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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.09.2009
Aktenzeichen: 1 B 2487/09
Rechtsgebiete: AGG, BeamtStG, HBG, RL 2000/78/EG


Vorschriften:

AGG § 10
BeamtStG § 25
HBG § 50 Abs. 1
HBG § 50 Abs. 3
RL 2000/78/EG
Die Festsetzung einer Altersgrenze, mit deren Erreichen der Beamte von Gesetzes wegen in den Ruhestand tritt, steht mit den Vorgaben der RL 2000/78/EG und des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes in Einklang. Sie stellt keine unzulässige Altersdiskriminierung dar.
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 B 2487/09

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Versetzung in den Ruhestand

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 1. Senat - durch

Präsident des Hess. VGH Reimers, Richter am Hess. VGH Kohlstädt, Richterin am Hess. VGH Schild

am 28. September 2009 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 6. August 2009 - 9 L 1887/09.F (V) - aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Rechtszüge auf jeweils 18.424,06 € festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht ist aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Erwägungen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Antragsteller aufgrund der europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303/16 vom 02.12.2000) seine Weiterbeschäftigung über die Vollendung des 65. Lebensjahres hinaus verlangen kann.

Es mag offen bleiben, inwieweit der angefochtene Beschluss schon deshalb abzuändern gewesen wäre, weil er ausweislich seines Tenors eine Weiterbeschäftigung des Antragstellers über den 31. August 2009 hinaus längstens bis zum 31. Juli 2010 anordnet, während in den Entscheidungsgründen auf Seite 30 (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 10.08.2009) von einer Behandlung im aktiven Beamtenverhältnis längstens bis zum 31. August 2010 die Rede ist. Denn nachdem der Antragsgegner das Dienstverhältnis des Antragstellers aufgrund des erstinstanzlichen Beschlusses jedenfalls um einen Monat bis zum 30. September 2009 verlängert hat und durch die Beschwerdeentscheidung des Senats die erstinstanzliche Entscheidung nunmehr aufgehoben wird, kommt es nicht mehr darauf an, ob ein etwaiger Weiterbeschäftigungsanspruch gemäß der erstinstanzlichen Entscheidung bis 31. Juli oder bis 31. August 2010 besteht.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass sich ein Anspruch des Antragstellers auf Fortsetzung seines aktiven Beamtenverhältnisses nicht aus § 50 Abs. 3 HBG ergibt. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass § 50 Abs. 3 HBG im Hinblick auf das dem Beamten zustehende Antragsrecht auch geeignet ist, ein subjektives Recht auf fehlerfreie Ermessensentscheidung zu vermitteln, so liegen jedenfalls in den vom Antragsteller benannten Gründen für die Weiterbeschäftigung keine solchen, die ein dienstliches Interesse an seiner weiteren Tätigkeit als Abteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft in xxx begründen. Vielmehr beruft sich der Antragsteller nur auf Umstände, die mit jedem Wechsel in der Person eines Mitarbeiters in sachbearbeitender oder leitender Funktion einer Behörde verbunden sind und die deshalb kein besonderes Bedürfnis gerade an seiner Beschäftigung über die Altersgrenze hinaus vermitteln können. Der Antragsgegner hat demgemäß das dienstliche Interesse im Vermerk des Generalstaatsanwaltes vom 17. April 2009 und in dem Ablehnungsbescheid vom 15. Juli 2009 nachvollziehbar verneint.

Diese rechtliche Einschätzung des Antragsgegners und die § 50 Abs. 3 HBG zu Grunde liegende Festlegung der Altersgrenze auf 65 Jahre in § 50 Abs. 1 HBG - die nach Inkrafttreten des § 25 BeamtStG am 20. Juni 2008 unverändert geblieben ist - verstößt nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung, das in Umsetzung u. a. der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 in Deutschland durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 2006, S. 1897) seinen Niederschlag gefunden hat. Dieses Gesetz gilt gemäß seinem § 24 für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse unter Berücksichtigung der besonderen Rechtsstellung der Beamten entsprechend. Dies steht in Einklang mit der Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts, die ebenfalls festgestellt haben, dass auch öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in vollem Umfang dem gemeinschaftsrechtlichen Verbot einer Diskriminierung wegen des Geschlechts (beispielsweise: EuGH, Urteile vom 27.05.2004 - C 285/02 - [Elsner-Lakeberg] und vom 06.12.2007 - C 300/06 - [Voß]) oder wegen des Alters unterliegen (vgl. EuGH, Urteile vom 05.03.2009 - C 388/07 - [Age Concern England] sowie vom 18.06.2009 - C 88/08 - [Hütter], die sich beide auf Beschäftigungsverhältnisse mit öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern beziehen; ebenso für die Anwendung auf Beamtenverhältnisse z. B. BVerwG, Urteil vom 19.02.2009 - 2 C 18.07 - betreffend die Altersgrenze für Lehrer zur Einstellung in das Beamtenverhältnis in Nordrhein-Westfalen).

Dem Europäischen Gerichtshof mag auch dahingehend zu folgen sein, dass die Festlegung einer Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand nicht allein aufgrund des Erwägungsgrundes Nr. 14 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates gerechtfertigt ist, wonach die Richtlinie die einzelstaatlichen Bestimmungen über die Festsetzung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand nicht berührt. Dieser Erwägungsgrund berechtigt die Mitgliedsstaaten zwar, im nationalen Recht eine konkrete Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand festzulegen. Die sich aus dieser Altersgrenze ergebenden Konsequenzen für die einzelnen Beschäftigten bei der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses müssen jedoch an den Maßstäben des Diskriminierungsverbotes nach der Richtlinie gemessen werden (EuGH, Urteil vom 16.10.2007 - C 411/05 - [Palacios de la Villa], Rdnr. 24, NJW 2007, 3339 ff.; Urteil vom 05.03.2009 - C 388/07 - [Age Concern England], Rdnr. 25, NZA 2009, 305 ff. = EuGRZ 2007, 150 ff.). Dem entspricht die Festlegung des Geltungsbereichs der Richtlinie in deren Art. 3. Danach gilt sie für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, u. a. in Bezug auf die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgeltes (Art. 3 Abs. 1 lit c der RL). Nach dieser Regelung sind also Bestimmungen über das Ruhestandsalter - sowohl wenn sie wie im öffentlichen Dienst zum Eintritt in den Ruhestand führen als auch wenn sie lediglich eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses allein aufgrund des erreichten Alters des Arbeitnehmers erlauben - Bestandteile von Entlassungsbedingungen, die an den Kriterien des Diskriminierungsverbotes zu messen sind.

Die Festlegung einer Altersgrenze, mit deren Erreichen der Beamte zwangsweise in den Ruhestand tritt, führt dazu, dass dieser Beamte allein wegen seines Alters von der weiteren aktiven Berufstätigkeit bei seinem Dienstherrn ausgeschlossen wird und stellt damit eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters im Sinne von Art. 2 Abs. 2a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates bzw. im Sinne von § 3 Abs. 1 i. V. m. § 1 AGG dar. Sie ist deshalb nur zulässig, wenn sie durch einen der in der Richtlinie bzw. im AGG vorgesehenen Gründe gerechtfertigt ist.

Eine derartige unmittelbare Ungleichbehandlung wegen des Alters kann gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie von den Mitgliedsstaaten als nicht diskriminierend eingestuft werden, sofern sie objektiv und angemessen ist, im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind. Als Beispiel für derartige zulässige Ungleichbehandlungen nennt Art. 6 Abs. 1 Satz 2 a) ausdrücklich "... die Festlegung besonderer Bedingungen für Entlassung und Entlohnung, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Arbeitnehmern und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen". Diese Befugnis, einzelne Ungleichbehandlungen wegen des Alters nicht als Diskriminierung einzustufen, hat der Bundesgesetzgeber im AGG aufgegriffen und eine unterschiedliche Behandlung hinsichtlich des Alters sowohl wegen konkreter beruflicher Anforderungen für zulässig erachtet (§ 8 AGG) als auch allgemein dann, wenn sie objektiv und angemessen durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein (§ 10 Satz 1 und 2 AGG). Als Beispiele für derartige zulässige unterschiedliche Behandlungen werden in § 10 Ziffer 5 AGG ausdrücklich Vereinbarungen genannt, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsehen, zu dem der oder die Beschäftige eine Rente wegen Alters beantragen kann. Diese Regelung entspricht zwar nicht unmittelbar dem Zwangseintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der beamtenrechtlichen Altersgrenze, weil diese Altersgrenze nicht im Wege der Vereinbarung ausgehandelt, sondern vom Gesetzgeber festgelegt wurde. Sie lässt jedoch bereits erkennen, dass eine Zwangspensionierung nicht von vornherein ausgeschlossen sein soll, sondern lediglich an besondere Voraussetzungen wie die Möglichkeit des Bezuges von Altersrente anknüpft.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind auch die Regelungen des AGG und nicht nur diejenigen der Richtlinie 2000/78/EG des Rates Maßstab für die Zulässigkeit der Altersgrenze. Denn allein deshalb, weil das Beamtenstatusgesetz später in Kraft getreten ist als das AGG ist nicht davon auszugehen, dass der Bundesgesetzgeber den Anwendungsbereich des AGG durch das Beamtenstatusrecht einschränken wollte. Vielmehr spricht die ausdrückliche Regelung über die entsprechende Anwendbarkeit auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in § 24 AGG für die gegenteilige Absicht. Allenfalls mag das Verwaltungsgericht insofern zu Recht nur auf die Richtlinie und nicht auf das AGG abgestellt haben, als die von ihm angenommene Rechtsfolge - nämlich die Nichtanwendbarkeit der Altersgrenze wegen ihrer diskriminierenden Wirkung - nur durch die Richtlinie als höherrangiges Recht eintreten kann, nicht aber aufgrund der Vorschriften des AGG, die sich hinsichtlich der Beschäftigten auf die Geltendmachung von Schadensersatz (§ 15 AGG) beschränken.

Die Festsetzung der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand ist somit an den Kriterien von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie bzw. § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 AGG zu messen und setzt im Einzelnen voraus, dass diese Maßnahme objektiv und angemessen sowie im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist, wobei unter rechtmäßigen Zielen insbesondere solche aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind. Diesen Kriterien wird die Festlegung des Ruhestandsalters auf 65 Jahre durch den hessischen Landesgesetzgeber entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts gerecht.

Zwar nennt § 50 Abs. 1 HBG das mit der Altersgrenze verfolgte Ziel nicht. Dies ist jedoch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. nur Urteile vom 16.10.2007 - C 411/05 - [Palacios de la Villa] sowie vom 05.03.2009 - C 388/07 - [Age Concern England]) auch nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, dass andere, aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete Anhaltspunkte die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Zieles ermöglichen. Bezüglich der Altersgrenze von 65 Jahren lassen sich derartige Gesichtspunkte u. a. aus der historischen Entwicklung sowie der Gesetzesbegründung zum Hessischen Beamtengesetz (LT-Drs. IV/940 S. 2636) entnehmen. Danach wollte der hessische Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt einer günstigen Altersschichtung die herkömmliche Altersgrenze von 65 Jahren beibehalten und hat - damals - sogar ausdrücklich auf die Möglichkeit der Weiterbelassung für bestimmte Zeit verzichtet. Die Festlegung gerade auf 65 Jahre ist also nicht etwa willkürlich gewählt worden, sondern entspricht langjähriger Praxis nicht nur im Beamtenrecht, sondern auch beim Rentenalter für gesetzlich versicherte Beschäftigte. Die Festlegung einer zwingenden Altersgrenze dient auch dazu, dem gesellschaftlichen Konsens Rechnung zu tragen, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt die älteren Beschäftigten zurücktreten müssen (und dürfen), um für die jüngeren Kollegen und nachfolgende Berufsanfänger Arbeitsplätze frei zu machen. Hinzu kommt, dass mit fortschreitendem Alter die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit erfahrungsgemäß nachlässt und damit zunehmend zu befürchten ist, dass die konkreten Aufgaben zum Nachteil des Dienstherrn/Arbeitgebers und der Allgemeinheit sowie auch zum Nachteil des einzelnen Bediensteten, der zunehmend mehr Kraft für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung aufwenden muss, nicht mehr adäquat wahrgenommen werden können. Demgemäß beruht die Festlegung der beamtenrechtlichen Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand auch auf der generalisierenden Überlegung, dass bei Erreichen eines bestimmten Alters der Eintritt der Dienstunfähigkeit unwiderleglich vermutet wird (vgl. zuletzt noch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23.05.2008 - 2 BvR 1081/07 - NVwZ 2008, 1233 f. = ZBR 2008, 411 = DVBl. 2008, 997 ff. zum Pensionsalter für Polizeivollzugsbeamte in Rheinland-Pfalz, m. w. N.). Die den Beamten grundsätzlich treffende Pflicht zur lebenslangen Dienstleistung findet ihre Schranke in der Dienstfähigkeit des Beamten. In diesem Bereich hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum und kann auf der Grundlage von Erfahrungswerten generalisierende Regelungen dazu treffen, bis zu welchem Zeitpunkt er die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der jeweiligen Beamtengruppe noch als gegeben ansieht (BVerfG, Beschluss vom 23.05.2008 - 2 BvR 1081/07 - a. a. O.). Selbst wenn der Bundesgesetzgeber für seine Beamten sowie für die gesetzliche Sozialversicherung das Rentenalter mittlerweile schrittweise auf 67 Jahre anhebt, verletzt der hessische Landesgesetzgeber nicht die Grenzen seines Gestaltungsspielraumes, wenn er (bislang) an der Altersgrenze von 65 Jahren festhält.

Das ausweislich der Gesetzesbegründung verfolgte Ziel einer günstigen Schichtung des Altersaufbaus in der hessischen Beamtenschaft und damit auch in der Staatsanwaltschaft. stellt ein legitimes Ziel im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie bzw. § 10 Abs. 1 Satz 1 AGG dar. Der Ruhestandseintritt älterer Beschäftigter ermöglicht Berufsanfängern erst den Zugang zum Berufsbeamtentum. Darüber hinaus soll dieser Prozess unter personalplanerischen Gesichtspunkten möglichst kontinuierlich und vorhersehbar ausgestaltet werden, damit sich innerhalb der Belegschaft Beamte aller Altersgruppen wiederfinden und geeigneter Nachwuchs rechtzeitig rekrutiert werden kann (vgl. zu derartigen Überlegungen des Dienstherrn bei der Berufsgruppe der Gerichtsvollzieher VG Gießen, Beschluss vom 22.04.2008 - 5 L 729/08 -). Nur so können ältere, hochqualifizierte Beamte ihre Erfahrungen an jüngere Kollegen weitergeben und damit im Interesse der Allgemeinheit für eine gleichbleibend hohe Qualität der Verwaltung sorgen. Andererseits kann die erfahrungsgemäß aufgrund des Alters nachlassende Leistungsfähigkeit durch leistungsfähigere jüngere Kollegen kompensiert werden. Außerdem entsteht durch das planbare und kontinuierliche Freiwerden von Beförderungsstellen ein zusätzlicher Anreiz für nachrückende Beschäftigte, sich verstärkt zu engagieren, wodurch die Motivation im öffentlichen Dienst insgesamt verbessert werden kann. Der Überalterung entgegenzuwirken und die Zukunftschancen Jüngerer zu fördern, sind somit zulässige Ziele, die der Gesetzgeber einer Regelaltersgrenze zu Grunde legen kann (so schon BVerfG, Urteil vom 10.04.1984 - 2 BvR 19/82 - BVerfGE 67, 1 ff., sowie Beschluss vom 10.12.1985 - 2 BvL 18/83 - NVwZ 1986, 369 ff.).

Dieses Ziel muss der Gesetzgeber auch nicht so ausdifferenzieren, dass er im Einzelnen eine konkret wünschenswerte Altersschichtung nach der Anzahl der Beschäftigten in einer bestimmten Alters- und/oder Besoldungsgruppe beschreibt, dies möglicherweise noch nach Beschäftigungsbereichen oder aktuellen Rahmenbedingungen wie der demographischen Entwicklung variiert oder ein allumfassendes Gesamtkonzept vorlegt, in das die von ihm gewünschte Schichtung des Altersaufbaus eingegliedert ist. Vielmehr haben die Gesetzgeber der Mitgliedstaaten einen weiten Ermessensspielraum, innerhalb dessen sie einen gerechten Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen finden müssen (so ausdrücklich EuGH, Urteil vom 05.03.2009 - C 388/07 -). Dies ergibt sich letztlich bereits aus Art. 249 EG, der Richtlinien nur hinsichtlich des von den Mitgliedstaaten zu erreichenden Ziels mit Verbindlichkeit ausstattet, ihnen jedoch die Wahl der Form und der Mittel überlässt. Es ist zwar die Aufgabe der nationalen Gerichte, im konkreten Rechtsstreit in Auslegung des nationalen Rechts zu prüfen, ob eine Entlassungsbedingung sich als rechtmäßiges Ziel im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie darstellt (so ausdrücklich EuGH, Urteil vom 05.03.2009 - C 388/07 - Rdnr. 47). Auch in diesem Zusammenhang ist jedoch der ausdrückliche Wertungsspielraum des Gesetzgebers der Mitgliedsstaaten zu beachten, so dass es genügt, wenn die verfolgten Ziele "nicht unvernünftig" erscheinen (EuGH, Urteil vom 16.10.2007 - C 411/05 - [Palacios de la Villa], Rdnr. 72, worin der EuGH sich auf diese Feststellung beschränkt und keine weitergehenden Darlegungen verlangt hat). Als vernünftig lässt sich die gewünschte günstige Altersschichtung, das damit verbundene Ausscheiden Älterer zugunsten der nachrückenden Generation und die angestrebte optimale Leistungsfähigkeit der Verwaltung sicherlich einstufen, auch ohne dass dazu alle Details im voraus festgelegt sein müssen. Selbst wenn im Einzelfall nicht immer alle freiwerdenden Stellen im Wege der Beförderung oder der Neueinstellung wieder besetzt werden, ändert dies an den nachvollziehbaren positiven Auswirkungen einer durchmischten Altersstruktur nichts.

Dieses Ziel ist auch ein im allgemeinen Interesse liegendes Ziel im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie, das eine ähnliche Wertigkeit aufweist wie die in der Vorschrift beispielhaft aufgeführten beschäftigungspolitischen Ziele und das nicht nur an finanziellen Einzelinteressen orientiert ist. Denn anders als bei privaten Arbeitgebern, deren individuelles betriebliches Streben nach Kostenreduzierung oder einem Wettbewerbsvorsprung nicht als Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung wegen des Alters genügt (vgl. EuGH, Urteil vom 05.03.2009 - C 388/07 - Rdnr. 46), besteht für die öffentlichen Arbeitgeber die Besonderheit, dass eine altersdurchmischte, leistungsfähige und engagierte Beamtenschaft gleichzeitig dem Allgemeinwohl förderlich ist, indem die Aufgaben der Behörden in bestmöglicher Weise wahrgenommen werden können. Ferner dient die Altersgrenze - wenn auch jeweils beschränkt auf den Bereich des öffentlichen Dienstes - durchaus auch arbeitsmarktpolitischen Zielen, da nur beim Ausscheiden älterer Kollegen jüngere eingestellt werden können und ein leichter planbarer, nicht von Arbeitsmotivation oder Leistungsfähigkeit des einzelnen "Ruhestandsanwärters" abhängiger Zugang zum Beamtenberuf ermöglicht wird. Selbst Gesichtspunkte der Haushaltskonsolidierung mögen daneben in einem gewissen Maß in die Bestimmung der legitimen Ziele mit einfließen dürfen (so unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten BVerfG, Beschluss vom 23.05.2008 - 2 BvR 1081/07 -), weil die Konsolidierung der öffentlichen Haushalte ebenfalls einen im Allgemeininteresse liegenden Belang darstellt. Dies darf allerdings nicht der alleinige Beweggrund für eine getroffene Regelung sein, da das Gemeinschaftsrecht ausschließlich fiskalischen Belangen die notwendige Rechtfertigung abspricht (vgl. hierzu die zur Diskriminierung wegen des Geschlechts ergangene Rechtsprechung des EuGH, u. a. Urteile vom 27.05.2004 - C 285/02 - [Elsner-Lakeberg] und vom 06.12.2007 - C 300/06 - [Voß]).

Der altersabhängige automatische Ruhestandseintritt ist auch eine objektive und angemessene Maßnahme im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie. Denn er trifft jeden Beamten gleichermaßen und ist geeignet, zu der gewünschten Altersstruktur beizutragen. Ohne eine feste Altersgrenze könnte jeweils nur im Einzelfall ohne vorherige Planbarkeit die Dienstunfähigkeit eines Beamten festgestellt werden, um ihn anschließend in den Ruhestand zu versetzen. Eine derartige in jedem Einzelfall notwendige Überprüfung könnte zu einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten und internen Auseinandersetzungen führen, die den Arbeitsablauf innerhalb der Behörden stören sowie dem Ansehen der Beamtenschaft insgesamt Schaden zufügen und die Arbeitsqualität negativ beeinflussen würden. Darüber hinaus würden erhebliche personelle Ressourcen allein für die behördeninterne Feststellung der Dienstunfähigkeit in jedem Einzelfall gebunden, was ebenfalls nicht dem allgemeinen Interesse an einer leistungsfähigen und gleichwohl kostengünstigen Beamtenschaft dienen würde.

Das ausgewählte Mittel der Altersgrenze von 65 Jahren erweist sich auch als angemessen und erforderlich im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie bzw. § 10 Satz 2 AGG. Denn es trägt dazu bei, die Leistungsfähigkeit und innere Durchlässigkeit der Beamtenschaft zu erhöhen sowie den Neueinstieg für Berufsanfänger zu fördern und so letztlich Generationengerechtigkeit zu verwirklichen. Auch werden dem einzelnen, zwangsweise pensionierten Beamten keine unangemessenen Nachteile auferlegt, die die Festsetzung eines starren Ruhestandsalters unzulässig machen könnten. Vielmehr steht ihm mit dem Eintritt in den Ruhestand ein seiner Dienstzeit entsprechendes Ruhegehalt zu. Diesen finanziellen Ausgleich am Ende der beruflichen Laufbahn hat auch der Europäische Gerichtshof dahingehend bewertet, dass durch die zwangsweise Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine übermäßige Beeinträchtigung des Arbeitnehmers eintritt (vgl. EuGH, Urteil vom 16.10.2007 - C 411/05 - [Pallasios de la Villa] Rdnr. 73).

Somit bestehen insgesamt keine gemeinschaftsrechtlichen Bedenken gegen die Festlegung einer starren Altersgrenze, die der gesetzlichen Regelung des § 50 Abs. 1 HBG entgegengehalten werden können (ebenso für die tarifvertragliche Altersgrenze bei Gebäudereinigern BAG, Urteil vom 18. Juni 2008 -7 AZR 116/07 - ; für die kassenärztliche Altersgrenze BSG, Urteil vom 6.2.2008 - B 6 KA 41/06 R -; für die Altersgrenze der Kommunalbeamten in Rheinland-Pfalz OVG Koblenz, Beschluss vom 20.9.2006 - 2 B 10951/06 - alle zitiert nach juris).

Für den Antragsteller wäre ein hinausgeschobener Ruhestand deshalb nur unter den Voraussetzungen des § 50 Abs. 3 HBG zulässig, die jedoch hier nicht erfüllt sind (siehe oben S. 2 und 3).

Demgemäß liegt jedenfalls kein Anordnungsanspruch vor, auf den der Antragsteller sich für die begehrte einstweilige Anordnung berufen kann. Darüber hinaus würde mangels überwiegender Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in der Hauptsache diese unzulässigerweise vorweggenommen, so dass dem Antrag auf Eilrechtsschutz auch von daher nicht entsprochen werden kann.

Da die Beschwerde Erfolg hat und der Eilantrag abzulehnen ist, hat der Antragsteller die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3, 52 Abs. 5 Satz 2 GKG. Der Senat berechnet den Streitwert ebenso wie das Verwaltungsgericht auf der Grundlage des 6,5-fachen Endgrundgehaltes der Besoldungsstufe R 2 BBesO, kürzt ihn jedoch wegen des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens trotz der im Falle des Obsiegens des Antragstellers vorliegenden Vorwegnahme der Hauptsache regelmäßig auf die Hälfte (vgl. Beschlüsse vom 22.11.1989 - 1 TH 4401/88 -, vom 15.07.2003 - 1 TG 1415/03 - , vom 17.02.2005 - 1 TE 447/05 - und vom 06.11.2007 - 1 TG 1648/07 - m. w. N.). Die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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