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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.06.2009
Aktenzeichen: 10 B 1503/09
Rechtsgebiete: AFIG, AFIVO, EMRK, Grundsatzvereinbarung, IBH-Gesetz, VO (EG) 1290/2005, VO (EG) 259/2008, VO (EG) 885/2006


Vorschriften:

AFIG § 2 Abs. 1 S. 1
AFIVO § 2 Abs. 1 Nr. 1
EMRK Art. 8
Grundsatzvereinbarung "Optimierung der Agrarförderung für den ländlichen Raum" vom 11. Juli 2008
IBH-Gesetz § 2
VO (EG) 1290/2005 Art. 42
VO (EG) 1290/2005 Art. 44a
VO (EG) 1290/2005 Art. 6 Abs. 1
VO (EG) 259/2008 Art. 1
VO (EG) 259/2008 Art. 2
VO (EG) 885/2006 Art. 1 Abs. 3
VO (EG) 885/2006 Art. 2 Abs. 1
1. Es bestehen keine erheblichen Zweifel an der Gültigkeit der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, die die Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Subventionen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) vorsehen.

2. Zuständige Stelle für die Zahlung dieser Subventionen und damit auch für die Veröffentlichung der entsprechenden Informationen im Internet ist in Hessen nunmehr die Investitionsbank Hessen (IBH). Rechtsschutz, mit dem die Datenveröffentlichung im Internet verhindert werden soll, ist deshalb gegenüber der IBH zu suchen.


HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

10 B 1503/09

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Datenschutzrechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 10. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Nassauer, Richter am Hess. VGH Dr. Jürgens, Richter am VG Wanner (abgeordneter Richter),

am 9. Juni 2009 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 27. April 2009 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die antragstellende Partei hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Die Beschwerde hat Erfolg, weil die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vorliegen.

Ein Anordnungsanspruch gegen den Antragsgegner ist nicht glaubhaft gemacht.

Der Antragsgegner hat in seiner Beschwerdebegründung gemäß § 146 Abs. 4 VwGO zu Recht geltend gemacht, dass sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Veröffentlichung individueller Daten über die Gewährung von Agrarsubventionen im Internet verhindert werden soll, vorliegend nicht gegen den richtigen Antragsgegner richtet, sondern gegenüber der Investitionsbank Hessen (IBH) verfolgt werden müsste.

Der antragstellenden Partei wurde mit Bescheid vom 30. Dezember 2008 eine Betriebsprämie für das Jahr 2008 aus Mitteln der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik bewilligt. Finanzierungsinstrumente der Gemeinsamen Agrarpolitik sind der Europäische Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER). Grundlegend hierfür ist die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik vom 21. Juni 2005, dessen Artikel 44a lautet:

"Gemäß Artikel 53b Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 gewährleisten die Mitgliedstaaten jedes Jahr die nachträgliche Veröffentlichung der Informationen über die Empfänger von EGFL- und ELER-Mitteln sowie der Beträge, die jeder Begünstigte aus diesen Fonds erhalten hat.

Es sind mindestens die nachstehenden Angaben zu veröffentlichen:

a) für den EGFL der Betrag, aufgeschlüsselt nach direkten Zahlungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und sonstigen Ausgaben;

b) für den ELER der Gesamtbetrag der öffentlichen Mittel je Begünstigten."

Nach Artikel 42 Satz 1 VO (EG) Nr. 1290/2005 werden die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung von der Kommission erlassen. Diese Bestimmungen umfassen gemäß Artikel 42 Satz 2 Nr. 8b VO (EG) Nr. 1290/2005 "die ausführlichen Bestimmungen über die Veröffentlichung von Informationen über die Begünstigten gemäß Artikel 44a und über die praktischen Aspekte im Zusammenhang mit dem Schutz natürlicher Personen bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zum Datenschutz. Durch diese Vorschriften ist insbesondere sicherzustellen, dass die Mittelempfänger darüber unterrichtet werden, dass diese Daten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und zum Zwecke der Wahrung der finanziellen Interessen der Gemeinschaften von Rechnungsprüfungs- und Untersuchungseinrichtungen verarbeitet werden können; in diesen Vorschriften ist auch der Zeitpunkt festzulegen, zu dem der Begünstigte darüber zu unterrichten ist".

Hierauf gestützt hat die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 259/2008 vom 18. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem EGFL und dem ELER erlassen. Artikel 1 VO (EG) Nr. 259/2008 bestimmt den Inhalt der Veröffentlichung wie folgt:

(1) Die Veröffentlichung gemäß Artikel 44a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 enthält die folgenden Informationen über die Empfänger von Fondsmitteln:

a) bei natürlichen Personen Vorname und Nachname;

b) bei juristischen Personen den vollständigen eingetragenen Namen mit Rechtsform;

c) bei Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen ohne eigene Rechtspersönlichkeit den vollständigen eingetragenen oder anderweitig amtlich anerkannten Namen der Vereinigung;

d) die Gemeinde, in der der Empfänger wohnt oder eingetragen ist, sowie gegebenenfalls die Postleitzahl bzw. der Teil der Postleitzahl, der für die betreffende Gemeinde steht;

e) für den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft, nachstehend "EGFL", den Betrag der Direktzahlungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die der Empfänger in dem betreffenden Haushaltsjahr erhalten hat;

f) für den EGFL außerdem den Betrag aller nicht unter Buchstabe e genannten Zahlungen, die der Empfänger in dem betreffenden Haushaltsjahr erhalten hat;

g) für den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, nachstehend "ELER", den Gesamtbetrag der öffentlichen Mittel, die der Empfänger in dem betreffenden Haushaltsjahr erhalten hat; hierzu gehören der Betrag der Gemeinschaftsbeteiligung und der Betrag der nationalen öffentlichen Mittel;

h) die Summe der unter den Buchstaben e, f und g genannten Beträge, die der Empfänger in dem betreffenden Haushaltsjahr erhalten hat;

i) die betreffende Währung.

(2) Die Mitgliedstaaten können neben den in Absatz 1 genannten Informationen noch weitere Informationen veröffentlichen."

Nach Artikel 2 VO (EG) Nr. 259/2008 werden die Informationen gemäß Artikel 1 in jedem Mitgliedstaat auf einer speziellen Website veröffentlicht; sie sind über eine Suchfunktion zugänglich, die es den Nutzern ermöglicht, eine Suche nach Name, Gemeinde, den Beträgen gemäß Artikel 1 Buchstaben e, f, g und h oder einer Kombination dieser Kriterien durchzuführen und die entsprechenden Informationen als einen Datensatz zu entnehmen.

Für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates das "Gesetz zur Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Europäischen Fonds für Landwirtschaft und Fischerei" (AFIG; BGBl. I 2008, 2330) beschlossen. Die aufgrund der Ermächtigung in § 3 AFIG erlassene Verordnung über die Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Europäischen Fonds für Landwirtschaft und für Fischerei (AFIVO) sieht in § 2 Abs. 1 Nr. 1 vor, dass nur die in Artikel 1 Abs. 1 VO (EG) Nr. 259/2008 genannten Informationen veröffentlicht werden. Diese Informationen werden gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 AFIG im Wege der Direkteingabe auf einer gemeinsamen, von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung betriebenen Internetseite nach Maßgabe des Artikels 2 VO (EG) Nr. 259/2008 von den für die Zahlung von Mitteln aus den genannten Fonds zuständigen Stellen des Bundes und, soweit diese Mittel von den Ländern gezahlt werden, von den hierfür zuständigen Stellen der Länder veröffentlicht. Vorliegend werden die Mittel vom Land gezahlt und für die Zahlung zuständige Stelle ist die Investitionsbank Hessen, da ihr die Funktion als Zahlstelle wirksam übertragen worden ist.

Die Zulassung als Zahlstelle erfolgt gemäß Artikel 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER nach der Prüfung der Zulassungskriterien durch einen formbedürftigen Rechtsakt. Dieser liegt hier mit dem Zulassungsbescheid des Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz vom 12. November 2008 vor. Damit ist die Investitionsbank Hessen ab dem 1. Januar 2009 als Zahlstelle für Maßnahmen, die aus dem EGFL und dem ELER finanziert werden, zugelassen worden. Die Zulassung gilt für diese Maßnahmen uneingeschränkt und sie trifft gerade keine Differenzierung danach, für welchen Zeitraum die zur Auszahlung kommenden Mittel bewilligt wurden. Eine solche Unterscheidung widerspräche auch der Grundsatzvereinbarung "Optimierung der Agrarförderung für den ländlichen Raum" vom 11. Juli 2008, die zwischen dem Antragsgegner und der Investitionsbank Hessen getroffen wurde. Nach deren § 18 Abs. 1 geht die Funktion der EU-Zahlstelle nach der Zulassung zum 1. Januar 2009 mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten auf die Investitionsbank Hessen über. Ein Nebeneinander mehrerer Zahlstellen je nach Bewilligungszeitraum - Ministerium für Bewilligungszeiträume bis 31. Dezember 2008, IBH für Bewilligungszeiträume ab 1. Januar 2009 - war daher gerade nicht gewollt. Dementsprechend ist hinsichtlich der von der Investitionsbank übernommenen, in § 4 der Grundsatzvereinbarung benannten Aufgabe "Ausführung von Zahlungen" auch keine Einschränkung in zeitlicher Hinsicht erfolgt.

Die Wirksamkeit der Zulassung der IBH als EU-Zahlstelle ist auch nicht davon abhängig, dass der Umstand der Zulassung öffentlich bekanntgemacht wurde. Abgesehen davon, dass im auch insoweit maßgeblichen Zeitpunkt dieser gerichtlichen Entscheidung eine entsprechende Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 18. Mai 2009, S. 1192, erfolgt ist, ist eine solche Veröffentlichung weder in den einschlägigen EG-Verordnungen noch im Gesetz zur Errichtung der Investitionsbank Hessen (IBH-Gesetz) vom 16. Juni 2005 (GVBl. I S. 426) gefordert. § 14 Abs. 2 der genannten Grundsatzvereinbarung sieht zwar vor, dass das Ministerium die Zulassung der IBH als EU-Zahlstelle sowie deren Beauftragung im Staatsanzeiger veröffentlicht. Damit ist indes keine Bedingung für die Wirksamkeit der Zulassung formuliert, sondern die Veröffentlichung soll entsprechend der dieser Regelung vorangestellten Bezeichnung als "Informations- und Öffentlichkeitsarbeit" lediglich der Transparenz dienen.

Es gibt auch keinen Anhalt dafür, dass gerade die IBH nicht als EU-Zahlstelle hätte zugelassen werden dürfen. Zahlstellen sind nach Artikel 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1290/2005 die Dienststellen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten, die für die Zahlungen, die sie tätigen, und für die Übermittlung und die Verwahrung der Informationen ausreichende Gewähr in diverser, näher beschriebener Hinsicht bieten. Als gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 IBH-Gesetz rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts stellt die IBH eine derartige "Einrichtung" dar. Nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 7 IBH-Gesetz kann die Bank im staatlichen Auftrag im Einklang mit den Beihilfevorschriften der Europäischen Gemeinschaft auch Aufgaben der Förderung von Land- und Forstwirtschaft und des ländlichen Raums wahrnehmen. Diese Aufgaben sind der IBH mit der Grundsatzvereinbarung "Optimierung der Agrarförderung für den ländlichen Raum" vom fachlich zuständigen Ministerium übertragen worden, so dass nach § 2 Abs. 3 Satz 1 IBH-Gesetz die Aufgaben von der IBH wahrgenommen werden dürfen. Ein Anhaltspunkt dafür, dass das Land Hessen bei Abschluss der Vereinbarung nicht ordnungsgemäß vertreten worden sein, insbesondere der Staatssekretär als ständiger Vertreter des Ministers nicht zeichnungsberechtigt gewesen sein könnte, besteht nicht.

Das Land Hessen ist vorliegend auch nicht deshalb als richtiger Antragsgegner in Anspruch zu nehmen, weil die IBH in verschiedener Hinsicht seiner Aufsicht untersteht. Als Anstalt des öffentlichen Rechts ist die Bank Teil der mittelbaren Staatsverwaltung und insofern der allgemeinen Rechtsaufsicht des Landes unterworfen (vgl. § 19 Abs. 1 IBH-Gesetz). Die Fachaufsicht über die Durchführung von Förderprogrammen und sonstigen Maßnahmen des Landes wird von den einzelnen zuständigen Ressorts ausgeübt (vgl. § 19 Abs. 2 IBH-Gesetz). Das Hessische Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz übt ferner die ständige Aufsicht nach Artikel 2 Abs. 1 VO (EG) Nr. 885/2006 über die Zahlstelle aus und gewährleistet die Weiterbehandlung von festgestellten Mängeln. Dem dient es, wenn das Ministerium gemäß § 12 Satz 2 der Grundsatzvereinbarung der IBH allgemein und im Einzelfall Weisungen erteilen kann. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die IBH bei der Veröffentlichung individueller Subventionsdaten im Internet in eigener Zuständigkeit handelt und demzufolge auf die Verhinderung dieser Veröffentlichung abzielender Rechtsschutz nicht gegenüber dem Land Hessen, sondern gegenüber der IBH selbst zu suchen ist. Soweit der Antragsgegner im erstinstanzlichen Verfahren eine Antragserwiderung abgeben konnte, hat er deshalb bereits darin zu Recht hervorgehoben, dass es die Investitionsbank Hessen sei, die als zuständige Stelle für die Zahlung von Mitteln aus dem EGFL und dem ELER zur Übermittlung der Daten an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung verpflichtet sei.

Die Beschwerde ist darüber hinaus deshalb begründet, weil der erforderliche Anordnungsanspruch auch im Übrigen nicht glaubhaft gemacht ist.

Die Pflicht zur Veröffentlichung der Informationen über die Empfänger von EGFL- und ELER-Mitteln sowie der Beträge, die jeder Begünstigte aus diesen Fonds erhalten hat, ergibt sich - wie oben dargelegt - unmittelbar aus Gemeinschaftsrecht. § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFIVO sieht keine weitergehende Veröffentlichung vor, da hiernach "nur die in Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 259/2008" genannten Informationen veröffentlicht werden. Bei Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung würde mithin Gemeinschaftsrecht vorläufig nicht zur Anwendung kommen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 26. November 1996 - C-68/95 -, NJW 1997, 1225, 1227; Urteil vom 9. November 1995 - C-465/93 -, NJW 1996, 1333, 1336) darf das nationale Gericht deshalb - wie mit der Beschwerdebegründung zutreffend geltend gemacht wird - eine solche Anordnung nur erlassen, wenn es erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der Handlung der Gemeinschaft hat und diese Gültigkeitsfrage, sofern der Gerichtshof mit ihr noch nicht befasst ist, diesem selbst vorlegt; wenn ferner die Entscheidung dringlich in dem Sinne ist, dass die einstweilige Anordnung erforderlich ist, um zu vermeiden, dass die sie beantragende Partei einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet und wenn das nationale Gericht das Interesse der Gemeinschaft angemessen berücksichtigt. Bei der Prüfung all dieser Voraussetzungen hat das Gericht die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften oder des Gerichts Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften über die Rechtmäßigkeit der Verordnung oder einen Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend gleichartige einstweilige Anordnungen auf Gemeinschaftsebene zu beachten.

Das beschließende Gericht hat indes schon keine erheblichen Zweifel an der Gültigkeit der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, die die Veröffentlichung der Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem EGFL und dem ELER regeln. Anders als das Verwaltungsgericht Wiesbaden sieht der Senat insbesondere keinen Verstoß gegen Art. 8 EMRK.

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privatlebens. Die vorgesehene Veröffentlichung der Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem EGFL und dem ELER im Internet stellt zwar eine Beeinträchtigung des Rechts der Betroffenen auf Achtung ihres Privatlebens und damit einen Eingriff im Sinne von Art. 8 EMRK dar (vgl. zum Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK: EuGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - C-465/00, C-138/01 und C-139/01 -). Ein Eingriff in dieses Recht ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK indes gerechtfertigt, soweit er gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale und öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Dies ist der Fall, wenn ein zwingendes gesellschaftliches Bedürfnis besteht und die Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten berechtigten Zweck steht (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - C-465/00, C-138/01 und C-139/01 -; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2008 - 1 BvR 3255/07 -, NJW 2008, 1435).

Die eingangs zitierten, die Veröffentlichung von Informationen über die Begünstigten betreffenden Bestimmungen des Artikels 44a sowie der Nummer 8b des Artikels 42 VO (EG) Nr. 1290/2005 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1437/2007 des Rates vom 26. November 2007 eingefügt. In den dortigen Erwägungsgründen Nr. 13 und 14 heißt es dazu:

"(13) Zur Umsetzung der Europäischen Transparenzinitiative wurden bei der Überarbeitung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften die Bestimmungen über die jedes Jahr vorzunehmende nachträgliche Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften eingefügt. Die Art dieser Veröffentlichung ist in den Sektorverordnungen festzulegen. Sowohl der EGFL als auch der ELER sind Teil des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften; aus ihren Mitteln werden Ausgaben finanziert, die im Rahmen der zwischen den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft geteilten Mittelverwaltung getätigt werden. Deshalb sollten Vorschriften für die Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger der Mittel aus diesen Fonds erlassen werden. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten jedes Jahr die nachträgliche Veröffentlichung der Begünstigten und der Beträge, die diese aus den genannten Fonds erhalten haben, gewährleisten.

(14) Diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, erhöht die Transparenz in Bezug auf die Verwendung der Gemeinschaftsmittel in der gemeinsamen Agrarpolitik und verbessert, insbesondere durch eine stärkere öffentliche Kontrolle der verwendeten Mittel, die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung bei diesen Fonds. Angesichts der überragenden Bedeutung der verfolgten Ziele ist es unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Erfordernisses des Schutzes personenbezogener Daten gerechtfertigt, diese Informationen allgemein zu veröffentlichen, da sie nicht über das hinausgehen, was in einer demokratischen Gesellschaft und zur Verhütung von Unregelmäßigkeiten erforderlich ist."

Diese unter Nummer 14 dargelegten Erwägungen finden sich auch im 6. Erwägungsgrund zur VO (EG) Nr. 259/2008 wieder.

Diese Abwägung, die unter bewusster Einbeziehung der gegenläufigen Interessen dem Interesse an erhöhter Transparenz und verbesserter Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und damit der Möglichkeit der Kenntnisnahme von Subventionszahlungen an die Begünstigten den Vorzug vor deren Interesse an Geheimhaltung gibt, ist nicht zu beanstanden.

Die Schaffung einer solchen Transparenz und die möglichst wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel stellen sich als legitimer Zweck dar, denn sie zielen auf die Stärkung der demokratischen Beteiligungsrechte der Bürger ab und dienen letztlich dem wirtschaftlichen Wohl eines jeden Mitgliedstaates.

Die Veröffentlichung der vorgesehenen Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem EGFL und dem ELER steht auch in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Zweck.

Einerseits ist für den Subventionsempfänger das allgemeine Bekanntwerden von Informationen über ihm zugeflossene Subventionen ein Eingriff von nicht lediglich unerheblichem Gewicht. Im Vergleich zur bloßen Erhebung oder verwaltungsinternen Speicherung stellt die vorgesehene Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet einen deutlich weitergehenden Eingriff dar. Dies gilt zumal deshalb, weil die Veröffentlichung, wenn sie einmal erfolgt ist, nicht wieder in Gänze beseitigt werden kann. Wer die Informationen abgerufen hat, kennt sie auch dann noch, wenn sie wieder von der amtlichen Internetseite entfernt worden sind. Andererseits ist bei der Gewichtung des Eingriffs auch zu berücksichtigen, dass die Informationen keine hohe Persönlichkeitsrelevanz aufweisen, da sie nicht den Kernbereich persönlicher Lebensführung, sondern den beruflichen Bereich betreffen (vgl. auch BVerfG, a.a.O.). Weder die Art noch die Höhe der der antragstellenden Partei gewährten Agrarsubventionen lassen Rückschlüsse auf deren insgesamt gegebene Einkommenssituation oder gar auf deren Vermögenslage zu. Die Höhe von Zahlungen aus dem EGFL und dem ELER deutet auch nicht auf eine besondere Bedürftigkeit des Empfängers oder auf einen hohen Überschuss des landwirtschaftlichen Betriebs hin, denn die Höhe der Zahlungen bemisst sich maßgeblich nach der vorhandenen Fläche (vgl. www.agrar-fischerei-zahlungen.de/agrar foerderung 2.html).

Hinzu kommt, dass die antragstellende Partei mit ihrem Subventionsantrag den Anlass für die nunmehr anstehende Veröffentlichung selbst gesetzt hat, und zwar in Kenntnis dessen, dass Informationen über die Empfänger von EGFL- und ELER-Mitteln sowie die Beträge, die jeder Begünstigte erhalten hat, veröffentlicht werden sollen.

Mit dieser Veröffentlichung wird der einzelne Subventionsempfänger auch nicht an den Pranger gestellt. Vielmehr wird gerade auf der vorgenannten, von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung betriebenen Internetseite die Bedeutung der Landwirtschaft für die Gesellschaft hervorgehoben und ausführlich dargelegt, dass Agrarsubventionen gewährt werden, um eine Vielzahl gewichtiger öffentlicher Interessen zu verfolgen (vgl. zu allem auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 27. April 2009 - 16 B 539/09 sowie 16 B 566/09 - und vom 24. April 2009 - 16 B 485/09 -, alle juris).

Dem Interesse der antragstellenden Partei an einer Geheimhaltung der sie betreffenden Subventionsdaten stehen öffentliche Belange von überragendem Gewicht gegenüber. Die angegriffenen Regelungen dienen - wie oben bereits ausgeführt - der erhöhten Transparenz bei der Verwendung öffentlicher Mittel im Agrarbereich und in deren Folge einer wirtschaftlicheren Haushaltsführung.

Das einer Stärkung der demokratischen Beteiligungsrechte dienende Bemühen um erhöhte Transparenz stellt sich nicht als eine nur im vorliegenden Zusammenhang festzustellende singuläre Erscheinung dar, sondern ist auf europäischer und nationaler Ebene in vielen Bereichen anzutreffen (vgl. die Richtlinie 2003/98/EG vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors sowie die Richtlinie 2003/4/EG vom 28. Januar 2003, die Grundlage für die Neufassung des Umweltinformationsgesetzes vom 22. Dezember 2004 war; vgl. ferner das Informationsfreiheitsgesetz vom 5. September 2005, das Verbraucherinformationsgesetz vom 5. November 2007, das Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz vom 3. August 2005 sowie die Verpflichtung zur Anzeige und Veröffentlichung der Nebeneinkünfte von Bundestagsabgeordneten in § 44a Abs. 4 Satz 1 Abgeordnetengesetz; vgl. auch die Informationsfreiheitsgesetze einzelner Bundesländer). Die hinter diesen gesetzlichen Regelungen stehende gemeinsame Idee wird in der Begründung des Entwurfs zum Informationsfreiheitsgesetz (vgl. Bundestags-Drucksache 15/4493, S. 6) wie folgt zusammengefasst:

"Der Zugang zur Information und die Transparenz behördlicher Entscheidungen ist eine wichtige Voraussetzung für die effektive Wahrnehmung von Bürgerrechten. Dies gilt angesichts der wachsenden Informationsmacht des Staates heute mehr denn je. Lebendige Demokratie verlangt, dass die Bürger die Aktivitäten des Staates kritisch begleiten, sich mit ihnen auseinandersetzen und versuchen, auf sie Einfluss zu nehmen."

Um auf europäischer Ebene die demokratischen Beteiligungsrechte der Bürger zu stärken, kommt der Schaffung erhöhter Transparenz in Bezug auf die von der EU gezahlten Agrarsubventionen besondere Bedeutung zu. Die Förderung der Landwirtschaft ist einer der zentralen Tätigkeitsbereiche der Gemeinschaft. Der überwiegende Teil der Haushaltsmittel der EU wird für diesen Zweck verwendet. Die Höhe der insgesamt zu gewährenden Subventionen und die Kriterien für ihre Verteilung waren in der Vergangenheit immer wieder zwischen den Mitgliedstaaten umstritten und Gegenstand öffentlicher Diskussionen. Werden die Zahlungen von Mitteln aus dem EGFL und dem ELER wie vorgesehen veröffentlicht, können den Steuerzahlern und der übrigen interessierten Öffentlichkeit Informationen vermittelt werden, die die allgemeine öffentliche Diskussion über die Berechtigung bzw. Angemessenheit von Agrarsubventionen befördern können. Dabei vermag die angestrebte Transparenz nur dann eine Stärkung der demokratischen Beteiligungsrechte der Bürger zu bewirken, wenn aussagekräftige Informationen möglichst zeitnah und umfassend verfügbar sind, denn nur solchen Informationen kommt in aktuellen politischen Diskussionen Bedeutung zu. Derartige Diskussionen können ohne den Zugang zu der Information, an wen und in welcher Höhe Agrarbeihilfen gezahlt wurden, nicht effektiv und seriös geführt werden. Dabei erfährt der Diskussionsprozess schon dann eine Einschränkung, wenn nur in Teilen der Gemeinschaft die einschlägigen Daten nicht veröffentlicht werden. Eine Veröffentlichung lediglich von Summen gezahlter Subventionen in einem bestimmten Gebiet (z.B. Landkreis) würde das Bemühen um erhöhte Transparenz ebenfalls nicht erheblich fördern. In diesem Fall bliebe es nämlich bei anonymen Zahlen, anhand derer gerade nicht erkennbar würde, in welchem Umfang der einzelne Landwirt Zahlungen aus Gemeinschaftsmitteln und somit aus Mitteln des europäischen und dabei auch des deutschen Steuerzahlers erhalten hat (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Mai 2009 - 10 K 932/09 -, juris). Die aktuelle Diskussion in den Medien zeigt dementsprechend die Bedeutung, die gerade einer personenbezogenen Veröffentlichung von Informationen über die Begünstigten zukommt. Bereits die Benennung einzelner Subventionsempfänger, die nicht landwirtschaftlich tätig sind oder deren Subventionsberechtigung sich angesichts ihrer allgemein bekannten Vermögenslage nicht ohne weiteres erschließt, hat eine erstmals tatsachenbasierte Debatte darüber ausgelöst, ob der Kreis der Subventionsempfänger vom derzeitigen Recht sachgerecht festgelegt ist (vgl. zu allem: OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). Dass die mit der Veröffentlichung einhergehende stärkere öffentliche Kontrolle der verwendeten Mittel schließlich auch eine verbesserte Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d.h. eine sparsamere, wirtschaftlichere und wirksamere Verwendung der Haushaltsmittel (vgl. Artikel 27 Abs. 1 VO - EG, Euratom - Nr. 1605/2002), herbeiführen kann, steht für den Senat daher ebenfalls außer Frage.

Vor diesem Hintergrund ist es eingedenk des insoweit für den Gesetzgeber bestehenden Ermessensspielraums (vgl. EGMR, Urteil vom 10. April 2007 - 6339/05 -, NJW 2008, 2013, 2017) rechtlich nicht zu beanstanden, wenn den genannten öffentlichen Belangen der Vorrang gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse des einzelnen Subventionsempfängers eingeräumt wird.

Der Senat hat auch nicht deshalb Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorgesehenen Veröffentlichung im Internet, weil diese nicht in der VO (EG) Nr. 1290/2005 des Rates selbst ausdrücklich zugelassen, sondern in der VO (EG) Nr. 259/2008 der Kommission geregelt ist (vgl. dazu OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 2 M 77/09 -). Die Regelung über die Form der Veröffentlichung gemäß Artikel 2 VO (EG) Nr. 259/2008 stellt keine wesentliche Bestimmung in dem Sinne dar, dass sie dem Rat vorbehalten wäre und nicht durch die Kommission ergehen durfte. Dabei ist hinsichtlich der Intensität des Eingriffs zu vergegenwärtigen, dass auch eine Veröffentlichung in Buchform einer Umwandlung in elektronische Form und damit einer Zugänglichkeit im Internet nicht entgegenstünde. Ebenso wäre eine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union im Internet zugänglich. Darüber hinaus gebieten Gesichtspunkte wie Zugänglichkeit und Kosten eine Veröffentlichung der Daten im Internet geradezu, womit im Übrigen die angestrebte Transparenz und wirtschaftlichere Haushaltsführung auch insoweit am ehesten erreicht wird. Im Übrigen kann davon ausgegangen werden, dass der aktuelle Stand der Informationstechnik dem Rat nicht unbekannt war und seine Ermächtigung in Artikel 42 Nr. 8b VO (EG) Nr. 1290/2005 sich daher auch auf die Veröffentlichung der Daten im Internet erstreckt. Von dieser Ermächtigung hat die Kommission mit der VO (EG) Nr. 259/2008 zur Durchführung der VO (EG) Nr. 1290/2005 im vorgegebenen Rahmen Gebrauch gemacht (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 3. Juni 2009 - 2 MB 7/09 -).

Soweit andernorts die rechtlich vorgeschriebene Veröffentlichung der Daten nicht wie vorgesehen erfolgen sollte, kann die antragstellende Partei daraus auch unter dem Aspekt der Gleichbehandlung nichts für sich herleiten, denn Art. 3 GG gewährt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1969 - VIII C 104.69 -, BVerwGE 34, 278, 282 ff.).

Bestehen nach allem keine erheblichen Zweifel an der Gültigkeit des einschlägigen Gemeinschaftsrechts, so ist für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung kein Raum und auch aus diesem Grunde der Beschwerde zu entsprechen.

Auch eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht.

Eine Verbindung der Verfahren erschien dem Senat nicht angezeigt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung, gegen die Einwendungen nicht erhoben worden sind.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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