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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.09.2008
Aktenzeichen: 10 A 787/08.Z
Rechtsgebiete: Rundfunkgebührenstaatsvertrag Hessen
Vorschriften:
Rundfunkgebührenstaatsvertrag Hessen § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 |
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS
In dem Verwaltungsstreitverfahren
wegen Rundfunk- und Fernsehrechts einschl. Gebührenbefreiung
hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 10. Senat - durch
Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Nassauer, Richter am Hess. VGH Thorn, Richter am Hess. VGH Dr. Jürgens,
am 16. September 2008 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 27. Februar 2008 - 9 E 3960/07 - zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 204,36 € festgesetzt.
Gründe:
Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Denn die geltend gemachten Zulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) liegen nicht vor.
Das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren führt bei dem Senat nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Soweit der Kläger meint, die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags sei auf die Bezieher von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) entsprechend anzuwenden, folgt der Senat dem nicht. Da der Kläger den Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht im Februar 2007 gestellt hat, ist der Rundfunkgebührenstaatsvertrag für den Monat Februar in der Fassung des hessischen Gesetzes vom 28. Februar 2005 (GVBl. I S. 118 ff.) und für die Zeit ab März 2007 in der Fassung des hessischen Gesetzes vom 5. Februar 2007 (GVBl. I S. 206 ff.) anzuwenden.
Entgegen der Annahme des Klägers ist eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags 2005 bzw. des § 6 Abs. 1 Nr. 5 a) des Rundfunkgebührenstaatsvertrags 2007 nicht aufgrund des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geboten.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind sachliche Gründe dafür erkennbar, dass die Bezieher von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz nicht ebenso wie die Bezieher von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden.
Ein Grund ist darin zu sehen, dass der Höchstbetrag der monatlichen Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in dem hier maßgeblichen Zeitraum deutlich höher war als der Höchstsatz der Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. So hat der Kläger monatliche Leistungen in Höhe von 614,00 € erhalten. Dieser Betrag lag um 29,00 € höher als der Höchstsatz der Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, der 585,00 € betrug, wie das Verwaltungsgericht auf Seite 6 des Urteils ausgeführt hat. Aus diesem Unterschiedsbetrag konnte der Kläger als Empfänger von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz die monatliche Rundfunkgebühr in Höhe von 17,03 € bestreiten.
Soweit der Kläger geltend macht, dieser Vergünstigung bei der laufenden Förderung stehe aber gegenüber, dass ein höherer Teil der Förderung zurückzuzahlen sei als bei der Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, ist dies zwar zutreffend. Doch ist es sachlich gerechtfertigt, für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht daran anzuknüpfen, welche finanziellen Mittel dem Rundfunkteilnehmer in dem jeweiligen erstrebten Befreiungszeitraum zur Verfügung stehen.
Ein weiterer sachlicher Grund dafür, dass der Gesetzgeber die Bezieher von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz nicht ebenso wie die Empfänger von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in die Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags einbezogen hat, ist darin zu sehen, dass die Empfänger von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in der weit überwiegenden Zahl zuvor keine betriebliche Ausbildung abgeschlossen haben, während die Bezieher von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz eine solche abgeschlossen haben und in der Regel davon auszugehen ist, dass bereits diese Berufsausbildung es ermöglicht, den Lebensunterhalt zu bestreiten.
Der Gesetzgeber ist gerade bei der Regelung von Massenverfahren berechtigt, an den jeweiligen Normalfall anzuknüpfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber bei dem Einräumen von Vergünstigungen ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht.
Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend ausgeführt, dass der Kläger keinen Sachverhalt dargelegt hat, der einen "besonderen Härtefall" im Sinne von § 6 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags 2005 und 2007 ergibt. Da der Kläger darauf in der Begründung des Zulassungsantrags nicht eingegangen ist, bedarf es dazu keiner weiteren Ausführungen des Gerichts.
Zu dem zweiten geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist Folgendes auszuführen:
Eine Frage, die sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt, kann eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht begründen (vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 15. Aufl. 2007, § 132 Rdnr. 10).
Die von der Klägerseite formulierte Frage, ob Empfänger von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz bei der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ebenso zu behandeln sind wie die Empfänger von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, ist ohne weiteres aus dem Gesetz zu beantworten.
Zunächst ist der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags 2005 und des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 a) bis c) des Rundfunkgebührenstaatsvertrags 2007 eindeutig dahin zu verstehen, dass die Empfänger von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz nicht einbezogen sind. Sodann ergibt ein Vergleich der Förderungshöchstbeträge und der Förderungsvoraussetzungen in dem Bundesausbildungsförderungsgesetz einerseits und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz andererseits, dass sachliche Gründe dafür bestehen, die Empfänger von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz anders als die Empfänger von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Diese Ansicht wird auch in der gesamten bisher zu dieser Frage veröffentlichten Rechtsprechung, die das Verwaltungsgericht zitiert hat, vertreten.
Da der Kläger mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung keinen Erfolg hat, hat er nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert ist gemäß § 47 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes in Höhe des Jahresbetrags der Rundfunkgebühren und damit in Höhe von 204,36 € festzusetzen.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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