Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 19.05.2009
Aktenzeichen: 10 A 100/08
Rechtsgebiete: VO (EG) 2419/2001


Vorschriften:

VO (EG) 2419/2001 Art. 49 Abs. 1
VO (EG) 2419/2001 Art. 49 Abs. 4
VO (EG) 2419/2001 Art. 49 Abs. 5
1. Aus § 16 Abs. 1 der hessischen Hundeverordnung ergibt sich eine umfassende Aufgabenzuweisung an die Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörden für den gesamten Bereich des Haltens und Führens von Hunden zum Zweck des Schutzes Dritter gegen dadurch hervorgerufene Gefahren.

2. Eine generelle Untersagung der Hundehaltung kann auf § 11 HSOG gestützt werden, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass beim Halten und Führen von Hunden durch eine Person gegen das Gebot des § 1 Abs. 1 Satz 1 HundeVO verstoßen wird, wonach Hunde so zu halten und zu führen sind, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.


HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

10 A 100/08

Verkündet am 19. Mai 2009

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Subventionen, Anpassungshilfen, Stilllegungsprämien,

hier: Rückforderung von Schlachtprämien,

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 10. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Nassauer, Richter am Hess. VGH Kohde, Richter am VG Wanner (abgeordneter Richter), ehrenamtlichen Richter Hoch, ehrenamtliche Richterin Göbel

aufgrund der mündlichen Verhandlung am 19. Mai 2009

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2007 - 1 E 3984/06 (3) - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Jedoch darf der Beklagte die Vollstreckung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rücknahme der Bewilligung einer Schlachtprämie für 18 Rinder und die darauf bezogene Rückforderung von insgesamt 1.883,52 €.

Mit Bescheid vom 14. Juli 2004 bewilligte der Landrat des Main-Kinzig-Kreises dem Kläger für das Jahr 2003 in Bezug auf 30 Tiere eine Schlachtprämie in Höhe von insgesamt 3.139,20 €. Nach Anhörung des Klägers durch Schreiben des Landrats vom 30. Juni 2005 wurde der Bewilligungsbescheid vom 14. Juli 2004 mit Bescheid des Landrats vom 18. Juli 2005 für 18 Tiere zurückgenommen und eine Rückforderung (Schlachtprämie inklusive Zusatzbetrag) in Höhe von 1.883,52 € festgesetzt. In der Zwischenzeit hätten die zuständigen Behörden in Italien verschiedene Schlachtstätten überprüft und unterschiedliche Schlachtangaben festgestellt. In vielen Fällen stimmten die Prüfungsfeststellungen nicht mit den Angaben der beim Beklagten vorliegenden Schlachtbescheinigungen überein. Von diesen Unstimmigkeiten habe die Behörde erstmals am 6. Januar 2005 Kenntnis erhalten. 18 - im Einzelnen durch die Ohrmarke genannte - Tiere seien nach Angabe der italienischen Prüfer zwischen dem 26. März und dem 2. Juni 2004 geschlachtet worden. Die Tiere seien nicht innerhalb eines Monats nach Verlassen des Betriebes geschlachtet worden, so dass insofern die Antragsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Wegen der Einzelheiten wird auf den "Widerrufs- u. Rückforderungsbescheid" vom 18. Juli 2005 (Bl. 18 bis 21 des Verwaltungsvorgangs des Beklagten, Heft I) verwiesen. Den am 29. Juli 2005 eingelegten Widerspruch wies der Landrat des Main-Kinzig-Kreises mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2006, dem Kläger zugestellt am 8. September 2006, zurück.

Am 26. September 2006 hat der Kläger Klage erhoben und vorgetragen, Rechtsgrundlage für den Widerruf und die Rückforderung sei § 10 Abs. 2 MOG in Verbindung mit § 49 Abs. 3 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - HVwVfG -. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 HVwVfG lägen nicht vor. Der Kläger habe unstreitig den erforderlichen Haltungszeitraum des Art. 37 Abs. 1 der Verordnung (EG) 2342/1999 eingehalten. Mit der innergemeinschaftlichen Versendung der Tiere und der Vorlage einer Schlachtbescheinigung eines italienischen Schlachthofs, die eine Schlachtung innerhalb des erforderlichen Monatszeitraums nach Versendung ausweise, habe er die weitere Voraussetzung für den Erhalt der Prämie geschaffen. Jedenfalls habe der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen erkennbar nicht ausgeübt. Es könne nicht zu Lasten des Klägers gehen, wenn ihm möglicherweise in strafrechtlich relevanter Weise eine Schlachtbescheinigung eines Schlachtbetriebes vorgelegt werde, auf dessen Kontrolle er keinen Einfluss habe. Die genannte EG-Verordnung sehe zudem keine Möglichkeit für den Erzeuger vor, die ihm vorgelegte Bescheinigung auf ihre Korrektheit hin zu prüfen oder zur Sicherung seines Prämienanspruchs rechtlich gegen eine sich als falsch herausstellende Schlachtbescheinigung bzw. gegen den Aussteller einer solchen Bescheinigung vorzugehen. Das müsse zu einem überwiegenden Vertrauensschutz zu Gunsten des Klägers führen. Dass er Vertrauensschutz in Anspruch nehmen könne, ergebe sich bereits aus Art. 44 Abs. 1 der Verordnung (EG) 2419/2001. Sein Vertrauen verdiene den Vorrang, so lange der innergemeinschaftliche Rechtsrahmen in den Verordnungen 2342/1999 und 1254/1999 kein geeignetes effektives Rechtsschutzinstrument vorsehe.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 18. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2006 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat auf die angegriffenen Bescheide Bezug genommen.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 22. März 2007 der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sei in Art. 49 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 geregelt. Unter "Rückforderung" falle sowohl die eigentliche Rückzahlung als auch die zugrunde liegende Aufhebung der bewilligenden Grundentscheidung. Art. 49 VO enthalte eine Vertrauensschutzregelung hinsichtlich der Rückforderung, so dass der betroffene Sachverhalt in der Verordnung umfassend und abschließend geregelt sei. Daneben bleibe für einen Rückgriff auf nationale Bestimmungen kein Raum. Nach Art. 49 Abs. 1 VO seien zu Unrecht gezahlte Beträge grundsätzlich zurückzuzahlen. Nach Art. 49 Abs. 4 VO gelte die Verpflichtung zur Rückzahlung aber nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht habe erkannt werden können. So lägen die Dinge hier. Die Gewährung und Zahlung der Prämie sei von der beklagten deutschen Behörde veranlasst worden, weil sie davon ausgegangen sei, dass die Unterlagen über die Schlachtungen in Italien zutreffend gewesen seien. Insoweit habe die Behörde geirrt. Dass einige der Schlachtbescheinigungen unrichtig gewesen seien, habe aber auch der Kläger wohl nicht gewusst. Er hätte dies auch nicht wissen müssen. Dennoch komme dann eine Rückforderung in Betracht, wenn sich der zugrunde liegende Irrtum auf Tatsachen beziehe, die für die Berechnungen der betreffenden Zahlung relevant seien und ein Rückforderungsbescheid innerhalb von 12 Monaten nach der Zahlung übermittelt worden sei (Art. 49 Abs. 4 Satz 2 VO). Diese Frist sei aber nicht eingehalten worden. Für die "Zahlung" der Prämie sei das Datum des bewilligenden Bescheides maßgeblich. Dies sei der 14. Juli 2004 gewesen. Innerhalb von 12 Monaten, also bis zum 14. Juli 2005, sei dem Kläger kein Rückforderungsbescheid übermittelt worden. Allein die Ankündigung einer Rückforderung und die diesbezügliche Anhörung mit Schreiben vom 30. Juni 2005 stelle noch keine Übermittlung eines Rückforderungsbescheides dar. Der Bescheid sei vielmehr erst mit Datum vom 18. Juli 2005 gefertigt und anschließend übermittelt worden, also nach Ablauf der 12-Monats-Frist. Im Ergebnis könne der Kläger sich auf die Vertrauensschutzregelung des Art. 49 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 berufen.

Das Urteil wurde dem Beklagten am 29. März 2007 zugestellt.

Auf den am 23. April 2007 gestellten Berufungszulassungsantrag des Beklagten hat der Senat am 8. Januar 2008 unter Berufung auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Berufung zugelassen. Da der Bewilligungsbescheid vom 14. Juli 2004 am 14. Juli 2004 zur Post gegeben worden sei, gelte er als am 17. Juli 2004 bekanntgegeben. Das Ende des 12-Monats-Zeitraums falle damit auf den 17. Juli 2005. Da dieser Tag ein Sonntag gewesen sei, habe die Frist mit Ablauf des nächst folgenden Werktags, also des 18. Juli 2005, geendet. An diesem Tag sei dem Kläger der Rückforderungsbescheid ausgehändigt worden. Damit sei der Rückforderungsbescheid rechtzeitig übermittelt worden.

Der Senatsbeschluss wurde dem Beklagten am 15. Januar 2008 zugestellt. Am 13. Februar 2008 hat der Beklagte die Berufung begründet und den Berufungsantrag gestellt. Der Rückforderungsbescheid sei fristgerecht ergangen, so dass sich nur noch die Frage stelle, ob der der Entscheidung zugrunde liegende Irrtum für die Berechnung relevant sei. Hiervon sei ohne Weiteres auszugehen, da die Höhe der gewährten Prämie ausschließlich von der Anzahl der Tiere abhänge, für die die Anspruchsvoraussetzungen vorlägen. Ein Irrtum über das Datum der Schlachtung habe somit unmittelbar Auswirkung auf die Höhe der zugestandenen Prämie. Die Klage hätte bereits in erster Instanz keinen Erfolg gehabt, wenn nicht die Rechtzeitigkeit des Rückforderungsbescheides zu Unrecht verneint worden wäre.

Nach Auffassung des zuständigen Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz lege das Verwaltungsgericht den Begriff des Irrtums zu weit aus mit der Folge, dass die Vertrauensschutzregelung des Art. 49 VO (EG) 2419/2001 zu Ziffer 4 vorliegend nicht in Betracht komme. Die nach Art. 49 Abs. 1 grundsätzlich zurückzuzahlenden zu Unrecht erhaltenen Beträge seien gemäß Abs. 5 Unterabs. 1 zehn Jahre nach Zahlung der Beihilfe rückforderbar, gemäß Unterabs. 2 vier Jahre, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe. Lediglich im Falle eines Irrtums der Behörde gemäß Art. 49 Abs. 4 Unterabs. 2 betrage die Frist zur Rückforderung 12 Monate, wobei der Wortlaut nahe lege, dass die Rückforderung nicht spätestens, sondern frühestens nach Ablauf von einem Jahr erfolgen könne. Unabhängig von dieser mehr als unglücklichen Formulierung sei davon auszugehen, dass die 12-Monats-Frist nur in denjenigen Fällen zur Anwendung kommen könne, in denen die Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde beruhe. Die Überzahlung müsse auf einem Irrtum beruhen, der der Sphäre der Bewilligungsbehörde zuzurechnen sei. Ein solcher Irrtum sei gegeben, wenn der Schlachthof eine Anzahl von 49 Rindern nenne, der Bearbeiter aber der Prämienfestsetzung 94 Rinder zugrunde lege. Die Fehlerhaftigkeit, die erst auf Grund späterer, durch italienische Behörden übernommene Überprüfungen festgestellt worden sei, sei nicht unter Art. 49 Abs. 4 zu subsumieren. Die Schlachtbescheinigungen seien nicht von einer "anderen Behörde" ausgestellt worden. Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, ob die fehlerhaften Bescheinigungen auf einem Irrtum oder auf anderen Umständen beruhten. Die Ausstellung der Bescheinigungen entziehe sich vollständig der Sphäre des Beklagten. Ein Irrtum einer Behörde setze ein aktives Handeln der Behörde voraus. Dies sei vorliegend nicht festzustellen. Der Beklagte habe sich nicht geirrt; allenfalls sei er in die Irre geführt worden.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2007 - 1 E 3984/06(3) - die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2007 aufzuheben und das Verfahren nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 VwGO an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zurückzuverweisen.

Der Kläger trägt vor, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei zutreffend. Der 12-Monats-zeitraum des Art. 49 Abs. 4 Satz 2 der VO (EG) 2419/2001 sei nicht eingehalten. Die Vorschrift stelle für den Beginn der Frist auf den Zeitpunkt der Zahlung ab, nicht auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides über die Gewährung vom 14. Juli 2004. Daher liege kein Fall des § 41 Abs. 2 HVwVfG vor. Hilfsweise werde vorgetragen, aus den bisher vom Beklagten vorgelegten Unterlagen gehe nicht mit der gebotenen Klarheit hervor, ob und inwieweit die Voraussetzungen für die Gewährung der Schlachtprämie nachträglich entfallen seien und die Voraussetzungen für deren Rückforderung vorlägen. Weshalb gerade 28 Tiere nicht mehr Gegenstand des Verfahrens seien, dafür aber die Liste der verbliebenen 18 Tiere, sei in keiner Weise nachvollziehbar und nachprüfbar. Daher lasse sich auch nicht nachprüfen, ob die Kontrollen bezüglich der hier in Rede stehenden Tiere korrekt seien.

Der Zahlungsbetrag von 2.211,64 € aus dem Bescheid vom 14. Juli 2004 sei am 30. Juni 2004 dem Konto des Klägers gutgeschrieben worden, der Vorschuss in Höhe von 882,42 € am 12. Dezember 2003 (vgl. die vom Kläger vorgelegten Kopien der Kontoauszüge Bl. 126 und 127 der Gerichtsakten). Der 12-Monats-Zeitraum für die Rückforderung beginne mit der Wertstellung der Zahlung am 30. Juni 2004 und ende mithin am 29. Juni 2005. Der Rückforderungsbescheid sei dem Kläger unstreitig am 18. Juli 2005 übergeben worden.

Mit Beschluss vom 22. Oktober 2008 hat der Senat das Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz, gemäß § 65 Abs. 1 VwGO beigeladen.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

Er trägt vor, die Frage, ob die unrechtmäßige Auszahlung der Schlachtprämie auf Grund eines Irrtums der Behörde erfolgt sei, sei danach zu entscheiden, ob die falsche Schlachtbescheinigung dem Verantwortungsbereich des Begünstigten oder dem der Behörde zuzurechnen sei. Nach Art. 35 Abs. 1 a der Verordnung (EG) 2342/1999 gehöre die Schlachtbescheinigung des Schlachthofs zum Prämienantrag. Damit gehöre sie zu den Angaben, für die der Begünstigte die Verantwortung trage. Sofern der Begünstigte die Angaben in der Schlachtbescheinigung für zutreffend halte, handele er in gutem Glauben, so dass die 10-jährige Verjährungsfrist nach Art. 49 Abs. 5 der VO (EG) 2419/2001 auf 4 Jahre verkürzt werde. Dieses Ergebnis sei auch sachgerecht. Die Behörde habe keine Möglichkeit, die Wahl des Schlachthofs zu beeinflussen. Nur wenn für den Begünstigten die Gefahr bestehe, seinen Prämienanspruch zu verlieren, bestehe für ihn ein Anreiz, Schlachtungen nur bei nachgewiesen ordnungsgemäß arbeitenden Schlachthöfen vornehmen zu lassen. Die Prämien festsetzende Behörde habe in der Regel keine Möglichkeit, innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist nach § 49 Abs. 4 der Verordnung (EG) 2419/2001 entsprechende Unregelmäßigkeiten zu erfahren, da die Überprüfung der Schlachthöfe einen längeren Zeitraum benötige und sich nicht nach dem Zeitpunkt der Prämienzahlung richte. Der Beigeladene hat Unterlagen zur Ermittlung der Unrichtigkeit der Schlachtbescheinigungen vorgelegt (Bl. 152 ff. der Gerichtsakten).

Der Berichterstatter des Senats hat den drei Beteiligten eine Kopie des vom Beigeladenen im Schriftsatz vom 8. Dezember 2008 genannten Urteils des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 27. Februar 2008 - 8 A 11153/07 - zur Kenntnisnahme übermittelt, das der Berichterstatter in juris recherchiert hat.

Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefte) sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgenannten Unterlagen, die gewechselten Schriftsätze und den darüber hinausgehenden Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die vom Senat mit Beschluss vom 8. Januar 2008 zugelassene Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2007 ist auch im Übrigen zulässig. Der Berufungszulassungsbeschluss wurde dem Beklagten am 15. Januar 2008 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2008, eingegangen bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 13. Februar 2008, hat der Beklagte die Berufung fristgemäß begründet und - ebenfalls fristgemäß - den Berufungsantrag gestellt.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage des Klägers im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Der "Widerrufs- und Rückforderungsbescheid" des Landrats des Main-Kinzig-Kreises vom 18. Juli 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

Als Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bewilligung einer Schlachtprämie für 18 Rinder und die darauf bezogene Rückforderung von insgesamt 1.883,52 € kommt allein Art. 49 der Verordnung (EG) 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 327 vom 12. Dezember 2001, Seite 11) in Betracht. Nach Art. 49 Abs. 1 VO (EG) 2419/2001 ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Abs. 3 berechneten Zinsen verpflichtet. Dabei umfasst - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist - der vom europäischen Verordnungsgeber verwendete Begriff der "Rückforderung" übertragen auf das deutsche Rechtsverständnis sowohl die eigentliche Rückzahlung als auch die zugrunde liegende Aufhebung der bewilligenden Grundentscheidung.

Der Senat lässt offen, ob der für die angesprochenen 18 Tiere gezahlte Prämienbetrag zu Unrecht gezahlt worden ist, das heißt, ob die ursprünglichen Schlachtbescheinigungen in Bezug auf das Schlachtdatum unrichtig waren, wovon der Beklagte ausgeht, was der Kläger aber in Zweifel zieht. Nach Art. 37 Abs. 1 der Verordnung (EG) 2342/1999 der Kommission vom 28. Oktober 1999 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) 1254/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der Prämienregelung (ABl. L 281 vom 4. November 1999, Seite 30) wird die Prämie dem Erzeuger gezahlt, der das Tier während eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten, der weniger als einen Monat vor der Schlachtung oder weniger als zwei Monate vor der Ausfuhr des Tieres endet, gehalten hat. Hier ging es um Schlachtprämien, so dass die Schlachtung weniger als einen Monat seit dem Ende des Zeitraums, in dem der Erzeuger das Tier gehalten hat, vorgenommen sein musste.

Letztlich kann die Frage, ob die Voraussetzungen für die Prämienzahlung nach Art. 37 Abs. 1 der VO (EG) 2342/1999 nicht vorgelegen haben, jedoch dahinstehen, denn wenn die ursprünglichen Schlachtbescheinigungen richtig waren und damit die Voraussetzungen für die Prämienzahlung vorgelegen haben, ist die Rückforderung ohnehin rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 1 der VO (EG) 2419/2001 dann nicht vorliegen. Waren die Schlachtbescheinigungen unrichtig und haben deshalb die Prämienvoraussetzungen nicht vorgelegen, stehen der Rückforderung und der Rückzahlung des dann zu Unrecht gezahlten Betrages aber jedenfalls die weiteren Regelungen des Art. 49 der VO (EG) 2419/2001 entgegen.

Die Vorschrift enthält nach ihrem Wortlaut und ihrem systematischen Aufbau in Abs. 1 den Grundsatz, dass bei zu Unrecht gezahlten Beträgen der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Abs. 3 berechneten Zinsen verpflichtet ist, wovon Abs. 4 Unterabs. 1 unter den dort geregelten Voraussetzungen eine Ausnahme zu Gunsten des an sich nach Abs. 1 rückzahlungspflichtigen Betriebsinhabers macht, die aber nach Abs. 4 Unterabs. 2 bei einem Irrtum über Tatsachen, die für die Berechnung der Zahlung relevant sind, nur gelten soll, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

Im Einzelnen bedeutet dies, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 der VO (EG) 2419/2001 nicht gilt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 Unterabs. 1 vorliegen, das heißt, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde selbst oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und - im Sinne einer zusätzlichen Vorraussetzung - der Irrtum vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

In Bezug auf diese Ausnahme von Abs. 1 wird sodann in Abs. 4 Unterabs. 2 eine differenzierende Regelung getroffen: Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind und ist der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zahlung übermittelt worden, sondern später, so gilt Unterabs. 1. Das heißt, die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Abs. 1 der Vorschrift gilt dann nicht. Im Umkehrschluss bedeutet dies: Wenn der Rückforderungsbescheid vor Ablauf von 12 Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist, so bleibt in einem Fall, in dem der Irrtum sich auf für die Berechnung relevante Tatsachen bezieht, die Rückzahlungspflicht nach Abs. 1 der Vorschrift bestehen.

In Abs. 5 Unterabs. 1 der Vorschrift ist geregelt, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Abs. 1 nicht gilt, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre vergangen sind. Nach Abs. 5 Unterabs. 2 wird der in Unterabs. 1 genannte Zeitraum jedoch auf 4 Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

Art. 49 Abs. 5 Unterabsätze 1 und 2 VO (EG) 2419/2001 gilt nach dem systematischen Regelungszusammenhang nur, wenn Abs. 4 nicht eingreift, wenn also z.B. die Zahlung nicht auf einen Irrtum der zuständigen Behörde selbst oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist. Im vorliegenden Fall greift Abs. 4 jedoch ein, so dass eine Anwendung von Abs. 5 ausscheidet.

Art. 49 Abs. 4 Unterabs. 2 VO (EG) 2419/2001 stellt eine abschließende Regelung des Vertrauensschutzes im Falle der Rückforderung zu Unrecht an Betriebsinhaber gezahlter, unter die genannte Verordnung fallender Beihilfebeträge dar. Der Betriebsinhaber soll nicht zur Rückzahlung verpflichtet sein, wenn im Falle eines Irrtums der Behörde der Rückforderungsanspruch nicht innerhalb von 12 Monten nach Zahlung durch Rückforderungsbescheid geltend gemacht worden ist, sondern erst später. Durch den Ablauf von 12 Monaten soll sich der Ist-Zustand zu Gunsten des Betriebsinhabers dahin verfestigen, dass dieser den Zahlungsbetrag behalten soll. Wird der Zahlungsbetrag innerhalb von 12 Monten zurückgefordert, soll es bei der Rückzahlungspflicht des Art. 49 Abs. 1 VO (EG) 2419/2001 bleiben.

Die Auffassung des Beigeladenen, die im Grundsatz von einer 10-jährigen Verjährungsfrist, hilfsweise - bei gutem Glauben des Begünstigten - von einer 4-jährigen Verjährungsfrist ausgeht, missachtet die Spezialregelung des Abs. 4, die für den Fall des Irrtums der Behörde gilt. Ein Irrtum der Behörde liegt entgegen der Auffassung des Beklagten auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 6. Oktober 2008 (Bl. 134 der GA) auch vor, wenn die Behörde "in die Irre geführt" worden ist. Entscheidend ist, dass der Irrtum vom Kläger "billigerweise nicht erkannt werden konnte" (Art. 49 Abs. 4 Unterabs. 1 der VO [EG] Nr. 2419/2001).

Unter Berücksichtigung aller dieser Erwägungen kommt auch der Senat zu dem Schluss, dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben sind.

Die Verpflichtung zur Rückzahlung gilt nicht, weil die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde selbst zurückzuführen ist, der vom Kläger billigerweise nicht erkannt werden konnte. Der Kläger hatte unstreitig keine Möglichkeit, die - hier unterstellte - Fehlerhaftigkeit der Schlachtbescheinigungen aus Italien zu erkennen. Warum die Vorschrift vorliegend nicht anwendbar sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Die Erwägungen des Beigeladenen im Schriftsatz vom 8. Dezember 2008 (Bl. 150 der GA) und des Beklagten im Schriftsatz vom 6. Oktober 2008 (Bl. 133 der GA) überzeugen nicht und geben lediglich an, was nach Auffassung des Beklagten und des Beigeladenen in den einschlägigen europarechtlichen Vorschriften hätte geregelt werden sollen, bzw., wie die Regelung nach Auffassung des Beklagten und des Beigeladenen angewendet werden sollte. Dabei wird jedoch der eindeutige Wortlaut des Art. 49 VO (EG) 2419/2001 nicht berücksichtigt, insbesondere nicht der Wortlaut des Art. 49 Abs. 4 der Verordnung.

Zu Unrecht gehen der Beklagte und der Beigeladene davon aus, dass die Tätigkeit der Schlachthöfe eher in der Sphäre des Klägers angesiedelt sei als in derjenigen des Beklagten. Es ist nicht plausibel, dass auf Grund einer allgemeinen Beweislastregel - hier dahingehend, dass die Tätigkeit der Schlachthöfe eher in der Sphäre des Antragstellers als in der Sphäre der zuständigen Behörde angesiedelt sei - etwas anderes gelten soll, als der eindeutige Wortlaut der Vorschriften aussagt. Beweislastregeln greifen nur dann ein, wenn es keine ausdrücklichen Regelungen gibt, die eine Rechtslage bestimmen. Hier gibt es solche ausdrücklichen Regelungen, nämlich die Regelungen in Abs. 4 des Art. 49 der Verordnung (EG) 2419/2001.

Der 12-Monats-Zeitraum des Abs. 4 Unterabs. 2 begann am 30. Juni 2004 mit dem Eingang der 2.211,64 € bei dem Kläger. Der Eingang des Geldbetrages bei dem Kläger ist die "Zahlung" im Sinne der Vorordnung (EG) 2419/2001. Der 12-Monats-Zeitraum endete somit am 30. Juni 2005 (§ 31 Abs. 1 HVwVfG in Verbindung mit § 187 Abs. 1 BGB). Der Rückforderungsbescheid ist erst am 18. Juli 2005, also nach Ablauf von 12 Monaten nach der Zahlung, an den Kläger übergeben worden.

Berücksichtigt man weiter, dass der Irrtum des Beklagten sich auf Tatsachen bezieht, die für die Bestimmung der betreffenden Zahlung relevant sind, so steht damit fest, dass auch die Voraussetzungen des Abs. 4 Unterabs. 2 erfüllt sind und damit die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht besteht.

Die hier vertretene Lösung des Falles wird zunächst bestätigt durch die Erwägungsgründe der Verordnung (EG) 2419/2001. In Erwägungsgrund 41 heißt es, "Allgemein" sollten Kürzungen und Ausschlüsse nicht angewendet werden, wenn der Betriebsinhaber sachliche richtige Informationen übermittelt hat oder anderweitig nachweisen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Wenn hier die durch die Übermittlung der Schlachtbescheinigungen übermittelten Informationen auch inhaltlich unrichtig gewesen sein mögen, was der Senat aber unentschieden lassen kann, so hat der Kläger "anderweitig nachgewiesen", dass ihn keine Schuld trifft. Weder der Beklagte noch der Beigeladene haben behauptet, dass der Kläger von der Unrichtigkeit der Schlachtbescheinigungen gewusst habe oder dass er sogar für die verspätete Schlachtung der Tier verantwortlich sei.

Im Übrigen sieht sich der Senat im Wesentlichen bestätigt durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Februar 2008 - 8 A 11153/07 - (juris = NVwZ-RR 2008, 530 ff.). Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat zunächst im Anschluss an das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 29. März 2005 - 3 B 117/04 - juris) entschieden, dass Art. 49 Abs. 4 der Verordnung (EG) 2419/2001 den Vertrauensschutz gegenüber der Rückforderung einer rechtwidrigen Beihilfe abschließend regelt. Dies sieht auch der Senat so.

Nicht vollständig teilen kann der Senat jedoch die folgenden Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (a.a.O., juris, Rdnr. 24):

"Es handelt sich auch um einen "Irrtum der zuständigen Behörde selbst oder einer anderen Behörde". Nach diesem Merkmal soll die Rückzahlungsverpflichtung dann entfallen, sofern die Überzahlung auf einem Irrtum beruht, der der Sphäre der Bewilligungsbehörde zuzurechnen ist. Auf ein persönliches Verschulden des sachbearbeitenden Bediensteten der Bewilligungsbehörde kommt es danach nicht an. Deshalb ist es unerheblich, wenn sich der zuständige Sachbearbeiter zur Berechnung der konkreten Beihilfe eines Computerprogramms bedient, das von einer übergeordneten Behörde gepflegt wird und dabei insbesondere an die aktuelle Rechtslage anzupassen ist. Dass zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung nicht lediglich auf die Bewilligungsbehörde, sondern auf die gesamte Sphäre der mit der Angelegenheit befassten Behörden abzustellen ist, kommt im Wortlaut der Vorschrift hinreichend deutlich zum Ausdruck. Diese Regelung beruht ersichtlich auf der Erwägung, dass von den Betriebsinhabern grundsätzlich keine besseren Kenntnisse als diejenigen der Behörde erwartet werden können. Folglich steht der Ausschluss von der Rückzahlungsverpflichtung unter dem Vorbehalt, dass der Irrtum vom Betriebsinhaber nicht billigerweise hätte erkannt werden können."

Diese hier entwickelte "Sphärentheorie" hält der Senat - wie oben ausgeführt - nicht für zutreffend. Zumindest dann, wenn - wie hier - sowohl der Antragsteller als auch die Behörde sich gleichermaßen geirrt haben und beide keinen Einfluss auf die Fehlerhaftigkeit der übermittelten Tatsachen gehabt haben, ist angesichts des Wortlauts des Art. 49 Abs. 4 Unterabsätze 1 und 2 der Verordnung (EG) 2419/2001 nicht nachvollziehbar, warum die Folgen des Irrtums nun gerade allein den Antragsteller treffen sollen. Vielmehr muss es in einem derartigen Fall beim Wortlaut der Vorschrift bleiben, wonach bei einer Zahlung, die auf einen Irrtum der zuständigen Behörde selbst oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Abs. 1 nicht gilt, wenn außerdem der Betriebsinhaber billigerweise den Irrtum nicht hat erkennen können.

Zu Recht führt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz aus, die Regelung beruhe ersichtlich auf der Erwägung, dass von den Betriebsinhabern grundsätzlich keine besseren Kenntnisse als diejenigen der Behörde erwartet werden könnten. Folgerichtig stehe der Ausschluss von der Rückzahlungsverpflichtung unter dem Vorbehalt, dass der Irrtum vom Betriebsinhaber nicht billigerweise hätte erkannt werden können.

Im Übrigen hebt auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hervor, dass die mit der Vorschrift des Art. 49 Abs. 4 Unterabs. 1 VO (EG) 2419/2001 bezweckte einheitliche Handhabung der Rückforderungsfälle eine streng am Wortlaut orientierte Auslegung verlange. Der Regelung liege ersichtlich die Vorstellung zu Grunde, dass eine behördlich bewilligte Beihilfe von dem Empfänger verbraucht werden dürfe, sofern er hinsichtlich deren Berechtigung gutgläubig gewesen sei. Auf Kausalitätserfordernisse habe der Verordnungsgeber ebenso verzichtet wie auf zusätzliche Anforderungen an eine schuldbefreiende Berufung auf den Wegfall der Bereicherung. Dies sei bereits für die Vorgängerbestimmung entschieden worden, die als zusätzliches Merkmal noch die Forderung enthalten habe, dass der Betriebsinhaber seinerseits in gutem Glauben gehandelt habe. Für die Neuregelung, die auf dieses zusätzliche Merkmal verzichtet habe und die Anwendung des Ausschlusstatbestandes nur noch von der Kenntnis oder dem Kennenmüssen des Irrtums durch den Betrieb abhängig mache, könne nichts anderes gelten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., juris, Rdnr. 26).

Nach allem ist die Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu erklären, denn es entspricht nicht der Billigkeit, gemäß § 162 Abs. 3 VwGO die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen dem Beklagten oder der Staatskasse aufzuerlegen, weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und daher nicht das Risiko eigener Kostenpflicht im Sinne von § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen ist.

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, weil die Entscheidung von der bisher nicht geklärten Frage abhängt, ob Art. 49 Abs. 4 der Verordnung (EG) 2419/2001 nicht einschlägig ist, wenn der Irrtum der zuständigen Behörde nicht von dieser, sondern von dritter Seite ausgegangen ist, so dass die zuständige Behörde "in die Irre geführt" worden ist.

Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO Vertretungszwang. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird.

Ende der Entscheidung

Zurück