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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.01.2000
Aktenzeichen: 1 TZ 3149/99
Rechtsgebiete: GG, BBesG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
BBesG § 18
1. Das Unterbleiben einer Dienstpostenbewertung vor der Zuordnung freier höherwertiger Planstellen zu bestimmten Dienstposten stellt im Rahmen eines Beförderungsauswahlverfahrens einen Verfahrensmangel dar.

2. Zu den Voraussetzungen, unter denen das Bewerbungsverfahrensrecht trotz fehlender Dienstpostenbewertung im Ergebnis nicht verletzt ist.


Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. September 1999 hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen der vom Antragsgegner geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) liegen nicht vor.

Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, vorläufig bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung über die Vergabe der Stelle eines Amtsrats als Hauptsachbearbeiter von statusbegründenden Maßnahmen zu Gunsten des Beigeladenen abzusehen. Die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen verletzt den Antragsteller in seinem Bewerbungsverfahrensrecht, das eine faire und (chancen-)gleiche Behandlung seiner Bewerbung mit rechtsfehlerfreier Wahrnehmung der Beurteilungsermächtigung sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens einschließlich etwaiger Anhörungs- und Beteiligungsrechte umfasst (vgl. zusammenfassend Beschluss des Senats vom 23. Oktober 1993 - 1 TG 1585/93 - DVBl. 1994, 593 = ZBR 1994, 347).

Der Senat vertritt ebenso wie das Verwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass vor der Zuordnung freier höherwertiger Planstellen zu bestimmten Dienstposten eine Dienstpostenbewertung unter Beachtung des Grundsatzes der funktionsgerechten Besoldung (§ 18 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG -) geboten ist, bei der die mit dem Dienstposten verbundenen Funktionen und Aufgaben unabhängig von der "Beförderungswürdigkeit" des jeweiligen Dienstposteninhabers sachgerecht zu bewerten sind (vgl. Beschlüsse des Senats vom 25. Februar 1997 - 1 TG 4061/96 - NVwZ-RR 1998, 446 = HessVGRspr. 1999, 27; vom 12. Mai 1998 - 1 TZ 4363/97 - und - 1 TZ 4/98 -; vom 27. April 1999 - 1 TZ 4569/98 - sowie zuletzt vom 28. Dezember 1999 - 1 TG 4396/99 -). In Rechtsprechung und Literatur herrscht Einigkeit darüber, dass die Vorschrift des § 18 BBesG als besoldungsrechtliche Konkretisierung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG) den Gesetz- und Verordnungsgeber unmittelbar und nicht nur im Sinne eines Programmsatzes bindet; das darin liegende Regelungs- und Bewertungsprinzip der Verknüpfung von Ämtern und Funktionen ist durch die Kompetenzzuweisung in Art. 74a Abs. 3 GG verfassungsrechtlich sanktioniert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251, 266; OVG NW, Urteil vom 3. August 1979 - XV A 359/78 - OVGE 34, 150; vgl. auch OVG Rh-Pf., Beschluss vom 20. Januar 1997 - 2 B 10052/97 - DÖD 1997, 161 = RiA 1997, 258; Clemens/Millack/Engelking /Lantermann/Henkel, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: April 1999, Ziffer 5.4.1 zu § 18 BBesG; Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Anm. 2 zu § 18).

Das Verwaltungsgericht hat weiter zutreffend dargelegt, dass die bundesgesetzlichen Vorgaben zur Dienstpostenbewertung grundsätzlich auch im Bereich der hessischen Justizverwaltung Geltung beanspruchen. All dies wird vom Antragsgegner nicht in Abrede gestellt, wie er in der Antragsbegründung vom 11. Oktober 1999 nochmals ausdrücklich hervorgehoben hat.

Schließlich kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass das Fehlen einer vorherigen Dienstpostenbewertung bei der Vergabe von Beförderungsplanstellen, die keinem bestimmten Dienstposten zugeordnet sind (sog. Topfwirtschaft), einen Verfahrensmangel des Auswahlverfahrens darstellt. Dieser führt allerdings entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht ohne weiteres in jedem Fall zur Verletzung des subjektiven öffentlichen Rechts eines Beamten auf faire und (chancen-)gleiche Behandlung seiner Bewerbung. Nach der Rechtsprechung des Senats ist das Bewerbungsverfahrensrecht vielmehr in zwei besonderen Fallkonstellationen im Ergebnis nicht als verletzt anzusehen, und zwar erstens, wenn der Dienstherr während des Verwaltungsverfahrens oder im Wege der nachträglichen Heilung eines Verfahrensmangels auch noch während des gerichtlichen Verfahrens die erforderlichen Erwägungen zur Dienstpostenbewertung nachholt (vgl. dazu Beschlüsse des Senats vom 25. Februar 1997 - 1 TG 4061/97 - sowie - 1 TG 4063/96 - a.a.O.), oder zweitens, wenn die fehlerhafte Einleitung des Beförderungsverfahrens für die Entscheidung in der Sache im Ergebnis unerheblich ist (vgl. zu einem derartigen Fall Beschluss des Senats vom 28. Dezember 1999 - 1 TG 4396/99 -).

Nur unter diesen Voraussetzungen wären im vorliegenden Verfahren ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der erstinstanzlichen Entscheidung angebracht. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Der Antragsgegner hat selbst betont, dass eine Dienstpostenbewertung für den Bereich der Justizverwaltung bisher im Wesentlichen aus verwaltungspraktischen Gründen unterblieben sei; er hat auch keine auf den vorliegenden Einzelfall bezogenen Erwägungen zur Wertigkeit der vom Antragsteller und vom Beigeladenen wahrgenommenen Dienstposten im Blick auf die Zuweisung der streitgegenständlichen Beförderungsplanstelle angestellt oder mit heilender Wirkung nachgeholt.

Der in der fehlenden Dienstpostenbewertung liegende Verfahrensmangel ist auch entscheidungserheblich; denn der Senat vermag nicht festzustellen, dass bei einem ordnungsgemäßen Beförderungsauswahlverfahren der Antragsteller nicht hätte zum Zuge kommen können. Die in dem Auswahlvermerk vom 23. Juni 1999 verkörperte Entscheidung zu Gunsten des Beigeladenen genügt nicht dem Gebot rationaler Nachvollziehbarkeit der ihr zu Grunde liegenden Erwägungen des Dienstherrn (vgl. zu diesem Erfordernis Beschluss des Senats vom 23. Oktober 1993 - 1 TG 1585/93 - a.a.O.).

Zwar ist der Antragsgegner zunächst im Rahmen des gebotenen Eignungs- und Leistungsvergleichs aufgrund der jeweils letzten dienstlichen Beurteilung vom 14. April 1998 ersichtlich davon ausgegangen, dass die auf den gegenwärtigen Dienstposten erbrachten dienstlichen Leistungen des Antragstellers und des Beigeladenen annähernd gleich zu bewerten sind. Dies erscheint nicht nur aufgrund des Prädikats der Gesamtbeurteilungen ("sehr gut"), sondern auch anhand der Bewertung der Einzelmerkmale des Leistungs- und Persönlichkeitsbildes nachvollziehbar; denn während dem Antragsteller besondere Führungsqualitäten bescheinigt werden, schneidet der Beigeladene bei der Beurteilung des Leistungsmerkmals "Initiative" etwas besser ab. Es bedarf hier keiner weiteren Vertiefung, ob die vorliegenden dienstlichen Beurteilungen nach Ablauf von 14 Monaten bis zur Auswahlentscheidung noch als hinreichend aktuell anzusehen sind; denn jedenfalls ist die letztlich ausschlaggebende Erwägung des Antragsgegners, er wolle "... jetzt (dem Beigeladenen) den Vorzug vor (dem Antragsteller) geben und damit die besonderen Verdienste des Beamten bei den von ihm realisierten EDV-Projekten würdigen", nicht frei von Beurteilungsfehlern; sie ist vielmehr anhand der dienstlichen Beurteilungen und des übrigen für die Entscheidung wesentlichen Inhalts der Personalakten in mehrfacher Hinsicht nicht nachvollziehbar.

Beide Bewerber sind auf ihren jeweiligen Dienstposten mit Aufgaben der EDV befasst, und zwar auf dem Gebiet des Gerichtsvollzieherwesens, insbesondere auch der Geschäftsprüfungen (Antragsteller) bzw. des Zwangsvollstreckungswesens (Beigeladener). Ihre dienstlichen Leistungen sind mit "sehr gut" beurteilt worden. Nach dem Inhalt des Auswahlvermerks vom 23. Juni 1999 hat nicht nur der Beigeladene, sondern auch der Antragsteller besonderes Engagement gezeigt, indem er sich bei der Schulung von Gerichtsvollziehern und Prüfungsbeamten bewährt und seine Fachkenntnisse beim Aufbau des Gerichtsvollzieherwesens in Armenien erfolgreich eingebracht hat.

Unter diesen Umständen hätte es einer eingehenden Begründung dafür bedurft, dass nach Auffassung des Dienstherrn "jetzt ... die besonderen Verdienste des (Beigeladenen) bei den von ihm realisierten EDV-Projekten" ausschlaggebend ins Gewicht fallen sollen. Darin liegt nach Auffassung des Senats eine voluntative Entscheidung zu Gunsten des Beigeladenen, die weder in den dienstlichen Beurteilungen noch im dienstlichen Werdegang der Bewerber eine Stütze findet. Ein nachvollziehbarer Eignungs- und Leistungsvorsprung des Beigeladenen hätte sich bei der gegebenen Sachlage nur ergeben können, wenn dieser über bessere dienstliche Beurteilungen verfügen würde oder wenn er ebenso gute dienstliche Leistungen wie der Antragsteller auf einem Dienstposten erbracht hätte, dessen Aufgabenbereich gegebenenfalls auf Grund einer Dienstpostenbewertung als schwieriger und anspruchsvoller zu bewerten wäre. Dafür bestehen jedoch keine greifbaren Anhaltspunkte. Auf Hilfskriterien wie z.B. das Datum der Fachprüfung oder das sog. Beförderungsdienstalter hat der Antragsgegner sich nicht berufen; beide Kriterien würden im Übrigen zu Gunsten des Antragstellers ins Gewicht fallen. Die Annahme eines Eignungsvorsprungs des Beigeladenen am Maßstab eines bestimmten Anforderungsprofils der zu vergebenden Beförderungsplanstelle kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Ausschreibung (JMBl. 2/99 vom 15. Mai 1999) sich in einer wörtlichen Wiedergabe von Beurteilungsmerkmalen nach Anlage 2 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Land Hessen vom 29. April 1996 (StAnz. 1996, 1646, 1649 ff.) erschöpft.

Der Antragsgegner wird daher die Auswahlentscheidung zu wiederholen haben. In Ermangelung einer Dienstpostenbewertung dürfte die Entscheidung nur dann frei von Abwägungsfehlern getroffen werden können, wenn sie auf Erwägungen zur Wertigkeit der von den Bewerbern wahrgenommenen Dienstposten sowie auf einen daran anknüpfenden, umfassenden Eignungs- und Leistungsvergleich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen gestützt wird.

Die Beschwerde ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die vom Antragsgegner aufgeworfene Rechtsfrage,

welche Rechtsfolgen das Unterbleiben einer vorherigen förmlichen Dienstpostenbewertung für die Wirksamkeit einer konkreten Auswahlentscheidung hat,

bedarf keiner Klärung in einem Beschwerdeverfahren. Vielmehr ist in der bereits zitierten Rechtsprechung des Senats geklärt, unter welchen Voraussetzungen die fehlerhafte Einleitung eines Beförderungsverfahrens nicht zu einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensrechts führt; ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen.

Da der Antrag auf Zulassung der Beschwerde erfolglos bleibt, hat der Antragsgegner gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Zu einer Billigkeitsentscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen besteht kein Anlass, weil dieser im Zulassungsverfahren keinen Antrag gestellt und somit kein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 14 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Sätze 1a und 2, 20 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Senat berechnet den Streitwert ebenso wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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