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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.04.2002
Aktenzeichen: 1 TG 153/02
Rechtsgebiete: GG
Vorschriften:
GG Art. 19 Abs. 4 | |
GG Art. 20 Abs. 3 | |
GG Art. 33 Abs. 2 |
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss
1. Senat
In dem Verwaltungsstreitverfahren
wegen Stellenbesetzung hier: Androhung eines Zwangsgeldes
hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 1. Senat - durch
Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Kittelmann, Richter am Hess. VGH Thorn, Richter am Hess. VGH Dr. Bark
am 16. April 2002 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 7. Januar 2002 - 1 G 2270/01 (3) - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.691,55 € festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Androhung eines Zwangsgeldes in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. Januar 2002 ist mit dem allein zur Entscheidung des Senats gestellten Hauptantrag (Antrag zu 1. aus dem Schriftsatz vom 14. Januar 2002) gemäß § 146 Abs. 1 VwGO in der nunmehr geltenden Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) ohne vorherige Zulassung statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Nachdem das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt hat, den Beigeladenen vor Durchführung eines erneuten Auswahlverfahrens zur Besetzung einer bestimmten Beförderungsplanstelle der Antragstellerin vorzuziehen, hat es die darüber hinaus begehrte Androhung eines Zwangsgeldes von 100.000,00 DM (51.129,19 €) für den Fall der Zuwiderhandlung zu Recht abgelehnt. Für einen derartigen Antrag besteht in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs kein rechtsschutzwürdiges Interesse; er ist unzulässig.
Durch die Androhung eines Zwangsgeldes kann ein Beamter, dessen Bewerbungsverfahrensrecht durch den antragsgemäßen Erlass einer einstweiligen Anordnung gewahrt worden ist, offensichtlich keinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil erlangen. Der Dienstherr ist nach der ständigen, auf Art. 19 Abs. 4, 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) beruhenden Rechtsprechung des Senats verpflichtet, bis zum rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Eilverfahrens - mithin auch für die Dauer eines Beschwerdeverfahrens - grundsätzlich keine statusverändernden Maßnahmen zu ergreifen (vgl. insbesondere Senatsbeschlüsse vom 31. März 1994 - 1 TG 479/94 - ZBR 1995, 310 = NVwZ 1994, 1231; vom 23. August 1994 - 1 TG 2086/94 - NVwZ-RR 1995, 302 sowie vom 19. April 1995 - 1 TG 2108/94 - NVwZ-RR 1996, 49 = RiA 1996, 145). Dies gebietet der Anspruch des Beamten auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstäben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 1989 - 2 BvR 1576/88 - DVBl. 1989, 1247 = NJW 1990, 501). Dem entspricht nach langjähriger Erfahrung des Senats die Verwaltungspraxis des Antragsgegners, wie dieser mit Schriftsatz vom 7. Februar 2002 ausdrücklich bekräftigt hat.
Selbst wenn der Dienstherr im Einzelfall von dieser verfassungsrechtlich gebotenen Praxis abweichen oder das Unterlassungsgebot einer im erstinstanzlichen Verfahren erlassenen einstweiligen Anordnung unter Verletzung seiner aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Bindung missachten würde, wäre eine Zwangsgeldandrohung nutzlos, weil die Aushändigung einer Ernennungsurkunde an einen anderen Bewerber das Stellenbesetzungsverfahren endgültig und unmittelbar beenden würde (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. August 1988 - 2 C 62.85 - BVerwGE 80, 127 sowie vom 9. März 1989 - 2 C 4.87 - ZBR 1989, 281).
Auf Grund dieser Besonderheiten des Rechtsschutzes im beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren bedarf es hier regelmäßig keines besonderen Vollziehungsaktes zur prozessualen Bewehrung gerichtlicher Unterlassungsgebote. Daher sieht der Senat keine Veranlassung, auf die Begründetheit des Antrags und damit auf die von der Antragstellerin aufgeworfenen Fragen der Anwendbarkeit des § 172 VwGO bzw. der Geltung der §§ 167 VwGO, 929 Abs. 2 ZPO näher einzugehen; dies gilt auch für die Frage, ob die vom Bundesgerichtshof für das zivilprozessuale Arrestverfahren dargelegten Grundsätze (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 1992 - IX ZR 36/92 - NJW 1993, 1076) auf einstweilige Anordnungen im Sinne von § 123 VwGO übertragbar sind.
Da die Beschwerde erfolglos bleibt, hat die Antragstellerin gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Zu einer Billigkeitsentscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO hinsichtlich außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen besteht kein Anlass, da dieser keine Anträge gestellt und somit kein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG. Der Senat orientiert sich an der Empfehlung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (I.8 Satz 1, vgl. NJW 1996, 563 = DVBl. 1996, 605), in Vollstreckungsangelegenheiten von einem Viertel des in der Hauptsache festzusetzenden Streitwerts auszugehen (st. Rspr., vgl. zuletzt Beschlüsse vom 13. April 1999 - 1 TM 545/99 -, vom 16. Juni 1999 - 1 TJ 1726/99 - sowie vom 21. November 2000 - 1 TM 1414/98 -). Diesen berechnet der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss mit 13.053,27 €. Somit ergibt sich ein Wert von 3.383,10 €, der nach Satz 2 der Empfehlung bei der Androhung von Zwangsmitteln zur Hälfte (1.691,55 €) festzusetzen ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Ende der Entscheidung
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