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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.09.2004
Aktenzeichen: 10 TG 2293/04
Rechtsgebiete: SGB I, SGB IX


Vorschriften:

SGB I § 43 Abs. 1 S. 1
SGB IX § 14
1. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeitsregelung nach § 14 SGB IX der Regelung über die vorläufige Leistungsverpflichtung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I in der Weise vorgeht, dass im Falle der Anwendung des § 14 SGB IX eine Heranziehung von § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I ausgeschlossen ist.

2. § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I greift als allgemeine Regelung für alle Sozialleistungsbereiche gegenüber § 14 SGB IX jedenfalls dann durch, wenn die Zuständigkeitserklärung nach § 14 SGB IX nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist zum Erfolg führt und weitere Ermittlungen zur Zuständigkeit zu einer unzumutbaren Leistungsverzögerung führen würden.

3. Kommt somit § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I jedenfalls ergänzend zu § 14 SGB IX zur Geltung, so greift hinsichtlich der zuerst genannten Norm die bisherige Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs durch, wonach die Vorschrift des § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I auch dann anzuwenden ist, wenn Streit besteht, ob bestimmte Leistungen als Eingliederungshilfe nach dem BSHG oder als Jugendhilfe zu erbringen sind (Fortführung von Hess. VGH, Beschluss vom 09.06.1992 - 9 TG 2795/91 - in FEVS 43, 191 ff.).


Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

10 TG 2293/04

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Sozialhilferechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 10. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Pieper, Richter am Hess. VGH Thorn, Richterin am Hess. VGH Hannappel

am 21. September 2004 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 7. Juli 2004 - 2 G 1363/04 (2) - aufgehoben, soweit der Antragsgegner verpflichtet wurde, die Kosten für die Unterbringung der Antragstellerin in der Einrichtung "...", ab dem 23.02.2004 bis zum 01.06.2004 zu tragen. Insoweit wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen den genannten Beschluss zurückgewiesen.

Von den außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens haben die Antragstellerin 1/4 und der Antragsgegner 3/4 zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde gegen den eingangs genannten Beschluss hat nur zu einem Teil Erfolg.

Der Beschwerde ist insoweit zu entsprechen, als sie sich gegen den Kostenübernahmezeitraum richtet, der vor dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lag. Insofern fehlt es nämlich an einem Anordnungsgrund, da die Antragstellerin trotz fehlender Kostenzusage seit Februar 2004 in der Einrichtung "...." gelebt hat und trotz der Ankündigung, die Antragstellerin müsse am 31.05.2004 ausziehen, wenn nicht bis dahin eine Kostenzusage vorliege, diese Frist jedenfalls bei Stellung des Antrags bei Gericht abgelaufen war, ohne dass dies Konsequenzen für die Antragstellerin gehabt hätte. Somit lag eine besondere Eilbedürftigkeit nicht mehr vor.

Zu dieser teilweisen Stattgabe der Beschwerde gelangt man auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Antragsgegner sich zwar gegen die Verpflichtung zur Kostenübernahme auch für genannten Zeitraum gewandt hat, in seiner Beschwerdebegründung aber auf das Argument des fehlenden Anordnungsgrundes nicht eingegangen ist. Zwar darf das Beschwerdegericht grundsätzlich nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Beschwerdegründe prüfen und berücksichtigen. Nach einer überzeugenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 13. Aufl., § 146, Rdnr. 43 m.w.N. ), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. Beschluss vom 7. September 2004 - 10 TG 1498/04 -), gilt dann etwas anderes, wenn die angegriffene Entscheidung aus anderen als den dargelegten Gründen offensichtlich unzutreffend ist. Diese Auffassung hat ebenfalls der VGH Mannheim in Bezug auf das Rechtsmittel der Zulassung der Berufung vertreten (vgl. NVwZ-RR 2002, 75 f. m.w.N.). Die dort erfolgte Argumentation, dass das Begründungserfordernis nur dazu dient, das Zulassungsverfahren zu vereinfachen, ist ohne Weiteres auf die Darlegung der Beschwerdegründe zu übertragen. Der Zweck der Vereinfachung des Prüfungsprogramms wird jedoch nicht berührt, wenn eine Prüfung auch ohne Darlegung eines bestimmten Grundes durch den Rechtsmittelführer erfolgen kann, eben weil dieser Grund offensichtlich ist. So liegen die Dinge hier, denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss für einstweilige Anordnungen im Sozialhilferecht eine gegenwärtig noch bestehende Notlage gegeben sein, um dem Erfordernis der Eilbedürftigkeit Rechnung zu tragen. Dies ist bei einem in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt, der keine unmittelbaren Konsequenzen für die Gegenwart hat, nicht der Fall.

Im Übrigen ist die Beschwerde jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsgegner jedenfalls zur vorläufigen Übernahme der entstandenen Kosten für die Aufnahme der Antragstellerin in der therapeutischen Wohngemeinschaft gemäß § 43 Abs. 1 SGB I verpflichtet ist. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht dabei davon ausgegangen, dass es sich bei dem Antragsgegner um den zuerst angegangenen Leistungsträger im Sinne der genannten Vorschrift handelt. Dies ergibt sich aus dem Antragsschreiben der Betreuerin der Antragstellerin vom 26.02.2004. Das "Probewohnen" war zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen, dementsprechend wird auch die Übernahme der Kosten als Hilfe für junge Erwachsene für "die Dauer der Therapie" beantragt. Damit hat die Antragstellerin eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie Leistungen von dem Antragsgegner als zuerst angegangenem Leistungsträger begehrt, nachdem zwischenzeitlich ein anderer Leistungsträger (der Beigeladene) seine Zuständigkeit hinsichtlich des Probewohnens verneint hatte (vgl. so für dieselbe Konstellation Hess. VGH, FEVS 43, 191, 194). Da zwischen dem Antragsgegner und dem Beigeladenen streitig ist, wer letztlich zur Leistung verpflichtet ist, muss der Antragsgegner daher zunächst die verlangten Leistungen, auf die die Antragstellerin unstreitig materiell rechtlich einen Anspruch hat, vorläufig erbringen.

Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Antragsgegners auch nicht aus § 14 SGB IX, denn es kann nicht davon ausgegangen werden, diese Norm gehe grundsätzlich dem § 43 SGB I vor und schließe diesen im Falle ihrer Anwendung aus. Die Vorschrift des § 43 Abs. 1 SGB I über die vorläufige Leistungsverpflichtung des zuerst angegangenen Trägers bei streitiger Zuständigkeit zählt vielmehr zu den gemeinsamen Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche, so dass die im SGB I aufgeführten "Grundsätze des Leistungsrechts" auch auf Rehabilitationsleistungen nach dem SGB IX anwendbar sind. Der Anwendungsbereich des § 43 Abs. 1 SGB I ist auch durch die Vorschrift des § 14 SGB IX nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden (vgl. so auch OVG Hamburg, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 4 Bs 458/03 - in NDV-RD 2004, 56 <57>, FEVS 55, 365). Diese Auslegung ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 14 SGB IX, denn nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 14/1574, S. 95, 102 f.) sollte die Einführung des Zuständigkeitserklärungsverfahrens die Rechtslage Behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen verbessern, weshalb § 14 SGB IX verschiedene Träger von Rehabilitationsleistungen verpflichtet, innerhalb bestimmter (kurzer) Fristen möglichst abschließend und untereinander verbindlich über die Zuständigkeit zu entscheiden. Ist eine endgültige Klärung der Zuständigkeit innerhalb der Zwei-Wochen-Frist aber nicht möglich, so greift wieder § 43 Abs. 1 SGB I als allgemeine Regelung durch. Wollte man dies anders sehen, würde dies letztlich dazu führen, dass die Durchsetzung von Rechten eines wegen besonderer Schutzbedürftigkeit begünstigten Personenkreises nicht verbessert, sondern - entgegen der Gesetzesabsicht - erschwert würde. Dementsprechend schließt selbst für den Fall, dass man die Zuständigkeitserklärung nach § 14 SGB IX im Prinzip als vorrangig ansehen würde, dies eine Anwendung des § 43 SGB I jedenfalls in den Fällen nicht aus, in denen die Zuständigkeitserklärung nicht zum Erfolg führt und weitere Ermittlungen zu einer unzumutbaren Leistungsverzögerung führen würden (vgl. so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.07.2003 - 12 ME 297/03 -, juris-Recherche).

Die genannten Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 43 Abs. 1 SGB I liegen hier vor, denn es war gerade nicht möglich, innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 14 SGB IX die Zuständigkeit abschließend zu klären. Allein durch die Tatsache, dass der Antragsgegner den Kostenübernahmeantrag innerhalb von zwei Wochen an den Beigeladenen weitergeleitet hat, ist nicht eine Zuständigkeitsklärung vorgenommen worden, denn die Zuständigkeit war ersichtlich weiterhin streitig. Die Streitigkeit zwischen den verschiedenen Trägern hat in der Vergangenheit auch dazu geführt, dass seitens der Einrichtung zumindest angedroht wurde, die Antragstellerin nicht mehr weiter zu beherbergen, so dass eine weitere Leistungsverzögerung hier nicht mehr zumutbar war.

Gelangt man somit zu dem Ergebnis, dass § 43 SGB I jedenfalls bei den genannten Voraussetzungen ergänzend bei § 14 SGB IX zur Geltung kommt, so greift hier die bisherige Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs durch, wonach die Vorschrift des § 43 Abs. 1 SGB I auch dann anzuwenden ist, wenn streitig ist, ob bestimmte Leistungen als Eingliederungshilfe nach dem BSHG oder als Jugendhilfe zu erbringen sind (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 09.06.1992 - 9 TG 2795/91 - in FEVS 43, 191 ff.).

Ein Anspruch auf vorläufige Leistungen nach § 43 SGB I gegenüber einem Leistungsträger könnte nur dann ausscheiden, wenn dieser offensichtlich nicht zuständig ist. Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Zwar hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass nach dem Konzept der Einrichtung "...." viel dafür spricht, dass es sich um eine stationäre Einrichtung zur Eingliederungshilfe im Sinne von § 39 ff. BSHG handelt. Dementsprechend ist offenbar auch eine Vereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG i.V.m. §§ 93 a ff. BSHG zwischen dem Beigeladenen und der Einrichtung geschlossen worden. Dies schließt aber nicht aus, dass die Antragstellerin in diese Einrichtung wegen einer "eindeutig im Vordergrund stehenden seelischen Behinderung" aufgenommen worden ist. Zwar ist im amtsärztlichen Gutachten vom 13.06.2003 von einer Mehrfachbehinderung die Rede, so dass die Antragstellerin nach diesem Gutachten unter den von §§ 39 ff. BSHG erfassten Personenkreis fallen würde. Das neuere Gutachten des Landesarztes für geistig Behinderte und seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Hessen vom 15.01.2004, das zu dem Ergebnis kommt, wegen der im Vordergrund stehenden seelischen Behinderungen fielen die notwendigen Maßnahmen in den Zuständigkeitsbereich der Jugendhilfe, kann aber nicht ohne Weiteres außer Acht gelassen werden. Das Gutachten gelangt unter Einbeziehung der gesamten Vorgeschichte und in Auseinandersetzung mit der zuvor attestierten Mehrfachbehinderung zu dem Ergebnis, dass eine Mehrfachbehinderung insofern nicht vorliegt, als die körperliche oder geistige Behinderung der Antragstellerin für sich allein genommen nicht schon Maßnahmen der Eingliederungshilfe erforderlich machen würden, dass die Störungen im seelischen Bereich aber so gravierend seien, dass die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft stark behindert und ohne entsprechende Rehabilitationsmaßnahmen im seelischen Bereich eine Eingliederung der Antragstellerin nicht zu erreichen sei. Es liegt hier somit geradezu der klassische Fall einer ungeklärten Zuständigkeit vor, letztlich wird eine umfassende Klärung erst im Hauptsacheverfahren stattfinden können. Um durch den Zuständigkeitsstreit negative Folgen für die Antragstellerin abzuwenden, ist der Antragsgegner daher gehalten, einstweilen die seit Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung angefallenen Kosten zu übernehmen mit dem Risiko für den Beigeladenen, dass er sich gegebenenfalls Erstattungsansprüchen ausgesetzt sieht, sollte sich herausstellen, dass der Antragsgegner letztlich nicht der endgültig zuständige Leistungsträger ist.

Da beide Hauptbeteiligte teils obsiegt haben und teils unterlegen sind, waren die Kosten des gesamten Verfahrens gemäß § 155 Abs. 1 VwGO anteilig zu quoteln. Ausgehend davon, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Senats für Ansprüche der vorliegenden Art bei der Festsetzung des Gegenstandswertes der Jahresbetrag maßgeblich ist, erschien hier eine Aufteilung der Kosten dergestalt sachgerecht, dass der Antragsgegner 3/4 und die Antragstellerin 1/4 der Kosten zu tragen haben. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig.

Gerichtskosten fallen im vorliegenden Verfahren gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht an.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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