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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.08.2005
Aktenzeichen: 10 TP 1538/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 124 Nr. 2
Seiner Mitwirkungspflicht nach §§ 120 Abs. 4 Satz 2, 124 Nr. 2, 2. Alt. ZPO entzieht sich ein Beteiligter nicht im Hauptsacheverfahren, wenn er in dem parallelen Eilrechtsschutzverfahren eine zeitnahe und ausreichende Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgegeben hat.
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

10 TP 1538/05

In dem Prozesskostenhilfeverfahren

wegen Jugendwohlfahrts- und Jugendförderungsrechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 10. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Pieper, Richter am Hess. VGH Dr. Saenger, Richter am Hess. VGH Dr. Jürgens

am 16. August 2005 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 26. April 2005 - 6 E 57/01 (3) - aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt ist zulässig und auch begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die mit Beschluss vom 27. April 2001 - 6 E 57/01 (3) - bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben, weil der Kläger die von ihm geforderte Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben habe (§ 124 Nr. 2, 2. Alt. ZPO).

Nach § 124 Nr. 2, 2. Alt. ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe dann aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben hat. Diese Vorschriften gelten gemäß § 166 VwGO auch im Verwaltungsprozess. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Prozesskostenhilfe liegen jedoch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hier nicht vor.

Das Verwaltungsgericht hat zunächst außer Acht gelassen, dass eine Aufforderung des Gerichts nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nur dann in Betracht kommen wird, wenn dazu ein konkreter Anlass besteht. An die Notwendigkeit einer routinemäßigen Überprüfung hat der Gesetzgeber bei § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht gedacht (siehe Bork in: Stein/Jonas, Kommentar zur ZPO, 22. Aufl. 2004, § 120 Rdnr. 34 m.w.N. , u.a. unter Hinweis auf die Amtliche Begründung BT- Drucks. 10/3054 S.18). Dass ein solcher konkreter Anlass für die - erstmalige - gerichtliche Aufforderung vom 23. Oktober 2003 und die nachfolgenden jährlichen Aufforderungen bestand, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Das Verwaltungsgericht setzt sich in dem angegriffenen Beschluss damit nicht auseinander, offenbar weil es der Auffassung ist, routinemäßige Überprüfungen seien vom Gesetz gewollt.

In der Sache ist nicht zu erkennen, dass der Kläger absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit ( für die Anwendbarkeit dieser qualifizierenden Merkmale auch auf § 124 Nr. 2 2.Alt. ZPO : Kalthoener u.a., a.a.O., Rdnr. 842; a.A. Philippi in Zöllner, ZPO-Kommentar, 25. Aufl. 2005, § 124 Rdnr. 10a) den Aufforderungen des Gerichts nicht nachgekommen ist. Auf die zweite Aufforderung vom 17. November 2003 ging der von der Mutter des Klägers ausgefüllte Fragebogen mit dem Datum 28. November 2003 am 2. Dezember 2003 beim Verwaltungsgericht ein. Aus dem Fragebogen und der beigefügten Bescheinigung ergab sich, dass der Kläger noch Schüler war. Dem ausgefüllten Fragebogen war auch die Verdienstabrechnung der Mutter beigefügt. Unter dem 1. September 2004 forderte das Verwaltungsgericht den Kläger erneut auf, eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO abzugeben. Auf diese Anfrage erfolgte zwar keine Reaktion von Seiten der Mutter bzw. des Klägers, wobei sich aus den Unterlagen ergibt, dass der Kläger offensichtlich sowohl in seinem Hauptwohnsitz A-Stadt als auch in seinem Nebenwohnsitz B. jeweils einmal umgezogen ist. Im Zeitpunkt der erneuten Anfrage am 1. September 2004 lag dem Verwaltungsgericht jedoch unter dem Aktenzeichen 6 G 56/01 (PKH) - es handelt sich um das denselben Streitgegenstand betreffende Eilverfahren - der vom Kläger unter dem Datum 7. Juli 2004 ausgefüllte Fragebogen vor. Dort erklärt der Kläger, er sehe sich nicht in der Lage, seine Kostenschuld abzutragen, weil er noch kein Geld verdiene. Der Akte 6 G 56/01 (PKH) ist nicht zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht die Angaben des Klägers in dem Fragebogen für unzureichend gehalten hat.

Das Verwaltungsgericht hätte bei seiner Entscheidung vom 26. April 2005 den Eingang dieses Fragebogens nicht außer Acht lassen dürfen. Auch bei seiner Entscheidung nach § 148 Abs. 1 VwGO am 31. Mai 2005 hätte das Verwaltungsgericht berücksichtigen müssen, dass der Kläger inzwischen erneut am 9. Mai 2005 unter dem Aktenzeichen 6 G 56/01 einen ausgefüllten Fragebogen mit zwei Anlagen übersandt hatte. Auch verspätet eingegangene Erklärungen sind nämlich soweit möglich noch zu berücksichtigen (Bork, a.a.O., § 120 Rdnr. 34; Philippi, a.a.O.).

Die Bestimmung des § 124 Nr. 2 i.V.m. § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO sanktioniert ebenso wie die für das Bewilligungsverfahren geltende Regelung des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO die fehlende Kooperationsbereitschaft der Partei (Bork, a.a.O., § 121 Rdnr. 16). Die Aufhebung der PKH-Bewilligung setzt voraus, dass sich der Beteiligte absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit seiner Mitwirkungsverpflichtung entzogen hat. Davon kann aber keine Rede sein, wenn in dem parallelen Eilrechtsschutzverfahren zeitnahe und ausreichende Erklärungen der Partei vorliegen und dieselbe Kammer des Verwaltungsgerichts auch für das Eilrechtsschutzverfahren zuständig ist. Gemessen an Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschriften durfte das Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren nicht so tun, als ob die zu dem Eilrechtsschutzverfahren eingereichten Unterlagen nicht vorlägen, zumal es der Beteiligte in der Hand gehabt hätte, den ausgefüllten Fragebogen sowohl mit dem Aktenzeichen des Hauptsacheverfahrens als auch mit dem Aktenzeichen des Eilrechtsschutzverfahrens zu versehen.

In seinem Schriftsatz vom 25. Mai 2005 weist der Bevollmächtigte des Klägers darauf hin, dass sich die Angelegenheit für diesen als e i n rechtliches Verfahren dargestellt habe. Selbst wenn ihm zwei verschiedene Aufforderungen zugegangen wären, sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass zwei getrennte Erklärungen einzureichen seien. Ihm könne deshalb keine Absicht oder grobe Nachlässigkeit bzw. ein sonstiger Verstoß seine Mitwirkungsverpflichtung aus § 124 Nr. 2 ZPO unterstellt werden. Der beschließende Senat teilt diese Auffassung. Im übrigen hat der Kläger inzwischen dem Senat eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Datum : 11. August 2005) vorgelegt. Diese kann noch berücksichtigt werden (Philippi, a.a.O.).

Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, die nach § 206 Abs. 1 SGG in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung im vorliegenden Fall noch anzuwenden ist.

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 166 VwGO.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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