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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.06.2000
Aktenzeichen: 10 S 763/00.A
Rechtsgebiete: BRAGO
Vorschriften:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 | |
BRAGO § 114 Abs. 1 |
2. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass die formlose Anhörung nach den Willen des Gerichts der Klärung einer beweisbedürftigen Frage dienen sollte, können sich aus dem Verlauf der Anhörung ergeben, wie er in der Niederschrift dokumentiert ist.
3. Verwertet das Gericht das Ergebnis der Anhörung im Urteil wie das Ergebnis einer förmlichen Beweisaufnahme, so ist dies lediglich ein Indiz für das Vorliegen einer Beweisaufnahme im gebührenrechtlichen Sinne.
Gründe:
I.
Mit Beschluss des Senats vom 6. August 1996 (10 UZ 2591/96) wurde dem Kläger auf seinen Antrag für den zweiten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt H. beigeordnet. Mit Beschluss vom 11. Oktober 1996 ließ der Senat auf Antrag des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 12. Juni 1996 zu, mit Urteil vom 26. Januar 2000 hob der Berichterstatter des Senats das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel auf und wies die Klage im Übrigen ab. In der mündlichen Verhandlung vom selben Tage hörte der Berichterstatter den Kläger zu seinen persönlichen Lebensumständen vor der Ausreise aus Sri Lanka an und gab ihm Gelegenheit, zur Sache ergänzende Ausführungen zu machen.
Am 21. Februar 2000 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs die Vergütung des Bevollmächtigten für den zweiten Rechtszug unter Berücksichtigung der bereits aus der Staatskasse geleisteten Vorschüsse auf DM 721,38 fest. Dabei setzte er die von Rechtsanwalt H. in der Kostenberechnung vom 15. Februar 2000 beantragte Beweisgebühr in Höhe von 487,50 DM zuzüglich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer mit der Begründung ab, eine Beweisaufnahme habe nicht stattgefunden.
Der Erinnerung von Rechtsanwalt H. vom 23. Februar 2000 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nicht abgeholfen. Die Bezirksrevisorin beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof hat im Namen der Staatskasse beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen.
II.
Die Erinnerung ist zulässig und auch begründet. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat zu Unrecht in seiner Kostenfestsetzung die in der Kostenberechnung des Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Hofmann enthaltene Beweisgebühr und die auf sie entfallende Mehrwertsteuer (insgesamt DM 565,50) abgesetzt. Dem Bevollmächtigten steht die geltend gemachte Beweisgebühr zu.
Nach §§ 114 Abs. 1, 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO erhält der Rechtsanwalt eine volle Gebühr für die Vertretung in Beweisaufnahmeverfahren. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, weil die Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 26. Januar 2000 als Beweisaufnahme im Sinne der vorgenannten Vorschrift anzusehen ist. Dabei ist es unerheblich, dass der Berichterstatter keinen förmlichen Beweisbeschluss erlassen hat, auch spielt keine Rolle, dass in der Niederschrift die Worte "informelle Anhörung" fehlen. Für eine Beweisaufnahme im gebührenrechtlichen Sinne genügt es, dass die Absicht des Gerichts, eine Beweisaufnahme vorzunehmen, objektiv erkennbar ist, was bei der Anhörung eines Beteiligten im Verwaltungsstreitverfahren dann zu bejahen ist, wenn das Gericht mit der Anhörung die Klärung einer objektiv beweisbaren Tatsache bezweckt (Hess. VGH, Beschluss vom 24.09.1985 - 10 TI 1269/85 -, EZAR 613 Nr. 15 und Beschluss vom 14.10.1985 - 10 TJ 1845/85 -). Es müssen objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die formlose Anhörung des Beteiligten nach dem Willen des Gerichts über die bloße Information und Sammlung des Prozessstoffes hinaus (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) der Klärung einer beweisbedürftigen Frage dienen sollte (OVG Münster, Beschluss vom 31.05.1985 - 19 B 20379/85 -). Verwertet das Gericht das Ergebnis der Anhörung im Urteil wie das Ergebnis einer förmlichen Beweisaufnahme, so ist dies ein beachtliches Indiz für das Vorliegen einer Beweisaufnahme im gebührenrechtlichen Sinne, aber auch nicht mehr( insoweit a.A. die oben zitierten Entscheidungen). Eine derartige ex-post-Betrachtung lässt keinen zuverlässigen Schluss auf den im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorhandenen Willen des Gerichts zu. Auch wenn das Gericht mit mehr oder weniger guten Gründen davon abgesehen hat, das Ergebnis der Anhörung in den Entscheidungsgründen zu verwerten, kann die Anhörung doch den Zweck gehabt haben, dem Richter die Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung eines Beteiligten oder die Richtigkeit/Unrichtigkeit eines für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblichen Umstandes zu verschaffen (Gerold-Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO 13 Auflage 1997, § 31 Rdnr. 83; s. auch ders., a.a.O., Rdnr. 87 m.w.N.).
Ein objektiver Anhaltspunkt dafür, dass die formlose Anhörung nach dem Willen des Gerichts der Klärung einer beweisbedürftigen Tatsache dienen sollte, liegt in der Art der informellen Anhörung, d. h. in deren Ablauf. Verläuft sie wie eine aufgrund eines Beweisbeschlusses durchgeführte Parteivernehmung und dient sie erkennbar dazu, etwa die Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers und damit letztlich die beweisbedürftige Frage seiner Verfolgungsbetroffenheit zu klären, so sind die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO zu bejahen.
So liegt der Fall hier. Der Berichterstatter des Senats hat in der mündlichen Verhandlung am 26. Januar 2000 den Kläger zunächst zu seiner Person und zu seinen persönlichen Lebensumständen vor der Ausreise aus Sri Lanka befragt. In diesem Zusammenhang wurden dem Kläger auch widersprüchliche Angaben hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeit vorgehalten. Anschließend wurde der Kläger zur Sache angehört, und zwar in der Weise, dass er gefragt wurde, ob er zu seinen Angaben vor dem Grenzschutzamt, dem Bundesamt und der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung noch etwas ergänzen wolle. In diesem Zusammenhang äußerte sich der Kläger auch zur Dauer seiner Haft in Colombo bzw. dazu, wie er seinerzeit aus der Haft freigekommen ist. Die Vernehmung zur Sache diente nach alledem erkennbar der beweisbedürftigen Frage der Verfolgungsbetroffenheit des Klägers vor seiner Ausreise aus Sri Lanka. Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger seine Erklärungen zur Dauer der Haft und zur Freilassung auf Nachfrage seines Bevollmächtigten abgegeben hat. Es entspricht dem Ablauf einer Zeugenvernehmung bzw. einer Parteivernehmung, dass sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers als Organ der Rechtspflege an der Beweiserhebung, d. h. der Klärung von beweisbedürftigen Tatsachen, beteiligt. Zutreffend weist Rechtsanwalt H. in seiner Erinnerungsschrift vom 23. Februar 2000 darauf hin, die informatorische Anhörung habe dazu gedient, die Glaubwürdigkeit des Klägers und damit die Frage seiner Verfolgungsbetroffenheit zu klären. Rechtlich unerheblich ist in diesem Zusammenhang des Weiteren, dass der Berichterstatter des Senats das persönliche Erscheinen des Klägers nicht angeordnet hatte. Jedenfalls hat der Berichterstatter das Erscheinen des Klägers in der mündlichen Verhandlung genutzt, den Kläger nicht anders wie in einer Parteivernehmung anzuhören und zu befragen.
Schließlich ergibt sich aus den Entscheidungsgründen des Urteils vom 26. Januar 2000 (10 UE 4193/96.A), dass der Berichterstatter des Senats das Ergebnis der Anhörung durchaus verwertet hat. So werden auf Blatt 10 des Urteilsumdrucks Äußerungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Berichterstatter des Senats wiedergegeben und gewürdigt.
Da im vorliegenden Fall die Beweisgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO bereits durch die informelle Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung entstanden ist, braucht auf die übrigen Gründe in der Erinnerungsschrift vom 23. Februar 2000 nicht eingegangen zu werden (siehe aber zur Frage, in welchen Fällen die Beiziehung von Akten oder Urkunden zur Entstehung einer Beweisgebühr führt: Hess. VGH, Beschluss vom 14.06.1991 - 13 TJ 767/91 -).
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 128 Abs. 5 BRAGO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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