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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 29.10.2007
Aktenzeichen: 1 UE 390/07
Rechtsgebiete: BBG, BGleiG


Vorschriften:

BBG § 26 Abs. 1
BGleiG § 1 Abs. 1
BGleiG § 6 Abs. 2
Das Gebot der Ausschreibung freier Arbeitsplätze in § 6 Abs. 2 BGleiG dient der Förderung der beruflichen Entwicklungschancen von Frauen. Selbst wenn der Dienstherr über die Art des Stellenbesetzungsverfahrens nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BGleiG ermessensfehlerhaft entschieden hat, kann ein männlicher Versetzungsbewerber daraus kein subjektives öffentliches Recht herleiten.
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 UE 390/07

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Versetzung

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof -1. Senat - durch Richter am Hess. VGH Dr. Bark als Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung am 29. Oktober 2007 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 2007 - 9 E 1313/06 (V) - abgeändert, soweit darin der Klage stattgegeben worden ist.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger ist beim Bundespolizeiamt Flughafen Frankfurt/Main eingesetzt. Er bewarb sich mit Schreiben vom 8. März 2005 auf Dienstposten bei der Bundespolizeiinspektion Halle und Leipzig Flughafen, die die Beklagte im Rahmen einer Versetzungsaktion zur personellen Verstärkung des damaligen Bundesgrenzschutzamts Flughafen Frankfurt/Main den aus ihrer Sicht in Betracht kommenden Beamtinnen und Beamten nach Ablauf einer befristeten Verwendung am Flughafen Frankfurt/Main angeboten und nach sozialen Kriterien besetzt hatte. Mit Bescheiden des Bundesgrenzschutzpräsidiums Mitte vom 19. Juli 2005, bestätigt durch Widerspruchsbescheid des Bundespolizeipräsidiums Mitte vom 3. März 2006, lehnte die Beklagte die Versetzungsanträge des Klägers ab.

Hiergegen hat der Kläger fristgerecht am 7. April 2006 Klage erhoben. Er hat mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 14. Juni 2006 beantragt,

1. die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 19. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2006 zu verpflichten, über die Bewerbung des Klägers vom 8. März 2005 auf den Dienstposten als Kontroll-/Streifenbeamter im Bereich des Bundesgrenzschutzamts Halle und der Bundespolizeiinspektion Leipzig Flughafen ermessensfehlerfrei zu entscheiden,

2. die Beklagte zu verurteilen, den bisher rechtswidrig ausgewählten Bewerbern eine Zusicherung in der Gestalt, dass sie nach dreijährigem Dienst am Dienstort Frankfurt/Flughafen auf die freiwerdenden, oben genannten "angebotenen" Dienstposten versetzt werden, nicht zu erteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Klageverfahren wird gemäß § 130b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 E 1313/06 (V) - hat das Verwaltungsgericht dem Klageantrag zu 1. entsprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe das ihr in § 6 Abs. 2 BGleiG eingeräumte Ermessen bei der Entscheidung, ob die in § 6 Abs. 2 Satz 1 BGleiG vorgesehene Stellenausschreibung ausnahmsweise unterbleiben könne, nicht erkennbar und nachvollziehbar betätigt. Vielmehr habe sie die Dienstposten beim Bundespolizeiamt Halle nach Sozialkriterien besetzt, ohne die entsprechenden freien Arbeitsplätze nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 BGleiG auszuschreiben und unter Festlegung eines Anforderungsprofils und entsprechenden Qualifikationsfeststellungen nach den Grundsätzen der Bestenauslese zu besetzen. Damit habe sie sich über das grundsätzlich verbindliche Ausschreibungsgebot hinweggesetzt, ohne ihr Ausnahmeermessen auszuüben. Der Anwendungsbereich des § 6 Abs. 2 BGleiG sei nicht auf Fälle der Förderung von Frauen durch Besetzung bestimmter Arbeitsplätze beschränkt. Die Vorschrift diene auch der Transparenz von Stellenbesetzungen. Der Verfahrensfehler sei ursächlich für die erfolglose Bewerbung des Klägers, da nicht feststehe, welche Aussichten er bei einer Stellenvergabe nach Leistungsgesichtspunkten anstatt im Wege der Sozialauswahl gehabt hätte. Der Klageantrag zu 2. sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da die Beklagte termingebundene Versetzungen ausgesprochen habe und keine Zusicherungen erteilen werde.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte fristgerecht mit Schriftsatz vom 14. Februar 2007 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und zugleich begründet. Sie trägt vor, auch unter der Geltung des BGleiG habe der Dienstherr das Recht, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob eine nicht mit beruflicher Förderung verbundene Dienstpostenbesetzung im Wege der Umsetzung bzw. Versetzung ohne Ausschreibung oder als leistungsbezogene Auswahl erfolge. Im Rahmen einer willkürfreien Ermessensausübung könne der Dienstherr zahlreiche, insbesondere auch organisatorische Belange berücksichtigen und eine sachdienliche Verfahrensweise wählen. Das gesetzliche Ziel einer Erhöhung des Frauenanteils sei im vorliegenden Fall nicht berührt. Mit der Stellenbesetzung sei keine berufliche Förderung verbunden. Auch aus der Sicht der Bewerber stehe die heimatnahe Verwendung im Vordergrund. Das Auswahlverfahren nach sozialen Gesichtspunkten unter Beteiligung der Personalvertretung und der Gleichstellungsbeauftragen sei für die Beteiligten nachvollziehbar und transparent gewesen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 2007 - 9 E 1313/06 (V) - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er erwidert, die Beklagte habe nicht nur bei der konkreten Besetzungsentscheidung, sondern bereits bei der Einleitung des Verfahrens ihr Ermessen betätigen müssen. Nachträglich im Verfahren angestellte Erwägungen seien hierbei unbeachtlich, da nach § 114 Satz 2 VwGO nur eine Ergänzung unvollständiger Begründungselemente in Betracht komme, während es im vorliegenden Fall hinsichtlich der Wahl des Verfahrens zur Arbeitsplatzbesetzung daran gänzlich fehle. Es sei kein sachlicher Grund erkennbar geworden, von einer öffentlichen Ausschreibung mit anschließender Bestenauslese abzusehen. Dies sei aber nach § 6 Abs. 2 BGleiG grundsätzlich geboten. Die Auswahl allein nach sozialen Kriterien sei auch deshalb fehlerhaft, weil sie im Falle eines Mitbewerbers zu dessen Beförderung ohne vorherigen Eignungs- und Leistungsvergleich geführt habe. Bei der Tätigkeit eines Kontroll- und Streifenbeamten seien Frauen deutlich unterrepräsentiert. Die Sicherheitslage am Flughafen Frankfurt/Main werde von der Ausschreibungspflicht nicht berührt.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen und des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Berufungsrechtszug wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des Verwaltungsvorgangs der Beklagten (3 Heftstreifen) Bezug genommen, der vorgelegen hat und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter, nachdem die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 28. Juni 2007 ihr Einverständnis mit dieser Verfahrensweise erklärt haben (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2, 87a Abs. 2, 3 VwGO).

Die zugelassene und auch im Übrigen gemäß § 124a Abs. 6 i. V. m. Abs. 3 Sätze 4 und 5 VwGO zulässige Berufung des Beklagten, die sich gegen den stattgebenden Ausspruch des angefochtenen Urteils wendet, ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Neubescheidung des Versetzungsbegehrens zu Unrecht stattgegeben. Die angefochtene, auf § 26 Abs. 1 Satz 1 BBG gestützte Personalmaßnahme ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinem Recht auf verfahrens- und abwägungsfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag, ihn von seinem gegenwärtigen Dienstposten beim Bundespolizeiamt Frankfurt/Main Flughafen zum Bundespolizeiamt Halle zu versetzen (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hält die Ablehnung der Versetzungsbewerbung des Klägers bereits deshalb für rechtswidrig, weil die Beklagte das ihr in § 6 Abs. 2 BGleiG eingeräumte Ermessen bei der gebotenen Entscheidung über eine Ausnahme vom Gebot der Stellenausschreibung entweder überhaupt nicht betätigt oder zumindest unzulänglich ausgeübt und damit das Auswahlverfahren fehlerhaft eingeleitet habe. Nach Auffassung des Senats kann der Kläger hieraus jedoch keine Rechtsposition herleiten, die ihm einen Anspruch auf Neubescheidung seiner Versetzungsanträge verschafft. Die nach sozialen Gesichtspunkten getroffene Personalentscheidung als solche ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Bewerben sich Beamte um einen Dienstposten, auf den sie ohne Statusänderung versetzt werden wollen, so besteht nach feststehender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zunächst grundsätzlich kein Anspruch auf eine Auswahl nach den Kriterien von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Der Dienstherr hat vielmehr kraft seiner Organisationsfreiheit die in seinem pflichtgemäßen Ermessen stehende Wahl zwischen Umsetzung, Versetzung und einem Auswahlverfahren nach dem Leistungsprinzip unter Einbeziehung von Beförderungsbewerbern (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 = NVwZ 2005, 702 mit ausführlichen Nachweisen). Die darin liegende "Organisationsgrundentscheidung" (so BVerwG, Beschluss vom 20. August 2003 - 1 WB 23.03 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 32 = RiA 2004, 35) führt zu einer Selbstbindung des Dienstherrn gegenüber allen Bewerberinnen und Bewerbern in Bezug auf das einzuhaltende Verfahren und die bei der eigentlichen Auswahl anzuwendenden Kriterien.

Die Regelung des § 6 Abs. 2 BGleiG zur Arbeitsplatzausschreibung schränkt unter den dort genannten tatsächlichen Voraussetzungen als Sollvorschrift den Organisationsspielraum des Dienstherrn bei der Grundentscheidung, ob eine freie Stelle auszuschreiben und sodann im Wege der Bestenauslese zu besetzen ist, auf die Frage ein, ob im Wege des Ermessens ausnahmsweise vom Ausschreibungsgebot abgewichen werden kann. Das Verwaltungsgericht hat diese durch § 6 BGleiG geschaffene Rechtslage zwar zutreffend dargestellt, ihren Anwendungsbereich im Hinblick auf den durch Beachtung eines bestimmten Verfahrens gewährleisteten Rechtsschutz aber zu weit gefasst; denn nach dem eindeutigen, bereits an Hand des Wortlauts erkennbaren Zweck der Vorschrift des § 6 Abs. 2 BGleiG können nur Frauen, nicht aber männliche Bewerber wie der Kläger hieraus Rechte herleiten.

Die Bestimmung, in Fällen der Unterrepräsentanz von Frauen in einzelnen Bereichen freie Arbeitsplätze zur Besetzung auszuschreiben, dient ausdrücklich und ausschließlich dem vom Gesetzgeber selbst festgelegten Zweck, die Zahl von Bewerberinnen in den entsprechenden (einzelnen) Bereichen zu erhöhen. Darin liegt eine Ausformung des in § 1 Abs. 1 BGleiG aufgestellten gesetzgeberischen Programms der Gleichstellung von Frauen und Männern, der Beseitigung bzw. Verhinderung geschlechtsbezogener Diskriminierungen, der Förderung von Frauen zum Abbau von Benachteiligungen und der Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 7. November 2005 - 1 UE 3659/04 - ZBR 2006, 73). Mit Rücksicht auf diesen in der Norm selbst ausdrücklich formulierten und daher keiner erweiternden Auslegung zugänglichen Zweck des Gesetzes im Allgemeinen und des zur Förderung der beruflichen Entwicklungschancen von Frauen bestimmten Ausschreibungsgebots nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BGleiG im Besonderen geht der Senat davon aus, dass die Rechtsposition von Männern, mithin auch diejenige des Klägers als Versetzungsbewerber, von dieser Regelung nicht tangiert ist. In Folge dessen ist der einzelne Beamte nicht berechtigt, subjektiv-öffentliche Rechte auf Grund der Verletzung von Verfahrensvorschriften bei der Arbeitsplatzausschreibung nach § 6 BGleiG geltend zu machen.

Aus der vom Verwaltungsgericht angeführten Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucksache 14/5679, S. 21) lässt sich nichts Anderes gewinnen. Es mag zwar sein, dass nach den Intentionen des Entwurfs nur ein geringer Spielraum für Ausnahmen vom Ausschreibungsgebot bestehen sollte. Davon unberührt ist aber der auch in der Entwurfsbegründung in den Mittelpunkt gestellte Normzweck der beruflichen Förderung von Frauen. Die weiter gehende Herleitung eines allgemeinen, auch im Interesse männlicher Bewerber liegenden Transparenzgebots, dem insbesondere die Ausschreibungsvorgaben in § 6 Abs. 2 und 3 BGleiG dienen sollten, vermag den Senat nicht zu überzeugen. Diese Interpretation wird durch den Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 1 BGleiG nicht getragen. Soweit darin allgemeine Grundsätze des Bewerbungsverfahrensrechts anklingen, sind diese durch das Ausschreibungsgebot und seine verfahrensrechtliche Ausgestaltung in § 6 BGleiG lediglich für einen bestimmten Adressatenkreis, weibliche Bewerber um einen Arbeitsplatz, in einer bestimmten Stellensituation, der Unterrepräsentanz von Frauen in einzelnen Bereichen, konkretisiert worden.

Bei der hier vertretenen, am Gesetzeswortlaut orientierten Auslegung und Anwendung des § 6 Abs. 2 BGleiG kommt es für die Entscheidung nicht darauf an, ob die Beklagte bei der gebotenen Organisationsgrundentscheidung den ihr zustehenden, eingeschränkten Ermessensspielraum erkannt, ihr Ermessen betätigt und die leitenden Erwägungen ordnungsgemäß dokumentiert oder zumindest nachträglich wirksam in das Verfahren eingeführt hat. Denn dem Kläger ist es verwehrt, seine individuelle Rechtsposition im Versetzungsverfahren auf eine Verfahrensregelung zu stützen, die ausschließlich dem Schutz von Bewerberinnen dient. Er hat lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Versetzungsantrag.

Bei der materiellrechtlichen Überprüfung einer Versetzung geht der Senat in ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht von folgenden Grundsätzen aus: Ein Beamter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen Amtes im konkret-funktionellen Sinne (Dienstpostens). Er muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Versetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Der Dienstherr kann bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses die dienstlichen Aufgaben eines Beamten aus jedem sachlichen Grund verändern, solange diesem ein angemessener Aufgabenbereich verbleibt. Der dem Dienstherrn zustehende, weite Organisationsspielraum kann im Rahmen des § 114 VwGO nur daraufhin überprüft werden, ob die Entscheidung auf einer missbräuchlichen Ausübung des Ermessens beruht (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 1344 = NJW 1981, 67 und vom 28. November 1991 - 2 C 41.89 - BVerwGE 89, 199 = NVwZ 1992, 572; Beschlüsse des Senats vom 7. November 1995 - 1 TG 1415/95 - HessVGRspr. 1996, 29; vom 5. März 1997 - 1 TG 5123/96 - IÖD 1997, 270; Urteil vom 21. März 2001 - 1 UE 101/96 -).

Dies zugrunde gelegt, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte eine ausschließlich an sozialen Kriterien ausgerichtete Versetzungsauswahl getroffen hat. Die in der Aufstellung eines derartigen Kriterienkataloges liegende Selbstbindung des Dienstherrn im Sinne einer gleichmäßigen Betätigung des Auswahlermessens ist weder grundsätzlich noch unter den besonderen Umständen des vorliegenden, die "Versetzungsaktion Flughafen Frankfurt/Main" betreffenden Falles rechtlich bedenklich (vgl. dazu allg. Bayerischer VGH, Urteil vom 4. August 1993 - 3 B 93.237 - ZBR 1994, 158). Der Senat hat die Anwendung persönlichkeitsbezogener, insbesondere sozialer Kriterien bei einer derartigen Personalentscheidung regelmäßig gebilligt (vgl. zuletzt Beschlüsse des Senats vom 27. Juli 2005 - 1 TG 1735/05, 1 TG 1736/05 - sowie vom 9. September 2005 - 1 TG 2095/05 -). Der Kläger hat weder im bisherigen Verlauf des Verfahrens noch im Berufungsrechtszug hiergegen substantiierte Einwendungen erhoben. Dem entspricht es, dass auch das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung die Betätigung des Auswahlermessens an Hand sozialer Kriterien kollektivrechtlich geprüft und keinen Anlass zu Beanstandungen gesehen hat (S. 8 des Abdrucks). Anhaltspunkte für eine sachwidrig personenbezogene oder gar willkürliche Entscheidung über die Versetzungsanträge des Klägers sind weder vorgetragen worden noch anderweit für den Senat ersichtlich.

Als unterliegender Teil hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§§ 127 BRRG, 172 BBG, 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO). Insbesondere kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu; denn die Frage der Anwendung des § 6 Abs. 2 BGleiG auf den vorliegenden Sachverhalt ist unmittelbar nach dem Gesetzeswortlaut zu beantworten.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Senat geht ebenso wie das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. Januar 2007 im Verfahren über eine Versetzung vom sog. Auffangwert im Sinne des § 52 Abs. 2 GKG aus. Dieser Wert ist nur einmal anzusetzen, da der Klageantrag zu 2. nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens war.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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