Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.02.2003
Aktenzeichen: 10 TG 3112/02
Rechtsgebiete: HSOG, HDSG, HVwVfG


Vorschriften:

HSOG § 26
HDSG § 14
HVwVfG § 30
Wenn eine Polizeibehörde unter Bezugnahme auf § 26 HSOG eine Hochschule ersucht, im Rahmen der Amtshilfe bestimmte persönliche Daten von Studierenden zu übermitteln, hat die Hochschule nach § 14 Abs. 2 Satz 3 HDSG lediglich zu prüfen, ob die Polizeibehörde zuständig ist und sie ihr Ersuchen schlüssig begründet hat. Da die ersuchte Behörde nach § 7 Abs. 2 HVwVfG nur eingeschränkt verantwortlich ist, hat sie auch nach § 5 HVwVfG keine weitergehenden Prüfungspflichten als nach dem Datenschutzgesetz. Wenn sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die ersuchende Behörde zuständig ist und ihr Ersuchen schlüssig begründet hat, ist die Übermittlung der Daten nicht "unbefugt" im Sinne von § 30 HVwVfG.
10 TG 3112/02 VG Gießen 10 G 4510/02

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Datenschutzrechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 10. Senat - durch

am 4. Februar 2003 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 8. November 2002 - 10 G 4510/02 - aufgehoben.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 2.000,00 € festgesetzt. Insoweit wird die Festsetzung des Verwaltungsgerichts für die erste Instanz von Amts wegen geändert.

Gründe:

Der zulässigen Beschwerde des Beigeladenen ist zu entsprechen. Denn entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht begründet.

Es ist kein Sachverhalt glaubhaft gemacht, nach dem der Antragsteller einen Anspruch darauf hat, dass die Antragsgegnerin es unterlässt, Daten, die sich auf seine Person beziehen und von dem Amtshilfeersuchen des Beigeladenen vom 27. September 2002 erfasst werden, diesem bekannt zu geben.

Ein solcher Anspruch besteht zwar nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Datenschutzgesetzes (HDSG) dann, wenn diese Bekanntgabe unzulässig ist. Entgegen der Annahme des Antragstellers und des Verwaltungsgerichts ist die Übermittlung der persönlichen Daten des Antragstellers, soweit sie von dem Amtshilfeersuchen erfasst werden, aber nicht unzulässig.

Da die Übermittlung im Rahmen der Amtshilfe erfolgen soll, kommt es für das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers darauf an, ob die Antragsgegnerin als ersuchte Behörde berechtigt und verpflichtet ist, die Amtshilfe hinsichtlich der angeforderten persönlichen Daten des Antragstellers zu verweigern. Der Antragsteller hat keinen Sachverhalt glaubhaft gemacht, nach dem dies hier der Fall ist.

Dabei kann dahinstehen, ob für die Befolgung des Amtshilfeersuchens die Vorschrift des § 14 HDSG eingreift, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, oder ob diese Bestimmung hier nach § 3 Abs. 3 und § 7 Abs. 1 Nr. 1 HDSG durch die Regelung des § 26 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (- HSOG - in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 6. September 2002 - GVBl. I S. 546) verdrängt wird, wie der Beigeladene meint.

Denn auch auf der Grundlage des § 14 HDSG ist die Antragsgegnerin nicht berechtigt und verpflichtet, die Übermittlung der persönlichen Daten des Antragstellers, soweit sie von dem Amtshilfeersuchen erfasst werden, zu verweigern.

Da der Beigeladene ein Datenempfänger im Sinne von § 3 Abs. 1 HDSG ist, greifen die Regelungen des § 14 Sätze 2 bis 5 HDSG ein. Der Beigeladene muss danach als Empfänger der Daten gegenüber der Antragsgegnerin dartun, dass die Übermittlung der Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dies ist in dem Ersuchen vom 27. September 2002 geschehen. Die Antragsgegnerin hat dann nach § 14 Satz 3 HDSG (lediglich) die Zuständigkeit des Beigeladenen als Empfänger der Daten und die Schlüssigkeit der Anforderung zu überprüfen. Eine solche Prüfung hat die Antragsgegnerin vorgenommen. Dies ist - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 5. November 2002 zu entnehmen. Die Antragsgegnerin ist auch zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beigeladene als Empfänger der Daten zuständig ist und sein Begehren schlüssig dargetan ist.

Die Zuständigkeit des Landeskriminalamts folgt hier aus der Regelung des § 92 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 HSOG und § 92 Abs. 3 HSOG. Da es nach der Begründung des Amtshilfeersuchens darum geht, Straftaten zu verhüten, richtet sich die Zuständigkeit - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - nicht nach § 142 a und § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes, sondern nach den Vorschriften des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

Der Beigeladene hat sein Ersuchen vom 27. September 2002 auch schlüssig begründet. Er hat hinreichend dargetan, dass Straftaten im Sinne von § 26 Abs. 1 HSOG zu befürchten sind, und zwar von Personen, deren persönliche Daten von dem Amtshilfeersuchen erfasst werden, und dass die Daten im Rahmen der polizeilichen Arbeit zur Verhütung solcher Straftaten benötigt werden. Das Vorbringen des Antragstellers in dem Schriftsatz vom 30. Januar 2003 ändert nichts an der Schlüssigkeit des Amtshilfeersuchens.

Da der Antragsgegnerin keine weitergehende Prüfung obliegt, ist sie nach § 14 HDSG auch weder berechtigt noch verpflichtet, die Übermittlung der Daten zu verweigern.

Auch nach den Vorschriften des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) über die Amtshilfe ist die Antragsgegnerin nicht zu einer weitergehenden Prüfung des Ersuchens verpflichtet. Dies ist der Regelung des § 7 Abs. 2 HVwVfG zu entnehmen. Zwar ist die Antragsgegnerin als ersuchte Behörde nach § 7 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG für die Durchführung der Amtshilfe verantwortlich. Doch trägt die ersuchende Behörde (das Landeskriminalamt) nach § 7 Abs. 2 Satz 1 HVwVfG die Verantwortung für die zu treffende Maßnahme, also sowohl für das Ersuchen als auch für die Bekanntgabe der Daten.

Die besonderen Voraussetzungen für eine Verweigerung der Amtshilfe nach § 5 Abs. 2 und Abs. 3 HVwVfG liegen nicht vor. Insbesondere steht der Amtshilfe nicht die Vorschrift des § 30 HVwVfG über die Geheimhaltung persönlicher Daten entgegen. Diese Bestimmung verbietet nur die u n b e f u g t e Offenbarung von persönlichen Daten. Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass der Schutz der persönlichen Daten eingeschränkt werden darf, soweit er dies in anderen Vorschriften zum Schutz höherwertiger Rechtsgüter bestimmt hat. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der das Recht auf Geheimhaltung der persönlichen Daten (Recht auf informationelle Selbstbestimmung) eingeschränkt werden darf, soweit vorrangige Interessen der Allgemeinheit dies erfordern (so Bundesverfassungsgericht, Urteile vom 15. Dezember 1983, BVerfGE 65, 1 ff., 44 und vom 14. Juli 1999, BVerfGE 100, 313 ff.). Als solche Regelungen kommen einmal nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 HDSG die Vorschriften des Hessischen Datenschutzgesetzes in Betracht und zum anderen spezielle Rechtsnormen im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 3 HDSG, die den Regelungen des Hessischen Datenschutzgesetzes vorgehen und die Verarbeitung personenbezogener Daten vorsehen oder zwingend voraussetzen. Eine solche Vorschrift ist die Bestimmung des § 26 HSOG.

Da die Antragsgegnerin als ersuchte Behörde im Rahmen der Amtshilfe nach § 7 Abs. 2 HVwVfG nur eingeschränkt verantwortlich ist, hat sie auch bei der Anwendung des § 30 HVwVfG lediglich zu prüfen, ob die ersuchende Behörde schlüssig dargetan hat, dass die Voraussetzungen für eine Verarbeitung der Daten nach § 26 HSOG vorliegen. Dies ist in dem Amtshilfeersuchen vom 27. September 2002 geschehen.

Bei dieser Sicht ist auf die weiteren von dem Verwaltungsgericht erörterten Fragen nicht mehr einzugehen.

Da der Antragsteller unterlegen ist, hat er nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Es entspricht auch der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen dem Antragsteller aufzuerlegen, da der Beigeladene das Rechtsmittel eingelegt hat und sich damit am Prozesskostenrisiko beteiligt hat.

Bei der Festsetzung des Streitwerts macht der Senat von der in § 25 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, den Streitwert für die erste Instanz zu ändern. Zwar ist für das Begehren des Antragstellers von dem Auffangwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG auszugehen. Da aber die begehrte einstweilige Anordnung unter dem Vorbehalt der Entscheidung in einem entsprechenden Klageverfahren steht und dabei rückgängig gemacht werden kann, erscheint es geboten, den Auffangwert zu halbieren. Dieser Wert begrenzt nach § 14 Abs. 2 GKG auch den Wert für das Beschwerdeverfahren.

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.



Ende der Entscheidung

Zurück