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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.03.2001
Aktenzeichen: 10 TZ 1961/00
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG Anl. 1 Nr. 2500
GKG Anl. 1 Nr. 2502
ZPO § 114
Nr. 2500 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) ist auf Anträge auf Zulassung der Beschwerde in Verfahren über die Prozesskostenhilfe nicht anwendbar (s. auch Hess. VGH, Beschluss vom 21.02.2001 - 10 TJ 3393/00 -).
Gründe:

Die Anträge auf Zulassung der Beschwerden gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 2. und 12. Mai 2000 sind zulässig, können aber in der Sache keinen Erfolg haben. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 12. Mai 2000 bestehen nicht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO) und weil auch die übrigen geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt. Deshalb konnte auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Zulassung der Beschwerde keinen Erfolg haben.

Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 02. Mai 2000, mit dem die Anträge, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Ausreiseaufforderungen und Abschiebungsandrohungen in den Entscheidungen des Landratsamtes Bergstraße vom 14. April 1997 wiederherzustellen, zurückgewiesen wurden.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann anzunehmen, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (Hess. VGH, 04.04.1997 - 12 TZ 1079/97 -, EZAR 634 Nr. 1). Die zur Auslegung des Begriffs der ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG entwickelten Grundsätze können zur Auslegung von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO mit der Maßgabe herangezogen werden, dass die Entscheidung über die Zulassung der Berufung weniger eilbedürftig ist als die Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO sowie in abgabe- und asylrechtlichen Eilverfahren (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG; krit. Schenke, NJW 1997, 81 [91]; undifferenziert dagegen Schmieszek, NVwZ 1996, 1151 [1153]). Das Rechtsmittelgericht muss bei der Prüfung im Zulassungsverfahren zu der Meinung gelangen, dass das Rechtsmittel hinreichende Aussicht auf Erfolg oder - anders formuliert - das erstinstanzliche Gericht unrichtig entschieden hat (vgl. Sendler, DVBl. 1982, 157 [161]). Mit dieser Auslegung wird dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Ziel entsprochen, mit Hilfe des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an die gefestigte Rechtsprechung zu dem Begriff der ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung anzuknüpfen (vgl. dazu Schenke, JZ 1996, 1155 [1162] m. Nachw. d. Rspr. u. der davon abw. Lit. in Fußn. 729, 730; zu Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG vgl. BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166 = EZAR 632 Nr. 25), die Einzelfallgerechtigkeit zu verwirklichen (vgl. dazu Sendler, a.a.O.) und grob ungerechte Entscheidungen zu korrigieren (vgl. dazu BT-Drs. 13/3993 S. 13). Die Zulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ist aber damit nicht auf solche Fälle beschränkt, die dem Rechtsmittelgericht grob ungerecht gelöst erscheinen (ähnlich Hess. VGH, 17.02.1997 - 14 TZ 385/97 -); denn die für den Gesetzgeber ersichtlich maßgebliche Rechtsprechung zu § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO setzt eine derartige qualifizierte materielle Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht voraus.

Gemessen daran bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, Abschiebungshindernisse, die eine Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohungen bzw. - wegen der Angabe des Staates Bosnien-Herzegowina als Ziel der Abschiebung (§ 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG) - eine teilweise Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohungen bewirken könnten, seien nicht gegeben. Im Kern wenden sich die Antragsteller dagegen, dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG verneint hat. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Beschluss, was die allgemeinen Verhältnisse in Bosnien-Herzegowina betrifft, im Einklang mit der bisherigen ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senates steht, wonach grundsätzlich kein zwingendes Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auf Grund der derzeitigen Lebensbedingungen, insbesondere wegen einer drohenden Unterversorgung mit Wohnraum, Lebensmitteln, medizinischen Betreuungs- und Behandlungsmöglichkeiten im Gebiet der kroatisch-moslemischen Föderation von Bosnien-Herzegowina besteht (s. Beschluss des Senats vom 18. Mai 2000 - 10 TZ 1477/00 - m.w.N.). Noch im letzten Lagebericht vom 20. Dezember 2000 weist das Auswärtige Amt darauf hin, dass die Versorgung mit Lebensmitteln, insbesondere Grundnahrungsmitteln, aber auch mit Kleidung und Heizmaterial, landesweit - nicht zuletzt durch internationale Hilfsprogramme - sichergestellt sei. Eine Verschlechterung der Versorgungslage durch die Rückkehr der Flüchtlinge sei nicht eingetreten. Zwar hat das Welternährungsprogramm ( WHO ) seine Aktivitäten in Bosnien-Herzegowina Mitte 1999 eingestellt, doch werden laut Auswärtiges Amt über 1 Million Menschen durch öffentliche Hilfsprogramme mit Lebensmitteln, Kleidung usw. versorgt. Auch die lokalen Rot-Kreuz-Gesellschaften bieten Nahrungsmittelhilfen an.

Die Ausführungen im Antragsschriftsatz bieten keine Anhaltspunkte, die den Senat zu einer Überprüfung seiner Rechtsprechung veranlassen könnten, zumal nicht substantiiert behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht worden ist, dass die Schwelle einer konkreten Existenzgefährdung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu einer verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in Bosnien-Herzegowina erreicht ist bzw. demnächst überschritten werden wird (BVerwG, Urteil vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, NVwZ 1997, 685 ff. = InfAuslR 1997, 193 = DVBl. 1997, 902 = EZAR 033 Nr. 10).

Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht ferner erkannt, dass die Antragsteller bei der Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina auch aus individuellen Gründen nicht ".... sehenden Auges dem sicheren Tod" ausgesetzt sein werden. Die dem Antragsteller zu 1. in der Stellungnahme des Kreisgesundheitsamtes vom 15. Juli 1999 attestierten arterielle Hypertonie und koronare Herzkrankheit (KHK) können auch in Bosnien-Herzegowina behandelt werden, wie sich aus der Checkliste des Auswärtigen Amtes vom 18. März 1999 ergibt. Im Übrigen ist nicht glaubhaft gemacht, dass eine Traumatisierung des Antragstellers zu 1. im Sinne der einschlägigen Erlasse des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (siehe Erlass vom 23. Juni 1997 und Schreiben dieser Behörde an FATRA e.V. vom 30. September 1998; Erlass vom 14. Januar 2000) vorliegt. Auf den Antragsteller zu 1. sind auch nicht die Regelungen für Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina und Kosovo, insbesondere für Traumatisierte aus Bosnien-Herzegowina (siehe IMK-Beschluss vom 23./24. November 2000) anwendbar, denn diese Personen erhalten nur dann eine Aufenthaltsbefugnis, wenn sie sich wegen durch Bürgerkriegserlebnisse hervorgerufene schwere Traumatisierung bereits mindestens seit dem 1. Januar 2000 auf der Grundlage eines längerfristig angelegten Therapieplanes in fachärztlicher oder psychotherapeutischer Behandlung befinden. In der Stellungnahme des Kreisgesundheitsamtes vom 15. Juli 1999 wird ausgeführt, eine Psychotherapie sei zwar als notwendig erachtet worden, jedoch auf Grund von organisatorischen Problemen nicht eingeleitet worden (Sprachprobleme; verkehrsmäßig ungünstig gelegene Wohnung). Diese Begründung ist nicht nachvollziehbar und eher ein Beleg dafür, dass beim Antragsteller zu 1. gerade keine schwere Traumatisierung vorliegt.

Ferner ist nicht glaubhaft gemacht, dass Gesundheit und Leben der Antragstellerin zu 2. bei der Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina wegen der ihr im nervenärztlichen Gutachten des Dr. K. vom 20. Mai 1999 attestierten multifaktoriell bedingten Störung konkret gefährdet sind. Wie sich aus der Stellungnahme des Kreisgesundheitsamtes Heppenheim vom 14. Juli 1999 ergibt, bedarf die Antragstellerin zu 2. einer Betreuung, die am besten im Familienverbund verwirklicht wird. Eine solche Betreuung im Familienverbund ist im vorliegenden Fall dadurch sichergestellt, dass die Antragstellerin zu 2. nicht nur mit ihrem Ehemann, dem Antragsteller zu 1., sondern auch mit ihrem Sohn Osman, dem Antragsteller der Verfahren 10 TZ 2120/00 und 10 TJ 2121/00 (s. Beschluss des Senats vom 28. Februar 2001), nach Bosnien-Herzegowina zurückkehren wird. Es ist zugrunde zu legen, dass Herr O. D. seine Mutter in dem selben Umfang in Bosnien-Herzegowina pflegen wird, wie er dies in Deutschland getan hat.

Es kommt hier hinzu, dass "möglicherweise die Rückkehr sogar in das eigene Haus (in S. M.) erfolgen kann, zu dessen Schutz der Antragsteller zu 1. nach seinen Aussagen bis zu seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 22. November 1995 in S. M. geblieben ist" (s. Schreiben des Antragsgegners vom 23. Juni 2000). Dass dieses Haus durch die Kriegsereignisse zerstört worden ist, ist nicht glaubhaft gemacht worden. Der bloße Hinweis auf das "Zeugnis" von Frau D. Z., der Tochter der Antragsteller, reicht nicht aus, er vermag eine Eidesstattliche Versicherung zu diesem Punkt nicht zu ersetzen.

Was die von der Antragstellerseite im Zulassungsantrag insbesondere hervorgehobene Reiseunfähigkeit der Antragstellerin zu 2. betrifft, so handelt es sich nicht um ein Abschiebungshindernis, welches die Abschiebung der Antragstellerin zu 2. gerade nach Bosnien-Herzegowina rechtswidrig machen könnte (§ 50 Abs. 3 Sätze 2 und 3 AuslG). Eine krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit ist grundsätzlich geeignet, eine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung nach § 55 Abs. 2 AuslG zu begründen. Dieser Duldungsgrund kann - wie andere Duldungsgründe auch - stets bis zur Beendigung des tatsächlichen Vollzugs der Abschiebung eintreten und geltend gemacht werden, ohne die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im Übrigen in Frage zu stellen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass es überflüssig und sachwidrig wäre, das Vorliegen von Duldungsgründen generell schon vor Erlass der Abschiebungsandrohung zu prüfen (Hailbronner, Ausländerrecht, A 1, § 50 AuslG, Rdnr. 10 f.).

Im Übrigen stellt das Verwaltungsgericht zutreffend fest, dass die Frage, ob der Antragsgegner gegebenenfalls wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung zur Erteilung von Duldungen verpflichtet sein kann, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, wo es allein - wie das Verwaltungsgericht auf Blatt 4 des angegriffenen Beschlusses vom 2. Mai 2000 unwidersprochen festgestellt hat -, um die es in den Bescheiden des Landrats des Kreises Bergstraße vom 14. April 1997 verfügten Abschiebungsandrohungen geht. Die Sicherung eines Anspruchs auf Erteilung einer Duldung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren setzt einen Antrag nach § 123 VwGO voraus. Hier lassen die von einem Anwalt formulierten Anträge vom 4. August 1997 keine Auslegung dahingehend zu, dass sie auch darauf abzielen, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, vorläufig - d.h. bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Duldung - von einer Abschiebung der Antragsteller abzusehen. Eine Umdeutung des von einem Rechtsanwalt gestellten erstinstanzlichen Antrages ist wegen des eindeutig und klar formulierten Wortlautes, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Ausreiseaufforderungen und Abschiebungsandrohungen der Behörde vom 14. April 1997 wiederherzustellen, nicht möglich (s. zu dem Ganzen auch Senatsbeschluss vom 28. Februar 2001 - 10 TZ 2120/00 - 10 TJ 2121/00 - m.w.N.).

Es kommt hinzu, dass hier ( so auch der Fall des Antragstellers Osman D., Beschluss vom 28. Februar 2001, a.a.O. ) nicht ersichtlich ist, dass die Antragsteller bereits bei der Ausländerbehörde beantragt haben, ihnen nach § 55 Abs. 2 AuslG Duldungen zu erteilen. Ein Verfahren auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung, mit dem ein vermeintlicher Duldungsanspruch gesichert werden soll, ist aber nur dann zulässig, wenn der Antragsteller vorher einen Antrag auf Erteilung einer Duldung bei der zuständigen Ausländerbehörde gestellt und diese Behörde den Antrag abgelehnt hat ( ständige Rechtsprechung des Hess. VGH, s. Beschluss vom 02.02.1994 - 13 TH 693/93 -; Beschluss vom 26.05.1999 -10 TZ 590/99 -; Renner, Ausländerrecht, 7. Auflage 1999, Rdnr. 20 zu § 70 AuslG ).

Was den Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG betrifft, den die Antragsteller möglicherweise in einem weiteren Verfahren geltend machen werden, weist der beschließende Senat vorsorglich auf Folgendes hin: Ob die Antragstellerin zu 2. derzeit reiseunfähig ist, kann auf der Grundlage der fachärztlichen Stellungnahmen des Kreisgesundheitsamtes vom 14. Juli und 22. Dezember 1999 heute nicht gesagt werden. Eine erneute Begutachtung der Antragstellerin zu 2. ist erforderlich, wobei sich die Behörde durch geeignete Anfragen an das Kreisgesundheitsamt und/oder eine andere sachverständige Stelle die erforderliche Sicherheit für ein abschließendes Urteil verschaffen muss. Es fällt auf, dass sich das Kreisgesundheitsamt bisher noch nicht zu der Frage geäußert hat, ob die Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 2. im Falle ihrer Begleitung anders beurteilt werden kann. Eine derartige Frage ist offensichtlich noch nicht gestellt worden. Hier ist von Bedeutung, dass die Antragstellerin zu 2., wie erwähnt, nicht nur zusammen mit ihrem Ehemann, sondern auch mit ihrem Sohn O. ausreisen muss und möglicherweise mit der Hilfe ihrer Tochter D. - einer Alterpflegerin - rechnen kann. Jedenfalls ist es der Ausländerbehörde verwehrt, aus eigener Sachkenntnis über die Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 2. zu befinden.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich bereits, dass der ebenfalls geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht vorliegt. Es trifft nicht zu, dass das Verwaltungsgericht unter Verletzung der Untersuchungsmaxime davon ausgegangen ist, insbesondere der Antragstellerin zu 2. drohe in Bosnien keine Todesgefahr oder die Gefahr schwerster Verletzungen. Die Frage der Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 2. ist - wie oben ausgeführt - hier nicht streitgegenständlich. Deshalb erübrigte sich auch die Einholung einer amtlichen Auskunft über die Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 2., die Feststellungen des Kreisgesundheitsamtes zur Reisefähigkeit (s. Schreiben des Landrats des Kreises Bergstraße vom 16. Juni 1999 an das Gericht) mussten nicht abgewartet werden. Die Frage der Behandlungsmöglichkeit der Antragsteller in Bosnien-Herzegowina konnte das Kreisgesundheitsamt aus eigener Sachkunde nicht beantworten.

Was schließlich den geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz der angefochtenen Entscheidung zu dem oben zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 1996 betrifft, so wird im Zulassungsantrag auch nicht ansatzweise dargelegt, dass das Verwaltungsgericht einen Rechtssatz aufgestellt hat, der mit den vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 19. November 1996 aufgestellten Rechtssätzen in Widerspruch steht (s. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

Bezüglich des ebenfalls erwähnten Zulassungsgrundes der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) haben die Antragsteller auch nicht ansatzweise dargelegt, dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes für das Verfahren 10 TZ 1961/00 folgt aus §§ 14 Abs. 1 und Abs. 3, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG i.V.m. Nr. II.6.3 des Streitwertkatalogs von 1996.

Gerichtsgebühren werden für das Verfahren 10 TJ 1989/00 nicht erhoben. Nr. 2500 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) ist nach Auffassung des beschließenden Senats auf Anträge auf Zulassung der Beschwerde in Verfahren über die Prozesskostenhilfe nicht anwendbar. Diese Auslegung der Nr. 2500 erscheint bereits im Hinblick auf Nr. 2502 des Kostenverzeichnisses geboten, wo für die Verwerfung/Zurückweisung der Beschwerde gegen eine PKH-Entscheidung nur eine Gebühr in Höhe von 50,00 DM in Ansatz gebracht wird, die das Gericht sogar noch ermäßigen bzw. erlassen darf. Angesichts dieser der sozialen Bedeutung des PKH-Verfahrens Rechnung tragenden Regelung für die zweite Stufe des Rechtsmittelverfahrens wäre es unverständlich, wenn für die erste Stufe des Rechtsmittelverfahrens eine volle Gebühr erhoben werden dürfte.

Die Kosten des Antragsgegners im Verfahren 10 TJ 1989/00 sind nicht erstattungsfähig (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist gemäß §§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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