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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.03.2001
Aktenzeichen: 1 TZ 2872/00
Rechtsgebiete: BSHG, SGB VIII


Vorschriften:

BSHG § 39 Abs. 3
BSHG § 40 Abs. 1 Nr. 1
SGB VIII § 35a Abs. 1 Satz 1
SGB VIII § 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4
SGB VIII § 35a Abs. 2 Nr. 1
Schülern mit Lese- und Rechtschreibschwäche darf Eingliederungshilfe in Form außerschulischer Maßnahmen der Lerntherapie (hier: stationäre Unterbringung in einem Internat für Legastheniker) nur gewährt werden, wenn die schulische Förderung nicht ausreicht.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

1 TZ 2872/00

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Jugendwohlfahrtsrechts (Eingliederungshilfe zur stationären Unterbringung),

hier: Antrag auf Zulassung der Beschwerde

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 1. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Kittelmann, Richter am Hess. VGH Stengel, Richter am Hess. VGH Dr. Bark

am 13. März 2001 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 3. August 2000 - 8 G 3509/00 -, soweit darin über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entschieden worden ist, wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 3. August 2000, soweit darin über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entschieden worden ist, hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des vom Antragsteller ausschließlich geltend gemachten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sind nicht gegeben. Der Senat hat - auch unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens - keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Insbesondere beanstandet der Antragsteller zu Unrecht, das Verwaltungsgericht habe seiner rechtlichen Würdigung des Anordnungsanspruchs fehlerhafte, weil zu enge Voraussetzungen für die Notwendigkeit einer stationären Unterbringung des Antragstellers zu Grunde gelegt.

Als Rechtsgrundlage für die begehrte Gewährung der Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für eine (stationäre) Unterbringung des Antragstellers im Internat der Jugenddorf-Christophorus-Schule Oberurff kommt nur § 35a Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 4 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) - hinsichtlich der Art der Hilfegewährung bzw. § 35a Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII i.V.m. §§ 39 Abs. 3, 40 Abs. 1 Nr. 1 BSHG hinsichtlich Aufgabe und Ziel der Hilfe in Betracht. Die Vorschrift des § 35a Abs. 2 SGB VIII verweist zur Abgrenzung des berechtigten Personenkreises auf die Bestimmungen des BSHG über die Eingliederungshilfe für Behinderte und stellt sicher, dass die entsprechenden Bestimmungen des Jugendwohlfahrtsrechts in das Recht der Eingliederungshilfe nach dem BSHG eingebunden sind (vgl. Schellhorn, in: ders. u.a., SGB VIII/KJHG, Rn. 5 zu § 35a).

Nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII haben alle seelisch behinderten oder von Behinderung bedrohten Kinder und Jugendlichen Anspruch auf Eingliederungshilfe. Wer seelisch behindert ist, ergibt sich aus der Legaldefinition in § 3 der Verordnung nach § 47 BSHG (EingliederungshilfeVO) i.d.F. der Verordnung vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088, 1098). Dabei ist davon auszugehen, dass die Lese- und Rechtschreibschwäche (Legasthenie) als partielles geistiges Defizit bei im Übrigen normaler Intelligenz und unauffälligem neurologischen Befund dem Bereich der geistigen Leistungsstörungen zuzuordnen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 1995 - 5 C 21.93 -, FEVS 46, 360 = DVBl. 1996, 857 = Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 16); ferner, dass Legasthenie als solche in der Regel keine seelische Störung ist, aber eine wesentliche Ursache für solche Störungen darstellen und somit unter bestimmten Umständen auch den Bedarf an einem legastheniegerechten Unterricht im Rahmen der stationären Unterbringung in einem entsprechenden Internat rechtfertigen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1984 - 5 C 125.83 -, FEVS 33, 457 = Buchholz a.a.O. Nr. 3).

Angesichts der vielfältigen Erscheinungsformen der Lese- und Rechtschreibschwäche, die jeweils besondere Maßnahmen im Sinne einer schulischen und/oder begleitenden Therapie bis hin zu ärztlicher Behandlung oder aber die Gewährung von Eingliederungshilfe in einer stationären Einrichtung erfordern können, ist die Bindung der Eingliederungshilfe an den Bedarf im Einzelfall (§ 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) von besonderer Bedeutung für die Beurteilung der Frage, ob und in welcher Form bei Legasthenie Eingliederungshilfe zu gewähren ist. Aus dieser Bestimmung ist zu folgern, dass außerschulische Maßnahmen der Lerntherapie nur dann zu gewähren sind, wenn die schulische Förderung im Einzelfall nicht ausreicht; denn es ist in erster Linie Aufgabe der Schule, Schüler mit Lese- und Rechtschreibschwäche zu fördern (vgl. dazu OVG NW, Urteil vom 14. April 1999 - 24 A 118/96 -, FEVS 51, 120 = NVwZ-RR 1999, 643 m.w.N.; ebenso VGH BW, Beschluss vom 6. Dezember 1999 - 2 S 891/98 -, FEVS 51, 471; vgl. auch Schellhorn a.a.O. Rn. 26 zu § 35a SGB VIII).

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe hätte der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur dann Erfolg haben können, wenn glaubhaft gemacht worden wäre, dass mit den im maßgeblichen Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung eingeleiteten bzw. angebotenen schulischen und begleitenden therapeutischen Maßnahmen zur Förderung des Antragstellers das in § 39 Abs. 3 BSHG gekennzeichnete Ziel der Eingliederungshilfe nicht zu erreichen ist. Mithin kommt es entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht entscheidend darauf an, ob die von ihm begehrte stationäre Unterbringung die "beste" Maßnahme wäre, sondern in erster Linie darauf, ob das bisherige lernbegleitende und therapeutische Angebot versagt hat. Das vermag der Senat aufgrund des Vorbringens des Antragstellers und des insoweit bedeutsamen Akteninhalts nicht festzustellen.

Insbesondere ergibt sich dies nicht aus den vom Antragsteller vorgelegten privatärztlichen und privatpsychologischen Stellungnahmen vom 28. April bzw. 8 Mai 2000. In dem Gutachten vom 28. April 2000 wird lediglich festgestellt, dass die im November 1999 eingeleitete spezielle Förderung des Antragstellers nach so kurzer Zeit "erwartungsgemäß" noch nicht zum Erfolg geführt habe. In der psychologischen Bescheinigung vom 8. Mai 2000 wird eine Internatsunterbringung zwar für "unbedingt geboten" erachtet, jedoch mit einer familientherapeutischen Begründung und ohne Bezugnahme auf Erfolg oder Mißerfolg anderer Maßnahmen. In beiden Stellungnahmen konnte insbesondere nicht berücksichtigt werden, dass der Antragsgegner mit Bescheid vom 22. Mai 2000 rückwirkend ab 28. März 2000 Eingliederungshilfe in Form von außerschulischer ambulanter Betreuung durch das Lehrinstitut für Orthographie und Schreibtechnik (LOS) in Bad Homburg gewährt.

Demgegenüber konnte das Verwaltungsgericht aufgrund der ihm vorliegenden Mitteilung des Staatlichen Schulamts vom 8. Juni 2000 und insbesondere der schulpsychologischen Gutachten vom 27. April und 25. Juli 2000 ohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass die schulische Betreuung des Antragstellers den Vorgaben der Richtlinien des hessischen Kultusministeriums zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Schreiben und Rechtschreiben (LRS-Richtlinien) vom 15. Dezember 1995 (ABl. 1996, 3) sowie des Erlasses zum Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen bei Prüfungen und Leistungsnachweisen vom 19. Dezember 1995 (ABl. 1996, 77) gerecht wurde. Dies ist anhand der vorgelegten Unterlagen ohne weiteres nachvollziehbar. Das Schulzeugnis des Antragstellers vom 21. Juni 2000, mit dem dieser bei knapp durchschnittlichen Leistungen in den Pflichtfächern in die Jahrgangsstufe 6 versetzt wurde, enthält die ausdrückliche Feststellung, dass "die Leistung in Rechtschreibung ... bei der Bewertung der Fächer Deutsch und Englisch nicht berücksichtigt" worden sei (Bl. 83, 97 der Gerichtsakte). Nach Mitteilung der Klassenlehrerin an das Staatliche Schulamt vom 28. April 2000 wurde der Antragsteller im Unterricht intensiv gefördert; seine außerschulische Förderung durch das Lehrinstitut für Orthographie und Schreibtechnik (LOS) in Zusammenarbeit mit der LRS-Förderlehrerin wurde befürwortet. Letztere ist verantwortlich für die in Ziff. 5 der LRS-Richtlinien vorgesehenen Fördermaßnahmen, die in einer Gruppe von zunächst 13, jetzt 7 Schülern durchgeführt werden. Hinsichtlich der Gruppengröße liegt darin entgegen der Auffassung des Antragstellers kein Verstoß gegen Ziff. 5.5 der LRS-Richtlinien, die lediglich vorschreibt, dass die Lerngruppen "in der Regel" 4 bis 6 Schüler umfassen sollen. Von erheblicher Bedeutung ist vor allem, dass in den schulpsychologischen Gutachten vom 27. April und 25. Juli 2000 übereinstimmend eine positive Prognose für die Schullaufbahn des Antragstellers an der von ihm besuchten Schule gestellt wird; dabei ist die inner- und außerschulische Förderung erkennbar berücksichtigt worden.

Unter diesen Umständen vermag der Senat für den Vortrag des Antragstellers, die bisherigen Fördermaßnahmen seien unzulänglich, keine tragfähigen Anhaltspunkte zu erkennen, zumal der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2000 angedeutet hat, dass eine weitere außerschulische Förderung durch das pädagogisch-therapeutische Zentrum Hofheim (PTZ) im Rahmen der Eingliederungshilfe in Betracht gezogen werden könne. Der Antragsgegner hat im Rahmen des § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII zu Recht einen Bedarf des Antragstellers dem Grunde nach bejaht; es ist jedoch keineswegs glaubhaft gemacht worden, dass der Beurteilungsspielraum des Antragsgegners bei der Bestimmung der richtigen Art der Eingliederungshilfe (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 17. Februar 1999 - 1 TZ 3168/99 -) im Sinne einer zwingend gebotenen stationären Unterbringung eingeschränkt sein könnte.

Da der Antrag auf Zulassung der Beschwerde erfolglos bleibt, hat der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Diese bestehen nur aus den außergerichtlichen Kosten der Beteiligten, da Gerichtskosten nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben werden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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