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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 06.09.2005
Aktenzeichen: 10 UE 1513/05
Rechtsgebiete: HGO, SGB VIII, VwGO


Vorschriften:

HGO § 19
SGB VIII § 22
SGB VIII § 3
SGB VIII § 4
SGB VIII § 69
SGB VIII § 74
VwGO § 113
VwGO § 114
Für die Entscheidung über die Förderung eines Kindergartens eines freien Trägers nach§ 74 SGB VIII sind die Landkreise als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe auchdann zuständig, wenn allein ihre kreisangehörigen Gemeinden in eigener TrägerschaftKindergärten betreiben und auch Kindergärten kirchlicher Träger fördern, ohne jedochselbst zu Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt worden zu sein.

Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann sich dieser Verpflichtung weder dadurchentziehen, dass er hierfür keine Mittel in seinen Haushalt einstellt, noch dadurch, dass ersich auf eine Gleichbehandlung des eine Förderung begehrenden freien Trägers mitanderen (freien und öffentlichen) Trägern beruft, die ebenfalls keine Förderung von ihmerhalten.

Ist der Kindergarten des freien Trägers in die Jugendhilfeplanung des öffentlichenJugendhilfeträgers einbezogen, damit dieser die an ihn gerichteten Rechtsansprüche vonKindern auf einen Kindergartenplatz nach § 24 Satz 1 SGB VIII erfüllen kann, besteht inder Regel ein Anspruch auf Förderung dem Grund nach. Auch dann ist eineangemessene Eigenleistung des freien Trägers erforderlich.

Ein Anspruch des freien Trägers auf eine bestimmte Art oder Höhe der Förderungbesteht nicht. Er hat auch keinen Anspruch darauf, dass sein Kindergarten mit demDurchschnittswert dessen gefördert wird, was die kreisangehörigen Gemeinden für denBetrieb eigener Kindergärten aus ihren öffentlichen Kassen aufwenden. In der Regelkommt daher auch bei Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide nur eineVerpflichtung zur Neubescheidung in Betracht.


HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

10 UE 1513/05

Verkündet am: 06.09.2005

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegenJugendwohlfahrts- und Jugendförderungsrechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof -10. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Pieper, Richter am Hess. VGH Dr. Saenger, Richter am Hess. VGH Dr. Jürgens, ehrenamtliche Richterin Bungert, ehrenamtlichen Richter Bleißner

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2005 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 23. Februar 2004 - 5 E 72/01 - abgeändert.

Die Bescheide des Beklagten vom 29. August 2000, 16. Februar 2001, 23. Januar 2002 und 30. Dezember 2002 und die Widerspruchsbescheide vom 18. Dezember 2000, 5. Juli 2001, 22. März 2002 und 5. Februar 2003 werden aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, den Kläger hinsichtlich seiner Anträge auf Gewährung eines Betriebskostenzuschusses für den von ihm betriebenen Kindergarten "...................." für die Jahre 2000 bis 2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger und der Beklagte haben die Kosten des gesamten Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Betriebskostenzuschusses für einen vom Kläger betriebenen Kindergarten für die Jahre 2000 bis 2003.

Der Kläger betreibt seit 1992 in der Gemeinde A-Stadt im Kreisgebiet des beklagten Landkreises die alterübergreifende Kindertagesstätte "....................". Er erhielt zunächst die Erlaubnis für den Betrieb eines Kindergartens mit 15 Plätzen und später mit 18 Plätzen.

Seit 1993 erhielt er von der Gemeinde A-Stadt einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 66,00 DM pro Kindergartenplatz. Er erstrebte gegenüber der genannten Gemeinde zunächst eine Erhöhung dieses Zuschusses, was die Gemeinde jedoch ablehnte. Die vom Kläger hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Kassel mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 3. August 1999 (- 5 E 5346/94 (5) -, HSGZ 2000, 79) ab und führte zur Begründung im wesentlichen aus, ein Anspruch könne sich allenfalls gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ergeben, mithin gegen den Beklagten des vorliegenden Verfahrens, weil sich nach § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII Leistungsverpflichtungen nur an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe richteten, was gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII nur die Kreise und kreisfreien Städte seien, nicht jedoch die kreisangehörigen Gemeinden. Auch der Anspruch aus § 74 SGB VIII auf institutionelle Förderung könne sich allenfalls gegen den Beklagten als örtlichen Träger der Jugendhilfe richten.

Der Kläger begehrte daraufhin mit Schreiben vom 16. Dezember 1999 vom Beklagten die Gewährung eines Betriebskostenzuschusses in Höhe von 100.274,00 DM für das Jahr 2000. Diesen Antrag lehnte der Beklagte nach Beteiligung des Jugendhilfeausschusses mit Bescheid vom 29. August 2000 ab. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung eines Betriebskostenzuschusses, weil aus § 74 SGB VIII ein dahingehender Anspruch nicht folge. Ein solcher ergebe sich zum einen nicht aus der Anwendung des Gleichheitssatzes nach § 74 Abs. 5 SGB VIII, weil der Beklagte an keinen freien oder kommunalen Träger einen solchen Zuschuss leiste. Der beantragte Betriebskostenzuschuss hätte damit zur Folge, dass der Kläger als freier Träger gegenüber anderen freien Trägern, welche einen solchen Zuschuss nicht erhielten, bevorzugt würde. Auch aus der Regelung in § 74 Abs. 3 SGB VIII, wonach über Art und Höhe der Förderung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden sei, ergebe sich keine Pflicht zur Gewährung eines Betriebskostenzuschusses. Der Beklagte erfülle seine Förderungsaufgabe gegenüber freien Trägern von Kindergärten nicht durch Betriebskostenzuschüsse, sondern ausschließlich durch die Bezuschussung von Maßnahmen im investiven Bereich. Damit sei der Beklagte seiner Verpflichtung in ausreichendem Maße nachgekommen, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits von der kreisangehörigen Gemeinde einen Betriebskostenzuschuss erhalte. Auch das Hessische Kindergartengesetz habe auf eine Verpflichtung zur laufenden Förderung verzichtet. Das Verwaltungsgericht habe bei seinem Urteil vom 3. August 1999 die Regelung in § 19 HGO völlig außer Betracht gelassen, wonach die Gemeinden gehalten seien, die für das Wohl der Einwohner notwendigen Dienste und Einrichtungen vorzuhalten, wozu auch Kindergärten gehörten. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe sei Jugendhilfe, weshalb es der Praxis in Hessen entspreche, dass die kreisangehörigen Städte und Gemeinden jedenfalls parallel zum Landkreis die freien Träger zu fördern hätten. Schließlich seien die finanziellen Auswirkungen einer Förderung des Klägers für den Finanzhaushalt des Beklagten zu beachten, weshalb eine Förderung ohne gesetzliche Verpflichtung nicht vorgenommen werden könne.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit am 28. September 2000 beim Beklagten eingegangenem Schreiben vom 14. September 2000 Widerspruch ein. Diesen begründete er damit, dass § 74 Abs. 1 SGB VIII als Sollbestimmung dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe zwar keine Pflicht auferlege, ihm jedoch nur einen kleinen Ermessensspielraum lasse. Eine Förderung dürfe nur bei Vorliegen besonderer Umstände, die den Fall als atypisch erscheinen ließen, versagt werden. Solche atypischen Umstände seien vom Beklagten nicht benannt worden. Eine Berufung auf den beschränkten Rahmen des Finanzhaushaltes des Beklagten sei im Rahmen der Ermessensausübung unzulässig. Die Leistungen der Gemeinde führten nicht zu einer Entpflichtung des Beklagten. Die Gesamtverantwortung des Beklagten bleibe grundsätzlich davon unberührt und es sei ihm nicht gestattet, die ihm als örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe obliegenden Verantwortlichkeiten auf die kreisangehörigen Gemeinden abzuwälzen. Allein mit investiven Maßnahmen komme der Beklagte seiner gesetzlich auferlegten Pflicht nicht in ausreichendem Maße nach. Aus der fehlenden landesrechtlichen Regelung ergebe sich nichts anderes, da der Anspruch des Trägers der freien Jugendhilfe auf Förderung nicht aus dem Landesrecht, sondern aus dem Bundesrecht folge. Die in § 79 Abs. 1 und 2 SGB VIII geregelte Gesamtverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe beinhalte ausdrücklich die Bereitstellung von Fördermitteln für freie Träger, damit die in § 4 Abs. 1 und 2 SGB VIII vorgegebene Trägervielfalt gewährleistet werden könne.

Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2000 zurück und wiederholte zur Begründung im wesentlichen die Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid. Ergänzend führte er aus, die zu treffende Entscheidung habe auch die verfügbaren Haushaltsmittel zu berücksichtigen. Auch wenn dies nicht dazu führen könne, dass die Förderung unter Hinweis auf nicht eingeplante Haushaltsmittel abgelehnt werde, ergebe sich andererseits jedoch kein Anspruch auf Förderung einer Überlebenshilfe. Der Träger einer Jugendhilfemaßnahme habe durch die Erfüllung der Fördervoraussetzungen des § 74 Abs. 1 SGB VIII keinen Anspruch auf Förderung im Sinne einer Grund- oder Mindestförderung. Er könne lediglich verlangen, an dem Verfahren zur Verteilung der Mittel beteiligt und ermessensfehlerfrei beschieden zu werden.

Auch für die Folgejahre 2001 bis 2003 beantragte der Kläger jeweils beim Beklagten einen Betriebskostenzuschuss in konkret benannter Höhe von etwas über 100.000,00 DM bzw. 50.000,00 €. Für das Jahr 2001 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 16. Februar 2001 ab und wies den hiergegen eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2001 zurück. Für das Jahr 2002 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 23. Januar 2002 ab und wies den hiergegen eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2002 zurück. Für das Jahr 2003 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 30. Dezember 2002 ab und wies den Widerspruch hiergegen mit Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2003 zurück, wobei er jeweils seine oben wiedergegebene Rechtsauffassung wiederholte.

Mit am 9. Januar 2001 beim Verwaltungsgericht Kassel eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger das vorliegende Klageverfahren anhängig gemacht. Die in den Folgejahren vom Kläger anhängig gemachten Klageverfahren bezüglich eines von ihm geltend gemachten Betriebskostenzuschusses für die Jahre 2001 bis 2003 wurden vom Verwaltungsgericht Kassel unter den Aktenzeichen 5 E 1642/01, 5 E 1000/02 und 5 E 774/03 bearbeitet und jeweils mit Beschluss vom 7. Mai 2003 mit dem Klageverfahren bezüglich eines Betriebskostenzuschusses für das Jahr 2000 unter dem Aktenzeichen 5 E 72/01 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Zur Begründung seiner Klage wiederholte der Kläger im wesentlichen seine Argumentation aus dem Verwaltungsverfahren und trug ergänzend vor, ein Förderungsanspruch dem Grunde nach ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass der von ihm betriebene Kindergarten in der Bedarfsplanung der Kindergartenplätze des Beklagten berücksichtigt sei. Zudem sei der Kindergarten des Klägers für eine wohnortnahe Versorgung mit Kindergartenplätzen im Ortsteil Niederkaufungen besonders notwendig. Nur in atypischen Fällen, wozu eine schlechte Haushaltslage nicht gehöre, könne von der Förderungspflicht abgewichen werden.

Der Kläger hat beantragt,

die Bescheide des Beklagten vom 29. August 2000, 16. Februar 2001, 23. Januar 2002 und 30. Dezember 2002 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18. Dezember 2000, 5. Juli 2001, 22. März 2002 und 5. Februar 2003 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger für die Jahre 2000 bis 2003 einen angemessenen Betriebskostenzuschuss für die Kindertagesstätte "...................." zu gewähren, hilfsweise eine Förderung in Höhe der durchschnittlichen Förderung der Gemeindekindergärten aus öffentlichen Kassen zu gewähren.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er sich im wesentlichen auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden bezogen.

Nachdem die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hatten, wies das Verwaltungsgericht Kassel die Klage mit Einzelrichterurteil ohne mündliche Verhandlung vom 23. Februar 2004 - 5 E 72/01 - ab. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, der Kläger habe keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Gewährung eines Betriebskostenzuschusses. Ein solcher könne sich nur aus § 74 Abs. 1 SGB VIII ergeben. Über die Art und Höhe der Förderung habe jedoch nach § 74 Abs. 3 SGB VIII der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Der Kläger könne daher allenfalls einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung des Beklagten haben. Er habe nur einen Anspruch darauf, an dem Verteilungsverfahren beteiligt zu werden. Ein weitergehender Anspruch auf eine Grund- bzw. Mindestförderung bestehe nicht. Ein solcher Anspruch ergebe sich auch nicht aus der Aufnahme des vom Kläger betriebenen Kindergartens in den Kindergartenbedarfsplan des Beklagten. § 74 Abs. 3 SGB VIII garantiere nämlich nicht den Bestand einer Einrichtung in Form einer gebotenen Förderung. Die Ermessenserwägungen des Beklagten ließen Ermessensfehler nicht erkennen. Er sei seiner Förderpflicht in ausreichendem Maße dadurch nachgekommen, dass er investive Maßnahmen fördere. Er leiste zudem weder den öffentlichen noch den freien Trägern der Jugendhilfe Betriebskostenzuschüsse, so dass eine Verletzung des Gleichheitssatzes nicht vorliege. Zu Recht habe der Beklagte in seine Erwägungen eingestellt, dass der Kläger von der Gemeinde A-Stadt einen Betriebskostenzuschuss erhalte. Auch die Heranziehung der begrenzten Haushaltsmittel stelle keinen Ermessensfehler dar. Nach § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sei die Entscheidung über die Gewährung von Leistungen von den verfügbaren Haushaltsmitteln abhängig. In welchem Umfang diese Mittel für die Förderung der freiwilligen Tätigkeit einzusetzen seien, obliege dem pflichtgemäßen Ermessen. Jedoch müsse hierdurch der Träger der Jugendhilfe in die Lage versetzt werden, seiner Gesamtverantwortung aus § 79 Abs. 1 und 2 SGB VIII gerecht zu werden. Dies habe der Beklagte mit der Gewährung von Leistungen im Bereich der Neubau- und Modernisierungsmaßnahmen ausreichend getan, so dass ein darüber hinaus gehender Anspruch des Klägers nicht bestehe.

Der Senat hat dem am 2. April 2004 beim Verwaltungsgericht Kassel eingegangenen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das dem Kläger am 4. März 2004 zugestellte Urteil mit Beschluss vom 31. Mai 2005 - 10 UZ 1395/04 - entsprochen. Nachdem dem Kläger der Beschluss des Senats am 10. Juni 2005 zugestellt worden war, hat er seine Berufung mit am 8. Juli 2005 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage begründet.

Er macht im wesentlichen geltend, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 25. April 2002 - BVerwG 5 C 18.01 - bestehe ein Förderungsanspruch dem Grunde nach, wenn die Einrichtung des Trägers der freien Jugendhilfe in die Jugendhilfeplanung aufgenommen worden sei. Dies sei hinsichtlich des von ihm betriebenen Kindergartens der Fall, da der Beklagte diesen in seine Jugendhilfeplanung einbezogen habe. Auch der Höhe nach stehe ihm der geltend gemachte Anspruch auf Förderung zu. Die dem Beklagten als örtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuzurechnende Förderung durch seine kreisangehörigen Städte und Gemeinden sei im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch auf die Einrichtung des Klägers zu übertragen. Die durchschnittliche Förderung im Bereich des Beklagten liege bei knapp 300,00 € pro Monat und Kindergartenplatz. Für eine niedrigere Förderung der Einrichtung des Klägers liege keine sachliche Rechtfertigung vor. Die angefochtenen Bescheide seien aber jedenfalls ermessensfehlerhaft, weil entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts eine Förderung, die sich lediglich auf investive Maßnahmen beschränke, unzureichend sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einer weiteren Entscheidung vom 25. November 2004 - BVerwG 5 C 66.03 - ausdrücklich klargestellt, dass ein Landkreis als Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen des § 74 SGB VIII nicht allein auf eine Förderung durch Städte und Gemeinden verweisen könne. Das Bundesverwaltungsgericht habe in der genannten Entscheidung gleichzeitig klargestellt, dass sich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht darauf berufen könne, keine ausreichenden Haushaltsmittel zur Verfügung zu haben, wenn er für seine Aufgabe, Kindergärten zu fördern, generell auf eine entsprechende Kreisumlage verzichte. Bei der Ermessensentscheidung habe der Beklagte auch nicht den Aspekt der Pluralität des Angebotes an Kindergarteneinrichtungen hinreichend berücksichtigt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 23. Februar 2004 - 5 E 72/01 - abzuändern und unter Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 29. August 2000, 16. Februar 2001, 23. Januar 2002 und 30. Dezember 2002 sowie der Widerspruchsbescheide vom 18. Dezember 2000, 5. Juli 2001, 22. März 2002 und 5. Februar 2003 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger für die Jahre 2000 - 2003 einen angemessenen Betriebskostenzuschuss für die Kindertagesstätte "...................." zu gewähren, hilfsweise eine Förderung in Höhe der durchschnittlichen Förderung der Gemeindekindergärten aus öffentlichen Kassen zu gewähren,

hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über die Anträge des Klägers auf Gewährung eines Betriebskostenzuschusses für die von ihm betriebene Kindertagesstätte "...................." für die Jahre 2000 bis 2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung verteidigt er die Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine bestimmte Art oder eine bestimmte Höhe der Förderung. Ein solcher Anspruch sei mit dem Vorbehalt der verfügbaren Haushaltsmittel nicht vereinbar, da in der Konsequenz der Träger der freien Jugendhilfe einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch Anhäufung von Defiziten zur Bereitstellung weiterer Haushaltsmittel zwingen könnte. Aus § 74 Abs. 3 SGB VIII ergebe sich auch keine Bestandsgarantie für Jugendhilfeeinrichtungen in Form einer gebotenen Förderung. Die Behauptung des Klägers, es gebe in dem Bereich des Beklagten Kindergarteneinrichtungen, die durchschnittlich eine Förderung in Höhe 300,00 DM je Platz und Monat erhielten, treffe nicht zu. Der Beklagte erbringe vielmehr keinerlei Festbetragsförderung an irgendeine Einrichtung in seinem Kreisgebiet. Die unterschiedliche Behandlung ergebe sich allenfalls daraus, dass mehrere verschiedene Leistungsträger in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigenständig tätig würden. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes könne hieraus nicht hergeleitet werden, weil dies eine Ungleichbehandlung durch ein und den selben Träger voraussetzen würde.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte (Band I und II), die Verfahrensakten VG Kassel 5 E 1642/01, 5 E 1000/02, 5 E 774/03 und 5 G 418/01 sowie den einschlägigen Verwaltungsvorgang des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere nach Zulassung durch den Senat gemäß § 124 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft und rechtzeitig und hinreichend begründet worden im Sinne von § 124 a Abs. 6 Satz 1, 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 bis 5 VwGO, und hat auch in der Sache in dem im Tenor genannten Umfang Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage des Klägers nicht vollständig abweisen dürfen.

Vielmehr erweisen sich die angefochtenen Ablehnungsbescheide des Beklagten sowie die diese Bescheide jeweils bestätigenden Widerspruchsbescheide als rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, weil der Beklagte mit den angefochtenen Entscheidungen das ihm gesetzlich eingeräumte Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat. Er hat von seinem Ermessen nicht im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Da jedoch die Sache nicht spruchreif ist, weil der Beklagte eine erneute Ermessensentscheidung zu treffen haben wird, ist auf den Hilfsantrag des Klägers der Beklagte nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ist § 74 Sozialgesetzbuch, 8. Buch (Kinder- und Jugendhilfe) - SGB VIII -. Nach Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz der Regelung sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen. Nach dem 2. Halbsatz der Bestimmung sollen sie die Tätigkeit fördern, wenn der jeweilige Träger bestimmte Voraussetzung erfüllt. Er muss die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllen (Nr. 1), die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bieten (Nr. 2), gemeinnützige Ziele verfolgen (Nr. 3), eine angemessene Eigenleistung erbringen (Nr. 4) und die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten (Nr. 5). Da eine sogenannte "Soll-Vorschrift" eine Abweichung von der geregelten Rechtsfolge nur bei Vorliegen besonderer Umstände erlaubt, bindet sie bei Fehlen solcher Umstände die Verwaltung ebenso wie eine "Muss-Vorschrift". Nach § 74 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz SGB VIII ist somit der jeweilige Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, eine Förderung vorzunehmen, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind und keine Umstände vorliegen, die eine Abweichung von der Regel erlauben.

Ansprüche von Trägern der freiwilligen Jugendhilfe auf Förderung nach § 74 SGB VIII können sich nur gegen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe richten (so auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16. Juni 1997 - 4 M 1219/97 -, FEVS 48, 213; VG Kassel, Urteil vom 3. August 1999 - 5 E 5346/94 (5) -, HSGZ 2000, 79), also die Landkreise und kreisfreien Städte. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des § 74 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, sondern auch aus der Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII, wonach Leistungsverpflichtungen, die durch dieses Buch begründet werden, sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe richten. Gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII sind örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kreise und die kreisfreien Städte. Nach § 69 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII kann allerdings Landesrecht regeln, dass auch kreisangehörige Gemeinden auf Antrag zu örtlichen Trägern bestimmt werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch gewährleistet ist. Zwar hat der Hessische Landesgesetzgeber in § 5 des (hessischen) Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes von dieser allgemeinen Möglichkeit Gebrauch gemacht, jedoch ist weder vom Beklagten vorgetragen oder sonst erkennbar, dass für den hier in Frage stehenden Bereich unter Anwendung der genannten Vorschriften kreisangehörige Gemeinden zu örtlichen Trägern bestimmt worden seien. Kreisangehörigen Gemeinden, die nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, obliegen hingegen keine Aufgaben auf dem Gebiet der Jugendhilfe (Wiesner u.a., SGB VIII, 2. Aufl., § 69, Rdnr. 23). Ein etwaiger Anspruch auf Förderung nach § 74 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII kann sich somit nur gegen den Beklagten als örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe richten.

Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass nach wohl historisch entstandener allgemeiner Praxis der Beklagte - wie andere hessische Landkreise offenbar auch - selbst weder Kindertagesstätten betreibt noch solche bisher fördert, weil seine kreisangehörigen Gemeinden ihrerseits Kindertagesstätten betreiben und zumindest wohl auch in gewissem Umfang teilweise Kindertagesstätten freier Träger fördern. § 69 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII erlaubt den kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbänden, die nicht örtliche Träger sind, für den örtlichen Bereich Aufgaben der Jugendhilfe wahrzunehmen. Hiermit wollte der Gesetzgeber offensichtlich die historisch gewachsenen Angebote kreisangehöriger Gemeinden auf dem Gebiet der Jugendhilfe "schützen" und nicht in die Zuständigkeit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe verlagern. Nach § 69 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII ist jedoch die Planung und Durchführung dieser Aufgaben in den wesentlichen Punkten mit dem örtlichen Jugendhilfeträger abzustimmen und bleibt dessen Gesamtverantwortung unberührt. Hieraus folgt, dass mit einem durch § 69 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII erlaubten "Ansichziehen" von Aufgaben der Jugendhilfe durch kreisangehörige Gemeinden eine darüber hinaus gehende Verpflichtung der Gemeinden nicht entstehen kann. Dies betrifft insbesondere die Verpflichtung zur Förderung von freien Trägern der Jugendhilfe, die allein den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe treffen kann, mithin nur die Landkreise (neben den hier nicht interessierenden kreisfreien Städten).

Aus der Regelung des § 69 Abs. 5 Satz 3 SGB VIII, wonach für die Zusammenarbeit (kreisangehöriger Gemeinden) mit den Trägern der freien Jugendhilfe die §§ 4, 74, 76 und 77 entsprechend gelten, lässt sich ebenfalls keine andere Rechtsauffassung ableiten. Insbesondere ist hieraus nicht zu entnehmen, dass mit einer Wahrnehmung von Aufgaben der Jugendhilfe für ihren örtlichen Bereich auch ein Übergang der Förderungsverpflichtung nach der genannten Vorschrift verbunden sein sollte und ein etwaiger Förderungsanspruch von freien Trägern der Jugendhilfe sich gegen diese kreisangehörigen Gemeinden sollte richten können. Die entsprechende Anwendung der in § 69 Abs. 5 Satz 3 SGB VIII genannten Vorschriften gilt nämlich ausdrücklich nur für die "Zusammenarbeit". Damit sollten offensichtlich insbesondere die Grundsätze in § 4 und §74 sowie den anderen in § 69 Abs. 5 Satz 3 SGB VIII genannten Vorschriften für die Zusammenarbeit kreisangehöriger Gemeinden mit freien Trägern der Jugendhilfe übertragen werden, in diesem Zusammenhang also vor allem die Pflicht, die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anzuregen (§ 74 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz SGB VIII). Daraus ist jedoch nicht zu entnehmen, dass sich Förderungsansprüche im Sinne von § 74 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz SGB VIII gleichfalls an die kreisangehörigen Gemeinden richten sollten, zumal dies der Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII widerspräche.

Aus dem Hessischen Landesrecht lässt sich ebenfalls kein anderer Befund ableiten. So können sich die Landkreise als Träger der öffentlichen Jugendhilfe zunächst nicht darauf berufen, aus der Regelung in § 19 Abs. 1 Hessische Gemeindeordnung - HGO - ergebe sich gleichsam eine landesrechtliche Zuständigkeit allein der Gemeinden für das Kindergartenwesen einschließlich der Förderung freier Träger. Bei kreisfreien Städten als öffentlichen Jugendhilfeträgern spielt diese Frage keine Rolle, weil sie stets auch Gemeinden im Sinne der Hessischen Gemeindeordnung sind, so dass ein "Auseinanderfallen" wie bei den Landkreisen einerseits und den kreisangehörigen Gemeinden andererseits von vorn herein ausscheidet. Nach der genannten Vorschrift haben die Gemeinden die Aufgabe, in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für ihre Einwohner erforderlichen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen öffentlichen Einrichtungen bereitzustellen. Auch wenn Kindergärten als Einrichtungen im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden können (vgl. etwa HessVGH, Beschluss vom 27. Oktober 1983 - 2 TH 79/73 -, HSGZ 1984, 39; Bennemann u.a., HGO, Stand: Juni 2004, § 19, Rdnr. 18, 27), verpflichtet § 19 HGO dennoch die Gemeinden nicht zur Schaffung bestimmter Einrichtungen, sondern überlässt dies der Ermessensentscheidung der jeweiligen Gemeinde. Insbesondere besteht kein Anspruch der Einwohner auf Schaffung einer bestimmten Einrichtung (Bennemann u.a., a.a.O., Rdnr. 4, 18). Zudem findet sich in § 16 der Hessischen Landkreisordnung - HKO - eine gleichlautende Vorschrift, wonach die Landkreise die Aufgabe haben, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches und in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für die Kreisangehörigen erforderlichen wirtschaftlichen, sozialen, sportlichen und kulturellen öffentlichen Einrichtungen bereit zu stellen. Auch wenn nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HKO die Landkreise in ihrem Gebiet nur diejenigen öffentlichen Aufgaben wahrnehmen, die über die Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden hinaus gehen und sie sich nach Satz 3 der Vorschrift auf diejenigen Aufgaben beschränken sollen, die der einheitlichen Versorgung und Betreuung der Bevölkerung des ganzen Landkreises oder eines größeren Teils des Landkreises dienen, erscheint gleichwohl die Regelung in § 19 HGO ungeeignet, für den vorliegenden Fall einen Vorrang hinsichtlich der Aufgabenwahrnehmung durch die kreisangehörigen Gemeinden zu begründen.

Das Hessische Kindergartengesetz - KiGaG - enthält ebenfalls keine abweichende Bestimmung über die Förderung freier Träger. Allerdings bestimmt § 5 Abs. 2 Satz 1 KiGaG, dass die Gemeinden vor Errichtung eines Kindergartens festzustellen haben, ob hierfür ein freier Träger gefunden werden kann. Nach Satz 2 der Vorschrift sollen sie die Trägerschaft als öffentliche Aufgabe übernehmen, wenn sich kein freier Träger findet. Zwar mag hieraus eine Bindung des den Gemeinden durch § 19 HGO eingeräumten Ermessens (s.o.) zu entnehmen sein, die über die Verpflichtung durch das Sozialgesetzbuch, 8. Buch, hinausgeht, wenn diese nicht selbst Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind (Haaser, Hessisches Kindergartengesetz, § 5, Erl. II. 2.), jedoch ergibt sich hieraus keine umfassende Zuständigkeit allein der Gemeinden auf dem Gebiet der Kindergartenwesens. Vielmehr gilt die Vorschrift ausschließlich für die Errichtung und den Betrieb eines Kindergartens. Sie sagt nichts darüber aus, ob und von wem eine Förderung des freien Trägers erfolgen kann, darf oder muss, wenn ein solcher im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz KiGaG gefunden worden ist. Er beschränkt auch nicht das Eigeninitiativrecht freier Träger bei der Einrichtung und dem Betrieb von Kindergärten und trifft für diesen Fall auch keine Regelungen über etwaige Förderungsansprüche sowie die Frage, gegen wen sich diese gegebenenfalls richten.

Das Hessische Landesrecht enthält somit keine abweichenden Bestimmungen über die Frage, wer Anspruchsgegner von Förderungsansprüchen ist, die von freien Trägern geltend gemacht werden. Ausschlaggebend sind daher in Hessen allein die Regelungen des Sozialgesetzbuches, 8. Buch, die oben bereits dargestellt worden sind. Diese enthalten zudem speziellere Regelungen und gehen ohnehin als Bundesrecht dem Hessischen Landesrecht vor (Art. 31 GG). Da der Hessische Landesgesetzgeber keine abweichende Reglung getroffen hat, bedarf es auch keines Eingehens darauf, ob er hierzu überhaupt berechtigt wäre, etwa unter Anwendung des Landesrechtsvorbehalts in § 26 Satz 1 SGB VIII, der allerdings nur die Regelung des Näheren über "Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Leistungen" erlaubt, während die Förderungsverpflichtung in § 74 SGB VIII geregelt ist.

Außerdem ist zu berücksichtigen, dass sich auch der Anspruch von Kindern ab vollendetem dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt auf den Besuch eines Kindergartens nach § 24 Satz 1 SGB VIII ebenfalls gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII nur gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe richten kann, ebenso wie die Verpflichtung in Satz 2 der Vorschrift, für Kinder im Alter unter drei Jahren und für schulpflichtige Kinder bedarfsgerecht Plätze in Tageseinrichtungen vorzuhalten und in Satz 3, auf ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen hinzuwirken. Diesen trifft somit - anders als die kreisangehörigen Gemeinden aufgrund § 19 Abs. 1 HGO - unmittelbar die Verpflichtung, für ein ausreichendes Angebot an Kindergartenplätzen zu sorgen und dieses gegebenenfalls selbst zu schaffen. Da somit die Vorhaltung von Kindergartenplätzen durch freie Träger den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bei Erfüllung ihrer sich aus § 24 SGB VIII ergebenden Pflicht zugute kommt, erscheint es nur folgerichtig, dass sie auch für die Entscheidung über eine etwaige Förderung nach § 74 SGB VIII zuständig bleiben (so auch BVerwG, Urteil vom 25. April 2002 - BVerwG 5 C 18/01 -, BVerwGE 116, 226 [230]). Danach bleibt es bei dem oben dargestellten Befund, dass sich ein Anspruch des Klägers auf Förderung des von ihm betriebenen Kindergartens nach § 74 SGB VIII nur gegen den Beklagten als örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe richten kann.

Allerdings ist der Regelung § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, wonach über die Art und Höhe der Förderung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, zu entnehmen, dass ein Anspruch eines Trägers der freien Jugendhilfe auf eine bestimmte Art und Weise der Förderung nicht besteht (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Dezember 1995 - 16 A 5462/94 -, NWVBl 1996, 310; Niedersächsisches OVG; Urteil vom 25. März 1998 - 4 L 3057/96 -, NVwZ 1999, 127). Er hat jedoch einen Anspruch auf Teilnahme an einem Verteilungsverfahren und auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Förderungsbegehren (so auch Schellhorn u.a., SGB VIII/KJHG, § 74, Rdnr. 12; Wiesner u.a., SGB VIII, 2. Aufl., § 74, Rdnr. 41).

Mit dem "Haushaltsvorbehalt" in § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII wollte der Gesetzgeber offensichtlich zum Ausdruck bringen, dass das pflichtgemäße Ermessen der zur Aufstellung des Haushalts berufenen Vertretungskörperschaft im Rahmen der Gesamtverantwortung für andere Aufgaben und der insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel nicht über Gebühr eingeschränkt werden sollte. Ein absolutes "Förderungshindernis" ist hiermit offensichtlich nicht beabsichtigt. Die Regelung berechtigt insbesondere den Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht, überhaupt keine Mittel für die Förderung freier Träger in den Haushaltsplan einzustellen (so auch Wiesner u.a., a.a.O., § 74, Rdnr. 38) und sodann unter Berufung auf diese fehlenden Haushaltsmittel die Förderung grundsätzlich zu verweigern (Schellhorn, a.a.O., § 74, Rdnr. 27; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16. Juni 1997, a.a.O.). Dies entspricht offensichtlich auch der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, das in seinem Urteil vom 25. November 2004 (- BVerwG 5 C 66/03 -, DVBl. 2005, 772 = FEVS 56, 294) darauf hingewiesen hat, im dort entschiedenen Fall sei es nicht gerechtfertigt, auf das Fehlen finanzieller Mittel zu verweisen, denn auf den Mangel von Haushaltsmitteln könne sich der Träger öffentlicher Jugendhilfe nicht berufen, wenn er für seine Aufgabe, Kindergärten zu fördern, generell auf eine entsprechende Kreisumlage verzichte.

Bereits aus dem Gesetz selbst ergeben sich wesentliche bei der Entscheidung zu berücksichtigende Ermessensgesichtspunkte. So ist nach § 74 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Hieraus folgt, dass die Förderung weiterer Kindergartenplätze abgelehnt werden kann, wenn die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Kindergartenplätze bereits vorhanden sind (BVerwG, Urteil vom 25. April 2002, a.a.O., 232), also kein Überangebot finanziert werden muss (so bereits BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1967 - 2 BvF 3/62 u.a. -, BVerfGE 22, 180 [201] zu den Bestimmungen des - früheren - Jugendwohlfahrtsgesetzes).

Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll nach § 74 Abs. 4 SGB VIII solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten. Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen (§ 74 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII). Mit der Verpflichtung zur Berücksichtigung der Eigenleistung knüpft der Gesetzgeber an das Erfordernis einer angemessenen Eigenleistung in § 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII als Voraussetzung für die Förderung durch den öffentlichen Jugendhilfeträger an. Er stellt zudem klar, dass diese bei der Bemessung der Förderung mindernd zu berücksichtigen ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen (§ 74 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII). Hieraus folgt, dass eine unterschiedliche Höhe der Förderung nicht gegen den Gleichheitssatz verstößt sondern hiervon geradezu gefordert wird, wenn sie sich aus der Berücksichtigung eines unterschiedlichen Maßes an Eigenleistung nach den dargestellten Maßstäben ergibt (Schellhorn, a.a.O., § 74, Rdnr. 30).

Nach § 74 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII sind bei Durchführung gleichartiger Maßnahmen durch die freie und die öffentliche Jugendhilfe bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten. In der genannten Vorschrift wird ebenfalls an die gleichen Grundsätze und Maßstäbe angeknüpft, womit im wesentlichen der fachliche Standard, die Ausstattung mit personellen und sächlichen Mitteln und dergleichen gemeint sind, und nicht primär an die Höhe der Zuwendungen (Schellhorn, a.a.O., § 74, Rdnr. 32; Wiesner u.a., a.a.O., § 74, Rdnr. 51), so dass sich auch hier Unterschiede ergeben können. Zugleich ergibt sich hieraus ein Verbot der Besserstellung von freien gegenüber öffentlichen Trägern (Schellhorn, a.a.O., § 74, Rdnr. 33; Wiesner u.a., a.a.O., § 74, Rdnr. 52).

Bei Kindergärten sind zudem die in § 22 SGB VIII festgelegten Grundsätze zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 25. April 2002, a.a.O., 232). Nach Absatz 1 soll dort die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefördert werden. Die Aufgabe umfasst dabei die Betreuung, Bildung und Erziehung des Kindes und das Leistungsangebot soll sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren (§ 22 Abs. 2 Satz 1,2). Die in den Einrichtungen tätigen Fachkräfte und anderen Mitarbeiter sollen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit den Erziehungsberechtigten zum Wohl der Kinder zusammenarbeiten und die Erziehungsberechtigten sind an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Tageseinrichtung zu beteiligen (§ 22 Abs. 3 Satz 1,2 SGB VIII). Diese Maßstäbe gewinnen über die oben genannte Regelung in § 74 Abs. 4 SGB VIII für die Förderungsentscheidung besondere Bedeutung.

Bedeutung hat im hier interessierenden Zusammenhang auch die bereits genannte Regelung in § 24 SGB VIII über die Ausgestaltung des Förderangebots in Tageseinrichtungen. Nach Satz 1 der Vorschrift hat ein Kind vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens. Dieser Anspruch richtet sich gegen den jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII -), so dass dieser gehalten ist, ein entsprechendendes bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten (s.o.). Nach Satz 2 der Vorschrift hat er hierbei auch auf ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen hinzuwirken. Dabei richtet sich allerdings der Anspruch auf einen Kindergartenplatz nicht auf eine bestimmte Grundrichtung der Erziehung (BVerwG, Urteil vom 25. April 2002, a.a.O., 233), jedoch besteht gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ein Wahlrecht zwischen verschiedenen Einrichtungen. Aus § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII, wonach u.a. für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen nach §§ 22, 24 Teilnahmebeiträge oder Gebühren festgesetzt werden können, ist zudem zu entnehmen, dass der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz nicht unentgeltlich erfüllt werden muss (Schellhorn, a.a.O., § 24, Rdnr. 16).

Nach § 3 Abs. 1 SGB VIII ist die Jugendhilfe gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll damit die "Pluralität des Angebots" (Schellhorn, a.a.O., § 3, Rdnr. 1, 3) innerhalb der Jugendhilfe sowohl hinsichtlich der Trägerschaft als auch hinsichtlich verschiedener Werte- und Erziehungskonzepte unterstrichen werden. Gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII soll die öffentliche Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe zum Wohle der jungen Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten und nach Satz 2 der Vorschrift dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur achten. In § 4 Abs. 2 SGB VIII ist sogar ein gewisser Vorrang der freien Jugendhilfe normiert, indem die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen soll, soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können. Zur Wahrung dieser Grundsätze sieht § 79 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII vor, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, denen nach Absatz 1 der Vorschrift die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung obliegt, gewährleisten sollen, dass die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen und zwar "den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend". Auch hier wird das Anliegen des Gesetzgebers deutlich, gerade in der Jugendhilfe eine Pluralität des Angebotes zu wahren und zu gewährleisten und dabei auch vom Grunde her verschiedenen Richtungen von Erziehungskonzepten Rechnung zu tragen. Das ist auch bei der Entscheidung über die Förderung freier Träger nach § 74 SGB VIII zu beachten (Wiesner u.a., a.a.O., § 3 Rdnr. 9).

Aus den vorstehenden Regelungen und Erwägungen ergeben sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, verschiedene zu beachtende Ermessenskriterien, die allerdings nicht notwendig abschließend sind. So sollen bei der Ausübung des Förderungsermessens Kindergartenplätze so gefördert werden, dass Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden können und Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können (BVerwG, Urteil vom 25. April 2002, a.a.O., 232). Bei der Ermessensentscheidung über die institutionelle Förderung von Kindergärten sind die maßgeblichen Kriterien einzustellen und abzuwägen. Dabei kann für den einen Kindergarten dessen günstige Verkehrsanbindung zu Arbeitsstätten der Eltern sprechen, für den anderen dessen Ortsnähe (BVerwG, Urteil vom 25. April 2002, a.a.O., 233), wobei allerdings dem Kriterium der Ortsnähe kein gegenüber anderen Abwägungskriterien grundsätzlich überwiegendes und diese zurückdrängendes Gewicht zukommt (BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 - BVerwG 5 C 66/03 -, FEVS 56, 294 = DVBl. 2005, 772). Dies gilt insbesondere dann, wenn aufgrund der besonderen Pädagogikausrichtung eines Kindergartens zu erwarten ist, dass hierfür in kleinräumigen Gebieten keine ausreichende Nachfrage vorhanden ist, jedoch eine ausreichende Nachfrage über Gemeindegrenzen hinweg besteht, die nicht anderweitig gedeckt wird.

Besondere Bedeutung kommt der Betreuungsorganisation des Kindergartens wie etwa Öffnungszeiten oder die Betreuung in Vormittags- und Nachmittagsgruppen oder die Bereitstellung von Mittagsversorgung zu. Das gilt auch für die pädagogische und weltanschauliche Ausrichtung eines Kindergartens wie etwa konfessionelle Bindungen, Ausrichtung an der Waldorfpädagogik oder weltanschauliche "Neutralität". Es bedarf dabei einer besonderen Erklärung, wenn angebotene Kindergartenplätze mit einer bestimmten Pädagogikausrichtung trotz anhaltender Nachfrage anders als solche mit anderer Pädagogikausrichtung nicht gefördert werden (BVerwG, Urteil vom 24. April 2002, a.a.O., 233; Urteil vom 25. November 2004, a.a.O.). Bereits das Bundesverfassungsgericht war in seinem Urteil vom 18. Juli 1967 (a.a.O., 200) davon ausgegangen, der Träger der öffentlichen Jugendhilfe müsse die erforderlichen Einrichtungen schaffen, wenn Personensorgeberechtigte die vorhandenen Träger der freien Jugendhilfe nicht in Anspruch nehmen wollen, weil diese der von ihnen bestimmten Grundrichtung der Erziehung etwa in konfessioneller Hinsicht nicht entsprechen. Dies ist auch bei der Förderungsentscheidung zu beachten.

Der Senat schließt sich auch der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts an, dass ein Anspruch auf Förderung dem Grunde nach besteht, wenn die fragliche Einrichtung in die Jugendhilfeplanung des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe einbezogen worden ist (BVerwG, Urteil vom 25. April 2002, a.a.O., 231; so auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16. Juni 1997, a.a.O.; Beschluss vom 12. Januar 1999 - 4 M 1598/98 -, FEVS 49, 554). Nimmt ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Bedarfsplanung nach § 80 SGB VIII einen von einem freien Träger betriebenen Kindergarten auf, um dadurch den an ihn als öffentlichen Träger gerichteten Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz nach § 24 Satz 1 SGB VIII zu erfüllen, folgt daraus in der Regel auch eine Verpflichtung zur Förderung des freien Trägers (so auch Wiesner u.a., a.a.O., § 74, Rdnr. 42), weil ansonsten im Ergebnis der Träger der freien Jugendhilfe - teilweise - die Verpflichtung des öffentlichen Trägers aus § 24 Satz 1 SGB VIII erfüllen würde. Andererseits steht weder eine fehlende Jugendhilfeplanung noch eine Nichteinbeziehung eines freien Trägers seiner Förderung nach § 74 SGB VIII grundsätzlich entgegen (BVerwG, Urteil vom 25. April 2002, a.a.O., 230 unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 30. Dezember 1996 - BVerwG 5 B 27.96 - Buchholz 436.511 § 74 KJHG/SGB VIII Nr. 2). Vielmehr kann die Förderungsentscheidung auch einzelfallbezogen getroffen werden.

Nach Auffassung des Senats kann der Jugendhilfeträger bei seiner Ermessensentscheidung weiter berücksichtigen, ob und in welchem Umfang er vom freien Träger eines Kindergartens eine Eigenleistung verlangt. Bereits aus der Regelung in § 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII ist zu entnehmen, dass ohne eine solche Eigenleistung die generelle Förderungspflicht entfällt bzw. nicht entsteht. Hieran anknüpfend sieht auch § 74 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII eine Berücksichtigung der Eigenleistung vor. Aus diesen Regelungen folgt, dass auch von freien Trägern eine bestimmte Eigenleistung erbracht werden muss (so bereits BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1967, a.a.O., [201, 208] zum alten Jugendwohlfahrtsgesetz) und eine "Vollfinanzierung" aus öffentlichen Mitteln vom Gesetz nicht beabsichtigt ist (so auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30. Oktober 2001 - 4 K 29/98 -, juris-Ausdruck), sondern allenfalls in besonders gelagerten Extremfällen in Betracht kommen kann. Verfügt andererseits im Einzelfall ein freier Träger über Eigenmittel in einem Umfang, die ihm die volle eigene Finanzierung seines Angebotes erlauben, kann trotz der Förderungspflicht dem Grunde nach bei der Ermessensentscheidung über die Höhe der Förderung eine "Nullförderung" ermessensgerecht sein. Zudem kann der öffentliche Jugendhilfeträger bei seiner Förderungsentscheidung berücksichtigen, ob und in welchem Umfang er vom freien Träger verlangt bzw. erwartet, Teilnehmerbeiträge im Sinne von § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII von den Eltern zu erheben (Schellhorn, a.a.O., § 90, Rdnr. 16), und entweder eine Förderung hiervon abhängig machen oder bei der Bemessung der Höhe von ihm für angemessen erachtete Beiträge rechnerisch berücksichtigen. Schließlich kann er bei seiner Ermessensentscheidung die vom Land Hessen gem. § 7 KiGaG und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschrift (derzeitige Fassung: StAnz 2002, 4725) gewährte geringfügige Trägerentlastung von früher 300 DM und heute 153,39 € pro Jahr und Kindergartenplatz für freie Träger berücksichtigen sowie den Umstand, dass kommunale Träger nur die Hälfte erhalten.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergeben sich bereits eine Fülle von Ermessensgesichtspunkten, die allerdings nicht als abschließend anzusehen sind. Sie sind einerseits von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe je nach Lage des Einzelfalles zu berücksichtigen, lassen ihm andererseits einen weiten Raum für eigene Entscheidungen (so auch BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1967, a.a.O., 208 zum früheren Jugendwohlfahrtsgesetz).

Den vorstehend aufgeführten Anforderungen an eine rechtsfehlerfreie Ermessensausübung genügen die angefochtenen Entscheidungen des Beklagten jedoch nicht. Zwar war er sich offensichtlich bewusst, eine Ermessensentscheidung über die Förderung des Klägers treffen zu müssen, wie den Darlegungen in den angefochtenen Bescheiden zu entnehmen ist, jedoch hat er hierbei seinen Entscheidungsspielraum in unzulässiger Weise als eingeengt angesehen, so dass er ihn auch nicht unter Beachtung der obigen Kriterien ausgeschöpft hat. Die Entscheidungen des Beklagten erweisen sich daher wegen Ermessensunterschreitung als rechtsfehlerhaft.

Zunächst ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass der Kläger die in § 74 Abs. 1 Satz 1, zweiter Halbsatz in Nr. 1 bis 5 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt. Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil ausgegangen, ohne dass der Beklagte Einwendungen hiergegen erhoben hätte. Der Senat sieht daher ebenfalls keine Veranlassung, näher hierauf einzugehen. Zugunsten des Klägers greift daher im vorliegenden Fall die in der genannten Regelung enthaltene "Soll-Vorschrift" ein, wonach der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Tätigkeit des freien Trägers fördern soll.

Aus den oben dargelegten Erwägungen zur Zuständigkeit der Landkreise (neben den hier nicht interessierenden kreisfreien Städten) als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Förderungsentscheidungen nach § 74 SGB VIII ergibt sich bereits, dass sich der Beklagte nicht auf eine vorrangige Zuständigkeit seiner kreisangehörigen Gemeinden berufen durfte. Soweit er in den angefochtenen Bescheiden ausführt, entsprechend allgemeiner Praxis in Hessen werde seit jeher in seinem Kreisgebiet die laufende Förderung von Kindergärten in Form von Betriebszuschüssen durch die kreisangehörigen Städte und Gemeinden geleistet, hat er die oben dargestellte Zuständigkeitsverteilung offensichtlich verkannt. Der Beklagte war jedoch nicht deshalb einer eigenen Ermessensentscheidung über die Förderung des Klägers enthoben, weil seine kreisangehörigen Gemeinden offenbar "flächendeckend" durch den Betrieb eigener Kindergärten und zumindest teilweise Förderung von Kindergärten freier Träger, insbesondere der Kirchen, diese Aufgabe der Jugendhilfe im Sinne von § 69 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII für ihren örtlichen Bereich wahrnehmen. Wie oben bereits dargelegt, werden hierdurch nämlich kreisangehörige Gemeinden, die nicht selbst gem. § 69 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII i.V.m. entsprechendem Landesrecht zu örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt worden sind, nicht Anspruchsgegner eines aus § 74 SGB VIII abzuleitenden Anspruchs auf Förderung bzw. auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber. Vielmehr ist auch im vorliegenden Fall der Beklagte im Rahmen der bei ihm verbliebenen Gesamtverantwortung (§ 69 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz SGB VIII) Anspruchsgegner der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche geblieben, ohne dass er hierfür auf seine kreisangehörigen Gemeinden verweisen konnte. Bereits wegen dieser vom Beklagten zu Unrecht angenommenen Einengung seiner eigenen Entscheidungskompetenz erweisen sich die Entscheidungen des Beklagten wegen Ermessensunterschreitung als rechtsfehlerhaft.

Gleiches gilt, soweit sich der Beklagte auf fehlende Mittel in seinem Haushalt berufen hat. Oben wurde bereits dargelegt, dass sich ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht auf fehlende Haushaltsmittel berufen kann, wenn er es pflichtwidrig unterlassen hat, solche in seinen Hauchalt einzustellen. Im Falle des Beklagten liegt diese Unterlassung offensichtlich daran, dass er entgegen der gesetzlichen Regelungen im SGB VIII aufgrund der hergebrachten Praxis nicht davon ausgegangen ist, für die Förderung von Kindergarten überhaupt zuständig zu sein, da diese Aufgabe seinen kreisangehörigen Gemeinden zukomme. Auf diese grundsätzliche Verkennung seiner Aufgaben kann er sich nunmehr nicht berufen, wenn es um eine Förderungsentscheidung im konkreten Fall geht. Nach der Intention des § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sollen die "verfügbaren Haushaltsmittel" zwar bei der Bemessung der Höhe der Förderung für den einzelnen Träger und insbesondere bei der Verteilung auf verschiedene Träger beachtet werden, jedoch setzt dies das Vorhandensein solcher Mittel voraus. Bei vollständigem Fehlen solcher Mittel sind sie nicht "verfügbar" im Sinne von § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, so dass sie auch nicht einen (begrenzenden) "Rahmen" bei der konkret zu treffenden Förderungsentscheidung abgeben können. In diesem Fall sind daher bereits die Voraussetzungen für die in § 74 Abs. 3 Satz 1 vorgesehene Beschränkung nicht erfüllt.

Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, er betreibe keine eigenen Kindergärten und fördere in seinem Bereich auch keine Kindergärten anderer Träger, so dass der Kläger zum einen aus dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. der bisherigen Praxis keinen Förderungsanspruch ableiten könne und zum anderen sogar besser gestellt würde, erhielte er vom Beklagten eine Förderung, die andere, insbesondere Gemeinden und kirchliche Träger nicht erhalten. Zwar mag dieses Argument formal zutreffen, jedoch kann sich der Beklagte hiermit gleichwohl nicht seiner Verpflichtung entziehen, eine Ermessensentscheidung über das Förderbegehren des Klägers zu treffen. Der Beklagte wird dieser Verpflichtung - wie bereits dargestellt - nicht dadurch enthoben, dass seine kreisangehörigen Gemeinden unter Anwendung von § 69 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII für ihren jeweiligen örtlichen Bereich diese Aufgabe der Jugendhilfe wahrnehmen und auch selbst finanzieren. Er wird dadurch zwar davon befreit, diese Aufgabe selbst wahrnehmen zu müssen, jedoch verbleibt die Förderungsverpflichtung aus § 74 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz SGB VIII nach den obigen Ausführungen bei ihm und geht nicht auf die kreisangehörigen Gemeinden über, sofern diese nicht selbst Träger der öffentlichen Jugendhilfe geworden sind. Allein wegen des Umstandes, dass wegen der Abdeckung der Aufwendungen für die gemeindlichen Kindergärten durch die Gemeinden selbst aus ihren öffentlichen Mitteln bei diesen kein (zusätzlicher) Förderbedarf besteht, so dass auch keine Förderung durch den Beklagten erfolgt, kann sich dieser nicht darauf berufen, er brauche auch einem freien Träger gegenüber gar nicht erst über eine Förderung zu entscheiden unabhängig davon, ob bei diesem ein solcher Förderbedarf besteht oder nicht. Ansonsten wäre nämlich der Beklagte durch die teilweise Übernahme seiner Aufgaben durch seine kreisangehörigen Gemeinden auch seiner Förderungsverpflichtung aus § 74 Abs. 1 Satz 1 , 2. Halbsatz SGB VIII enthoben, obwohl diese Verpflichtung wie ausgeführt nicht mit auf die Gemeinden übergegangen wäre. Die sich hieraus ergebende Konsequenz, dass ein freier Jugendhilfeträger für seinen vermeintlichen Förderungsanspruch keinen Anspruchsgegner mehr hätte, ist offensichtlich vom Gesetz nicht gewollt.

Zudem liegt es in der Natur der Sache, dass ein Förderbedarf eines freien Trägers erstmalig auftreten kann, nachdem über längere Zeit die Aufgaben der Jugendhilfe durch andere Träger erbracht wurden, die einen solchen Bedarf aufgrund anderer zur Verfügung stehender Mittel nicht hatten und daher beim zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch keine Förderung beansprucht haben. Das kann aber nicht dazu führen, dass sich dieser seiner Pflicht, eine Förderungsentscheidung zu treffen, dadurch entzieht, dass er lediglich auf seine bisherige "Förderungsabstinenz" verweist und diese im Wege des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf den nunmehr erstmals eine Förderung begehrenden freien Träger ausdehnt. Vielmehr wurde oben bereits ausgeführt, dass aus der in § 74 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII bei der Bemessung der Eigenleistung zu berücksichtigenden unterschiedlichen Finanzkraft der verschiedenen Träger geradezu folgt, dass auch die Förderung unterschiedlich hoch sein kann ja sogar sein muss, wodurch der Gleichheitssatz nicht verletzt, sondern geradezu erfüllt wird. Dies bedeutet schon, dass allein die Höhe der anderen Trägern gewährten Förderung keine Rückschlüsse auf die einem anderen Träger etwa zu gewährende Förderung zulässt, und der Gleichbehandlungsgrundsatz die schlichte Übertragung der dem einen Träger gewährten Förderung der Höhe nach auf einen anderen nicht verlangt, sondern im Hinblick auf die unterschiedlichen Gegebenheiten bei den verschiedenen Trägern geradezu ausschließt. Hieraus folgt, dass die schlichte Ausdehnung der bisherigen "Nichtförderung" anderer Träger durch den Beklagten auf den Kläger, ohne eine die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigende Ermessensentscheidung zu treffen, vom Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur nicht verlangt, sondern wegen der vom Gesetz gerade nicht gewollten rein formalen Gleichbehandlung hinsichtlich der Förderungshöhe geradezu ausgeschlossen wird.

Der Beklagte kann sich auch seiner Verpflichtung zur ermessensfehlerfreien Entscheidung über eine Förderung des Kindergartens des Klägers nicht allein mit dem Hinweis darauf entziehen, er erbringe (ausschließlich) Hilfen zu investiven Maßnahmen. Insbesondere war er dadurch entgegen seiner Ausführungen in den angefochtenen Widerspruchsbescheiden nicht seiner Verpflichtung enthoben, auch über die Förderung des laufenden Betriebes zu befinden. Zwar lässt § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auch verschiedene Arten der Förderung zu, jedoch wird eine solche Beschränkung der Ermessensentscheidung dem gesetzgeberischen Anliegen erkennbar nicht gerecht. Es liegt auf der Hand, dass die Hilfe bei Investitionen geradezu ins Leere gehen kann, wenn der freie Träger nachfolgend nicht in der Lage ist, den laufenden Betrieb des Kindergartens aufrecht zu erhalten. Aus diesem Grunde hat der Beklagte bereits deswegen sein Ermessen unterschritten, weil er aufgrund seiner Unterstützung bei investiven Maßnahmen keine Pflicht mehr gesehen hat, über die Förderung des Klägers beim laufenden Betrieb des Kindergartens zu befinden. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte selbst davon ausging, dass der Kindergarten vom Kläger ohne höheren Zuschuss aus öffentlichen Mitteln nicht betrieben werden könne und andererseits für die Versorgungslage mit Kindergartenplätzen in A-Stadt unverzichtbar sei. Dies ist aus dem in Abschrift in der Behördenakte befindlichen Anschreiben des Beklagten an den Gemeindevorstand der Gemeinde A-Stadt vom 15. Februar 2000 zu entnehmen, mit dem der Beklagte bei der genannten Gemeinde um Erhöhung des Zuschusses an den Kläger bat, um eine Kompromisslösung zu finden und die bisherige Praxis aufrecht erhalten zu können, das Kindergartenwesen insgesamt seinen kreisangehörigen Gemeinden zu überlassen. Die im Kindergarten des Klägers vorhandenen Kindergartenplätze waren offensichtlich erforderlich, damit der Beklagte den gegen ihn gerichteten Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz gem. § 24 Satz 1 SGB VIII für alle Kinder in diesem Bereich erfüllen konnte. Auch aus diesem Grunde war er gehalten, eine Ermessensentscheidung über eine laufende Förderung zu treffen, und wurde hiervon nicht allein durch seine Förderung investiver Maßnahmen befreit.

Nach alldem erweisen sich die angefochtenen Bescheide als rechtsfehlerhaft, weil der Beklagte sein Ermessen über Art und Höhe der dem Kläger zu gewährenden Förderung nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt hat. Er hat nämlich seine eigene Stellung als öffentlicher Träger der Jugendhilfe, der allein verpflichtet sein kann, freie Träger der Jugendhilfe gemäß § 74 SGB VIII zu fördern, verkannt und rechtsirrig allein die Verpflichtung seiner kreisangehörigen Gemeinden angenommen. Er hat zudem seinen Ermessensspielraum aufgrund einer unzutreffenden Anwendung des Gleichheitssatzes als eingeengt und sich zudem einer Ermessenentscheidung über eine laufende Förderung wegen der von ihm gewährten Zuschüssen zu investiven Maßnahmen als enthoben angesehen. Die angefochtenen Bescheide erweisen sich somit wegen Eremessensunterschreitung als rechtsfehlerhaft, so dass sie aufzuheben sind.

Der Beklagte kann jedoch nicht zu einem konkretem Entscheidungsausspruch in dem neu zu erlassenden Bescheid verpflichtet werden, weil der Kläger keinen Anspruch gegen den Beklagten auf eine bestimmte Entscheidung hat. Wie bereits mehrfach ausgeführt steht die Entscheidung über Art und Höhe der Förderung gemäß § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in pflichtgemäßem Ermessen des Beklagten. Der Senat ist nicht berechtigt, anstelle des Beklagten dieses Ermessen auszuüben. Im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO "spruchreif" wäre die Sache daher nur dann, wenn der Beklagte im Rahmen seiner Ermessensentscheidung nur eine einzige rechtmäßige Entscheidung treffen könnte, so dass eine sogenannte Ermessensreduzierung auf Null vorläge und sich das Ermessen des Beklagten auf einen bestimmten Förderungsanspruch verdichtet hätte (so auch Schellhorn, a.a.O., § 74, Rdnr. 13). Das ist jedoch nicht der Fall.

Allerdings dürfte nach der oben dargestellten Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ein Anspruch des Klägers auf Förderung dem Grunde nach bestehen. Unstreitig ist im vorliegenden Fall nämlich der vom Kläger betriebene Kindergarten in die Jugendhilfeplanung des Beklagten eingeflossen. Dies ist auch den vom Kläger im Berufungszulassungsverfahren mit Schriftsatz vom 30. April 2004 vorgelegten Unterlagen zu entnehmen. Danach ist der Kindergarten des Klägers mit 18 Plätzen in die Berechnung einbezogen worden. So ist etwa der Berechnung in der 4. Fortschreibung der Kindergartenbedarfsplanung des Beklagten (Blatt 171 der Gerichtsakte) zu entnehmen, dass in Niederkaufungen mit Stand April 1999 insgesamt 115 Kindergartenplätze zur Verfügung standen - wobei allerdings von den 18 Plätzen in dem Kindergarten des Klägers 3 Plätze für Kinder unter 3 Jahren unberücksichtigt geblieben waren -, von denen insgesamt 111 Plätze belegt waren. Hieraus ist gleichzeitig zu entnehmen, dass offensichtlich der Beklagte den Anspruch von Kindern aus Niederkaufungen auf einen Kindergartenplatz gemäß § 24 SGB VIII nur unter Berücksichtigung des Kindergartens des Klägers erfüllen konnte. Auch der in der genannten Bedarfsplanung enthaltenen Aufstellung über den Bedarf in der gesamten Gemeinde A-Stadt für die Jahre 1998/99 bis 2001/02 (Bl. 168 der Gerichtsakte) kann entnommen werden, dass den errechneten 462 Kindergartenplätzen, in die der Kindergarten des Klägers im oben beschriebenen Sinne eingeflossen ist, ein jeweiliger Bedarf zwischen 430 und 465 Kindern im Kindergartenalter gegenüber stand, so dass auch hieraus zu ersehen ist, dass der jeweilige Bedarf überwiegend vom Beklagten nur zu decken war, wenn er die Plätze im Kindergarten des Klägers einbezog. Der Senat geht davon aus, dass sich der tatsächliche Befund gegenüber dieser prognostischen Berechnung nicht wesentlich anders dargestellt hat. Schon aus diesem Grunde dürfte der Kläger gegen den Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Förderung haben.

Gleichwohl hat der Kläger keinen Förderungsanspruch in bestimmter oder bestimmbarer Höhe. Dem Gesetz selbst ist keine bestimmte Förderungs- bzw. Finanzierungsart zu entnehmen. In Betracht kommen vielmehr verschiedene Finanzierungsmöglichkeiten, insbesondere etwa eine Anteilsfinanzierung, bei der sich die Höhe der Zuwendung an einem bestimmten Anteil der zuwendungsfähigen Aufwendungen orientiert mit etwaiger nachträglicher Nachfinanzierung oder Rückzahlung, eine Fehlbedarfsfinanzierung, wobei der öffentliche Jugendhilfeträger nachrangig den durch anderweitige Mittel nicht gedeckten Fehlbedarf abdeckt, oder eine Festbetragsfinanzierung, die sich an einem festen Betrag für jede zuwendungsfähige Einheit (Kindergartenplatz oder dergl.) orientiert (BVerwG, Urteil vom 25. April 2002 - 5 C 23/01 -, NVwZ-RR 2003, 124; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Juli 2003 - 16 A 2822/01 -, juris-Ausdruck; Wiesner u.a., a.a.O., § 74, Rdnr. 11 - 13). Die Auswahl liegt auch hier im Ermessen des Jugendhilfeträgers, das im Falle des Beklagten nicht eingeschränkt ist, insbesondere nicht auf eine sogenannte Fehlbedarfsfinanzierung.

So hat der Beklagte im Verlauf des Klageverfahrens zu Recht darauf hingewiesen, dass die vom Kläger zunächst begehrte Defizitförderung dazu führen würde, dass der Kläger durch Anhäufung von Defiziten die Ausgaben des Beklagten bestimmten könnte. Der Beklagte ist jedoch als öffentlicher Träger der Jugendhilfe nicht allein darauf reduziert, etwaige Defizite freier Träger auszugleichen, sondern hat auch in diesem Zusammenhang seine Gesamtverantwortung zu berücksichtigen und muss z.B. nicht mittelbar eine durch einen freien Träger etwa vorgenommene unangemessene "Überversorgung" von Kinder in seinem Kindergarten durch unangemessen kleine Gruppen und hohen Personalstand finanzieren, wobei hier nicht unterstellt werden soll, dies sei in der Einrichtung des Klägers der Fall.

Zudem kann eine Zuschussgewährung in der vom Beklagten zunächst erstrebten Höhe schon deswegen nicht erfolgen, weil der Kläger keine angemessene Eigenleistung berücksichtigt hat. So ist etwa seinem dem Förderungsantrag vom 16. Dezember 1999 beigefügten "Kosten- und Finanzierungsplan", der einen Fehlbetrag von 100.274,00 DM für das Jahr 2000 ausweist, zu entnehmen, dass der Kläger den von ihm angenommenen Ausgaben in Form von Personal- und Sachkosten allein Einnahmen oder Zuschüsse von dritter Seite gegenüber gestellt hat wie die Elternbeiträge, die Zuwendungen des Landes Hessen und der Gemeinde A-Stadt sowie des Landeswohlfahrtsverbandes für die im Kindergarten des Klägers vorhandenen Integrationsplätze. Würde der Beklagte den so errechneten Fehlbetrag ausgleichen, wäre also eine angemessene Eigenleistung des Klägers hierin nicht mehr enthalten. Dies widerspräche jedoch nach den obigen Ausführungen den gesetzlichen Regelungen, die ausdrücklich auch eine angemessene Eigenleistung des freien Trägers verlangen (§ 74 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz, Nr. 3; Abs. 3 Satz 3; Abs. 5 Satz 1 SGB VIII) und damit eine staatliche Vollfinanzierung ausschließen. Schon aus diesem Grunde kann ein Anspruch des Klägers auf vollständige Deckung seines so errechneten Defizits nicht bestehen. Das gilt auch für die streitgegenständlichen Folgejahre.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass er für die Kindergartenplätze in seinem Kindergarten einen Betrag vom Beklagten erhält, der dem Durchschnittswert entspricht, den die kreisangehörigen Gemeinden im Bereich des Beklagten rechnerisch für die von ihnen betriebenen Kindergärtenplätze aufwenden. Auch hier ist nämlich der Beklagte nicht verpflichtet, die im Rahmen ihres Ermessens von den Gemeinden getroffenen Entscheidungen, die das erforderliche Finanzierungsvolumen bestimmen, wie etwa Ausstattung der Kindergärten, Stärke der Gruppen und damit einhergehend Umfang der Personalstärke, Bemessung des Elternbeitrages und dergleichen schlicht nachzuvollziehen, weil er hierdurch in einer vom Gesetz nicht vorgesehenen Weise in seiner Ermessensausübung präjudiziert würde. Sähe etwa eine finanziell gutsituierte kreisangehörige Gemeinde vollständig von der Erhebung von Beiträgen ab und verwendete einen zugunsten der Kinder großzügigen Personalschlüssel mit kleinen Gruppen und viel Personal, wären die von der Gemeinde selbst aufzubringenden Mittel zwangsläufig sehr hoch, gerade bezogen auf den einzelnen Kindergartenplatz. Der Beklagte könnte hierauf keinen Einfluss nehmen, auch nicht im Rahmen seiner Gesamtverantwortung gem. §§ 69 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz; 79 Abs. 1 SGB VIII, und insbesondere die Gemeinde nicht von dieser zugunsten der Kinder und ihrer Eltern sehr großzügigen Praxis abbringen. Er kann aber allein deswegen nicht verpflichtet sein, eine solche Übung auf die Finanzierung freier Träger zu übertragen, wenn sie ihm als unangemessen und zu kostenintensiv erscheint und erscheinen darf.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelung in § 74 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII, wonach bei Durchführung gleichartiger Maßnahmen durch die öffentliche und die freie Jugendhilfe bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden sind, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten. Soweit kreisangehörige Gemeinden, die nicht unter Anwendung von § 69 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII i.V.m. hiernach ergangenem Landesrecht zu Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt worden sind, Kindergärten betreiben, nehmen sie diese Aufgabe weder als Träger der öffentlichen Jugendhilfe wahr, noch im Auftrage des Landkreises als öffentlichem Träger, so dass insofern ihre Stellung - gegenüber dem Landkreis als öffentlichem Jugendhilfeträger - derjenigen der freien Träger ähnelt (Schellhorn, a.a.O., § 69, Rdnr. 21). Insofern fehlt es bereits an der Voraussetzung in § 74 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII, dass diese Maßnahme "von der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt" wird, weil hierunter nur solche zu verstehen sind, die von dem für die Förderung zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe erbracht werden (Schellhorn, a.a.O., § 74, Rdnr. 31; Wiesner u.a., a.a.O., § 74, Rdnr. 51). Der Senat vermag sich daher nicht der Ansicht des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 16. Juni 1997 (- 4 M 1219/97 -, FEVS 48, 213) anzuschließen, der Landkreis als öffentlicher Jugendhilfeträger müsse sich die von seinen kreisangehörigen Gemeinden praktizierte Art der Förderung (im dort entschiedenen Fall im Ergebnis eine Defizitförderung) zurechnen lassen. Für die hier vertretene Auffassung sprechen auch Sinn und Zweck der genannten Regelung. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll verpflichtet werden, freie Träger bei der Förderungsentscheidung nicht schlechter zu stellen als bei der Finanzierung eigener Maßnahmen; andererseits darf er aber einen freien Träger auch nicht besser stellen (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 25. März 1998 - 4 L 3057/96 -, NVwZ-RR 1999, 127). Führt der für die Förderung zuständige Jugendhilfeträger aber eigene vergleichbare Maßnahmen gar nicht durch, wendet er für die Finanzierung auch keine "Grundsätze und Maßstäbe" an, die nach § 74 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII für die Förderung freier Träger gleichermaßen gelten könnten.

Auch wenn man in diesem Zusammenhang wegen der angenommenen Vergleichbarkeit der Stellung kreisangehöriger Gemeinden mit freien Trägern die Regelung in § 74 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII anwenden wollte, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Dort wird nämlich nur festgelegt, dass bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer (freier) Träger unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen sind. Welche (gleichen) Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden sind, bestimmt dabei aber der über die Förderung entscheidende öffentliche Jugendhilfeträger nach eigenem Ermessen und ist dabei nicht verpflichtet, die von einem (freien) Träger aufgestellten Maßstäbe auf andere zu übertragen. Der Beklagte kann daher auch unter Anwendung der Regelung in § 74 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII nicht verpflichtet werden, die von den kreisangehörigen Gemeinden oder von der Standortgemeinde des Kindergartens des Klägers angewandten Grundsätze und Maßstäbe ohne eigene Entscheidung schlicht zu übernehmen und auf den Kläger anzuwenden. Erst recht gilt dies für die Höhe der von der Standortgemeinde oder allen kreisangehörigen Gemeinden getätigten finanziellen Aufwendungen, weil mit "Grundsätzen und Maßstäben" nicht auf die Höhe der Aufwendungen abgestellt wird, sondern auf die für die Bemessung der Zuwendung relevanten Merkmale wie fachliche Standards, Personalvergütung und dergleichen (Wiesner u.a., a.a.O., § 74, Rdnr. 51; s. o.).

Zudem ist zu berücksichtigen, dass nach den obigen Ausführungen auch vom Kläger eine angemessene Eigenleistung gefordert werden muss. Die Anknüpfung allein an von den kreisangehörigen Gemeinden im Bereich des Beklagten getätigte Gesamtaufwendungen für ihre Kindergärten bietet daher schon deswegen keinen geeigneten Anknüpfungspunkt für die dem Kläger etwa zu gewährende Förderung - auch nicht als Durchschnittswert -, weil in diesen Aufwendungen der Gemeinden Teile enthalten sind, die gedanklich ihrer Eigenleistung entsprechen. Hieraus folgt, dass selbst dann, wenn die Gemeindekindergärten und der Kindergarten des Klägers hinsichtlich der maßgeblichen Merkmale wie Personalausstattung und dergleichen als im wesentlichen gleich anzusehen und auch die erhobenen Teilnahmebeiträge bzw. Gebühren vergleichbar sein sollten, die dem Kläger etwa zu gewährende Förderung zwangsläufig unterhalb dessen liegen muss, was die kreisangehörigen Gemeinden insgesamt für die von ihnen selbst betriebenen Kindergärten aufbringen. Dies stellt keine Ungleichbehandlung dar, sondern verwirklicht erst die Gleichbehandlung hinsichtlich der angemessenen Eigenleistung, auch wenn hierbei die unterschiedliche Finanzkraft zu berücksichtigen ist (§ 74 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII). Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die den freien Trägern nach § 7 KiGaG vom Land Hessen gewährte Trägerentlastung mit früher 300,00 DM und derzeit 153,39 € pro Jahr und Kindergartenplatz doppelt so hoch ist wie die den kommunalen Trägern gewährte Entlastung.

Nach alldem ist der Beklagte unabhängig davon, ob er im Rahmen seines Ermessens hierzu berechtigt wäre, jedenfalls nicht verpflichtet, bei seiner neu zu treffenden Förderungsentscheidung die von der Standortgemeinde oder allen kreisangehörigen Gemeinden getätigte Praxis hinsichtlich Ausstattung und Finanzierung der Kindergärten schlicht zu übernehmen und auf den Kindergarten des Klägers zu übertragen. Vielmehr kann er etwa eigene - abstrakte - Kriterien entwickeln, die er bei der Förderung von Kindergärten freier Träger anwenden möchte, etwa hinsichtlich der Gruppenstärke und der damit einhergehenden notwendigen Ausstattung mit Personal, der Personalkosten, der von ihm für angemessen erachteten Eigenleistung freier Träger und der etwa zu fordernden Erhebung von Teilnahmebeiträgen im Sinne von § 90 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII. Ihm ist insgesamt ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt, bei dem er allerdings die oben aufgestellten Kriterien zu beachten und zu gewichten hat.

Nach alldem ist der Beklagte unter Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide zu verpflichten, über die Anträge des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Soweit der Kläger eine darüber hinaus reichende Verpflichtung des Beklagten begehrt, eine bestimmte Entscheidung zu treffen, ist die Klage hingegen abzuweisen und die hierauf gerichtete Berufung insoweit zurückzuweisen.

Es erscheint angemessen, die Kosten des gesamten Verfahrens den Beteiligten jeweils anteilig aufzuerlegen, weil sie im Sinne von § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO teils obsiegen und teils unterliegen. Der Senat sieht dabei das jeweilige Obsiegen und Unterliegen als gleichwertig an, so dass die Kosten auf beide Beteiligten je zur Hälfte entfallen. Dies steht auch im Einklang mit der Wertung, die dem Streitwertkatalog 2004 zugrunde liegt, der bei einem reinen Bescheidungsbegehren eine Reduzierung des Streitwertes des Verpflichtungsbegehrens bis zur Hälfte vorschlägt (Nr. 1.4) und damit ebenfalls annimmt, dass der Wert eines Bescheidungsausspruchs in der Regel als halb so hoch anzusehen ist wie der Wert eines Verpflichtungsausspruchs.

Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil es sich insofern zum einen um eine Einzelfallentscheidung handelt und zum anderen die wesentlichen sich im vorliegenden Fall ergebenden Rechtsfragen durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 2002 und 25. November 2004 (jeweils a.a.O.) bereits geklärt erscheinen.

Ende der Entscheidung

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