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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.05.2009
Aktenzeichen: 10 B 1911/08.GM.S8
Rechtsgebiete: VwGO, ÄAppoO, LVVO, KapVO


Vorschriften:

VwGO § 146 Abs. 4
ÄAppoO § 2 Abs. 2 S. 5
LVVO § 2 Abs. 6
LVVO § 9 Abs. 2
KapVO § 9 Abs. 2
Nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO können nur noch fristgerecht vorgebrachte Beschwerdegründe vertieft werden.

Eine Vertiefung bisherigen Vorbringens ist nicht gegeben, wenn in Anknüpfung an fristgerecht geltend gemachte einzelne Bestandteile der Kapazitätsberechnung (hier: Dienstleistungsexport) Aspekte geltend gemacht werden, die noch nicht Gegenstand des fristgerechten Vortrages gewesen sind.

Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz hat keine Bedeutung für die kapazitätsrechtliche Berücksichtigung der tatsächlichen Lehrleistung von Drittmittelbediensteten, weil sich für diese keine Lehrverpflichtung aus dem genannten Gesetz ableiten lässt, weshalb auch eine Analogie zur Berücksichtigung der sogenannten Titellehre (mit Lehrverpflichtung) ausscheidet.

Bei der Ermittlung des Dienstleistungsexports des Studiengangs Medizin in nicht zugeordnete Studiengänge sind nach § 11 Abs. 1 KapVO nur Lehrveranstaltungsstunden zu berücksichtigen, die der genannte Studiengang aufgrund einer Studien- oder Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studienganges an diesen zu erbringen verpflichtet ist und tatsächlich erbringt. Hierbei ist grundsätzlich nicht allein die Benennung einer Lehrveranstaltung bedeutsam, sondern auch ihr Inhalt.

Lehrveranstaltungen der mikroskopischen Anatomie können nicht auf von der Studienordnung des nicht zugeordneten Studiengangs (hier: Zahnmedizin) geforderte Lehrveranstaltungen der makroskopischen Anatomie angerechnet werden.

Eine Universität ist nicht verpflichtet, die integrierten Seminare nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppoO vom Lehrpersonal des klinischen Ausbildungsabschnittes durchführen zu lassen oder diese mit den Curricularanteil der Vorklinik mindernder Wirkung hieran zu beteiligen.

Rechnerisch auf das Wintersemester entfallende weitere Studienplätze können trotz der jahresbezogenen Kapazitätsberechnung auch dann nicht an Studienbewerber für das nachfolgende Sommersemester vergeben werden, wenn diese weitere Studienplätze erst in den dieses Sommersemester betreffenden Eilverfahren ermittelt worden sind.

Hat die Universität aufgrund der Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts ein Losverfahren durchgeführt und zur Vergabe der von ihm errechneten zusätzlichen Studienplätze eine Losrangliste erstellt, können im nachfolgenden Beschwerdeverfahren etwa ermittelte weitere Studienplätze ebenfalls nach dieser Rangliste vergeben werden, wobei nur die noch im Beschwerdeverfahren beteiligten Mitbewerber zu berücksichtigen sind.


HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

10 B 1911/08.GM.S8

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Zulassung zum Studium der Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2008, 1. Fachsemester,

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 10. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Nassauer, Richter am Hess. VGH Dr. Jürgens, Richter am Hess. VGH Kohde,

am 12. Mai 2009 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der antragstellenden Partei wird die durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 12. August 2008 ergangene einstweilige Anordnung wie folgt erweitert:

1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, von den in den Beschwerdeverfahren verbliebenen antragstellenden Parteien nach der Rangfolge, die aufgrund der angefochtenen Entscheidung ausgelost ist, die nächstberechtigte antragstellende Partei ( aus 10 B 1911/08.GM.S8, Losrang 3) vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Zulassung zum Studium der Medizin beschränkt auf den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405) nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2008 im 1. Fachsemester zuzulassen und zu immatrikulieren, wenn diese antragstellende Partei innerhalb einer Woche nach Zustellung dieses Beschlusses die Zulassung und die Immatrikulation im entsprechenden Fachsemester bei der Antragsgegnerin beantragt, die Voraussetzungen der Immatrikulation nachweist und hierbei persönlich versichert, dass sie Deutsche im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland oder nach § 2 S. 2 Vergabeverordnung ZVS Deutschen gleich gestellt und an keiner anderen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes vorläufig oder endgültig zum Studium der Medizin zugelassen ist,

2. soweit der Studienplatz nach Nr. 1. nicht vergeben werden konnte, die nächst berechtigte antragstellende Partei entsprechend ihrem Rangplatz der Auslosung unter Beachtung des Verfahrens nach 1., wobei die Frist von einer Woche für die von der antragstellenden Partei abzugebende Erklärung mit dem Eingang der Benachrichtigung der Antragsgegnerin über das Nachrücken beim Bevollmächtigten der antragstellenden Partei beginnt, nachrücken zu lassen und zwar nach folgender Reihenfolge der Aktenzeichen des Senats:

10 B 1929/08.GM.S8, Losrang 7,

10 B 1963/08.GM.S8, Losrang 8,

10 B 1935/08.GM.S8, Losrang 25,

10 B 1954/08.GM.S8, Losrang 36,

10 B 1967/08.GM.S8, Losrang 39,

10 B 1973/08.GM.S8, Losrang 41,

10 B 1946/08.GM.S8, Losrang 51,

10 B 1972/08.GM.S8, Losrang 56,

10 B 1953/08.GM.S8, Losrang 58,

10 B 1962/08.GM.S8, Losrang 75,

10 B 1947/08.GM.S8, Losrang 76,

10 B 1933/08.GM.S8, Losrang 86,

10 B 1938/08.GM.S8, Losrang 89,

10 B 1941/08.GM.S8, Losrang 98,

10 B 1968/08.GM.S8, Losrang 100,

10 B 1921/08.GM.S8, Losrang 142,

10 B 1957/08.GM.S8, Losrang 145,

10 B 1956/08.GM.S8, Losrang 147,

10 B 1936/08.GM.S8, Losrang 162,

10 B 1934/08.GM.S8, Losrang 207,

10 B 1937/08.GM.S8, Losrang 212,

10 B 1959/08.GM.S8, Losrang 224,

10 B 1922/08.GM.S8, Losrang 236,

10 B 1961/08.GM.S8, Losrang 257,

10 B 1948/08.GM.S8, Losrang 275,

10 B 1942/08.GM.S8, Losrang 300.

Die Antragsgegnerin wird außerdem verpflichtet, die Zulassung und Immatrikulation einer antragstellenden Partei dem Senat gegenüber anzuzeigen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

In dem Verfahren 10 B 1911/08.GM.S8 hat die Antragsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen sowie 2/5 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, während 3/5 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten die antragstellende Partei zu tragen hat.

In den übrigen Verfahren haben die antragstellenden Parteien die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Kostenfestsetzung im angefochtenen Beschluss bleibt insofern aufrecht erhalten.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde der antragstellenden Partei gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen ist zulässig, insbesondere statthaft sowie rechtzeitig erhoben und begründet worden. Die antragstellende Partei hat im Beschwerdeverfahren ihr Rechtsschutzbegehren auf die Zuweisung eines Studienplatzes im Studienfach Medizin beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt eingeschränkt. Dieses Begehren der antragstellenden Partei hat in dem im Tenor näher bezeichneten Umfang Erfolg.

Der Senat ist nach § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO auf die Prüfung der - von der beschwerdeführenden antragstellenden Partei - dargelegten Gründe beschränkt. Im Beschwerdeverfahren ist durch diese Spezialvorschrift der Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 S. 1 VwGO wenn nicht gänzlich aufgehoben, so doch weit gehend eingeschränkt worden. Der Senat sieht sich daher nicht befugt, andere als von der antragstellenden Partei angeführte Umstände in die Prüfung einzubeziehen. Er darf daher weder zu ihren Gunsten noch zu ihren Lasten andere tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte prüfen, ermitteln oder verwerten (so auch Hess. VGH, Beschluss vom 5. Juli 2002 - 12 TG 959/02 -, ESVGH 52, 256 - nur Leitsatz -). Für die vorliegende Fallkonstellation bedeutet dies, dass der Senat nur die von der antragstellenden Partei vorgetragenen Umstände, die nach ihrer Auffassung zu einer höheren Zulassungszahl als vom Verwaltungsgericht errechnet führen, einer Prüfung unterziehen darf. Er ist hingegen gehindert, andere Umstände in seine Entscheidung einzubeziehen, insbesondere Aspekte, die entweder durch vorliegende Unterlagen offen zu Tage treten oder etwa von der Antragsgegnerin in anderen Verfahren vorgetragen worden sind. Er ist insbesondere nicht befugt, von Amts wegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Berechnung dahingehend zu überprüfen, ob den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Parametern zu folgen ist, oder ob diese als zu Ungunsten der Antragsgegnerin zu hoch gegriffen erscheinen.

Etwas anderes kann gelten, wenn im Beschwerdeverfahren vom Beschwerdegegner Umstände vorgetragen werden, die die angefochtene Entscheidung trotz Durchgreifens der Einwendungen des Beschwerdeführers aus anderen Gründen als rechtmäßig erscheinen lassen können (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 23. Oktober 2002 - 9 TG 2712/02 -, NVwZ-RR 2002, 458 für die Berücksichtigung auch erstinstanzlichen Vorbringens, wenn das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf einen zu Unrecht als entscheidungserheblich angesehenen Gesichtspunkt gestützt hat). Nach der ratio legis des § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO soll wohl aus Gründen der Prozessökonomie und der Beschleunigung des Verfahrens allein der Prüfungsmaßstab zu Ungunsten des Beschwerdeführers eingeschränkt werden, wenn er innerhalb der gesetzlichen Frist nicht oder nur unzureichend vorträgt. Eine Einschränkung auch der Rechte des Beschwerdegegners ist nicht vorgesehen, zumal dieser mangels Beschwer gegen die für ihn günstige erstinstanzliche Entscheidung nicht seinerseits Beschwerde einlegen konnte. Wollte man ihm die Einführung für ihn günstiger Aspekte in das Beschwerdeverfahren verweigern, liefe dies auf eine Rechtsschutzverweigerung hinaus, obwohl er erstinstanzlich obsiegt hatte.

Zu prüfen hat der Senat zudem nur diejenigen Gründe, die die beschwerdeführende Partei innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO von einem Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorgetragen hat. Nur auf diese fristgerecht dargelegten Gründe kann sich die Prüfungspflicht des Gerichts nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beziehen. Erst nach Ablauf dieser Frist vorgebrachte Gründe können nicht mehr berücksichtigt werden. Etwas anderes kann gelten, wenn nach Fristablauf lediglich bereits vorgebrachte Gründe ergänzt, insbesondere vertieft werden (Happ, in: Eyermann, VwGO, 12. Auflage, § 146, Rdnr. 19). Auch eine Replik auf eine Beschwerdeerwiderung des Beschwerdegegners muss der antragstellenden Partei möglich sein, jedenfalls soweit damit lediglich auf die Ausführungen des Beschwerdegegners eingegangen wird. Auch danach ist jedoch die Stützung der Beschwerde auf neue, bisher nicht geltend gemachte Umstände, nach Ablauf der Frist ausgeschlossen (so auch OVG Brandenburg, Beschluss vom 7. Januar 2004 - 2 B 296/03 -, juris-Ausdruck, Rdnr. 12 unter Hinweis auf die Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte). Der Ausschluss gilt für neu vorgetragene Umstände auch dann, wenn mit den fristgerecht vorgetragenen Gründen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bereits erschüttert worden ist, da ansonsten die vom Gesetzgeber erstrebte Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung im Beschwerdeverfahren unterlaufen werden könnte (so auch der 8. Senat des Hess. VGH, Beschluss vom 18. September 2007 - 8 TG 2841/06 -, NVwZ-RR 2008, 467 unter Aufgabe seiner früheren abweichenden Auffassung im Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 8 TG 2413/02 - NVwZ-RR 2003, 756).

Danach können die Ausführungen der antragstellenden Partei im erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 28. Januar 2009 noch berücksichtigt werden, weil hiermit nur bereits fristgerecht geltend gemachte Umstände vertieft und auf die Beschwerdeerwiderung der Antragsgegnerin repliziert wird. Dies gilt jedoch nicht für die Ausführungen im nicht datierten Schriftsatz des Bevollmächtigten der antragstellenden Partei, der am 27. April 2009 per Telefax und am 28. April 2009 per Post beim Senat eingegangen ist, soweit dort gänzlich neue Umstände vorgetragen werden, wie unten näher darzustellen sein wird.

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat die Beschwerde der antragstellenden Partei gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen - in gewissem Umfang - Erfolg. Allerdings greifen Ihre Einwendungen gegen die angefochtene Entscheidung in ihrem Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 22. September 2008 zum großen Teil nicht durch und sind nur in einem Teil begründet.

Dem Begehren der antragstellenden Partei in Gliederungspunkt B. I. des Schriftsatzes vom 22. September 2008, bei der Antragsgegnerin Namenslisten der eingeschriebenen Studierenden anzufordern, ist nicht zu folgen. In seinem Beschluss vom 30. August 2008 - 10 GM 2238/07.W7 u.a. - hat der Senat hierzu folgendes ausgeführt:

"Soweit die antragstellende Partei auf Seite 3 f. des Begründungsschriftsatzes vom 30. Januar 2008 die tatsächliche Belegung der Studienplätze innerhalb der festgesetzten Kapazität bezweifelt und die Einholung von Belegungslisten bei der Antragsgegnerin begehrt, folgt der Senat dem nicht. Allen Beteiligten und auch dem Senat ist bekannt, dass seit langer Zeit bundesweit ein Mangel an Studienplätzen im Fach Medizin besteht und deshalb in jedem Semester eine große Zahl von Bewerbern um einen solchen Studienplatz abgewiesen werden müssen. Es ist daher ohne Vorliegen konkreter Indizien nicht plausibel, dass eine Universität nicht einmal die festgesetzte Kapazität ausschöpfen und einzelne Studienplätze unbesetzt lassen sollte. Wegen des vorgesehenen Nachrückverfahrens dürften hingegen stets auch diejenigen Studienplätze belegt werden, die von den eigentlich ausgewählten Bewerbern nicht angenommen werden. Zudem besteht keine Veranlassung, den Angaben der Antragsgegnerin zu misstrauen, alle Studienplätze seien belegt, wenn nicht konkrete Anhaltpunkte hierfür bestehen. Da die antragstellende Partei solche Anhaltspunkte nicht vorgetragen hat, sieht der Senat keine Veranlassung, weitere Ermittlungen zu diesem Punkt anzustellen."

Hieran ist festzuhalten. Der Senat sieht nach wie vor keine Veranlassung, die Antragsgegnerin zur Vorlage von Namenslisten aufzufordern, aus denen sich die in den fraglichen Semestern eingeschriebenen Studierenden ergeben sollen, um die Richtigkeit des Vortrages der Antragsgegnerin über die Zahl der eingeschriebenen Studenten zu überprüfen. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht eine entsprechende Liste nicht für erforderlich gehalten hat. Es mag zutreffen, dass - wie die antragstellende Partei unter Punkt B. II. 1. ihres Schriftsatzes vom 22. September 2008 vorträgt - an anderen Universitäten durch die Vorlage von Namenslisten "Fehlbuchungen" haben aufgedeckt werden können. Diese Erfahrungen allein rechtfertigen es jedoch nicht, in großem Umfang die persönlichen Daten von am Verfahren nicht beteiligten Studierenden den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens zugänglich zu machen, ohne dass diese Studierenden der Offenbarung ihrer persönlichen Daten zugestimmt haben. Ein solcher Eingriff in das grundrechtlich verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung dieser unbeteiligten Studierenden könnte allenfalls gerechtfertigt sein, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden wären, dass die Angaben der Antragsgegnerin zu diesem Punkt unrichtig sein könnten. Hierfür hat die antragstellende Partei weder erstinstanzlich noch im Beschwerdeverfahren etwas vorzutragen vermocht.

Entgegen der Annahme der antragstellenden Partei in der Vorbemerkung sowie unter Gliederungspunkt B. II. 2.1. ihres genannten Schriftsatzes ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht in Abweichung zu früheren Entscheidungen zu vorangegangenen Semestern die Stellen, die die wissenschaftlichen Mitarbeiter X... und Y... besetzen, nicht mehr gesondert und kapazitätserhöhend in die Berechnung der Lehrkapazität einbezogen hat. Das Verwaltungsgericht hat seine jetzige Einschätzung auf Seite 8 des angefochtenen Beschlusses nachvollziehbar und zutreffend begründet. Es ist damit den Darlegungen der Antragsgegnerin gefolgt, die diese bereits in früheren Verfahren vorgetragen hatte. Damit ist entgegen der Ansicht der antragstellenden Partei keine Verminderung der Zahl der Stellen gegenüber den Gegebenheiten in früheren Semestern erfolgt. Das Verwaltungsgericht hat lediglich seine eigene Berechnung der Lehrkapazität in früheren Entscheidungen korrigiert. Es hat - anders ausgedrückt - seine frühere Auffassung als unzutreffend erkannt. Unter Zugrundelegung der jetzt vertretenen Ansicht stellt sich insbesondere die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zum Wintersemester 2007/2008 im Beschluss vom 4. Januar 2008 - 3 GM xxxx/07.W7 - als unzutreffend dar und damit - allerdings zuungunsten der Antragsgegnerin und damit zugunsten der seinerzeit antragstellenden Parteien - als rechtsfehlerhaft. In dem Erkennen dieser Fehlerhaftigkeit und der Korrektur der früher vertretenen Ansicht für die Rechtsverhältnisse des Sommersemesters 2008 kann daher eine Verminderung der tatsächlichen Stellenzahl nicht gesehen werden.

Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 8. August 2008, auf den die antragstellende Partei auf Seite 8 ihres Schriftsatzes vom 22. September 2008 Bezug nimmt, noch einmal überzeugend dargestellt, dass die wissenschaftlichen Mitarbeiter Dr. X... und Y... aus den Stellen 101004-C3 und 104035-C2 bezahlt werden und mit 6 SWS die mit insgesamt 16 SWS in die Berechnung eingeflossene Lehrverpflichtung aus den genannten Stellen erfüllen, während eine Lehrleistung von 8 SWS im Rahmen von Lehraufträgen, die ebenfalls aus diesen Stellen finanziert worden sind, von den PDs Dres. XY... und YX... erbracht worden sind. Dem von der antragstellenden Partei angeführten Umstand, dass in der Stellenübersicht Akademiker (Bl. 6 der Generalakte) in der Spalte "Besetzung" bei der Stelle 101004-C3 aufgeführt ist "C3", während bei der anderen genannten Stelle in dieser Spalte kein Eintrag vorhanden ist, kommt demgegenüber keine Bedeutung zu, weil sich aus der jeweils vorhandenen Eintragung "N.N." in der Spalte "Name" hinreichend deutlich ergibt, dass die genannte Stelle unbesetzt war. Ebenfalls nicht bedeutsam ist der Umstand, dass das Verwaltungsgericht auf Seite 8 des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf die genannten wissenschaftlichen Mitarbeiter von "1,5 SWS" spricht. Offensichtlich meinte das Verwaltungsgericht mit der aufgeführten Zahl nicht die Lehrverpflichtung, sondern die Stellen, da die beiden wissenschaftlichen Mitarbeiter insgesamt 1,5 Stellen inne haben mit einer Lehrverpflichtung von 6 (4 + 2) SWS. Dieser offensichtliche Irrtum lässt den angefochtenen Beschluss nicht rechtsfehlerhaft erscheinen.

Wegen der in Gliederungspunkt B. II. 2.2. des Schriftsatzes vom 22. September 2008 erneut aufgeführten zeitweiligen Doppelbesetzung einer Stelle nimmt der Senat Bezug auf seine Darlegungen im von der antragstellenden Partei aufgeführten Beschluss vom 6. Februar 2008 und sieht aufgrund der Darlegungen der antragstellenden Partei weder Veranlassung, seine Ansicht zu ändern, noch die den Beteiligten offensichtlich bekannten Ausführungen durch Zitat zu wiederholen.

Hinsichtlich der unter Gliederungspunkt B. II. 2.2. des Begründungsschriftsatzes aufgeführten Personen Dr. YXZ... und Dr. ZYX... hat die Antragsgegnerin auf Seite 2 der Beschwerdeerwiderung vom 2. Dezember 2008 überzeugend darauf hingewiesen, dass Herr Dr. Klug auf einer Stelle C1/Wiss.Assistent geführt wurde, so dass er nicht zusätzlich hierzu mit einer - weiteren - Lehrverpflichtung zu berücksichtigen war. Frau Dr. ZYX... ist danach bereits zum Ablauf des April 2007 ausgeschieden (in der Stellenübersicht Bl. 6 der Generalakte ausdrücklich aufgeführt), so dass sie für das streitgegenständliche Sommersemester 2008 nicht mehr zu berücksichtigen war. Dies ist im Hinblick auf das "Aktualisierungsgebot" in § 5 Abs. 2 KapVO nicht zu beanstanden.

Hinsichtlich der Ausführungen unter Gliederungspunkt B. II. 2.3. des Schriftsatzes vom 22. September 2008 bezüglich der wissenschaftlichen Mitarbeiter in der Biochemie ergibt sich bereits aus der Stellenübersicht Bl. 7 der Generalakte, dass die Zahl der berücksichtigten Lehrverpflichtungen im Umfang von 18 SWS aus den 1,5 Zeitstellen für wissenschaftliche Mitarbeiter und den unbesetzten Stellen 102003/C2 (Anteil Vorklinik 0,5) und 122011/A13 mit der Zahl der Lehrverpflichtung aus 4,5 Zeitstellen für wissenschaftliche Mitarbeiter mit einer Lehrverpflichtung von je 4 SWS übereinstimmt (4,5 * 4 = 18), so dass kein Raum für die Berücksichtigung weiterer Lehrverpflichtungen besteht.

Die Ausführungen unter Gliederungspunkt B. II. 2.4. zur Psychosomatik sind bereits in sich nicht nachvollziehbar. Im Namensverzeichnis auf Bl. 72 der Generalakte ist nämlich entgegen der Behauptung kein PD mit dem Namen "Dr. XX..." aufgeführt. Allerdings trifft es zu, dass dort für den Ausbildungsabschnitt klinisch-praktische Lehreinheit 8 Stellen aufgeführt sind mit unterschiedlicher Wertigkeit hinsichtlich des CNW-Anteils zwischen 0,5 und 2. Jedoch ist bei keiner der Stellen als Fach Psychosomatik angegeben, sondern fünfmal Innere Medizin, einmal Orthopädie und zweimal andere Fächer. Es ist daher nicht ersichtlich, welcher Bezug zum Fach Psychosomatik bestehen soll. Auch der Hinweis auf Bl. 13 (der Generalakte) ist offensichtlich unzutreffend, da dort die Zusammenstellung zum Fach Physiologie enthalten ist. Die Psychosomatik findet sich auf Bl. 15 der Generalakte und enthält tatsächlich 7 Stellen für die Vorklinik. Die von der antragstellenden Partei erstrebte Zusammenstellung mit Namensangaben ist auf Bl. 80 der Generalakte bereits enthalten. Dort sind neben einer auf einer Stelle "C1 WAss" geführten Lehrperson mit dem Namen "XX..." (dort enthalten ohne akademischen Titel) weitere 12 Personen namentlich aufgeführt und bei einer weiteren Stelle "N.N". Auch der Hinweis der antragstellenden Partei auf angeblich aufgeführte 12 Lehrpersonen ist daher unzutreffend. Hinweise darauf, dass die von der Antragsgegnerin vorgenommene Zuordnung der Stellen der Psychosomatik zur Lehreinheit Vorklinik einerseits und zur Klinik andererseits unzutreffend sein könnte, ergeben sich für den Senat aus den Darlegungen der antragstellenden Partei jedenfalls nicht. Vielmehr hat die Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung vom 2. Dezember 2008 ausgeführt, das Zentrum für Psychosomatik habe in erheblichem Umfang auch für den zweiten Studienabschnitt Lehre zu erbringen, weshalb die dort vorhandenen Stellen nur zum Teil dem vorklinischen Ausbildungsabschnitt zugeordnet werden könnten. Zweifel an der Richtigkeit dieser Angabe vermag der Senat aufgrund der Ausführungen der antragstellenden Partei hierzu nicht zu erkennen.

Der Ansicht der antragstellenden Partei unter Gliederungspunkt B. II. 3.1. des Schriftsatzes vom 22. September 2008, sämtliche von der Antragsgegnerin im Kapazitätsbericht aufgelisteten Lehraufträge seien mit einem Umfang von insgesamt 37 SWS in die Berechnung des Lehrangebotes einzubeziehen, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Es trifft bereits nicht zu, dass die Antragsgegnerin zu diesem Punkt keine hinreichenden Ausführungen gemacht habe. So wurde oben bereits dargestellt, dass nach dem Vortrag der Antragsgegnerin etwa die Lehraufträge für die Privatdozenten Dr. XY... und Dr. YX... im Bereich Anatomie aus den oben aufgeführten nicht besetzten Stellen bezahlt worden sind. Ihre Lehrverpflichtung ist somit nach § 10 Satz 2 KapVO nicht in die Berechnung des Lehrangebotes einzubeziehen, weil diese bereits im Rahmen der abstrakten Berechnung des Lehrangebotes nach Stellen berücksichtigt worden ist. Gleiches scheint für die anderen Lehraufträge plausibel, die die Antragsgegnerin wegen der Finanzierung aus umbesetzen Stellen als nicht kapazitätswirksam angesehen hat, wie das Verwaltungsgericht auf Seite 12 des angefochtenen Beschlusses zutreffend ausgeführt hat. Allein die hohe Zahl an Vakanzen von Stellen, deren Summe der abstrakten Lehrverpflichtungen, die in die Kapazitätsberechnung eingeflossen ist, die Summe der Lehraufträge übersteigt, spricht deutlich gegen eine kapazitätserhöhende Wirkung der genannten Lehraufträge, da ansonsten die ordnungsgemäße Ausbildung nicht mehr sicher gestellt wäre. Auch der Senat sieht keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen hierzu ohne konkrete Anhaltspunkte, dass die Angaben der Antragsgegnerin unzutreffend sein könnten. Soweit die antragstellende Partei unter Hinweis auf Rechtsprechung des OVG Bremen die Ausführungen der Antragsgegnerin hierzu für nicht ausreichend hält, folgt der Senat dem nicht.

Hinsichtlich der angeblichen Nichtberücksichtigung von sogenannter "Titellehre" durch Privatdozent Dr. YY... kann der antragstellenden Partei ebenfalls nicht gefolgt werden. Es mag sein, dass der genannte Privatdozent zwei Seminare um Umfang von je 1,5 SWS in Wahlfächern abhält, zumal auch das Verwaltungsgericht auf Seite 13 des angefochtenen Beschlusses hiervon ausgegangen ist, ohne dass hier problematisiert zu werden braucht, auf welche Zeiträume hierbei abzustellen ist. Inwieweit die von der antragstellenden Partei behauptete Unterscheidung zwischen Wahlfach und Wahlpflichtfach unter Gliederungspunkt B. II. 3.2. des Schriftsatzes vom 22. September 2008 bedeutsam sein soll, ist nicht erkennbar. Nach der Regelung in dem von der antragstellenden Partei aufgeführten § 2 Abs. 8 ÄAppO muss jeder Student im vorklinischen Ausbildungsabschnitt ein Wahlfach belegen. Dabei werden offensichtlich von der Universität verschiedene Wahlfächer angeboten, von denen jeder Student eines wählen muss, weshalb insofern auch von "Wahlpflichtfach" gesprochen werden kann, obwohl die Approbationsordnung für Ärzte diese Formulierung nicht verwendet und nur von "Wahlfach" spricht. Jeder Student muss aber auch nur ein Wahlfach wählen. Hieraus folgt, dass die entsprechenden Veranstaltungen nicht von jedem Studierenden besucht werden müssen, sondern jede Veranstaltung zu einem Wahlfach nur von einem Teil der Studierenden. Offensichtlich aufgrund dieser Überlegungen hat die Antragsgegnerin in den "Studienplan 1. Studienabschnitt" zur Berechnung des CA (Bl. 55 der Generalakte, s. auch S. 26 des angefochtenen Beschlusses) für dieses Wahlfach ein "Beispiel-Wahlfach" im Umfang von 1,5 SWS für ein Seminar aufgenommen. Nur in diesem Umfang ist daher PD Dr. YY... - insofern in höherem Umfang, als es seiner Lehrverpflichtung entspricht - bei der Berechnung des Lehrangebots berücksichtigt worden, was im Hinblick auf die "Bilanzierungssymmetrie" zutreffend ist. Wenn PD Dr. YY... mehrere Veranstaltungen in verschiedenen Wahlfächern anbieten mag, führt dies jedoch nur dazu, dass jede einzelne von mehreren Studenten, aber jeweils dennoch nur von einem Teil wahrgenommen werden kann. Gleiches gilt für das Wahlfach, das von der weiteren Person angeboten wird, die die antragstellende Partei unter Gliederungspunkt B. II. 3.2. (am Ende) des Schriftsatzes vom 22. September 2008 aufgeführt hat. Anders ausgedrückt muss ein Studierender nur im Umfang von 1,5 SWS Lehre für ein Wahlfach in Anspruch nehmen, jedoch müssen zur Abdeckung für die Gesamtheit der Studierenden hierfür mehrere Veranstaltungen jeweils nur für einen Teil von ihnen angeboten werden, da eben die Wahlmöglichkeit besteht. Die von der antragstellenden Partei geforderte Erhöhung des Lehrangebots im Umfang von weiteren 1,5 SWS für Dr. YY... und weitere Erhöhung um 1,5 SWS für Frau ZZ... würde somit zu einer künstlichen Erhöhung der Kapazität führen, die nicht im Einklang mit den Regelungen der Kapazitätsverordnung stünde.

Die Ausführungen der antragstellenden Partei unter Gliederungspunkt B. II. 3.3 des Schriftsatzes vom 22. September 2008 zur Berücksichtigung von tatsächlichen Lehrleistungen durch sog. "Drittmittelbedienstete" vermag der Senat nicht zu folgen. Er hat bereits in seinem Beschluss vom 6. Februar 2008 - 10 GM 732/07.S7 - betreffend das Sommersemester 2007 zu diesem Gesichtspunkt folgendes ausgeführt:

"Wegen des im Rahmen des Lehrangebots aus Stellen vom Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehobenen abstrakten Stellenprinzips kann auch nicht im Wege einer analogen Anwendung des die Berücksichtigung von Lehrauftragsstunden betreffenden § 10 der Kapazitätsverordnung - KapVO - vom 10. Januar 1994 (GVBl. I S. 1 ff.) in der Fassung der Vierten Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 20. Juni 2005 (GVBl. I S. 532) eine Lehrleistung, die zusätzlich zum Lehrangebot aus Stellen tatsächlich erbracht wird, dem Lehrangebot aus Stellen hinzugefügt werden, wie dies die antragstellende Partei sinngemäß auf den Seiten 24 und 25 des Schriftsatzes vom 17. Juli 2007 vorträgt. Es würde sich dabei um einen Systembruch handeln, der den Regelungen der Kapazitätsverordnung widerspräche.

Entsprechendes gilt für die Lehre, die von Drittmittelbediensteten erbracht wird. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass Drittmittelbedienstete nicht in das Lehrangebot eingestellt werden. Dies folgt letztlich schon aus § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO, wonach für die Berechnung des Lehrangebots alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen sind. Voraussetzung der Berücksichtigung von Stellen nach dieser Vorschrift ist, dass es sich um solche für Personen handelt, die nach dem Dienstrecht zur Lehre verpflichtet sind oder verpflichtet werden können. Drittmittelbedienstete gehören nicht zu diesen Personen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 11. Mai 2005 - 8 MM 4492/04.W4 - Seite 4 des amtlichen Umdrucks; VGH München, Beschluss vom 13. Oktober 2004 - 7 CE 04.11143, 7 CE 04.11144, 7 CE 04.11145, 7 CE 04.11146 - juris; OVG Münster, Beschluss vom 28. Mai 2004 - 13 C 20/04 - juris; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Aufl., 2003, Rdnr. 4 f. zu § 8 KapVO)".

Diese Ausführungen macht er sich wie schon im Beschluss vom 5. August 2008 - 10 GM 2238/07.W7 u.a. - betreffend das Wintersemester 2007/2008 auch für das vorliegende Verfahren betreffend das Sommersemester 2008 zu Eigen.

Die Ausführungen der antragstellenden Partei rechtfertigen keine andere rechtliche Einschätzung. Das von ihr aufgeführte Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft - Wissenschaftszeitvertragsgesetz - vom 12. April 2007 (BGBl I S. 506) hat allein arbeitsrechtliche Bedeutung, indem es die Möglichkeit regelt, mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrer(innen) befristete Arbeitsverträge abzuschließen, und in § 2 Abs. 2 in diese Regelungen Personal einschließt, deren Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird. Eine Lehrverpflichtung ist aus diesem Gesetz nicht zu entnehmen. Ebenso wenig ist eine kapazitätsrechtliche Bedeutung dieser Regelungen erkennbar. Die antragstellende Partei konzediert unter Gliederungspunkt B. II. 3.3.1.3. des Schriftsatzes vom 22. September 2008 ausdrücklich, dass eine Rechtspflicht der Drittmittelbediensteten, Lehrleistungen zu erbringen, nicht besteht. Die von ihr für notwendig erachtete analoge Anwendung des § 10 KapVO auf von Drittmittelbediensteten - ohne Rechtspflicht - tatsächlich erbrachte Lehrleistungen hält der Senat nicht für zutreffend. Sollte im Einzelfall ein - vergüteter - Lehrauftrag erteilt werden, was bei wissenschaftlichen Mitarbeitern nach § 77 Abs. 1 Satz 3 HHG Voraussetzung ist für die Übertragung von Vorlesungen, Seminaren, Übungen und anderen Lehraufgaben, wie sie von Mitgliedern der Professorengruppe wahrgenommen werden, wäre die genannte Regelung ohnehin unmittelbar anwendbar. Die Vergabe solcher Lehraufträge behauptet die antragstellende Partei jedoch nicht. Eine Analogie zur sog. "Titellehre" kann schon deswegen nicht gebildet werden, weil hierbei nämlich eine Lehrverpflichtung (und Lehrberechtigung) besteht (§ 32 Abs. 2 Satz 2 HHG für Privatdozentinnen und -dozenten, nach § 33 Satz 2 HHG entsprechend anzuwenden auf außerplanmäßige Professuren; § 85 Abs. 2 Satz 1 HHG für Honorarprofessuren), bei den Drittmittelbediensteten jedoch nicht.

Soweit sich die antragstellende Partei unter Gliederungspunkt B. II. 4. gegen die vom Verwaltungsgericht - wie in früheren Verfahren zu vergangenen Semestern ebenfalls - gebilligte Deputatsverminderungen für den Studiendekan, den Europabeauftragten und den Studienfachberater wendet, vermag der Senat dem ebenfalls nicht zu folgen. Vielmehr schließt er sich der Ansicht des Verwaltungsgerichts auf Seite 10 des angefochtenen Beschlusses an, die gewährten Deputatsverminderungen im Umfang von insgesamt 5 SWS seien erforderlich und sachlich gerechtfertigt, im Umfang moderat gehalten und nicht willkürlich. Die Änderung der Zuständigkeit für die Gewährung der Verminderung der Lehrverpflichtung hat entgegen der Ansicht der antragstellenden Partei die bereits im Jahre 1998 vom seinerzeit zuständigen Ministerium gewährte Ermäßigung für den Europabeauftragten nicht beeinflusst, zumal diese "für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion" gewährt worden ist (Bl. 82 der Generalakte). Ein Widerruf dieser Genehmigung ist nicht erkennbar und auch von der antragstellenden Partei nicht behauptet worden. Der Übergang der Zuständigkeit auf die Hochschulleitung betrifft offensichtlich nur neue Entscheidungen über Deputatsverminderungen und setzt früher ergangene Entscheidungen der seinerzeit dafür zuständigen Stelle nicht außer Kraft (so auch B./Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rdnr. 152 unter Hinweis auf nicht veröffentlichte Rechtsprechung des OVG Lüneburg). Die Frage, ob die Lehrverpflichtungsverordnung von 1999, auf die die antragstellende Partei unter Gliederungspunkt B. II. 4.2 des Schriftsatzes vom 22. September 2008 verweist, Ende 2005 außer Kraft getreten ist, stellt sich schon deswegen nicht, weil zum 1. Oktober 2006 die - hier anzuwendende - Lehrverpflichtungsverordnung vom 2. August 2006 (GVBl I, S. 471) in Kraft getreten ist. Es erscheint auch nicht unmittelbar entscheidungserheblich, ob die gewährten Deputatsverminderungen unter ordnungsgemäßer Ausübung des Ermessens nach § 5 Abs. 2 LVVO erteilt worden sind. Dieses Ermessen hat zunächst beamtenrechtliche oder arbeitsrechtliche Bedeutung und betrifft somit das Verhältnis zwischen dem Beamten bzw. dem Arbeitnehmer und seinem Dienstherrn bzw. Arbeitgeber. Nur in diesem Verhältnis kann daher eine etwaige Verletzung des Ermessens bedeutsam sein. Eine unmittelbar drittschützende Bedeutung dürfte dieser Vorschrift nicht zukommen.

Eine andere Frage ist allerdings, ob trotz der Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO, wonach gewährte Deputatsverminderungen zu berücksichtigen sind, die kapazitätsrechtliche Nichtberücksichtung von erteilten Deputatsverminderungen zulässig ist, wenn diese willkürlich oder unter sachlichen Gesichtspunkten nicht zu rechtfertigen sind, obwohl die einschlägige Vorschrift weder eine Ausnahmemöglichkeit vorsieht noch einen Ermessensspielraum eröffnet. Diese Frage dürfte wegen der Verfassungsrang genießenden Pflicht der Universitäten zur vollständigen Ausschöpfung der Lehrkapazität zu bejahen sein. Eine Nichtberücksichtigung einer gewährten Deputatsverminderung setzt jedoch voraus, dass eine kapazitätsverringernde Gewährung einer Deputatsverminderung sich als kapazitätsrechtlich nicht zu rechtfertigen darstellt. Im vorliegenden Fall lassen die von der antragstellenden Partei aufgeführten Gesichtspunkte solches nicht erkennen, zumal diese Verringerungen in der Rechtsprechung sowohl des Verwaltungsgerichts Gießen als auch des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes seit langer Zeit gebilligt sind. Aufgrund der Darlegungen der antragstellenden Partei sieht der Senat keine Veranlassung, seine Auffassung hierzu zu ändern. Die von der antragstellenden Partei aufgeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15. Dezember 1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ 1990, 349) erfordert ebenfalls keine Änderung dieser rechtlichen Einschätzung. Sie betraf eine von einem Landesministerium vorgenommene Verschiebung einer Stelle von einer Lehreinheit zu einer anderen, wobei das dort zuständige Ministerium eines anderen Bundeslandes irrtümlich davon ausgegangen war, dass diese Verschiebung keine nachteiligen Folgen auf das Lehrangebot der Lehreinheit haben werde. Diese Situation ist mit der hier zu entscheidenden nicht vergleichbar. Weder handelt es sich um eine ebenso weitgehende Maßnahme noch ist ersichtlich, dass sich die jeweils entscheidenden Stellen in einem Irrtum über die Kapazitätswirksamkeit der Deputatsverringerung befunden haben könnten. Zudem sind die Deputatsverringerungen von der Antragsgegnerin nachvollziehbar und sachlich begründet worden und entsprechen ihrer langjährigen Praxis.

Den Einwendungen der antragstellenden Partei hinsichtlich des sog. "Dienstleistungsexportes" Gliederungspunkt B. III. kann ebenfalls weitgehend nicht gefolgt werden. Der von der antragstellenden Partei vorgenommene Vergleich mit früheren Entscheidungen und Berechnungen ist wenig ergiebig, da es Wesen einer jeweils konkret vorgenommenen Berechnung ist, dass sie von früheren Berechnungen abweichen kann. Insbesondere der Vergleich mit den Verhältnissen im Wintersemester 1998/1999 und im Sommersemester 1999 kann wegen der seither vergangenen Zeit für sich genommen keinen Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit der nunmehr vorgenommenen Berechnung ergeben.

Den Einwendungen hinsichtlich der einzelnen Dienstleistungs-Studiengänge kann nur hinsichtlich eines Teilaspekts bei dem Export in das Studienfach Zahnmedizin gefolgt werden, wie näher darzustellen sein wird, im Übrigen jedoch nicht.

Soweit die antragstellende Partei bezüglich des Exportes in den Studiengang Zahnmedizin unter Gliederungspunkt B. III. 2.2.4. mit Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1989 (- 7 C 17/89 - DVBl. 1990, 531) geltend macht, anstelle des ermittelten Anfängermittels von 34,5 hätte das Verwaltungsgericht nur die festgesetzte Zulassungszahl von 32 zugrunde legen dürfen, ist dem nicht zu folgen. Der Senat hat hierzu bereits in seinem Beschluss vom 6. Februar 2008 - 10 GM 732/07.S7 u.a. - auf Seite 6 folgendes ausgeführt:

"Zu Recht ist das Verwaltungsgericht in Bezug auf den Dienstleistungsstudiengang Zahnmedizin von einer durchschnittlichen Studienanfängerzahl von 35 ausgegangen, was auf der Berücksichtigung der tatsächlichen Studienanfängerzahlen der beiden Vergleichssemester Sommersemester 2005 und Wintersemester 2005/2006 (34 Studienanfänger und 37 Studienanfänger) beruht. Es ist entgegen der Auffassung der antragstellenden Partei (Seite 7 des Schriftsatzes vom 17. Juli 2007) nicht die Studienanfängerzahl im Studiengang Zahnmedizin im Wintersemester 2006/2007 zu Grunde zu legen, die sich auf 34 belief. Dabei kann dahinstehen, ob der nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingereichte Schriftsatz des Bevollmächtigen vom 11. Januar 2008 (dort Seite 8) Berücksichtigung finden muss. Denn der Senat teilt nicht die dort vertretene Auffassung, es könne nur dann nicht auf die voraussichtliche Zulassungszahl abgestellt werden, wenn der fremde Studiengang nicht der Zulassungsbeschränkung unterliegt. Auch die von der antragstellenden Partei zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1989 (- 7 C 17/89 - DVBl. 1990, 531) vermag den Senat insofern nicht zu überzeugen. Nach § 11 Abs. 2 KapVO sind zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind. Dass "die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind", ändert nichts daran, dass es nach dem ersten Halbsatz der zitierten Regelung um die "Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen" geht und dass zu dieser Berechnung "Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen" sind. Das heißt, der Verordnungsgeber stellt auf den "Bedarf an Dienstleistungen" und auf "Studienanfängerzahlen ..." ab, was nach Auffassung des Senats darauf hindeutet, dass der tatsächliche Bedarf des Dienstleistungsstudiengangs und damit die tatsächliche Belastung des die Dienstleistung exportierenden Studiengangs ermittelt werden soll. Ergänzend ist im Nebensatz der Regelung lediglich geregelt, dass bei dieser Berechnung die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen "zu berücksichtigen sind". Die Verpflichtung, beide Elemente "zu berücksichtigen", bedeutet entgegen der Auffassung der antragstellenden Partei nicht, dass die beiden zu berücksichtigenden Elemente (voraussichtliche Zulassungszahlen, bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen) in einem Über/Unterordnungsverhältnis zueinander stehen. Vielmehr steht es der Antragsgegnerin frei, auf das eine oder andere Element abzustellen, wofür schon das Verbindungswort "oder" spricht. Es ist daher vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin das zweite Element (bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen) berücksichtigt hat, zumal dies eher eine Prognose auf die tatsächlich eintretende Belastung durch Dienstleistungen zulässt."

Diese Ausführungen macht sich der Senat - mit Ausnahme der eingangs genannten Studienanfängerzahl von 35 - wie bereits in seinem Beschluss vom 5. August 2008 betreffend das Wintersemester 2007/2008 - auch für das vorliegende Verfahren zu Eigen. Die Kritik der antragstellenden Partei, der Senat habe nicht deutlich gemacht, aus welchem Grunde ihn die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht überzeuge, ist nicht recht verständlich, weil in dem oben wiedergegebenen Zitat ausdrücklich die vom Senat für richtig gehaltene Auslegung des § 11 Abs. 2 KapVO dargestellt wird. Bei der Berechnung der Anfängerzahl hat die Antragsgegnerin zu Recht die Anfängerzahlen für das Sommersemester 2006 (35) und für das Wintersemester 2006/2007 (34) zugrunde gelegt und hieraus ein Mittel von 34,5 errechnet. Die Behauptung der antragstellenden Partei trifft somit nicht zu, die Berechnung beruhe auf einem "Ausreißer" von 37 in einem längst vergangenen Semester. Die genannten Semester sind die dem Berechnungsstichtag 1. Februar 2007 vorausgegangenen zwei Semester. Wegen der in § 2 Abs. 2 Satz 1 KapVO vorgeschriebenen Ermittlung der Jahresaufnahmekapazität muss auch der Dienstleistungsexport bezogen auf das gesamte Jahr ermittelt werden, das sich hier auf den Zeitraum Wintersemester 2007/2008 und Sommersemester 2008 bezieht, so dass die zugrunde gelegte Anfängerzahl im vorliegenden, das Sommersemester 2008 betreffenden Verfahren nicht anders sein kann als für das Wintersemester 2007/2008. Der Ansicht der antragstellenden Partei, es müssten die Anfängerzahlen für das Sommersemester 2007 und das Wintersemester 2007/2008 berücksichtigt werden, trifft daher nicht zu. Dies gebietet auch nicht die Aktualisierungsregelung in § 5 Abs. 2 und 3 KapVO. Die Antragsgegnerin war auch nicht gehalten, (nur) die jeweils festgesetzte Kapazität an Studienanfängern zu berücksichtigen, sondern berechtigt, die tatsächlichen Zahlen zugrunde zu legen. Da die antragstellende Partei die Berücksichtigung lediglich der festgesetzten Zulassungszahl für das Wintersemester 2007/2008 begehrt, kann dem nicht gefolgt werden. Welche tatsächlichen Anfängerzahlen sich ergeben haben, hat sie nicht dargetan, so dass selbst unter Zugrundelegung ihrer Ansicht, wegen der Aktualisierungsregelung hätte eine Neuberechnung erfolgen müssen, anhand ihrer Ausführungen nicht erkannt werden kann, dass dies zu einem für sie günstigeren Ergebnis geführt hätte.

Zu Recht wendet sich die antragstellende Partei unter Gliederungspunkt B. III. 2.2.1. jedoch dagegen, dass das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin folgend einen Export von insgesamt 12 SWS für Kleingruppenveranstaltungen berücksichtigt hat und zwar im Umfang von je 5 SWS für Kurse der mikroskopischen Anatomie und der makroskopischen Anatomie sowie von 2 SWS für den sogenannten "Gehirnkurs". Nach Auffassung des Senats dürfen jedoch Seminare der mikroskopischen Anatomie nur im Umfang von 4 SWS berücksichtigt werden und der Gehirnkurs nur im Umfang von 1 SWS. Dies beruht darauf, dass in der nach den Angaben der Antragsgegnerin in der Anlage 1 zum Schriftsatz vom 12. August 2008 (Bl. 329 der Generalakte) noch gültigen Studienordnung Zahnmedizin vom 19. Oktober 1998 nur 4 SWS mikroskopisch-anatomischer Kurs vorgesehen sind, so dass auch nur in diesem Umfang entsprechende Lehrveranstaltungen vom Studiengang Medizin zu erbringen sind. Soweit also 5 SWS für Seminare der mikroskopischen Anatomie berücksichtigt worden sind, ist dieser Umfang auf 4 SWS zu reduzieren. Nach den Angaben der Antragsgegnerin in der bereits genannten Anlage 1 zum Schriftsatz vom 12. August 2008 wird im "Gehirnkurs" der Bereich des gesamten Kopfes "sowohl makroskopisch als auch mikroskopisch speziell für Zahnmediziner" behandelt. Mangels näherer Angaben ist von einem gleichen makroskopischen wie mikroskopischen Anteil dieser Lehrveranstaltung auszugehen, so dass die auf den mikroskopischen Anteil entfallende 1 SWS ebenfalls herauszurechnen ist, weil die nach der Studienordnung Zahnmedizin erforderlichen 4 SWS mikroskopische Anatomie bereits durch die oben genannten Kurse in diesem Umfang abgedeckt sind.

Der Senat vermag sich nicht der Haltung der Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung vom 2. Dezember 2008 anzuschließen, es sei von geringer Bedeutung, dass die erfolgten Verschiebungen in ihrem Lehrangebot noch keinen Niederschlag in einer veröffentlichten Studienordnung gefunden haben. Nach § 11 Abs. 1 KapVO sind Dienstleistungen einer Lehreinheit (nur) die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Diese Regelung kann nur so verstanden werden, dass allein Lehrveranstaltungsstunden zu berücksichtigen sind, die die Lehreinheit zu erbringen verpflichtet ist. Etwa erbrachte freiwillige Lehrveranstaltungsstunden sind danach nicht zu berücksichtigen. Eine Verpflichtung in diesem Sinne kann sich jedoch nur aus einer Studien- oder Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studienganges ergeben, die entsprechende Veranstaltungen als Pflicht- oder Wahlpflichtfächer vorschreibt, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind und von der nicht zugeordneten Lehreinheit nicht selbst erbracht werden können (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., § 11 KapVO, Rdnr. 1; B./Brehm, a.a.O., Rdnr. 182 mit umfangreichen Hinweisen zur Rechtsprechung u.a. des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs). Andererseits können auch nur solche Lehrveranstaltungen berücksichtigt werden, die von der exportierenden Lehreinheit tatsächlich erbracht werden.

Maßgeblich ist im vorliegenden Fall die noch geltende Studienordnung des Studiengangs Zahnmedizin vom 19. Oktober 1998. Diese sieht nur im Umfang von 4 SWS mikroskopisch-anatomische Kurse vor, so dass der Studiengang Medizin auch nur in diesem Umfang verpflichtet sein kann, entsprechende Veranstaltungen abzuhalten. Zwar sind dort Kleingruppenveranstaltungen zur makroskopischen Anatomie im Umfang von 8 SWS vorgesehen; jedoch werden sie nur im Umfang von insgesamt 6 SWS von der Lehreinheit Medizin erbracht, nämlich durch die 5 SWS der makroskopisch-anatomischen Seminare und die diesem Fach nach den obigen Überlegungen zuzuordnende eine SWS des "Gehirnkurses". Es können somit nur Lehrveranstaltungsstunden im Umfang von 10 SWS insgesamt berücksichtigt werden.

Dem kann auch nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, dass die in der Studienordnung Zahnmedizin für Kleingruppenveranstaltungen mit 12 SWS aufgeführte Gesamtsumme dem von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht angerechneten Umfang entspreche. Zwar mag grundsätzlich die Bezeichnung der einzelnen Lehreinheit nicht allein bedeutsam sein, wenn nur der Inhalt derselben übereinstimmt. Jedoch kann diese Überlegung für die Begriffe "mikroskopisch" und "makroskopisch" nicht gelten, weil sie geradezu als Gegensätze anzusehen sind.

Andererseits vermag der Senat aufgrund der Überlegung, dass es nicht auf die konkrete Bezeichnung der Lehrveranstaltung ankommt, sondern auf ihren Inhalt, nicht der Auffassung der antragstellenden Partei zu folgen, der "Gehirnkurs" sei mangels Nennung in der Studienordnung Zahnmedizin ebenso wenig zu berücksichtigen wie die Vorlesung Neuroanatomie, die die Antragsgegnerin mit 3 SWS angesetzt hat. Wie bereits dargelegt, hat die Antragsgegnerin angegeben, in dem "Gehirnkurs" werde der Bereich des gesamten Kopfes behandelt, was der "Anatomie" im Sinne der Studienordnung Zahnmedizin zugerechnet werden kann. Mit der oben aufgeführten Einschränkung ist daher der makroskopisch-anatomische Teil dieser Lehrveranstaltung von dem Pflichtprogramm der Studienordnung Zahnmedizin umfasst anzusehen. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin diese Veranstaltung als Seminar mit einem Anrechnungsfaktor von f = 1 und einer Gruppengröße von g = 20 angerechnet hat. Sie hat überzeugend dargelegt, dass es sich um ein Seminar mit Demonstrationen handelt und daher diese Anrechnung erfolgen muss. Zudem hätte die von der antragstellenden Partei für richtig gehaltene Berücksichtigung als Kurs mit f = 0,5 und g = 15 nur recht geringe Auswirkungen, die nach der Berechnung des Senats im vorliegenden Fall zu keinem weiteren Studienplatz führen würden, jedenfalls nicht über den einen Studienplatz hinaus, der sich aufgrund der oben dargestellten Erwägungen angezeigten Reduzierung des Dienstleistungsexports in die Zahnmedizin ergibt, wie noch darzustellen sein wird.

Auch die Berücksichtigung der Vorlesungen einschließlich der Vorlesung "Neuroanatomie", ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat in der Anlage 1 zum Schriftsatz vom 12. August 2008 hierzu ausgeführt, dass die Inhalte der in der Studienordnung Zahnmedizin vorgesehenen Vorlesungen Anatomie, Histologie und Embryologie in den von dem Studienfach Medizin abgehaltenen Vorlesungen Anatomie I, Anatomie II und Neuroanatomie behandelt werden. Unter "Histologie" ist die Lehre von den Geweben des Körpers zu verstehen und unter "Embryologie" die Lehre von der Entwicklung des Embryos (jeweils nach Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 255. Auflage). Beide Fächer sind also so allgemein gehalten, dass Lehrinhalte der Anatomie - auch der Neuroanatomie - hierunter gefasst werden können. Jedenfalls besteht die oben für die Begriffe "mikroskopisch" und "makroskopisch" angenommene Gegensätzlichkeit nicht. Der Senat schließt sich daher der Ansicht des Verwaltungsgerichts an, dass die Vorlesungen im Gesamtumfang von 12 SWS (Anatomie I 4 SWS, Anatomie II 5 SWS, Neuroanatomie 3 SWS) mit den Pflichtvorlesungen nach der Studienordnung Zahnmedizin (Anatomie 9 SWS, Histologie 2 SWS, Embryologie 1 SWS) soweit übereinstimmen, dass sie bei dem Dienstleistungsexport in diesen Studiengang in vollem Umfang zu berücksichtigen sind.

Durch die danach vorzunehmenden Korrekturen vermindert sich der in der Tabelle auf Seite 15 des angefochtenen Beschlusses für die Zahnmedizin errechnete Gesamt-CA-Wert auf 0,9459, weil sich der Wert für den Gehirnkurs von 0,1000 auf 0,0500 reduziert und für die mikroskopische Anatomie von 0,1667 auf 0,1333, wobei sich in der vierten Nachkommastelle eine Abweichung wegen der Rundung ergibt, weshalb der Wert nicht 0,9458 beträgt.

Den weiteren Einwendungen der antragstellenden Partei zum Dienstleistungsexport unter Gliederungspunkt B. III. 3. folgt der Senat hingegen nicht. Dies gilt zunächst für den Einwand, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht der Antragsgegnerin folgend einen Dienstleistungsexport in die Diplomstudiengänge Psychologie, Ökotrophologie und Erziehungswissenschaften sowie Sozialwissenschaften berücksichtigt, obwohl in diese Studiengänge ab dem Wintersemester 2006/2007 bzw. dem Wintersemester 2007/2008 keine Studierenden mehr aufgenommen werden, weil statt dieser Studiengänge nunmehr so genannte Bachelor-Studiengänge eingerichtet worden seien. In diesem Fall dürfe ab der Änderung der Studiengänge nur noch der für die neuen Studiengänge zu erwartende - geringere - Dienstleistungsexport Berücksichtigung finden. Ein etwaiger Export in Master-Studiengänge könne erst berücksichtigt werden, wenn diese eingerichtet worden seien.

Der Senat teilt zunächst die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass ein Dienstleistungsexport in die auslaufenden Diplomstudiengänge noch stattfindet, so dass diese Dienstleistungsexporte nicht einfach eliminiert werden können. Die Situation bei der Antragsgegnerin ist offensichtlich dadurch gekennzeichnet, dass zum einen zwar die Diplomstudiengänge in den fraglichen Studiengängen ausgelaufen sind und spätestens ab dem Wintersemester 2007/2008 keine neuen Studierenden mehr aufgenommen werden, andererseits jedoch noch eine Vielzahl von Studierenden vorhanden ist, die auch in höheren Semestern Dienstleistungen des Studienfachs Medizin nachfragen werden. Diese Nachfrage ist nach den Angaben der Antragsgegnerin in der Praxis sogar besonders hoch, weil viele Studierenden ihren Diplomstudiengang noch abschließen möchten. Andererseits ist der "Umbau" in die neuen Studiengänge insofern noch nicht abgeschlossen, als offensichtlich zwar bereits die so genannten Bachelor-Studiengänge eingerichtet worden sind, nicht jedoch auch die hierauf aufbauenden Master-Studiengänge, da es diesen mangels Vorhandenseins von Absolventen der Bachelor-Studiengänge ohnehin noch an Studierenden fehlen würde. Es ist jedoch offensichtlich beabsichtigt und auch zu erwarten, dass diese Master-Studiengänge in absehbarer Zukunft eingerichtet werden und von diesen ebenfalls - wie bereits von den Bachelor-Studiengängen - weitere Dienstleistungen des Fachbereichs Medizin nachgefragt werden. Insofern weicht die Situation bei der Antragsgegnerin offensichtlich von dem der von der antragstellenden Partei aufgeführten Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2007 - 3 Nc 26/07 - zugrundeliegenden Sachverhalt ab, weil nach den dortigen Ausführungen, die die antragstellende Partei auf Seite 39 des Schriftsatzes vom 22. September 2008 wörtlich zitiert hat, die dort zu beurteilenden neu geschaffenen Studiengänge keinen Curricularanteil der vorklinischen Medizin mehr in Anspruch nehmen. Würde im vorliegenden Fall - dem Anliegen der antragstellenden Partei folgend - ein Dienstleistungsexport nur für die neuen Bachelor-Studiengänge berücksichtigt, ginge dies offensichtlich an der Hochschulwirklichkeit in einem Maße vorbei, dass eine möglichst realitätsgerechte Einschätzung der Kapazität nicht mehr gewährleistet wäre. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend den Angaben der Antragsgegnerin entnommen hat, weicht der zu erwartende Dienstleistungsbedarf für die bisherigen Diplomstudiengänge einerseits und die erst im Aufbau befindlichen Bachelor- und Master-Studiengänge zusammen andererseits nur relativ geringfügig voneinander ab, so dass die von der Antragsgegnerin gewählte und vom Verwaltungsgericht unbeanstandet gebliebene Vorgehensweise, die Umstellung erst ab dem Wintersemester 2008/2009 voll zu berücksichtigen, zur Gewährleistung einer möglichst realitätsgerechten Kapazitätsberechnung nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden ist.

Soweit die antragstellende Partei auf S. 43 ihres Schriftsatzes vom 22. September 2008 die Bewertung des Verwaltungsgerichts, die Abweichung im Dienstleistungsexport sei nur relativ gering, mit einer Beispielsrechnung für den Export in das Studienfach Erziehungswissenschaften in Zweifel zu ziehen sucht, kann dem schon deswegen nicht gefolgt werden, weil die von der antragstellenden Partei errechnete Verringerung des Dienstleistungsexports um rund 7,3606 SWS offensichtlich unzutreffend ist. Zwar hat das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin insoweit folgend einen Dienstleistungsexport in das Studienfach Erziehungswissenschaften in einem Umfang von 11,9017 SWS unbeanstandet gelassen; jedoch trifft es nicht zu, dass sich aus der von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 8. August 2008 (nicht 12. August 2008, wie die antragstellende Partei auf Seite 42 ihres Beschwerdebegründungsschriftsatzes - offensichtlich versehentlich - ausführt) als Anlage 4 vorgelegten vorläufigen Berechnung für das Wintersemester 2008/2009, ab dem sie die Umstellung nach eigenen Angaben voll berücksichtigen will, lediglich noch ein Dienstleistungsexport von 4,5411 SWS ergebe. Die einschlägige Tabelle (Bl. 260 der Generalakte) führt den von der antragstellenden Partei genannten Wert vielmehr als Dienstleistungsexport der "Lehreinheiten Klin.-Theorie und Klinik" an. Als Export der Lehreinheit Vorklinik ist dort hingegen der Wert von 9,9108 SWS genannt. Da die antragstellende Partei also den Dienstleistungsexport des vorklinischen Ausbildungsabschnitts für das Sommersemester 2008 mit dem Dienstleistungsexport des klinischen Ausbildungsabschnitts für das Wintersemester 2008/2009 vergleicht und damit gänzlich unterschiedliche Parameter, kann der gesamten Berechnung auf Seite 43 des Begründungsschriftsatzes nicht gefolgt werden.

Die Ausführungen der antragstellenden Partei unter Gliederungspunkt B. III. 3.2. des Schriftsatzes vom 22. September 2008 hinsichtlich der Berücksichtigung der Studienanfängerzahlen im Studiengang Ökotrophologie lassen bereits keine hinreichende Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erkennen. Das Verwaltungsgericht hat auf Seite 18, unten, der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, es sei nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die mittlere Anfängerzahl (Aq/2) der aufnehmenden Studiengänge als Durchschnitt der tatsächlichen Anfängerzahlen in dem Wintersemester, in dem der Stichtag gem. § 5 Abs. 1 KapVO liegt, und dem vorausgehenden Sommersemester, hier also des Sommersemesters 2006 und des Wintersemesters 2006/2007, bestimme. In Abweichung hiervon hält die antragstellende Partei die Zugrundelegung der Studienanfängerzahlen der einschlägigen Zulassungszahlenverordnungen für erforderlich. Sie legt aber nicht dar, aufgrund welcher rechtlichen Erwägungen entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht auf die tatsächlichen Anfängerzahlen abzustellen sein soll, sondern auf die festgesetzten Höchstzahlen. Es sei darauf hingewiesen, dass die von ihr aufgeführte Studienanfängerzahl von 310 für das Wintersemester 2006/2007 und von 0 für das Sommersemester 2006 - die beiden vom Verwaltungsgericht aufgeführten Semester - zu einer Anfängerzahl von 155 führen würde, die über der von der Antragsgegnerin verwendeten Zahl von 135,5, die das Verwaltungsgericht für nicht beanstandungswürdig angesehen hat, liegen würde und damit für das Studienfach Medizin kapazitätsungünstiger wäre.

Die antragstellende Partei hält jedoch die Zugrundelegung der Anfängerzahlen anderer als der vom Verwaltungsgericht aufgeführten Semester für erforderlich. Auch hierzu fehlt jede Darlegung dazu, aus welchem Grunde die Zahlen für das Wintersemester 2007/2008 berücksichtigt werden sollen, obwohl der Stichtag für die vorliegende Berechnung des hier einschlägigen Berechnungszeitraums Wintersemester 2007/2008 und Sommersemester 2008 bereits der 1. Februar 2007 war, zu dem die Zulassungszahlen für das Wintersemester 2007/2008 naturgemäß ebenso wenig bekannt sein konnten wie die tatsächlichen Studienanfängerzahlen. Offensichtlich will die antragstellende Partei die Anfängerzahlen für den Bachelor-Studiengang anwenden. Dies würde jedoch voraussetzen, dass auch die übrigen Berechnungen des Dienstleistungsexportes in Bezug auf diesen Studiengang erfolgen müssten. Die Antragsgegnerin und ihr folgend das Verwaltungsgericht haben jedoch für das fragliche Semester noch die Gegebenheiten im Diplomstudiengang zugrunde gelegt, was nach den obigen Ausführungen nicht zu beanstanden ist. Hierbei kann nicht isoliert die Anfängerzahl im Bachelor-Studiengang eingefügt werden, weil dies zu einer offensichtlich unzutreffenden Verzerrung des Dienstleistungsexportes führen würde und damit offensichtlich nicht realitätsgerecht wäre.

Die schlichte Behauptung, im Rahmen der Ökotrophologie sei ein Praktikum der mikroskopischen Anatomie fehlerhaft als Seminar (v = 2, f = 1, g = 20) ausgewiesen worden, obwohl es sich um eine Übung handele, die mit einem Anrechnungsfaktor von f = 0,5 und einer Gruppengröße von g = 15 zu berücksichtigen sei, ist durch nichts belegt. Ihr kann daher nicht gefolgt werden. Die Antragsgegnerin hat nämlich in ihrer Beschwerdeerwiderung vom 2. Dezember 2008 substantiiert ausgeführt, es handele sich hierbei nicht lediglich um angeleitete praktische Arbeit der Studierenden, sondern um Demonstrationen, gemeinsames Betrachten von Präparaten sowie die Erläuterung durch den Dozenten. Anhaltspunkte, die diese Ausführungen erschüttern könnten, hat die antragstellende Partei nicht zu nennen vermocht.

Den gesamten Einwendungen der antragstellenden Partei gegen die Berechnung der Lehrnachfrage unter Gliederungspunkt B. IV. des Beschwerdebegründungsschriftsatzes vom 22. September 2008 vermag der Senat ebenfalls nicht zu folgen. Die Kritik der antragstellenden Partei an den Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 28. Juli 2008 betreffend die Situation bei der Antragsgegnerin im Wintersemester 2007/2008, den die antragstellende Partei auszugsweise wörtlich zitiert, wobei allerdings nur der erste Teil graphisch hervorgehoben wird, der nachfolgende Teil nicht und auch ein Abschluss durch ein Anführungszeichen nicht erfolgt, ist schon deswegen nicht nachvollziehbar, weil die antragstellende Partei auf Seite 48f. die Behauptung aufstellt, die Antragsgegnerin habe bei den Vorlesungen mit einer Gruppengröße von g = 180 gerechnet, was offensichtlich nicht zutrifft. Der Senat hat bereits in seinem soeben genannten Beschluss vom 28. Juli 2008 darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin bei der Berechnung des Eigenanteils der Vorklinik eine Gruppengröße von g = 167 bei den Vorlesungen angewendet hat. Dies ist auch der Berechnung in dem Kapazitätsbericht in "Studienplan 1. Studienabschnitt" zu entnehmen, wo der jeweilige CA für Vorlesungen offenkundig dadurch errechnet worden ist, dass die jeweilige Zahl an Semesterwochenstunden durch 167 dividiert worden ist und nicht durch 180. In dem Beschluss vom 28. Juli 2008 hatte der Senat auch bereits darauf hingewiesen, dass sich die teilweise hiervon abweichenden Gruppengrößen von 196 bzw. 246 bei der Berechnung des Dienstleistungsexports dadurch ergeben, dass für die Vorlesungen, die für Studierende mehrerer Studiengänge vorgesehen sind, die Teilnehmer aus dem Studienfach Zahnmedizin mit 39 zu der Zahl der Teilnehmer aus dem Studienfach Medizin (167) hinzu addiert worden sind (ergibt 196) und für einige Vorlesungen zusätzlich 50 Teilnehmer aus dem Studienfach Psychologie (ergibt 246). An keiner Stelle wird somit mit einer Gruppengröße von 180 gerechnet, so dass die Ausführungen der antragstellenden Partei hierzu ins Leere gehen.

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Curricularnormwert nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer Studentin oder eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, bestimmt. Dieser Wert ist nach § 13 Abs. 2 KapVO in der Anlage 2 normativ festgesetzt. Die im vorliegenden Fall vorgenommenen Berechnungen dienen dabei der Ermittlung des Curricularnormwert-Anteils der Vorklinik im Sinne von § 13 Abs. 4 KapVO. Da § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO nur von den Studierenden in dem jeweiligen Studiengang spricht, erscheint die Berücksichtigung von Studierenden anderer Studiengänge an diese Stelle ausgeschlossen, so dass auch keine rechnerische Erhöhung der Teilnehmerzahlen von Vorlesungen durch Teilnehmer von Studierenden aus anderen Studiengängen als der Medizin (Zahnmedizin und Psychologie) erfolgen kann, weil dies zu einer nicht gerechtfertigten rechnerischen Verknappung der für das geordnete Studium der Medizin erforderlichen Lehrnachfrage führen würde. Hingegen dient die Berücksichtigung der Gesamtzahl an Teilnehmern an den Vorlesungen im Rahmen der Berechnung des Dienstleistungsexports einer sachgerechten Aufteilung der Lehrnachfrage auf die Studierenden aller beteiligten Studiengänge, so dass dies an dieser Stelle nicht nur gerechtfertigt, sondern sogar geboten erscheint.

Auch den Einwendungen der antragstellenden Partei hinsichtlich der "Zuordnung der gemeinschaftlichen Veranstaltungen zu den verschiedenen Lehreinheiten" unter Gliederungspunkt B. IV. 4. des Schriftsatzes vom 22. September 2008 vermag der Senat nicht zu folgen. Offenbar wertet die antragstellende Partei die Ausführungen der Antragsgegnerin in der Anmerkung 1) zur Tabelle "5.2 - Berechnung des Curricular-Eigenanteils der LE Vorklinik" in dem Kapazitätsbericht (Bl. 54 der Generalakte) unzutreffend. Dort wird ausgeführt: "5,3 SWS werden z.Zt. alleine durch die LE KP und KT durchgeführt, der Rest unter Mitbeteiligung der VK." Die antragstellende Partei versteht diese Ausführungen dahingehend, dass unter "Rest" im Sinne dieser Anmerkung die verbleibenden SWS aller Seminare zu verstehen sei, die in dem "Studienplan 1. Studienabschnitt" im Umfang von insgesamt 18 SWS aufgeführt sind, und folgert hieraus, dass auch der verbleibende Rest zwischen Vorklinik und Klinik aufzuteilen sei, mangels anderer Angaben mindestens mit einem Anteil von 50% für die Klinik. Diese Einschätzung leitet sie offenbar aus der Tabelle auf Seite 26 des angefochtenen Beschlusses ab. Dort beinhaltet die jeweilige Reihe für Seminare tatsächlich einen zusammengefassten Wert für die Vorklinik für alle Seminare der verschiedenen Teilbereiche etwa unter der Bezeichnung "Anatomie Seminar, int.", so dass sich diese Angaben offensichtlich auf alle Seminare zur Anatomie beziehen. Bestätigt wird dies dadurch, dass sich der jeweils angegebene Wert dadurch errechnen lässt, dass der von der Antragsgegnerin angegebene CA-Anteil von 0,2628 durch 18 (SWS Seminare gesamt) dividiert und mit dem Umfang für den jeweiligen Teilbereich (6 SWS für die Physiologie und die Biochemie, 4 SWS für die Anatomie und 2 SWS für die Med. Psychologie und Soziologie) multipliziert wird. Diese Tabelle ist jedoch offenbar vom Verwaltungsgericht erstellt worden, da sich die dort enthaltenen Anteile der "KTM/KPM" für jeden Teilbereich (etwa 0,0876 für die Physiologie) in dem Kapazitätsbericht der Antragsgegnerin nicht finden lassen. Die genannte Tabelle enthält somit eine Bewertung durch das Verwaltungsgericht, die mit der Bewertung der Antragsgegnerin nicht überein stimmt.

Die Anmerkung 1) zur Tabelle 5.2 der Antragsgegnerin bezieht sich offensichtlich nicht auf die auf Seite 26 des angefochtenen Beschlusses abgedruckte Tabelle, die vom Verwaltungsgericht erstellt worden ist, sondern auf die genannte Tabelle 5.2, die Bestandteil des Kapazitätsberichts der Antragsgegnerin ist (Bl. 54 der Generalakte). Diese steht wiederum offensichtlich in Zusammenhang mit den Angaben im nachfolgenden "Studienplan 1. Studienabschnitt" (Bl. 55 der Generalakte). Dort wird in den Spalten 5 bis 7 klar unterschieden zwischen "Seminar", "Sem. m. klin. Bez." (Seminar mit klinischem Bezug) und "integr. Semin." (integriertes Seminar). Dies ist auch den Ausführungen im Erlass des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 12. Februar 2003, den die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 30. Juli 2008 vorgelegt hat, zu entnehmen (Studienplan mit entsprechender Unterscheidung Bl. 193 der Generalakte). Hieraus folgt, dass sich die Anmerkung 1) zur Tabelle 5.2 offensichtlich allein auf die integrierten Seminare im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄApprO beziehen soll, für die allein die Berücksichtigung eines Dienstleistungsimports der klinischen Medizin erforderlich ist (s. Anlage zum genannten Erlass Bl. 191 der Generalakte). Die Anmerkung ist daher so zu verstehen, dass mit "Rest" allein der Rest der integrierten Seminare mit einem Gesamtvolumen von 7 SWS gemeint ist, also nur 1,7 SWS für integrierte Seminare. Diese Ansicht ist auf telefonische Anfrage des Berichterstatters am 16. April 2009 bei der Antragsgegnerin von dieser bestätigt worden.

Soweit die antragstellende Partei - insoweit zutreffend - darauf hingewiesen hat, dass 5,3 SWS dividiert durch eine Gruppengröße von 20 einen Wert von 0,2650 ergibt, der höher liege als der von der Antragsgegnerin angegebene Wert von 0,2628 an "CA für Import in integrierte Seminare" in der Tabelle 5.2 Berechnung des CA-Anteils Vorklinik, hat die Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung vom 2. Dezember 2008 klargestellt, dass der in der Anmerkung 1) aufgeführte Wert von "5,3 SWS" ein gerundeter Wert sei. Er betrage exakt 5,256 SWS, was dividiert durch die Gruppengröße von 20 den CA-Anteil von 0,2628 ergebe.

Die Einwendungen der antragstellenden Partei hinsichtlich der Bewertung des "Restes" der Seminare in der Anmerkung 1) zur Tabelle 5.2 können sich somit von vornherein nur auf höchstens 1,744 SWS von integrierten Seminaren beziehen, die nicht allein von Lehrpersonen des klinischen Ausbildungsabschnittes erbracht werden. Der Senat vermag nicht der Auffassung der antragstellenden Partei zu folgen, hierfür sei ein weiterer Anteil von Lehrpersonen des klinischen Ausbildungsabschnittes in Höhe von 50% bei der Berechnung des CA-Anteils der Vorklinik abzuziehen. Die Antragsgegnerin hat insofern vorgetragen, diese integrierten Seminare im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄApprO würden im Rahmen des sogenannten "Teamteaching" von Lehrpersonen der Vorklinik mit betreut. Dies bedeutet, dass bei den zugrunde gelegten Lehrveranstaltungsstunden jeweils eine Lehrperson der Vorklinik anwesend ist und den Unterricht durchführt, gegebenenfalls zusammen mit einer weiteren Lehrperson des klinischen Ausbildungsabschnittes. Diese Sicht ist ebenfalls im Rahmen eines Telefonats am 16. April 2009 dem Berichterstatter des Senats gegenüber von der Antragsgegnerin bestätigt worden. Hieraus folgt, dass bei diesen Lehrveranstaltungen Lehrangebot durch Lehrpersonen des vorklinischen Ausbildungsabschnittes einerseits erbracht und damit andererseits durch die Studierenden nachgefragt wird. Ein Import von Lehre durch den klinischen Ausbildungsabschnitt wäre - wie im Umfang von 5,256 SWS durch die Antragsgegnerin berücksichtigt - nur dann anzunehmen, wenn diese Lehre anstatt von Vorklinikern (allein) von Klinikern erbracht würde, was beim sog. "Teamteaching" nicht der Fall ist.

Etwas anderes ist auch nicht der Regelung in § 2 Abs. 6 Satz 1 Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) vom 2. August 2006 (GVBl. I S. 471) zu entnehmen (bei der Nennung von "§1 Abs. 6 Satz 1 LVVO" im Schriftsatz des Bevollmächtigten der antragstellenden Partei vom 28. Januar 2009 handelt es sich offenbar entweder um einen Schreibfehler oder um die irrtümliche Bezugnahme auf die entsprechende Regelung in der Lehrverpflichtungsverordnung eines anderen Bundeslandes). Nach dieser Bestimmung werden Lehrveranstaltungen, an denen zwei oder mehr Lehrende beteiligt sind, den einzelnen Lehrbeteiligten nach dem Umfang ihrer jeweiligen Lehrbeteiligung anteilig angerechnet. Es erscheint bereits fraglich, ob diese Regelung, die allein die Erfüllung der einer Lehrperson obliegenden Lehrverpflichtung nach der genannten Verordnung regelt, im vorliegenden Zusammenhang überhaupt einschlägig ist und zur Verteilung der CA-Anteile auf die Vorklinik und die Klinik herangezogen werden kann (verneinend zur entsprechenden Bestimmung in § 13 Abs. 3 Satz 1 LVVO Niedersachsens: Niedersächsisches OVG Beschluss vom 30. November 2004 - 2 NB 430/03 -, juris-Ausdruck, Rdnr. 30). Nach Ansicht des Senats ist dort aber jedenfalls der hier zu beurteilende Fall nicht geregelt. Vielmehr trifft er eine Bestimmung über die Anrechnung von Lehrveranstaltungen, die sich zwei oder mehr Lehrende in der Weise "teilen", dass jeweils nur einer von ihnen die Veranstaltung durchführt, etwa im wöchentlich wechselnden Rhythmus. Beim "Teamteaching" sind hingegen mehrere Lehrpersonen gleichzeitig in der Lehrveranstaltung anwesend, so dass für keine einzelne von ihnen ein "Abzug" gerechtfertigt erscheint. Auch wenn etwa in einer Seminarstunde natürlich nicht beide Lehrpersonen gleichzeitig zu den Studierenden sprechen und damit lehren können, sondern immer nur nacheinander, kann dennoch die jeweils andere Lehrperson bei Ausführungen der anderen Lehrperson weder mental "abschalten" noch den Seminarraum verlassen. Somit tritt ein Zeitaufwand bei beiden Lehrpersonen ein, der auch bei beiden im Sinne von "Verbrauch" von Lehrverpflichtungsumfang berücksichtigt werden muss, ohne dass Raum für eine nur anteilige Berücksichtigung unter Anwendung von § 2 Abs. 6 Satz 1 LVVO wäre. Der Senat vermag daher nicht die Ansicht der antragstellenden Partei zu folgen, in der sie sich durch näher bezeichnete Entscheidungen des Niedersächsischen OVG unterstützt sieht, in einem solchen Fall habe eine anteilige Berücksichtigung zu erfolgen, beim Fehlen anderer Anhaltspunkte im Verhältnis 50 : 50.

Es besteht auch keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Durchführung der Seminare nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄApprO zumindest teilweise dem klinischen Ausbildungsabschnitt zuzuordnen oder sich hierfür der Lehrleistung von Lehrpersonal der Klinik zu bedienen. Zwar sieht § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄApprO vor, dass Seminare im Umfang von mindestens 98 Stunden als integrierte Veranstaltungen, in die geeignete klinische Fächer einbezogen werden, vorzusehen sind und im Umfang von mindestens 56 Stunden weitere Seminare mit klinischem Bezug. Jedoch ist hierin lediglich eine Umschreibung des Ausbildungsinhaltes zu sehen. Die Bestimmung, welche Lehrperson diese Lehrinhalte in einer konkreten Lehrveranstaltung vermittelt, bleibt der Organisationsbefugnis der Hochschule vorbehalten. Dies kann auch durch Lehrpersonen der Vorklinik erfolgen, wenn diese in der Lage sind, die erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln und das Ausbildungsziel zu erreichen (so auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17. Juli 2006 - 3 X 3/06 u.a. - juris Ausdruck, Rdnr. 162; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 30. November 2004 - 2 NB 430/03 -, juris-Ausdruck, Rdnr. 29; Bay. VGH, Beschluss vom 9. November 2004 - 7 CE 04.11041 u.a. -, juris-Ausdruck, Rdnr. 12; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. März 2004 - 6 D 12088/03 -, juris-Ausdruck, Rdnr. 6). Die Hochschule ist auch berechtigt, diese Seminare der Vorklinik zuzurechnen, zumal sie von den Studierenden bis zur ersten ärztlichen Prüfung absolviert werden müssen.

Nach alldem ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin verpflichtet sein könnte, für die Seminare nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄApprO einen Import von Lehre durch die Lehreinheiten klinisch-theoretische und klinisch-praktische Medizin in höherem Umfang anzurechnen als sie dies bereits getan hat. Sie hat - wie oben dargelegt - im Umfang von 5,256 SWS für integrierte Seminare einen Lehrimport durch die genannten Teile des klinischen Ausbildungsabschnitts angerechnet, was bei einem Umfang von insgesamt 7 SWS einem Anteil von etwa 3/4 entspricht und damit ausgesprochen hoch erscheint. Damit ist auch der von der antragstellenden Partei für richtig gehaltene Anteil der Klinik von 50% jedenfalls bezogen auf den Gesamtumfang der integrierten Seminare eingehalten, ja sogar weit überschritten. Weitere Ermittlungen zu der Frage, welche Lehrperson konkret welche Veranstaltung durchführt, wie von der antragstellenden Partei begehrt, erscheinen dem Senat daher nicht angezeigt.

Wegen des Wahlfachs (Seite 52 des Schriftsatzes vom 22. September 2008) kann auf die obigen Ausführungen zur Berücksichtigung der Lehrleistung von PD Dr. YY... verwiesen werden.

Die Einwendungen der antragstellenden Partei gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Berechnung des Schwundes unter Gliederungspunkt B. V. des Begründungsschriftsatzes vom 22. September 2008 greifen ebenfalls nicht durch. Die antragstellende Partei trägt unter Auswertung früherer Entscheidungen des Verwaltungsgerichts vor, das Verwaltungsgericht habe für das Wintersemester 2002/2003, sowie vom Wintersemester 2003/2004 bis zum Wintersemester 2005/2006 durchgängig geringere Zahlen an im ersten Fachsemester eingeschriebenen Studenten zugrunde gelegt, als die Antragsgegnerin selbst in früheren Verfahren angegeben habe. Sie ist sodann der Ansicht, die vom Verwaltungsgericht für den Zeitraum Sommersemester 2002 bis Sommersemester 2006 eingesetzte Zahl von 1587 Studierenden sei zu gering und müsse auf 1637 Studierende erhöht werden. Wie sie diese auf Seite 57, unten, ihres Schriftsatzes vom 22. September 2008 genannte Zahl errechnet haben will, erschließt sich dem Senat indessen nicht. Die auf derselben Seite zuvor für die einzelnen Semester aufgeführten Differenzen ergeben allenfalls eine Summe von 15, da das Wintersemester 2003/2004 irrtümlich zweimal aufgeführt ist. Berücksichtigt man, dass für das Wintersemester 2003/2004 eine Differenz von -2 festzustellen ist, die die antragstellende Partei allerdings unberücksichtigt lassen möchte, ergäbe sich sogar nur eine Gesamtdifferenz von 13. Wie sich die von der antragstellenden Partei angenommene Differenz zwischen der vom Verwaltungsgericht verwendeten Zahl (1587) und der von ihr angegebenen Zahl (1637) von 50 Studierenden ergeben soll, ist nicht erkennbar.

Zudem hat bereits das Verwaltungsgericht auf Seite 31 des angefochtenen Beschlusses zutreffend ausgeführt, nach den Angaben der Antragsgegnerin beruhten die früheren Angaben auf den Erkenntnissen zum jeweiligen Zeitpunkt der Entscheidung zum jeweiligen Semester. Die der Schwundberechnung zugrundeliegenden Zahlen basierten demgegenüber auf den Zahlen, die zum jeweiligen Stichtag für die Erhebung bekannt gewesen weisen. Sie seien daher wirklichkeitsgerechter und damit zu Recht der Schwundberechnung zugrunde gelegt worden. Diese Auffassung teilt der Senat. Mit den teilweise recht geringfügig abweichenden Zahlen, die die Antragsgegnerin in früheren Verfahren genannt hat und die den seinerzeitigen Erkenntnissen entsprochen haben, kann die Richtigkeit der von der Antragsgegnerin verwendeten Zahlen nicht in durchgreifende Zweifel gezogen werden. Da zumindest in einem Semester die von der Antragsgegnerin nunmehr verwendete Zahl höher ist als die früher genannte, gibt es auch keine Anhaltspunkte dahingehend, die Antragsgegnerin betreibe in Form einer nicht realitätsgerechten Schwundberechnung eine kapazitätsvernichtende Manipulation. Vielmehr deutet dies darauf hin, dass die Antragsgegnerin eine möglichst wirklichkeitsgerechte Schwundberechnung vorzunehmen bestrebt ist.

Die Einwendungen der antragstellenden Partei im 15 Seiten umfassenden undatierten Schriftsatz, der am 27. April 2009 (zu den Az. 10 B 1911/08.GM.S8, 10 B 1921/08.GM.S8, 10 B 1922/08.GM.S8, 10 B 1929/08.GM.S8, 10 B 1933/08.GM.S8, 10 B 1934/08.GM.S8, 10 B 1936/08.GM.S8, 10 B 1937/08.GM.S8, 10 B 1948/08.GM.S8, 10 B 1961/08.GM.S8, 10 B 1962/08.GM.S8) und am 28. April 2009 (zu den Az. 10 B 1942/08.GM.S8, 10 B 1956/08.GM.S8, 10 B 1959/08.GM.S8) zunächst per Telefax und am 28. April bzw. am 7. Mai 2009 per Post beim Senat eingegangen ist (in der folgenden Darstellung bezeichnet als "Schriftsatz vom 27. April 2009"), können weitgehend nicht mehr berücksichtigt werden, weil dieser Schriftsatz erst weit nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangen ist. Die genannte Frist ist nach am 20. August 2008 erfolgter Zustellung des angefochtenen Beschlusses nämlich bereits am Montag, den 22. September 2008 abgelaufen. Mit den Ausführungen im Schriftsatz vom 27. April 2009 werden nicht lediglich bereits vorher vorgetragene Beschwerdegründe ergänzt und vertieft. Für eine solche Annahme reicht es nicht aus, dass an in der fristgerecht vorgelegten Beschwerdebegründung enthaltene Stichworte angeknüpft wird. Allein der Umstand, dass bereits in der Beschwerdebegründung vom 22. September die Berechnung des Dienstleistungsexports und der Ansatz des Eigenanteils gerügt worden war und sich auch die Ausführungen im Schriftsatz vom 27. April 2009 einerseits unter Gliederungspunkt I. mit dem Curricularanteil Vorklinik und andererseits unter Gliederungspunkt II. mit dem Dienstleistungsabzug befassen, führen für sich genommen nicht zur Annahme, es würden lediglich fristgerecht vorgetragene Gründe vertieft. Ansonsten bräuchte die beschwerdeführende Partei innerhalb der Begründungsfrist lediglich die Stichworte zu benennen, die Bestandteil der sehr komplexen und komplizierten Kapazitätsberechnung sind und die sie anzugreifen gedenkt, und könnte sich damit den weiteren Vortrag hierzu ohne Einhaltung jeglicher Frist sichern bzw. vorbehalten. Dies ist jedoch nicht Sinn und Zweck der Regelung in § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Im hier interessierenden Zusammenhang können daher nur solche Einwendungen berücksichtigt werden, die bereits innerhalb der Begründungsfrist substantiiert vorgebracht worden sind und zu einer Änderung eines der Berechnungsparameter innerhalb der Kapazitätsberechnung zugunsten der antragstellenden Partei führen können.

Soweit der Bevollmächtigte der antragstellenden Partei unter Gliederungspunkt I. 2. Ausführungen zu einem angeblichen gesetzgeberischen Unterlassen im Bereich der Normierung des Kapazitätsrechts hinsichtlich der Aufteilung des CNW auf die beteiligten Lehreinheiten macht, ist eine vertiefende Darstellung von bereits fristgerecht vorgetragenen Umständen nicht ersichtlich. Sein Vortrag, wegen des geltenden Gesetzesvorbehalts hätte es einer Festsetzung des CNW-Anteils der Vorklinik durch Gesetz oder zumindest durch aufgrund eines Gesetzes ergangener Rechtsverordnung des zuständigen Ministeriums bedurft, woran es im Lande Hessen fehle, ist nämlich völlig neu. In den früheren Schriftsätzen sind auch nur Andeutungen auf eine Rechtsauffassung in dieser Hinsicht nicht zu erkennen. Soweit ersichtlich, ist auch im erstinstanzlichen Verfahren dieser Aspekt nicht geltend gemacht worden. Da sich der Bevollmächtigte der antragstellenden Partei zur Stützung seiner Rechtsauffassung auf eine Habilitationsschrift beruft, die bereits im Jahre 1983 erschienen sein soll, ist auch nicht erkennbar, dass es ein Hindernis gegeben haben könnte, diese Auffassung bereits früher geltend zu machen. Es besteht daher auch keine Veranlassung, auf die Frage einzugehen, ob die Berufung auf nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist neu eingetretene oder bekannt gewordene Umstände noch zulässig ist.

Unter Gliederungspunkt I. 1. des Schriftsatzes vom 27. April 2009 wird zwar Bezug genommen auf die Anmerkung 2b) zur Tabelle 5.2., die bereits Gegenstand der Erörterung in der Beschwerdebegründung vom 22. September 2008 gewesen ist (s.o.); jedoch ist dem Begehren, die Antragsgegnerin zur Erklärung aufzufordern, welche Veränderungen der Anteil der Lehreinheit Vorklinik von (ehemals) 1,7647 auf nunmehr 1,7846 erfahren hat, nicht zu folgen. Erscheint die Errechnung des Curriculareigenanteils im Kapazitätsbericht betreffend den hier in Rede stehenden Berechnungszeitraum als richtig und damit rechtmäßig, was nach den obigen Ausführungen der Fall ist, folgt aus einer Darlegung, aus welchen Gründen sich eine Änderung gegenüber früher vorgenommenen Berechnungen ergeben haben mag, kein Erkenntnisgewinn. Insbesondere kann damit allein die Richtigkeit der aktuellen Berechnung nicht in Zweifel gezogen werden. Sollte sich hingegen die aktuelle Berechnung als unrichtig oder mit dem geltenden Recht nicht in Einklang stehend erweisen, bedürfte es einer entsprechenden Darlegung der Änderung erst recht nicht, weil ohnehin eine Neuberechnung zu erfolgen hätte. Allein der erstrebte Vergleich verschiedener Berechnungszeiträume bzw. die Darlegung der Änderungen sind somit nicht entscheidungserheblich.

Die Ausführungen zum Dienstleistungsabzug unter Gliederungspunkt II. im Schriftsatz vom 27. April 2009 sind ebenfalls neu und daher nicht mehr zu berücksichtigen. Zwar war bereits in der Beschwerdebegründung vom 22. September 2008 die Berücksichtigung eines Dienstleistungsabzugs für Diplomstudiengänge gerügt worden, in die keine neuen Studienanfänger mehr aufgenommen werden; jedoch stützt sich die antragstellende Partei insofern auf ein neues, bisher nicht vorgetragenes Argument. Sie ist nunmehr der Ansicht, die Antragsgegnerin habe für die Berechnung in die neuen Bachelor-Studiengänge einerseits und in die auslaufenden Diplomstudiengänge andererseits eine Gewichtung des CNW vorgenommen, der mit geltendem Recht nicht vereinbar sei. Zudem sei für die Bachelor-Studiengänge ein Curricularwert von 5,6 berücksichtigt worden, obwohl noch gar kein CNW festgesetzt worden sei. Dieser Vortrag ist neu und daher nicht zu berücksichtigen, weil verfristet vorgebracht.

Zudem ist nicht erkennbar, an welcher Stelle die Antragsgegnerin die von der antragstellenden Partei gerügte Gewichtung des CNW für aufnehmende Studiengänge berücksichtigt haben soll. Ausweislich der Berechnungen im Kapazitätsbericht hat die Antragsgegnerin den Dienstleistungsbedarf der aufnehmenden Studiengänge dadurch ermittelt, dass sie ausgehend von Veranstaltungsgrößen unter Berücksichtigung von Studienanfängerzahlen und etwaiger Anteile weiterer Studiengänge, namentlich der Medizin selbst, und der jeweiligen Schwundquote einen Dienstleistungsbedarf gemessen in Semesterwochenstunden errechnet hat. Die einschlägigen Tabellen unter Punkt 7. der Kapazitätsberechnung beinhalten an keiner Stelle einen Curricularnormwert der aufnehmenden Studiengänge. Die von der antragstellenden Partei behauptete und gerügte Gewichtung eines solchen CNW durch die Antragsgegnerin im Rahmen der Berechnung des Dienstleistungsexportes ist daher ebenso wenig zu erkennen wie die behauptete Unterstellung eines CNW von 5,6 für Bachelor-Studiengänge. Diesen Wert vermochte der Senat in den Berechnungsunterlagen nicht zu finden. Auch die antragstellende Partei hat nicht deutlich gemacht, an welcher Stelle der Kapazitätsberechnung sich dieser Wert befinden soll und weshalb er bedeutsam sein soll.

Möglicherweise unterliegt die antragstellende Partei insofern auch einer Verwechslung. So beruft sie sich zur Stützung ihrer Ansicht u.a. auf einen Beschluss des OVG Münster vom 16. März 2009 - 13 C 3/09 -, der allerdings entgegen der Ankündigung auf Seite 12 des Schriftsatzes vom 27. April 2009 diesem nicht in Kopie beigefügt war. In juris findet sich ein Beschluss des genannten Gerichts (OVG Nordrhein-Westfalen) vom genannten Datum, der allerdings ein etwas anderes Aktenzeichen trägt als von der antragstellenden Partei angegeben, nämlich - 13 C 1/09 -. Vermutlich handelt es sich um eine Parallelentscheidung, zumal nach den Angaben in der in juris abgedruckten Entscheidung aufgrund der dort von der Universität angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts drei weitere Studienbewerber immatrikuliert worden sind, so dass sich auch die Beschwerden auf drei Verfahren bezogen haben dürften, die die Aktenzeichen 13 C 1-3/09 erhalten haben dürften. Die dem Senat zugängliche Entscheidung betrifft jedoch nicht die Berechnung des Dienstleistungsexportes in einen Bachelor-Studiengang, sondern die (originäre) Berechnung der Kapazität eines solchen Studienganges selbst. Hierbei wird zwar auch auf die Frage eingegangen, ob für den noch nicht gebildeten konsekutiven Master-Studiengang, der offenbar später einmal auf den Bachelor-Studiengang aufbauen soll, eine Anteilquote gebildet werden kann, was verneint wird. Jedoch wird diese Frage im Rahmen einer Aufteilung der jährlichen Aufnahmekapazität auf alle der Lehreinheit zugeordnete Studiengänge im Sinne von § 12 Abs. 1 KapVO behandelt, während es sich bei dem Dienstleistungsexport nach § 11 Abs. 1 KapVO, auf den sich die Darlegungen der antragstellenden Partei im vorliegenden Fall beziehen sollen, um Lehrauftragsstunden handelt, die für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen sind. Inwieweit die genannte Entscheidung - sollte sie der von der antragstellenden Partei aufgeführten Entscheidung entsprechen - im hier interessierenden Zusammenhang bedeutsam sein soll, erschließt sich dem Senat daher nicht.

Nach alldem ist den Einwendungen der antragstellenden Partei nur hinsichtlich eines Teilaspektes des Dienstleistungsexportes in das Studienfach Zahnmedizin zu folgen. Ausgehend von dem oben errechneten CA-Wert von 0,9459 für den Studiengang Zahnmedizin ergibt sich multipliziert mit Aq/2 von 34,5 und mit dem Schwundfaktor von 0,8430 ein Wert von 27,5101 SWS (aufgerundet). Unter Berücksichtigung der unverändert gebliebenen Werte für die anderen Studiengänge ergibt sich somit ein Gesamtwert von 50,9840 SWS als Dienstleistungsexport. Setzt man diesen Wert in die Tabelle auf Seite 25 des angefochtenen Beschlusses ein, ergibt sich ein bereinigtes semesterbezogenes Lehrangebot von 303,0160 SWS. Dies ergibt multipliziert mit 2 und dividiert durch den CAE der Vorklinik von 1,7846 eine jahresbezogene Kapazität von 303,5898 Studienplätzen. Dividiert durch den Schwundfaktor von 0,9515 ergeben sich 356,9034 Studienplätze, gerundet also 357 für den zugrundeliegenden Berechnungszeitraum.

Hiervon sind 178 Studienplätze dem streitgegenständlichen Sommersemester 2008 zuzurechnen, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine ungerade Zahl von Studienplätzen für das Jahr so zu verteilen ist, dass für das zugehörige Wintersemester ein Studienplatz mehr zu vergeben ist als für das Sommersemester. Es ergibt sich also für das streitgegenständliche Sommersemester 2008 noch ein Studienplatz über die bereits vom Verwaltungsgericht ermittelte Zahl von 177 Studienplätzen hinaus. Die Antragsgegnerin ist zur Vergabe dieses Studienplatzes zu verpflichten.

Der Senat vermag nicht der Ansicht der antragstellenden Partei unter Gliederungspunkt B. VI. des Schriftsatzes vom 22. September 2008 zu folgen, bei dieser Berechnung etwa ermittelte weitere Studienplätze, die auf das Wintersemester 2007/2008 entfallen, seien wegen der auf ein Jahr bezogenen Kapazitätsberechnung nunmehr dem hier streitgegenständlichen Sommersemester 2008 "zuzuschlagen". Auch wenn die Kapazitätsberechnung jahresbezogen erfolgt, werden doch die freien Studienplätze semesterweise vergeben. Im Gefolge werden auch die Rechtsstreitigkeiten zwischen unberücksichtigten Studienbewerbern und der Universität jeweils semesterbezogen geführt. Hieraus folgt, dass etwaige weitere Studienplätze, die auf das Wintersemester 2007/2008 entfallen können, auch nur in den dieses Wintersemester betreffenden Rechtsstreitigkeiten - verwaltungsgerichtliche Eilverfahren und etwaige Hauptsacheverfahren - vergeben werden können. Sind die sich hierauf beziehenden Eilverfahren erfolglos geblieben, ist der Eilrechtsschutz bestandskräftig abgelehnt. Dies kann nicht dadurch umgangen werden, dass in Eilverfahren betreffend das nachfolgende Semester erneut zusätzliche Studienplätze geltend gemacht werden, die sich eigentlich auf das vorangegangene Semester beziehen. Andernfalls würden etwaige weitere Studienplätze nicht den um Rechtsschutz für das fragliche vorangegangene Semester nachsuchenden Studienbewerbern zugute kommen, sondern den für das nachfolgende Semester Rechtsschutz begehrenden Bewerbern. Zwar dürfte der Kreis der antragstellenden und klagenden Studienbewerber sich teilweise überschneiden, jedoch wird er nicht identisch sein, weil einige "herausfallen" und andere neu hinzukommen. Durch die Vergabe etwaiger weiterer rechnerisch auf das vorangegangene Wintersemester entfallender Studienplätze an den "Pool" der Rechtsmittelführer für das Sommersemester würden zudem die Rechtsschutzmöglichkeiten der Rechtsmittelführer für das vorangegangene Wintersemester beschnitten, da sich diese die Vergabe der an sich zusätzlichen Studienplätze für "ihr" Semester im Hauptsacheverfahren entgegenhalten lassen müssten. Prozessrechtliche Erwägungen stehen somit einer Vergabe von auf das vorangegangene Wintersemester etwa entfallende Studienplätze für das Sommersemester im vorliegenden Verfahren entgegen.

Es kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass im hier zu beurteilenden Zeitraum alle oben errechneten Studienplätze vergeben worden sind. Das Verwaltungsgericht hatte nämlich in seiner Eilentscheidung betreffend das Wintersemester 2007/2008 vom 4. Januar 2008 die hiesige wie dortige Antragsgegnerin verpflichtet, über die festgesetzte Kapazität von 176 Studienplätzen hinaus weitere 3 Studienplätze nach einer durch Los zu ermittelnden Rangfolge zu vergeben, weil es für das erste Fachsemester eine Kapazität von 179 Studienplätzen ermittelt hatte. Dies liegt daran, dass es seinerzeit das Lehrdeputat zweier wissenschaftlicher Mitarbeiter von insgesamt 6 SWS bei der Ermittlung der Lehrkapazität erhöhend berücksichtigt hatte, was - wie oben bereits ausgeführt - aufgrund derzeitiger Kenntnis und Einschätzung sowohl des Verwaltungsgerichts als auch des Senats bereits seinerzeit unzutreffend gewesen sein dürfte, sich jedoch zugunsten der damals einstweiligen Rechtsschutz begehrenden Studienbewerber ausgewirkt hat. Diese Entscheidung hat weiter Bestand, da der Senat mittlerweile die Beschwerden der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 4. Januar 2008 zurückgewiesen hat, weil die allein der Prüfung durch den Senat obliegenden Darlegungen der Antragsgegnerin des hiesigen wie des dortigen Verfahrens die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu erschüttern vermocht haben. Die drei weiteren Studienplätze sind auch von der Antragsgegnerin vorläufig vergeben und die bei der Auslosung auf die ersten drei Plätze gelosten Studienbewerber immatrikuliert worden. Damit sind also die auch nach der oben dargestellten Berechnung auf das Wintersemester 2007/2008 entfallenden 179 Studienplätze vergeben, so dass kein weiterer Studienplatz vorhanden ist, der noch auf das nachfolgende Sommersemester 2008 übertragen werden könnte.

Der sich nach den obigen Darlegungen ergebende einzige weitere Studienplatz für das streitgegenständliche Semester ist an die beschwerdeführende antragstellende Partei zu vergeben, die bei der durchgeführten Auslosung nach den bereits berücksichtigten zwei ersten Rangplätzen den nächstgelegenen Platz erreicht hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist nämlich in dem Fall, dass bereits das Verwaltungsgericht die Durchführung eines Losverfahrens angeordnet hat, wie dies vorliegend der Fall ist, die hierbei ermittelte Losrangfolge auch bei einer Ermittlung weiterer Studienplätze im Beschwerdeverfahren maßgeblich und zwar in dem Sinne, dass an den auf den nächstliegenden Losplatz gelosten Studienbewerber, der sich noch im Beschwerdeverfahren befindet, der Studienplatz zu vergeben ist (so auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17. Juli 2006 - 3 X 3/06 u.a. -, juris-Ausdruck, Rdnr. 179). Dies ist die antragstellende Partei des Verfahrens 10 B 1911/08.GM.S8, die auf Rangplatz 3 gelost worden ist. Die Antragsgegnerin ist für den Fall des Scheiterns zu verpflichten, die jeweils nachfolgende antragstellende Partei nachrücken zu lassen, bis der weitere Studienplatz vergeben ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in dem Verfahren 10 B 1911/08.GM.S8 hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Antragsgegnerin zu tragen, weil sie im Sinne der genannten Regelung als unterliegender Teil anzusehen ist. Die aufgrund des vorliegenden Senatsbeschlusses der antragstellenden Partei dieses Verfahrens zuwachsende Chance auf Erlangung eines Studienplatzes erscheint so konkret, dass dies als Obsiegen dieser antragstellenden Partei im Beschwerdeverfahren anzusehen ist. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind jedoch zwischen den Beteiligten gem. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO verhältnismäßig zu teilen, weil es insofern bei einem teilweisen Unterliegen der antragstellenden Partei verbleibt, als sie erstinstanzlich die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Vergabe eines Vollstudienplatzes erstrebt hat, die Antragsgegnerin mit dem vorliegenden Beschluss - dem im Beschwerdeverfahren eingeschränkten Begehren der antragstellenden Partei entsprechend - jedoch nur zur Vergabe eines Teilstudienplatzes beschränkt auf den vorklinischen Ausbildungsabschnitt verpflichtet wird. Die im Tenor genannte Kostenquote entspricht der Gewichtung des vorklinischen Ausbildungsabschnittes von zwei Jahren (4 Semester) zum Gesamtstudium im Umfang von insgesamt 5 Jahren (8 Semester und Praktisches Jahr).

In den übrigen Verfahren erscheint ungeachtet der Rangfolge der Beschwerdeführer die Chance auf Erlangung eines Studienplatzes aufgrund der Entscheidung des Senats gemessen an der jeweils erstrebten Verpflichtung der Antragsgegnerin, die antragstellende Partei zum Studium der Medizin zuzulassen, als so vage, dass es angemessen erscheint, die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter Anwendung von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO insgesamt der antragstellenden Partei aufzuerlegen, weil der Anteil des Unterliegens der Antragsgegnerin insofern als gering im Sinne der genannten Vorschrift erscheint. Dabei ist klarzustellen, dass die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts zum erstinstanzlichen Verfahren im angefochtenen Beschluss bestehen bleibt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 2 GKG, wobei zu berücksichtigen ist, dass die antragstellende Partei des vorliegenden Verfahrens in ihrer Beschwerde nur noch die Vergabe eines Teilstudienplatzes beschränkt auf den vorklinischen Ausbildungsabschnitt begehrt hat, so dass als Streitwert der anteilige Auffangwert von 2.000,00 € zu Grunde zu legen ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs 1 Satz 4 i.V.m. § 66 Abs 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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