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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.07.2004
Aktenzeichen: 10 UE 2988/02
Rechtsgebiete: BSHG


Vorschriften:

BSHG § 76
BSHG § 88 Abs. 1
BSHG § 88 Abs. 2
Unter Einkommen i.S.v. § 76 BSHG versteht man die Mittel, die der Hilfesuchende in der Bedarfszeit dazu erhält. Mittel, die der Hilfesuchende früher - wenn auch erst in der vorangegangenen Bedarfszeit - erhalten hat und die in der aktuellen Bedarfszeit noch vorhanden sind, zählen zum Vermögen i.S.v. § 88 BSHG, das der Schongrenze des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG i.V.m. der Durchführungsverordnung zu dieser Norm in der jeweils gültigen Fassung unterliegt (wie BVwerG, Urt. vom 18 Februar 1999 -5 C 35/97-, BVerwGE 108, 296 ff.=NJW 1999, 3649f.).
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

10 UE 2988/02

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Sozialhilferechts

hier: Einkommensbegriff nach § 76 BSHG

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 10. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Pieper, Richter am Hess. VGH Thorn, Richter am Hess. VGH Dr. Saenger

am 27. Juli 2004 nach § 130 a VwGO beschlossen:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Oktober 2000 - 3 E 4604/00 (1) - abgeändert.

Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung seiner Bescheide vom 16. Mai 2000 und 15. August 2000 den Klägerinnen für den Monat Mai 2000 Hilfe zum Lebensunterhalt und pauschaliertes Wohngeld in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten der Klägerinnen abwenden, falls nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt und pauschaliertem Wohngeld (Mietzuschuss nach §§ 31 ff. WoGG) für den Monat Mai 2000.

Einen entsprechenden Antrag der Klägerin zu 1. vom 2. Mai 2000 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 16. Mai 2000 mit der Begründung ab, unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehemannes in Höhe von 2055,19 DM sei ein den laufenden Bedarf der Klägerinnen übersteigendes Einkommen in Höhe von 455,99 DM ermittelt worden, so dass laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nicht zu gewähren sei. Den Widerspruch der Klägerinnen vom 19. Juni 2000 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 2000 zurück. Zur Begründung wird ausgeführt: Der Klägerin zu 1. sei der Lohn des Ehemannes am 27. April 2000 zugeflossen. Maßgebend für die sozialhilferechtliche Beurteilung hinsichtlich der Anrechung sei der Zeitraum des tatsächlichen Zuflusses mit nachfolgendem Bedarfszeitraum, nicht maßgeblich sei, wie sich das Einkommen zusammensetze (hier wohl Lohn aus Überstunden im März 2000). Bei dem Lohn handele es sich nicht um Vermögen im Sinne von § 88 Abs. 1 BSHG, das der Schongrenze unterliege.

Die Klägerinnen haben am 15. September 2000 Klage erhoben.

Zur Begründung haben sie vorgetragen: Da der Betrag in Höhe von 2055,19 DM nicht im Bedarfszeitraum (Mai 2000) zugeflossen sei, könne er auch nicht als Einkommen, sondern allenfalls als Vermögen angesehen werden. Er zähle zum Schonvermögen. Sie, die Klägerin zu 1., habe ein privates Darlehen, das die Eheleute im Januar/Februar wegen finanzieller Engpässe aufgenommen hätten, in Höhe von 1000,00 DM zurückzahlen müssen. Darüber hinaus hätte sie Kfz.-Steuern in Höhe von 211,00 DM zahlen sowie einen Strafzettel (10,00 DM) und zwei Raten an die Staatsanwaltschaft B-Stadt als Geldstrafe wegen eines Verkehrsdeliktes (300,00 DM) begleichen müssen. Auch habe sie von dem genannten Betrag die Telefonrechnung für März/April 2000 (276,99 DM) sowie Sommersandalen für die Kinder (130,00 DM) bezahlt.

Die Klägerinnen haben beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Mai 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. August 2000 zu verpflichten, ihnen Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat Mai 2000 und pauschales Wohngeld für den Monat Mai 2000 zu gewähren.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in seinem Widerspruchsbescheid vom 15. August 2000.

Mit Urteil vom 20. Oktober 2000, den Klägerinnen zugestellt am 25. Oktober 2000, hat das Verwaltungsgericht - im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung - die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Der Beklagte gehe zu Recht davon aus, dass die Nachzahlung für Überstunden des Ehemannes der Klägerin zu 1., die am 27. April 2000 auf dem Konto der Klägerin zu 1. gutgeschrieben worden sei, als Einkommen für den Bedarfsmonat Mai in Ansatz zu bringen sei. Nach der Zuflusstheorie könne nicht zweifelhaft sein, dass die Ende April 2000 eingegangene Zahlung für den nachfolgenden Bedarfszeitraum Mai 2000 bei wirtschaftlicher Betrachtung zur Verfügung gestanden und die Mittel der Bedarfsgemeinschaft für diesen Bedarfsmonat erhöht habe. Für den Bedarfszeitraum April 2000 habe dieser Betrag ersichtlich nicht zur Verfügung gestanden, da er erst am Monatsende eingegangen sei. Deshalb habe es sich nicht um Vermögen im Sinne von § 88 BSHG, das der Schongrenze unterliege, gehandelt. Zum Vermögen gehörten Mittel, die zur längerfristigen Anlage oder Nutzung bestimmt seien. Hiervon sei insbesondere dann auszugehen, wenn sie im Zuflussmonat nicht ausgegeben würden. Danach habe es sich bei der Überstundennachzahlung ersichtlich nicht um Vermögen gehandelt, denn die Klägerin zu 1. habe dieses Geld dafür verwandt, um den laufenden Bedarf zu decken und Schulden zu tilgen. Der größte Einzelbetrag in Höhe von 1000,00 DM sei am 3. Mai 2000 (Bedarfszeitraum) zur Ablösung eines privaten Darlehens eingesetzt worden, nicht aber zur längerfristigen Nutzung oder Anlage.

Auf den Antrag der Klägerinnen hat der damals für das Sozialhilferecht zuständige 1. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs mit Beschluss vom 29. Oktober 2002 - 1 UZ 3739/00 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main zugelassen.

Zur Begründung der Berufung tragen die Klägerinnen vor: Weder bei strikter Anwendung der Zuflusstheorie noch bei Ablehnung dieser Theorie sei die im Monat März 2000 angefallene und am 27. April 2000 eingegangene Überstundenvergütung als Einkommen für den Monat Mai 2000 anzurechnen. Es gelte der Grundsatz der Zeitraumidentität, die Zahlung sei dem Zeitraum zuzurechnen, aus dem sie stamme und für den sie gedacht sei.

Die Klägerinnen beantragen,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Mai 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2000 zu verpflichten, den Klägerinnen für den Monat Mai 2000 Hilfe zum Lebensunterhalt und pauschales Wohngeld zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor: Es werde eingeräumt, dass die für März zustehende Überstundenvergütung im Hinblick auf die erforderliche Abrechnung Einkommen für den Folgemonat, nämlich den Monat April, darstelle. Bei der Fälligkeit der Zahlung zum Monatsende bedeute dies, dass sie für den darauffolgenden Zeitraum, nämlich den Monat Mai, bestimmt sei. Völlig zu Recht sei deshalb die Überstundenvergütung im Bedarfszeitraum angerechnet worden.

Mit gerichtlicher Verfügung vom 16. Juni 2004 wurden die Beteiligten nach Beratung im Senat darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, über die Berufung durch Beschluss nach § 130 a VwGO zu entscheiden, da das Gericht sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Auf den Beschluss des 1. Senats vom 29. Oktober 2002 wurde hingewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Behördenakte (1 Hefter) verwiesen. Sie sind zum Gegenstand der Beratung des Senats gemacht worden.

II.

Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Oktober 2000 ist aufgrund der Zulassung durch den damals für das Sozialhilferecht zuständigen 1. Senat und auch sonst zulässig. Sie ist nach der einstimmigen Ansicht des beschließenden Senats auch begründet. Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich.

Antragsgemäß war das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und der Klage stattzugeben, denn die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 16. Mai und 15. August 2000 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerinnen somit in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).

In den angefochtenen Bescheiden hat der Beklagte die Ablehnung des Antrages der Klägerinnen auf Gewährung von Sozialhilfe für den Monat Mai 2000 darauf gestützt, dass die dem Konto der Klägerin zu 1. am 27. April 2000 gutgeschriebene Überstundenvergütung ihres Ehemannes im streitgegenständlichen Zeitraum als Einkommen im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes und nicht als Vermögen zu berücksichtigen sei. Zu Unrecht hat sich das Verwaltungsgericht dieser Auffassung angeschlossen und zum Einkommen Geld oder geldwerte Güter gerechnet, wenn sie als Zuflüsse zur Deckung des Sozialhilfebedarfs zur Verfügung stehen und zur Deckung laufenden Bedarfs bestimmt sind. Dem liegt offenbar die inzwischen überholte Auffassung zugrunde, wonach die sozialhilferechtliche Erfassung finanzieller Zuflüsse als Einkommen voraussetzt, dass sie zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind (Identität der Zweckbestimmung ) und dass sie einem bestimmten Zeitabschnitt der Lebensführung des Hilfesuchenden - in der Regel einem Kalendermonat - zugeordnet werden können (Zeitraumidentität). Diese Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 18. Februar 1999 (5 C 35/97 - BVerwG 108, 296 ff. = NJW 1999, 3649 f.) aufgegeben und ausgeführt, § 76 Abs. 1 BSHG bezeichne als Einkommen alle eingehenden Einnahmen, Zahlungen, Zuflüsse, Zuwendungen und anderen Leistungen. Im Gegensatz zum Vermögen, dem Inbegriff all dessen, was einem Rechtsträger schon zustehe, was er bereits habe, sei Einkommen demnach dasjenige, was er (gerade erst) erhalte, was sein Geld oder seine geldwerten Mittel vermehre. Wenn auch beiden, dem Einkommen und dem Vermögen, so das Bundesverwaltungsgericht weiter, sozialhilferechtlich der Bezug zur Bedarfszeit wesentlich sei, so grenzten sie sich doch gerade dadurch voneinander ab, dass Einkommen alles das sei, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhalte, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits habe. Mittel, die der Hilfesuchende (erst) in der Bedarfszeit erhalte, seien als Zufluss in der Bedarfszeit Einkommen. Mittel, die der Hilfesuchende früher, wenn auch erst in der vorangegangenen Bedarfszeit, als Einkommen erhalten habe, seien, soweit sie in der nun aktuellen Bedarfszeit vorhanden seien, Vermögen. Dabei sei Bedarfszeit die Zeit, in der der Bedarf bestehe und (grundsätzlich rechtzeitig) zu decken sei. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Frage, wann etwas zufließt, grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auszugehen. Damit werde nicht unzulässig an einen mehr oder weniger zufälligen Zeitpunkt angeknüpft, sondern einer aktuellen Notlage ein aktuelles Einkommen gegenübergestellt.

Nach diesen Grundsätzen, denen der beschließende Senat in Übereinstimmung mit dem früher für das Sozialhilferecht zuständigen 1. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs folgt, durfte der Beklagte die am 27. April 2000 überwiesene Überstundenvergütung nicht als anrechenbares Einkommen für die Bedarfszeit Mai 2000 berücksichtigen. Dabei kann dahinstehen, zu welchem Zeitpunkt die dem Ehemann der Klägerin zu 1. zustehende Überstundenvergütung fällig geworden und ob deren Abrechnung verspätet erfolgt ist. Auch wenn die Überweisung der Überstundenvergütung Ende April verspätet erfolgt sein sollte, so ist für die Zurechnung zum Einkommen allein maßgebend, ob die Klägerin zu 1. den Betrag der Überstundenvergütung in der hier streitgegenständlichen Bedarfszeit (Mai 2000) erhalten hat. Dies war nicht der Fall.

Es kann auch keine Rede davon sein, dass die "Ende April 2000 eingehende Zahlung (erst) für den nachfolgenden Bedarfszeitraum (Mai 2000) bei wirtschaftlicher Betrachtung zur Verfügung stand", wie das Verwaltungsgericht meint. Die Überweisung der Überstundenvergütung erfolgte am 27. April 2000, einem Donnerstag, es standen also noch zwei Wochentage im April zur Verfügung, um den laufenden Bedarf des Monats April zu befriedigen. So hat die Klägerin auch bereits am 28. April 2000 Überweisungen getätigt, nämlich 300,00 DM an die Gerichtskasse der Justizverwaltung Frankfurt am Main und 10,00 DM an die Stadtkasse Maintal.

Schließlich kann die Überstundenvergütung auch nicht als ein vom tatsächlichen abweichender, normativer Zufluss im Sinne von §§ 3 Abs. 3, 11 i. V. m. §§ 4, 6,7 und 8 der Durchführungsverordnung (DVO) zu § 76 BSHG angesehen werden. Dazu zählen Sonderzuwendungen, Gratifikationen und gleichartige Bezüge und Vorteile, die in größeren als monatlichen Zeitabständen gewährt werden. Diese sind von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie anfallen und regelmäßig auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 und 3, § 8 Abs. 1 Satz 3 DVO zu § 76 BSHG; siehe dazu BVerwG, Urt. vom 18. Februar 1999, a. a. O.). Die Überstundenvergütung dagegen ist wie ein nachgezahltes Arbeitsentgelt anzusehen, für das der oben genannte Grundsatz gilt, alles was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhalte, sei Einkommen im Sinne von § 76 BSHG; eine Aufteilung auf einen längeren Zeitraum kommt hier nicht in Betracht (siehe dazu auch BVerwG, Urt. vom 19. Februar 2001 - 5 C 4/00 -, DVBl. 2001, 1065 f. = NVwZ-RR 2001, 519).

Aus den Angaben der Klägerin zu 1. in ihrem Sozialhilfeantrag vom 2. Mai 2000 ergibt sich im Übrigen, dass das Vermögen der Klägerinnen die Grenze des nicht zu berücksichtigenden Vermögens gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG i. V. m. § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG im Monat Mai 2000 nicht überschritten hat. Der Betrag des Schonvermögens (siehe Tabelle zu § 88 in: LPK-BSHG, 6. Aufl., Seite 882) ist auch unter Berücksichtigung des Betrages der Überstundenvergütung, über den die Klägerinnen noch im Bedarfsmonat Mai 2000 verfügen konnten, nicht überschritten.

Nach alledem steht den Klägerinnen für den Monat Mai 2000 Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 21 ff. BSHG und folglich auch der Mietzuschuss nach §§ 31 ff. WoGG zu.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Ende der Entscheidung

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