Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 30.06.2009
Aktenzeichen: 1 A 395/08
Rechtsgebiete: Arbeitszeitguthaben-AusgleichsVO, ArbeitszeitkontenVO, BBesG, EG-Vertrag, MVergV


Vorschriften:

Arbeitszeitguthaben-AusgleichsVO § 3 Abs. 2
ArbeitszeitkontenVO § 3 Abs. 2 S. 1
BBesG § 3 Abs. 1 S. 1
BBesG § 6 Abs 1
EG-Vertrag Art. 141
MVergV § 4 Abs. 3
Im Rahmen der Arbeitszeitkontenregelung haben teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte, die in der Ansparphase zusätzliche Unterrichtsstunden (Vorgriffsstunden) geleistet haben, einen Anspruch auf anteilige Besoldung, wenn der Ausgleich nicht durch Herabsetzung der Pflichtstundenzahl geleistet wird.
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 A 395/08

Verkündet am 30. Juni 2009

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Besoldung

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 1. Senat - durch

Präsidenten des Hess. VGH Reimers, Richter am Hess. VGH Kohlstädt, Richter am Hess. VGH Dr. Bark, ehrenamtliche Richterin Kosch, ehrenamtlichen Richter Moosbrugger

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2009

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 20. Dezember 2007 - 1 E 1194/06 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin unterrichtete bis zu ihrer Versetzung nach Niedersachsen zum 1. Februar 2006 an der xxx-Schule in xxx. In den Schuljahren 1998/99 bis 2004/05 war sie mit unterschiedlicher Quote teilzeitbeschäftigt und leistete die nach § 2 der Verordnung über ein verpflichtendes Arbeitszeitkonto für Lehrkräfte und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen - Arbeitszeitkonten-VO - vom 20. Dezember 2002 (GVBl. 2003 I S. 2) erforderliche zusätzliche Unterrichtsstunde pro Woche. Auf ihren Antrag vom 28. Februar 2006 auf Auszahlung eines Geldbetrages für die unbezahlten Stunden gewährte ihr der Beklagte mit Bescheid vom 29. März 2006, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2006, eine Vergütung nach § 3 Abs. 2 der Verordnung über den finanziellen Ausgleich von Arbeitszeitguthaben aus einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit von Lehrkräften vom 8. Februar 2000 - Arbeitszeitguthaben-AusgleichsVO - (GVBl. 2000, 101) i. V. m. § 4 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte - MVergV - vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494).

Am 31. Juli 2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 29. März 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin für in den Schuljahren 1998/99 bis 2004/05 geleistete 273 zusätzliche Unterrichtsstunden anteilige Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 12 abzüglich gezahlter Mehrarbeitsvergütung zu gewähren.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen des von Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im erstinstanzlichen Verfahren wird gemäß § 130b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Mit Urteil vom 20. Dezember 2007 - 1 E 11964/06 - hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, Anknüpfungspunkt für die Besoldung im Rahmen des § 6 Abs. 1 BBesG sei bei Lehrern die Zahl der festgelegten Pflichtstunden. Im Falle der Klägerin entspreche der Umfang der Kürzung der Dienstbezüge nicht der Kürzung der Pflichtstunden. Für die wöchentlich zusätzlich geleistete Unterrichtsstunde habe sie nicht die anteiligen Dienstbezüge, sondern nur die geringere Mehrarbeitsvergütung erhalten. Die von ihr als Teilzeitkraft geleistete Arbeit unterscheide sich in qualitativer Hinsicht nicht von Vollarbeit und dürfe daher nicht anders abgegolten werden. Dies sei auch europarechtlich geboten. Der Entgeltgleichheitsgrundsatz nach Art 141 EG-Vertrag sei verletzt, weil die Regelung in § 3 Arbeitszeitguthaben-AusgleichsVO eine Ungleichbehandlung teilzeitbeschäftigter Beamter darstelle. Ein mit 21 Stunden teilzeitbeschäftigter Lehrer erhalte auf Grund dieser Regelung für eine weitere Stunde eine geringere Vergütung als ein vollzeitbeschäftigter Lehrer für 22 Pflichtstunden. Für diesen Personenkreis sei die Verordnung erst ab der 28. Stunde anwendbar. Zur benachteiligten Gruppe der Teilzeitlehrer gehörten erheblich mehr Frauen als Männer, so dass eine mittelbare Schlechterstellung auf Grund der Geschlechtszugehörigkeit vorliege. Rechtfertigungsgründe seien nicht ersichtlich.

Gegen das am 10. Januar 2008 zugestellte Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene, mit Schriftsatz vom 8. Februar 2008 fristgerecht begründete Berufung des Beklagten. Er macht geltend, bei der Ausgleichszahlung handele es sich um eine Entschädigung für Leistungsstörungen bei der Rückabwicklung des Arbeitszeitkontos, die auf Grund einer Rechtsfolgenverweisung nur hinsichtlich ihrer Höhe an das Besoldungsecht angelehnt sei. Eine Ungleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten im Sinne von Art. 141 EG-Vertrag liege nicht vor. Die zusätzliche Unterrichtsstunde stelle sowohl für Teilzeit- wie auch für Vollzeitbeschäftigte eine regulär zu erbringende Arbeitszeit dar. Beide Beamtengruppen könnten diese Stunde entweder durch Reduzierung ihrer regelmäßigen Arbeitszeit oder durch eine Entschädigung nach den Sätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung ausgleichen. Die Klägerin habe allein auf Grund ihrer Versetzung, nicht aber wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung oder gar wegen ihrer Geschlechtszugehörigkeit diese Wahlmöglichkeit nicht gehabt.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 20. Dezember 2007 - 1 E 1194/06 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu Art. 141 EG-Vertrag entwickelten Grundsätze seien erst recht anwendbar, wenn es nicht um den Ausgleich für Mehrarbeit, sondern für reguläre Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten gehe. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass Teilzeitbeschäftigte im Falle eines Anspruchs auf die Vergütung geleisteter Mehrarbeit nicht auf die Sätze der MVergV verwiesen werden dürften. Ihr - der Klägerin - stehe vielmehr ein Anspruch auf anteilige Besoldung zu. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, bei der Vergütung von Vorgriffsstunden einen anderen Maßstab anzulegen als bei zusätzlicher Arbeit in Form von Mehrarbeit. Leitgedanke der Rechtsprechung des EuGH sei die Gleichbehandlung der Arbeitsleistung in Bezug auf die Vergütung, die im Verhältnis zu Vollzeitbeschäftigten nicht allein deshalb geringer ausfallen dürfe, weil der Dienstherr einen Teil der zusätzlich geleisteten Arbeit nicht als "reguläre Arbeit", sondern als "Vorgriffsstunden" definiere. Dies gelte auch, soweit der finanzielle Ausgleich bei Teilzeitbeschäftigten als "Entschädigungsleistung" bezeichnet werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Verwaltungsvorgangs des Beklagten (1 Heft) und der Personalakte der Klägerin (3 Bände) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist auch im Übrigen gemäß § 124a Abs. 2 und 3 VwGO zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf zeitanteilige Besoldung nach Besoldungsgruppe A 12 BBesO für 273 Vorgriffsstunden, die sie in den Schuljahren von 1998/99 bis 2004/05 geleistet hat. In diesem Umfang kann die Klägerin über die bereits geleistete Vergütung nach den Sätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung (MVergV) hinaus nach §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 BBesG die Zahlung anteiliger Dienstbezüge verlangen, wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat.

Nach § 6 Abs. 1 BBesG werden die Dienstbezüge bei Teilzeitbeschäftigung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Bei Lehrkräften ergibt sich der Maßstab der Kürzung grundsätzlich aus der reduzierten Pflichtstundenzahl, die im Bescheid über die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung festgesetzt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 2 C 61.03 - BVerwGE 122, 65 = ZBR 2005, 166). Diese für die Besoldung der Klägerin maßgebliche Pflichtstundenzahl ist für den streitgegenständlichen Zeitraum nach § 2 der Arbeitszeitkonten-VO im Ergebnis um eine Unterrichtsstunde pro Woche erhöht worden; denn die nach Beendigung der Ansparphase gemäß § 3 Satz 1 der Arbeitszeitkonten-VO vorgesehene Pflichtstundenabminderung ab dem Schuljahr 2008/2009 hat in Folge der Versetzung der Klägerin in ein anderes Bundesland nicht stattgefunden. Damit ist der Umfang der Dienstleistung der Klägerin mit Rückwirkung für den genannten Zeitraum um eine Stunde auf die Zahl der tatsächlich geleisteten Pflichtstunden erweitert worden. Das führt unmittelbar auf Grund der in § 6 Abs. 1 BBesG enthaltenen Regelung zu einer entsprechenden Erhöhung ihrer anteiligen Besoldung für diesen Zeitraum (so bereits VG Frankfurt am Main, Urteil vom 23. März 2009 - 9 K 199/08.F - juris; vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 C 15.07 - NVwZ-RR 2009, 214).

Der Beklagte kann sich demgegenüber nicht auf die Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 1 Arbeitszeitguthaben-AusgleichsVO berufen, der wegen der Höhe der Ausgleichszahlung auf die Sätze des § 4 Abs. 3 MVergV verweist. Diese Verweisung ist jedenfalls im Hinblick auf den Ausgleich der von Teilzeitbeschäftigten geleisteten Vorgriffsstunden mit höherrangigem Recht unvereinbar.

Die Klägerin hat in der Ansparphase keine Mehrarbeit im Sinne des § 85 Abs. 2 HBG geleistet; denn diese Form der Dienstleistung ist ihr gegenüber weder angeordnet noch nachträglich genehmigt worden (vgl. §§ 85 Abs. 2 Satz 2 HBG, 3 Abs. 1 Nr. 1 MVergV). Die zusätzlichen Unterrichtsstunden, die sie in der Ansparphase über das festgesetzte Maß ihrer Dienstleistungspflicht hinaus erbracht hat, stellen keine Mehrarbeit dar; denn es handelt sich lediglich um eine ungleichmäßige Verteilung der Gesamtarbeitszeit und nicht um eine Dienstleistung, die ausnahmsweise und im zwingenden dienstlichen Interesse erfolgt ist. Die Art der Beendigung dieser ungleichmäßigen Verteilung kann erst recht nicht als nachträgliche Genehmigung von zuvor geleisteter Mehrarbeit gedeutet werden.

Aus der Entscheidung des Senats vom 2. Oktober 2003 - 1 N 3925/98 - (ESVGH 54, 93) kann der Beklagte jedenfalls im Ergebnis keine für ihn günstigere rechtliche Beurteilung herleiten. Die Entscheidung betrifft diejenigen Regelungen über ein verpflichtendes Arbeitszeitkonto für Lehrkräfte (§§ 2, 3 der Arbeitszeitkonten-VO vom 20. Dezember 2002) und der Arbeitszeitguthaben-AusgleichsVO vom 8. Februar 2000, die die Erbringung einer zusätzlichen wöchentlichen Unterrichtsstunde in der Zeit vom 35. bis zum 50. Lebensjahr betreffen. Mithin ist hauptsächlicher Gegenstand des Beschlusses vom 2. Oktober 2003 die Frage, ob die ungleichmäßige Verteilung der für Vollzeitlehrkräfte geltenden Regelarbeitszeit auf die vor und nach dem 50. Lebensjahr geleisteten Dienstjahre mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Besonderheiten in den Fällen der Teilzeitbeschäftigung und der dabei auftretenden Störungen bei der Rückführung von Arbeitszeitguthaben sind in der Entscheidung nur am Rande erörtert worden. Es trifft allerdings zu, dass der Senat die Regelung des finanziellen Ausgleichs von Arbeitszeitguthaben in § 3 der Verordnung vom 8. Februar 2000 nach den in § 4 MVergV festgelegten Stundensätzen insgesamt unbeanstandet gelassen hat. Auf Grund des weiten Ermessensspielraums des Gesetz- und Verordnungsgebers hat der Senat seinerzeit keine Verpflichtung gesehen, die Abwicklung von Leistungsstörungen im Rahmen des Arbeitszeitkontenmodells durch rückwirkende Änderung der Teilzeitquote und entsprechende Besoldungsanpassung zu regeln. Diese Rechtsauffassung kann jedenfalls für die Rückführung vorgeleisteter Unterrichtsstunden von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften, wenn kein zeitlicher Ausgleich gewährt werden kann (§ 1 Arbeitszeitguthaben-AusgleichsVO), in Anbetracht der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts nicht aufrecht erhalten werden.

Die nachträgliche Vergütung der von der Klägerin geleisteten Vorgriffsstunden nach Maßgabe eines Anspruchs auf anteilige Besoldung ist vielmehr auch europarechtlich geboten, wie das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung dargelegt hat. Der Senat hat erst kürzlich entschieden, dass die Mehrarbeitsvergütungsverordnung hinsichtlich der Höhe der Vergütung europarechts- und verfassungskonform auszulegen ist (vgl. Urteil des Senats vom 5. Mai 2009 - 1 A 2098/08 -). Hierzu hat der Senat ausgeführt:

"Ebenso wie bei der Frage, wie viele Stunden ausgleichsfreier Mehrarbeit eine teilzeitbeschäftigte Lehrkraft leisten muss, kommt es auch bezüglich der Höhe der Vergütung zu einer mittelbaren Diskriminierung von weiblichen Teilzeitbeschäftigten, wenn Mehrarbeit zu einem geringeren Satz vergütet wird als zu dem Stundensatz, der auf die innerhalb der individuellen Arbeitszeit geleistete Arbeit entfällt. Dadurch würden teilzeitbeschäftigte Beamte für die Arbeit, die sie über ihre individuelle Arbeitszeit hinaus leisten, schlechter vergütet werden als Vollzeitbeamte für die innerhalb ihrer Pflichtstundenzahl liegenden Stunden. Auch ergäbe sich eine mittelbare Diskriminierung weiblicher Beschäftigter, wenn von allen Beschäftigten, für die diese Regelung gilt, ein erheblich höherer Prozentsatz weiblicher als männlicher Beschäftigter betroffen ist und die Ungleichbehandlung nicht durch Faktoren sachlich gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (EuGH, Urteil vom 06.12.2007 - C-300/06 "Voß", IÖD 2008, S. 2).

Der Europäische Gerichtshof hat im Wege der Auslegung von Art. 141 EG, der den Grundsatz "gleiches Entgelt für Männer und Frauen" enthält, nicht nur Anforderungen an die Bestimmung der Zahl der vergütungsfrei zu leistenden Mehrarbeitsstunden gestellt, sondern auch die Höhe der zu gewährenden Vergütung ausdrücklich davon abhängig gemacht, dass durch die Aufspaltung der Vergütung in die Vergütungsbestandteile für Mehrarbeit und die Vergütungsbestandteile für reguläre Arbeitsstunden keine Benachteiligung der teilzeitbeschäftigten Lehrer eintreten darf. Dies führt im Ergebnis dazu, dass teilzeitbeschäftigte Lehrerinnen pro vergütungspflichtiger Stunde Anspruch auf anteilige Besoldung entsprechend ihrer Besoldungsgruppe und damit wie vollzeitbeschäftigte Beamte haben, solange sie mit ihren Zusatzstunden die Grenze der monatlichen Pflichtstunden einer Vollzeitkraft nicht überschreiten; auf die niedrigeren Sätze der Mehrarbeitsvergütungsverordnung dürfen sie insoweit nicht verwiesen werden (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 13.03.2008 - 2 C 128.07 - IÖD 2008, S. 188 ff. -, ergangen in dem Verfahren, das mit Beschluss vom 11.05.2006 - 2 C 8.05 - dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt wurde und zum Urteil des EuGH vom 06.12.2007 - C-300/06 "Voss" - geführt hat)."

(S. 17/18 des Abdrucks)

Der Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen nach Art. 141 EG-Vertrag gebietet es somit, der Klägerin bei der Anwendung des § 3 Abs. 2 der Arbeitszeitguthaben-AusgleichsVO für den Ausgleich der von ihr geleisteten Vorgriffsstunden an Stelle der Sätze des § 3 MVergV einen Besoldungsanspruch zuzuerkennen (ebenso im Ergebnis auch Urteil des Senats vom 5. Mai 2009 - 1 A 2519/07 - unter Hinweis auf EuGH, Urteile vom 27. Mai 2004 - C 285/02 - "Elsner-Lakerberg" NVwZ 2004, 1103 und vom 6. Dezember 2007 - C 300/06 - "Voss" - NJW 2008, 175). Diese Erwägungen gelten allerdings nur für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte und nicht für solche, die mit voller Pflichtstundenzahl eingesetzt sind. Diese erhalten ihrem Einsatz entsprechend bereits die ungekürzte Besoldung nach ihrem Statusamt und können deshalb für zusätzlich geleistete Unterrichtsstunden keine weitere, anteilige Besoldung beanspruchen.

Der Senat hat zu den tatsächlichen Voraussetzungen einer mittelbaren Schlechterstellung weiblicher Teilzeitbeschäftigter bereits in seinen Entscheidungen vom 5. Mai 2009 - 1 A 2519/07 und 1 A 2098/08 - (S. 10 bzw. S. 14 des Abdrucks) an Hand entsprechender Materialien des Statistischen Bundesamts festgestellt, dass im streitgegenständlichen Zeitraum bis in die Gegenwart wesentlich mehr Frauen als Männer im Dienst des beklagten Landes teilzeitbeschäftigt sind; dies ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig. Die bei der Rückführung von Arbeitszeitguthaben eintretende Ungleichbehandlung beruht nicht auf objektiv gerechtfertigten sozialpolitischen Faktoren, die nichts mit einer Diskriminierung auf Grund der Geschlechtszugehörigkeit zu tun haben. Rechtfertigungsgründe sind weder vom Beklagten vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, wie bereits das Verwaltungsgericht mit ausführlichen Rechtsprechungsnachweisen dargelegt hat.

Bei der Berechnung des Anspruchs ist von der Besoldung nach Besoldungsgruppe A 12 BBesO die bereits nach § Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 MVergV geleistete Vergütung abzuziehen. Gegen die Berechnung als solche sind Einwendungen nicht erhoben worden.

Da die Berufung erfolglos bleibt, hat der Beklagte nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§§ 126 Abs. 3 BRRG, 183 HBG, 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO).

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 3.502,00 € festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Der Senat berechnet den Streitwert ebenso wie das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. Dezember 2007.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

Zurück