Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.06.2003
Aktenzeichen: 10 TG 553/03
Rechtsgebiete: GG, KiGaG, SGB VIII


Vorschriften:

GG Art. 28 Abs. 2
GG Art. 4 Abs. 1
GG Art. 6 Abs. 2
KiGaG § 1 Abs. 2
KiGaG § 2
SGB VIII § 24
1. Die vom Bundesverfassungsgericht in den Beschlüssen vom 16. Oktober 1979 ("Schulgebet"; BVerfGE 52, 223) und vom 16. Mai 1995 ("Kruzifix", BVerfGE 93, 1) entwickelten Grundsätze zur positiven und zur negativen Religionsfreiheit im schulischen Rahmen gelten erst recht im Bereich des freiwilligen Kindergartenbesuchs.

2. Dementsprechend verstößt ein in einem kommunalen Kindergarten gesprochenes Tischgebet grundsätzlich nicht gegen das staatliche Neutralitätsgebot.

3. Auch bei freiwilligen staatlichen Veranstaltungen ist aber der negativen Bekenntnisfreiheit dadurch Rechnung zu tragen, dass auch die Teilnahme am Gebet als solchem freiwillig ist und dass für den Widersprechenden zumutbare, nicht diskriminierende Ausweichmöglichkeiten bestehen.


Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

10 TG 553/03

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Kindergarten- und Heimrechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 10. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Pieper, Richter am Hess. VGH Thorn, Richterin am Hess. VGH Hannappel

am 30. Juni 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 31. Januar 2003 - 4 G 4715/02 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren 2.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

Die fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen den eingangs genannten Beschluss ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist ungeachtet der Tatsache, dass der Antragsteller zu 2. und seine Ehefrau den Antragsteller zu 1. am 21.05.2003 mit sofortiger Wirkung vom Besuch des Kindergartens "......................." in ........................... abgemeldet haben, ein Rechtsschutzbedürfnis weiterhin zu bejahen. Dies ergibt sich aus den zusätzlichen Erklärungen der Antragsteller im Schriftsatz vom 20.06.2003, in dem dargelegt wird, dass der Antragsteller zu 1. doch noch nicht mit Beginn des neuen Schuljahres in die Grundschule eintreten wird. Er wolle vielmehr nach Abschluss des gerichtlichen Eilverfahrens weiterhin den genannten Kindergarten besuchen. Bei dieser Sachlage kann von einer Erledigung des Eilverfahrens nicht ausgegangen werden.

Ob darüber hinaus der Einwand der Antragsgegnerin durchgreift, die gestellten Anträge seien nicht hinreichend bestimmt, so kann dies dahingestellt bleiben, denn die Beschwerde musste jedenfalls in der Sache ohne Erfolg bleiben.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, der Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach der Intention des gestellten Antrags aufzugeben, das Sprechen eines Tischgebetes vor dem Frühstück im Kindergarten "......................." zu unterbinden, weil die Antragsteller durch ein solches Gebet nicht in ihren Grundrechten aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 4 Abs. 1 GG verletzt seien.

Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller ist nicht geeignet, eine andere Entscheidung herbeizuführen. Soweit die Beschwerdeführer mit Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 1999 (BVerwGE 109, 40) beanstanden, das Verwaltungsgericht habe die Reichweite des staatlichen Neutralitätsgebots im Hinblick auf die zur Verfügungstellung eines religiösen Betätigungsraumes verkannt, so greifen die hierzu angeführten Argumente nicht durch.

Die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts stellt sich vielmehr als Fortsetzung der vom Bundesverfassungsgericht in seinen Beschlüssen vom 16. Oktober 1979 (BVerfGE 52, 223 ff.; "Schulgebet") und vom 16. Mai 1995 (BVerfGE 93, 1 ff.; "Kruzifix") entwickelten Rechtsprechung dar. In der sogenannten Schulgebetsentscheidung wird ausdrücklich dargelegt, die Einführung christlicher Bezüge bei der Gestaltung der öffentlichen Schulen sei nicht schlechthin verboten, auch wenn eine Minderheit der Erziehungsberechtigten, die bei der Erziehung ihrer Kinder dieser Schule nicht ausweichen könnten, keine religiöse Erziehung wünschten (BVerfGE, a.a.O., S. 237). Ausgehend davon, dass somit religiöse Bezüge in öffentlichen Pflichtschulen nicht unzulässig sind, wird die Abhaltung eines Schulgebetes daher gebilligt, soweit es auf der Basis völliger Freiwilligkeit erfolgt (vgl. BVerfGE, a.a.O., S. 239).

Nichts anderes ergibt sich auch aus der späteren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Mai 1995, der sogenannten "Kruzifix-Entscheidung". Auch in diesem Beschluss betont das Bundesverfassungsgericht, dass die Einführung christlicher Bezüge bei der Gestaltung von öffentlichen Schulen nicht schlechthin verboten sei und dass grundsätzlich kein Recht darauf bestehe, von fremden Glaubensbekundungen, kultischen Handlungen und religiösen Symbolen verschont zu bleiben (vgl. BVerfGE, a.a.O., S. 23 und S. 16). Im Gegensatz zu der erstgenannten Entscheidung, bei der das Schulgebet nicht auf der Grundlage von staatlichen Anordnungen abgehalten wurde, schrieb aber in dem zweitgenannten Verfahren die Schulordnung für die Volksschulen in Bayern die Anbringung eines Kruzifixes in sämtlichen Klassenzimmern der Bayerischen Volksschulen vor. In dieser Anordnung hat das Bundesverfassungsgericht eine vom Staat geschaffene Lage gesehen, in der der Einzelne ohne Ausweichmöglichkeiten dem Einfluss eines bestimmten Glaubens ausgesetzt ist, und dies nicht als verfassungskonform erachtet. Ausdrücklich ist dabei aber darauf hingewiesen worden, der Schule bleibe im Einklang mit der Verfassung anderer Raum für religiöse Bekenntnisse, soweit diese Veranstaltungen vom Prinzip der Freiwilligkeit geprägt seien und Andersdenkenden zumutbare, nicht diskriminierende Ausweichmöglichkeiten ließen. In diesem Zusammenhang ist explizit das Schulgebet genannt worden, das eine solche verfassungskonforme religiöse Betätigung im Rahmen der staatlichen Schulen darstellen kann (vgl. BVerfGE 93, 1 <24>).

Nur in diesem Rahmen bewegt sich auch das erstgenannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 1999. Der von den Antragstellern zitierte Ausspruch, dass einem Widerspruch stattzugeben sei, wenn er auf ernsthaften und einsehbaren Gründen beruhe, die z.B. in dem Bekenntnis zum Atheismus liegen könnten, bezieht sich wiederum auf eine staatlicherseits getroffene Anordnung, wonach in allen Klassenräumen der Bayerischen Volksschulen ein Kreuz anzubringen sei. Diesbezüglich wird erklärt, soweit sich der Staat bei schulischen Pflichtveranstaltungen über den Willen einer widersprechenden Minderheit hinwegsetze, ohne dieser zugleich eine nicht diskriminierende Ausweichmöglichkeit zu eröffnen, so begünstige er damit eine religiös-welt-anschauliche Ausrichtung zum Nachteil einer anderen und verlasse damit im Widerspruch zur Verfassung den Boden der religiös-weltanschaulichen Neutralität. Auch hier liegt die Betonung also darauf, dass es sich um religiöse Bekundungen im Rahmen einer staatlichen Pflichtveranstaltung handelt. Ausdrücklich wird auch hier in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass auch ohne das Kreuz noch Raum für die Betätigung der positiven Glaubensfreiheit verbleibe, zu erwähnen sei hier das freiwillige Schulgebet (vgl. BVerwGE 109, 40 <56>).

Überträgt man die genannten Grundsätze auf den vorliegenden Fall, so ist zunächst hervorzuheben, dass der Besuch des Kindergartens - ungeachtet der Tatsache, dass nach § 24 Abs. 1 SGB VIII ein Anspruch auf einen Kindergartenplatz besteht - grundsätzlich keine Pflichtveranstaltung ist, sondern es den Erziehungsberechtigten frei steht, ob sie ihr Kind in den Kindergarten schicken wollen oder nicht (vgl. § 1 Abs. 2 KiGaG). Bereits in dieser Freiwilligkeit bezüglich der Frage, ob die entsprechende Einrichtung überhaupt besucht wird, liegt ein entscheidender Unterschied im Vergleich zu den Sachverhalten, die den vorgenannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde lagen. Ist es aber so, dass religiöse Übungen und insbesondere das Gebet sogar im Rahmen von staatlichen Pflichtveranstaltungen wie dem Unterricht in staatlichen Schulen zulässig sind, so gilt dies natürlich erst recht im Rahmen des freigestellten Besuchs eines Kindergartens. Zu beachten ist hier, dass die Rolle des Staates, also des Antragsgegners (Art. 28 Abs. 2 GG, § 2 KiGaG) sich darauf beschränkt, dass er für das Gebet den organisatorischen Rahmen schafft bzw. es auf Wunsch der Eltern zulässt. Die Abhaltung des Gebets erfolgt nicht auf der Grundlage von verbindlichen Anordnungen, sondern wird - ausgehend von dem pädagogischen Konzept des Kindergartens - von den Erzieherinnen mit Billigung und auf Wunsch der (wohl fast allen) übrigen Erziehungsberechtigten angeregt. Dies wird vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich als zulässig erachtet, und zwar selbst im Rahmen von schulischen Veranstaltungen (vgl. BVerfGE, 52, 223 <239, 240>).

Allerdings ist auch in diesem freiwilligen Rahmen der negativen Bekenntnisfreiheit, auf die sich die Antragsteller berufen, durch einen Ausgleich der einander widersprechenden Grundrechtspositionen im Wege der praktischen Konkordanz Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE, 41, 29 <50>; 52, 223 <247, 251>; 93, 1 <21>, BVerwGE 109, 40 <52>). Dabei ist zu beachten, dass die Herstellung praktischer Konkordanz als Methode zur Auflösung des Spannungsverhältnisses einander widersprechender Grundrechtspositionen nicht gleichzusetzen ist mit einer schlichten Güter- oder Werteabwägung. Vielmehr müssen sich beide Grundrechtspositionen Grenzziehungen gefallen lassen, um zu optimaler Wirksamkeit gelangen zu können. Dazu müssen sie einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (vgl. BVerwGE 109, 40 <53>). Diesen Vorgaben ist das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung bei dem gesuchten Ausgleich gerecht geworden, die gerügte rechtliche Fehlerhaftigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Grundsatz der praktischen Konkordanz ist nicht ersichtlich. Zwar trifft es zu, dass - wie auch bereits dargestellt - es bei der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bezüglich des Kruzifixes um staatliche Gesetzgebung ging. Warum jedoch die in diesem Rahmen entwickelten Grundsätze auf den Fall, dass in Kindergärten Glaubensüberzeugungen betätigt werden, nicht anwendbar sein sollen, ist nicht erkennbar, zumal das Gebot des schonenden Interessenausgleichs gerade dazu dienen soll, das unvermeidliche Spannungsverhältnis zwischen negativer und positiver Religionsfreiheit, die beide im Rahmen des Art. 4 Abs. 1 GG grundsätzlich vorbehaltlos gewährleistet werden, zu lösen und so im Rahmen des Toleranzgebotes einen für alle zumutbaren Kompromiss zu suchen.

Gangbare Wege für diesen Ausgleich hat das Verwaltungsgericht umfassend aufgezeigt. Hervorzuheben ist dabei nochmals, dass die Dauer des Tischgebetes sich lediglich in einem Zeitraum von fünf bis fünfzehn Sekunden bewegt. Bedenkt man sodann, dass nach dem pädagogischen Konzept des Kindergartens, in dem unter Ziffer 13 auch der Tagesablauf dargestellt wird, nach dem Freispiel ohnehin vor dem Frühstück erst das gemeinsame Händewaschen erfolgt, so erscheint es unproblematisch, wenn der Antragsteller zu 1. - wie angeboten - in Begleitung einer Erzieherin den Waschraum ca. fünfzehn Sekunden später verlässt und zu der Gruppe stößt, wenn diese das kurze Tischgebet bereits gesprochen hat. Diese Regelung wird auch dem vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Gebot der Freiwilligkeit gerecht. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass ein noch schonenderer Interessenausgleich nicht ersichtlich ist, zumal das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt hat, einem missverstandenen Recht auf Schweigen dürfe nicht der absolute Vorrang vor der Religionsausübung anderer gegeben werden (vgl. BVerfGE, 52, 223 <247>).

Richtig ist aber, dass es auch Aufgabe der Kindergartenleitung und der einzelnen Erzieherinnen ist, die anderen Kindergartenkinder, die ein Tischgebet sprechen möchten, kindgerecht dazu anzuleiten, auch andere Glaubensüberzeugungen zu respektieren. Außerdem sollte versucht werden, auch auf diejenigen Eltern einzuwirken, die aus intoleranter eigener religiöser Einstellung heraus das abweichende Verhalten eines am Gebet nicht teilnehmenden Kindes missbilligen und diese Haltung auf ihre Kinder übertragen. Andererseits muss hier aber auch angemerkt werden, dass - wie sich auch aus der Behördenakte ergibt - die von Anfang an kompromisslose Haltung des Antragstellers zu 2. erheblich dazu beigetragen hat, den Streit zu verschärfen und so weit zu treiben, dass es nunmehr ohne Zweifel für den Antragsteller zu 1. und auch für die übrigen Kinder schwieriger geworden ist, unbefangen die jeweils andere religiöse Einstellung zu respektieren. Dafür kann aber die Antragsgegnerin nicht verantwortlich gemacht werden, zumal sie - wie das Verwaltungsgericht auch zu Recht hervorhebt - das Kindergartenkonzept von Beginn an offengelegt hatte und sowohl der Antragsteller zu 2. im Rahmen seiner Elternarbeit, aber vor allem auch seine Ehefrau bei der Anmeldung des Kindes zumindest die Möglichkeit hatten, von diesem Konzept Kenntnis zu nehmen. Soweit die Antragsteller in ihren letzten Schriftsätzen von Hänseleien der anderen Kindergartenkinder gegenüber dem Antragsteller zu 1. berichten, so ist dies zwar bedauerlich und zeigt, dass offenbar die Einwirkung auf die übrigen Eltern und Kinder noch nicht voll gelungen ist, andererseits wird man ein derartiges Verhalten der anderen Kinder nicht völlig unterbinden können. Es handelt sich um ein allgemeines gesellschaftliches Phänomen, das der Antragsteller zu 2. zu einem Großteil selbst heraufbeschworen hat und das der Antragsgegnerin jedenfalls nicht angelastet werden kann. Soweit im letzten Schriftsatz auch noch vorgetragen wird, der Antragsteller zu 1. habe zu Hause erklärt, man habe von ihm verlangt, in die Kirche zu gehen, so ist diese Behauptung, die von einem Kind in einer derartigen Konfliktsituation aufgestellt wurde, nicht verifizierbar. Schon das Verwaltungsgericht hat andere Äußerungen des Antragstellers zu 1. aufgegriffen, die sich dann unter Berücksichtigung der Erklärungen der Erzieherinnen doch erheblich anders dargestellt haben, als dies zunächst den Anschein hatte. Es ist auch überhaupt nicht ersichtlich, warum das Thema "Kirchgang" aufgegriffen worden sein sollte, da dieser jedenfalls nicht von dem pädagogischen Konzept erfasst ist und auch weit über ein kurzes Tischgebet hinausgeht. Soweit andere Kinder entsprechende Äußerungen getan haben sollten, was im Übrigen nicht fernliegend ist, da Kinder eben auch ungefiltert wiedergeben, was sie zu Hause hören, so betrifft dies - wie oben dargestellt - einen Bereich, der nicht völlig kontrollierbar ist.

Aus der Gesamtbetrachtung ergibt sich aber, dass für den Antragsteller zu 1. und auch dessen Erziehungsberechtigten die negative Bekenntnisfreiheit grundsätzlich gewahrt ist, da zum einen ein kurzes Tischgebet im Rahmen einer staatlich-organisierten und dazu freiwilligen Veranstaltung grundsätzlich zulässig ist und im konkreten Fall für den Antragsteller zu 1. eine zumutbare und nicht diskriminierende Ausweichmöglichkeit in dem Kindergarten "......................" in ............................. besteht, weshalb es auch nicht darauf ankommt, ob er gegebenenfalls den Kindergarten in ........................ besuchen könnte und ob die dortigen Gebetszeiten zu Beginn und zum Ende der Betreuungszeit gegebenenfalls dazu führen könnten, dass durch etwas späteres Eintreffen und früheres Abholen der Antragsteller zu 1. noch weniger beeinträchtigt wird.

Da die Beschwerde somit ohne Erfolg geblieben ist, haben die Antragsteller gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 3 und Abs. 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG, wobei der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht den gesetzlichen Auffangstreitwert in Höhe von 4.000,00 € zu Grunde legt, der im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Eilrechtsschutzverfahrens um die Hälfte zu vermindern ist.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück