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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.09.2009
Aktenzeichen: 10 B 1142/09.MM.W8
Rechtsgebiete: Gesetz zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen, GG, HV, KapVO, Lehrverpflichtungsverordnung 2006
Vorschriften:
Gesetz zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 354) | |
GG Art. 12 Abs. 1 | |
GG Art. 3 Abs. 1 | |
GG Art. 80 Abs. 1 Satz 2 | |
HV Art. 118 | |
KapVO § 13 Abs. 1 | |
KapVO § 11 | |
KapVO § 10 | |
KapVO § 8 | |
Lehrverpflichtungsverordnung 2006 § 5 Abs. 2 | |
Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 22. Juni 2006 |
2. Die Aufteilung (Ausfüllung) des CNW muss nicht im Wege des Erlasses von Rechtsnormen geschehen. Insofern genügt es jedenfalls, dass das Wissenschaftsministerium im Rahmen seiner der Zulassungszahlenverordnung zu Grunde liegenden Kapazitätsberechnung die Ausfüllung des CNW bzw. die CA-Aufteilung vorgenommen hat.
3. Eine Lehrleistung, die zusätzlich zum Lehrangebot aus Stellen tatsächlich erbracht wird, kann auch nicht im Wege der analogen Anwendung des § 10 KapVO dem Lehrangebot aus Stellen hinzugefügt werden.
4. Lehrleistungen von Drittmittelbediensteten sind nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung).
5. Die Praktikumsplanung Biochemie/Physiologie fällt unter § 5 Abs. 2 Satz 1 Lehrverpflichtungsverordnung 2006.
6. Es hindert die kapazitätsrechtliche Berücksichtigung eines Dienstleistungsexports nicht, wenn in der Studienordnung oder Prüfungsordnung des Studiengangs, in den Dienstleistungen exportiert werden, Anrechnungsfaktoren und Gruppengrößen nicht geregelt sind.
7. Für einen "Sicherheitszuschlag im Rahmen der Lehrnachfrage" von 20 % oder 15 % existiert in Hessen keine Rechtsgrundlage.
8. Der CNW für den Studiengang Humanbiologie ist wirksam auf 5,9 festgesetzt. Diese Curricularnormwertfestsetzung gilt auch für den neuen Bachelor-Studiengang.
9. Es ist in Bezug auf die Kapazität des Wintersemesters 2008/2009 nicht zu beanstanden, bei der Ermittlung des Curriculargesamtwertes des Studiengangs Humanbiologie für die ersten vier Semester das Curriculum für den neuen Studiengang Humanbiologie B.Sc. und für die Semester 5 bis 10 das Curriculum für den früheren, auslaufenden Studiengang Humanbiologie Diplom zu Grunde zu legen.
10. Erhöht sich nach der Schwundtabelle die Studierendenzahl von einem Semester zum Folgesemester geringfügig, so stellt eine derartige Erhöhung keinen "schwundfremden Faktor" im Sinne der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs dar.
11. Die Vorlage einer Studierenden-Namensliste stellt einen Eingriff in das grundrechtlich verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung der unbeteiligten Studierenden dar. Sie könnte allenfalls gerechtfertigt sein, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden wären, dass die Angaben der Antragsgegnerin unrichtig sein könnten.
12. Die (Einzel-)Curricularwerte eines Studiengangs, an den Dienstleistungen erbracht werden, müssen nicht durch Rechtsnorm festgesetzt sein.
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS
10 B 1142/09.MM.W8
In dem Verwaltungsstreitverfahren
wegen vorläufiger Zulassung zum Studium der Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2008/2009, 1. Fachsemester,
hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 10. Senat - durch
Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Nassauer, Richter am Hess. VGH Kohde, Richter am VG Wanner (abgeordneter Richter)
am 24. September 2009 beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der antragstellenden Partei wird die durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 18. März 2009 ergangene einstweilige Anordnung wie folgt erweitert:
1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, von den in den Beschwerdeverfahren verbliebenen antragstellenden Parteien nach der Rangfolge, die aufgrund der angefochtenen Entscheidung ausgelost ist, die nächstberechtigte antragstellende Partei (des Verfahrens 10 B 1252/09.MM.W8, Losrang 16) vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Zulassung zum Studium der Medizin beschränkt auf den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsverordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2008/2009 im 1. Fachsemester zuzulassen und zu immatrikulieren, wenn diese antragstellende Partei innerhalb einer Woche nach Zustellung dieses Beschlusses die Zulassung und die Immatrikulation im entsprechenden Fachsemester bei der Antragsgegnerin beantragt, die Voraussetzungen der Immatrikulation nachweist und hierbei persönlich versichert, dass sie Deutsche im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland oder nach § 2 Satz 2 Vergabeverordnung ZVS Deutschen gleichgestellt und an keiner anderen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes vorläufig oder endgültig zum Studium der Medizin zugelassen ist,
2. soweit der Studienplatz nach Nummer 1 nicht vergeben werden konnte, die nächstberechtigte antragstellende Partei entsprechend ihrem Rangplatz der Auslosung unter Beachtung des Verfahrens nach 1., wobei die Frist von einer Woche für die von der antragstellenden Partei abzugebende Erklärung mit dem Eingang der Benachrichtigung der Antragsgegnerin über das Nachrücken beim Bevollmächtigten der antragstellenden Partei beginnt, nachrücken zu lassen und zwar nach folgender Reihenfolge der Aktenzeichen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs:
10 B 1193/09.MM.W8, Losrang 17
10 B 1232/09.MM.W8, Losrang 28
10 B 1171/09.MM.W8, Losrang 31
10 B 1228/09.MM.W8, Losrang 42
10 B 1088/09.MM.W8, Losrang 45
10 B 1153/09.MM.W8, Losrang 52
10 B 1277/09.MM.W8, Losrang 55
10 B 1261/09.MM.W8, Losrang 71
10 B 1084/09.MM.W8, Losrang 73
10 B 1196/09.MM.W8, Losrang 76
10 B 1151/09.MM.W8, Losrang 81
10 B 1257/09.MM.W8, Losrang 89
10 B 1155/09.MM.W8, Losrang 96
10 B 1092/09.MM.W8, Losrang 102
10 B 1101/09.MM.W8, Losrang 105
10 B 1220/09.MM.W8, Losrang 120
10 B 1097/09.MM.W8, Losrang 124
10 B 1191/09.MM.W8, Losrang 137
10 B 1272/09.MM.W8, Losrang 138
10 B 1262/09.MM.W8, Losrang 159
10 B 1091/09.MM.W8, Losrang 162
10 B 1200/09.MM.W8, Losrang 170
10 B 1105/09.MM.W8, Losrang 174
10 B 1098/09.MM.W8, Losrang 176
10 B 1095/09.MM.W8, Losrang 183
10 B 1175/09.MM.W8, Losrang 195
10 B 1271/09.MM.W8, Losrang 199
10 B 1182/09.MM.W8, Losrang 204
10 B 1247/09.MM.W8, Losrang 205
10 B 1152/09.MM.W8, Losrang 221
10 B 1142/09.MM.W8, Losrang 237
10 B 1270/09.MM.W8, Losrang 238
10 B 1260/09.MM.W8, Losrang 253
10 B 1170/09.MM.W8, Losrang 260
10 B 1168/09.MM.W8, Losrang 261
10 B 1148/09.MM.W8, Losrang 268
10 B 1209/09.MM.W8, Losrang 290
10 B 1216/09.MM.W8, Losrang 312
10 B 1180/09.MM.W8, Losrang 320
10 B 1269/09.MM.W8, Losrang 327
10 B 1156/09.MM.W8, Losrang 347
10 B 1183/09.MM.W8, Losrang 357
10 B 1160/09.MM.W8, Losrang 358
10 B 1184/09.MM.W8, Losrang 368
10 B 1229/09.MM.W8, Losrang 379
10 B 1210/09.MM.W8, Losrang 383
10 B 1276/09.MM.W8, Losrang 388
10 B 1227/09.MM.W8, Losrang 403
10 B 1253/09.MM.W8, Losrang 407
10 B 1267/09.MM.W8, Losrang 412
10 B 1241/09.MM.W8, Losrang 420
10 B 1157/09.MM.W8, Losrang 425
10 B 1147/09.MM.W8, Losrang 431
10 B 1172/09.MM.W8, Losrang 435
10 B 1275/09.MM.W8, Losrang 446
10 B 1268/09.MM.W8, Losrang 449
10 B 1176/09.MM.W8, Losrang 456
10 B 1239/09.MM.W8, Losrang 459
10 B 1165/09.MM.W8, Losrang 461
10 B 1273/09.MM.W8, Losrang 463
10 B 1246/09.MM.W8, Losrang 473
10 B 1181/09.MM.W8, Losrang 485
10 B 1188/09.MM.W8, Losrang 515
10 B 1255/09.MM.W8, Losrang 525
10 B 1146/09.MM.W8, Losrang 539
10 B 1159/09.MM.W8, Losrang 555
10 B 1256/09.MM.W8, Losrang 559
10 B 1265/09.MM.W8, Losrang 568
10 B 1190/09.MM.W8, Losrang 572
10 B 1278/09.MM.W8, Losrang 597
10 B 1223/09.MM.W8, Losrang 612
10 B 1178/09.MM.W8, Losrang 622
10 B 1259/09.MM.W8, Losrang 631
10 B 1154/09.MM.W8, Losrang 636
10 B 1195/09.MM.W8, Losrang 642
10 B 1174/09.MM.W8, Losrang 645
10 B 1192/09.MM.W8, Losrang 658
10 B 1248/09.MM.W8, Losrang 664
10 B 1194/09.MM.W8, Losrang 673
10 B 1245/09.MM.W8, Losrang 678
10 B 1197/09.MM.W8, Losrang 692
10 B 1258/09.MM.W8, Losrang 694
10 B 1250/09.MM.W8, Losrang 697
Die Antragsgegnerin wird außerdem verpflichtet, die Zulassung und Immatrikulation einer antragstellenden Partei dem Senat anzuzeigen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
In dem Verfahren 10 B 1252/09.MM.W8 hat die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens erster Instanz und des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
In den übrigen Verfahren haben die antragstellenden Parteien die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. In diesen Verfahren bleibt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts betreffend die erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufrechterhalten.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die antragstellende Partei hat bei dem Verwaltungsgericht Gießen den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, um bei der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2008/2009 ihre vorläufige Zulassung zum 1. Fachsemester im Studiengang Medizin herbeizuführen. Das Verwaltungsgericht hat sieben unbesetzte Studienplätze ermittelt und deren Auslosung angeordnet. Im Übrigen hat es die gestellten Anträge zurückgewiesen. Die antragstellende Partei ist bei der Auslosung nicht zum Zuge gekommen. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts richtet sich die Beschwerde der antragstellenden Partei.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegen den am 26. März 2009 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. März 2009 eingelegt und mit den Schriftsätzen vom 21. April 2009 und 23. April 2009 innerhalb der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet worden. Als nicht verspätet ist auch der Schriftsatz vom 25. Mai 2009 anzusehen, da er inhaltlich dem rechtzeitig eingegangenen Schriftsatz vom 23. April 2009 entspricht. Die Antragsteller-Schriftsätze vom 18. Mai 2009, 27. Mai 2009, 23. Juni 2009, 7. August 2009, 10. August 2009, 13. August 2009, 19. August 2009 und 2. September 2009 sind zwar nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen. Es kann aber dahinstehen, ob in ihnen bereits form- und fristgerecht dargelegte Beschwerdegründe lediglich angereichert und vertieft werden, denn auch der Inhalt dieser Schriftsätze führt nicht zur Ermittlung von mehr als einem zusätzlichen Studienplatz. Die Schriftsätze vom 1. und 18. September 2009 sind nicht zu berücksichtigen, weil in ihnen nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist bisher nicht vorgetragene Gründe geltend gemacht werden (siehe dazu unten).
Die Beschwerdebegründung muss gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Beschwerdegericht ist in seiner Prüfungskompetenz gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zunächst auf die Prüfung beschränkt, ob die form- und fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe - in Anlehnung an die Darlegungsvoraussetzungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - geeignet sind, tragende Erwägungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage zu stellen, dass die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses erfolgreich in Zweifel gezogen wird. Nur wenn dies der Fall ist, ist das Beschwerdegericht befugt, aber auch verpflichtet, die Erfolgsaussichten der Beschwerde anhand der fristgemäß dargelegten Beschwerdegründe von Amts wegen umfassend zu prüfen. Das Beschwerdegericht ist auch dann, wenn (hinreichende) Gründe gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dargelegt worden sind, nur berechtigt und verpflichtet, die dargelegten Gründe einer tiefer gehenden Überprüfung zu unterziehen, wobei sich auch diese Prüfung nur auf die fristgemäß dargelegten Gründe erstreckt, wie sich § 146 Abs. 4 Sätze 1 bis 4 VwGO entnehmen lässt. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe zu prüfen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. August 2003 - 1 BvQ 30/03 - NJW 2003, 2689 ff. = juris). Von einem Beschwerdeführer kann aufgrund der zitierten Vorschriften erwartet werden, dass er sich in der Beschwerdebegründung im Einzelnen mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt und substantiierte, schlüssige und erhebliche Einwände gegen die jeweiligen kapazitätsbestimmenden Faktoren und Berechnungsschritte erhebt. Das heißt, der Beschwerdeführer muss in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts darlegen, wie und an welcher Stelle des Berechnungsvorgangs und warum anders sowie mit welchen Zahlen und Werten zu rechnen ist und warum sich dadurch welche andere Studienplatzzahl ergeben soll (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 4. Juni 2009 - 10 B 1137/09.MM.W8 -, 4. September 2008 - 10 MM 3680/07.W7 -, und vom 2. April 2007 - 8 FM 5204/06.W[1] -, juris, Rdnrn. 3 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung).
Diesen Anforderungen wird der Beschwerdevortrag der antragstellenden Partei zum Teil nicht gerecht. Soweit er den genannten Darlegungserfordernissen gerecht wird, ergibt sich daraus ein weiterer freier Studienplatz.
Zur Beschwerdebegründung vom 21. April 2009:
Zu IV. 1. und 2. (Seiten 8 ff. dieses Schriftsatzes): Entgegen der Auffassung der antragstellenden Partei muss der Curricularnormwert nicht durch Gesetz festgesetzt werden; vielmehr reicht eine Verordnungsregelung aus.
Die Ermächtigung an den Verordnungsgeber bzw. Satzungsgeber in § 3 Abs. 1 bis 7 des Gesetzes zum Staatsvertrag und in Art. 7 Abs. 3 Satz 3 ff. sowie in Art. 15 des Staatsvertrages vom 22. Juni 2006 verstößt nicht gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 118 der Hessischen Verfassung - HV -. Denn in den genannten Regelungen des Staatsvertrages und des Gesetzes dazu sind Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Verordnungsermächtigung bestimmt worden. Insofern hebt der Senat den erwähnten Art. 15 des Staatsvertrages hervor. Dort sind in einer sehr differenzierenden Regelung zahlreiche Einzelheiten des Verfahrens und dabei anzuwendende inhaltliche Kriterien geregelt, die "insbesondere" durch die Länder mittels Rechtsverordnungen bestimmt werden, nämlich 1. die Verteilungs- und Auswahlkriterien (Art. 10 bis 12 sowie 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2), 2. die Quote nach Art. 10 Abs. 1 und 2, Art. 12 Abs. 1, 3. der Ablauf des Verteilungsverfahrens nach Art. 10, 4. die Festlegungen nach Art. 8 Abs. 2, 5. der Ablauf des Bewerbungsverfahrens, insbesondere die Fälle, in denen Bewerbungen an die Zentralstelle zu richten sind, einschließlich der Fristen; dabei kann die Verpflichtung zur elektronischen Antragstellung vorgesehen werden; 6. der Ablauf des Vergabeverfahrens sowie die Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus anderen Gründen freigebliebener Plätze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die die Fristen versäumt haben, 7. die Vergabe der Studienplätze nach Art. 10 Abs. 4, 8. die Einbeziehung und die Aufhebung der Einbeziehung von Studiengängen, 9. die Normwerte sowie die Kapazitätsermittlung nach Art. 7, 10. die Festsetzung von Zulassungszahlen nach Art. 7, soweit das Landesrecht dafür keine andere Rechtsform vorsieht; 11. die Gleichstellung weiterer Personen mit Deutschen aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen nach Art. 1 Abs. 1 Satz 4.
Angesichts dieser Verordnungsermächtigung ist die Auffassung, eine Regelung durch den Verordnungsgeber reiche nicht mehr aus, das Ziel einer "erschöpfenden Nutzung der Kapazität" weise erhebliche Unbestimmtheiten auf, nicht haltbar. Die Kritik, die Leitregel des Staatsvertrags schaffe keine Klarheit, sondern fasse die Unklarheiten des Kapazitätsrechts übersichtlich zusammen, ist unberechtigt.
Es kommt hinzu, dass Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG nur für den Bereich der Bundesgesetzgebung gilt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Oktober 1972 - 2 BvL 51/69 - BVerfGE 34, 52 ff., 58 f., und vom 27. Januar 1976 - 1 BvR 2325/73 - BVerfGE 41, 251 ff., 266, m.w.N.; Groß, in: Zinn-Stein, Verfassung des Landes Hessen, Stand: 16. Erg. Lfg., Juni 1999, Rdnr. 16 zu Art. 118). Der Staatsvertrag und das Gesetz dazu sind jedoch Landesgesetze (vgl. zu allem bereits Hess. VGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2009 - 10 B 865/09.FM.W8 u. a. - Seiten 20 f. des amtlichen Umdrucks).
Zu 3. bis 5. (Seiten 15 bis 19 des Schriftsatzes vom 21. April 2009): Nicht stichhaltig ist die vorsorglich geäußerte Kritik der antragstellenden Partei, bei einer (zulässigen) Regelung durch den Verordnungsgeber fehle aber ein "ausreichender Vorbehalt der Übertragung der Normaufteilung des festgesetzten CNW an die Verwaltung", die Aufteilung durch die Universität reiche nicht aus.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Curricularnormwert für das Fach Medizin ordnungsgemäß im Wege des Erlasses einer Rechtsnorm durch das Ministerium für Wissenschaft und Kunst festgelegt wurde, nämlich durch Nummer 50 der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO in der Fassung der Vierten Änderungsverordnung. Der derzeitig gültige Curricularnormwert von 8,2 wurde durch die Dritte Änderungsverordnung zur KapVO vom 25. Juni 2003 (GVBl. I S, 189) festgesetzt.
Dies bedeutet aber nicht, dass die Aufteilung des Curricularnormwertes im Wege des Erlasses von Rechtsnormen geschehen müsste. Derartiges ist weder im Staatsvertrag vom 22. Juni 2006 noch im Gesetz zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 354) noch in der Kapazitätsverordnung geregelt. Die Bildung von Curricularanteilen ist nach allem kein Normsetzungsakt, sondern eine Vorbereitungshandlung für die Festsetzung der Zulassungszahlen. Sie richtet sich nach der Fächer- und Organisationsstruktur sowie den curricularen Besonderheiten jeder einzelnen Hochschule (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 10 B 1304/09.MM.W8 - S. 6 ff. des amtlichen Umdrucks; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Aufl. 2003, Rdnr. 16 m.w.N.). Dass die CA-Ausfüllung Verwaltungsaufgabe ist und nicht normativ erfolgt, lässt sich auch aus Anlage 1 zur KapVO schließen. Danach sind die Curricularnormwerte als Curricularanteile auf die Lehreinheiten so aufzuteilen und darzustellen, dass die Summe der Curricularanteile eines Studiengangs in den an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten den Curricularnormwert ergibt (vgl. Hess. VGH, a.a.O., S. 7 des amtlichen Umdrucks). Dies alles hat der Senat auch in Bezug auf den Studiengang Medizin der Johann Wolfgang Goethe-Universität B-Stadt, Wintersemester 2008/2009 in seinen Beschlüssen vom 24. Juli 2009 (- 10 B 865/09.FM.W8 u. a. - Seiten 17, 18 und 20/21 des amtlichen Umdrucks) so gesehen. An dieser Auffassung hält er fest.
Dass die Praxis der Bundesländer zur Festsetzung eines Teil-CNW für die Vorklinik höchst unterschiedlich ist, wie die antragstellende Partei vortragen lässt, ändert nichts daran, dass in der Beschwerdebegründung vom 21. April 2009 nicht plausibel dargelegt wird, warum sich aus dem von der antragstellenden Partei monierten formellen Fehler eine andere Aufteilung des Curricularnormwerts ergeben soll. Für den insoweit von der antragstellenden Partei ins Gespräch gebrachten "Sicherheitszuschlag in Höhe von 15 %" fehlt - jedenfalls in Hessen - jede Rechtsgrundlage. Auch der Vortrag, das OVG Koblenz (Beschluss vom 24. März 2009 - 6 B 10123/09 OVG -) schließe sich der Rechtsprechung des OVG Lüneburg an, wonach bei Unklarheiten bei der Kapazitätsberechnung, die der Hochschule anzulasten seien, ein Sicherheitszuschlag in Ansatz zu bringen sei, führt insofern nicht weiter. Denn die antragstellende Partei legt nicht dar, worin hier Unklarheiten bestehen sollen.
Im Übrigen trifft es nicht zu, dass eine entsprechende Aufteilungsentscheidung für das Studienjahr 2008/2009 für die Antragsgegnerin nicht existiert. Denn das Hessische Wissenschaftsministerium hat - nachdem die Antragsgegnerin ihren Kapazitätsbericht vorgelegt hatte - bezogen auf den Berechnungsstichtag 1. Februar 2008 eine eigene Kapazitätsberechnung vorgenommen, die die Grundlage der Zulassungszahlenverordnung für das Wintersemester 2008/2009 bildete. In dieser eigenen Kapazitätsberechnung, die vom Senat an die Antragstellerseite übermittelt wurde, hat das Wissenschaftsministerium auch eine Ausfüllung der Normwerte bzw. eine CA-Aufteilung vorgenommen (vgl. bereits die Beschlüsse des Hess. VGH vom 16. Juni 2009 - 10 B 1303/09.MM.W8 u. a. - Seiten 6 ff., 8 des amtlichen Umdrucks).
Zu V. 1. (Seiten 19 bis 24 der Beschwerdebegründung vom 21. April 2009): Der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe mit den Beschlüssen vom 18. März 2009 die Ansprüche der antragstellenden Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) verletzt, ist unberechtigt. Wie sich Blatt 172 ff. der Generalakte Marburg Humanmedizin WS 2008/2009, Band I, entnehmen lässt, hat das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 2. März 2009 unter Fristsetzung bis zum 5. März 2009 bei der Antragsgegnerin Angaben lediglich zu drei Punkten erbeten. Dies sind 1. Einschreibungen des ersten bis fünften Fachsemesters im Studiengang Humanmedizin zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergabeverfahrens nach § 10 Abs. 7 Vergabeverordnung ZVS vom 20. Mai 2008, gegliedert nach Fachsemestern in tabellarischer Form, 2. die Mitteilung, wie viele der in der Schwundberechnung im Studiengang Zahnmedizin aufgeführten Studierenden einen Abschluss im Studiengang Humanmedizin nachgewiesen haben bzw. über das Physikum verfügen (insofern ist auf Nr. 9 der verwaltungsgerichtlichen Verfügung vom 8. Juli 2008 verwiesen worden), und die Mitteilung, ob die Ermäßigung der Lehrverpflichtung von Dr. R. W. für die Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der Studienreform über das Sommersemester 2008 hinaus fortbesteht sowie bejahendenfalls Vorlage eines entsprechenden Nachweises (insofern ist auf Verfügungen vom 14. November 2008 und 5. Dezember 2008 in einem bestimmten Verfahren des Verwaltungsgerichts Bezug genommen).
Am 9. März 2009 hat die Antragsgegnerin diese Verfügung mit einem 1-seitigen, äußerst knapp formulierten Anschreiben und drei Anlageblättern dazu beantwortet. Mit Verfügung vom 9. März 2009, abgesandt am 10. März 2009, hat das Verwaltungsgericht Kopien der Aufklärungsverfügung sowie der genannten Antwort der Antragsgegnerin an die Bevollmächtigten der antragstellenden Parteien übermittelt, und zwar zur Kenntnis- und eventuellen Stellungnahme bis Dienstag, den 17. März 2009, 12.00 Uhr. Nach Angaben des Bevollmächtigten der antragstellenden Partei gingen diese Unterlagen am 13. März 2009 bei ihm ein.
Angesichts des äußerst geringen Umfangs der mitgeteilten Unterlagen lässt sich aus dem Vortrag der antragstellenden Partei in der Beschwerdebegründung kein plausibler Grund dafür entnehmen, dass es den Bevollmächtigten nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, zu den genannten Punkten innerhalb von vier Tagen bis zum Mittag des 17. März 2009 vorzutragen. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht auf den Seiten 6 und 7 des angegriffenen Beschlusses auch darauf hin, dass keine erheblichen Gründe für eine Verlängerung der vom Verwaltungsgericht bis zum 17. März 2009 gesetzten Frist glaubhaft gemacht worden seien. Gegenstand des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 9. März 2009 sei die vom Gericht mit Verfügung vom 2. März 2009 erbetene Mitteilung über den Studierenden-Bestand, die Anzahl der Studierenden im Studiengang Zahnmedizin mit einem Abschluss in Humanmedizin sowie den Fortbestand der Reduzierung einer Lehrverpflichtung gewesen. Warum es den Bevollmächtigten nicht möglich und zumutbar gewesen sei, zu den diesbezüglichen sehr knappen Ausführungen der Antragsgegnerin innerhalb der gesetzten Frist Stellung zu nehmen, könne ihren Anträgen auf Fristverlängerung nicht nachvollziehbar entnommen werden. Auch im Übrigen verweist der Senat insofern auf den letzten Absatz auf Seite 6 und den ersten Absatz auf Seite 7 des angegriffenen Beschlusses. Die dortigen Ausführungen macht der Senat sich zu eigen.
Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz ist auch deshalb nicht hinreichend dargelegt, weil die antragstellende Partei in der Beschwerdebegründung nicht plausibel dargetan hat, was sie vorgetragen hätte, wenn ihr die erbetene Verlängerung der Stellungnahmefrist gewährt worden wäre. Die antragstellende Partei hat zwar insofern auf den Seiten 23 unten/24 oben der Beschwerdebegründung ausgeführt, hätte das Verwaltungsgericht den Bevollmächtigten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, so hätten diese zum einen das vorgetragen, was sie nun in der Beschwerdebegründung zu den im Beschluss angesprochenen Problempunkten vorgetragen haben. Damit wäre bereits die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis "richtiger" geworden und die Antragsteller hätten die weiteren Studienplätze nicht erst im Beschwerdeverfahren erkämpfen müssen. Die Bevollmächtigten hätten ihren Vortrag im Hinblick auf die Beschlüsse des Senats vom 6. Oktober 2008 wie nachstehend ergänzt und insbesondere zum Vorbehalt des Gesetzes - wie oben bereits erfolgt - vorgetragen. Insbesondere hätten sie auch - wie sie es bereits in den Verfahren Humanmedizin Gießen Sommersemester 2008 und Wintersemester 2008/2009 bereits getan hätten - auf die fehlerhafte Berechnung der Anteilsquote für den zugeordneten Studiengang Humanbiologie hingewiesen.
Mit diesem Vortrag wird nicht dargetan, warum in Bezug auf die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 2. März 2009 und die darauf ergangene Antwort der Antragsgegnerin vom 9. März 2009 zusätzliche Argumente der antragstellenden Partei (welche ?) noch rechtzeitig vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorgetragen worden wären. Die Ausführungen auf Seite 23 unten/24 oben der Beschwerdebegründung beziehen sich nicht auf die mit der Verfügung vom 2. März 2009 erbetenen Angaben, sondern auf andere Problempunkte. Warum die antragstellende Partei zum Beispiel auf die Beschlüsse des Senats vom 6. Oktober 2008 nicht vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vortragen konnte, lässt sich ihren Angaben in der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Immerhin hatte die antragstellende Partei insofern ca. fünf Monate Zeit, um vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 18. März 2009 ausreichend vorzutragen. Dies gilt auch deshalb, weil das vorliegende Eilverfahren bereits Anfang Oktober 2008 bei dem Verwaltungsgericht eingeleitet worden ist.
Warum das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der oben abgehandelten angeblich zu kurzen Stellungnahmefrist auch gegen "§ 86 VwGO" verstoßen haben soll, wie die antragstellende Partei in der Überschrift zu 1. auf Seite 19 unten der Beschwerdebegründung sinngemäß behauptet hat, lässt sich den Ausführungen zu V. 1. nicht entnehmen. Insofern fehlt es bereits an hinreichender Darlegung.
Zu V. 2. (Seiten 24 und 25 der Beschwerdebegründung vom 21. April 2009): Nicht plausibel ist der Vortrag, eine Stelle werde nicht (in das Lehrangebot) einbezogen. Die antragstellende Partei kritisiert dem Sinn nach, dass der Kapazitätsbericht zum Berechnungsstichtag 1. Februar 2008 "67,25" Planstellen des Lehrpersonals enthalte, während die Kapazitätsberechnung vom 20. Mai 2008 hinsichtlich der Stellen des Lehrpersonals eine kapazitätsrechtlich erhebliche Abweichung von der als Anlage B 2 vorgelegten Stellenbesetzungsliste aufweise. Während die Addition der Stellen auf Seite 1 des Kapazitätsberichts 67,25 Stellen ergebe, weise die Zusammenstellung in der Anlage B 2 insgesamt 62,75 besetzte und 6 unbesetzte Stellen, zusammen also 68,75 Stellen auf. Gehe man davon aus, dass es sich hierbei um die Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters auf Zeit handele, dessen Zuordnung auf der Seite 4 des Stellenverzeichnisses offen geblieben sei, so erhöhe sich das Lehrangebot in der Summe um 4 SWS.
Dieser Vortrag ist schon deshalb nicht plausibel, weil das Verwaltungsgericht - wie sich der Tabelle auf Seite 13 oben des angegriffenen Beschlusses entnehmen lässt - sogar noch mehr Stellen als die antragstellende Partei zugrunde gelegt hat, nämlich 69 Stellen. Während die Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung vom 20. Mai 2008 als Summe des Lehrangebots 428 SWS angegeben hat, ist das Verwaltungsgericht von 436 SWS ausgegangen. Warum dieses Lehrangebot zusätzlich um 4 SWS erhöht werden soll, erschließt sich aus der Beschwerdebegründung nicht. Die antragstellende Partei verkennt insofern, dass sie sich nach § 146 Abs. 4 VwGO mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen muss, was insbesondere dann relevant wird, wenn das Verwaltungsgericht von den Angaben und Berechnungen der Hochschule abweicht.
Zu V. 2.2.1. (Seiten 25 bis 27 der Beschwerdebegründung vom 21. April 2009): Soweit die antragstellende Partei in Bezug auf Titellehre und Drittmittellehre im Pflichtlehrbereich gegen die Beschlüsse des Senats vom 6. Oktober 2008 - 10 MM 3772/07.W7 u. a. - Stellung nimmt und insoweit "zumindest in analoger Anwendung von § 10 KapVO" ein entsprechendes zusätzliches Lehrdeputat berücksichtigt sehen möchte, vermag der Senat dem nach wie vor nicht zu folgen. Er hält die von der antragstellenden Partei zitierten Ausführungen zu 1. der Gründe des genannten Beschlusses aufrecht und verweist auf den ebenfalls von der antragstellenden Partei zitierten Beschluss des Senats vom 6. Februar 2008 - 10 GM 732/07.S7 -, wonach eine Lehrleistung, die zusätzlich zum Lehrangebot aus Stellen tatsächlich erbracht wird, auch nicht im Wege der analogen Anwendung von § 10 KapVO dem Lehrangebot aus Stellen hinzugefügt werden kann. Gerade das Begehren der antragstellenden Partei, insofern § 10 KapVO analog anzuwenden, zeigt, dass es sich hier um ein Begehren handelt, das bisher so in § 10 KapVO nicht geregelt ist. Ob - etwa in § 10 KapVO - eine entsprechende weitergehende Regelung betreffend das Lehrangebot getroffen wird, ist eine Frage, die allenfalls de lege ferenda zu beachten, also rechtspolitisch relevant sein könnte. Die gegenwärtige Rechtslage lässt die von dem Bevollmächtigten favorisierte Berücksichtigung zusätzlichen Lehrangebots nicht zu.
Die angesprochene Frage ist entgegen der Auffassung der antragstellenden Partei auch nicht deshalb anders zu beantworten, weil es einen normativen Stellenplan nicht mehr gibt. Denn mit dem Verwaltungsgericht (vgl. die Seiten 9 und 10 des angefochtenen Beschlusses) geht der Senat davon aus, dass trotz gewisser vom Verwaltungsgericht im Einzelnen begründeter Einschränkungen die vorgelegte Stellenübersicht die erforderliche Überprüfung insoweit zulässt, als das vorhandene Lehrpersonal eindeutig und damit gerichtlich nachprüfbar bezeichnet wird. Überzeugend führt das Verwaltungsgericht insofern weiter aus, soweit in einem gesonderten Abschnitt die unbesetzten Stellen zusätzlich ausgewiesen würden, solle offensichtlich dem abstrakten Stellenprinzip dadurch Rechnung getragen werden, dass über das vorhandene Lehrpersonal hinaus die zusätzlich verfügbaren Stellen dargestellt würden, um in einer Gesamtschau die insgesamt verfügbare Lehrkapazität abzubilden. Diese Überlegungen macht der Senat sich zu eigen. Sie führen dazu, dass die vorgelegte Stellenübersicht im Ergebnis wie die früheren normativen Stellenpläne der Kapazitätsermittlung zugrunde zu legen sind.
Angesichts dessen ist die Frage, ob weiteres Lehrangebot im Pflichtlehrbereich vorhanden ist, durch die genannte Stellenübersicht hinreichend beantwortet. Weitere Aufklärungen dazu erübrigen sich daher.
Zu 2.2.2. (Seiten 28 bis 30 der Beschwerdebegründung vom 21. April 2009): Soweit die antragstellende Partei "die fehlende Aufklärung der im nach § 10 KapVO maßgeblichen Sommersemester (damals SS 2006, jetzt:) 2007 erbrachten Lehraufträge im Pflichtbereich" rügt, ist nur schwer nachvollziehbar, was die antragstellende Partei hier meint. Sollte sie vermuten, dass mehr Lehraufträge als die berücksichtigten 5,6429 SWS wiedergeben, erteilt worden sind, so handelte es sich insofern um eine reine Vermutung, die durch nichts belegt ist. Der Senat weist auch in Bezug auf das Wintersemester 2008/2009 darauf hin, dass er keine Veranlassung hat, die Angaben der Antragsgegnerin zu den Lehraufträgen in Zweifel zu ziehen. Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass Träger öffentlicher Gewalt gegenüber Gerichten keine unwahren Angaben machen (vgl. den Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2008 zu Nr. 2). Natürlich trifft es zu, dass es Sache der Hochschulen ist, im sogenannten Kapazitätsprozess die für die Kapazitätsberechnung erforderlichen Daten und Angaben zu liefern. Ist dies aber geschehen, dann ist es im erstinstanzlichen Verfahren Sache der antragstellenden Parteien, das Vorliegen der Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs darzulegen. Erst dann, wenn dies geschehen ist und sich aufgrund des Vortrags der antragstellenden Parteien Zweifel an den Angaben der Antragsgegnerin ergeben, muss das Verwaltungsgericht weiter aufklären.
Wenn die antragstellende Partei auf Seite 28 unten/29 oben der Beschwerdebegründung vom 21. April 2009 ausführt, hier gehe es um Lehraufträge, die an Externe und an Drittmittelbedienstete innerhalb des Pflichtlehrbereichs erteilt würden, nicht um solche Lehraufträge, die bereits durch das Pflichtlehrdeputat abgedeckt würden, so wird nicht deutlich, an welchem Punkt der Kapazitätsberechnung - ganz abgesehen davon, dass es im Beschwerdeverfahren um die Kapazitätsberechnung des Verwaltungsgerichts gehen muss - eine plausible Kritik ansetzen soll. Es genügt jedenfalls nicht, gleichsam "ins Blaue hinein" bestimmte Angaben der Antragsgegnerin pauschal in Zweifel zu ziehen, ohne auch nur ansatzweise deutlich zu machen, welche konkreten Aspekte derartige Zweifel rechtfertigen.
Soweit die antragstellende Partei auf Seite 29 unten der Beschwerdebegründung mit Nichtwissen bestreitet, dass Herr Sch. in den Vergleichssemestern Sommersemester 2007 und Wintersemester 2007/2008 nur extracurricularen Unterricht für Humanbiologen und andere erteilt hat, sieht der Senat kein Bedürfnis für weitere Aufklärung. Denn der Senat hat im oben zitierten Beschluss vom 6. Oktober 2008 (Seiten 4 und 5 des amtlichen Umdrucks) Folgendes ausgeführt:
"Herr Sch. war nach den Angaben der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 30. September 2008 nie auf einer Landesstelle am Fachbereich Medizin beschäftigt. Vielmehr wurde er auf einer Drittmittelstelle geführt. Drittmittelstellen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Herr Sch. war als Mitarbeiter des "k-med. Projekts" beschäftigt. Dieses Projekt war zunächst ein "BMBF-Projekt" und ist nunmehr ein Landesprojekt, welches e-learing Materialien generiert (vgl. zu allem Seite 2 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 30. September 2008). Abgesehen davon hat Herr Sch. nach Angaben der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 30. September 2008 in den Vergleichssemestern Sommersemester 2006 und Wintersemester 2006/2007 ohnehin nur extracurricularen Unterricht für Humanbiologen und andere Naturwissenschaftler erteilt, nämlich die Veranstaltungen Metalle im Organismus Wahlfach Medizin und Chemische Aspekte Wahlfach Medizin durchgeführt. Extracurriculare Veranstaltungen sind nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen".
Diese Angaben legt der Senat auch dem vorliegenden Beschluss zugrunde. Aus ihnen ergibt sich, dass Herr Sch. nie auf einer Landesstelle am Fachbereich Medizin beschäftigt war. Diese Aussage im Schriftsatz vom 30. September 2008 erfasst ohne weiteres auch das Sommersemester 2007 und das Wintersemester 2007/2008.
Im Übrigen zeigt die Aufstellung "Vorklinische Lehraufträge SS 07 "und "Vorklinische Lehraufträge WS 07/08" (Seite 29 von Band I der Generalakten), dass dort Herr Sch. nicht als Lehrbeauftragter aufgeführt ist. Der Senat sieht keine Veranlassung, die Richtigkeit dieser Aufstellung in Zweifel zu ziehen. Auch dem Vortrag der antragstellenden Partei auf Seite 29/30 der Beschwerdebegründung vom 21. April 2009 lässt sich kein greifbares Argument dafür entnehmen, dass die Antragsgegnerin insofern falsche Angaben gemacht hätte. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 16. Juni 2009 (dort Seite 3 zu 7.) hinreichend deutlich gemacht, dass das Verwaltungsgericht auch hinsichtlich Herrn Sch. zutreffend davon ausgegangen ist, dass er nicht Lehrbeauftragter im curricularen Pflichtlehrbereich war.
Zu V. 2.2.3. (Seiten 30 bis 36 der Beschwerdebegründung vom 21. April 2009):
Die Lehrleistungen von Drittmittelbediensteten sind auch unter Berücksichtigung des Vortrags der antragstellenden Partei zu dieser Frage nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung und folgt letztlich schon aus § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO. Voraussetzung der Berücksichtigung von Stellen nach dieser Vorschrift ist, dass es sich um solche für Personen handelt, die nach dem Dienstrecht zur Lehre verpflichtet sind oder verpflichtet werden können. Drittmittelbedienstete gehören nicht zu diesen Personen (vgl. z. B. Hess. VGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2009 - 10 B 370/09.GM.W8 - Seiten 11 bis 13 des amtlichen Umdrucks, 1. April 2008 - 10 GZ 2383/07.W7 - Seite 6 des amtlichen Umdrucks, 6. Februar 2008 - 10 GM 732/07.S7 - Seite 5 des amtlichen Umdrucks, und vom 11. Mai 2005 - 8 MM 4492/04.W4 - Seite 4 des amtlichen Umdrucks; VGH München, Beschluss vom 13. Oktober 2004 - 7 CE 04.11143 u.a. - juris; OVG Münster, Beschluss vom 28. Mai 2004 - 13 C 20/04 - juris; Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Aufl., 2003, Rdnr. 4 f. zu § 8 KapVO).
Die Lehrleistungen von Drittmittelbediensteten fallen aber auch nicht unter die Lehrauftragsstunden nach § 10 KapVO. Denn die Drittmittelbediensteten werden im Rahmen ihres Rechtsverhältnisses zum Drittmittelgeber tätig und nicht aufgrund eines Lehrauftrags der Hochschule. Auch das Tatbestandsmerkmal "Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1" in § 10 Satz 1 KapVO liegt nicht vor. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO bestimmt der Curricularnormwert den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer Studentin oder eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Das heißt, es muss sich um Aufwand von beteiligten Lehreinheiten handeln. Diese Voraussetzung erfüllt die Lehre eines Drittmittelbediensteten nicht. Er erbringt seine Lehrleistungen gegenüber demjenigen, in dessen Diensten er steht. Dies ist beim Drittmittelbediensteten nicht die Hochschule. Die Leistungen, die er erbringt, sind somit keine Leistungen einer beteiligten Lehreinheit, sondern Leistungen eines Drittmittelgebers.
Gerade die Hinweise der antragstellenden Partei unter 2.2.3.4. der Beschwerdebegründung vom 21. April 2009 zeigen, dass die Drittmittelbediensteten zurzeit gerade nicht an der Lehre im Sinne der KapVO beteiligt sind. Nach dem Vortrag der antragstellenden Partei halten es die "Empfehlungen zu einer lehrorientierten Reform der Personalstruktur an Hochschulen" des Wissenschaftsrates (2007-Seite 50) "generell für sinnvoll, dass insbesondere die aus öffentlichen Drittmitteln finanzierten Wissenschaftler regulär mit einem Umfang von etwa 2 SWS an der Lehre beteiligt sind. Eine darüber hinausgehende Übernahme von Lehrveranstaltungen sollte durch eine anteilige Finanzierung aus universitären Mitteln bei gleichzeitiger Verlängerung von Projekt- und Vertragslaufzeit erreicht werden. Der Wissenschaftsrat bittet die Länder, mit den großen Drittmittelgebern nach Wegen zu suchen, um diese Option möglich zu machen".
Das Zitat macht deutlich, dass es hier um Anregungen für die Zukunft geht. Aussagen über die derzeitige kapazitätsrechtliche Behandlung der von Drittmittelbediensteten geleisteten Lehre ergeben sich daraus nicht. Entsprechendes gilt für den Vortrag auf Seite 32 oben der Beschwerdenbegründung und auch für den - ohnehin in Hessen nicht geltenden - Erlass des Ministers für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 1982 - I B 4-3817.0. - (vgl. das Zitat Seiten 32 bis 34 der Beschwerdebegründung).
Auch die Ausführungen auf Seite 34 oben der Beschwerdebegründung, es bestehe keine Rechtspflicht der Drittmittelbediensteten, Lehrleistungen zu erbringen, dies schließe jedoch nicht aus, dass tatsächlich und regelmäßig im Bereich der Pflichtlehre Lehrleistungen erbracht würden, ändert an der rechtlichen Beurteilung nichts. Denn entscheidend ist, dass die Drittmittelbediensteten nicht auf Stellen im Sinne des § 8 KapVO geführt werden.
Dementsprechend ist es auch unerheblich, ob Drittmittelbedienstete zu 100 % aus Drittmitteln bezahlt werden. Es steht fest, dass es sich bei Drittmittelbediensteten um solche Personen handelt, die nicht nach dem Dienstrecht zur Lehre verpflichtet sind oder verpflichtet werden können. Weitere Aufklärungen dazu erübrigen sich (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 10 B 370/09.GM.W8 - Seite 13 des amtlichen Umdrucks).
Auch auf die Höhe der Lehrleistung der Drittmittelbediensteten im Pflichtbereich (vgl. dazu 2.2.3.6. der Beschwerdebegründung vom 21. April 2009) kommt es daher nicht an. Auch dem Antrag der antragstellenden Partei, der Antragsgegnerin aufzugeben, alle tatsächlich erbrachten Lehrleistungen von Lehrpersonen ohne Lehrverpflichtung, die im Studiengang Humanmedizin im SS 2007, im WS 2007/2008, dem SS 2008 und dem WS 2008/2009 erbracht wurden bzw. werden, aufzulisten und glaubhaft zu machen, dass keine weiteren tatsächlich erbrachten Lehrleistungen vorhanden sind, ist aus den genannten Gründen nicht zu entsprechen. Hinsichtlich der Drittmittelbediensteten kommt es auf die gestellte Frage nicht an, da auch ein Einsatz der Drittmittelbediensteten in der Pflichtlehre an der grundsätzlichen Nichtberücksichtigung von Drittmittelbediensteten nichts ändert. Soweit die antragstellende Partei hier andere Lehrpersonen als Drittmittelbedienstete meinen sollte, liegen ohnehin keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragsgegnerin - insbesondere bei der Auflistung der Lehrpersonen und bei der Angabe der Lehraufträge - unwahre oder unvollständige Angaben gemacht hätte.
Zu 2.2.3.7. der Beschwerdebegründung vom 21. April 2009 weist der Senat erneut darauf hin, dass eine entsprechende Anwendung des § 10 KapVO in Bezug auf die von Drittmittelbediensteten tatsächlich erbrachten Lehrleistungen aus den oben genannten Gründen nicht in Frage kommt.
Zu 2.3. (Seiten 37 bis 40 der Beschwerdebegründung vom 21. April 2009): Die Kapazitätsermäßigungen um jeweils 2 SWS für die Studienfachberatung (Prof. Dr. S.) und für die Praktikumsplanung Biochemie/Physiologie (Privatdozentin Dr. P.-M.) sind nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat die Ermäßigungsverfügungen des Präsidenten der Antragsgegnerin vom 1. März 2000 (betr. Prof. Dr. S.) und vom 2. Dezember 2007 (betr. Frau Dr. P.-M.) mit Schreiben vom 22. September 2008 und die ihnen vorausgehenden Anträge vom 1. Februar 2000 und 21. November 2007 mit Fax vom 11. August 2009 vorgelegt. Der Vorwurf, die Antragsgegnerin habe ihr Ermessen nach § 5 Abs. 2 der Lehrverpflichtungsverordnung nicht ausgeübt, ist unberechtigt. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 der Lehrverpflichtungsverordnung vom 2. August 2006 (GVBl. I S. 471 ff., 474) kann die Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung weiterer Aufgaben und Funktionen innerhalb der Hochschule, insbesondere für besondere Aufgaben der Studienreform, für die Leitung von Sonderforschungsbereichen und für Studienfachberatung unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach ermäßigt werden, die Ermäßigung soll im Einzelfall zwei Lehrveranstaltungsstunden nicht überschreiten. Die Vorschrift zeigt zunächst, dass die Deputatsermäßigung für Studienfachberatung ein ausdrücklich vorgesehener Ermäßigungsfall ist, dass also regelmäßig davon ausgegangen wird, der Lehrbedarf werde bei dieser Deputatsermäßigung - wenn zwei Lehrveranstaltungsstunden nicht überschritten werden - ausreichend berücksichtigt. Dafür spricht auch, dass eine derartig geringe Deputatsermäßigung für Aufgaben der Studienfachberatung seit Jahrzehnten von Rechtsprechung und Praxis für zulässig gehalten wird, ohne dass es einer ausführlichen Begründung der Ermessensentscheidung bedürfte.
Entsprechendes gilt auch für die Praktikumsplanung Biochemie/Physiologie. Es bedarf keiner weiteren Erläuterungen, dass auch diese Praktikumsplanung unter § 5 Abs. 2 Satz 1 der Lehrverpflichtungsverordnung fällt, weil anschließend an das Wort "insbesondere" nur einige Beispielfälle genannt werden, aber selbstverständlich vergleichbare andere Fälle inbegriffen sein sollen. Auch insofern ist die Deputatsermäßigung sinnvoll auch unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im betreffenden Fach. Es kommt hinzu, dass sowohl Studienfachberatung als auch Praktikumsplanung Biochemie/Physiologie unmittelbar den Interessen der Studierenden dienen. Das heißt, es geht hier nicht um Deputatsermäßigungen für Tätigkeiten, die überhaupt nicht oder allenfalls mittelbar den Studierenden zugute kommen.
Dass die Praktikumsplanung Biochemie/Physiologie im Vergleich mit besonderen Aufgaben der Studienreform, der Leitung von Sonderforschungsbereichen und der Studienfachberatung als ausgesprochen "leichtgewichtig" erscheint, wie die antragstellende Partei vorträgt, sieht der Senat anders. Die bisherige Praktikumsplanung Vorklinik ist von der Rechtsprechung über Jahre hinweg nicht beanstandet worden. Warum die auf bestimmte Fächer der Vorklinik spezifizierte Praktikumsplanung nicht Deputatsermäßigungen rechtfertigen soll, vermag der Senat nicht zu erkennen. Dass heutzutage die Erstellung der Praktikumspläne "reine Routine" ist, wie die antragstellende Partei vortragen lässt, und dass diese Tätigkeit von der Dekanatssekretärin und den Institutsekretärinnen abgenommen werde, ist eine durch nichts belegte Vermutung der antragstellenden Partei.
In diesem Zusammenhang verweist der Senat auch auf den Schriftsatz vom 29. Mai 2006 an den Senat. Danach arbeiten die beiden Stelleninhaber (damals bezogen auf den Studienfachberater und den Praktikumsplaner Vorklinik) im Rahmen ihrer besonderen Funktion, erbringen also die in den Ermäßigungsverfügungen genannten Dienstleistungen (vgl. auch den Beschluss des Senats vom 13. Juni 2006 - 8 MM 3217/05.W5 -).
Im Übrigen teilt der Senat nicht die Auffassung der antragstellenden Partei, § 5 Abs. 2 der Lehrverpflichtungsverordnung 2006 enthalte eine sehr viel weitgehendere Regelung als die Vorgängerfassung der Vorschrift. Der hier allein relevante § 5 Abs. 2 Satz 1 der Lehrverpflichtungsverordnung vom 21. Dezember 1999 (GVBl. 2000 I S. 35) ist unverändert geblieben. In § 5 Abs. 2 Satz 2 in der Neufassung ist für bestimmte Tätigkeiten ausdrücklich geregelt worden, dass die Mitglieder der Professorengruppe keine Ermäßigung der Lehrverpflichtung erhalten. Dies ändert aber an der Regelung des Satzes 1 nichts.
Angesichts der genannten Erwägungen kann es dahinstehen, ob die antragstellende Partei im vorliegenden Zusammenhang ihren Darlegungsverpflichtungen nachgekommen ist. Immerhin hat sie nicht vorgetragen, dass sie in Bezug auf die Deputatsreduzierungen erfolglos bei der Antragsgegnerin angefragt hat. Dass das Internet zur Tätigkeit der Privatdozentin Dr. P.-M. im Rahmen der Praktikumsplanung nichts hergibt, ändert daran nichts.
Zu VI. (Seiten 40 bis 44 der Beschwerdebegründung vom 21. April 2009): Auch in Bezug auf den Dienstleistungsexport lassen sich der Beschwerdebegründung vom 21. April 2009 keine zugkräftigen Argumente entnehmen, die im Ergebnis zu einer Erhöhung der vom Verwaltungsgericht ermittelten Studienplatzzahl führt.
Entgegen der Auffassung zu 2. auf Seite 41 der Beschwerdebegründung hindert es die kapazitätsrechtliche Berücksichtigung eines Dienstleistungsexports nicht, wenn in der Studienordnung oder Prüfungsordnung des Studiengangs, in den Dienstleistungen exportiert werden, Anrechnungsfaktoren und Gruppengrößen nicht geregelt sind. Die antragstellende Partei nennt keine Rechtsgrundlage dafür, dass diese für die Kapazitätsberechnung erforderlichen Daten in den Studienordnungen oder Prüfungsordnungen normativ festgelegt werden müssten. Derartiges lässt sich auch Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG nicht entnehmen. Auch aus der von der antragstellenden Partei zitierten Rechtsprechung des VGH Mannheim (Beschluss vom 13. Juni 2009 - NC 9 S 149/08 - juris) lässt sich dies nicht herleiten und zwar schon deshalb nicht, weil dieses Gericht keine für das Bundesland Hessen verbindlichen Entscheidungen treffen kann. Weder dem (hessischen) Gesetz zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 354) in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 640) noch dem Staatsvertrag vom 22. Juni 2006 lässt sich derartiges entnehmen. Auch aus der Kapazitätsverordnung vom 10. Januar 1994 (GVBl. I S. 1) in der Fassung der Vierten Änderungsverordnung vom 20. Juni 2005 (GVBl. I S. 532) ergibt sich derartiges nicht. Eine normative Regelung der Gruppengrößen und Anrechnungsfaktoren ist auch nicht erforderlich, weil diese Daten seit Jahren in Anlage 1 zum Kapazitätserlass des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst (vgl. den zurzeit gültigen Kapazitätserlass vom 15. Januar 2007 - II 4 A-333/100-0001 -) geregelt sind, woran sich die Praxis orientieren kann (vgl. insofern zu den Gruppengrößen: Hess. VGH, Beschluss vom 24. Juli 2009 - 10 B 865/09.FM.W8 u. a. - Seiten 11 und 12 des amtlichen Umdrucks).
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass Studienordnungen und Prüfungsordnungen sich an Studenten richten. Diese sollen erfahren, welche Lernleistung sie zu erbringen haben, wobei für sie eine Regelung der Art der Veranstaltung und der Anzahl der Veranstaltungsstunden genügt. Gruppengrößen und Anrechnungsfaktoren müssen in der Studienordnung oder Prüfungsordnung nicht geregelt sein.
Allerdings geht der Senat nunmehr davon aus, dass die Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht mit einem Anteil von 0,0167 den Kurs der Medizinischen Kommunikation für Zahnmediziner durchführt. Dies folgt aus der Antwort der Antragsgegnerin vom 11. August 2009 auf die Aufklärungsverfügung vom 5. August 2009. Dies führt zu einem weiteren Studienplatz.
Hinsichtlich Nummer 4. Physiotherapie im Einzelnen (Seiten 43 und 44 der Beschwerdebegründung vom 21. April 2009) zitiert die antragstellende Partei eine längere Passage aus dem Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2008, ohne insofern eigene Kommentare abzugeben.
Zu VII. (Seiten 44 bis 60 der Beschwerdebegründung vom 21. April 2009): Erneut weist der Senat darauf hin, dass für den von der antragstellenden Partei verlangten "Sicherheitszuschlag im Rahmen der Lehrnachfrage" von 20 % oder 15 % in Hessen keine Rechtsgrundlage existiert. Der Senat ist nicht berechtigt, in freier Rechtsschöpfung zusätzliche Studienplätze zu schaffen (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 4. Juni 2009 - 10 B 1137/09.MM.W8 - Seite 6 des amtlichen Umdrucks, und vom 24. Juli 2009 - 10 B 865/09.FM.W8 u. a. - Seite 12 des amtlichen Umdrucks).
Entgegen der Auffassung der antragstellenden Partei fehlt es auch nicht an einer wirksamen Normierung des CNW für den Studiengang Humanbiologie sowie an einer wirksamen Festsetzung des vorklinischen Anteils an diesem CNW. In Nummer I. 35. der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO ist für "Humanbiologie" ein Curricularnormwert von 5,9 festgesetzt worden. Damit liegt für das Fach ein ordnungsgemäß festgesetzter Curricularnormwert vor, ohne dass diese Festsetzung auf eine bestimmte Organisationsstruktur - Diplomstudiengang/Bachelorstudiengang - beschränkt wäre. Das heißt, diese Curricularnormwertfestsetzung gilt auch für den neuen Bachelorstudiengang. Diese Normwertfestsetzung ist jedoch nicht nur formellrechtlich wirksam, sondern auch materiellrechtlich, denn der Curricularnormwert von 5,9 entspricht in etwa der plausiblen Ableitung und Aufteilung des Curricularnormwerts durch die Antragsgegnerin (Blatt 25 von Band I der Generalakten). Die Antragsgegnerin gelangt dort für den ganzen Studiengang Humanbiologie zu einem Curriculargesamtwert von 5,9236. Dabei ist auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin für die ersten vier Semester das Curriculum für den neuen Studiengang Humanbiologie B. Sc. (Biomedical Science B. Sc.) zugrunde gelegt hat und für die Semester 5 bis 10 den früheren, auslaufenden Studiengang Humanbiologie Diplom. Entgegen der Auffassung der antragstellenden Partei ist die anteilige Lehrnachfrage für den auslaufenden Diplomstudiengang Humanbiologie bei der Ermittlung des gewichteten Curriculareigenanteils des Studiengangs Vorklinische Medizin mit zu berücksichtigen. Denn die Antragsgegnerin geht mit der zitierten "Ableitung und Aufteilung des Curricularnormwerts" für den Studiengang Humanbiologie sinngemäß zu Recht davon aus, dass der bisherige Studiengang beibehalten und nur inhaltlich verändert wurde. Es geht hier nicht um den Dienstleistungsexport in einen Studiengang, der ohne Neuaufnahme von Studienanfängern ausläuft. Abgesehen davon, dass es ohnehin hier nicht um die Ermittlung des Dienstleistungsexports, sondern um die Berechnung eines gewichteten Curriculareigenanteils des Studiengangs Vorklinische Medizin geht, liegt auch die Voraussetzung Auslauf eines Studiengangs ohne Neuaufnahme von Studienanfängern (vgl. dazu Seite 51 der Beschwerdebegründung vom 21. April 2009) nicht vor. Denn es werden nach wie vor Studienanfänger aufgenommen. Lediglich die Organisation, Aufteilung und Bezeichnung des im Kern gleichgebliebenen Studiengangs haben sich geändert. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin ihre Beurteilung des Curricularnormwerts des Studiengangs Humanbiologie auf eine Kombination des ausgelaufenen Diplomstudiengangs mit dem neuen Bachelorstudiengang stützt.
Die antragstellende Partei kann sich auch nicht mit Erfolg auf den (Seite 55 der Beschwerdebegründung vom 21. April 2009) zitierten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 10. Oktober 2007 - 3 Nc 23/06 - berufen. Zum einen geht es vorliegend nicht um Dienstleistungsexport. Zum anderen liegt die vom OVG Hamburg sinngemäß zum Ausdruck gebrachte Voraussetzung für den Nichtansatz des Dienstleistungsexports, dass der neue Studiengang keine Curricularanteile der Lehreinheit Vorklinische Medizin mehr in Anspruch nimmt, im vorliegenden Fall gerade nicht vor. Denn der Studiengang Humanbiologie nahm im alten Gewand als Diplomstudiengang und nimmt im neuen Gewand als Bachelorstudiengang Lehrleistungen der Lehreinheit Vorklinische Medizin in Anspruch.
Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der antragstellenden Partei, es sei für die Kapazitätsberechnung völlig unerheblich, ob in einem auslaufenden Studiengang später noch Studenten vorhanden seien, da deren etwaige Lehrnachfrage bereits einige Semester zuvor bei der Berechnung der Ausbildungskapazität des ersten Fachsemesters (hier im Studiengang Humanmedizin) berücksichtigt worden sei (vgl. Seite 58 unten der Beschwerdebegründung vom 21. April 2009). Mit dieser Argumentation verkennt die antragstellende Partei, dass für die Entwicklung des Curricularnormwerts für einen Studiengang (hier für den Studiengang Humanbiologie) auf den ganzen Studiengang abzustellen ist, nicht nur auf Lehre in den beiden Anfangssemestern. Diese sind nur für die Zahl der Studienanfänger bei der Ermittlung eines Dienstleistungsexports maßgeblich. Darum geht es hier aber nicht. Hier geht es allein um die Ermittlung eines gewichteten Curriculareigenanteils für den Studiengang Vorklinische Medizin. Bei dieser Ermittlung sind alle für das gesamte Studium der Humanbiologie zu leistenden Lehrleistungen der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu berücksichtigen. Die Ermittlung eines CNW-Anteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin für den Studiengang Humanbiologie erfasst das ganze Humanbiologie-Studium.
Im Übrigen bekräftigt der Senat seine Auffassung, dass es einer normativen Aufteilung des CNW Humanbiologie nicht bedarf, weil derartiges in Hessen nicht geregelt ist. Vielmehr kann die Aufteilung des CNW im Studiengang Humanbiologie von der Antragsgegnerin vorgenommen werden. Dies hat der Senat bereits mit Beschluss vom 16. Juni 2009 - 10 B 1303/09.MM.W8 u. a. - entschieden. Der Beschluss ist dem Bevollmächtigten der antragstellenden Partei bekannt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf diesen Beschluss (Seiten 6 bis 8 einschließlich der Ausführungen zu 3. des Beschlusses vom 16. Juni 2009) verwiesen werden.
Soweit die antragstellende Partei die Vorlage einer Studierenden-Namensliste für den Studiengang Humanbiologie-Bachelor zum Stichtag 15. November 2008 anmahnt, beruht dies auf dem Gedanken, dass eventuell im Studiengang Humanbiologie-Bachelor zum Stichtag 15. November 2008 noch Studienplätze frei waren, die dann in den Studiengang Humanmedizin "umzuwidmen" gewesen seien. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Soweit die antragstellende Partei insofern einen der mit der Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 festgesetzten 60 Studienplätze für Biomedical Science festgesetzten Studienplätze anstrebt, bringt er sinngemäß zum Ausdruck, dass ihm ein derartiger innerkapazitärer Studienplatz in diesem anderen Studiengang zustünde. Dies jedoch vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Die antragstellende Partei legt nicht dar, dass und inwiefern sie vorrangig vor anderen Bewerbern um einen Studienplatz dieses Studiengangs berücksichtigt werden müsste. Soweit die antragstellende Partei für sich einen außerhalb der festgesetzten Kapazität liegenden Studienplatz des Studiengangs Humanbiologie-Bachelor beansprucht, hat sie nicht plausibel dargelegt, dass sich ein solcher überhaupt errechnet hätte, so dass es nicht darauf ankommt, wie viele Studierende im Studiengang Humanbiologie-Bachelor zum Stichtag 15. November 2008 eingeschrieben waren.
Nach wie vor ist unverständlich, inwiefern die Antragsgegnerin "- curricular - so tut, als würden sämtliche Wahlpflichtveranstaltungen allein von der Vorklinik durchgeführt werden", während die Bevollmächtigten durch die Vorlage des Ausdrucks aus dem Vorlesungsverzeichnis der Antragsgegnerin im Internet betreffend das Wintersemester 2007/2008 gerade dargelegt hätten, dass dies nicht der Fall sei und sie dazu insgesamt zwölf Veranstaltungen der ersten Studienabschnitts bezeichnet hätten, die gerade nicht Lehrveranstaltungen der Lehreinheit Vorklinik, sondern Lehrveranstaltungen der klinisch-praktischen oder klinisch-theoretischen Medizin seien.
Auch aus diesem Vortrag ergibt sich nicht, dass das in der Aufteilung des CNW für Humanmedizin vorklinischer Studienabschnitt (Blatt 24 von Band I der Generalakten der Antragsgegnerin) nur einmal unter Nummer 47 im vierten Studienhalbjahr genannte Wahlpflichtfach mit einer Semesterwochenstunde, einem Anrechnungsfaktor 1 und einer Gruppengröße von 20, also einem Curricularanteil von 0,0500 zu Unrecht allein der Vorklinik zugeschrieben worden ist. Berücksichtigt man, dass laut der Schwundtabelle für den vorklinischen Studienabschnitt in jedem der beiden Studienjahre über 300, zum Teil über 400 Studenten eingeschrieben waren, so erscheint es in jeder Hinsicht realistisch, dass das von der Lehreinheit Vorklinische Medizin veranstaltete Wahlpflichtseminar von 20 Studierenden besucht wird.
Der Senat vermag der antragstellenden Partei nicht zu folgen, soweit sie für das unter Nummer 44 der CA-Aufteilung Humanmedizin vorklinischer Studienabschnitt genannte Seminar Biochemie/Molekularbiologie III (integriert mit klinischen Fächern) unterstellt, die Lehreinheit Klinische Medizin beteilige sich zur Hälfte an diesem Seminar, so dass die Hälfte des auf dieses Seminar entfallenden Curricularanteils, also 0,1000: 2 = 0,0500 noch dem Fremdanteil Klinisch-Praktische Medizin zukomme und der entsprechende Wert bei der Vorklinik abgezogen werden müsse. Dass an anderen Universitäten derartige Seminare zum Teil allein durch andere Lehreinheiten und im Übrigen unter Mitbeteiligung der Lehreinheit Vorklinische Medizin durchgeführt werden, besagt über die Verhältnisse in Marburg nichts. Der Senat geht daher nach wie vor davon aus, dass die Berücksichtigung des Seminars Nummer 44 im Rahmen des CA Vorklinik die Realität wiedergibt. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin insofern unwahre Angaben gemacht hat, liegen nicht vor.
Zu VIII. (Seiten 60 bis 64 der Beschwerdebegründung vom 21. April 2009): Auch in Bezug auf die Kapazität des Wintersemesters 2008/2009 bleibt der Senat dabei, dass der Anstieg um fünf Studienplätze vom zweiten Fachsemester des Sommersemesters 2004 bis zum dritten Fachsemester des Wintersemesters 2004/2005 nicht außergewöhnlich ist und daher keiner Erläuterung bedarf. Es handelt sich um einen geringen, durchaus häufig vorkommenden Anstieg (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 6. Oktober 2008 - 10 MM 3772/07.W7 - Seite 16 des amtlichen Umdrucks). Derartig geringfügige Erhöhungen der Studierendenzahl stellen keinen "schwundfremden Faktor" im Sinne der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Hess. VGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2008, a.a.O., 2. April 2007 - 8 FM 5204/06.W [1] - und vom 26. Juni 2007 -8 MM 2697/06.W6 -) dar. Es ist im Gegenteil durchaus üblich und daher nicht schwundfremd, dass zum Beispiel aufgrund zusätzlicher Zulassungen in einem Folgesemester mehr Plätze besetzt sind als im vorhergehenden Semester (Hess. VGH, a.a.O.). Die Erhöhung um fünf eingeschriebene Studierende ist - wie die am Ende des vorliegenden Beschlusses abgedruckte Schwundtabelle zeigt - auch kein "singulärer und einmaliger Vorgang", wie die antragstellende Partei meint. Der Schwundtabelle ist zum Beispiel zu entnehmen, dass die Zahl der eingeschriebenen Studenten vom ersten Fachsemester des Sommersemesters 03 bis zum zweiten Fachsemester des Wintersemesters 03/04 um drei gestiegen ist, in den folgenden Semestern sodann um einen und dann um zwei weitere Studierende. Die Studienplatzzahl im Sommersemester 06 von im ersten Fachsemester 0 ist im folgenden Semester auf zwei im darauf folgenden auf sieben und im darauf folgenden Semester auf zwölf gestiegen.
Dies alles belegt, dass der Anstieg um fünf besetzte Studienplätze nicht signifikant ist.
IX. (Seiten 64 bis 69 der Beschwerdebegründung vom 21. April 2009): Der Senat hat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die von der Antragsgegnerin als Anlage 1 zum Schriftsatz vom 9. März 2009 vorgelegte Liste der Einschreibungen im Studiengang Humanmedizin zum Stichtag des Sommersemesters 2008 (15. Mai 2008) und zum Stichtag des Wintersemesters 2008/2009 (15. November 2008) unrichtige Angaben enthält. Wenn die antragstellende Partei insofern Zweifel hatte, konnte sie - wenn sie dies für entscheidungserheblich gehalten hat - innerhalb der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist bei der Antragsgegnerin entsprechende Aufklärungen betreiben, um in der Beschwerdebegründung substantiiert vortragen zu können. Erst dann, wenn sie dies getan hätte, aber erfolglos geblieben wäre - etwa, weil die Antragsgegnerin ihre Bitte um Aufklärung nicht beantwortet hätte -, könnte im Beschwerdeverfahren die Frage aufgeworfen sein, ob der Verwaltungsgerichtshof weitere Aufklärungsmaßnahmen ergreifen muss.
Sind nach allem keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich und von der antragstellenden Partei substantiiert vorgetragen worden, die den Schluss zulassen, die Antragsgegnerin habe mit der Gesamtzahl von 399 Einschreibungen im vorklinischen Studienabschnitt eine falsche Angabe gemacht, so ist auch dem Begehren der antragstellenden Partei nicht zu folgen, bei der Antragsgegnerin eine "Studierenden-Namensliste mit Stand 15.11.2009 vorzulegen und in dieser Namensliste zu vermerken, wann sich ggf. welche immatrikulierten Studierenden bereits wieder exmatrikuliert haben" (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 - Seiten 5 und 6 des amtlichen Umdrucks, und vom 4. Juni 2009 - 10 B 1137/09.MM.W8 - Seiten 3 und 4 des amtlichen Umdrucks). Der Senat sieht keine Veranlassung, die Antragsgegnerin zur Vorlage einer derartigen Namensliste aufzufordern, aus der sich die im Wintersemester 2008/2009 eingeschriebenen Studierenden ergeben sollen, um die Richtigkeit des Vortrags der Antragsgegnerin über die Zahl der eingeschriebenen Studierenden zu überprüfen. Es mag zutreffen, dass in anderen Universitäten durch die Vorlage von derartigen Namenslisten "Fehlbuchungen" haben aufgedeckt werden können. Diese Erfahrungen allein rechtfertigen es jedoch nicht, in großem Umfang die persönlichen Daten von am Verfahren nicht beteiligten Studierenden den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens zugänglich zu machen, ohne dass diese Studierenden der Offenbarung ihrer persönlichen Daten zugestimmt haben. Ein solcher Eingriff in das grundrechtlich verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung dieser unbeteiligten Studierenden könnte allenfalls gerechtfertigt sein, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden wären, dass die Angaben der Antragsgegnerin zu diesem Punkt unrichtig sein könnten. Hierfür hat die antragstellende Partei weder erstinstanzlich noch im Beschwerdeverfahren etwas vorzutragen vermocht (vgl. Hess. VGH, a.a.O.). An diesen durchgreifenden Argumenten vermögen auch die umfangreichen Ausführungen Seiten 64 bis 69 der Beschwerdebegründung vom 21. April 2009 nichts zu ändern. Dies gilt insbesondere auch für die Argumentation Seiten 68 und 69 der Beschwerdebegründung, nach der Studienordnung dürften Fehlzeiten von bis zu 16 % nicht zur Verweigerung des Scheins führen, die Praktika hätten regelmäßig nicht vor dem 1. November 2008 begonnen, somit seien die Studienplätze die durch Exmatrikulationen bis zum 20. November 2008 wieder freigeworden seien, nicht als "besetzt", sondern als "wieder verfügbar geworden" zu werten. Diese Argumentation ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil die antragstellende Partei keinen plausiblen Grund dafür vorgetragen hat, dass die Teilnahme an der Orientierungseinheit bei der Überprüfung, ob der Studierende 84 % der Veranstaltung absolviert hat, nicht berücksichtigt werde. Das heißt, den pflichtigen Teil der Veranstaltung erst ab 1. November 2008 anzunehmen, erscheint nicht gerechtfertigt. Geht man mit der antragstellenden Partei davon aus, dass der Betreffende 16 % von 18 Semesterwochen, also 2,88 Wochen fehlen durfte, dann liegt diese Zeit jedenfalls vor dem 15. November 2008, den die Antragsgegnerin nach allem zu Recht als Stichtag für ihre Feststellung der Studienplatzbesetzung angenommen hat. Dies gilt sowohl für etwaige Überbuchungen als auch für die Besetzung der Plätze "innerhalb der Kapazität" (vgl. dazu Seite 69 der Beschwerdebegründung vom 21. April 2009).
Auch der Aufklärungsanregung der antragstellenden Partei auf Seite 69 der Beschwerdebegründung vom 21. April 2009, der Antragsgegnerin aufzugeben, eine Immatrikulationsliste mit eingetragenen Exmatrikulationen vorzulegen, aus denen sich jeweils das Exmatrikulationsdatum im Wintersemester 2008/2009 ergibt, "also das Datum, an dem die E. vorgenommen wurde und nicht das Datum, zu dem die E. vorgenommen wurde, also regelmäßig das Semesterende am 31.03.2009", ist nach dem Gesagten nicht zu entsprechen.
Nach allem führt auch der Begründungsschriftsatz vom 23. April 2009/25. Mai 2009 nicht zu weiteren Studienplätzen. Die Ermächtigung an den Verordnungsgeber, Curricularnormwerte festzusetzen, ist nicht wegen Verstoßes gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und die entsprechende Bestimmung der hessischen Landesverfassung verfassungswidrig. Auch liegt eine wirksame Aufteilung des Medizin-CNW vom 8,2 vor. Das Ministerium konnte diese Aufteilung - ohne insofern eine Norm erlassen zu müssen - im Rahmen der eigenen Kapazitätsberechnung für den Studiengang Medizin vornehmen.
Dass für den nicht zugeordneten Bachelor-Studiengang Physiotherapie (gemeinsam durchgeführt von der Hochschule Fulda und der Philipps-Universität Marburg) eine normative Festsetzung des (Gesamt-)Curricularnormwerts fehlt, ist entgegen der Auffassung der antragstellenden Partei nicht schädlich. Es ist insofern zu unterscheiden zwischen dem Curricularnormwert für den Studiengang, dessen Kapazität ermittelt werden soll, und den Curricularwerten eines Studiengangs, an den Dienstleistungen erbracht werden. Weder dem Gesetz zum Staatsvertrag noch dem Staatsvertrag selbst oder der KapVO lässt sich entnehmen, dass auch die (Einzel-)Curricularwerte betreffend einen Studiengang, an den Dienstleistungen erbracht werden sollen, durch Rechtsnorm festgesetzt sein müssen. In § 11 KapVO ist lediglich geregelt, dass Dienstleistungen einer Lehreinheit die Lehrveranstaltungsstunden sind, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (Absatz 1) und dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen sind, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind (Absatz 2). Gerade der letzte Satzteil, wonach die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sein soll, zeigt auf, dass Dienstleistungsbedarf auch dann zu berücksichtigen ist, wenn es sich bei dem Studiengang, in den exportiert wird, nicht um einen zulassungsbeschränkten Studiengang handelt. Dies aber hat zwangsläufig zur Folge, dass für diesen Studiengang auch kein Curricularnormwert festgesetzt sein muss, erst recht nicht durch Rechtsnorm. Zur Ermittlung des Dienstleistungsexports ist nur ein CW-Anteil des Studiengangs erforderlich, in den exportiert wird. Auf den (Gesamt-)Curricularnormwert des Studiengangs, in den exportiert wird, kommt es nicht an. Das bedeutet aber auch, dass bei der Ermittlung eines Dienstleistungsexports in einen - wie hier - zulassungsbeschränkten Studiengang kein mit Norm festgesetzter Curriculargesamtwert erforderlich ist. Vielmehr genügt es, wenn aufgrund einer plausiblen und nachvollziehbaren Auflistung der einzelnen Curricularwerte des Dienstleistungsstudiengangs - hier Physiotherapie der Hochschule Fulda - der für die Berechnung des Dienstleistungsexports erforderliche Curricularanteilwert ermittelt werden kann. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Antragsgegnerin hat die entsprechenden Unterlagen vorgelegt.
Im Übrigen hat das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst durch seine Zulassungszahlenverordnung 2008 zumindest inzidenter/konkludent den "Curricularnormwert" für Physiotherapie festgesetzt und auch eine Aufteilung dieses Wertes vorgenommen. Dies alles genügt zur rationalen Ableitung des Dienstleistungsexportwerts Physiotherapie.
Dass der Curricularnormwert für den Studiengang, um dessen Kapazität es geht - hier Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2008/2009 -, mit Norm festgesetzt sein muss, bleibt davon unberührt.
Zum zugeordneten Bachelorstudiengang Humanbiologie hat der Senat oben bereits Ausführungen gemacht, auf die hier verwiesen wird.
Der Schriftsatz vom 18. Mai 2009 enthält nur eine Kapazitätsberechnung, auf die es nicht ankommt, weil der Senat aus den genannten Gründen eine andere Kapazität errechnet. Es kommt daher auch nicht darauf an, dass dieser Schriftsatz lange nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist und damit verspätet bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist.
Auch der Schriftsatz vom 27. Mai 2009 vermag an den obigen Ausführungen des Senats nichts zu ändern. Der Senat hat sich mit den Erwägungen, die in diesem Schriftsatz zum Ausdruck kommen, bereits oben eingehend auseinandergesetzt, so dass auch insofern unerheblich ist, dass dieser Schriftsatz verspätet ist.
Soweit die antragstellende Partei im Schriftsatz vom 23. Juni 2009 den eine andere antragstellende Partei und den Vortrag eines anderen Bevollmächtigten betreffenden Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009 - 10 B 1301/09.MM.W - kritisiert, weist der Senat darauf hin, dass dieser Beschluss sich - wie von § 146 Abs. 4 VwGO gefordert - mit dem Vortrag des anderen Bevollmächtigten beschäftigt, also dort im Wesentlichen keine Ausführungen von Amts wegen gemacht werden.
Im Übrigen hat der Senat oben bereits ausführlich zum Dienstleistungsabzug, zur Aufteilung des Medizin-CNW von 8,2 und zur Anteilsquote für den Studiengang Humanbiologie Stellung genommen. Soweit die antragstellende Partei nunmehr zu Dienstleistungen an den Studiengang Klinisch-Praktische Medizin vorträgt, gilt auch insoweit, dass die Aufteilung des CNW von 8,2 für den Studiengang Humanmedizin durch das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst in seiner Kapazitätsberechnung wirksam vorgenommen worden ist.
Zum Dienstleistungsabzug für den nicht zugeordneten Studiengang Physiotherapie wurde oben bereits Stellung genommen. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass insofern der Curriculargesamtwert nicht durch Rechtsnorm festgesetzt werden muss und dass für den zugeordneten Studiengang Humanbiologie der Curricularnormwert 5,9 nach wie vor Gültigkeit hat.
Allerdings folgt der Senat nunmehr der von dem Bevollmächtigten der antragstellenden Partei im Schriftsatz vom 7. August 2009 vertretenen Auffassung, dass der Kurs Medizinische Kommunikation für Studierende der Zahnmedizin ausschließlich von Bediensteten der Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin und nicht - auch nicht teilweise - von der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbracht wird. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf den Schriftsatz der Antragstellerseite vom 7. August 2009 und die Mail des Herrn Dr. K. vom 5. August 2009 an das Rechtsamt der Antragsgegnerin, die von der Antragsgegnerin per Telefax am 11. August 2009 vorgelegt worden ist.
Der Schriftsatz der antragstellenden Partei vom 10. August 2009 führt nicht zu weiteren Studienplätzen. In der vom Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst mit Telefax vom 6. August 2009 vorgelegten "CNW-Berechnung für den Studiengang Physiotherapie (Bachelor) und die Aufteilung auf die an der Ausbildung beteiligten Hochschulen sowie die Aufteilung hinsichtlich der in der Lehreinheit Vorklinische Medizin an der Philipps-Universität Marburg von diesem Studiengang nachgefragten Dienstleistungen" ist im Einzelnen klar festgehalten, welche Curricularanteile der Vorklinik zugerechnet werden. Es ergeben sich weder aus dem Vortrag der antragstellenden Partei noch aus der "CNW-Berechnung" selbst Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben falsch sein könnten. Der Senat ist nicht gehalten, insofern ohne das Vorliegen eines solchen Grundes hinsichtlich der "CNW-Berechnung" für den Studiengang Physiotherapie (Bachelor) weitere Aufklärungen vorzunehmen. Den Aufklärungsanregungen auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 10. August 2009 ist daher nicht zu folgen.
Im Übrigen weist der Senat unter Bezugnahme auf seine obigen Ausführungen erneut darauf hin, dass entgegen der Auffassung des antragstellenden Partei in Bezug auf den Dienstleistungsexport für das Fach Physiotherapie keine Normierungspflicht des Verordnungsgebers für Curricularnormwerte gilt und dass daher ein Dienstleistungsexport nicht mit der Begründung verneint werden kann, ein Curricularnormwert sei für den Dienstleistungsstudiengang Physiotherapie nicht normiert.
Auch die Ausführungen im Schriftsatz der Antragstellerseite vom 13. August 2009 führen nicht zu weiteren Studienplätzen.
Dies gilt zunächst, soweit die antragstellende Partei erneut die Ermäßigung der Lehrverpflichtung für die Praktikumsplanerin PD Dr. P.-M. kritisiert. Auch insofern verweist der Senat auf die obigen Ausführungen. Die Praktikumsplanung fällt unter § 5 Abs. 2 Satz 1 der Lehrverpflichtungsverordnung, weil anschließend an das Wort "insbesondere" nur einige Beispielfälle genannt werden, aber selbstverständlich vergleichbare andere Fälle inbegriffen sein sollen. Es ist im Übrigen nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin auch für die Zeit nach der Einführung des Studienjahrs einen Bedarf für die Tätigkeit der Praktikumsplanerin sieht. Denn dass die Praktika für jedes neue Studienjahr geplant werden müssen, erscheint selbstverständlich und bedarf an sich keinen weiteren Ausführungen. Im Übrigen ergibt sich aus dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Antrag an den Präsidenten der Philipps-Universität Marburg vom 21. November 2007, dass die Antragsgegnerin nach wie vor die Tätigkeit der Praktikumsplanerin zu Recht als erforderlich ansieht. Denn in der Begründung des Antrags vom 21. November 2007 heißt es, die Einführung des Studienjahrs habe dazu geführt, dass mehr als 400 Studierende des Studiengangs Humanmedizin pro Jahrgang zeitlich Ressourcen in Anspruch nähmen, die vormals von der Hälfte der Studierenden beansprucht worden seien. Dies setze eine zentrale Planung und Koordination, vor allem bei Gruppeneinteilung von Praktika und Seminaren voraus, da mehrere Veranstaltungen parallel das gleiche Zeitfenster nutzen müssten. Schon diese Begründung ist nach Auffassung des Senats ausreichend, um den Abzug von 2 SWS zu rechtfertigen.
Entgegen der Auffassung der antragstellenden Partei auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 13. August 2009 (zu 2.2.) sind bei der Ermittlung des CA der Vorklinischen Medizin am Studiengang Zahnmedizin die Gruppengrößen bei den Vorlesungen nicht zu ändern. Wie sich der Aufstellung "CA der Vorklinischen Medizin am Studiengang Zahnmedizin" (der Antragsgegnerin und den Bevollmächtigten der antragstellenden Parteien übersandt mit Berichterstatterverfügung vom 5. August 2008) entnehmen lässt, wird dort sehr genau unterschieden zwischen Vorlesungen, die sowohl für Mediziner und Zahnmediziner abgehalten werden, und solchen Vorlesungen, die für Mediziner, Zahnmediziner und Humanbiologen angeboten werden, und schließlich solchen Vorlesungen, die erkennbar allein für Zahnmediziner bestimmt sind. Die Vorlesung zum Präparierkurs (mikroskopische Anatomie) betrifft Medizin und Zahnmedizin, wie der genannten CA-Aufstellung zu entnehmen ist. Hierbei von einer Gruppengröße von 515 auszugehen, ist entgegen der in der Mail vom 5. August 2009 zum Ausdruck gekommenen Auffassung nicht zu beanstanden, denn hier liegen offensichtlich tatsächliche Teilnehmerzahlen zugrunde. Warum hier - es geht um Dienstleistungsexport und damit letztlich um eine tatsächliche Belastung des dienstleistenden Studiengangs - hinsichtlich der Gruppengröße Normwerte eingesetzt werden müssen, hat weder die genannte Mail noch die antragstellende Partei zu erläutern vermocht.
Die Vorlesung zum Präparierkurs mikroskopische Anatomie ist nach der genannten CA-Aufstellung allein für Zahnmediziner bestimmt. Insofern von einer Gruppengröße von 60 auszugehen, erscheint realistisch und wird daher vom Senat nicht beanstandet.
Hinsichtlich der Vorlesungen Physiologie I und Biochemie, die Mediziner, Zahnmediziner und Humanbiologen betreffen, erscheint ebenfalls die Gruppengröße von 515 plausibel. Dass (heutzutage) die Vorlesungen nur noch von den Studierenden der Medizin und der Zahnmedizin, nicht mehr aber auch von Humanbiologie-Studierenden besucht werden, wie in der Mail vom 5. August 2009 zum Ausdruck gebracht, ist nicht erheblich. Denn es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin zum Stichtag für die Kapazitätsermittlung Daten zugrunde legt, die in früheren Jahren ermittelt wurden.
Entsprechend dem Gesagten geht der Senat daher auch davon aus, dass hinsichtlich der Vorlesung Physiologie II die Gruppengröße von 60 realistisch ist.
Aber auch dann, wenn man diesen Erwägungen zu den Gruppengrößen bei den Veranstaltungen der Vorklinik für Zahnmediziner nicht folgt, ergeben sich keine weiteren Studienplätze. Denn nach der genannten Mail ist der Umfang des Praktikums Biochemie doppelt so groß wie angegeben; statt 3,25 SWS beträgt der Umfang 6,5 SWS. Dieses Praktikum hat unter Zugrundelegung der Mail einen Anrechnungsfaktor von 0,5 und nicht von 0,3, so dass hinsichtlich dieser Veranstaltung statt eines Curricularanteils von 3,25 x 0,3 : 15 = 0,0650 ein Curricularanteil von 6,5 x 0,5 : 15 = 0,2167 zugrunde zu legen ist, was zur Berücksichtigung von zusätzlich 0,1517 führt. Selbst wenn man mit der antragstellenden Partei (Seite 3 des Schriftsatzes vom 13. August 2009) aufgrund veränderter Gruppengrößen einen Curricularanteil der Zahnmedizin von 0,6591 annähme, würde die Addition der genannten Differenz von 0,1517 zu einem Curricularanteil der Zahnmedizin von 0,8108, also zu einem Dienstleistungsbedarf betreffend Zahnmedizin von 29 x 0,9033 x 0,8108 = 21,2395 SWS und damit zu einem kapazitätsungünstigeren Wert führen.
Mit anderen Worten: Folgt man der E-Mail, so ergibt sich ein kapazitätsungünstigerer Zahnmedizin-Abzugswert. Folgt man ihr nicht, so bleibt es bei der bisherigen durchaus plausiblen Ableitung dieses Wertes. Diese letztgenannte Auffassung vertritt der Senat aus den oben dargelegten Gründen, wobei es allerdings - dies sei zur Klarstellung gesagt - dabei bleibt, dass die Lehrveranstaltung Medizinische Kommunikation für Studenten der Zahnmedizin aus der CA-Berechnung herausgenommen werden muss, weil diese Veranstaltung nicht - auch nicht teilweise - von der Lehreinheit Vorklinische Medizin geleistet wird.
Der Senat weist weiter darauf hin, dass sich im Ergebnis bei Zugrundelegung der Mail auch bei Abzug des Wertes von 0,0167 für die Lehrveranstaltung Medizinische Kommunikation für Studierende der Zahnmedizin ein kapazitätsungünstigerer CA-Wert von 0,7941 ergäbe, nämlich der oben ermittelte Wert von 0,8108 abzüglich 0,0167 = 0,7941.
Nach allem führt der Schriftsatz der antragstellenden Partei vom 13. August 2009 nicht zu über einen zusätzlichen Studienplatz hinausgehenden weiteren Studienplätzen.
Der Schriftsatz der antragstellenden Partei vom 19. August 2008, mit dem lediglich die Studienordnung Zahnmedizin vom 15. Juni 1995 vorgelegt wurde, führt ebenfalls nicht zu weiteren Studienplätzen.
Entsprechendes gilt für den Schriftsatz der antragstellenden Partei vom 1. September 2009. Zunächst besteht keine Veranlassung, dass der Senat den Kapazitätsbericht für das kommende Wintersemester 2009/2010 bei der Antragsgegnerin anfordert, weil es vorliegend um das Wintersemester 2008/2009 geht und in Bezug auf die dieses Semester betreffenden Beschwerdeverfahren die Beschwerdebegründungsfrist längst abgelaufen ist. Es besteht keine Veranlassung für den Senat, unabhängig von den in den anhängigen Beschwerdeverfahren fristgemäß dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. die eindeutige Regelung in § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), von Amts wegen die Verhältnisse eines vor dem Senat bisher nicht streitigen Semesters zu überprüfen, um daraus rückwirkend über dargelegte Beschwerdegründe hinaus Schlüsse auf anhängige Beschwerdeverfahren zu ziehen.
Es stellt eine ohnehin lange nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragene und daher ohnehin nicht zu berücksichtigende Vermutung dar, es sei "derzeit nicht davon auszugehen", dass sich an der Stellenstruktur vom Wintersemester 2008/2009 zum Wintersemester 2009/2010 etwas geändert habe und dass sich daher der Dienstleistungsabzug verändert haben müsse.
Soweit die antragstellende Partei im Schriftsatz vom 1. September 2009 zu "1. Gruppengröße für Vorlesungen", zu "2. Keine Dienstleistungen mehr nach dem 1. Studienjahr", zu "3. Alternativberechnung für Blöcke 1 und 2 (ohne Änderung von g = 30)" und zu "4. Vorsorglich - wenn die CW-Berechnung aktuell wäre" inhaltliche Einwände gegen die Aufstellung "Curricularanteile Physiotherapie B.Sc. (CA-Anteile der Philipps-Universität Marburg)" erhebt, die die Höhe des CW-Anteils der Lehreinheit Vorklinik von 0,4648 in Zweifel ziehen sollen, scheitert sein Vortrag an der auf § 146 Abs. 4 VwGO beruhenden Verpflichtung, Beschwerdegründe innerhalb der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist vorzutragen. Denn die genannte Aufstellung "Curricularanteile Physiotherapie ...." ist identisch mit der von der Antragsgegnerin bereits mit Schriftsatz vom 22. September 2008 dem Verwaltungsgericht vorgelegten, den Studiengang Physiotherapie betreffenden Aufstellung der Curricularanteile der Philipps-Universität an dem gemeinsamen Studiengang Physiotherapie B.Sc.. Die Einwände, die die antragstellende Partei nunmehr im Schriftsatz vom 1. September 2009 erhebt, hätten ohne weiteres bereits spätestens innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragen werden können. Allein der Umstand, dass das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst dem Senat während des Beschwerdeverfahrens eine inhaltsgleiche Aufstellung übermittelt hat, kann nicht dazu führen, dass die Beschwerdebegründungsfrist gleichsam erneut zu laufen beginnt. Die Einwände, die die antragstellende Partei erhebt, richten sich, wie sich Seite 2 des Schriftsatzes vom 1. September 2009 entnehmen lässt, im Wesentlichen "gegen die Höhe des geltend gemachten Dienstleistungsbedarfs auf der Basis der vorgelegten Bestimmung des CNW". Diese Einwände gegen die Höhe hätten ohne weiteres schon im erstinstanzlichen Verfahren oder jedenfalls spätestens innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist erhoben werden können. Der Umstand, dass das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst sich die CA-Aufstellung der Antragsgegnerin zu eigen gemacht hat, führt in Bezug auf die Höhe des CAq für den Dienstleistungsstudiengang Physiotherapie nicht zu erst im Beschwerdeverfahren bekannt gewordenen neuen Tatsachen.
Auch die im Schriftsatz der antragstellenden Partei vom 18. September 2009 und damit lange nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist vorgetragenen Gründe sind neu und können daher nach § 146 Abs. 4 VwGO im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Diese Gründe stellen nicht lediglich eine - zulässige - Abrundung oder Ergänzung von bereits während der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragenen Gründen dar.
Die antragstellende Partei trägt im Schriftsatz vom 18. September 2009 zunächst vor, die Bevollmächtigten hätten nun von der Antragsgegnerin die Kapazitätsberechnung für das Wintersemester 2009/2010 erhalten und hätten feststellen können, worauf die erhebliche Steigerung der Zulassungszahl gegenüber dem Studienjahr 2008/2009 beruhe: Für die Humanbiologie werde nunmehr anstelle eines CNW-Anteils von 2,5986 (angefochtener Beschluss) lediglich noch ein CNW-Anteil von 1,7853 geltend gemacht. Auch die Anteilsquote sei geringfügig verändert worden (0,115 zu früher 0,1230). - Dieser Vortrag ist völlig neu, was sich schon daraus ergibt, dass er an eine Unterlage anknüpft, die den Bevollmächtigten nach ihrer eigenen Darstellung erst jetzt und damit lange nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist bekannt geworden ist. Auch die Feststellungen zum CNW-Anteil und zur Anteilsquote beruhen auf dieser Unterlage und sind daher verspätet. Entsprechendes gilt, soweit auf Seite 2 oben des Schriftsatzes vom 18. September 2009 vorgetragen wird, dies führe zu einem gewichteten CNW für 09/10 von 1,7897 statt 1,8897 und dann - trotz eines etwas geringeren Schwundes - zu einer erheblich höheren Zulassungszahl. Wenn es sodann heißt, "damit" sei zu klären, ob nicht die Tatsachen, die zur Verringerung des Curricularanteils für die Humanbiologie geführt hätten, bereits im Wintersemester 2008/2009 zu berücksichtigen gewesen seien (§ 5 Abs. 2 und 3 KapVO), jedoch entgegen dieser Norm nicht berücksichtigt worden seien, so knüpft auch diese Formulierung - wie sich bereits aus der Verwendung des Wortes "damit" ergibt - an die genannte den Bevollmächtigten erst jetzt bekannt gewordene Unterlage an.
Soweit die antragstellende Partei auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 18. September 2009 vorträgt, die Lehrnachfrage berechne "sich offensichtlich nach der StPO für den Bachelor-Studiengang Humanbiologie" vom 6. Februar 2008, dieser sei anstelle des bisherigen Diplom-Studiengangs Humanbiologie zum Wintersemester 2008/2009 aufgenommen worden, seine Lehrnachfrage liege deutlich niedriger als die des Diplom-Studiengangs, gleichwohl habe die Antragsgegnerin diese Änderung bei ihrer Kapazitätsberechnung nicht berücksichtigt, sondern fehlerhaft noch den Wert für den Diplom-Studiengang angegeben, handelt es sich lediglich um eine sinngemäße Wiederholung von früherem Vortrag, auf den der Senat oben eingegangen ist (S. 22 ff. des vorliegenden Beschlusses).
Soweit die antragstellende Partei bemängelt, die Antragsgegnerin habe "in ihrer Antwort auf die gerichtliche Verfügung vom 18.07.2009 nicht für notwendig erachtet", darauf hinzuweisen, dass sich die Verhältnisse an der Antragsgegnerin geändert hätten und dass bei der Erstellung des Kapazitätsberichts am 20. Mai 2008 bereits die Studienordnung für den Bachelor-Studiengang gegolten habe und dementsprechend ab dem Wintersemester 2008/2009 der Curricularanteil dieses zugeordneten Studiengangs erheblich absinken werde, ist dieser Vortrag schon deshalb nicht nachzuvollziehen, weil die Akten keine Verfügung des Senats vom 18. Juli 2009 enthalten. Soweit die antragstellende Partei die Verfügung des Berichterstatters vom 5. August 2009 gemeint haben sollte, so hatte die Antragsgegnerin aufgrund dieser Verfügung keinen Anlass, zu dem bisherigen Diplom-Studiengang Humanbiologie und/oder zu dem neuen Bachelor-Studiengang Humanbiologie Stellung zu nehmen. Die Verfügung vom 5. August 2009 betraf andere Punkte, nämlich die Deputatsermäßigung für zwei Bedienstete und die Ermittlung des "CA der Vorklinischen Medizin am Studiengang Zahnmedizin".
Sodann zitiert die antragstellende Partei von Seite 2 unten des Schriftsatzes vom 18. September 2009 beginnend mit "4. Der Curricularanteil des zugeordneten Studiengangs Biomedical Science Bachelor of Science" bis einschließlich des vorletzten Absatzes auf Seite 12 des Schriftsatzes vom 18. September 2009 wörtlich die entsprechenden Ausführungen von Seite 50 bis Seite 60 der Beschwerdebegründung vom 21. April 2009, mit denen der Senat sich bereits oben auseinandergesetzt hat. Diese Ausführungen betreffen zwar die Ableitung und Aufteilung des CNW für den Studiengang Humanbiologie. Sie knüpfen aber nicht an die den Bevollmächtigten erst jetzt bekannt gewordene Kapazitätsberechnung für das Wintersemester 2009/2010 und die dortigen Daten an. Allein der Umstand, dass es auch in der Beschwerdebegründung um den Studiengang Humanbiologie Diplom bzw. Bachelor ging, ändert nichts daran, dass es sich bei den der neuen Kapazitätsberechnung entnommenen Gesichtspunkten um neue Argumente und damit um neue Gründe im Sinne des § 146 Abs. 4 VwGO handelt. Diese Sicht der Dinge wird bestätigt durch den letzten Satz auf Seite 12 des Schriftsatzes vom 18. September 2009, wo es heißt, die Berechnung für das Wintersemester 2009/2010 mache deutlich, dass der Bachelor-Studiengang - wenn man ihn überhaupt trotz fehlender Normierung eines CNW berücksichtige - eine deutlich niedrigere Lehrnachfrage habe. Dies führe dazu, dass bereits im Wintersemester 2008/2009 erheblich mehr Plätze für Mediziner vorhanden gewesen seien und seien. Diese Ausführungen knüpfen eindeutig an die Berechnung für das Wintersemester 2009/2010 an. Diese Berechnung ist den Bevollmächtigten erst jetzt bekannt geworden. Die darauf aufbauenden Argumente sind innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nicht vorgetragen worden. Sie können daher im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden.
Der Schriftsatz der Antragstellerseite vom 2. September 2009, der - soweit ersichtlich - nicht per Fax übermittelt wurde und nur in einem nicht unterschriebenen Exemplar vorliegt, ändert an der Rechtsauffassung des Senats zu den Drittmittelbediensteten nichts. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Die Kosten des Verfahrens 10 B 1252/09.MM.W8 hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Antragsgegnerin zu tragen, weil sie unterlegen ist.
In den übrigen Verfahren sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO der antragstellenden Partei aufzuerlegen, weil ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 47 Absätze 1 und 2 GKG, wobei berücksichtigt wird, dass die antragstellende Partei mit ihrem Beschwerdeverfahren nur die Vergabe eines Teilstudienplatzes beschränkt auf den vorklinischen Ausbildungsabschnitt begehrt, so dass als Streitwert der anteilige Auffangwert von 2.000,00 € zugrunde zu legen ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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