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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.12.2004
Aktenzeichen: 1 TG 3121/04
Rechtsgebiete: HGB, HGlG, HPVG


Vorschriften:

HBG § 51 Abs. 1
HBG § 53 Abs. 1
HGlG § 18 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
HPVG § 78 Abs. 1 Nr. 2
Am Verfahren über die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist die Frauenbeauftragte ebenso wie die Personalvertretung nur auf Antrag des Beamten zu beteiligen.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

1 TG 3121/04

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Versetzung in den Ruhestand

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 1. Senat - durch

Richter am Hess. VGH Thorn, Richter am Hess. VGH Kohlstädt, Richter am Hess. VGH Dr. Bark

am 1. Dezember 2004 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 20. September 2004 - 1 G 1341/04 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 13.986,41 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers - 1 E 1342/04 - gegen die Zurruhesetzungsverfügung des Regierungspräsidiums Gießen vom 31. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2004 nicht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wieder herstellen dürfen; denn die angefochtene Verfügung erweist sich als offensichtlich rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und ihre Vollziehung ist dringlich.

In formeller Hinsicht ist das Verwaltungsgericht zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Zurruhesetzung des Antragstellers wegen Dienstunfähigkeit auf der Grundlage der §§ 51 Abs. 1, 53 Abs. 1 HBG von der hierfür sachlich und instanziell zuständigen Behörde verfügt worden ist. Insbesondere war der Regierungspräsident als Dienstvorgesetzter des Antragstellers für die beamtenrechtliche Weisung nach § 51 Abs. 1 Satz 3 HBG zuständig, und zwar kraft Sachzusammenhangs mit der ihm durch § 1 Abs. 1 Nr. 2b der Verordnung des Sozialministeriums vom 18. Juli 2000 (GVBl. I S. 402, 411) übertragenen Zuständigkeit in Personalangelegenheiten (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 16. September 1997- 1 TG 2069/97 - HessVGRspr. 1998, 89).

Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht jedoch angenommen, die Verfügung vom 31. März 2004 sei wegen der unterbliebenen Beteiligung der Frauenbeauftragten formell rechtswidrig. Die Frauenbeauftragte war nicht zu beteiligen, so dass dahin stehen kann, ob ein subjektives öffentliches Recht des Antragstellers, der sich hierauf nicht berufen und die Beteiligung des Personalrats und der Frauenbeauftragten nicht beantragt hat, durch einen Mangel im Beteiligungsverfahren verletzt worden sein könnte.

Das Verwaltungsgericht stützt sich auf den Wortlaut des § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HGlG, nach dem die Frauenbeauftragte das Recht hat, u. a. an personellen Maßnahmen im Sinne von § 78 HPVG beteiligt zu werden. Diese Verweisungsvorschrift erstrecke sich auf die Personalmaßnahme als solche, nicht aber auf das Erfordernis eines Antrags auf Beteiligung der Personalvertretung an einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 HPVG, so dass die Frauenbeauftragte an einer solchen Maßnahme von Amts wegen ohne Antragsbindung zu beteiligen sei (ebenso v. Roetteken, HGlG, Rn. 24 zu § 18; ders. in: v. Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, Rn. 102 zu § 51 HBG).

Dieser Auffassung vermag der Senat nicht beizupflichten; sie steht mit dem erkennbaren Sinn und Zweck der Beteiligungsermächtigung in § 18 Abs. 1 HGlG nicht in Einklang. Diese erstreckt sich nach dem Wortlaut der Sätze 1 und 2 der Vorschrift auf Maßnahmen der Dienststellenleitung zur Umsetzung dieses Gesetzes ("diesbezügliche Maßnahmen"). Die Beteiligung der Frauenbeauftragten an den in § 18 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 - 4 beispielhaft aufgeführten Personalmaßnahmen ist im Licht des Gesetzeszwecks zu sehen, der sich unmissverständlich aus § 1 Satz 1 HGlG ergibt. Danach ist Ziel des Gesetzes der gleiche Zugang von Frauen und Männern zu öffentlichen Ämtern. Diesem Ziel dient nach der Vorstellung des Gesetzgebers insbesondere die berufliche Förderung von Frauen durch Verbesserung ihrer Zugangs-, Aufstiegs- und Arbeitsbedingungen (§ 1 Satz 2 HGlG).

Mit Rücksicht auf diesen Gesetzeszweck ist die Verweisungsnorm des § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HGlG eng auszulegen. Belange der Frauenförderung sind jedenfalls in den Fällen der vorzeitigen Versetzung von Beamten in den Ruhestand nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 HPVG in der Regel nicht erkennbar berührt. Ist aber eine Beteiligung der Frauenbeauftragten ohne Bindung an den entsprechenden Antrag des Beamten aus frauenspezifischen Gesichtspunkten nicht geboten, so ist kein rechtlich tragfähiger Grund ersichtlich, den mit dem Antragserfordernis bezweckten Schutz der Persönlichkeitssphäre des betroffenen Beamten (vgl. zu § 78 Abs. 1 BPersVG: BVerwG, Urteile vom 12. März 1987 - 2 C 39.85 - ZBR 1987, 286 m. w. N. und vom 14. Januar 1988 - 2 B 64.87 - Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 42), der sein Recht auf Mitwirkung der Personalvertretung nicht in Anspruch nehmen will, nicht auch auf die Beteiligung der Frauenbeauftragten zu erstrecken.

Weitere formell-rechtliche Bedenken sind nicht geltend gemacht worden und auch für den Senat nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Antragsteller rechtzeitig schriftlich auf die möglichen Folgen der Verweigerung einer amtsärztlichen Untersuchung hingewiesen (Schreiben vom 26. November 2002, Bescheid vom 18. August 2003) und zu der beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand angehört worden (Schreiben vom 15. Januar 2004).

Das Verwaltungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - die materielle Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung nicht überprüft. Der Senat hat keine Bedenken, diese Prüfung nach entsprechender Gewährung rechtlichen Gehörs im Beschwerderechtszug vorzunehmen. Sie führt zu dem Ergebnis, dass die Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zu beanstanden sind.

Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Satz 5 HBG, unter denen der Dienstherr von der amtsärztlich festgestellten Dienstunfähigkeit des Antragstellers ausgehen durfte, sind erfüllt. Für die Anwendung der Vorschrift ist es in Anbetracht ihres Regelungsgegenstandes, der Zurruhesetzung bei Dienstunfähigkeit, entgegen der Ansicht des Antragstellers unerheblich, ob der Dienstherr die Dienstfähigkeit oder aber die Dienstunfähigkeit des Beamten anzweifelt. Im vorliegenden Fall hatte der Antragsgegner jedenfalls hinreichende Veranlassung, den Antragsteller wegen bestehender Zweifel an seiner Dienstfähigkeit gemäß § 51 Abs. 1 Satz 3 HBG ärztlich untersuchen zu lassen. Diese Zweifel sind im Hinblick auf die Weisung zur amtsärztlichen Untersuchung vom 26. November 2002 auf Grund des Inhalts des Vermerks vom 20. November 2002 und für die mit Bescheid vom 18. August 2003 verlangte psychiatrische Untersuchung auf Grund des Protokolls der Dienstbesprechung vom 23. Mai 2003 in Verbindung mit der ärztlichen Stellungnahme vom 15. Juli 2003 für den Senat nachvollziehbar. Der Antragsteller hat sich hierzu und zu den Gründen, weshalb er die jeweiligen Untersuchungstermine nicht wahrgenommen hat, in keinem Stadium des Verfahrens geäußert, auch nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Der Senat vermag daher nicht festzustellen, dass der Antragsteller sich seiner Verpflichtung aus hinreichenden Gründen im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 5 HBG entzogen haben könnte. Das ihm eingeräumte Ermessen hat der Antragsgegner rechtsfehlerfrei ausgeübt; die in dem angefochtenen Bescheid hierfür gegebene Begründung genügt den Erfordernissen des § 39 Abs. 1 HVwVfG.

Ist aber der Dienstherr gemäß § 51 Abs. 1 Satz 5 HBG berechtigt, den Beamten als dienstunfähig zu behandeln, so richtet sich das weitere Verfahren nach den Vorschriften über die Zurruhesetzung ohne Zustimmung des Beamten (§ 53 HBG); die hiergegen aus Gründen der Gesetzessystematik erhobenen Einwände sind für den Senat nicht nachvollziehbar. Das vorgeschriebene Verfahren ist eingehalten worden. Insbesondere ist dem Antragsteller mit Schreiben vom 15. Januar 2004 mitgeteilt worden, aus welchen Gründen seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei (§ 53 Abs. 1 HBG). Die angefochtene, auf §§ 53 Abs. 2, 56 Abs. 2 HBG beruhende Verfügung ist damit insgesamt nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat sein Vorbringen, der Dienstherr wolle lediglich einen unbequemen Beamten loswerden, weder hinreichend substantiiert noch in geeigneter Weise glaubhaft gemacht.

Die in dem Bescheid vom 31. März 2004 verfügte Anordnung der sofortigen Vollziehung ist mit der Erwägung der Eilbedürftigkeit aus Gründen der Fürsorge gegenüber dem Antragsteller und der Allgemeinheit hinreichend im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet worden.

Als unterliegende Partei hat der Antragsteller nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, Abs. 5 Sätze 1 Nr. 2 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Das Gesetz ist in der seit 1. Juli 2004 gültigen Fassung anzuwenden, weil die Beschwerde nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist (§ 72 GKG). Im übrigen berechnet der Senat den Streitwert ebenso wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).



Ende der Entscheidung

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