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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.10.2005
Aktenzeichen: 1 TG 2140/05
Rechtsgebiete: GG, HBG


Vorschriften:

GG Art. 33 Abs. 2
HBG § 8 Abs. 1
Die Bonusregelung für Polizeibeamte mit II. Fachprüfung in Nr. 3.5.4.2 der Richtlinien des Polizeipräsidiums Südosthessen über die dienstlichen Beurteilungen und Beförderungen der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten in der Fassung vom 26. Januar 2005 ist mit dem in Art. 33 Abs. 2 GG und § 8 Abs. 1 HBG normierten Grundsatz der Bestenauslese vereinbar.
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 TG 2140/05

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Beförderung

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 1. Senat - durch

Richter am Hess. VGH Thorn, Richter am Hess. VGH Kohlstädt, Richter am Hess. VGH Dr. Bark

am 18. Oktober 2005 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juli 2005 - 9 G 1193/05 (1) - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 18.542,23 € festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht stattgegeben.

Der Antragsteller hat bei Beachtung der Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts zum vorläufigen Rechtsschutz in beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren (Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - DVBl. 2002, 1633 ff.) den geltend gemachten Anspruch nicht glaubhaft gemacht, dem Antragsgegner zu untersagen, die Beigeladenen zu Polizeioberkommissarinnen und den Beigeladenen zum Polizeioberkommissar zu ernennen. Der Antragsteller ist durch die Art und Weise des Auswahlverfahrens und die hierauf beruhende Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen nicht in seinem von Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 134 HV gewährleisteten grundrechtsgleichen Recht auf chancengleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verletzt worden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 1989, DVBl. 1989, 1247; Hess. StGH, Urteil vom 13. Mai 1992, NVwZ-RR 1993, 201 f.; Hess. VGH, Beschluss vom 26. Oktober 1993, DVBl. 1994, 593 m. w. N.).

Die Auswahl der Beigeladenen kann im Verhältnis zum Antragsteller gerichtlich nicht beanstandet werden. Gegen das Auswahlverfahren, das der Antragsgegner in Anwendung der Richtlinien des Polizeipräsidiums Südosthessen über die dienstlichen Beurteilungen und Beförderungen der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten in der Fassung vom 26. Januar 2005 durchführte, hat der Senat aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung keine grundsätzlichen Bedenken. Für den Dienstherrn bestand keine sachliche Notwendigkeit, die 59 Beförderungsdienstposten der Besoldungsgruppe A 10 BBesO, bei denen es sich um Dienstposten von Streifenbeamten und nicht herausgehobenen Sachbearbeitern handelt, mit stellenspezifischen Anforderungsprofilen auszuschreiben. Der Antragsgegner hat im Übrigen von sich aus alle Polizeikommissarinnen und Polizeikommissare bei dem Polizeipräsidium Südosthessen in die Auswahl einbezogen und ein Verfahren der Bestenauslese nach Maßstab von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung durchgeführt. Dies genügt der in Art. 33 Abs. 2 GG, § 8 Abs. 1 HBG enthaltenen gesetzgeberischen Vorgabe des Leistungsprinzips. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Aufstellung eines - ihn möglicherweise begünstigenden - Anforderungsprofils. Da er in die Auswahl mit einbezogen worden ist, kann dadurch, dass der Antragsgegner von einer Ausschreibung abgesehen hat, ein subjektives öffentliches Recht des Antragstellers nicht verletzt worden sein. Die Notwendigkeit der Aufstellung eines spezifischen Anforderungsprofils ergibt sich auch nicht aus dem Hessischen Gleichberechtigungsgesetz - HGlG -. Mit der Regelung in § 10 Abs. 1 HGlG werden die eignungsbezogenen Auswahlkriterien auf die Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens oder des zu vergebenden Amtes beschränkt. Dieses Erfordernis ist jedoch bereits Ausfluss des aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleiteten Prinzips der Bestenauslese. Sinn und Zweck der Vorschrift des § 10 Abs. 1 und 2 HGlG ist es vielmehr zu verhindern, dass sachlich nicht gebotene Anforderungen an die Bediensteten gestellt werden und damit vor allem Bedienstete ausgeschlossen werden, die keine Möglichkeiten haben, sich ohne Einschränkung und Rücksicht auf familiäre Belange auf solche beruflichen Wunschvorstellungen des Dienstherrn einzulassen.

Die vom Antragsteller gegen die Zusammensetzung der Beurteilungskommission vorgebrachten Bedenken können vom Senat nicht nachvollzogen werden. Wie sich aus dem Auswahlvorgang (vgl. Bl. 89 ff.) ergibt, gehörten der Beurteilungskommission der Polizeivizepräsident, die Leiter der Abteilungen V, E und Z sowie der Vorsitzende des Personalrats und die Frauenbeauftragte an. Diese Zusammensetzung entsprach damit genau den Vorgaben in Nr. 3.4.1 der Beurteilungsrichtlinien. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist nicht erkennbar, dass bei dem Polizeipräsidenten im Zeitpunkt seiner Auswahlentscheidung ein Informationsdefizit bestand.

Für das vorliegende Verfahren ist es unerheblich, dass zum Zeitpunkt der Mitteilung an den Antragsteller über das Ergebnis des Auswahlverfahrens am 5. April 2005 der Personalrat noch nicht zugestimmt hatte, denn die Zustimmung ist inzwischen (am 13. April 2005) erfolgt.

Die vom Antragsteller gegen seine dienstliche Beurteilung erhobenen Einwände könnten nach der Rechtsprechung des Senats nur dann eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs begründen, wenn substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht worden wäre, dass der Antragsteller bei rechtsfehlerfreier Beurteilung besser abschneiden würde als die Beigeladenen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. April 2001 - 1 TZ 388/01 - und vom 15. Juni 2004 - 1 TG 1508/04 -). Die inzidente Überprüfung dienstlicher Beurteilungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensrechts ist somit beschränkt auf Fehler der angefochtenen Beurteilung, die offen zu Tage treten und eine nachträgliche Verbesserung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Juli 1992, NVwZ-RR 1993, 278; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. Februar 1994 - 2 B 10148/94 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Dezember 1997, NVwZ-RR 2000, 37). Derartige Beurteilungsfehler sind nicht dargetan worden. Soweit der Antragsteller vorträgt, die Beurteilung sei insbesondere deshalb fehlerhaft, weil der Erstbeurteiler von seiner ehrenamtlichen politischen Tätigkeit zeitlich so umfangreich in Anspruch genommen worden sei, dass er sich selbst kein Bild von der Leistungsfähigkeit des Antragstellers habe machen können, hat der Antragsgegner durch die dienstlichen Erklärungen des Leiters der Polizeidirektion Main-Kinzig und des unmittelbaren Vorgesetzten des Antragstellers vom 18. April 2005 (Bl. 128 des Auswahlvorgangs) substantiiert klargestellt, dass bei der aktuellen Beurteilung der Dienstgruppenleiter des Antragstellers durch den Erstbeurteiler intensiv beteiligt worden sei. Dieser habe bestätigt, dass die Beurteilung absolut stimmig und angemessen sei.

Der Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Bonusregelung in Nr. 3.5.4.2 der Beurteilungs- und Beförderungsrichtlinien rechtswidrig sei. Nach dieser Bestimmung erhalten Polizeivollzugsbeamte in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10, die die Verwaltungsfachhochschule absolviert haben, bei der Zuordnung der Bewertungsstufe/-ziffer einen Bonus. Der Bonus verbessert die gemäß den Richtlinien errechnete Bewertungsziffer bei Abschluss der II. Fachprüfung mit bis zu 10,49 Punkten um eine Bewertungsziffer und bei Abschluss der II. Fachprüfung mit 10,50 Punkten und besser um zwei Bewertungsziffern. Zwar ist bei allen Beigeladenen, die im Unterschied zum Antragsteller die II. Fachprüfung erfolgreich abgelegt haben, die Bewertungsstufe von 4/2 auf 4/1 heraufgesetzt worden. Diese Anhebung ist jedoch im vorliegenden Verfahren deshalb unerheblich, weil die Beigeladenen ohne die Bonusregelung eine Bewertungsstufe von 4/2 erhalten hätten, während der Antragsteller nur die Bewertungsstufe 4/4 erhalten hat. Hinzu kommt, dass in dem streitigen Auswahlverfahren 61 Polizeikommissare die Bewertungsstufe 4/3 und 21 Polizeikommissare die Bewertungsstufe 4/2 erhalten haben. Auch diese insgesamt 82 Beamten wären vorrangig vor dem Antragsteller zu befördern gewesen. Auch wenn es somit nicht darauf ankommt, weist der Senat wegen der diesbezüglichen Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss darauf hin, dass er im Unterschied zum Verwaltungsgericht keine Bedenken hinsichtlich der Bonusregelung in Nr. 3.5.4.2 der Beurteilungs- und Beförderungsrichtlinien des Polizeipräsidiums Südosthessen hat. Wie das Verwaltungsgericht Darmstadt zutreffend in dem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 15. November 2004 - 1 G 2407/04 (3) - ausführt, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass eine sachgerechte, an Leistungs- und Eignungsmerkmalen orientierte Auswahlentscheidung berücksichtigen muss, ob der Bewerber durch Ablegung der II. Fachprüfung nach einem entsprechenden Studium die Befähigung für die höherwertige Laufbahn erlangt hat oder ob er (lediglich) aufgrund einer leistungsunabhängigen Überleitung in die Laufbahn des gehobenen Dienstes gekommen ist (Senatsbeschlüsse vom 29. Oktober 1996 - 1 TG 2729/96 - HessVGRspr. 1998, 17; vom 6. Februar 1998 - 1 TZ 3467/97 - und vom 9. März 2005 - 1 TG 356/05 -). Dem Prinzip der Bestenauslese wird nur eine solche Auswahlentscheidung gerecht, die das durch eine mehrjährige qualifizierte Ausbildung vorhandene höhere Befähigungspotenzial angemessen berücksichtigt. Die Polizeikommissare mit II. Fachprüfung haben im Unterschied zu den meisten übergeleiteten Beamten die Fachhochschulreife. Aufgrund der im polizeispezifischen Fachhochschulstudium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen sie über eine deutlich größere Verwendungsbreite. Die Bonusregelung in Nr. 3.5.4.2 der Beurteilungs- und Beförderungsrichtlinien stellt deshalb keine sachlich nicht gerechtfertigte Doppelbewertung dar.

Der Antragsteller hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO als unterliegender Verfahrensbeteiligter die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Eventuelle außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, denn sie haben sich am Verfahren nicht mit eigenem Antrag und Kostenrisiko beteiligt (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Kostenentscheidung umfasst auch die Kosten des in der ersten Instanz in der Hauptsache erledigten Verfahrensteils. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss eine einheitliche Kostenentscheidung getroffen. Für die Höhe des Streitwertes und die Gerichtskosten ist es außerdem unerheblich, dass der Antragsteller seinen Antrag nach der Antragstellung auf die Auswahl der vier Beigeladenen beschränkt hat.

Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 5 Satz 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Auszugehen ist von der Hälfte des 13-fachen Betrages des Endgrundgehalts des angestrebten Amtes (2.852,65 € x 6,5 = 18.542,23 €). Dieser Betrag wird wegen der Vorläufigkeit des begehrten Rechtsschutzes regelmäßig mit 3/8 multipliziert. Sind mehrere Dienstposten betroffen, ist der so ermittelte Betrag mit der Zahl der Dienstposten zu multiplizieren, wobei jedoch der Hauptsachestreitwert die Obergrenze bildet (Hess. VGH, Beschlüsse vom 25. Februar 1997 - 1 TG 4061/96 - und vom 11. Dezember 1989 - 1 TG 3248/89 -). Danach ergibt sich ein Streitwert in Höhe von 18.542,23 €.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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