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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.03.2007
Aktenzeichen: 1 UZ 2909/06
Rechtsgebiete: BeamtVG


Vorschriften:

BeamtVG § 19 Abs. 1 Nr. 2
BeamtVG § 22 Abs. 1 S. 1
Heiratet eine geschiedene Ehefrau ihren früheren Ehemann nach dessen Eintritt in den Ruhestand erneut, ist der ihr anstelle des Witwengeldes zustehende Unterhaltsbeitrag regelmäßig nicht zu kürzen.
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 UZ 2909/06

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Versorgung

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 1. Senat - durch

Präsident des Hess. VGH Reimers, Richter am Hess. VGH Kohlstädt, Richterin am Hess. VGH Schild

am 5. März 2007

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 2. November 2006 (7 E 730/04) wird abgelehnt.

Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet; denn die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 und 5 VwGO liegen nicht vor.

Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, weil das Verwaltungsgericht "Besonderheiten" im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG verneint hat, die eine teilweise Versagung des Unterhaltsbeitrages rechtfertigen würden. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht bei seinen Erwägungen zu Recht berücksichtigt, dass die Klägerin erstmals von 1950 bis 1968 mit dem verstorbenen Ruhestandsbeamten Joachim A. verheiratet war. Am 2. August 2002, als Herr A. bereits 85 Jahre alt war, schloss die Klägerin mit ihm erneut die Ehe. Diese Ehe endete durch den Tod des Herrn A. am 30. August 2003, also nach einer Ehezeit von gut einem Jahr.

Es begegnet keinen ernstlichen Zweifeln, dass das Verwaltungsgericht diese Umstände als maßgebliches Entscheidungskriterium für die Höhe des Unterhaltsbeitrages nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG herangezogen hat. Bei den "besonderen Umständen des Falles" handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegen; der zuständigen Behörde ist bei der Entscheidung, ob derartige Umstände vorliegen oder nicht, kein Ermessen eingeräumt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 969 - II C 46.68 - BVerwGE 34, 149 ff. sowie OVG Münster, Urteil vom 18. Oktober 1993 - 2 A 269/92 - DVBl. 94, 597). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nicht etwa die besonderen Umstände des Falles ausnahmsweise eine in der Höhe dem Witwengeld entsprechende, ungekürzte Zahlung des Unterhaltsbeitrages rechtfertigen müssen. Der Gesetzgeber geht vielmehr umgekehrt von einer ungekürzten Zahlung aus und sieht lediglich eine Ausnahme dahingehend vor, dass - abweichend vom Regelfall - eine teilweise oder vollständige Versagung in Betracht kommt, wenn dem Dienstherrn die Versorgung der nachgeheirateten Witwe völlig oder teilweise erspart werden soll, da sie ihm nicht zuzumuten oder sonst aus fürsorgerischen Gründen nicht geboten ist (BVerwG, a. a. O., m. w. N.). Dieses Regel-Ausnahmeverhältnis verkennt die Beklagte, wenn sie im Fall der Klägerin den zu gewährenden Unterhaltsbeitrag - in Übereinstimmung mit den einschlägigen Verwaltungsvorschriften - automatisch um jedes Jahr der Eheschließung nach dem 80. Geburtstag des verstorbenen Ruhestandsbeamten um 5% kürzt. Die Verwaltungsvorschriften mögen zwar grundsätzlich geeignet sein, einen einheitlichen Maßstab bei der Kürzung herbeizuführen, wenn tatsächlich aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles eine teilweise Versagung geboten erscheint. Als erstes hat jedoch die Prüfung stattzufinden, ob der konkrete Einzelfall wirklich eine Kürzung nahelegt, ohne dass dies ausschließlich am Heiratsalter des Ruhestandsbeamten festgemacht werden kann. Zwar mag eine gewisse Vermutung dafür sprechen, dass eine Eheschließung ab dem 80. Lebensjahr allein schon aufgrund der statistischen Lebenserwartung nicht mehr im gleichen Maße wie eine Eheschließung in früheren Jahren dem Zwecke der Herstellung einer dauerhaften ehelichen Lebensgemeinschaft dienen kann. Der Dienstherr muss jedoch in jedem Einzelfall prüfen, ob nicht zumindest ausnahmsweise doch der Zweck der ehelichen Lebens- und Beistandsgemeinschaft im Vordergrund gestanden hat und eben nicht von einer Versorgungsabsicht der beteiligten Ehepartner ausgegangen werden kann. Insoweit erscheint es bereits fraglich, ob ohne Ansehen der beteiligten Personen eine generelle Kürzung allein aus Altersgründen bei der Eheschließung gerechtfertigt erscheint. Jedenfalls im vorliegenden Einzelfall, in dem es sich um die zweite Ehe der beteiligten Ehepartner handelt, kann davon mit Sicherheit nicht ausgegangen werden.

Andere Gründe, jenseits des Heiratsalters, aus denen heraus eine Kürzung des Unterhaltsbeitrages im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG gerechtfertigt wäre, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Insoweit bleibt es dabei, dass der Unterhaltsbeitrag für die Klägerin in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelanordnung zunächst ungekürzt anzusetzen und dann nur gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG um ihre eigene Altersrente zu verringern ist.

Dabei kann auch nicht geltend gemacht werden, das Verwaltungsgericht habe zur Begründung seiner Entscheidung fälschlicherweise nicht aufgeklärt, wie hoch der der Klägerin zu gewährende Unterhaltsbeitrag als geschiedene Ehefrau unter Hinwegdenken der zweiten Ehe gewesen wäre. Darauf kommt es nicht entscheidungserheblich an, so dass es sich bei der mangelnden Aufklärung des konkret vor der erneuten Eheschließung gezahlten Unterhaltsbetrages weder um einen Verfahrensfehler handelt, der zur Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 führen müsste; noch lassen sich aus dieser mangelnden Aufklärung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung herleiten.

Das Verwaltungsgericht hat auch keinen unzulässigen Vergleich angestellt, wenn es in seine Überlegungen den Umstand einbezogen hat, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin als schuldlos geschiedener erster Ehefrau des Ruhestandsbeamten A. ohnehin gemäß § 86 Abs. 1 BeamtVG zur Gewährung eines Unterhaltsbeitrages verpflichtet gewesen wäre. Hierbei handelt es sich nicht um Erwägungen zu einem - grundsätzlich nicht denkbaren - Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs als geschiedene Ehefrau; vielmehr hat das Verwaltungsgericht hier nur eine Kontrollüberlegung angestellt dahingehend, dass gerade die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages an die Klägerin als aktuelle Witwe des Verstorbenen nicht unzumutbar erscheint, weil ohnehin ein Unterhaltsbeitrag an sie als geschiedene Ehefrau hätte gezahlt werden müssen, wenn es zur zweiten Eheschließung nicht gekommen wäre. Auf die Höhe dieses fiktiven Unterhaltsbeitrages kommt es dabei nicht an.

Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 (nicht Nr. 2) VwGO zuzulassen. Denn die von der Beklagten als klärungsbedürftig angesehene Frage, ob die Auslegung der besonderen Umstände des Falles durch das VG Kassel unter Heranziehung eines Vergleichs mit einer hypothetischen Rechtssituation zulässig ist, stellt sich im konkreten Fall nicht. Der Vergleich mit dieser Rechtssituation ist nicht entscheidungserheblich.

Im Übrigen bestehen auch keine Bedenken, hypothetische Überlegungen zu einer Rechtssituation anzustellen, wie sie ohne die zweite Eheschließung bestanden hätte. Denn das Verwaltungsgericht hat aus diesen Überlegungen nicht geschlossen, dass der Klägerin ein Unterhaltsbeitrag als geschiedene Ehefrau zusteht; vielmehr hat es nur im Rahmen der Frage, inwieweit der Beklagten Versorgungsleistungen für die Klägerin zumutbar sind, diesen nicht von der Hand zu weisenden Gesichtspunkt diskutiert.

Insofern weicht das Verwaltungsgericht auch nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1993 - 2 C 36.91 - ab. Denn die dortigen tatsächlichen Voraussetzungen waren eindeutig andere, da die geschiedene Ehefrau in dem vom Bundesverwaltungsgericht zu entscheidenden Fall einen anderen Ehemann geheiratet und danach von diesem wieder geschieden worden war. Bei dieser Konstellation konnte die dortige geschiedene Ehefrau keinen Unterhaltsbeitrag nach dem Tod ihres ersten Ehemannes verlangen, weil die Vorschrift über die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages an eine nach altem Recht geschiedene Witwe (§ 125 Abs. 2 BGB a. F.) von der Annahme ausgeht, dass die Ehe ohne die - erste - Scheidung beim Tode des Mannes noch bestanden hätte. Diese Fallkonstellation ist eine völlig andere als die vorliegende, bei der das Verwaltungsgericht lediglich als Hilfsüberlegung für die Zumutbarkeit der Gewährung eines ungekürzten Unterhaltsbeitrages an die verwitwete Ehefrau auch den Umstand der schuldlosen Scheidung herangezogen hat.

Da die Beklagte unterlegen ist, hat sie die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Senat geht letztlich vom Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 € aus, auch wenn sich die monatliche Differenz zwischen dem ungekürzten Witwengeld und der der Klägerin gewährten Mindestversorgung anhand des Bewilligungsbescheids der Beklagten vom 5. Dezember 2003 mit 138,87 € bestimmen lässt. Der festgesetzte Auffangstreitwert entspricht insoweit in etwa dem Drei-Jahres-Betrag der Differenz zwischen dem gekürzten und dem ungekürzten Unterhaltsbeitrag (vgl. § 42 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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