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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.03.2004
Aktenzeichen: 10 TG 743/04
Rechtsgebiete: BSHG


Vorschriften:

BSHG § 21 Abs. 1
BSHG § 21 Abs. 1a
Kann ein Schüler aus wirtschaftlichen Gründen an einer freiwilligen Veranstaltung wie dem Schüleraustausch nicht teilnehmen, so ist der Sozialhilfeträger grundsätzlich nicht verpflichtet, Hilfe zum Lebensunterhalt durch eine einmalige Leistung zu gewähren.

Dies gilt insbesondere, wenn die TeilnehmerInnen an dem Schüleraustausch durch das Los ermittelt worden sind und die Mehrheit der SchülerInnen der Klasse aus Platzgründen sowieso zu Hause bleiben müssen.

Nimmt der hilfebedürftige Schüler das auf ihn entfallende Los nicht in Anspruch, so wird er nicht in einer Weise diskriminiert, die sich mit den Aufgaben der Sozialhilfe nicht vereinbaren lässt.


Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

10 TG 743/04

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Sozialhilferechts

hier: Schüleraustausch (§ 21 BSHG)

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 10. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Pieper, Richter am Hess. VGH Dr. Saenger, Richter am Hess. VGH Dr. Jürgens

am 22. März 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 27. Februar 2004 - 7 G 354/04 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 27. Februar 2004 ist zulässig, kann aber in der Sache keinen Erfolg haben. Der beschließende Senat ist ebenso wie das Verwaltungsgericht der Ansicht, dass die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch i.S.v. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO bezüglich der geltend gemachten Forderung auf Übernahme der Kosten für den Schüleraustausch in Höhe von 220,00 € glaubhaft gemacht hat. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Antragstellerin im Verhältnis zu ihren am Schüleraustausch teilnehmenden Mitschülern nicht in einer Weise ausgegrenzt wird, die sich mit der Aufgabe der Sozialhilfe nicht mehr vereinbaren lässt, und dass insoweit der hier streitgegenständliche Schüleraustausch anders zu beurteilen ist als eine mehrtägige Klassenfahrt, die im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht vom gesamten Klassenverband durchgeführt wird (s. hierzu BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1995 - 5 C 2/93 -, NJW 1995, 2369).

Im Beschwerdeverfahren hat sich herausgestellt, dass der Vortrag der Antragstellerin, sie sei zusammen mit ca. zwölf anderen Schülern bzw. Schülerinnen der 9. Klassen wegen ihrer sehr guten bzw. guten Französischleistungen ausgewählt worden, nicht zutreffend ist. Vielmehr wurde der Schüleraustausch allen etwa 90 Französischschülern bzw. -schülerinnen der Jahrgangsstufe 9 angeboten, wobei wegen der beschränkten Anzahl von französischen Gastfamilien ca. zwanzig Plätze ausgelost wurden, vier Schüler haben sich selbst um eine Gastfamilie gekümmert. Zwar ist nicht zu verkennen, dass es für die Antragstellerin eine Härte bedeutet, dass sie den Platz, der im Losverfahren auf sie gefallen ist, aus wirtschaftlichen Gründen nicht in Anspruch nehmen kann. Für die Frage der Ausgrenzung eines hilfebedürftigen Schülers ist jedoch im vorliegenden Fall nicht auf die Gruppe der Schüler abzustellen, auf die das Los gefallen ist. Ausschlaggebend ist hier vielmehr, dass von den Französischschülerinnen und Französischschülern, denen die Teilnahme an dem Schüleraustausch angeboten worden ist (ca. 90), der weit überwiegende Teil zu Hause bleiben wird und wegen nicht ausreichender Platzangebote zu Hause bleiben musste. Gegenüber diesen ca. 66 Schülerinnen und Schülern, die sich entweder an dem Losverfahren nicht beteiligt haben oder auf die das Los nicht gefallen ist, kann von einer Diskriminierung der Antragstellerin nicht die Rede sein. Nimmt sie an dem Schüleraustausch nicht teil, so gehört sie zur Mehrheit der daheimgebliebenen Schülerinnen und Schüler, wobei nicht auszuschließen ist, dass sich der eine oder andere bereits aus wirtschaftlichen Gründen nicht am Losverfahren beteiligt hat.

Da die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dem Schüleraustausch durch das Los ermittelt worden sind, ist die vom Verwaltungsgericht wiedergegebene Angabe der Schule nachvollziehbar, hier handele es sich nicht um die Förderung von besonders begabten Schülerinnen und Schülern. Zu Hause bleiben müssen nicht die - wie die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten vortragen lässt - schlechteren Schüler, sondern diejenigen, die völlig leistungsunabhängig nicht durch das Los ermittelt worden sind. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, mit diesem Schüleraustausch wolle die Schule einzelnen Schülern zusätzliche Bildungs- und Erfahrungsmöglichkeiten zur Verfügung stellen, wie sie auch außerhalb der Schule angeboten würden, einmalige Leistungen im Sinne von § 21 Abs. 1, 1 a BSHG könne die Antragstellerin deshalb nicht beanspruchen, ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden. Mag sich der hier zu entscheidende Fall auch nicht unwesentlich von dem Fall der Teilnahme an freiwilligen schulischen Arbeitsgemeinschaften (s. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. März 1996 - 5 C 32/94 -, BVerwGE 101, 37 ff. = NJW 1996, 3022 f.) unterscheiden, so handelt es sich hier doch nicht um die Teilnahme an einer schulischen Gemeinschaftsveranstaltung, die unverzichtbar ist und die Schularbeit in besonderer Form fortführt (s. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1995, a.a.O., zu den schulischen Klassenfahrten). Kann ein Schüler an einer freiwilligen Veranstaltung wie dem Schüleraustausch aus wirtschaftlichen Gründen nicht teilnehmen, so wird er nicht in einer Weise ausgegrenzt und diskriminiert, die sich mit den Aufgaben der Sozialhilfe nicht mehr vereinbaren lässt.

Nach § 154 Abs. 2 VwGO hat die Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Diese bestehen jedoch nur aus den außergerichtlichen Kosten der Verfahrensbeteiligten, da nach § 188 Satz 2 VwGO in Verfahren aus dem Gebiet der Sozialhilfe keine Gerichtskosten erhoben werden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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