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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 27.11.2002
Aktenzeichen: 1 UE 2830/00
Rechtsgebiete: BSHG, Hessisches Friedhofs- und Bestattungsgesetz


Vorschriften:

BSHG § 15
Hessisches Friedhofs- und Bestattungsgesetz § 12 Abs. 3
Der Träger eines Krankenhauses, dessen Leiter nach § 12 Abs. 3 des Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetzes verpflichtet ist, die Bestattung eines mittellosen, verstorbenen Patienten (ohne auffindbare Angehörige) zu veranlassen, hat in der Regel einen Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten nach § 15 BSHG.
1. Senat 1 UE 2830/00

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes! Urteil

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Sozialhilferechts (Erstattung von Bestattungskosten)

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 1. Senat - durch Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Kittelmann, Richter am Hess. VGH Thorn, Richter am Hess. VGH Kohlstädt, ehrenamtlichen Richter Bischof, ehrenamtliche Richterin Böhme

ohne mündliche Verhandlung am 27. November 2002 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 14. Dezember 1999 - 4 E 292/96 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der außergerichtlichen Kosten des Klägers vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Tatbestand:

Das klagende Klinikum (im Folgenden: der Kläger) ist seit dem 1. Januar 2001 rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und Gesamtrechtsnachfolgerin der Philipps-Universität Marburg, soweit der klinische Aufgabenbereich betroffen ist.

Der Kläger will erreichen, dass die Beklagte verpflichtet wird, die Kosten zu ersetzen, die im Jahr 1995 für die Bestattung von vier mittellosen Patienten entstanden sind.

Im Einzelnen geht es um die Bestattung

- des am 3. Januar 1995 verstorbenen Herrn N., eines Asylbewerbers, der vor dem Klinikaufenthalt in Marburg gelebt hatte,

- des am 20. Februar 1995 verstorbenen Herrn P., eines französischen Staatsangehörigen ohne festen Wohnsitz,

- des am 13. März 1995 verstorbenen Herrn W., der vor seinem Klinikaufenthalt in Münster gelebt hatte,

- und des am 6. Mai 1995 verstorbenen Herrn W., der vor seinem Klinikaufenthalt in Marburg gelebt hatte.

Der Kläger hatte - damals noch als nicht rechtsfähige Einrichtung der Universität - die Bestattung in Auftrag gegeben, weil er keine Angehörigen der Verstorbenen feststellen konnte. Ihm entstanden dafür (nach Abzug der Leistungen der Krankenkasse) Kosten in Höhe von insgesamt 12.052,50 DM.

Mit Schreiben vom 4. Januar, 2. Mai und 15. November 1995 beantragte der Kläger bei der Beklagten, die Bestattungskosten für die genannten vier Personen zu ersetzen. Da die Beklagte diesem Begehren nicht entsprach, hat die Philipps-Universität Marburg als der damalige Rechtsträger des jetzigen Klägers am 26. Februar 1996 bei dem Verwaltungsgericht Gießen Klage erhoben und beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.052,50 DM zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 14. Dezember 1999 hat das Verwaltungsgericht der Klage entsprochen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt: Die Beklagte sei nach § 15 BSHG verpflichtet, die Bestattungskosten zu übernehmen, die der Leiter des Klinikums nach § 12 Abs. 3 des Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetzes zunächst habe tragen müssen.

Gegen dieses Urteil, das ihr am 6. Januar 2000 zugestellt worden ist, hat die Beklagte sich am 28. Januar 2000 mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung gewandt. Diesem Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 16. August 2000 - 1 UZ 397/00 - wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache entsprochen.

Zur Begründung der Berufung bringt die Beklagte u. a. vor: Der geltend gemachte Anspruch sei nach der Vorschrift des § 15 BSHG nicht gegeben. Sowohl aus dem Wortlaut der Bestimmung als auch nach ihrer Stellung im Gesetz und ihrem Zweck sei zu schließen, dass es nur um eine Freistellung der Angehörigen und Rechtsnachfolger der Verstorbenen durch die Übernahme der Kosten gehe. Es solle verhindert werden, dass die Angehörigen und Rechtsnachfolger aus Anlass des Trauerfalles durch unzumutbare Kostenbelastungen auch noch zum Sozialfall würden. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift stehe einem solchen Verständnis nicht entgegen. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts könne der Leiter des Klinikums sich gegenüber dem Träger der Sozialhilfe nicht darauf berufen, es sei ihm unzumutbar, die Kosten der Bestattung von Patienten zu tragen. Vielmehr sei hier eine Lösung nach § 12 Abs. 4 des Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetzes geboten. Der Leiter der Klinik sei auch kein "Verpflichteter" im Sinne des § 15 BSHG. Ein solcher könne nur ein Angehöriger oder Erbe des Verstorbenen sein. Aber auch dann, wenn man im Ausgangspunkt dem Verwaltungsgericht folge, hätte dieses der Klage nicht stattgeben dürfen. Vielmehr hätte das Verwaltungsgericht näher aufklären müssen, ob es der Klägerseite nicht möglich und zumutbar gewesen sei, weiter nach anderweitigen Kostenträgern (Angehörigen und Erben) zu suchen. Der geltend gemachte Anspruch auf Kostenerstattung könne auch nicht auf andere Vorschriften gestützt werden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 14. Dezember 1999 - 4 E 292/96 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er führt aus, dass das Verwaltungsgericht der Klage mit zutreffender Begründung entsprochen habe. Insbesondere sei das Verwaltungsgericht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 15 BSHG gefolgt. Die Leitung des Klinikums sei nach § 12 Abs. 3 des Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetzes verpflichtet gewesen, die Bestattung in Auftrag zu geben, da sie keine Angehörigen habe ausfindig machen können. Es sei ihm - im Sinne von § 15 BSHG - nicht zuzumuten, diese Kosten zu tragen, da er sie nach den Bestimmungen der Bundespflegesatzverordnung nicht auf die Pflegesätze umlegen könne. Im Übrigen sei bei der Frage der Zumutbarkeit auch eine etwaige persönliche Nähe zum Verstorbenen zu berücksichtigen. Eine solche sei hier nicht gegeben.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis erklärt, dass der Senat ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entscheidet.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Anlagen zu diesen und auf das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten, die der Senat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat und die auch im Übrigen zulässig ist, ist nicht begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.

Der Senat folgt den zutreffenden und eingehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Verpflichtung der Beklagten, die Bestattungskosten nach § 15 BSHG zu übernehmen. Aufgrund des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren ist Folgendes hervorzuheben und zu ergänzen:

Nach § 15 BSHG sind die erforderlichen Kosten einer Bestattung zu übernehmen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Die ursprüngliche Klägerin war "Verpflichteter" im Sinne dieser Vorschrift. Der Kläger ist nach § 2 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken vom 26. Juni 2000 (GVBl. I S. 344) Gesamtrechtsnachfolger der ursprünglichen Klägerin hinsichtlich des klinischen Aufgabenbereichs.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Pflicht zum Tragen der Bestattungskosten, die für den Anspruch nach § 15 BSHG maßgeblich ist, auch aus landesrechtlichen Bestattungspflichten herrühren (vgl. Urteile vom 30. Mai 2002 - 5 C 14.01 - FEVS 53, 481 f. und vom 22. Februar 2001 - 5 C 8.00 - BVerwGE 114, 57 f.).

So ist es hier. Der Direktor oder Leiter des Krankenhauses ist nach § 12 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Dezember 1964 (GVBl. I S. 225) verpflichtet, die "Sorgemaßnahmen" nach Abs. 1 zu veranlassen, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in dem Krankenhaus gelebt hat und Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestimmten Zeit nicht aufzufinden sind.

Der Tatbestand dieser Vorschrift ist hier erfüllt. Die vier Verstorbenen, für welche die Rechtsvorgängerin des Klägers die Bestattungskosten getragen hat, haben im Zeitpunkt ihres Todes in dem Klinikum gelebt. Die Verwaltung des Klinikums hat Angehörige der Verstorbenen nicht auffinden können. Nach den Erkenntnissen des Klägers sind solche auch nicht vorhanden. Daher war der Direktor des Krankenhauses verpflichtet, "die Sorgemaßnahmen nach Abs. 1 zu veranlassen". Zwar hat das Innenministerium des Landes Hessen in Erlassen vom 20. Juli, 23. Juli und 6. Dezember 1999 (ebenso Sievers, Bestattungskosten von Heimbewohnern, Kommunalpraxis 1998, 300 ff.) die Ansicht vertreten, die Pflicht nach § 12 Abs. 3 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes bestehe nur bei Verstorbenen mit Angehörigen, greife also nicht ein, wenn keine Angehörigen im Sinne von § 12 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vorhanden seien. Dieses Verständnis widerspricht aber dem Wortlaut und dem erkennbaren Zweck der Vorschrift. Der Senat versteht die Regelung des § 12 Abs. 3 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes nach ihrem Wortlaut und Zweck dahin, dass der Leiter der Einrichtung aufgrund seiner Sachnähe immer dann, wenn Angehörige nicht aufzufinden oder nicht vorhanden sind, tätig werden muss (so bereits Hess. VGH, Beschluss vom 9. März 2000 - 8 UZ 505/00 -). Diese Pflicht umfasst nicht nur die Suche nach Angehörigen und deren Information, sondern alle Maßnahmen nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes. Dazu gehört nach § 12 Abs. 1 i. V. m. § 10 Abs. 1 des Gesetzes auch die Bestattung. Da der Leiter der Einrichtung die Bestattung "zu veranlassen" hat, muss er das Bestattungsinstitut beauftragen. Dies hat zur Folge, dass die Zahlungspflicht gegenüber diesem begründet wird.

Zwar sind nach § 12 Abs. 3 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes nur natürliche Personen verpflichtet. Dies steht im Zusammenhang damit, dass in § 13 des Gesetzes bestimmt ist, dass diese Personen ordnungswidrig handeln, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht nachkommen. Eine solche Ordnungswidrigkeit kann nur eine natürliche Person begehen.

Daraus, dass nach § 12 Abs. 3 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes nur natürliche Personen handlungspflichtig sind, folgt aber nicht, dass hier auch nur die handlungspflichtige natürliche Person als "Verpflichteter" im Sinne von § 15 BSHG in Betracht kommt. Vielmehr ist maßgeblich, wer letztlich aufgrund der Verpflichtung für die Bestattungskosten aufkommen, sie tragen muss, wie es in § 15 BSHG heißt. Dies ist hier der Rechtsträger, dessen Bedienstete nach § 12 Abs. 3 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes handlungspflichtig sind.

Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck der Vorschrift des § 15 BSHG ist zu schließen, dass nur eine natürliche Person "Verpflichteter" im Sinne von § 15 BSHG sein kann. Dabei ist Folgendes maßgeblich:

Die Bestimmung des § 15 BSHG regelt einen eigenständigen sozialhilferechtlichen Anspruch, dessen Bedarfsstruktur sich wesentlich von derjenigen sonstiger Leistungen der Sozialhilfe unterscheidet (so BVerwG, Urteil vom 5. Juni 1997 - 5 C 13.96 - BVerwGE 105, 51 f.). Der "Verpflichtete" soll entlastet werden, soweit die Belastung für ihn - aus sozialhilferechtlicher Sicht - unzumutbar erscheint. Eine solche Entlastung kann bei juristischen Personen ebenso geboten sein wie etwa eine Erstattung von Aufwendungen nach § 121 BSHG.

Auch die letzte Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch, dass es dem Verpflichteten "nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen", ist erfüllt.

Der Senat ist ebenso wie das Verwaltungsgericht der Ansicht, dass die eigenständige Art des Anspruchs nach § 15 BSHG es erfordert, eigenständige, normbezogene Maßstäbe für die Beurteilung der Unzumutbarkeit zu bilden. Dabei ist einmal an die persönliche und rechtliche Nähe zum Verstorbenen anzuknüpfen und zum anderen daran, ob und ggf. in welchem Umfang es dem Verpflichteten möglich ist, selbst für eine anderweitige Entlastung zu sorgen.

Nach diesen Maßstäben ist es dem Kläger sozialhilferechtlich nicht zuzumuten, mit den Bestattungskosten belastet zu bleiben. Zwar war die Klinik in den letzten Tagen der Verstorbenen deren Lebensmittelpunkt, auch stand ihnen das Klinikpersonal nahe. Diese Nähe ist aber keine solche, die es rechtfertigt, endgültig für Kosten aufzukommen, die nicht von dem Behandlungsvertrag erfasst werden (in diesem Sinne auch Schellhorn, BSHG, Kommentar, 16. Aufl. 2002, Rdnr. 6 a. E. zu § 15). Dem Träger der Klinik war es auch nicht möglich, anderweitig für eine Entlastung von den Bestattungskosten zu sorgen. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Bestattung nicht von dem Behandlungsvertrag erfasst wird und deshalb auch nicht bei der Berechnung der Pflegesätze nach der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750) einbezogen werden kann.

Zwar kann es dem Träger des Krankenhauses ausnahmsweise dann zuzumuten sein, die Bestattungskosten zu tragen, wenn der Patient mit diesem eine über den bloßen Behandlungsvertrag hinausgehende, gerade auch im Interesse des Trägers des Krankenhauses liegende Vereinbarung getroffen hat, wie z. B. über eine Organspende oder die Nutzung des Leichnams für wissenschaftliche Zwecke oder Zwecke der Lehre. Im vorliegenden Verfahren ist aber nicht ersichtlich, dass solche Vereinbarungen erfolgt sind.

Die Klägerseite hat schließlich zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass sie trotz Bemühens keine Angehörigen der Verstorbenen hat feststellen können. Daher scheidet auch eine solche anderweitige Möglichkeit des Ausgleichs aus.

Auch gegenüber dem Gemeindevorstand als Ordnungsbehörde besteht kein Ausgleichsanspruch, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat.

Dem Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten steht nicht entgegen, dass die Leitung des Klinikums sich bei den Verstorbenen P., W. und W. erst nach der Bestattung an das Sozialamt gewandt hat. Der Senat folgt dazu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Anspruch nach § 15 BSHG nicht davon abhängig ist, dass die Sozialhilfebehörde vor der anstehenden Bestattung unterrichtet worden ist (so BVerwGE 105, 51, 54).

Da die Beklagte mit ihrer Berufung keinen Erfolg hat, hat sie nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Diese bestehen nur aus den außergerichtlichen Kosten der Beteiligten, da nach § 188 Satz 2 VwGO keine Gerichtskosten erhoben werden.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die Frage, nach welchen Maßstäben die Unzumutbarkeit zu beurteilen ist, wenn eine juristische Person "Verpflichteter" im Sinne von § 15 BSHG ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht geklärt und bedarf für eine einheitliche Anwendung des Rechts der Klärung.

Ende der Entscheidung

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