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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 24.06.2008
Aktenzeichen: 1 UE 2606/07
Rechtsgebiete: BeamtVG


Vorschriften:

BeamtVG § 11 Nr. 1c
BeamtVG § 11 Nr. 3a
1. Die besonderen wirtschaftlichen Fachkenntnisse, die während der Zeit als Mitglied eines Landtags und Fraktionsvorsitzender erworben wurden, sind keine notwendige Voraussetzung im Sinne des § 11 Nr. 3a BeamtVG für die spätere Wahrnehmung des Amtes des Präsidenten der Deutschen Bundesbank.

2. Die Zeit als Mitglied eines Landtags, insbesondere als Fraktionssprecher und Fraktionsvorsitzender, kann nicht als hauptberufliche Tätigkeit im Dienst der Landtagsfraktion im Sinne des § 11 Nr. 1c BeamtVG als ruhegehaltfähig anerkannt werden.


HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

1. Senat

Verkündet am 24. Juni 2008

1 UE 2606/07

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Versorgung

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof -1. Senat - durch

Präsident des Hess. VGH Reimers,

Richter am Hess. VGH Kohlstädt,

Richterin am Hess. VGH Schild,

die ehrenamtliche Richterin Frau Böttcher,

die ehrenamtliche Richterin Kosch

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Dezember 2006 - 9 E 3401/05 (3) - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass dem Kläger ein Ruhegehalt seitens der Beklagten auf der Grundlage eines Ruhegehaltssatzes von 37 % zusteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten der Beklagten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der am ... 1942 geborene Kläger war vom 1. Dezember 1974 bis 4. August 1983 sowie vom 4. Oktober 1983 bis 4. April 1995 Mitglied des Hessischen Landtages, vom 5. April 1991 bis 5. April 1995 zugleich Staatsminister des Landes Hessen. Vom 7. April 1995 bis 31. August 1999 war er Präsident der Landeszentralbank in Hessen. Mit Wirkung vom 1. September 1999 wurde er zum Präsidenten der beklagten Deutschen Bundesbank bestellt.

Mit Schreiben vom 16. April 2004 übermittelte der damalige Verfahrensbevollmächtigte des Klägers der Beklagten dessen Erklärung über seinen Rücktritt vom Amt des Bundesbankpräsidenten. Beigefügt war eine nicht unterzeichnete persönliche Rücktrittserklärung des Klägers, verbunden mit dem Hinweis, dass der Kläger ein eigenhändig unterzeichnetes Exemplar nachreichen werde, seine Rücktrittserklärung hiervon jedoch nicht abhängig sei. Grundlage der Erklärung sei die Billigung seines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Amt seitens der Beklagten und deren Einverständnis mit einer Ruhegehaltszahlung (vgl. Bl. 65 bis 67 der Akten).

Mit Bescheid vom 22. April 2004 entließ der Bundespräsident den Kläger mit sofortiger Wirkung aus seinem Amt. Die Entlassungsurkunde wurde dem Kläger am 27. April 2004 ausgehändigt.

Gemäß Ziffer VI seines Anstellungsvertrags mit der Beklagten vom 24. Juni 1999 erhält der Kläger beim Ausscheiden aus dem Amt des Präsidenten der Deutschen Bundesbank ein Ruhegehalt, dessen Höhe sich nach seinem ruhegehaltfähigen Gehalt und seiner ruhegehaltfähigen Dienstzeit bestimmt. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit und der Ruhegehaltssatz sollen in entsprechender Anwendung der für die Bundesbeamten jeweils geltenden Vorschriften berechnet werden, die ruhegehaltfähige Dienstzeit zusätzlich auf der Grundlage des Personalstatuts der Deutschen Bundesbank (Bl. 46 bis 54 der Akten).

Ab Mai 2004 zahlte die Beklagte dem Kläger ein monatliches Ruhegehalt in Höhe von 8.078,33 €, ab August 2004 in Höhe von 8.114,41 € auf der Grundlage ruhegehaltfähiger Dienstbezüge von monatlich 23.109,16 € und einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 18,85 Jahren (Ruhegehaltsatz von 35,34 %). Bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit wurden die Zeiten der Mitgliedschaft des Klägers im Hessischen Landtag vom 1. Dezember 1974 bis 4. August 1983 sowie vom 4. Oktober 1983 bis 4. April 1991, in denen er kein Ministeramt ausübte, nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt.

Mit Schreiben vom 9. Juni 2004 rügte der Kläger, dass bei der Festsetzung seines Ruhegehaltssatzes ein großer Teil seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit nicht berücksichtigt worden sei. Unter diesen Voraussetzungen sei er nicht bereit gewesen, sein Amt als Präsident der Deutschen Bundesbank zur Verfügung zu stellen.

Mit Schreiben vom 8. Juli 2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie an seinem rechtswirksamen Ausscheiden aus seinem Amt keine Zweifel hege und im Übrigen an der Festsetzung seines Ruhegehalts festhalte.

Daraufhin teilte der Kläger mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 14. Juli 2004 mit, seine Entscheidung zurückzutreten, sei stets von einer ausreichenden Versorgung abhängig gewesen. Das festgesetzte Ruhegehalt entspreche dem nicht, so dass eine Vertragsbeendigung unter diesen Voraussetzungen nicht in Betracht komme. Er habe bislang keinen dem beamtenrechtlichen Schriftformerfordernis genügenden Entlassungsantrag gestellt, so dass die vertraglichen Voraussetzungen für seinen Eintritt in den Ruhestand nicht vorlägen und er auch nicht aus seinem Amt hätte entlassen werden dürfen. Zugleich erklärte der Kläger vorsorglich die Anfechtung jedweder auf eine Vertragsbeendigung bzw. auf seine Entlassung zielender Erklärungen. Unabhängig hiervon habe im Vorfeld ein Einvernehmen mit dem Vorstand bestanden, dass er sich seiner vertraglichen Rechte nur gegen eine angemessene Versorgung begebe. Hierzu komme, dass die Beklagte insoweit ihre Obliegenheiten und ihre Aufklärungspflicht verletzt habe, indem sie ihm erst Monate nach dem erwarteten Amtsverzicht sein tatsächliches Versorgungsniveau bekannt gegeben habe.

Mit Schreiben vom 21. Juli 2004 teilte die Beklagte mit, dass die Schreiben des Klägers und seines damaligen Verfahrensbevollmächtigten im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden aus dem Amt ebenso wie sein gesamtes Verhalten (widerspruchslose Entgegennahme der Entlassungsurkunde, persönliche Unterrichtung des Bundeskanzlers und des Vorstandes der Bank, Presseerklärungen, Teilnahme an seiner Verabschiedung, Büroräumung, Rückgabe des Dienstwagens u. ä.) nur als Rücktrittserklärung hätten verstanden werden können. Das beamtenrechtliche Schriftformerfordernis für Entlassungsgesuche gelte nicht, da er kein Beamter gewesen sei. Es liege auch kein Anfechtungsgrund vor.

Mit Schreiben vom 17. November 2004 machte der Kläger im Einzelnen geltend, während der nicht berücksichtigten Zeiten seiner Abgeordnetentätigkeit habe er die notwendigen Qualifikationsvoraussetzungen für die Übernahme seiner nachfolgenden Ämter erworben. In dieser Zeit habe er sich durch vielfältige Tätigkeiten - u. a. Parlaments-, Fraktions- und Ausschussarbeit, Studium von Fachliteratur, Tätigkeit im Verwaltungsrat diverser Sparkassen - umfangreiche allgemeinpolitische und wirtschaftliche Kenntnisse angeeignet. Zudem habe er unerlässliche Erfahrungen für seine späteren Funktionen und die Qualifikation zur Leitung und Führung von Mitarbeitern erworben.

Die Beklagte hielt mit Schreiben vom 25. November 2004 an der Höhe der Ruhegehaltsfestsetzung fest: Die streitigen Zeiten als Mitglied im Hessischen Landtag seien nicht ruhegehaltfähig, denn sie seien gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 HAbgG nur dann Dienstzeit im Sinne des Beamtenversorgungsrechts, wenn - anders als beim Kläger - kein Anspruch oder keine Anwartschaft auf eine Altersentschädigung nach diesem Gesetz erworben worden sei.

Am 7. Oktober 2005 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat im Wesentlichen vorgetragen: Die Zeiten vom 1. Dezember 1974 bis 4. August 1983 sowie vom 4. Oktober 1983 bis zum 4. April 1991, in denen er Mitglied des Hessischen Landtags gewesen sei, ohne zugleich ein Ministeramt auszuüben, müssten gemäß Ziffer VI seines Anstellungsvertrags i. V. m. § 11 Nr. 3a BeamtVG, § 8 des Personalstatuts der Deutschen Bundesbank als ruhegehaltfähige Dienstzeiten bei der Berechnung seines Ruhegehalts berücksichtigt werden. Er habe in diesen Jahren durch sein vielfältiges politisches und administratives Wirken besondere wirtschaftliche Fachkenntnisse im Sinne des § 11 Nr. 3a BeamtVG erworben, die eine unerlässliche Voraussetzung für die spätere Ausübung seines Amtes als Bundesbankpräsident gewesen seien. Er verweise hierbei insbesondere auf seine Fraktions- und Ausschussarbeit, das intensive Studium von Fachliteratur und auf die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen und Expertenrunden zu finanz- und wirtschaftswissenschaftlichen Themen. Durch seine Tätigkeit als Fraktionsvorsitzender würden auch die Voraussetzungen des § 11 Nr. 1c BeamtVG erfüllt.

§ 33 Abs. 1 HAbgG stehe der Berücksichtigung der streitigen Zeiten nicht entgegen, da die Regelung nicht vertraglich für anwendbar erklärt worden sei und er die Zeiten seiner Mitgliedschaft im Hessischen Landtag nicht nur als solche, sondern als Zeiten des Erwerbs besonderer Fachkenntnisse berücksichtigt wissen wolle.

Die Anerkennung sei auch aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes geboten. Die Beklagte habe stets den gesamten beruflichen Werdegang ihrer Vorstandsmitglieder als ruhegehaltfähige Dienstzeiten anerkannt. Vorrangiges Entscheidungskriterium sei stets das Bestreben gewesen, den Vorständen eine auskömmliche Versorgungshöhe zu verschaffen. Demgemäß seien gleichartige Vordienstzeiten bei den meisten Vorstandsmitgliedern angerechnet worden. Im Fall des ehemaligen Vizepräsidenten X... seien dessen Zeiten als Mitglied des rheinland-pfälzischen Landtages anerkannt worden. Im Fall des Vorstandsmitglieds Y... seien alle vorangegangenen hauptberuflichen Tätigkeiten anerkannt worden.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass ihm ein Ruhegehalt seitens der Beklagten auf der Grundlage eines Ruhegehaltssatzes in Höhe von 65,98 % zusteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die streitigen Zeiten seien gemäß § 33 HAbgG nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigungsfähig, da der Kläger für diese Zeiten eine Versorgungsanwartschaft bzw. einen Versorgungsanspruch nach diesem Gesetz erworben habe. Die Anerkennung von Abgeordnetenzeiten richte sich allein nach dem jeweiligen Abgeordnetengesetz und könne nicht im Widerspruch hierzu durch den Erwerb von Fachkenntnissen erreicht werden. Die Voraussetzungen des § 11 Nr. 1c BeamtVG erfülle der Kläger nicht, da er seine Tätigkeit für die Fraktion nicht in abhängiger Beschäftigung auf arbeitsvertraglicher Grundlage ausgeübt habe. Es liege auch keine gleichheitswidrige Behandlung des Klägers vor. Die Beklagte nehme in jedem Versorgungsfall eine an § 11 Nr. 3a BeamtVG i. V. m. dem Personalstatut der Deutschen Bundesbank orientierte Einzelfallprüfung vor. Im Fall des ehemaligen Vizepräsidenten X... seien nicht dessen Zeiten als Mitglied des rheinland-pfälzischen Landtags, sondern dessen Zeiten als Staatsminister des Landes Rheinland-Pfalz gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 2 BeamtVG berücksichtigt worden, zudem dessen Tätigkeit als Geschäftsführer/Inhaber einer Brennstoffgroßhandlung gemäß § 11 Nr. 3a BeamtVG i. V. m. dem Personalstatut. Y... sei zu keiner Zeit Abgeordneter gewesen. Vielmehr habe man dessen über 19-jährige Tätigkeit bei der BHF-Bank, zuletzt als Leiter der volkswirtschaftlichen Abteilung, gemäß § 11 Nr. 3a BeamtVG i. V. m. dem Personalstatut als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt.

Durch Urteil vom 11. Dezember 2006 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main festgestellt, dass dem Kläger ein Ruhegehalt seitens der Beklagten auf der Grundlage eines Ruhegehaltssatzes in Höhe von 54,13 % zusteht, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Sie sei aber nur teilweise begründet. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Zahlung eines Ruhegehalts zu, da die Beklagte sein Ausscheiden vor Ablauf der Amtszeit gebilligt und sich mit der Zahlung des Ruhegehaltes einverstanden erklärt habe. Seinen Willen, aus dem Amt des Präsidenten der Deutschen Bundesbank auszuscheiden, habe er vor seiner Entlassung eindeutig und wirksam erklärt. Sein damaliger Verfahrensbevollmächtigter habe das seinem Schriftsatz vom 16. April 2004 beigefügte Schreiben der Beklagten ausdrücklich als Rücktrittserklärung des Klägers übermittelt. Außerdem habe er die Entlassungsurkunde widerspruchslos entgegengenommen und an seiner Verabschiedung teilgenommen. Da er kein Beamter im statusrechtlichen Sinne gewesen sei, könne er sich nicht auf beamtenrechtliche Schriftformerfordernisse für Entlassungsanträge berufen. Soweit er schließlich vorprozessual die Anfechtung jedweder auf seinen Rücktritt zielenden Willenserklärungen erklärt habe, komme dem keine rechtliche Bedeutung zu. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Umstände sei für einen Erklärungs- oder Inhaltsirrtum im Sinne einer Divergenz zwischen erklärtem und tatsächlichem Willen nichts ersichtlich. Sollte er im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung die Erwartung höherer Versorgungsbezüge gehabt habe, liege lediglich ein rechtlich unbeachtlicher Motivirrtum vor. Die Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit des Klägers durch die Beklagte sei nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe die Zeiten vom 1. Dezember 1974 bis 4. August 1983 und vom 4. Oktober 1983 bis 4. April 1991, in denen der Kläger Mitglied des Hessischen Landtags gewesen sei, ohne zugleich ein Ministeramt inne zu haben, zu Recht nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit bei der Festsetzung seines Ruhegehalts berücksichtigt. Diese streitigen Abgeordnetenzeiten seien nicht gemäß Ziffer VI des Anstellungsvertrages i. V. m. § 11 Nr. 3a BeamtVG und § 8 des Personalstatuts der Deutschen Bundesbank als ruhegehaltfähige Dienstzeiten anrechnungsfähig, denn der Kläger habe während dieser Zeit keine besonderen Fachkenntnisse auf wirtschaftlichem Gebiet erworben, die notwendige Voraussetzung für die spätere Wahrnehmung seines Amtes als Präsident der Deutschen Bundesbank gewesen seien. Es könne nicht festgestellt werden, dass diese Tätigkeit als Präsident ohne den Erwerb gerade dieser Kenntnisse nicht hätte ausgeübt werden können oder gar eine Berufung in dieses Amt ohne diese Kenntnisse nicht möglich gewesen wäre. Die Tätigkeit als Abgeordneter stelle als solche keine Berufsausübung dar, sondern sei eine unabhängige, weisungsfreie Wahrnehmung eines öffentlich-rechtlichen Wählermandats auf Zeit in einer Volksvertretung. Daher sei es auch folgerichtig, dass § 33 Abs. 1 HAbgG vom Grundsatz her anordne, dass Abgeordnetenzeiten als solche nicht ruhegehaltfähig sein könnten. Die Ruhegehaltfähigkeit der streitigen Zeiten ergebe sich auch nicht aus § 11 Nr. 1c BeamtVG, denn nach dieser Vorschrift seien nur diejenigen Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres ruhegehaltfähig, in denen ein Beamter hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Deutschen Bundestags, eines Landtags oder einer kommunalen Vertretungskörperschaft tätig gewesen sei. Die Tätigkeiten von gewählten Abgeordneten würden von dieser Regelung nicht erfasst. Auch sei der erforderliche innere Zusammenhang zwischen der Tätigkeit innerhalb der Fraktion und dem später übertragenen Amt nicht gegeben. Bei der Berechnung des Ruhegehalts könnten deshalb nur 18,85 Jahre als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Gemäß § 14 Abs. 1 BeamtVG ergebe sich hiernach der von der Beklagten errechnete Ruhegehaltsatz von 35,34 % (18,85 Jahre x 1,875 % = 35,34 %). Der Kläger könne jedoch die entsprechende Anwendung der besonderen Ruhegehaltsskala für Beamte auf Zeit gemäß § 66 Abs. 1 BeamtVG für die Zeiten seiner Tätigkeit als Präsident der Landeszentralbank in Hessen und als Präsident der Deutschen Bundesbank beanspruchen. Gemäß § 66 Abs. 2 i. V. m. § 69e Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz BeamtVG könne der Kläger für den Zeitraum, in dem er sich vom 7. April 1995 bis zum 27. April 2004 als Präsident der Landeszentralbank in Hessen bzw. anschließend als Präsident der Deutschen Bundesbank in dem einem Beamten auf Zeit vergleichbaren Status befunden habe, für die ersten acht Amtsjahre einen Ruhegehaltssatz von 35 % seiner ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zzgl. 2 % für das neunte volle Amtsjahr beanspruchen. Hiernach ergebe sich für ihn ein Ruhegehaltssatz in Höhe von 37 %. Der im Tenor genannte Ruhegehaltssatz von 54,13 % beruhe auf der fehlerhaften Addition des Basisruhegehaltssatzes von 35 % für die ersten acht Amtsjahre des Klägers und eines Ruhegehaltssatzes von 1,9133 % p. A. für weitere zehn Jahre, also für die gesamte sonstige, acht Jahre übersteigende ruhegehaltfähige Dienstzeit des Klägers. Hierbei sei weder die sich aus § 66 Abs. 2 BeamtVG ergebende Begrenzung auf Zeiten als Beamter auf Zeit noch die für den Kläger günstigere Übergangsregelung des § 69e Abs. 2 Satz 1 BeamtVG berücksichtigt worden. Dieser Fehler könne nicht gemäß § 118 Abs. 1 VwGO berichtigt werden, denn es handele sich bei der verkündeten Entscheidungsformel nicht um eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne dieser Regelung.

Auf Antrag der Beklagten hat der erkennende Senat durch Beschluss vom 10. Dezember 2007 - 1 UZ 317/07 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Dezember 2006 zugelassen.

Am 07. Januar 2008 hat die Beklagte die Berufung begründet. Sie hat im Wesentlichen vorgetragen: Wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil selbst ausführe, ergebe sich bei korrekter Anwendung des § 66 Abs. 2 BeamtVG lediglich ein Ruhegehaltssatz von 37 %. Die Ruhegehaltfähigkeit der Zeiten des Klägers als Mitglied des Hessischen Landtags gemäß § 11 BeamtVG habe das Verwaltungsgericht zu Recht verneint. Insoweit enthalte § 33 Abs. 1 Satz 1 HAbgG auch ein ausdrückliches Anrechnungsverbot.

Die Beklagte beantragt,

1. unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Dezember 2006 - 9 E 3401/05 (3) - festzustellen, dass dem Kläger ein Ruhegehalt seitens der Beklagten auf der Grundlage eines Ruhegehaltssatzes von 37 % zusteht,

2. die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

1. die Berufung zurückzuweisen,

2. das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Dezember 2006 - 9 E 3401/05 (3) - im Wege der Anschlussberufung abzuändern und festzustellen, dass ihm - dem Kläger - ein Ruhegehalt seitens der Beklagten auf der Grundlage eines Ruhegehaltssatzes von insgesamt 65,98 % zusteht.

Der Kläger vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und führt insbesondere aus: Die enge Normauslegung des § 11 Abs. 1 Nr. 3a BeamtVG durch das Verwaltungsgericht widerspreche Nr. 10 des Dienstvertrages des Klägers. Durch die nur "entsprechende" Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften werde klargestellt, dass Besonderheiten des Vorstandsamtes bei der Bundesbank auch besonders Rechnung zu tragen seien. Zu Unrecht verlange das Verwaltungsgericht, dass gerade die vom Kläger erworbenen Qualifikationen objektiv notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Präsidentenamtes hätten sein müssen. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 BBankG müssten die Vorstandsmitglieder der Deutschen Bundesbank besondere fachliche Eignung besitzen. In der Ernennungspraxis hätten sich bestimmte Wissens- und Erfahrungsgebiete abgezeichnet, in denen die Vorstandsmitglieder traditionell vertiefte Kenntnisse und Qualifikationen aufweisen könnten. Diese müssten nach Art und ihrem Inhalt über die Kenntnisse hinausgehen, die er durch seine volkswirtschaftliche Hochschulausbildung erworben habe. Seine vielseitigen allgemeinpolitischen und wirtschaftlichen Kenntnisse und Erfahrungen, seine Qualifikation zur Mitarbeiterführung und zur Übernahme von Leitungsaufgaben seien unentbehrlich für die Ausübung des Amtes des Bundesbankpräsidenten gewesen. Seit dem Jahr 1985 habe er seine Kenntnisse durch den regelmäßigen Besuch von einschlägigen Wirtschaftsseminaren mit den Schwerpunkten der Geld- und Währungspolitik vertieft. Die von dem Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, der Erwerb besonderer Fachkenntnisse im Sinne des § 11 Nr. 3a BeamtVG müsse sich im Rahmen einer hauptberuflichen Tätigkeit vollziehen, finde im Gesetz keine Stütze. Im Übrigen sei seine Tätigkeit als Landtagsabgeordneter eine berufliche Tätigkeit im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes gewesen. Insbesondere die Tätigkeit des Fraktionsvorsitzenden erschöpfe sich nicht in der unabhängigen Wahrnehmung eines Wählermandats und könne nur hauptberuflich ausgeübt werden. Zwischen der Fraktion und ihrem Vorsitzenden bestehe stets ein dienstrechtliches Rechtsverhältnis, das den Anspruch auf die Zahlung der hinausreichenden Vergütung begründe. Ein Anspruch auf einen höheren Ruhegehaltssatz ergebe sich auch aufgrund der Pflicht der Beklagten zur gleichmäßigen Behandlung ihrer Vorstandsmitglieder. Im Fall des ehemaligen Vorstandsmitglieds X... sei die Ruhegehaltfähigkeit von dessen Tätigkeit als Geschäftsführer bzw. Inhaber einer Brennstoffgroßhandlung gemäß § 11 Nr. 3a BeamtVG von der Beklagten nicht begründet worden. Auch die über 19 Jahre währende Tätigkeit von Y... bei der BHF-Bank erfülle die Voraussetzungen der Anrechnungsnorm nach dem Vortrag der Beklagten nicht ohne weiteres. Der Maßstab, der bei den Vorstandsmitgliedern X... und Y... zu Grunde gelegt worden sei, müsse auch bei ihm anerkannt werden. Es seien alle Vordienstzeiten anzuerkennen, die seine Eignung zum Präsidenten der Beklagten begründet hätten und die für das Erreichen einer im Verhältnis zu den Aktivbezügen angemessenen Versorgung notwendig seien. Die Beklagte wäre auch zur dienstrechtlichen Anerkennung seiner Mitgliedszeiten im Hessischen Landtag gemäß § 33 HAbgG verpflichtet, sollte sein Anspruch auf Gewährung einer Altersentschädigung gegen das Land Hessen nur im Blick auf die Versorgung ruhen, die ihm von der Beklagten ohne Berücksichtigung dieser Zeiten gewährt werde. Es sei nicht zu begründen, weshalb das Abgeordnetengesetz solchen Landtagsmitgliedern, die ihr Mandat nur kurzzeitig ausübten, statt einer Altersentschädigung die Anrechnung ihrer Dienstzeiten im Beamtenstatus gewähre, während es den langjährigen Mitgliedern mit Blick auf den Beamtenstatus weder das eine noch das andere gewähre.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des beigezogenen Heftes Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Anschlussberufung des Klägers ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger zu Unrecht ein Ruhegehalt auf der Grundlage eines Ruhegehaltssatzes von 54,13 % zuerkannt. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten lediglich einen Ruhegehaltsanspruch auf der Grundlage eines Ruhegehaltssatzes von 37 % seiner ruhegehaltfähigen Amtsbezüge als früherer Präsident der Beklagten.

Gemäß Ziffer VI seines Anstellungsvertrags mit der Beklagten vom 24. Juni 1999 steht dem Kläger infolge seines Ausscheidens aus dem Amt des Präsidenten der Deutschen Bundesbank ein Anspruch auf Zahlung eines Ruhegehalts zu, da er zwar vor Ablauf seiner Amtszeit auf eigenen Antrag aus einem anderen als den in Ziffer V Abs. 1 des Vertrags genannten Gründen aus seinem Amt entlassen wurde, aber die Beklagte sein Ausscheiden vor Ablauf der Amtszeit gebilligt und sich mit der Zahlung eines Ruhegehalts einverstanden erklärt hat (Ziffer V Abs. 2).

Entgegen der Auffassung des Klägers ist er trotz des Fehlens eines von ihm unterzeichneten Entlassungsantrags wirksam aus seinem Amt ausgeschieden, denn er hat seinen Willen, vom Amt des Präsidenten der Deutschen Bundesbank zurückzutreten, vor seiner Entlassung eindeutig und wirksam erklärt. Seine Rücktrittserklärung unterlag nicht dem Schriftformerfordernis des § 30 Abs. 1 Satz 2 BBG. Angesichts der besonderen Umstände des Rücktritts, der Teilnahme an seiner Verabschiedung und der widerspruchslosen Entgegennahme der Entlassungsurkunde wäre eine Berufung auf die mangelnde Schriftform seiner Rücktrittserklärung im Übrigen treuwidrig.

Gründe für eine wirksame Anfechtung seiner Rücktrittserklärung sind nicht ersichtlich. Die eventuell seinerzeit bereits bestandene Erwartung höherer Versorgungsbezüge stellt einen rechtlich unbeachtlichen Motivirrtum dar.

Bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit des Klägers hat die Beklagte zu Recht die Zeiten vom 1. Dezember 1974 bis 4. August 1983 und vom 4. Oktober 1983 bis 4. April 1991, in denen der Kläger Mitglied des Hessischen Landtags war, ohne zugleich ein Ministeramt inne zu haben, nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. Diese streitigen Abgeordnetenzeiten sind nicht gemäß Ziffer VI des Anstellungsvertrags i. V. m. § 11 Nr. 3a BeamtVG und § 8 des Personalstatuts der Deutschen Bundesbank als ruhegehaltfähige Dienstzeiten anrechnungsfähig. Nach diesen Vorschriften können u. a. nur solche Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten berücksichtigt werden, während derer ein Mitarbeiter der Beklagten nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor der Berufung in das Beschäftigungsverhältnis auf wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die spätere Wahrnehmung seines Amtes bildeten. Der Kläger hat während der Zeiten seiner Mitgliedschaft im Hessischen Landtag aufgrund der dort ausgeübten Abgeordnetentätigkeit im Sinne des § 11 Nr. 3a BeamtVG keine besonderen Fachkenntnisse auf wirtschaftlichem Gebiet erworben, die die notwendige Voraussetzung für die spätere Wahrnehmung seines Amtes als Präsident der Deutschen Bundesbank gewesen sind. Auch wenn die vielfältigen, vom Kläger im Einzelnen dargelegten Kenntnisse und Erfahrungen, die er während dieser Zeit im Hessischen Landtag und aufgrund der dort ausgeübten Funktionen erworben hat, förderlich und nützlich für sein späteres Amt gewesen sind, kann nicht festgestellt werden, dass seine spätere Tätigkeit als Präsident der Deutschen Bundesbank ohne den Erwerb gerade dieser Kenntnisse nicht hätte ausgeübt werden können oder gar eine Berufung in dieses Amt ohne diese Kenntnisse nicht möglich gewesen wäre (zu diesen Voraussetzungen vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1966 - II C 43.63 - BVerwGE 14, 133 ff.; GKÖD, § 11 BeamtVG Rdnr. 40, 43; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG, § 11 BeamtVG Rdnr. 20 ff.).

Die von der Bevollmächtigten des Klägers in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge auf Vernehmung von amtierenden und ehemaligen Mitgliedern des Vorstands und des Direktoriums der Beklagten hat der Senat durch in der mündlichen Verhandlung begründeten Beschluss abgelehnt, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen unerheblich sind. Mit dem Beweisantrag zu 1. sollte darüber Beweis erhoben werden, ob der Vorstand der Beklagten dem Kläger vor der Weiterleitung seines Entlassungsgesuchs am 15./16. April 2004 auf seine Bitte hin die Gewährung des "vollen Ruhegehalts" zugesagt hat und sämtliche im April 2004 amtierenden Mitglieder des Vorstands hierunter eine Versorgung verstanden haben, deren Berechnung hauptberufliche Zeiten berücksichtigt. Durch diesen Antrag wird nicht unter Beweis gestellt, dass dem Kläger von dem Vorstand der Beklagten ein Ruhegehalt in Widerspruch zu den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes zugesichert worden ist. Eine derartige Zusicherung wäre im Übrigen gemäß § 3 Abs. 2 BeamtVG unwirksam.

Mit den Beweisanträgen zu 2. und 3. sollte darüber Beweis erhoben werden, ob der Vorstand der Beklagten üblicherweise bei der Entscheidung über die Anerkennung ruhegehaltfähiger Vordienstzeiten seiner Mitglieder in entsprechender Anwendung von § 11 Nr. 3a BeamtVG die Anerkennung nicht deshalb versagt, weil diese für die Wahrnehmung des Amtes (möglicherweise) nicht zwingend erforderlich sind, und ob der Vorstand der Beklagten üblicherweise bei solchen Mitgliedern des Vorstands, die nicht aus dem öffentlichen Dienst in das Amt eintreten, auch das Ziel berücksichtigt, sich daraus ergebende Nachteile im Einzelfall zu vermeiden und ob ein sich bei Außerachtlassung dieses Maßstabs ergebender Ruhegehaltssatz von 34 % (35 %) als Nachteil erachtet wird. Die in diesen Anträgen unter Beweis gestellte übliche Verfahrensweise des Vorstands der Beklagten bei der Anerkennung von Vordienstzeiten würde gegen § 11 Nr. 3a BeamtVG verstoßen. Auf eine Gleichbehandlung im Unrecht hat der Kläger keinen Anspruch (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 - 1 BvL 25/77 - BVerfGE 50, 142, 166; BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1993 - 8 C 20.92 - BVerwGE 92, 153, 157 m. w. N.).

Die Tätigkeit als Abgeordneter stellt als solche keine Berufsausübung dar, sondern ist eine unabhängige, weisungsfreie Wahrnehmung eines öffentlich-rechtlichen Wählermandats auf Zeit in einer Volksvertretung. Deshalb erhalten Abgeordnete auch kein Gehalt oder sonstiges Entgelt als Gegenleistung für geleistete oder versprochene Dienste, sondern eine Entschädigung, deren Aufgabe es allein ist, die Unabhängigkeit der Mandatswahrnehmung zu sichern. Daher ist es auch folgerichtig, dass § 33 Abs. 1 HAbgG vom Grundsatz her anordnet, dass Abgeordnetenzeiten als solche nicht ruhegehaltfähig sein können.

Die streitigen Zeiten als Mitglied des Hessischen Landtags, insbesondere die Tätigkeiten als Fraktionssprecher und Fraktionsvorsitzender können auch nicht gemäß § 11 Nr. 1c BeamtVG als ruhegehaltfähig anerkannt werden. Nach dieser Vorschrift sind nur diejenigen Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres ruhegehaltfähig, in denen ein Beamter hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Deutschen Bundestags, eines Landtags oder einer kommunalen Vertretungskörperschaft tätig gewesen ist. Erforderlich ist eine Tätigkeit aufgrund eines bestehenden Dienst- oder Arbeitsvertrags. Die Tätigkeiten von gewählten Abgeordneten werden, unabhängig von ihrer Funktion, von dieser Regelung nicht erfasst (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Februar 2000 - 10 A 11479/99 - DÖD 2001, 103; GKÖD, § 11 BeamtVG Rdnr. 25; Plog/Wiedow/Lehmhöfer/Bayer, BBG, § 11 BeamtVG, Rdnr. 16 ff.; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, § 11 Rdnr. 6).

Entgegen der Auffassung des Klägers besteht zwischen einer Landtagsfraktion und ihrem gewählten Vorsitzenden kein dienstrechtliches Verhältnis, das einen Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Vergütung begründet. Gemäß § 5 Abs. 2 HAbgG erhalten u. a. die Fraktionsvorsitzenden vielmehr eine nicht versorgungsfähige Amtszulage.

Zur weiteren Begründung nimmt der Senat gemäß § 130b VwGO auf die diesbezüglichen zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug (Seiten 8 bis 13, 2. Abs., des Urteilsabdrucks).

Gegen die Ruhegehaltfähigkeit der Zeiten als Landtagsabgeordneter spricht im Übrigen der Grundsatz der Vermeidung von Doppelversorgung aus öffentlichen Kassen, denn der Kläger hat aufgrund dieser Zeiten gegen das Land Hessen einen Anspruch auf Gewährung einer Abgeordnetenaltersentschädigung.

Wie das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen selbst ausführt, beruht der dem Kläger in dem Urteil zuerkannte Ruhegehaltssatz von 54,13 % auf der fehlerhaften Addition des Basisruhegehaltssatzes von 35 % für die ersten acht Amtsjahre des Klägers und eines Ruhegehaltssatzes von 1,9133 % p. a. für weitere zehn Jahre, also für die gesamte, sonstige acht Jahre übersteigende ruhegehaltfähige Dienstzeit des Klägers. Hierbei ist weder die sich aus § 66 Abs. 2 BeamtVG ergebende Begrenzung auf Zeiten als Beamter auf Zeit noch die für den Kläger günstigere Übergangsregelung des § 69e Abs. 2 Satz 1 BeamtVG berücksichtigt worden.

Gemäß § 66 Abs. 2 BeamtVG in der maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung beträgt das Ruhegehalt für Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von mindestens zehn vollen Jahren zurückgelegt haben, wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren als Beamter auf Zeit 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zuzüglich 2 % für jedes weitere volle Amtsjahr als Beamter auf Zeit.

Der Kläger hat somit gegen die Beklagte nur einen Anspruch auf ein Ruhegehalt auf der Grundlage von 37 % seines ruhegehaltfähigen Gehalts gemäß Ziffer II seines Vertrags mit der Beklagten vom 24. Juni 1999. Die weitergehende Klage und die Anschlussberufung des Klägers sind nicht begründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Gemessen an der vom Kläger begehrten Erhöhung des Ruhegehaltssatzes von 35,34 % auf 65,98 % ist die Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 174.164,58 € festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren beruht auf § 14 Abs. 1 i. V. m. § 13 Abs. 1 GKG. Der Senat setzt den Streitwert ebenso wie das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 11. Dezember 2006 fest.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).



Ende der Entscheidung

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