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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.06.2003
Aktenzeichen: 1 UZ 1998/02
Rechtsgebiete: VwGO, GKG


Vorschriften:

VwGO § 60
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO § 122 Abs. 2 S. 3
VwGO § 124a Abs. 4 Satz 4
VwGO § 124 Abs. 4 Satz 5
VwGO § 152 Abs. 1
VwGO § 154 Abs. 1
GKG § 13 Abs. 1 Satz 1
GKG § 14 Abs. 3
GKG § 17 Abs. 3
GKG § 17 Abs. 4
GKG § 25 Abs. 3 Satz 2
Zum Begriff der fachwissenschaftlichen Ausbildung in zwei Fächern im Sinne der Besoldungsgruppe A 13 BBesO.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

1. Senat 1 UZ 1998/02

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Rechts der Landesbeamten

hier: Einweisung in die Besoldungsgruppe A 13 BBesO

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 1. Senat - durch

am 10. Juni 2003 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 21. Juni 2003 - 1 E 2272/99 (3) - wird abgelehnt.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.672,20 € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig. Allerdings wurde die Begründung des Antrags nicht innerhalb der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bei dem Verwaltungsgericht eingereicht (§ 124 Abs. 4 Satz 5 VwGO). Der Klägerin ist jedoch wegen der Versäumung dieser Frist gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, denn sie war ohne Verschulden verhindert, die Frist zu wahren. Zwar enthielt das angefochtene Urteil eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis darauf, dass die Begründung des Zulassungsantrags bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen sei; nachdem der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Zulassungsantrag beim Verwaltungsgericht Darmstadt gestellt hatte, wurde er in einem Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 24. Juli 2002 gebeten, künftige Schreiben unmittelbar an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zu richten. Dementsprechend durfte er davon ausgehen, dass er ohne Verlust von Rechten auch den Schriftsatz mit der Begründung des Zulassungsantrags beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof einreichen konnte. Nachdem die jetzigen Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben des Senats vom 21. Januar 2003 darauf hingewiesen worden waren, dass wegen der Einreichung der Zulassungsbegründung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof Bedenken gegen die Zulässigkeit des Zulassungsantrags bestünden, hat die Klägerin fristgerecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Begründung des Zulassungsantrags beim Verwaltungsgericht Darmstadt nachgeholt.

Der Antrag, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 21. Juni 2002 - 1 E 2272/99 (3) - zuzulassen, ist nicht begründet. Es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Der Zulassungstatbestand des § 124 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung des § 122 Abs. 2 S. 3 VwGO Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Hieran vermag auch das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren nichts zu ändern.

Die Klägerin befindet sich in dem statusrechtlichen Amt einer Lehrerin der Besoldungsgruppe A 12 BBesO. Sie wurde zwar, nachdem sie am 12. Dezember 1973 die sog. kleine Erweiterungsprüfung in dem Fach Deutsch abgelegt hatte, mit Wirkung ab 13. Dezember 1973 in die Besoldungsgruppe A 13 HBesO eingewiesen; sie wurde jedoch kraft Gesetzes mit Wirkung ab 1. Juli 1975 infolge des 2. BesVNG in die Besoldungsgruppe A 12 BBesO zurückgestuft (vgl. Überleitungsübersicht zu § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern - 2. BesVNG - vom 23. Mai 1975 - BGBl. I S. 1173 - geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Oktober 1975 - BGBl. I S. 2608 -, vgl. Anlage 1, II Lehrkräfte und Beamte im Schulaufsichtsdienst, Hessen, lfd. Nr. 15).

Einen Anspruch auf erneute Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO besitzt die Klägerin nicht. Sie erfüllt nicht die hierfür erforderlichen Voraussetzungen. Sie besitzt keine fachwissenschaftliche Ausbildung in zwei Fächern. Dies hat das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt. Es hat insbesondere zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin mit der Ablegung der sog. kleinen Erweiterungsprüfung nicht den Nachweis einer fachwissenschaftlichen Ausbildung erbracht hat. Der Begriff der fachwissenschaftlichen Ausbildung wird in der Besoldungsordnung selbst nicht definiert. Seine Anforderungen ergeben sich jedoch ohne weiteres aus den Begriffen "fachwissenschaftlich" und "Ausbildung". Es muss sich um eine abgeschlossene wissenschaftliche Ausbildung, also um eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule in einem Unterrichtsfach handeln. Es genügt deshalb nicht, dass das betreffende Fach während des Studiums belegt und anschließend eine Prüfung abgelegt wurde. Erforderlich ist vielmehr ein schwerpunktmäßiges Studium in dem betreffenden Fach. Dies folgt auch aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Nicht jeder Lehrer, der im Lauf seines Studiums Vorlesungen in zwei Unterrichtsfächern belegt und über die Ergebnisse der Teilnahme Prüfungen abgelegt hat, soll in die Besoldungsgruppe A 13 BBesO eingewiesen werden, sondern nur derjenige, der in zwei Fächern eine intensive wissenschaftliche Ausbildung erfahren hat.

Die Rechtssache besitzt mit den von der Klägerin aufgeworfenen Fragen keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die aufgeworfenen Fragen bedürfen nicht der Klärung durch das Berufungsgericht.

Die Frage, ob und inwieweit eine Lehrkraft die über die Lehrbefähigung an Grundschulen, Hauptschulen und Realschulen verfügt, nachdem sie zwei entsprechende Staatsprüfungen abgelegt hat, Anspruch auf eine Einweisung in die Besoldungsgruppe A 13 BBesO hat, beantwortet sich unmittelbar aus dem Gesetz. Die Anforderungen hierfür sind in der Bundesbesoldungsordnung A aufgeführt.

Es ist auch nicht (mehr) obergerichtlich zu klären, ob der Klägerin wegen ihres Einsatzes im Realschulzweig einer Gesamtschule ein Anspruch auf Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 13 BBesO zusteht. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass für die Besoldung eines Beamten sein statusrechtliches Amt und nicht das von ihm wahrgenommene Amt maßgebend ist (so bereits Hess. VGH, Urteil vom 20. April 1979 - I OE 35/76 - HessVGRspr. 1979 S. 67).

Die Berufung ist nicht mit Rücksicht auf die Frage zuzulassen, welche Anforderungen an eine fachwissenschaftliche Ausbildung zu stellen sind. Die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gefundene Antwort zu dieser Frage besitzt keine grundsätzliche Bedeutung, da die Klägerin im Rahmen ihres Studiums nur in dem Wahlfach Mathematik eine fachwissenschaftliche Ausbildung erhielt und es sich bei der kleinen Erweiterungsprüfung offensichtlich nicht um den Nachweis einer fachwissenschaftlichen Ausbildung handelt.

Es ist weiterhin obergerichtlich nicht zu klären, welche Anforderungen im Einzelfall an Ausbildungsverlauf, abgelegte Staatsprüfungen und ggf. große und kleine Ergänzungsprüfungen zu stellen sind, damit eine Lehrkraft in Hessen nach A 13 BBesO besoldet werden kann. Diese Frage stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht, da die Klägerin im Rahmen ihres Studiums nur in dem Fach Mathematik eine fachwissenschaftliche Ausbildung erhielt und mit der sog. kleinen Erweiterungsprüfung nicht der Nachweis einer fachwissenschaftlichen Ausbildung erbracht wird. Die sog. große Erweiterungsprüfung hat die Klägerin nicht abgelegt. Mit ihrer Ausbildung erfüllt sie nicht die Voraussetzungen für eine Einweisung in die Besoldungsgruppe A 13 BBesO.

Es ist weiterhin obergerichtlich nicht zu klären, ob der Klägerin wegen ihres anerkennenswerten Einsatzes an ihrer Schule ein Anspruch auf Einweisung in die Besoldungsgruppe A 13 BBesO zusteht. Diese Frage hat das Verwaltungsgericht mit dem zutreffenden Hinweis auf das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für diesen Anspruch beantwortet. Da der Besoldungsgesetzgeber berechtigt ist, ausbildungsbezogene Unterschiede bei der Zuordnung der Lehrämter zu verschiedenen Besoldungsgruppen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2000 - 2 C 41.99 - DVBl. 2001, 747 = ZBR 2001, 299 = DÖV 2001, 120), ist es nicht systemwidrig, dass Lehrkräfte unterschiedlicher Besoldungsgruppen an einer Schule gleiche Aufgaben wahrnehmen.

Die Entscheidungen über die Kosten und den Streitwert für das Zulassungsverfahren beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 3 sowie § 17 Abs. 3 und 4 GKG. Der Senat folgt den Ausführungen der Vorinstanz zur Streitwertbemessung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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