es sich bei der Vertretungsreserve unter qualitativen Gesichtspunkten um Arbeitszeit handeln soll.

Dies gilt erst recht für den von der Klägerin zur Entscheidung gestellten Zeitraum ab Ende August bis Ende Dezember 2006, weil in diesen Monaten ohnehin nur wenige derartiger "Bereitschaftsstunden" angefallen sein können. Für August beschränkt sich dies auf allenfalls zwei Stunden, da der Unterricht erst am 28. dieses Monats begonnen hat und an diesem ersten Schultag traditionsgemäß jeweils von den Klassenlehrern erteilt worden ist. Allenfalls am 29. oder 30. August hätte die Klägerin also als Vertretungsreserve eingeteilt sein können, falls zu diesem Zeitpunkt der Stundenplan überhaupt schon abschließend erstellt war. Für September 2006 hat die Klägerin in den für sie als Vertretungsreserve eingetragenen Stunden (Dienstag und Mittwoch) ohnehin vier Stunden tatsächlich vertreten müssen, so dass allenfalls noch vier Vertretungsreservestunden ohne Unterrichtseinsatz übrig bleiben. Angesichts der Herbstferien und einer bereits ausgeglichenen Vertretungsstunde am 31. Oktober 2006 können im Oktober 2006 ebenfalls höchstens noch vier Vertretungsreservestunden angefallen sein. Für November 2006 bei drei tatsächlichen Vertretungsstunden verbleiben allenfalls noch sechs Stunden für die Vertretungsreserve, und im Dezember 2006 im Hinblick auf die tatsächlich geleisteten, aber durch Freizeitausgleich abgegoltenen Vertretungsstunden allenfalls noch drei Bereitschaftsstunden. Von diesen insgesamt höchstens 19 Stunden - die Klägerin selbst hat nur 18 Stunden benannt, aber nicht näher substantiiert - war nach letztlich unwidersprochenem Vortrag des Beklagten und der Schulleitung in den meisten Fällen spätestens kurz nach Schulbeginn am selben Tag bekannt, ob in der betreffenden Stunde eine Vertretung gebraucht wird oder nicht, so dass sich die Notwendigkeit eines kurzen Abwartens zu Beginn der Stunde auf ganz wenige Gelegenheiten - schätzungsweise weniger als ein Drittel der Gesamtstunden - beschränkt hat. Genauere Angaben hat die Klägerin auch hierzu nicht gemacht.

Selbst wenn man geneigt wäre, die Bereitschaftsstunden dann, wenn sie mit wenigen Minuten des Abwartens verbunden sind, als messbare Arbeitszeitverlängerung anzuerkennen, würde die zusätzliche Zeit nicht zu einer Vergütungspflicht führen. Denn nach § 5 Abs. 1 Satz 2 MVergV darf eine Stunde Dienst in Bereitschaft nur entsprechend dem Umfang der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme berücksichtigt werden. Dies würde bedeuten, dass von jeder nicht bereits vorab "abgesagten" Bereitschaftsstunde allenfalls die wenigen Minuten bis zur endgültigen Klarheit über die Frage, ob eine Vertretungsstunde zu geben ist oder nicht, Berücksichtigung finden könnten, so dass eine komplette Unterrichtsstunde im Laufe eines Monats frühestens bei neunmaligem Abwarten (ausgehend von fünf Minuten Wartezeit) erreicht würde. Dies erscheint jedoch bereits nach den stundenplanmäßigen Vorgaben bei der Klägerin - höchstens zwei Stunden pro Woche, von denen einzelne immer wieder in echtem Vertretungsunterricht münden - nahezu ausgeschlossen und ist jedenfalls in dem streitgegenständlichen Zeitraum zwischen Ende August und Ende Dezember 2006 nicht vorgekommen. Selbst zusammen mit einer oder zwei echten Vertretungsstunden (im August 2006) kann die Grenze zur vergütungspflichtigen Mehrarbeit schon rein rechnerisch nicht überschritten worden sein.

Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg einwenden, für die Einplanung der Vertretungsreserve im Stundenplan und damit für die Anordnung dieses Bereitschaftsdienstes fehle es an einer Rechtsgrundlage. Zum einen kommt es zur Beantwortung der Frage, inwieweit die Klägerin für die von ihr geleisteten Bereitschaftsstunden Vergütung verlangen kann, nicht darauf an, auf welcher Rechtsgrundlage die Anordnung dieser Stunden beruht. Denn selbst wenn es keine einschlägige Rechtsgrundlage gäbe, könnte die Klägerin allein darauf ihren Vergütungsanspruch nicht gründen. Zum anderen ist der hilfsweise in erster Instanz gestellte Feststellungsantrag zur Rechtswidrigkeit der Anordnung von Bereitschaftsstunden nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist, weil der Senat in seinem Beschluss vom 29. September 2008 (1 A 906/08.Z) die Berufung nur hinsichtlich der zeitanteiligen Besoldung für die geleisteten Bereitschaftsstunden zwischen dem 28. August und dem 22. Dezember 2006 zugelassen hat, nicht aber für die von der Klägerin in erster Instanz gestellten Feststellungsanträge.

Allerdings dürfte das von dem Beklagten herangezogene Weisungsrecht des Schulleiters nach § 16 Abs. 1 und 2 der Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 8. Juli 1993 (ABl. 1993, S. 691), geändert durch Verordnung vom 22. Juli 1998 (ABl. 1998, S. 598), durchaus geeignet sein, die Anordnung von Vertretungsreserve oder Bereitschaftsdienst im Einzelfall zu tragen. Denn Lehrer sind gemäß § 8 Abs. 3 dieser Dienstordnung ausdrücklich verpflichtet, auf Anordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters über die jeweils festgesetzte Pflichtstundenzahl hinaus Vertretungsstunden zu übernehmen. In dieser Vorschrift wird eine Anordnungsbefugnis des Schulleiters für den Vertretungsunterricht vorausgesetzt. Gleichzeitig ist der Schulleiter nach § 16 Abs. 2 der Dienstordnung in Erfüllung seiner Aufgaben gegenüber den Lehrkräften generell weisungsberechtigt, so dass sich aus diesem Zusammenspiel der Weisungsbefugnis und der Anordnungsbefugnis für den Vertretungsunterricht auch die Befugnis ergibt, eine Anwesenheitsverpflichtung zur Sicherstellung des Vertretungsunterrichtes aufzuerlegen. Denn anderenfalls wäre der Schulleiter nur unzureichend in der Lage, seiner Verpflichtung zur umfassenden Sicherstellung des Unterrichts nachzukommen. Die Bedenken der Klägerin, dass es sich bei der Vertretungsbereitschaft bzw. den Bereitschaftsstunden um so wesentliche Angelegenheiten handelt, dass sie nicht von einem einzelnen Schulleiter, sondern nur vom Staatlichen Schulamt einheitlich für seinen Bezirk oder gar vom Kultusministerium geregelt werden können, vermag der Senat nicht zu teilen. Dafür fehlt es an ausreichenden rechtlichen Anknüpfungspunkten.

Das Verwaltungsgericht ist daher jedenfalls im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin für die zweimalige Präsenzzeit pro Unterrichtswoche an ihrer Schule keine gesonderte Vergütung verlangen kann und diese Präsenzzeit auch kein Ausmaß erreicht, das einer Verlängerung ihrer jährlichen Arbeitszeit gleich käme. Zum Einen werden diese Präsenzstunden ständiger Praxis entsprechend so gelegt, dass sie in Springstunden liegen und die Lehrkraft dadurch nicht früher zur Schule kommen oder sich dort länger aufhalten muss. Auch ist den Interessen der einzelnen Lehrkräfte durch die feste Einplanung jedenfalls insoweit gedient, als sie bezüglich weiterer unterrichtsfreier Stunden größere Planungssicherheit erlangen. Zum Zweiten ist nahezu stets rechtzeitig vorab geklärt, ob die Vertretungsstunde tatsächlich benötigt wird, so dass selbst die nur wenige Minuten dauernde Inanspruchnahme durch ein Abwarten, ob der Vertretungsfall eintritt, in der Regel entfällt. Bei dieser praktischen Handhabung vermag der Senat trotz seiner grundsätzlichen Bedenken gegenüber einer ständig sich ausweitenden zeitlichen Belastung der Lehrer nicht festzustellen, dass die jährliche Arbeitszeit der Klägerin nicht mehr den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 14.12.1998 - 2 NB 2.89 - NVwZ 1998, 771) sowie des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (u. a. Beschluss vom 22.08.2000 - 1 N 2320/96 -) entspräche, nach denen die Arbeitszeit der Lehrer in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet ist und die den Lehrern abverlangte Arbeitszeitleistung unter Berücksichtigung der jährlichen Gesamtarbeitszeit im Rahmen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der übrigen Beamten bleiben muss.

Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin, obwohl sie mit zwei Stunden pro Woche ebenso oft wie eine Vollzeitkraft zu Bereitschaftsstunden eingeteilt worden ist. Denn bei ihrer Teilzeitquote von 24 zu 26,5 Pflichtstunden pro Woche lässt sich die rein rechnerisch nur rund 90 % betragende Beanspruchung nicht in den Stundenplan übertragen. Die stellvertretende Schulleiterin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat jedoch glaubhaft versichert, dass für geringer beschäftigte Teilzeitkräfte auch nur eine anstelle von zwei Wochenstunden Vertretungsreserve eingeplant werde.

Die von der Klägerin eingelegte Berufung ist somit insgesamt zurückzuweisen.

Die Kosten des Verfahrens sind gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechend dem wechselseitigen Unterliegen und Obsiegen aufzuteilen. Dies führt für das Berufungsverfahren zu einer Kostenlast von drei Vierteln auf Seiten der Klägerin und ein Viertel auf Seiten des Beklagten. Dabei geht der Senat davon aus, dass die von der Klägerin eingelegte Berufung hinsichtlich der Bereitschaftsstunden und die vom Beklagten eingelegte Berufung hinsichtlich der Vergütung der Vertretungsstunden gleichwertig sind. Da die Klägerin mit ihrer Berufung komplett unterlegen ist, hat sie für diesen Teil des Berufungsverfahrens alle Kosten zu tragen, d. h. auf das gesamte Berufungsverfahren bezogen trägt sie damit zunächst die Hälfte der Kosten. Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen die Verpflichtung, 14 Vertretungsstunden der Klägerin anteilig besolden zu müssen, hinsichtlich derer er zur Hälfte - nämlich mit sieben Vertretungsstunden - erfolgreich ist. Daraus ergibt sich für die vom Beklagten erhobene Berufung eine Kostenverteilung von jeweils der Hälfte auf Seiten des Beklagten und der Klägerin. Für das Berufungsverfahren insgesamt folgt daraus, dass die Klägerin drei Viertel und der Beklagte ein Viertel der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat. Die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts, wonach die Klägerin die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu tragen hat, ändert sich nicht. Denn das Obsiegen der Klägerin im Berufungsverfahren bezieht sich lediglich auf den Teil des erstinstanzlichen Verfahrens, für den ihr ungeachtet ihres dortigen teilweisen Obsiegens ohnehin nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die Kosten auferlegt worden sind.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, d. h. im Hinblick auf die zwei im Monat August 2006 geleisteten Zusatzstunden zuzulassen. Denn allenfalls insoweit besteht Anlass zu weitergehender grundsätzlicher Klärung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, ob anders als nach Auffassung des erkennenden Senats und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG Münster möglicherweise doch bereits ab der ersten geleisteten Vertretungsstunde und nicht erst nach Überschreiten der auf die Teilzeitquote umgerechneten Grenze zur vergütungspflichtigen Mehrarbeit anteilige Besoldung verlangt werden kann. Würde man davon ausgehen, dass bereits die erste geleistete zusätzliche Stunde bei Teilzeitkräften vergütungspflichtig ist, so könnte die Klägerin für August 2006 noch anteilige Besoldung für die beiden in diesem Monat geleisteten Vertretungsstunden verlangen.

Im Übrigen ist die Revision nicht zuzulassen, da keine Gründe im Sinne der §§ 183 HBG, 132 Abs. 2 VwGO vorliegen. Insbesondere ist nach der Überzeugung des Senats anhand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofes hinreichend geklärt, dass sich die Höhe der zu leistenden Vergütung bis zur Grenze der Stundenzahl einer vollbeschäftigten Lehrkraft nach der anteiligen Besoldung und nicht nur nach den Sätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung richtet.

Ebenso wenig misst der Senat der Frage der Anordnung und Vergütung von sog. Bereitschaftsstunden grundsätzliche Bedeutung bei. Dies ergibt sich bereits daraus, dass es sich jeweils um Einzelfallgestaltungen handelt, die nur in ihrem jeweiligen Kontext sachgerecht beurteilt werden können.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 491,40 € festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Der Senat folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, soweit sie sich auf den Teil der erstinstanzlichen Entscheidung bezieht, die Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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