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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.05.2000
Aktenzeichen: 1 TZ 904/00
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 12 Abs. 1
Der Zugang zum Vorbereitungsdienst darf wegen gesundheitlicher Mängel nur dann versagt werden, wenn feststeht, dass dem Bewerber die gesundheitliche Eignung für den Vorbereitungsdienst fehlt, oder wenn jedenfalls eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Fehlen der gesundheitlichen Eignung spricht.
Gründe:

Dem Antrag des Antragsgegners auf Zulassung der Beschwerde ist nicht zu entsprechen. Während der erste geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht gegeben ist, ist der zweite geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 124 Abs., 2 Nr. 3 i.V.m. § 146 Abs. 4 VwGO nicht in einer Weise dargelegt, die der Vorschrift des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO genügt.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

Für den Senat bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts; vielmehr hat das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht stattgegeben.

Der .Antragsteller hat einen Sachverhalt glaubhaft gemacht, nach dem er einen Anspruch auf die Übernahme in den pädagogischen Vorbereitungsdienst hat.

Zwar gehört die gesundheitliche Eignung für den Vorbereitungsdienst zu den Voraussetzungen für die Einstellung. Dies haben der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Da aber der Zugang zu dem Vorbereitungsdienst von dem Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes erfasst wird, reichen bloße Zweifel an der gesundheitlichen Eignung nicht aus, einen Bewerber von dem Vorbereitungsdienst auszuschließen. Nur dann, wenn feststeht, dass dem Bewerber die gesundheitliche Eignung für den Vorbereitungsdienst fehlt, oder wenn jedenfalls eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Fehlen der gesundheitlichen Eignung spricht, darf der Zugang zu dem Vorbereitungsdienst versagt werden. Ein solcher Sachverhalt ist hier aber nach dem Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Fritz vom 31. Juli 1999 nicht anzunehmen.

Zwar hat der Antragsteller dadurch, dass er mehrere Fragen der Ärztin nicht beantwortet hat, eine umfassende Diagnose unmöglich gemacht. Doch ist andererseits dem, Gutachten vom 31. Juli 1999 zu entnehmen, dass die Ärztin sich trotz des teilweisen "Abblockens" des Antragstellers in der Lage sah, eine Stellungnahme zur gesundheitlichen Eignung des Antragstellers für den Vorbereitungsdienst abzugeben und diese Eignung aus ihrer Sicht zu bejahen.

Auf dieser Grundlage spricht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dagegen, dass der Antragsteller für den pädagogischen Vorbereitungsdienst gesundheitlich geeignet ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller sich bei psychischen Problemen während des Vorbereitungsdienstes nicht nur den Rat der mit seiner Ausbildung befassten Lehrkräfte einholen kann, sondern auch durch begleitende Psychotherapie Hilfe erhalten kann.

Zu dem zweiten geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist Folgendes entscheidend:

Dieser Zulassungsgrund ist nur dann in einer Weise dargelegt, die der Vorschrift des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO entspricht, wenn eine bestimmte klärungsbedürftige Frage bezeichnet und zugleich dargestellt wird, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 - zur entsprechenden Regelung des Revisionsrechts). Diesen Anforderungen an die Begründungspflicht genügt das Vorbringen des Antragsgegners in dem Schriftsatz vom 2. März 2000 nicht.

Da der Antragsgegner mit dem Antrag auf Zulassung der Beschwerde keinen Erfolg hat, hat er nach § 154 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Bei der Festsetzung des Streitwerts folgt der Senat der Festsetzung des Verwaltungsgerichts für die erste Instanz.

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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