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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.11.2003
Aktenzeichen: 10 TP 2733/03
Rechtsgebiete: BSHG
Vorschriften:
BSHG § 12 |
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss
In dem Verwaltungsstreitverfahren
wegen Sozialhilferechts;
hier: Kleiderbeihilfe für Trauerbekleidung
hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 10. Senat - durch
Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Pieper, Richter am Hess. VGH Dr. Saenger, Richter am VG Kassel Spillner
am 3. November 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 4. September 2003 - 3 G 4092/03 (1) - werden zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Dabei sind etwaige außergerichtliche Kosten, die auf das Verfahren der Prozesskostenhilfe entfallen, nicht zu erstatten. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe:
Die zulässigen Beschwerden des Antragstellers gegen die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes und gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 4. September 2003 können keinen Erfolg haben.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass für den Anspruch des Antragstellers auf eine Beihilfe für die Anschaffung von Trauerbekleidung ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden ist, und dass sein Anspruch auf eine Beihilfe für Fahrtkosten zu einem Gedenkgottesdienst schon daran scheitert, dass er hierzu vor der zuständigen Behörde nicht die notwendigen und vollständigen Angaben gemacht hat.
Zutreffend weist das Verwaltungsgericht auf das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Februar 1990 (- 9 UE 1702/87 -, NDV 1990, 430 = FEVS 41, 33 ff.) hin, wonach bei dem ernsthaften Wunsch eines Menschen, aus Anlass des Todes eines nächsten Angehörigen seiner Trauer nach außen durch Trauerkleidung Ausdruck zu verleihen, Kleiderbeihilfe für Trauerbekleidung nicht versagt werden darf. Auch nach Auffassung des beschließenden Senats ist Trauerkleidung im Falle eines solchen Wunsches angemessene Kleidung im Sinne des § 12 BSHG. Dies gilt nicht nur für die Teilnahme an der Beerdigung, sondern auch für eine angemessene Zeit danach.
Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller aber seinen ernsthaften Wunsch, aus Anlass des Todes seiner Eltern (laut Aktenvermerk des Berichterstatters des Verwaltungsgerichts vom 1. September 2003 sind die Eltern am 15. Juni bzw. 19. Juli 2003 gestorben) seiner Trauer nach außen durch Trauerkleidung Ausdruck zu verleihen, weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemacht. Durchgreifende Zweifel an der Ernsthaftigkeit dieses Wunsches ergeben sich bereits aus dem merkwürdigen Verhalten des Antragstellers bei seiner Vorsprache im Sozialrathaus Bornheim am 21. August 2003 (siehe Fax-Schreiben des Sozialrathauses an den Bevollmächtigten des Antragstellers vom 21. August 2003, Blatt 8 d. GA), aber auch aus dem Umstand, dass der Antragsteller - durchgehend - keine präzisen Angaben zum Ziel und Zweck seiner im Eilrechtsschutzantrag vom 21. August 2003 erwähnten "Fahrt nach Hause" gemacht hat. Weder hat der Antragsteller angegeben, wo sein Zuhause ist bzw. wo sich das Grab seiner Eltern befindet - in der Beschwerdebegründung heißt es lediglich, die Eltern des Antragstellers hätten sich im Zeitpunkt ihres Todes in einem Pflegeheim im Kreis Wittlich befunden -, noch welches Ziel der Antragsteller mit der "Fahrt nach Hause" verfolgt. Während der Antragsteller im Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 21. August 2003 eine Entscheidung über die Kosten für die Heimfahrt begehrt, da er in Kürze zum entsprechenden Gedenkgottesdienst nach Hause fahren müsse, ist im Beschwerdeantrag vom 17. September 2003 vom Gedenkgottesdienst keine Rede mehr. Dort wird unter anderem nur noch beantragt, der Antragsgegnerin aufzugeben, dem Antragsteller eine Beihilfe für die Kosten für die Fahrt an die Grabstätte seiner Eltern zu bewilligen. Auch aus der Beschwerdebegründung vom 8. Oktober 2003 geht nicht mit der notwendigen Klarheit hervor, was es mit der angeblich beabsichtigten "Fahrt nach Hause" auf sich hat. So ist auf Seite 2 dieses Anwaltschriftsatzes einmal vom Wunsch des Antragstellers die Rede, in entsprechender Bekleidung von seinen Eltern an deren Grab Abschied zu nehmen, andererseits aber von dem Bedürfnis des Antragstellers, am katholischen Sechswochenamt teilzunehmen, wobei insoweit unklar bleibt, ob dieser "Gedenkgottesdienst" nicht bereits (wo?) stattgefunden hat.
Auch wegen dieser zahlreichen Ungereimtheiten bezüglich der angeblich beabsichtigten "Fahrt nach Hause" bestehen durchgreifende Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Wunsches des Antragstellers, seine Trauer durch Tragen von Trauerkleidung auszudrücken, so dass ein Anordnungsanspruch für die beantragte Beihilfe zu verneinen war. Aus dem Vorstehenden folgt des Weiteren, dass das Verwaltungsgericht es auch zu Recht abgelehnt hat, die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller eine Beihilfe in Höhe der Kosten für die Heimfahrt zur Teilnahme an einem Gedenkgottesdienst zu bewilligen.
Dass die Antragsgegnerin den Anträgen des Antragstellers auf Bewilligung einer Beihilfe zu der Trauerkleidung bzw. zu den Fahrtkosten nicht grundsätzlich ablehnend gegenübersteht, ergibt sich aus ihrem Schriftsatz vom 15. Oktober 2003. Es bleibt dem Antragsteller deshalb unbenommen, sich - und zwar nunmehr mit präzisen Angaben - erneut an die Antragsgegnerin zu wenden.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich des Weiteren, dass das Verwaltungsgericht auch den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt hat. Die Rechtsverfolgung des Antragstellers bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO.
Nach § 154 Abs. 2 VwGO hat der Antragsteller aufgrund seines Unterliegens die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Nach § 188 Satz 2 VwGO werden Gerichtskosten nicht erhoben. Nach § 166 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 und § 127 Abs. 4 ZPO werden außergerichtliche Kosten, die auf das Verfahren der Prozesskostenhilfe entfallen, nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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