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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 10.12.2002
Aktenzeichen: 10 UE 2497/02.A
Rechtsgebiete: AsylVfG, VwVfG


Vorschriften:

AsylVfG § 73 Abs. 1 Satz 1
VwVfG § 48
1. Der Widerruf einer Asylanerkennung oder der Zuerkennung von Abschiebungsschutz gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kann nur erfolgen, wenn neben dem (rechtmäßigen oder rechtswidrigen) Anerkennungsbescheid ein Widerrufsgrund vorliegt.

2. Für die Bejahung eines Widerrufsgrundes ist es notwendig, dass sich die für die Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich geändert haben.

3. Eine bloße Änderung der Erkenntnislage oder deren abweichende Würdigung reicht für die Annahme einer erheblichen Änderung der Verhältnisse nicht aus.

4. Im Falle einer ursprünglich falschen Einschätzung der Verhältnisse im Verfolgerstaat durch das Bundesamt kann ein Widerruf ergänzend auf § 48 VwVfG gestützt werden; allerdings ist insofern eine den individuellen Gegebenheiten Rechnung tragende Ermessensentscheidung zu treffen (wie BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 9 C 12.00 -; BVerwGE 112,80).


10 UE 2497/02.A VG Darmstadt 3 E 30662/99.A

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes Urteil

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Asylrechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 10. Senat - durch

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2002 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 6. Juli 2000 - 3 E 30662/99.A - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Bundesbeauftragte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der im Juli 1946 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste im Juli 1995 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte hier seine Anerkennung als Asylberechtigter.

Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30. Januar 1996 wurde der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtiger abgelehnt, es wurde jedoch festgestellt, dass für den Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorliegen. Dieser Bescheid ist seit dem 22. Februar 1996 bestandskräftig.

Am 1. November 1997 traf bei der für den Kläger zuständigen Ausländerbehörde ein Schreiben der Polizeiinspektion München ein, wonach der Kläger an dem genannten Tage gegen 12.30 Uhr am Hauptbahnhof in München einer Personenkontrolle unterzogen worden sei. Hierbei habe er sich mit einem Reiseausweis für anerkannte Asylantragsteller ausgewiesen. Bei Durchsicht des Passes sei aufgefallen, dass dieser ein Transitvisum für die Türkei enthalte. Das Visum sei mit je zwei Einreise- und zwei Ausreisestempeln der Türkei versehen, datierend vom 9. November 1996 (Einreise Türkei über Ankara, 10. November 1996 Ausreise Türkei über Sirnak in den Irak, 16. Dezember 1996 Rückkehr vom Irak in die Türkei über Sirnak und 17. Dezember 1996 Ausreise aus der Türkei über Ankara). Es befinde sich in dem Pass noch ein weiteres Transitvisum, das ebenfalls Einreise- bzw. Ausreisestempel vom Grenzübergang Sirnak aufweise. Ein drittes Transitvisum zeige lediglich Stempel der Türkei.

Mit Schreiben vom 12. November 1997 setzte die Ausländerbehörde das Bundesamt über das vorgenannte Schreiben der Polizeiinspektion München in Kenntnis und bat um Überprüfung, ob ein Erlöschens- oder Widerrufstatbestand vorliege. Das Bundesamt teilte daraufhin in einem Schreiben vom 3. Dezember 1997 mit, man gehe vorerst nicht von einem Erlöschen der Feststellungen zu § 51 Abs. 1 AuslG aus, behalte sich jedoch die Prüfung des Widerrufs zu gegebener Zeit vor.

Aufgrund eines Kurzgutachtens vom 18. Dezember 1998 wurde sodann behördenintern entschieden, das Widerrufsverfahren einzuleiten. Mit Schreiben vom 16. März 1999 wurde der Kläger zu dem beabsichtigten Widerruf angehört. In dem Schreiben wurde ausgeführt, die politischen Verhältnisse im Irak hätten sich geändert, im Übrigen belege die Reise des Klägers in den Nordirak, dass er keine politische Verfolgung mehr befürchte. Es wurde weiterhin darauf hingewiesen, dass dem Bundesamt in den letzten Jahren eine große Anzahl von irakischen Staatsangehörigen bekannt geworden sei, die in den Nordirak zurückgereist und anschließend unbehelligt wieder in das Bundesgebiet eingereist seien, so dass jedenfalls bei einer Rückkehr in die kurdisch kontrollierten Gebiete des Irak dort keine Verfolgung mehr drohe.

Der Kläger erklärte daraufhin, er bestreite nicht, sich für kurze Zeit im Nordirak aufgehalten zu haben. Dies sei notwendig gewesen, um seine Familie aus dem Irak herauszuholen. Der kurzfristige Aufenthalt beweise jedoch nicht, dass er grundsätzlich vor Verfolgung im Irak sicher sei.

Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14. Juni 1999 ist die mit Bescheid vom 30. Januar 1996 getroffene Feststellung bezüglich "Abschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 AuslG" widerrufen worden. Weiterhin wurde festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Dieser Bescheid wurde am 17. Juni 1999 per Einschreiben zur Post gegeben.

Mit am 29. Juni 1999 bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger gegen den Bundesamtsbescheid Klage erhoben.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 14. Juni 1999 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat mit Urteil vom 6. Juli 2000 (3 E 30662/99.A) durch den Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom selben Tage den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes aufgehoben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Widerruf sei zum einen nicht unverzüglich erfolgt, zum anderen liege auch kein Widerrufsgrund vor, da sich die zugrunde zu legende Sachlage in den letzten Jahren nicht nennenswert verändert habe. Durch den Widerruf könne aber nicht eine von vornherein falsche Einschätzung der tatsächlichen Gegebenheiten nachträglich korrigiert werden. Im Übrigen rechtfertige auch der kurzfristige Aufenthalt des Klägers im Nordirak keinen Widerruf, da die Rückkehr nicht freiwillig erfolgt sei und der Kläger nicht die Absicht gehabt habe, sich dauerhaft in Nordirak niederzulassen. Sein Aufenthalt dort sei lediglich erforderlich gewesen, um auch seiner Familie die Ausreise zu ermöglichen.

Auf den Antrag des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hat der Senat mit Beschluss vom 5. September 2002 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt zugelassen.

Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 6. Juli 2000 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung führt er aus, hinsichtlich der Frage der Unverzüglichkeit des Widerrufs und der Freiwilligkeit der Ausreise sei festzustellen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht auf diesen Gesichtspunkten beruhe, sondern sie nur eine Nebenrolle in der Begründung spielten. Hinsichtlich der für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltenen Frage, ob ein Widerruf auch erfolgen könne, wenn die Sachlage von vornherein falsch eingeschätzt worden sei, vertrete er die Auffassung, dass die entsprechende Vorschrift im Asylverfahrensgesetz keine Reparaturvorschrift sei und deshalb aus heutiger Sicht rechtswidrige Bescheide nur dann aufgehoben werden könnten, wenn sich die Sach- oder Rechtlage geändert habe.

Aufgrund des Beweisbeschlusses des Senats vom 24. September 2002 ist der Kläger hinsichtlich der dem Widerruf zugrunde liegenden tatsächlichen Geschehnisse durch die Berichterstatterin am 27. November 2002 als Beteiligter vernommen worden. Wegen der näheren Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom selben Tage verwiesen.

Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakten, die Behördenakten (2 Hefte) sowie die Erkenntnisse gemäß der den Beteiligten übersandten Erkenntnisquellenliste für den Irak mit Stand vom 1. Dezember 2002 Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung, mit der der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten die Abänderung des im Tenor näher bezeichneten Urteils begehrt, ist auf Grund der Zulassung durch den erkennenden Senat und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.

Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14. Juni 1999, mit dem die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG widerrufen wurde, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Zutreffend konnte das Bundesamt allerdings für den beabsichtigten Widerruf § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zu Grunde legen, weil für die Anwendung dieser Vorschrift der Umstand, ob die ursprüngliche Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG rechtmäßig oder rechtswidrig war, nicht von Bedeutung ist.

Zwar gilt nach der klassischen Terminologie, die auch in §§ 48, 49 VwVfG verwendet wird, der Widerruf grundsätzlich für rechtmäßig ergangene Verwaltungsakte, während die Rücknahme für rechtswidrige Verwaltungsakte vorbehalten ist. Noch in einer Entscheidung aus dem Jahre 1990 hat das Bundesverwaltungsgericht, damals noch in Bezug auf die alte Rechtslage zu § 16 AsylVfG, ausdrücklich festgestellt, der Gesetzgeber habe sich im Asylverfahrensgesetz der Terminologie des Verwaltungsverfahrensgesetzes angeschlossen und dementsprechend in § 16 Abs. 1 AsylVfG den Widerruf rechtmäßig ergangener Asylanerkennungen und in Absatz 2 die Rücknahme rechtswidrig erfolgter Anerkennungen geregelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 1990 - 9 B 276/89 -, NVwZ 1990, 774 <775>).

Nachdem mit dem Asylverfahrensgesetz von 1992 in § 73 Abs. 1 und 2 AsylVfG Widerruf und Rücknahme geregelt worden waren, hatte das Bundesverwaltungsgericht nunmehr bezüglich § 73 Abs. 1 AsylVfG 1992 festgestellt, ein rechtmäßiger Widerruf nach der genannten Vorschrift setze neben dem Vorliegen von Widerrufsgründen nur voraus, dass überhaupt ein Bescheid über die Anerkennung als Asylberechtigter ergangen sei. Der Rechtmäßigkeit des Widerrufs stehe daher nicht entgegen, dass ein Anerkennungsbescheid nicht habe ergehen dürfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 1996 - 9 B 644/95 -, Fundstelle in juris).

Diese Rechtsprechung wurde im Beschluss vom 27. Juni 1997 (BVerwG - 9 B 280.97 - Fundstelle in juris) fortgesetzt. Es wurde dabei ausdrücklich als geklärt betrachtet, dass es für die Anwendbarkeit des § 73 Abs. 1 AsylVfG unerheblich sei, ob die Anerkennung als Asylberechtigter (und entsprechend die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG) rechtmäßig oder rechtswidrig gewesen sei, solange überhaupt ein Bescheid über die Anerkennung als Asylberechtigter vorliege. Daneben müssten allerdings die in der genannten Vorschrift aufgeführten Widerrufsgründe vorliegen.

Diese Linie wird auch in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2000 - 9 C 12.00 - (BVerwGE 112, 80 <85>) fortgesetzt mit Hinweis darauf, dass auch nach der Rechtslage im allgemeinen Verwaltungsrecht ein rechtswidriger Verwaltungsakt in entsprechender Anwendung des § 49 VwVfG widerrufen werden könne, wenn die Widerrufsvoraussetzungen vorliegen.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass grundsätzlich die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 73 Abs. 1 AsylVfG widerrufen werden konnte, selbst wenn man auf Grund der Argumentation der Beteiligten davon ausgeht, dass der Bescheid des Bundesamtes vom 30. Januar 1996 bereits ursprünglich rechtswidrig war, weil er nach der seinerzeitigen Erkenntnislage bereits nicht hätte ergehen dürfen. Dies erscheint auch sinnvoll, denn wenn man eine von Anfang an rechtswidrige Asylanerkennung, die nicht unter die Rücknahmevorschriften des § 73 Abs. 2 AsylVfG fällt, vom Widerruf ausschließen würde, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nachträglich geändert haben, so stünde der zu Unrecht Begünstigte besser da als der zu Recht Begünstigte (vgl. so Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand: Juli 2000, § 73, Rdnr. 10).

Voraussetzung für die Bejahung eines Widerrufsgrundes nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist aber neben der Existenz eines Anerkennungsbescheides auch das Vorliegen eines Widerrufsgrundes. Ein solcher liegt insbesondere dann vor, wenn die Gefahr politischer Verfolgung im Herkunftsstaat nicht mehr besteht. Dies ist allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann der Fall, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich geändert haben. Eine solche entscheidungserhebliche Änderung der Sachlage liegt nicht bei einer bloßen Änderung der Erkenntnislage oder deren abweichender Würdigung vor, selbst wenn die neue Beurteilung der Sachlage erst auf nachträglich bekannt gewordenen oder neu erstellten Erkenntnismitteln beruht (vgl. so BVerwGE 112, 80 <82>). Für die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Würdigung wird zum einen auf den Wortlaut des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG Bezug genommen ("wenn die Voraussetzungen ... nicht mehr vorliegen"), zum anderen wird auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift und auf gesetzessystematische Erwägungen Bezug genommen.

Daraus folgt, dass von § 73 Abs. 1 AsylVfG diejenigen Fälle nicht umfasst sind, bei denen in unzutreffender Würdigung der Sachlage zu Unrecht von einer politischen Verfolgung des Ausländers ausgegangen wurde und bei denen deshalb die positiven Bescheide von vornherein rechtswidrig waren (vgl. für eine ähnliche Konstellation bereits BVerwG, NVwZ 1990, 774; wie hier ebenfalls VG Ansbach, Urteil vom 08.11.1995 in: InfAuslR 1996, 372; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.05.1999 in: InfAuslR 2000, 39; VG Hannover, Urteil vom 17.09.1999 in: InfAuslR 2000, 43). Die Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kann nicht dazu dienen, bestandskräftig gewordene Entscheidungen, deren Unrichtigkeit sich im nachhinein herausstellt, zu korrigieren (vgl. bereits VGH Kassel, Urteil vom 2. April 1993 - 10 UE 1413/93 - Leitsatz in NVwZ-RR 1994, 234; so auch Hailbronner, a.a.O., Rdnr. 13; VG Ansbach in: InfAuslR 1996, 372; VG Gelsenkirchen in: InfAuslR 2000, 39).

Der darüber hinausgehenden Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach die Rücknahme eines rechtswidrigen Anerkennungsbescheides, der nicht unter § 73 Abs. 2 AsylVfG falle, sich auch dann auf § 73 Abs. 1 AsylVfG stützen lasse, wenn sich im Vergleich zum Zeitpunkt des Erlasses der begünstigenden Entscheidung die Verhältnisse nicht geändert hätten (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 01.12.1998 - 24 B 98.31324 -, EZAR 214, Nr. 9), kann dagegen nicht gefolgt werden. Zwar erscheinen die zur Begründung der Auffassung angestellten Überlegungen nachvollziehbar, die sich darauf stützen, dass es unbillig wäre, wenn ein ursprünglich zu Unrecht Begünstigter besser stünde als der zu Recht Begünstigte, obwohl in beiden Fällen feststehe, dass im Zeitpunkt des Widerrufs keine Verfolgungsgefahr bestehe und eine solche im erstgenannten Fall auch bereits zum Zeitpunkt der Erstentscheidung nicht vorgelegen habe. Für eine derartige Privilegierung des Adressaten eines von Anfang an rechtswidrigen Anerkennungsbescheides bestehe keine Rechtfertigung. Daraus folge, dass beim Widerruf eines von Anfang an rechtswidrigen Anerkennungsbescheides nach § 73 Abs. 1 AsylVfG eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse nicht notwendige rechtliche Voraussetzung sei, der Widerrufsgrund liege vielmehr darin, dass von Anfang an keine Verfolgungsgefahr bestanden habe.

Diese Auffassung stellt sich im Ergebnis als zu weitgehend dar. Maßgeblich für die hier vertretene Meinung ist dabei, dass der Widerruf gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nach Sinn und Zweck der Vorschrift bereits in der Weise ausgedehnt wurde, dass er sich nicht nur auf ursprünglich rechtmäßige, sondern auch auf rechtswidrige Bescheide beziehen kann. Eine noch weitere Ausdehnung findet zur Überzeugung des Senats im Gesetz keinerlei Stütze mehr (so auch BVerwGE 112, 80 <86>). Die Anwendung des § 73 Abs. 1 AsylVfG auf rechtswidrige Verwaltungsakte rechtfertigt nicht die Schaffung veränderter Widerrufsbedingungen (vgl. BVerwG, a.a.O.).

Selbst wenn man es im Sinne der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs für wünschenswert hielte, dass auch die Fälle erfasst werden, bei denen die Asylanerkennung bzw. die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG von Anfang an rechtswidrig war und bei denen keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, so ist für dieses Ergebnis nach dem Gesetzeszweck eine erweiternde Auslegung der Widerrufsregelung für den Fall der nachträglich besseren Erkenntnis nicht erforderlich. Aus der Entstehungsgeschichte des § 73 Abs. 1 AsylVfG ergibt sich, dass dieser die Pflicht zum Widerruf für die Fälle festschreiben will, in denen sich die Sachlage - insbesondere im Verfolgerstaat - so geändert hat, dass nun keine politische Verfolgung mehr zu befürchten ist (vgl. dazu im Einzelnen BVerwGE 112, 80 <83, 84>). Hat das Bundesamt die Verfolgungsgefahr hingegen ursprünglich - wenn auch möglicherweise auf Grund der seinerzeit vorliegenden Erkenntnislage nachvollziehbar - falsch eingeschätzt, kann dieser Fallvariante nur über die Rücknahmevorschriften (§ 73 Abs. 2 AsylVfG und in ergänzender Anwendung § 48 VwVfG) Rechnung getragen werden (so BVerwG, a.a.O.).

Während das Bundesverwaltungsgericht es in der Vergangenheit offen gelassen hatte, ob bei ursprünglicher Rechtswidrigkeit der Asylanerkennung § 48 VwVfG subsidiär neben § 73 Abs. 1 und Abs. 2 AsylVfG anwendbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.06.1997 - 9 B 280.97 - bei juris), ist in der bereits mehrfach zitierten Entscheidung vom 19. September 2000 (BVerwGE 112, 80 <88>), ausdrücklich klargestellt worden, dass der Senat diese Frage entgegen der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum nunmehr dahingehend entscheidet, dass § 73 AsylVfG die Rücknahme von Anerkennungsbescheiden nicht abschließend regele. Vielmehr gebe es weder nach den Gesetzesmaterialien noch aus dem systematischen Zusammenhang und dem Sinn und Zweck der Vorschriften über die Aufhebung und das Erlöschen einer Asylanerkennung einen Hinweis auf einen abschließenden Charakter der asylrechtlichen Rücknahmevorschrift. § 48 VwVfG könne daher ergänzend angewendet werden, wobei dies gerade für die Fälle bedeutsam ist, in denen die Anerkennung aus nicht dem Asylsuchenden zuzurechnenden Gründen - etwa wegen einer falschen Einschätzung der Gefährdungslage oder rechtsirriger Annahme der Anerkennungsvoraussetzungen seitens des Bundesamtes - von Anfang an rechtswidrig ist. Allerdings ist bei der Anwendung des § 48 VwVfG zu beachten, dass in diesem Rahmen eine Ermessensentscheidung zu treffen ist.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Widerruf in rechtmäßiger Weise weder auf § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG noch auf § 48 VwVfG gestützt werden konnte, weil die Voraussetzungen beider Normen hier nicht vorliegen.

Im Hinblick auf § 73 Abs. 1 AsylVfG fehlt es an einem Widerrufsgrund, da sich der Widerruf jedenfalls nicht auf eine grundlegende Veränderung der Verhältnisse im Nordirak stützen lässt. Zu Recht hat der Kläger insofern eingewandt, eine entscheidend andere Ausgangslage als zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Abschiebungsverbots sei nicht ersichtlich. Für diese Auffassung spricht, dass bereits nach der in irakischen Invasion in Kuwait im August 1990 der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen Sanktionen gegen den Irak verhängte, die zu dessen Einlenken führen sollten. In diesem Zusammenhang wurde auch die sog. "Flugverbotszone" eingerichtet, die zu einer Einschränkung des Machtbereichs des Regimes in Bagdad nördlich des 36. Breitengrades, in dem sich die Kurdenprovinzen Dohuk, Arbil und Sulaimaniya befinden, führte. Im August 1992 wurde auch südlich des 32. Breitengrades eine Flugverbotszone eingerichtet. Nachdem sich herausstellte, dass unter dem Sanktionsregime insbesondere auch die Zivilbevölkerung litt, wurde im April 1995 das sog. "Oil-for-Food-Programm" eingeführt, das Ölexporte zur Finanzierung humanitärer Importe und ziviler Güter für die Rehabilitierung der irakischen Infrastruktur vorsah (vgl. zu diesem Gesamtkomplex zuletzt AA, Lagebericht, Stand: 16.10.2002). Seit Einführung dieses humanitären Programms ging es mit den allgemeinen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen speziell im Nordirak, der überproportional von dem Oil-for-Food-Programm profitierte (vgl. AA, Lageberichte vom 20.03.2002 und vom 16.10.2002; DOI an VG Augsburg vom 03.06.2002; algemeen ambtsbericht Noord-Irak vom April 2001, 2.5), langsam "bergauf". Selbst für den Zentralirak wird festgestellt, dass seit Januar 1996 eine leichte wirtschaftliche Stabilisierung zu beobachten sei (vgl. AA, Lagebericht, Stand: Juli 1996). Eine weitgehend der heutigen Situation im Nordirak entsprechende Lage war demgemäß bezüglich der Grundlagen bereits im Januar 1996 erreicht (vgl. AA, Lagebericht 1996), also zu dem Zeitpunkt, zu dem zugunsten des Klägers das Vorliegen der Voraussetzungen das Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt wurde.

Die vom Verwaltungsgericht Ansbach geäußerte Auffassung (vgl. VG Ansbach in: InfAuslR 2000, 43 <45>), erst nach dem Rückzug der irakischen Truppen nach ihrem Angriff auf die Stadt Arbil im August 1996 könne davon ausgegangen werden, dass die überwiegend von den Kurden im Nordirak besiedelten Gebiete vor dem Zugriff des irakischen Staates sicher seien, vermag den Senat demgegenüber nicht zu überzeugen. Der Vorstoß der irakischen Regierung ist vielmehr als vereinzelte militärische Aktion anzusehen, die schnell niedergeschlagen wurde und vorübergehend andauerte. Die USA haben vielmehr wiederholt gegenüber der Regierung in Bagdad unmissverständlich klargestellt, dass die Verletzung der Kontrolllinie als Grund für ein militärisches Eingreifen anzusehen sei (vgl. AA, Lagebericht vom 20.03.2002). Aus einem solchen einmaligen Vorstoß ergibt sich zur Überzeugung des Senats daher nicht, dass sich an der allgemeinen Beurteilung der Lage im Nordirak seit 1995 etwas Durchgreifendes geändert hat. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass nach der zuvor zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch weder ein einzelnes Ereignis ausreichen würde, um eine erhebliche Änderung der Sachlage zu begründen, noch könnte ein Widerruf auf eine nachträglich geänderte Beurteilung auf Grund besserer Erkenntnis gestützt werden(vgl. BVerwG a.a.O.).

Dies gilt vorliegend umso mehr, als das Bundesamt in seinem Bescheid vom 14. Juni 1999 selbst davon ausgeht, dass die kurzfristige militärische Operation der irakischen Streitkräfte im Nordirak vom 31.08. bis 01.09.1996 nicht der Wiederherstellung einer dauerhaften Gebietshoheit des Irak über den Nordirak gedient habe und somit gerade als Argument dafür verwendet wird, dass der Kläger (nunmehr) dort vor Verfolgung sicher sei. Dies zeigt, dass sich auch nach der Einschätzung des Bundesamtes die Lage im Nordirak nach der Feststellung von Abschiebungshindernissen nicht tatsächlich grundlegend geändert hat, sondern dass lediglich eine veränderte Einschätzung der Lage vorliegt.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der am Tag vor der mündlichen Verhandlung vorgelegten neuen Begründung der Beklagten, wonach auf Grund des Erlasses des Dekrets Nr. 110 die gefahrfreie Rückkehr nunmehr in den Gesamtirak möglich sei. Zum einen ist dazu festzustellen, dass das genannte Dekret - wie die Beklagte auch ausdrücklich selbst vorträgt - sich ausschließlich auf die Fälle unbelasteter irakischer Staatsangehöriger, die allein auf Grund der wirtschaftlichen Schwierigkeiten ihr Heimatland verließen und hierzu keine legalen Ausreisedokumente benutzten, bezieht. Damit werden jedenfalls nicht die Fälle umfasst, bei denen die Ausreise - wie vorliegend - wegen behaupteter politischer oppositioneller Tätigkeit erfolgte. Im Übrigen sei auch angemerkt, dass die Verlässlichkeit des genannten Dekrets jedenfalls umstritten ist. Zwar sind weder dem IKRK noch dem UNHCR Fälle von Rückkehrern seit Inkrafttretens des Dekrets Nr. 110 bekannt, die wegen illegaler Ausreise belangt worden wären. Als problematisch angesehen werden jedoch die Fälle von Rückkehrern, bei denen auf Grund ihrer Vergangenheit mit einer Befragung durch irakische Sicherheitsdienste und dann möglicherweise auch mit weiteren Maßnahmen gerechnet werden muss (vgl. AA, Lagebericht vom 16.10.2002, S. 15).

Ungeachtet der Einordnung des Dekrets Nr. 110 kann dieses aber auch deshalb hier nicht herangezogen werden, da es erst am 28. Juni 1999 und damit nach dem Widerrufsbescheid vom 14. Juni 1999 erlassen wurde. Als Prüfungszeitpunkt für die Anfechtungsklage ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zu Grunde zu legen. Demgemäß kann ein neuer Vortrag nicht einen rechtswidrigen Bescheid nachträglich rechtmäßig machen. In diesem Sinne hat auch das Bundesverwaltungsgericht dargelegt, ein Widerruf sei selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn die neue Beurteilung auf erst nachträglich bekannt gewordenen Erkenntnismitteln beruhe (vgl. BVerwG, a.a.O.).

Der Widerrufsgrund des nachträglichen Wegfalls der Verfolgungsgefahr kann allerdings außer auf einer Veränderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat auch auf Ursachen beruhen, die in der Person des Betroffenen liegen. So kann z.B. die freiwillige Rückkehr des Asylberechtigten in den Verfolgerstaat den Schluss auf einen Wegfall der Verfolgungsgefahr rechtfertigen, sofern nicht bereits nach § 72 AsylVfG die Anerkennung erloschen ist (vgl. Hailbronner, a.a.O., § 73 AsylVfG, Rdnr. 15). Allerdings reicht die Rückkehr für sich genommen nicht aus, vielmehr bestimmt Art. 1 c Nr. 4 GK, der hier ergänzend heranzuziehen ist, dass die Flüchtlingseigenschaft erst entfällt, wenn der Flüchtling freiwillig in das Land, das er aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen er sich befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat. Ein solches Verhalten des Flüchtlings dokumentiert den Wegfall von Verfolgungsfurcht und gleichzeitig der Verfolgungsgefahr selbst (vgl. Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 7. Aufl., § 73, Rdnr. 6). Allerdings besteht Einigkeit darüber, dass das Merkmal eines dauernden Aufenthalts des Verfolgten im Heimatstaat gegeben sein muss. Einer nur vorübergehenden kurzzeitigen Rückkehr, insbesondere aus schwerwiegenden familiären Gründen (z.B. Besuch des todkranken Vaters) oder zur Erfüllung einer sittlichen Pflicht, kann die Bedeutung einer freiwilligen Rückkehr nicht ohne Weiteres zugemessen werden (vgl. Hailbronner, a.a.O., § 73 AsylVfG, Rdnr. 16), dies gilt insbesondere bei regional begrenzter Verfolgung (vgl. Renner, a.a.O., § 73 AsylVfG, Rdnr. 6). Zu den Gründen, die eine kurzfristige Rückkehr in den Heimatstaat rechtfertigen können, zählt auch eine Reise in das Herkunftsland, um Verwandten oder Freunden bei der Flucht zu helfen (vgl. BVerwGE 89, 231 <237>).

Für den vorliegenden Einzelfall hat die Anhörung des Klägers ergeben, dass das Verwaltungsgericht hier im Ergebnis zu Recht das Merkmal der Freiwilligkeit verneint hat, allerdings wäre das Gericht gehalten gewesen, die von ihm angenommenen Beweggründe durch nähere Befragung des Klägers zu verifizieren. Bei der in der Berufungsinstanz nachgeholten Anhörung hat der Kläger in glaubhafter Weise ausführlich und detailreich die Beweggründe seiner Reise beschrieben und hat dabei auch ehrlicherweise eingeräumt, dass er sogar zwei Mal in den Nordirak zurückgekehrt ist, während man bei Abfassung des Widerrufsbescheides nur eine einmalige Rückkehr im Auge hatte. Die Gesamtzusammenhänge, die der Kläger geschildert hat, zeigen aber, dass er die Reise nicht freiwillig im eigentlichen Sinne angetreten hat, sondern aus Verantwortungsgefühl und einer sittlichen Verpflichtung seiner Familie gegenüber.

Der Kläger hat geschildert, dass er sich nach Anerkennung der für ihn vorliegenden Abschiebungshindernisse sofort darum bemüht habe, seine Frau und seine drei 1980, 1981 und 1982 geborenen Kinder im Wege der Familienzusammenführung ebenfalls nach Deutschland zu holen. Man habe ihm allerdings gesagt, dass dies alles ziemlich lange dauern könne. Nachdem im August 1996 die Truppen des Zentralirak vorübergehend die Stadt Arbil erobert hatten, habe er Angst bekommen, denn seine Familie sei seinerzeit, nachdem er selbst nach Deutschland geflohen war, in den Nordirak gegangen. Allerdings habe er wegen fehlender Kommunikationsmöglichkeiten nicht mehr gewusst, wo genau sich die Familie aufhalte. Er habe damals befürchtet, das zentralirakische Regime könne den Nordirak zurückerobern und seine Familie sei dann - unter anderem wegen seiner politischen Betätigung - einer Verfolgung durch das Regime ausgesetzt. Aus diesem Grunde habe er sich entschlossen, zunächst in die Türkei zu reisen und dort über die deutsche Botschaft in Ankara die Familienzusammenführung voranzutreiben. Nachdem man ihm dort entsprechende Unterlagen ausgestellt habe, habe er es für das Beste gehalten, selbst in den Irak zu reisen. Der relativ lange Aufenthalt von fast sechs Wochen sei dadurch zu erklären, dass er zunächst nach dem Aufenthaltsort seiner Familie geforscht habe, wobei er dabei keine offiziellen Wege gegangen sei aus Angst vor im Nordirak tätigen Agenten des Bagdader Regimes. Nachdem er die Familie gefunden gehabt habe, habe man sich noch längere Zeit gedulden müssen und sei immer wieder zur Grenze vorgegangen, da seinerzeit täglich nur ca. acht Personen die Grenze hätten passieren dürfen. Als die Familie dann zusammen in der Türkei gewesen sei, habe sich herausgestellt, dass mit seinen eigenen Dokumenten etwas nicht in Ordnung gewesen sei. Da das Visum der Familie nur für fünfzehn Tage gegolten hätte und ein längerer Aufenthalt der Familie in der Türkei über seine finanziellen Möglichkeiten gegangen wäre, habe er sich entschlossen, die Familie kurzfristig wieder in den Nordirak zurückzuschicken. Er sei dann selbst nach Deutschland gefahren, habe die Papiere in Ordnung bringen lassen und sei sodann nochmals in den Nordirak zurückgekehrt, um seine Familie endgültig hierher zu holen. Der Kläger betont dabei, dass diese Reisen auch deshalb notwendig gewesen seien, weil die kurdischen Verwaltungsbehörden, die an der Grenze stationiert seien, Frauen nicht ohne Begleitung eines männlichen Familienmitgliedes, entweder des Ehemannes, des Vaters oder des Bruders der Frau, ausreisen ließen. Von daher habe er keine andere Möglichkeit gesehen, als sich selbst in den Nordirak zu begeben, um seiner Familie zur Flucht zu verhelfen.

Diese lebensnahe und in sich widerspruchsfreie Schilderung des Klägers zeigt aber, dass von einer freiwilligen Rückkehr keine Rede sein kann, vielmehr sah sich der Kläger zu der Reise zum einen wegen der damals für ihn bedrohlich erscheinenden Verhältnisse im Nordirak, zum anderen wegen der traditionellen Vorschriften für Reisen von Frauen gezwungen, die Familienzusammenführung selbst in die Hand zu nehmen. Dabei ist auch offensichtlich geworden, dass der Kläger im Nordirak im Wesentlichen von offizieller Seite unerkannt bleiben wollte und deshalb aus Angst vor möglicherweise sich im Land befindenden Agenten der irakischen Zentralregierung auf informellen Wegen nach dem Verbleib seiner Familie geforscht hat. Der Kläger hat dazu erklärt, er sei früher in Bagdad Lehrer gewesen und habe sich auch politisch engagiert, weshalb er in das Blickfeld der irakischen Behörden gekommen sei, dies sei seinerzeit auch der Grund für seine Flucht gewesen.

Der Senat hat, auch auf Grund des persönlichen Eindrucks, den sich die Berichterstatterin bei der Anhörung des Klägers von ihm verschaffen konnte, keine Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der Erklärungen des Klägers zu den Gründen für seine Reisen in den Nordirak.

Zwar ist der Senat der Auffassung, dass wegen der Vielzahl der Reisen von irakischen Staatsangehörigen in den Nordirak (vgl. dazu Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande, ambtsbericht Noord-Irak vom 11.04.2001, 4.1), strenge Maßstäbe anzulegen sind und grundsätzlich die - insbesondere mehrfache - Rückkehr in das Heimatland, ohne dass dies Verfolgungsmaßnahmen nach sich zieht, zu einem Wegfall der Asylanerkennungsvoraussetzungen bzw. der Voraussetzungen für die Annahme von Abschiebungshindernissen führen muss. Wie die Verhältnisse sich im Einzelnen gestalten, ist jedoch in jedem Fall auf Grund der konkreten Situation gesondert individuell zu betrachten. Diese Prüfung führt im vorliegenden Fall dazu, dass von einer zum Widerruf berechtigenden Änderung der Verhältnisse für den Kläger nicht ausgegangen werden kann.

Festzuhalten ist somit, dass vorliegend unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Widerrufsgrund nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vorliegt.

Der Widerruf kann auch nicht ergänzend auf § 48 VwVfG gestützt werden. Nach dem eindeutigen, insofern nicht interpretationsfähigen Bescheid vom 14. Juni 1999 ist nur der Widerruf der Feststellung eines Abschiebungsverbots im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG von Abschiebungshindernissen nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG geprüft und insofern eine gebundene Entscheidung angenommen worden. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass auch die für die Anwendung des § 48 VwVfG notwendigen Ermessenserwägungen angestellt wurden, sind aus dem Bescheid nicht ersichtlich. Diesbezüglich wurde in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt, dass man eine Ermessensentscheidung nicht als notwendig angesehen und insofern entsprechende Erwägungen auch nicht vorgenommen habe.

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die fehlende Ermessensausübung unschädlich wäre, weil das in § 48 VwVfG eröffnete Rücknahmeermessen im Falle des Klägers auf Null reduziert gewesen wäre. Insofern verweist das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 19. September 2000 zu Recht darauf, dass ein Vergleich mit der Rücknahmepflicht gemäß § 73 Abs. 1 AsylVfG bereits zeige, dass der Gesetzgeber die anfängliche Rechtswidrigkeit in anderen Fällen als nicht so gewichtig angesehen habe, dass generell kein Rücknahmeermessen eingeräumt werde. Für die Fälle, in denen das Bundesamt die Rechtswidrigkeit einer Asylgewährung oder einer Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG nachträglich erkennt, steht ihm vielmehr ein weites, auch etwaige Erwägungen zur Verfahrensökonomie einschließendes Ermessen bei der Frage zu, ob es überhaupt ein Rücknahmeverfahren einleitet (vgl. BVerwGE, a.a.O., S. 92). In eine solche Ermessensentscheidung hätten neben den zuvor dargestellten individuellen Umständen auch die Tatsache einfließen müssen, dass der Kläger mit seiner Familie in der Bundesrepublik Deutschland bereits einen mehrjährigen, gesicherten Aufenthalt innehatte, dass er selbst hier berufstätig ist, die Söhne fließend Deutsch sprechen und hier zur Schule gehen bzw. studieren. Alle diese Erwägungen haben ersichtlich in die Entscheidung des Bundesamts keinen Eingang gefunden.

Da der Widerruf somit bereits aus den genannten Gründen rechtswidrig ist, kommt es vorliegend auf die Frage, ob der Widerruf unverzüglich erfolgt ist, nicht mehr an. Es sei jedoch erwähnt, dass insofern die Divergenzrüge des Bundesbeauftragten berechtigt ist, denn bei dem Merkmal "unverzüglich" handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausschließlich um einen im öffentlichen Interesse liegenden Verfahrensgrundsatz, der bezwecken soll, dass eine dem anerkannten Asylberechtigten nicht mehr zustehende Rechtsposition alsbald beseitigt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.06.1997 - 9 B 280.97 -). Der einzelne Ausländer als Adressat des Widerrufsbescheides kann dagegen aus dem Merkmal "unverzüglich" keine Rechte für sich herleiten, wenn das Bundesamt einen ansonsten berechtigten Widerruf nicht unverzüglich ausspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.1998 - 9 B 654/97 -). Diese Auffassung wird auch ansonsten einhellig geteilt (vgl. Hailbronner, a.a.O., § 73 AsylVfG, Rdnr. 46 m.w.N.). Insofern hat das Verwaltungsgericht unter Außerachtlassung der vorgenannten Rechtsprechung zu Unrecht angenommen, der Widerruf sei nicht unverzüglich erfolgt.

Da das Rechtsmittel des Bundesbeauftragtem für Asylangelegenheiten jedoch insgesamt ohne Erfolg geblieben ist, hat er gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, wobei gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.



Ende der Entscheidung

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