Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 06.09.2005
Aktenzeichen: 10 UE 3025/04
Rechtsgebiete: HGO, VwGO, SGB VIII


Vorschriften:

HGO § 19
VwGO § 113
VwGO § 114
SGB VIII § 3
SGB VIII § 4
SGB VIII § 22
SGB VIII § 69
SGB VIII § 74
Für die Entscheidung über die Förderung eines Kindergartens eines freien Trägers nach § 74 SGB VIII sind die Landkreise als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch dann zuständig, wenn allein ihre kreisangehörigen Gemeinden in eigener Trägerschaft Kindergärten betreiben und auch Kindergärten kirchlicher Träger fördern, ohne jedoch selbst zu Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt worden zu sein.

Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann sich dieser Verpflichtung weder dadurch entziehen, dass er hierfür keine Mittel in seinen Haushalt einstellt, noch dadurch, dass er sich auf eine Gleichbehandlung des eine Förderung begehrenden freien Trägers mit anderen (freien und öffentlichen) Trägern beruft, die ebenfalls keine Förderung von ihm erhalten.

Bei der Ermessensentscheidung sind alle im Einzelfall relevanten Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Einem freien Träger kann nicht allein deswegen eine Förderung versagt werden, weil in seinem Kindergarten ein spezielles Erziehungskonzept (hier: Waldorfpädagogik) verfolgt wird, soweit dadurch die gesetzlich bestimmten Erziehungsziele nicht gefährdet werden.

Einzelfall eines nicht betätigten Ermessens.

Es besteht keine Verpflichtung zur Förderung einer Überkapazität.

Der freie Träger hat eine angemessene Eigenleistung zu erbringen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Art oder Höhe der Förderung besteht nicht.


HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

10 UE 3025/04

Verkündet am: 06.09.2005

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Jugend- und Jugendförderungsrechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof -10. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Pieper, Richter am Hess. VGH Dr. Saenger, Richter am Hess. VGH Dr. Jürgens, ehrenamtliche Richterin Bungert, ehrenamtlichen Richter Bleißner

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2005 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2002 - 7 E 5568/00 (2) - abgeändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 14. Februar 2000 und der Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2000 werden aufgehoben, soweit hiermit über den Antrag des Klägers auf Gewährung eines Betriebskostenzuschusses für das Jahr 1999 entschieden worden ist, und der Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewährung eines Betriebskostenzuschusses für den von ihm betriebenen Kindergarten in A-Stadt für das Jahr 1999 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Beteiligten je zur Hälfte zu tragen, die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte vollständig. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Mit dem vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren erstrebt der Kläger die Verpflichtung des Beklagten, eine neue Entscheidung über die Förderung des vom Kläger betriebenen Kindergartens für das Jahr 1999 zu treffen.

Der Kläger, ein eingetragener Verein, betreibt als freier Träger der Kinder- und Jugendhilfe seit dem 1. September 1994 einen Waldorfkindergarten in A-Stadt/ im Bereich des beklagten Landkreises. In dem werktäglich von 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr geöffneten Kindergarten bestanden seinerzeit 20 Kindergartenplätze. Das Landesjugendamt gewährte für den streitgegenständlichen Zeitraum eine Trägerentlastung in Höhe von 300,00 DM pro Kind (insgesamt 6.000,00 DM pro Jahr). Ein bei der Gemeinde A-Stadt vom Kläger gestellter Antrag auf Bewilligung eines Betriebskostenzuschusses für den Betrieb des Kindergartens wurde abgelehnt.

Mit Schreiben vom 26. April 1999 beantragte der Kläger bei dem Beklagten eine anteilige Förderung des Kindergartens nach § 74 SGB VIII in Höhe von 120.000,00 DM für das Jahr 1999 und die Aufnahme von Verhandlungsgesprächen über eine vertraglich vereinbarte Weiterförderung für die kommenden Jahre bei entsprechender Inanspruchnahme. Er führte hierbei aus, von den 20 insgesamt genehmigten Plätzen würden 19 Plätze durch Kinder belegt, von denen 4 Kinder in A-Stadt wohnten, 2 Kinder in B., 2 Kinder in E., 1 Kind in F., 7 Kinder in C., 1 Kind in D. und 2 Kinder in G.. Der Beklagte sei als Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 79 i.V.m. §§ 85 Abs. 1, 69 Abs. 1 SGB VIII verpflichtet, ein bedarfsgerechtes und an den Wünschen und Bedürfnissen der Kinder und ihrer Eltern ausgerichtetes Angebot an Kinderbetreuungsplätzen sicherzustellen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass § 3 Abs. 1 SGB VIII den Beklagten verpflichte, die notwendigen Rahmenbedingungen für ein plurales Angebot zu schaffen und zu erhalten, sofern freie Träger entsprechende Angebote machen und diese von den Leistungsberechtigten nachgefragt werden. Die Kinder und ihre Eltern könnten sich bezüglich der Auswahl unter vorhandenen Kindergärten auf § 5 SGB VIII berufen und die Entscheidung für eine Einrichtung mit besonderem pädagogischem Profil, wie es gerade die Waldorf-Einrichtungen seien, sei grundsätzlich durch den öffentlichen Träger zu akzeptieren. Auf Anforderung des Beklagten legte der Kläger einen Finanzierungsplan vor, aus dem ein Zuschussbedarf in Höhe von 121.640,00 DM zu entnehmen ist. Der Beklagte holte Stellungnahmen verschiedener kreisangehöriger Gemeinden zu der Frage ein, ob der Kläger bei ihnen eine Förderung beantragt und erhalten habe.

Mit Bescheid ohne Rechtsmittelbelehrung vom 14. Februar 2000 teilte der Beklagte dem Kläger mit, nach derzeitiger Rechtslage sehe sich sein Kreisjugendamt nicht in der Lage, durch eine finanzielle Förderung den Betrieb des Kindergartens des Klägers zu fördern. Im Unterschied zu anderen Bundesländern sei in Hessen immer noch von einer geteilten Verantwortung für den Bereich der Kindertagesstätten auszugehen. Diese seien eine Leistung der Jugendhilfe nach den vom Kläger angegebenen Vorschriften des SGB VIII. Gleichzeitig seien sie jedoch Bestandteil der kommunalen sozialen Daseinsvorsorge nach § 19 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO). Diese Aufgaben würden im Rahmen der bereitstehenden Haushaltsmittel von den Kommunen im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung eigenständig verantwortet. Darüber hinaus stelle das Land Hessen Landesfördermittel zur Verfügung. Die Regelung habe ihren Sinn auch darin, dass die Kreise in Hessen von wenigen Ausnahmen abgesehen keine eigenen Steuermittel zur Verfügung hätten. Zudem sei auch bei einer anderen landesrechtlichen Lage eine Finanzierung auf der Basis des § 74 SGB VIII nicht möglich. Unabhängig davon, dass die Leistung unter den sogenannten Haushaltsvorbehalt gestellt sei, werde im Absatz 2 der genannten Vorschrift auf die Maßgabe der Jugendhilfeplanung abgestellt. Bei der letzten und damit für die Entscheidung relevanten Erhebung im Mai 1999 seien in A-Stadt 434 Kindergartenplätze gezählt worden, jedoch nur 407 angemeldete Kinder. Damit sei eine Auslastung von lediglich 94% gegeben gewesen. Es bestehe damit kein zwingender Förderbedarf. Auch § 4 SGB VIII sei von untergeordneter Bedeutung, weil der Beklagte als Landkreis und öffentlicher Jugendhilfeträger keine eigenen Kindertagesstätten betreibe und damit auch nicht mit freien Trägern konkurriere. Wenn kreisangehörige Kommunen eigene Einrichtung betrieben sei dies keine Entscheidung des Jugendhilfeträgers, sondern eine Entscheidung im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung. Die kommunalpolitische Entscheidung gehe dabei von dem durch die Eltern geäußerten Wunsch nach der Möglichkeit öffentlicher Einrichtungen aus. Im Übrigen sei § 4 SGB VIII lediglich eine Sollvorschrift.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit am 28. April 2000 beim Beklagten eingegangenen Schreiben vom 24. April 2000 Widerspruch ein, den er unter Bezugnahme auf verschiedene Vorschriften des SGB VIII näher begründete. Die Entscheidung des Beklagten sei insbesondere ermessensfehlerhaft, weil ein Bedarf nach Kindergartenbetreuung unter dem Ansatz der Waldorfpädagogik bestehe und er - der Kläger - willens und geeignet sei, diesen Bedarf zu befriedigen, so dass ein Förderungsanspruch bestehe.

Der Anhörungsausschuss beim Landrat des Beklagten kam in seiner Sitzung vom 29. Juni 2000 zu der Auffassung, dem Kläger könne gegenüber der Gemeinde A-Stadt ein Anspruch auf Gleichbehandlung zustehen, bei dessen Durchsetzung er die Hilfe des Jugendamtes (des Beklagten) beanspruchen könne. Der Ausschuss empfahl daher dem Beklagten, in diesem Sinne tätig zu werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2000 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, der Widerspruch sei zulässig aber nicht begründet. Das Anhörungsverfahren habe zu keinen wesentlichen neuen Erkenntnissen geführt und der Empfehlung des Anhörungsausschusses könne nicht gefolgt werden. Nach § 74 Abs. 2 SGB VIII könne die Förderung von Einrichtungen der freien Jugendhilfe von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung anzubieten. Zum Stichtag 1. Juli 2000 sei der Bedarf an Kindergartenplätzen in der Gemeinde in gutem Maße gedeckt mit einem Versorgungsgrad von 128, 5 % bei einem Kreisdurchschnitt von 116,1 %. Der Pluralität des Angebotes sei durch das Vorhandensein von öffentlichen und kirchlichen Trägern der Kindertagesstätten Rechnung getragen. § 5 Abs. 2 SGB VIII schränke das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten insofern ein, als es nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sein dürfe. Da ein zusätzlicher Bedarf an Kindergartenplätzen in der Gemeinde nicht bestehe, sei eine Förderung in der beantragten Höhe von 120.000,00 DM pro Jahr nicht mit den gesetzlichen Vorgaben des § 5 Abs. 2 SGB VIII vereinbar. Zu bemerken sei, dass ein nicht unerheblicher Anteil der in der Einrichtung des Klägers untergebrachten Kinder aus anderen Gemeinden, zum Teil auch aus nicht kreisangehörigen Gemeinden stamme. Zur weiteren Begründung werde auf die Darlegungen im Bescheid vom 14. Februar 2000 verwiesen.

Mit am 13. November 2000 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangenem Klageschriftsatz vom 9. November 2000 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholte und vertiefte er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Er trug vor, der Beklagte gehe zu Unrecht von einer vollständigen Delegation der Aufgaben der Jugendhilfe an die Gemeinden aus. Er - der Kläger - habe einen Anspruch auf Förderung dem Grunde nach gegen den Beklagten als zuständigen öffentlichen Träger der Jugendhilfe aus § 74 Abs. 1 SGB VIII, da er die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfülle. Über Art und Höhe der Förderung sei nach 74 Abs. 3 SGB VIII nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Im vorliegenden Fall habe der Beklagte jedoch kein Ermessen ausgeübt. Er weise auf einen durchschnittlichen Versorgungsgrad in der Gemeinde und im Kreis hin, lege jedoch nicht dar, wie er diese Zahlen errechnet habe. Dem sich aus den §§ 3 und 4 SGB VIII ergebenden Prinzip der Trägervielfalt mit der Anerkennung unterschiedlicher Inhalte, Methoden und Arbeitsformen werde nicht bereits durch das Vorhandensein von öffentlichen und kirchlichen Trägern entsprochen. Vielmehr werde im Falle des Kindergartens des Klägers durch durchweg gute Auslastung belegt, dass es hier eine beachtliche Nachfrage gebe, die gerade auf der besonderen Konzeption dieser Einrichtung beruhe und keineswegs durch bestehende Kindergärten der Gemeinden oder der Kirchen abgedeckt werde. Bei der Entscheidung über Art und Höhe der Förderung sei zudem der Gleichbehandlungsgrundsatz im Rahmen der Ermessenserwägung in besonderer Weise zu beachten. Kleinere Einrichtungen mit einem besonderem pädagogischem Konzept dürften nicht von der Förderung ausgeschlossen werden. Der vom Beklagten vorgenommene generelle Ausschluss der Einrichtung des Klägers verletze den Gleichheitsgrundsatz und den damit in Zusammenhang stehenden Anspruch auf Chancengleichheit unter den Trägern der freien Jugendhilfe. Die vorhandenen kirchlichen und gemeindlichen Träger erhielten ausnahmslos eine Förderung, die daher auch dem Kläger zu Teil werden müsse. Dessen Einrichtung sei in gleicher Weise zu fördern wie die anderen Kindergärten im Bereich des Beklagten. Auch sei die Berufung des Beklagten auf die Regelung in § 19 Abs. 1 HGO nicht nachvollziehbar, weil sich der Beklagte nicht unter Hinweis auf diese Vorschrift seiner gesetzlichen Verpflichtung aus § 74 SGB VIII und seiner aus der Stellung als örtlicher Kinder- und Jugendhilfeträger begründeten Verantwortung entziehen könne. Eine Verschiebung der Verantwortlichkeit auf kreisangehörige Gemeinden sei gerade nicht vorgesehen. Im Zusammenhang mit dem besonderen pädagogischen Konzept des Waldorfkindergartens ergebe sich regelmäßig eine Nachfrage, die über den Gemeindestandort hinausreiche. Aus diesem Grunde sehe keine der Herkunftsgemeinden der Kinder Veranlassung für eine gemeindliche Förderung. Der Beklagte habe zudem - wie sich aus den vorgelegten Unterlagen entnehmen lasse - in seinem Bedarfsbericht vom Mai 1999 und Mai 2000 die 20 Kindergartenplätze des Klägers als Plätze sonstiger Träger ausgewiesen. Er habe damit die Einrichtung in die Bestandsermittlung einbezogen, so dass diese Teil der Jugendhilfeplanung geworden sei. Zudem sei eine Betrachtung allein bezogen auf die Standortgemeinde nicht sachgerecht, weil eine ganze Reihe von Kindern aus Nachbargemeinden in der Einrichtung des Klägers betreut würden. Eine Begrenzung der Bedarfsermittlung auf ein bestimmtes Gemeindegebiet sei daher für die Einrichtung des Klägers fachlich nicht zu begründen. Der Beklagte könne sich schließlich seiner Förderungspflicht auch nicht dadurch entziehen, dass er hierfür keine Haushaltsmittel bereitstelle. Es entspreche der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 25. April 2002 - BVerwG 5 C 70.01 -, dass ein Förderungsanspruch dem Grunde nach bestehe, wenn die fragliche Einrichtung in die Jugendhilfeplanung aufgenommen worden sei. Dies sei im Falle des Klägers gegeben. Selbst unter Außerachtlassung dieses Gesichtspunkts habe das Bundesverwaltungsgericht eine ganze Reihe von Ermessenskriterien aufgestellt, die vom Beklagten nicht berücksichtigt worden seien. So habe das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich festgestellt, dass der pädagogischen Ausrichtung eines Kindergartens Bedeutung zukomme. Die Entscheidung des Beklagten erweise sich somit bereits deswegen als fehlerhaft, weil er die kontinuierlich hohe Nachfrage nach den Kindergartenplätzen in der Einrichtung des Klägers nicht berücksichtigt habe.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 14. Februar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2000 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Gewährung eines Betriebskostenzuschusses für den von ihm betriebenen Kindergarten in A-Stadt in den Jahren 1999 und 2000 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hielt die Klage für unzulässig, soweit der Kläger eine Förderung für das Jahr 2000 begehrte, weil insoweit das erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt worden sei. Der Kläger habe keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Förderung seiner Einrichtung für das Jahr 1999. Einem Förderungsanspruch stünden bereits landesrechtliche Regelungen entgegen. Gemäß § 19 Abs. 1 HGO habe die Gemeinde die Aufgabe, in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für ihre Einwohner erforderlichen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen öffentlichen Einrichtungen bereit zu stellen, wobei Kindergärten grundsätzlich unter den Begriff der öffentlichen Einrichtung im Sinne der genannten Vorschrift fielen. Zu dem heiße es in § 5 Abs. 2 Hessisches Kindergartengesetz (KiGaG), die Gemeinde habe vor Errichtung eines Kindergartens festzustellen, ob für diesen ein freier Träger der Jugendhilfe gefunden werden könne. Lasse sich kein freier Träger finden, solle die Gemeinde die Trägerschaft als Aufgabe übernehmen. Auch hieraus lasse sich schließen, dass die Aufgabe zur Errichtung eines Kindergartens den Gemeinden obliege. Diese Regelung stehe in Übereinstimmung mit bundesgesetzlichen Regelungen, weil nach § 69 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII ausdrücklich vorgesehen sei, dass kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtliche Träger der Jugendhilfe sind, für den örtlichen Bereich Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen können. Eine Verpflichtung zur Einrichtung von Kindergärten oder Förderung der Einrichtungen freier Träger könne sich somit nur für einzelne Gemeinden ergeben und nicht für den Beklagten als Landkreis. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Pflicht zur "Letztverantwortung" in § 69 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII. Dies betreffe lediglich die Planungsverantwortung, während die Aufgabe des Kindergartenwesens durch die kreisangehörigen Gemeinden übernommen würde. Selbst wenn sich ein Anspruch grundsätzlich gegen den Beklagten richten könnte, sei seine Ablehnung der Förderung ermessensfehlerfrei erfolgt. Hierbei sei der Bedarf an Kindergartenplätzen und damit die Erforderlichkeit einer Einrichtung zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall sei der Bedarf durch andere Kindergärten bereits gedeckt, so dass die Einrichtung des Klägers für die Bedarfsdeckung nicht erforderlich sei. Der Kindergarten des Klägers sei in der Berechnung des Beklagten unter den sonstigen Betreuungsangeboten genannt, jedoch nicht in die eigentlichen Planungen mit einbezogen. Aus dem Gleichheitssatz könne sich für den Kläger gegen den Beklagten bereits deswegen kein Anspruch ergeben, weil der Beklagte gegenüber keinem Kindergarten irgendeine finanzielle Förderung tätige, so dass durch die Nichtförderung der Einrichtung des Klägers der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt sein könne. Die Förderung durch kreisangehörige Gemeinden sei ihm - dem Beklagten - auch nicht zuzurechnen. Diese erfolge ausschließlich in der eigenen Zuständigkeit der kreisangehörigen Gemeinden, die diese in eigener Verantwortung erbrächten. Eine Ungleichbehandlung der Einrichtung des Klägers liege auch nicht im Verhältnis zur Förderung der kirchlichen Einrichtungen durch die Gemeinde A-Stadt vor, wenn diese Förderung dem Beklagten entgegen seiner Auffassung zuzurechnen sein sollte. Die Einrichtung des Klägers verfolge ein besonderes Erziehungskonzept, nach dem in einem weit größeren Ausmaß als bei anderen Trägern erwartet werde, sich mit den Inhalten der Waldorfbewegung zu identifizieren. Da deshalb die Verweisung eines Kindes in den vom Kläger betriebenen Kindergarten gegen seinen und seiner Eltern Willen nicht möglich sei, könne der Kindergarten des Klägers bereits aus diesem Grunde nicht als zur Bedarfsdeckung geeignet angesehen werden, so dass kein Anspruch auf Förderung bestehen könne. Der Beklagte betrachte zudem die wohnortnahe Betreuung der Kinder als besonderes Qualitätsmerkmal, wobei als Orientierungswert angenommen werde, dass der besuchte Kindergarten in einem Umkreis von 2 Kilometern vom Wohnort des Kindes entfernt liegen solle. Dies sei bei der Einrichtung des Klägers nur für die Kinder der Fall, die in A-Stadt wohnen. So habe auch der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in seinem Urteil vom 15. August 2002 - 2 S 2106/00 -, mit dem er eine vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart, die der Kläger zur Stützung seiner Auffassung herangezogen habe, aufgehoben habe, die Auffassung vertreten, dem Gesichtspunkt der wohnortnahen Betreuung dürfe im Rahmen der Ermessensentscheidung weitgehende Priorität eingeräumt werden.

Mit Urteil vom 13. Dezember 2002 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, die Klage sei bereits unzulässig, soweit der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehre, über einen Antrag auf Gewährung eines Betriebskostenzuschusses für das Jahr 2000 neu zu entscheiden. In Bezug auf die angestrebte Neubescheidungspflicht des Beklagten für das Jahr 1999 sei die Klage zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Als Anspruchsgrundlage komme allein § 74 SGB VIII in Betracht, wonach die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen und sie unter bestimmten Voraussetzungen auch fördern sollen. Anspruchsgegner könne hierbei nur der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sein, mithin nach § 69 Abs. 5 SGB VIII der beklagte Landkreis als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Sinne von § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Diese Zuständigkeit bliebe auch dann bestehen, wenn kreisangehörige Gemeinden gemäß § 69 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII für ihren örtlichen Bereich Aufgaben der Jugendhilfe wahrnähmen, weil auch dann nach Satz 2 der Vorschrift die Gesamtverantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bestehen bleibe. Hieraus folge entgegen der Auffassung des Beklagten nicht nur eine Pflicht zur Abstimmung der Gemeinden mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe, sondern eine Pflicht dieses Trägers, Leistungen nach § 74 SGB VIII selbst zu übernehmen, die von den Kommunen nicht erbracht würden. Entgegen der Auffassung des Beklagten ergebe sich auch aus der Regelung in § 19 HGO nichts anderes, weil es sich zum einen bei dem vom Kläger betriebenen Kindergarten nicht um eine öffentliche Einrichtung im Sinne der genannten Vorschrift handele und darüber hinaus diese landesgesetzliche Regelung die bundesgesetzliche Bestimmung in § 69 Abs. 5 HGO nicht verdrängen könne. Zwar seien die gesetzlichen Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII im Falle des Klägers alle erfüllt, jedoch habe der Kläger auch bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nur einen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung des Beklagten. Dies ergebe sich aus § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, wonach der Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Art und Höhe der Förderung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen entscheide. Mit der genannten Regelung habe der Gesetzgeber zudem klargestellt, dass es in der freien Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe stehe, welche Haushaltsmittel er insgesamt für die Jugendhilfe zur Verfügung stellen wolle. Im vorliegenden Fall sei die Ermessensentscheidung des Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden. Er habe nicht dem Grunde nach verkannt, dass er von dem Ermessen, das ihm durch die genannten Regelungen eingeräumt sei, habe Gebrauch machen müssen. Eine Ermessensreduzierung der Gestalt, dass nur eine Förderung als ermessensgerecht anzusehen sei, ergebe sich auch entgegen der Auffassung des Klägers nicht daraus, dass dessen Einrichtung in die Bedarfplanung des Beklagten einbezogen worden sei. Aus den Darlegungen des Beklagten sei vielmehr zu entnehmen, dass dies nicht der Fall sei. Zudem liege eine Jugendhilfeplanung nach Maßgabe des § 80 SGB VIII nicht vor, weil dessen gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Der Beklagte habe zu Recht in seine Ermessensentscheidung maßgeblich eingestellt, dass ein zur Befriedigung des Bedarfs notwendiges Angebot an Kindergartenplätzen bereits ohne die Einrichtung des Klägers vorhanden sei, da in der Gemeinde A-Stadt der Versorgungsgrad mit Kindergartenplätzen nach den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen zum Stichtag 1. Juli 1999 125,1 % betragen habe und zum 1. Oktober 1999 116,3 %. Der Beklagte habe die maßgeblichen Gesichtspunkte in seine Entscheidung eingestellt und dabei zu Recht die Ortsnähe als einen für die Entscheidung wichtigen Gesichtspunkt herausgestellt. Er habe dabei auch den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen genügt, wobei er nach § 114 Satz 2 VwGO seine Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren habe ergänzen können. Zu Recht habe der Beklagte auch in seiner Ermessensentscheidung einbezogen, dass der Kindergarten des Klägers wegen seiner besonderen pädagogischen Ausrichtung nicht mit anderen Kindergärten gleichgesetzt werden könne, weil eine Verweisung von Eltern auf einen Platz im Waldorfkindergarten nicht möglich sei, wenn diese mit der Waldorfpädagogik nicht übereinstimmten, wobei auch die eingeschränkten Öffnungszeiten der Einrichtung des Klägers einer solchen Verweisung häufig entgegenstehen dürfte.

Gegen dieses den Bevollmächtigten des Klägers am 28. Februar 2003 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 26. März 2003 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage die Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat diesem auf die Gewährung eines Betriebskostenzuschusses für das Jahr 1999 beschränkten Antrag mit Beschluss vom 5. Oktober 2004 entsprochen, der dem Kläger am 14. Oktober 2004 zugestellt worden ist. Der Kläger hat daraufhin die Berufung mit am 9. November 2004 beim Senat eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage begründet.

Der Kläger macht im wesentlichen geltend, sein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung sei bereits deswegen verletzt, weil sich aus den Bescheiden keine hinreichenden Ermessenserwägungen erkennen ließen. Zu Unrecht habe der Beklagte insbesondere angenommen, die Verantwortung für die Errichtung eigener und Förderung von freien Trägern eingerichteter Kindergärten falle allein in die Zuständigkeit der (kreisangehörigen) Gemeinden. Der Beklagte habe auf Grund dieser unzutreffenden rechtlichen Einordnung auch nicht erkannt, eine Ermessensentscheidung treffen zu müssen und habe daher sein Ermessen auch nicht ausgeübt. Auch aus den Formulierungen des Widerspruchsbescheides lasse sich nicht erkennen, dass der Beklagte eine Ermessensentscheidung überhaupt habe treffen wollen. Zu Unrecht habe daher das Verwaltungsgericht angenommen, der Beklagte habe seine Ermessenserwägungen unter Anwendung von § 114 Satz 2 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren noch ergänzen können, da dies nur möglich sei, wenn eine Ermessensentscheidung überhaupt getroffen worden sei.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Einrichtung des Klägers in die Bedarfsplanung des Beklagten einbezogen worden. Es könne dabei nicht entscheidend sein, ob der Beklagte eine Jugendhilfeplanung unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen des § 80 SGB VIII erstellt habe, weil er nicht einen freien Träger dadurch benachteiligen dürfe, dass er von einer Jugendhilfeplanung absehe. Zudem habe bereits das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. April 2002 (- 5 C 17.01 -) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Förderungsentscheidung nicht notwendig vom Bestehen einer Jugendhilfeplanung abhängig gemacht werden könne. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht angenommen, der allgemeine Gleichheitsgrundsatz sei nicht verletzt worden. Die kirchlichen und gemeindlichen Träger im Bereich des Beklagten erhielten eine Abmangelfinanzierung in Höhe von 100 %. Diese Förderung müsse sich der Beklagte auch dann zurechnen lassen, wenn Förderungsleistungen von den Gemeinden erbracht würden. Durch diese Schlechterstellung des Beklagten durch die Versagung jeglicher Förderung werde seine Existenz unmöglich gemacht, was mit dem Gleichheitssatz nicht zu vereinbaren sei. Dem stehe nicht entgegen, dass sich das Verwaltungsgericht mit dem Beklagten auf die Feststellung beschränkt habe, dass der Bedarf an Kindergartenplätzen im Gebiet des Beklagten in ausreichendem Maße gedeckt sei und daraus schlussfolgere, dass die Entscheidung, weitere Kindergartenplätze abzulehnen, nicht zu beanstanden sei. Gegebenenfalls müsse eine Neuverteilung der Förderungsmittel insgesamt vorgenommen werden. Die vom Beklagten als Ausschlusskriterium herangezogene Ortsnähe der Kindergartenversorgung, die das Verwaltungsgericht gebilligt habe, könne nur als ein Kriterium gleichgeordnet neben anderen Kriterien genannt werden. Aus einem neuen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 2004 (- BVerwG 5 C 66.03 -), mit dem das vom Beklagten und vom Verwaltungsgericht maßgeblich herangezogene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. August 2002 aufgehoben worden sei, sei zu entnehmen, dass dem Aspekt der Ortsnähe kein gegenüber anderen Kriterien grundsätzlich überwiegendes Gewicht zukomme. Der Beklagte habe auch unter Zugrundelegung seiner Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Ermessensentscheidung unter Beachtung der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. April 2002 (- BVerwG 5 C 18/01 -) aufgestellten Ermessensgesichtspunkte getroffen, so dass seine Entscheidung als rechtswidrig anzusehen sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2002 insoweit abzuändern, als die Klage hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf eine Förderung für das Jahr 1999 abgewiesen worden ist, und den Bescheid des Beklagten vom 14. Februar 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2000 hinsichtlich des Betriebskostenzuschusses für den Kindergarten des Klägers für das Jahr 1999 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Gewährung eines Betriebskostenzuschusses für den von ihm betriebenen Kindergarten in A-Stadt für das Jahr 1999 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, in den angefochtenen Bescheiden sei hinreichend zum Ausdruck gekommen, dass eine Ermessensentscheidung getroffen worden sei. Diese sei auch inhaltlich rechtmäßig. Insbesondere könne der Kläger nicht bereits aus dem Umstand eine Förderungspflicht des Beklagten dem Grunde nach ableiten, dass der Beklagte keine den Anforderungen des § 80 SGB VIII genügende Jugendhilfeplanung für den Bereich der Kindergärten vorgenommen habe. Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes liege nicht vor. Nach § 74 Abs. 3 SGB VIII entscheide der öffentliche Jugendhilfeträger über Art und Höhe der Förderung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Nach Satz 4 der Vorschrift gelte dies auch, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgegebenen Maßnahmen gleich geeignet seien, zur Befriedigung des Bedarf jedoch nur eine Maßnahme notwendig sei. Im Rahmen der Ermessensentscheidung könne daher bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen derjenigen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sei. Dies habe der Beklagte im Ergebnis getan, da er im Rahmen seiner Ermessensentscheidung mit dem Kriterium der wohnortnahen Betreuung den Interessen der Betroffenen Rechnung getragen habe. Der Kindergarten des Klägers, der eine überörtliche Konzeption verfolge, habe daher nach Maßgabe des § 74 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII gegenüber den der ortsnahen Versorgung dienenden gemeindlichen und kirchlichen Kindergärten zurückgestellt werden dürfen. Aus dem vom Kläger angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 2004 ergebe sich nichts Gegenteiliges, da dort lediglich ausgeführt sei, das Kriterium der Ortsnähe sei nicht als Ausschlusskriterium gegenüber anderen Kriterien zu berücksichtigen, was jedoch eine Berücksichtigung dieses Aspektes im Rahmen einer Gesamtschau durchaus erlaube. Aus dem genannten Urteil ergebe sich zugleich, dass sich nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts der Träger öffentlicher Jugendhilfe auf den Mangel an Haushaltsmitteln dann nicht berufen könne, wenn er für seine Aufgabe, Kindergärten zu fördern, generell auf eine entsprechende Kreisumlage verzichtet hat. Es handele sich bei dem Mangel an Haushaltsmitteln um einen Einwand, der nur in Ausnahmefällen vom öffentlichen Jugendhilfeträger nicht erhoben werden könne. Da nach § 74 Abs. 3 SGB VIII der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entscheide, sei seine finanzielle Leistungsfähigkeit sehr wohl ein Anhaltspunkt für die Förderung. Die Entscheidung über die Förderung einer Einrichtung hänge somit grundsätzlich von der Leistungsfähigkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ab, so dass ihm die Möglichkeit eingeräumt werde, im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit die Förderung zu betreiben und gleichzeitig auch die übrigen gesetzlichen Aufgaben noch wahrnehmen zu können. Im vorliegenden Fall habe er - der Beklagte - nicht durch eigenes Handeln dazu beigetragen, dass seine Kassen leer seien, vielmehr beruhe dies auf der allgemeinen Wirtschafts- und Haushaltslage.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte (Band I bis IV) sowie den einschlägigen Behördenvorgang des Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers, die sich ebenso wie sein vorangegangener Antrag auf Zulassung der Berufung allein auf den Teil des angefochtenen Urteils bezieht, der den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Förderung seines Kindergartens für das Kalenderjahr 1999 betrifft, ist nach Zulassung durch den Senat statthaft (§ 124 Abs. 1 VwGO) und auch sonst zulässig, insbesondere rechtzeitig und ausreichend begründet worden im Sinne von § 124 a Abs. 6 Satz 1, 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 1, 4 VwGO. Die Berufung ist auch begründet, weil das Verwaltungsgericht die auf Neubescheidung seines Antrags auf Gewährung einer Förderung für den von ihm betriebenen Kindergarten für das Jahr 1999 gerichtete Klage des Klägers nicht hätte abweisen dürfen.

Die angefochtenen Bescheide des Beklagten erweisen sich nämlich als rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, weil der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat. Da andererseits das Gericht das dem Beklagten zustehende Ermessen nicht selbst ausüben kann, erweist sich die Sache nicht als spruchreif im Sinne der genannten Vorschrift, so dass der Beklagte nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu verpflichten ist, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ist § 74 Sozialgesetzbuch, 8. Buch (Kinder- und Jugendhilfe) - SGB VIII -. Nach Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz der Regelung sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen. Nach dem 2. Halbsatz der Bestimmung sollen sie die Tätigkeit fördern, wenn der jeweilige Träger bestimmte Voraussetzung erfüllt. Er muss die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllen (Nr. 1), die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bieten (Nr. 2), gemeinnützige Ziele verfolgen (Nr. 3), eine angemessene Eigenleistung erbringen (Nr. 4) und die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten (Nr. 5). Da eine sogenannte "Soll-Vorschrift" eine Abweichung von der geregelten Rechtsfolge nur bei Vorliegen besonderer Umstände erlaubt, bindet sie bei Fehlen solcher Umstände die Verwaltung ebenso wie eine "Muss-Vorschrift". Nach § 74 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz SGB VIII ist somit der jeweilige Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, eine Förderung vorzunehmen, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind und keine Umstände vorliegen, die eine Abweichung von der Regel erlauben.

Ansprüche von Trägern der freien Jugendhilfe auf Förderung nach § 74 SGB VIII können sich nur gegen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe richten (so auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16. Juni 1997 - 4 M 1219/97 -, FEVS 48, 213; VG Kassel, Urteil vom 3. August 1999 - 5 E 5346/94 (5) -, HSGZ 2000, 79), also die Landkreise und kreisfreien Städte. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des § 74 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, sondern auch aus der Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII, wonach Leistungsverpflichtungen, die durch dieses Buch begründet werden, sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe richten. Gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII sind örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kreise und die kreisfreien Städte. Nach § 69 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII kann allerdings Landesrecht regeln, dass auch kreisangehörige Gemeinden auf Antrag zu örtlichen Trägern bestimmt werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch gewährleistet ist. Zwar hat der Hessische Landesgesetzgeber in § 5 des (hessischen) Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes von dieser allgemeinen Möglichkeit Gebrauch gemacht, jedoch ist weder vom Beklagten vorgetragen oder sonst erkennbar, dass für den hier in Frage stehenden Bereich unter Anwendung der genannten Vorschriften kreisangehörige Gemeinden zu örtlichen Trägern bestimmt worden seien. Kreisangehörigen Gemeinden, die nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, obliegen hingegen keine Aufgaben auf dem Gebiet der Jugendhilfe (Wiesner u.a., SGB VIII, 2. Aufl., § 69, Rdnr. 23). Ein etwaiger Anspruch auf Förderung nach § 74 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII kann sich somit nur gegen den Beklagten als örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe richten.

Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass nach wohl historisch entstandener allgemeiner Praxis der Beklagte - wie andere hessische Landkreise offenbar auch - selbst weder Kindertagesstätten betreibt noch solche bisher fördert, weil seine kreisangehörigen Gemeinden ihrerseits Kindertagesstätten betreiben und zumindest wohl auch in gewissem Umfang teilweise Kindertagesstätten freier Träger fördern. § 69 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII erlaubt den kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbänden, die nicht örtliche Träger sind, für den örtlichen Bereich Aufgaben der Jugendhilfe wahrzunehmen. Hiermit wollte der Gesetzgeber offensichtlich die historisch gewachsenen Angebote kreisangehöriger Gemeinden auf dem Gebiet der Jugendhilfe "schützen" und nicht in die Zuständigkeit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe verlagern. Nach § 69 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII ist jedoch die Planung und Durchführung dieser Aufgaben in den wesentlichen Punkten mit dem örtlichen Jugendhilfeträger abzustimmen und bleibt dessen Gesamtverantwortung unberührt. Hieraus folgt, dass mit einem durch § 69 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII erlaubten "Ansichziehen" von Aufgaben der Jugendhilfe durch kreisangehörige Gemeinden eine darüber hinaus gehende Verpflichtung der Gemeinden nicht entstehen kann. Dies betrifft insbesondere die Verpflichtung zur Förderung von freien Trägern der Jugendhilfe, die allein den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe treffen kann, mithin nur die Landkreise (neben den hier nicht interessierenden kreisfreien Städten).

Aus der Regelung des § 69 Abs. 5 Satz 3 SGB VIII, wonach für die Zusammenarbeit (kreisangehöriger Gemeinden) mit den Trägern der freien Jugendhilfe die §§ 4, 74, 76 und 77 entsprechend gelten, lässt sich ebenfalls keine andere Rechtsauffassung ableiten. Insbesondere ist hieraus nicht zu entnehmen, dass mit einer Wahrnehmung von Aufgaben der Jugendhilfe für ihren örtlichen Bereich auch ein Übergang der Förderungsverpflichtung nach der genannten Vorschrift verbunden sein sollte und ein etwaiger Förderungsanspruch von freien Trägern der Jugendhilfe sich gegen diese kreisangehörigen Gemeinden sollte richten können. Die entsprechende Anwendung der in § 69 Abs. 5 Satz 3 SGB VIII genannten Vorschriften gilt nämlich ausdrücklich nur für die "Zusammenarbeit". Damit sollten offensichtlich insbesondere die Grundsätze in § 4 und § 74 sowie den anderen in § 69 Abs. 5 Satz 3 SGB VIII genannten Vorschriften auf die Zusammenarbeit kreisangehöriger Gemeinden mit freien Trägern der Jugendhilfe übertragen werden, in diesem Zusammenhang also vor allem die Pflicht, die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anzuregen (§ 74 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz SGB VIII). Daraus ist jedoch nicht zu entnehmen, dass sich Förderungsansprüche im Sinne von § 74 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz SGB VIII gleichfalls an die kreisangehörigen Gemeinden richten sollten, zumal dies der Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII widerspräche.

Aus dem Hessischen Landesrecht lässt sich ebenfalls kein anderer Befund ableiten. So können sich die Landkreise als Träger der öffentlichen Jugendhilfe zunächst nicht darauf berufen, aus der Regelung in § 19 Abs. 1 Hessische Gemeindeordnung - HGO - ergebe sich gleichsam eine landesrechtliche Zuständigkeit allein der Gemeinden für das Kindergartenwesen einschließlich der Förderung freier Träger. Bei kreisfreien Städten als öffentlichen Jugendhilfeträgern spielt diese Frage keine Rolle, weil sie stets auch Gemeinden im Sinne der Hessischen Gemeindeordnung sind, so dass ein "Auseinanderfallen" wie bei den Landkreisen einerseits und den kreisangehörigen Gemeinden andererseits von vorn herein ausscheidet. Nach der genannten Vorschrift haben die Gemeinden die Aufgabe, in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für ihre Einwohner erforderlichen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen öffentlichen Einrichtungen bereitzustellen. Auch wenn Kindergärten als Einrichtungen im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden können (vgl. etwa HessVGH, Beschluss vom 27. Oktober 1983 - 2 TH 79/73 -, HSGZ 1984, 39; Bennemann u.a., HGO, Stand: Juni 2004, § 19, Rdnr. 18, 27), verpflichtet § 19 HGO dennoch die Gemeinden nicht zur Schaffung bestimmter Einrichtungen, sondern überlässt dies der Ermessensentscheidung der jeweiligen Gemeinde. Insbesondere besteht kein Anspruch der Einwohner auf Schaffung einer bestimmten Einrichtung (Bennemann u.a., a.a.O., Rdnr. 4, 18). Zudem findet sich in § 16 der Hessischen Landkreisordnung - HKO - eine gleichlautende Vorschrift, wonach die Landkreise die Aufgabe haben, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches und in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für die Kreisangehörigen erforderlichen wirtschaftlichen, sozialen, sportlichen und kulturellen öffentlichen Einrichtungen bereit zu stellen. Auch wenn nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HKO die Landkreise in ihrem Gebiet nur diejenigen öffentlichen Aufgaben wahrnehmen, die über die Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden hinaus gehen und sie sich nach Satz 3 der Vorschrift auf diejenigen Aufgaben beschränken sollen, die der einheitlichen Versorgung und Betreuung der Bevölkerung des ganzen Landkreises oder eines größeren Teils des Landkreises dienen, erscheint gleichwohl die Regelung in § 19 HGO ungeeignet, für den vorliegenden Fall einen Vorrang hinsichtlich der Aufgabenwahrnehmung durch die kreisangehörigen Gemeinden zu begründen.

Das Hessische Kindergartengesetz - KiGaG - enthält ebenfalls keine abweichende Bestimmung über die Förderung freier Träger. Allerdings bestimmt § 5 Abs. 2 Satz 1 KiGaG, dass die Gemeinden vor Errichtung eines Kindergartens festzustellen haben, ob hierfür ein freier Träger gefunden werden kann. Nach Satz 2 der Vorschrift sollen sie die Trägerschaft als öffentliche Aufgabe übernehmen, wenn sich kein freier Träger findet. Zwar mag hieraus eine Bindung des den Gemeinden durch § 19 HGO eingeräumten Ermessens (s.o.) zu entnehmen sein, die über die Verpflichtung durch das Sozialgesetzbuch, 8. Buch, hinausgeht, wenn diese nicht selbst Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind (Haaser, Hessisches Kindergartengesetz, § 5, Erl. II. 2.), jedoch ergibt sich hieraus keine umfassende Zuständigkeit allein der Gemeinden auf dem Gebiet der Kindergartenwesens. Vielmehr gilt die Vorschrift ausschließlich für die Errichtung und den Betrieb eines Kindergartens. Sie sagt nichts darüber aus, ob und von wem eine Förderung des freien Trägers erfolgen kann, darf oder muss, wenn ein solcher im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz KiGaG gefunden worden ist. Er beschränkt auch nicht das Eigeninitiativrecht freier Träger bei der Einrichtung und dem Betrieb von Kindergärten und trifft für diesen Fall auch keine Regelungen über etwaige Förderungsansprüche sowie die Frage, gegen wen sich diese gegebenenfalls richten.

Das Hessische Landesrecht enthält somit keine abweichenden Bestimmungen über die Frage, wer Anspruchsgegner von Förderungsansprüchen ist, die von freien Trägern geltend gemacht werden. Ausschlaggebend sind daher in Hessen allein die Regelungen des Sozialgesetzbuches, 8. Buch, die oben bereits dargestellt worden sind. Diese enthalten zudem speziellere Regelungen und gehen ohnehin als Bundesrecht dem Hessischen Landesrecht vor (Art. 31 GG). Da der Hessische Landesgesetzgeber keine abweichende Reglung getroffen hat, bedarf es auch keines Eingehens darauf, ob er hierzu überhaupt berechtigt wäre, etwa unter Anwendung des Landesrechtsvorbehalts in § 26 Satz 1 SGB VIII, der allerdings nur die Regelung "des Näheren über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Leistungen" erlaubt, während die Förderungsverpflichtung in § 74 SGB VIII geregelt ist.

Außerdem ist zu berücksichtigen, dass sich auch der Anspruch von Kindern ab vollendetem dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt auf den Besuch eines Kindergartens nach § 24 Satz 1 SGB VIII ebenfalls gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII nur gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe richten kann, ebenso wie die Verpflichtung in Satz 2 der Vorschrift, für Kinder im Alter unter drei Jahren und für schulpflichtige Kinder bedarfsgerecht Plätze in Tageseinrichtungen vorzuhalten und in Satz 3, auf ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen hinzuwirken. Diesen trifft somit - anders als die kreisangehörigen Gemeinden aufgrund § 19 Abs. 1 HGO - unmittelbar die Verpflichtung, für ein ausreichendes Angebot an Kindergartenplätzen zu sorgen und dieses gegebenenfalls selbst zu schaffen. Da somit die Vorhaltung von Kindergartenplätzen durch freie Träger den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bei Erfüllung ihrer sich aus § 24 SGB VIII ergebenden Pflicht zugute kommt, erscheint es nur folgerichtig, dass sie auch für die Entscheidung über eine etwaige Förderung nach § 74 SGB VIII zuständig bleiben (so auch BVerwG, Urteil vom 25. April 2002 - BVerwG 5 C 18/01 -, BVerwGE 116, 226 [230]). Danach bleibt es bei dem oben dargestellten Befund, dass sich ein Anspruch des Klägers auf Förderung des von ihm betriebenen Kindergartens nach § 74 SGB VIII nur gegen den Beklagten als örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe richten kann.

Allerdings ist der Regelung § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, wonach über die Art und Höhe der Förderung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, zu entnehmen, dass ein Anspruch eines Trägers der freien Jugendhilfe auf eine bestimmte Art und Weise der Förderung nicht besteht (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Dezember 1995 - 16 A 5462/94 -, NWVBl 1996, 310; Niedersächsisches OVG; Urteil vom 25. März 1998 - 4 L 3057/96 -, NVwZ 1999, 127). Er hat jedoch einen Anspruch auf Teilnahme an einem Verteilungsverfahren und auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Förderungsbegehren (so auch Schellhorn u.a., SGB VIII/KJHG, § 74, Rdnr. 12; Wiesner u.a., SGB VIII, 2. Aufl., § 74, Rdnr. 41).

Mit dem "Haushaltsvorbehalt" in § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII wollte der Gesetzgeber offensichtlich zum Ausdruck bringen, dass das pflichtgemäße Ermessen der zur Aufstellung des Haushalts berufenen Vertretungskörperschaft im Rahmen der Gesamtverantwortung für andere Aufgaben und der insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel nicht über Gebühr eingeschränkt werden sollte. Ein absolutes "Förderungshindernis" ist hiermit offensichtlich nicht beabsichtigt. Die Regelung berechtigt insbesondere den Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht, überhaupt keine Mittel für die Förderung freier Träger in den Haushaltsplan einzustellen (so auch Wiesner u.a., a.a.O., § 74, Rdnr. 38) und sodann unter Berufung auf diese fehlenden Haushaltsmittel die Förderung grundsätzlich zu verweigern (Schellhorn, a.a.O., § 74, Rdnr. 27; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16. Juni 1997, a.a.O.). Dies entspricht auch der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, das in seinem Urteil vom 25. November 2004 (- BVerwG 5 C 66/03 -, DVBl. 2005, 772 = FEVS 56, 294) darauf hingewiesen hat, im dort entschiedenen Fall sei es nicht gerechtfertigt, auf das Fehlen finanzieller Mittel zu verweisen, denn auf den Mangel von Haushaltsmitteln könne sich der Träger öffentlicher Jugendhilfe nicht berufen, wenn er für seine Aufgabe, Kindergärten zu fördern, generell auf eine entsprechende Kreisumlage verzichte.

Bereits aus dem Gesetz selbst ergeben sich wesentliche bei der Entscheidung zu berücksichtigende Ermessensgesichtspunkte. So ist nach § 74 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Hieraus folgt, dass die Förderung weiterer Kindergartenplätze abgelehnt werden kann, wenn die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Kindergartenplätze bereits vorhanden sind (BVerwG, Urteil vom 25. April 2002, a.a.O., 232), also kein Überangebot finanziert werden muss (so bereits BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1967 - 2 BvF 3/62 u.a. -, BVerfGE 22, 180 [201] zu den Bestimmungen des - früheren - Jugendwohlfahrtsgesetzes).

Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll nach § 74 Abs. 4 SGB VIII solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten. Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen (§ 74 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII). Mit der Verpflichtung zur Berücksichtigung der Eigenleistung knüpft der Gesetzgeber an das Erfordernis einer angemessenen Eigenleistung in § 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII als Voraussetzung für die Förderung durch den öffentlichen Jugendhilfeträger an. Er stellt zudem klar, dass diese bei der Bemessung der Förderung mindernd zu berücksichtigen ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen (§ 74 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII). Hieraus folgt, dass eine unterschiedliche Höhe der Förderung nicht gegen den Gleichheitssatz verstößt, sondern hiervon geradezu gefordert wird, wenn sie sich aus der Berücksichtigung eines unterschiedlichen Maßes an Eigenleistung nach den dargestellten Maßstäben ergibt (Schellhorn, a.a.O., § 74, Rdnr. 30).

Nach § 74 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII sind bei Durchführung gleichartiger Maßnahmen durch die freie und die öffentliche Jugendhilfe bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten. Auch hier wird an die gleichen Grundsätze und Maßstäbe angeknüpft, womit im Wesentlichen der fachliche Standard, die Ausstattung mit personellen und sächlichen Mitteln und dergleichen gemeint sind, und nicht primär an die Höhe der Zuwendungen (Schellhorn, a.a.O., § 74, Rdnr. 32; Wiesner u.a., a.a.O., § 74, Rdnr. 51), so dass sich auch hier Unterschiede ergeben können. Zugleich ergibt sich hieraus ein Verbot der Besserstellung von freien gegenüber öffentlichen Trägern (Schellhorn, a.a.O., § 74, Rdnr. 33; Wiesner u.a., a.a.O., § 74, Rdnr. 52).

Bei Kindergärten sind zudem die in § 22 SGB VIII festgelegten Grundsätze zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 25. April 2002, a.a.O., 232). Nach Absatz 1 soll dort die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefördert werden. Die Aufgabe umfasst dabei die Betreuung, Bildung und Erziehung des Kindes, das Leistungsangebot soll sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren (§ 22 Abs. 2 Satz 1,2). Die in den Einrichtungen tätigen Fachkräfte und anderen Mitarbeiter sollen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit den Erziehungsberechtigten zum Wohl der Kinder zusammenarbeiten und die Erziehungsberechtigten sind an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Tageseinrichtung zu beteiligen (§ 22 Abs. 3 Satz 1,2 SGB VIII). Diese Maßstäbe gewinnen über die oben genannte Regelung in § 74 Abs. 4 SGB VIII für die Förderungsentscheidung besondere Bedeutung.

Bedeutung im hier interessierenden Zusammenhang hat auch die bereits genannte Regelung in § 24 SGB VIII über die Ausgestaltung des Förderangebots in Tageseinrichtungen. Nach Satz 1 der Vorschrift hat ein Kind vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens. Dieser Anspruch richtet sich gegen den jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII -), so dass dieser gehalten ist, ein entsprechendendes bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten (s.o.). Nach Satz 2 der Vorschrift hat er hierbei auch auf ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen hinzuwirken. Dabei richtet sich allerdings der Anspruch auf einen Kindergartenplatz nicht auf eine bestimmte Grundrichtung der Erziehung (BVerwG, Urteil vom 25. April 2002, a.a.O., 233), jedoch besteht gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ein Wahlrecht zwischen verschiedenen Einrichtungen. Aus § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII, wonach u.a. für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen nach §§ 22, 24 Teilnahmebeiträge oder Gebühren festgesetzt werden können, ist zudem zu entnehmen, dass der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz nicht unentgeltlich erfüllt werden muss (Schellhorn, a.a.O., § 24, Rdnr. 16).

Nach § 3 Abs. 1 SGB VIII ist die Jugendhilfe gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll damit die "Pluralität des Angebots" (Schellhorn, a.a.O., § 3, Rdnr. 1, 3) innerhalb der Jugendhilfe sowohl hinsichtlich der Trägerschaft als auch hinsichtlich verschiedener Werte- und Erziehungskonzepte unterstrichen werden. Gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII soll die öffentliche Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe zum Wohle der jungen Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten und nach Satz 2 der Vorschrift dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur achten. In § 4 Abs. 2 SGB VIII ist sogar ein gewisser Vorrang der freien Jugendhilfe normiert, indem die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen soll, soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können. Zur Wahrung dieser Grundsätze sieht § 79 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII vor, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, denen nach Absatz 1 der Vorschrift die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung obliegt, gewährleisten sollen, dass die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen, und zwar "den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend". Auch hier wird das Anliegen des Gesetzgebers deutlich, gerade in der Jugendhilfe eine Pluralität des Angebotes zu wahren und zu gewährleisten und dabei auch vom Grunde her verschiedenen Richtungen von Erziehungskonzepten Rechnung zu tragen. Das ist auch bei der Entscheidung über die Förderung freier Träger nach § 74 SGB VIII zu beachten (Wiesner u.a., a.a.O., § 3 Rdnr. 9).

Aus den vorstehenden Regelungen und Erwägungen ergeben sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, verschiedene zu beachtende Ermessenskriterien, die allerdings nicht notwendig abschließend sind. So sollen bei der Ausübung des Förderungsermessens Kindergartenplätze so gefördert werden, dass Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden können und Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können (BVerwG, Urteil vom 25. April 2002, a.a.O., 232). Bei der Ermessensentscheidung über die institutionelle Förderung von Kindergärten sind die maßgeblichen Kriterien einzustellen und abzuwägen. Dabei kann für den einen Kindergarten dessen günstige Verkehrsanbindung zu Arbeitsstätten der Eltern sprechen, für den anderen dessen Ortsnähe (BVerwG, Urteil vom 25. April 2002, a.a.O., 233), wobei allerdings dem Kriterium der Ortsnähe kein gegenüber anderen Abwägungskriterien grundsätzlich überwiegendes und diese zurückdrängendes Gewicht zukommt (BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 - BVerwG 5 C 66/03 -, a.a.O.). Dies gilt insbesondere dann, wenn aufgrund der besonderen Pädagogikausrichtung eines Kindergartens zu erwarten ist, dass hierfür in kleinräumigen Gebieten keine ausreichende Nachfrage vorhanden ist, jedoch eine ausreichende Nachfrage über Gemeindegrenzen hinweg besteht, die nicht anderweitig gedeckt wird.

Besondere Bedeutung kommt der Betreuungsorganisation des Kindergartens wie etwa Öffnungszeiten oder die Betreuung in Vormittags- und Nachmittagsgruppen oder die Bereitstellung von Mittagsversorgung zu. Das gilt auch für die pädagogische und weltanschauliche Ausrichtung eines Kindergartens wie etwa konfessionelle Bindungen, Ausrichtung an der Waldorfpädagogik oder weltanschauliche "Neutralität". Es bedarf dabei einer besonderen Erklärung, wenn angebotene Kindergartenplätze mit einer bestimmten Pädagogikausrichtung trotz anhaltender Nachfrage anders als solche mit anderer Pädagogikausrichtung nicht gefördert werden (BVerwG, Urteil vom 24. April 2002, a.a.O., 233; Urteil vom 25. November 2004, a.a.O.). Bereits das Bundesverfassungsgericht war in seinem Urteil vom 18. Juli 1967 (a.a.O., 200) davon ausgegangen, der Träger der öffentlichen Jugendhilfe müsse die erforderlichen Einrichtungen schaffen, wenn Personensorgeberechtigte die vorhandenen Träger der freien Jugendhilfe nicht in Anspruch nehmen wollen, weil diese der von ihnen bestimmten Grundrichtung der Erziehung etwa in konfessioneller Hinsicht nicht entsprechen. Dies ist auch bei der Förderungsentscheidung zu beachten.

Der Senat schließt sich auch der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts an, dass ein Anspruch auf Förderung dem Grunde nach besteht, wenn die fragliche Einrichtung in die Jugendhilfeplanung des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe einbezogen worden ist (BVerwG, Urteil vom 25. April 2002, a.a.O., 231; so auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16. Juni 1997, a.a.O.; Beschluss vom 12. Januar 1999 - 4 M 1598/98 -, FEVS 49, 554). Nimmt ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Bedarfsplanung nach § 80 SGB VIII einen von einem freien Träger betriebenen Kindergarten auf, um dadurch den an ihn als öffentlichen Träger gerichteten Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz nach § 24 Satz 1 SGB VIII zu erfüllen, folgt daraus in der Regel auch eine Verpflichtung zur Förderung des freien Trägers (so auch Wiesner u.a., a.a.O., § 74, Rdnr. 42), weil ansonsten im Ergebnis der Träger der freien Jugendhilfe - teilweise - die Verpflichtung des öffentlichen Trägers aus § 24 Satz 1 SGB VIII erfüllen würde. Andererseits steht weder eine fehlende Jugendhilfeplanung noch eine Nichteinbeziehung eines freien Trägers seiner Förderung nach § 74 SGB VIII grundsätzlich entgegen (BVerwG, Urteil vom 25. April 2002, a.a.O., 230 unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 30. Dezember 1996 - BVerwG 5 B 27.96 - Buchholz 436.511 § 74 KJHG/SGB VIII Nr. 2). Vielmehr kann die Förderungsentscheidung auch einzelfallbezogen getroffen werden.

Nach Auffassung des Senats kann der Jugendhilfeträger bei seiner Ermessensentscheidung weiter berücksichtigen, ob und in welchem Umfang er vom freien Träger eines Kindergartens eine Eigenleistung verlangt. Bereits aus der Regelung in § 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII ist zu entnehmen, dass ohne eine solche Eigenleistung die generelle Förderungspflicht entfällt bzw. nicht entsteht. Hieran anknüpfend sieht auch § 74 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII eine Berücksichtigung der Eigenleistung vor. Aus diesen Regelungen folgt, dass auch von freien Trägern eine bestimmte Eigenleistung erbracht werden muss (so bereits BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1967, a.a.O., [201, 208] zum alten Jugendwohlfahrtsgesetz) und eine "Vollfinanzierung" aus öffentlichen Mitteln vom Gesetz nicht beabsichtigt ist (so auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30. Oktober 2001 - 4 K 29/98 -, juris-Ausdruck), sondern allenfalls in besonders gelagerten Extremfällen in Betracht kommen kann. Verfügt andererseits im Einzelfall ein freier Träger über Eigenmittel in einem Umfang, die ihm die volle eigene Finanzierung seines Angebotes erlauben, kann trotz der Förderungspflicht dem Grunde nach bei der Ermessensentscheidung über die Höhe der Förderung eine "Nullförderung" ermessensgerecht sein. Zudem kann der öffentliche Jugendhilfeträger bei seiner Förderungsentscheidung berücksichtigen, ob und in welchem Umfang er vom freien Träger verlangt bzw. erwartet, Teilnehmerbeiträge im Sinne von § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII von den Eltern zu erheben (Schellhorn, a.a.O., § 90, Rdnr. 16), und entweder eine Förderung hiervon abhängig machen oder bei der Bemessung der Höhe von ihm für angemessen erachtete Beiträge rechnerisch berücksichtigen. Schließlich kann er bei seiner Ermessensentscheidung die vom Land Hessen gem. § 7 KiGaG und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschrift (derzeitige Fassung: StAnz 2002, 4725) gewährte geringfügige Trägerentlastung von früher 300 DM und heute 153,39 € pro Jahr und Kindergartenplatz für freie Träger berücksichtigen sowie den Umstand, dass kommunale Träger nur die Hälfte erhalten.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergeben sich bereits eine Fülle von Ermessensgesichtspunkten, die allerdings nicht als abschließend anzusehen sind. Sie sind einerseits von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe je nach Lage des Einzelfalles zu berücksichtigen, lassen ihm andererseits einen weiten Raum für eigene Entscheidungen (so auch BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1967, a.a.O., 208 zum früheren Jugendwohlfahrtsgesetz).

Zunächst ist zwischen den Beteiligten nicht (mehr) streitig, dass der Kläger die in § 74 Abs. 1 Satz 1, zweiter Halbsatz in Nr. 1 bis 5 SGB VIII aufgeführten Voraussetzungen erfüllt. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil ausgeführt. Der Beklagte hat Einwendungen hiergegen im Berufungsverfahren nicht mehr erhoben, so dass er offenbar seine im erstinstanzlichen Verfahren zunächst noch vorgetragenen Zweifel, ob der Kläger die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII erfüllt, nicht mehr aufrecht erhält. Der Senat sieht daher ebenfalls keine Veranlassung, näher hierauf einzugehen. Zugunsten des Klägers greift daher im vorliegenden Fall die in der genannten Regelung enthaltene "Soll-Vorschrift" ein, wonach der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Tätigkeit des freien Trägers fördern soll.

Der Beklagte hatte somit auf den Antrag des Klägers hin eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob und gegebenenfalls auf welche Art und Weise und in welcher Höhe er den vom Kläger betriebenen Kindergarten für das Jahr 1999 fördert und hatte hierbei die in den soeben dargestellten Vorschriften festgelegten Kriterien zu beachten. Aus den Begründungen zu den angefochtenen Bescheiden ist jedoch zu entnehmen, dass der Beklagte sich offensichtlich nicht bewusst war, überhaupt eine Ermessensentscheidung treffen zu müssen. Er hat daher eine solche auch nicht getroffen, so dass sich die Bescheide bereits wegen Nichtgebrauchs des dem Beklagten eingeräumten Ermessens als ermessensfehlerhaft und damit rechtwidrig erweisen und der Aufhebung unterliegen.

Zunächst macht der Bescheid vom 14. Februar 2000 bereits von seiner äußeren Gestaltung nicht den Eindruck, dass der Beklagte hiermit eine verbindliche Entscheidung in Form eines Verwaltungsaktes (§ 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch, 10. Buch - SGB X -) hat treffen wollen. So ist er nicht unterteilt in Entscheidungsausspruch und Begründung im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB X und enthält entgegen der zwingenden Vorschrift des § 36 SGB X keine Rechtsbehelfsbelehrung. Bereits hieraus ergeben sich Zweifel, ob der Beklagte eine verbindliche Entscheidung hat treffen oder den Kläger lediglich ohne Einzelfallregelungswillen im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X hat davon unterrichten wollen, dass sein Begehren keinen Erfolg habe.

Unabhängig hiervon ist jedoch auch den Ausführungen in dem genannten Bescheid zu entnehmen, dass sich der Beklagte offenbar nicht bewusst gewesen ist, unter Anwendung der oben genannten Vorschriften des Sozialgesetzbuchs, 8. Buch, eine Ermessensentscheidung über die Förderung des vom Kläger betriebenen Kindergartens treffen zu müssen. So hat er etwa im ersten Absatz des Bescheides ausgeführt, nach hessischer Rechtslage sei nach wie vor von einer geteilten Verantwortung für den Bereich der Kindertagesstätten auszugehen, die zwar eine Leistung der Jugendhilfe nach den rechtlichen Vorschriften des SGB VIII seien, gleichzeitig jedoch Bestandteil der kommunalen sozialen Daseinsvorsorge nach § 19 HGO. Diese Aufgabe werde im Rahmen der bereitstehenden Haushaltsmittel von den Kommunen im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung eigenständig verantwortet. Darüber hinaus stelle des Land Hessen Landesfördermittel zur Verfügung. Der Beklagte war somit offenbar der Auffassung, auf Grund der landesgesetzlichen Regelungen liege die Zuständigkeit für die Einrichtung von Kindergärten und damit auch für eine etwaige Förderung von Kindergärten anderer Träger also für das gesamte "Kindergartenwesen" in der Zuständigkeit der (kreisangehörigen) Gemeinden, so dass es an seiner eigenen Verantwortung als Landkreis für die Versorgung der Bevölkerung mit Kindergärten fehle und damit auch an einer Zuständigkeit für die Förderung von Kindergärten freier Träger. Der Beklagte sah sich offensichtlich von vornherein nicht selbst in der Verantwortung, eine Entscheidung über die Förderung des vom Kläger betriebenen Kindergartens zu treffen. Er hat damit das nach den obigen Ausführungen allein ihm als örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe obliegende Ermessen über eine Förderung des Kindergartens des Klägers nach § 74 SGB VIII nicht ausgeübt, weil er die Zuständigkeiten für Kindergärten und insbesondere für die Förderung freier Träger verkannt hat.

Eine Ermessensausübung ist auch nicht den Ausführungen des Beklagten im zweiten Absatz des angefochtenen Bescheides vom 14. Februar 2000 zu entnehmen. Dort führt er zwar die Regelung in § 74 SGB VIII an, stellt jedoch fest, auch bei einer anderen landesrechtlichen Lage sei eine Finanzierung (des Kindergartens des Klägers) auf der Basis der genannten Vorschrift nicht möglich. Mit der Formulierung "nicht möglich" ist hierbei offensichtlich gemeint, eine Bezuschussung des Kindergartens des Klägers sei "nicht zulässig". Dies lässt sich den weiteren Ausführungen des Beklagten im Bescheid vom 14. Februar 2000 entnehmen. Er führt hier nämlich aus, unabhängig davon, dass die Leistung unter sogenanntem Haushaltsvorbehalt stünde, werde bereits im Absatz 2 des § 74 SGB VIII auf die Maßgabe der Jugendhilfeplanung abgestellt. Bei der letzten und damit auch für die Entscheidung relevanten Erhebung im Mai 1999 seien in A-Stadt 434 Kindergartenplätze gezählt worden, jedoch nur 407 angemeldete Kinder. Damit sei eine Auslastung von lediglich 94 % gegeben. Nach dem Ergebnis der Jugendhilfeplanung bestehe somit kein zwingender Förderbedarf. Von der Gemeinde A-Stadt sei die Ablehnung des vom Kläger dort gestellten Antrages damit begründet worden, dass sich in der Einrichtung nur 6 Kinder aus dem Kreisgebiet befänden. Diese Aufgabe könne er - der Beklagte - nicht nachprüfen, sie sei jedoch ohne Zweifel für eine Förderentscheidung von besonderer Bedeutung. Hieraus lässt sich entnehmen, dass der Beklagte offensichtlich eine Fördermöglichkeit nur bei Vorliegen eines "zwingenden" Förderbedarfs gesehen hat. Dies trifft bereits deswegen nicht zu, weil nach § 74 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII auch bei einem Überangebot mehrerer Anbieter, die die Förderungsvoraussetzungen erfüllen, eine Entscheidung im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zu treffen ist, wenn nur eine Maßnahme notwendig ist. Dies hat der Beklagte offensichtlich verkannt und sich deshalb geradezu gehindert gesehen, eine Ermessensentscheidung über den Antrag des Klägers zu treffen.

Aus den Darlegungen des Beklagten im letzten Absatz des angefochtenen Bescheides vom 14. Februar 2000 ist nichts anderes zu entnehmen. Er führt hierbei unter Bezugnahme auf § 4 SGB VIII aus, dass er selbst als Landkreis und öffentlicher Jugendhilfeträger keine eigene Kindertagesstätte betreibe und somit auch nicht mit freien Trägern konkurriere. Soweit kreisangehörige Kommunen eigene Einrichtungen betrieben sei dies eine Entscheidung im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung und keine Entscheidung des Jugendhilfeträgers, also des Beklagten. Im Übrigen sei § 4 SGB VIII im Unterschied zum früheren § 5 JWG lediglich als Sollvorschrift gefasst. Auch aus diesen Darlegungen lässt sich lediglich entnehmen, dass sich der Beklagte nicht in der Pflicht gesehen hat, überhaupt eine Entscheidung im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens über die Förderung des Kindergartens des Klägers zu treffen. Insgesamt ist der angefochtene Bescheid vom 14. Februar 2000 nur so zu verstehen, als dass der Beklagte nicht davon ausgegangen ist, eine Ermessensentscheidung treffen zu müssen.

Anderes ist auch dem sehr knapp gehaltenen Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2000 nicht zu entnehmen. Der Beklagte führt dort lediglich aus, nach § 74 Abs. 2 SGB VIII könne die Förderung von Einrichtungen der freien Jugendhilfe von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung anzubieten. Zum Stichtag 1. Juli 2000 sei der Bedarf an Kindergartenplätzen in der Gemeinde in gutem Maße gedeckt gewesen mit einem Versorgungsgrad von 128,5 %. Auch hieraus lassen sich Ermessenserwägungen nicht entnehmen. Der Beklagte gibt lediglich einen Hinweis auf die gesetzliche Regelung in § 74 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, ohne jedoch auch nur im Ansatz auszuführen, warum diese Regelung im vorliegenden Fall einer Förderung der Einrichtung des Klägers entgegenstehen soll, zumal nicht erkennbar ist, dass sich der Kläger etwa geweigert hätte, diese Einrichtung nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung des Beklagten anzubieten. Der Hinweis auf die Bedarfsdeckung "in der Gemeinde", womit offensichtlich die Gemeinde A-Stadt gemeint ist, in der der Kindergarten des Klägers liegt, ist zwar dargestellt, jedoch nicht näher dargetan, woraus sich diese Einschätzungen ergeben sollen. Erst recht ist nicht dargetan, inwiefern diese Feststellungen Einfluss auf die Ermessensentscheidung gehabt haben sollen. Vielmehr ergibt sich auch hier der Eindruck, dass sich der Beklagte auf Grund dieser Feststellungen gehindert gesehen hat, eine Ermessensentscheidung nach den oben dargestellten Vorschriften zu treffen. Gleiches gilt auf Grund seines Hinweises, der Pluralität des Angebotes sei durch das Vorhandensein von öffentlichen und kirchlichen Trägern der Kindertagesstätten Rechnung getragen und sein Hinweis auf § 5 Abs. 2 SGB VIII, der das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten insofern einschränke, als es nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sein dürfe. Insgesamt lässt sich auch dem Widerspruchsbescheid nicht mit hinreichender Klarheit entnehmen, dass sich der Beklagte bewusst gewesen ist, eine Entscheidung nach ihm selbst originär obliegenden pflichtgemäßen Ermessen nach § 74 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 SGB VIII treffen zu müssen. Bereits aus diesem Grunde erweisen sich die angefochtenen Bescheide als rechtsfehlerhaft und unterliegen der Aufhebung.

Der Beklagte konnte seine Ermessensentscheidung auch nicht mehr im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens nachholen. Zwar kann gemäß § 114 Satz 2 VwGO die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen, jedoch erlaubt die genannte Vorschrift nur das "Nachschieben" einzelner Ermessenserwägungen, nicht hingegen die Nachholung der eigentlichen Ermessensentscheidung, die im Verwaltungsverfahren unterblieben ist (so auch Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., Rdnr. 50; § 113, Rdnr. 72). Da der Beklagte somit die im Verwaltungsverfahren unterbliebene Ermessensentscheidung im Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht mehr nachholen konnte, stellen sich die angefochtenen ablehnenden Bescheide des Beklagten nach wie vor als wegen Ermessensnichtgebrauchs rechtsfehlerhaft dar und unterliegen daher der Aufhebung.

Etwas anderes ergäbe sich auch dann nicht, wenn man entgegen der oben dargestellten Auffassung mit dem Verwaltungsgericht der Ansicht wäre, der Beklagte habe mit den angefochtenen Bescheiden hinreichend zum Ausdruck gebracht, eine Ermessensentscheidung im oben dargestellten Sinne treffen zu wollen, und habe diese lediglich unzureichend begründet. Auch wenn man unter diesen Umständen wie das Verwaltungsgericht ein "Nachschieben" von Ermessenserwägungen nach § 114 Satz 2 ZPO mit nach § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGB X den Formfehler der unzulänglichen Begründung heilender Wirkung anerkennen wollte, erwiese sich gleichwohl nach wie vor die Entscheidung des Beklagten als ermessensfehlerhaft, weil auch dann der Beklagte von dem Ermessen im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hätte. Die vom Beklagten angeführten Gesichtspunkte sind nicht geeignet, die entsprechende Entscheidung des Beklagten zu tragen.

Aus den oben dargelegten Erwägungen zur Zuständigkeit der Landkreise (neben den hier nicht interessierenden kreisfreien Städten) als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Förderungsentscheidungen nach § 74 SGB VIII ergibt sich bereits, dass sich der Beklagte nicht auf eine vorrangige Zuständigkeit seiner kreisangehörigen Gemeinden berufen durfte. Soweit er in dem angefochtenen Bescheid vom 14. Februar 2000 ausführt, in Hessen sei von einer geteilten Zuständigkeit auszugehen, wonach die Kindertagesstätten zwar eine Leistung der Jugendhilfe sei, jedoch gleichzeitig von den Gemeinden als Bestandteil der kommunalen sozialen Daseinsvorsorge betrieben würden, womit er offenbar auch die Entscheidung über eine etwaige Förderung freier Träger als der Zuständigkeit der (kreisangehörigen) Gemeinden unterfallend ansieht, hat er die oben dargestellte Zuständigkeitsverteilung offensichtlich verkannt. Der Beklagte war nämlich nicht deshalb einer eigenen Ermessensentscheidung über die Förderung des Klägers enthoben, weil seine kreisangehörigen Gemeinden offenbar "flächendeckend" durch den Betrieb eigener Kindergärten und zumindest teilweise Förderung von Kindergärten freier Träger, insbesondere der Kirchen, diese Aufgabe der Jugendhilfe im Sinne von § 69 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII für ihren örtlichen Bereich wahrnehmen. Wie oben bereits dargelegt, werden hierdurch nämlich kreisangehörige Gemeinden, die nicht selbst gem. § 69 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII i.V.m. entsprechendem Landesrecht zu örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt worden sind, nicht Anspruchsgegner eines aus § 74 SGB VIII abzuleitenden Anspruchs auf Förderung bzw. auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Beklagten in der Klageerwiderung vom 22. Juni 2001 aufgeführten Regelungen des Hessischen Landesrechts, wie oben bereits ausgeführt wurde. Vielmehr ist auch im vorliegenden Fall der Beklagte im Rahmen der bei ihm verbliebenen Gesamtverantwortung (§ 69 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz SGB VIII) Anspruchsgegner der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche geblieben, ohne dass er hierfür auf seine kreisangehörigen Gemeinden verweisen könnte. Bereits wegen dieser vom Beklagten zu Unrecht angenommenen Einengung seiner eigenen Entscheidungskompetenz erweisen sich die Entscheidungen des Beklagten wegen Ermessensunterschreitung als rechtsfehlerhaft.

Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, wegen der historisch entstandenen Aufgabenverteilung mit seinen kreisangehörigen Gemeinden stünden ihm für eine Förderung freier Träger keinerlei Haushaltsmittel zur Verfügung. Wie oben bereits ausgeführt, kann sich ein örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe nämlich nicht dadurch seiner Pflicht entziehen, über die Förderung zu entscheiden, dass er gar nicht erst Haushaltsmittel zur Verfügung stellt (Schellhorn u.a., a.a.O., § 74, Rdnr. 27; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Juni 1997 - 4 M 1219/97 -, FEVS 213 [215]). Vielmehr müssen für die Jugendhilfe Mittel zur Verfügung gestellt werden, die den örtlichen Träger in die Lage versetzen, seiner Gesamtverantwortung aus § 79 Abs. 1, 2 SGB VIII gerecht zu werden (Wiesner u.a., a.a.O., § 74, Rdnr. 38). Dies entspricht wie oben dargestellt offensichtlich auch der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 25. November 2004 (a.a.O.).

Der Beklagte kann sich ferner nicht darauf berufen, er betreibe keine eigenen Kindergärten und fördere in seinem Bereich auch keine Kindergärten anderer Träger, so dass der Kläger zum einen aus dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. der bisherigen Praxis keinen Förderungsanspruch ableiten könne und zum anderen sogar besser gestellt würde, erhielte er vom Beklagten eine Förderung, die andere, insbesondere Gemeinden und kirchliche Träger nicht erhalten. Auch wenn dieses Argument formal zutreffen mag, kann sich der Beklagte hiermit jedoch nicht seiner Verpflichtung entziehen, eine Ermessensentscheidung über das Förderbegehren des Klägers zu treffen. Der Beklagte wird dieser Verpflichtung - wie bereits dargestellt - nicht dadurch enthoben, dass seine kreisangehörigen Gemeinden unter Anwendung von § 69 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII für ihren jeweiligen örtlichen Bereich diese Aufgabe der Jugendhilfe wahrnehmen und auch selbst finanzieren. Er wird dadurch zwar davon befreit, diese Aufgabe selbst wahrnehmen zu müssen, jedoch verbleibt die Förderungsverpflichtung aus § 74 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz SGB VIII nach den obigen Ausführungen bei ihm und geht nicht auf die kreisangehörigen Gemeinden über, sofern diese nicht selbst Träger der öffentlichen Jugendhilfe geworden sind. Allein wegen des Umstandes, dass wegen der Abdeckung der Aufwendungen für die gemeindlichen Kindergärten durch die Gemeinden selbst aus ihren öffentlichen Mitteln bei diesen kein (zusätzlicher) Förderbedarf besteht, so dass auch keine Förderung durch den Beklagten erfolgt, kann sich dieser nicht darauf berufen, er brauche auch einem freien Träger gegenüber gar nicht erst über eine Förderung zu entscheiden unabhängig davon, ob bei diesem ein solcher Förderbedarf besteht oder nicht. Ansonsten wäre nämlich der Beklagte durch die teilweise Übernahme seiner Aufgaben durch seine kreisangehörigen Gemeinden auch seiner Förderungsverpflichtung aus § 74 Abs. 1 Satz 1 , 2. Halbsatz SGB VIII enthoben, obwohl diese Verpflichtung wie ausgeführt nicht mit auf die Gemeinden übergegangen wäre. Die sich hieraus ergebende Konsequenz, dass ein freier Jugendhilfeträger für seinen vermeintlichen Förderungsanspruch keinen Anspruchsgegner mehr hätte, ist offensichtlich vom Gesetz nicht gewollt.

Zudem liegt es in der Natur der Sache, dass ein Förderbedarf eines freien Trägers erstmalig auftreten kann, nachdem über längere Zeit die Aufgaben der Jugendhilfe durch andere Träger erbracht wurden, die einen solchen Bedarf aufgrund anderer zur Verfügung stehender Mittel nicht hatten und daher beim zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch keine Förderung beansprucht haben. Das kann aber nicht dazu führen, dass sich dieser seiner Pflicht, eine Förderungsentscheidung zu treffen, dadurch entzieht, dass er lediglich auf seine bisherige "Förderungsabstinenz" verweist und diese im Wege des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf den nunmehr erstmals eine Förderung begehrenden freien Träger ausdehnt. Vielmehr wurde oben bereits ausgeführt, dass aus der in § 74 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII bei der Bemessung der Eigenleistung zu berücksichtigenden unterschiedlichen Finanzkraft der verschiedenen Träger geradezu folgt, dass auch die Förderung unterschiedlich hoch sein kann ja sogar sein muss, wodurch der Gleichheitssatz nicht verletzt, sondern geradezu erfüllt wird. Dies allein bedeutet schon, dass die Höhe der anderen Trägern gewährten Förderung keine Rückschlüsse auf die einem anderen Träger etwa zu gewährende Förderung zulässt, und der Gleichbehandlungsgrundsatz die schlichte Übertragung der dem einen Träger gewährten Förderung der Höhe nach auf einen anderen nicht verlangt, sondern im Hinblick auf die unterschiedlichen Gegebenheiten bei den verschiedenen Trägern geradezu ausschließt. Hieraus folgt, dass die schlichte Ausdehnung der bisherigen "Nichtförderung" anderer Träger durch den Beklagten auf den Kläger, ohne eine die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigende Ermessensentscheidung zu treffen, vom Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur nicht verlangt, sondern wegen der vom Gesetz gerade nicht gewollten rein formalen Gleichbehandlung hinsichtlich der Förderungshöhe geradezu ausgeschlossen wird.

Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, der Kindergarten des Klägers erfordere geradezu eine andere Behandlung als andere Kindergärten, da er wegen seiner speziellen, der Waldorfpädagogik verpflichteten Ausrichtung mit anderen Kindergärten nicht vergleichbar sei. Kinder von Eltern, die nicht der Waldorfpädagogik anhängen oder dieser gar ablehnend gegenüber stehen, könnten nicht verpflichtet werden, den Kindergarten des Klägers zu besuchen, so dass dieser keine im Vergleich mit den Kindergärten anderer Träger "gleichartige Maßnahme" im Sinne von § 74 Abs. 4 SGB VIII darstelle. Das Problem, dass Kindern von Eltern, die mit dem in einem Kindergarten angewandten Erziehungs- und/oder Weltanschauungskonzept nicht konform gehen, der Besuch dieses Kindergartens nicht zumutbar erscheinen mag, kann jedoch auch in Bezug auf andere Kindergärten auftreten. Insbesondere kann der Besuch eines kirchlichen Kindergartens für Kinder anderer Konfessionen oder Religionen oder von streng atheistisch eingestellten Eltern nicht zumutbar sein. Hingegen mag der Besuch eines weltanschaulich "neutralen" kommunalen Kindergartens unzumutbar erscheinen, wenn allein eine religiös orientierte Erziehung mit dem religiösen Empfinden der Eltern als vereinbar angesehen wird.

Die Regelung in § 3 Abs. 1 SGB VIII sieht daher die Jugendhilfe geradezu als durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen gekennzeichnet an. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII soll die öffentliche Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten und hat nach Satz 2 der Vorschrift dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten. Der Gesetzgeber beabsichtigte offensichtlich mit diesen Regelungen, die Vielfalt von verschiedenen pädagogischen Konzeptionen und weltanschaulichen Ausrichtungen zu erhalten und zu fördern. Hiermit erscheint es nicht vereinbar, dass ein Träger öffentlicher Jugendhilfe allein deswegen einen Träger der freien Jugendhilfe von der Förderung nach § 74 SGB VIII ausschließt, weil er ein spezielles pädagogisches Anliegen verfolgt, es sei denn, die in § 22 SGB VIII festgelegten Grundsätze für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen, wonach die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefördert werden soll, würden missachtet oder verletzt. Hierfür ist im Falle des Klägers jedoch weder vom Beklagten etwas vorgetragen noch sonst erkennbar. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 18. Juli 1967 (a.a.O.) - wie bereits ausgeführt - eine Verpflichtung der öffentlichen Jugendhilfeträger angenommen, die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen, wenn Personensorgeberechtigte die vorhandenen Träger nicht in Anspruch nehmen wollen, weil diese der von ihnen bestimmten Grundrichtung der Erziehung etwa in konfessioneller Hinsicht nicht entsprechen. Zwar geht es hier nicht darum, dass der Beklagte verpflichtet werden soll, bestimmte Einrichtungen zu schaffen, jedoch kann der Grundgedanke des Bundesverfassungsgerichts für den vorliegenden Fall herangezogen werden. Dies bedeutet, dass der Beklagte eine Förderung des Klägers nicht allein im Hinblick auf das von ihm verfolgte spezielle Pädagogikkonzept verweigern darf, wenn ein Bedürfnis hiernach besteht. Das ist offensichtlich der Fall, weil die Plätze im Kindergarten des Klägers nach seinen unwidersprochen gebliebenen Ausführungen ständig nahezu vollständig belegt sind. Dies zeigt, dass eine Nachfrage bei Eltern von Kindern im Kindergartenalter nach einem Kindergarten besteht, der sich der Waldorfpädagogik verpflichtet sieht. Warum jedoch Eltern, die für ihr Kind eine Erziehung nach der Waldorfpädagogik für sinnvoll und nutzbringend ansehen, ihrerseits darauf sollen verwiesen werden können, ihr Kind gleichwohl in einem (städtischen oder kirchlichen) Kindergarten betreuen zu lassen, in dem dieses von ihnen gewünschte Pädagogikkonzept nicht verfolgt wird, legt der Beklagte nicht dar.

Das Bundesverwaltungsgericht hat außerdem in seinem genannten Urteil vom 25. November 2004 (a.a.O.) die bereits in seinem Urteil vom 25. April 2002 (a.a.O.) vertretene Auffassung bekräftigt, es bedürfte besonderer Erklärung, warum angebotene Kindergartenplätze mit einer bestimmten Pädagogikausrichtung wie etwa der Waldorfpädagogik trotz anhaltender Nachfrage anders als solche mit anderer Pädagogikausrichtung nicht gefördert werden. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Der Beklagte hat eine solche besondere Erklärung jedoch bisher nicht abgegeben. Jedenfalls in diesem Zusammenhang muss sich der Beklagte den Betrieb der gemeindlichen und die Förderung der kirchlichen Kindergärten insofern zurechnen lassen, als sich feststellen lässt, dass diese Kindergärten Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erhalten, der Kindergarten des Klägers jedoch nicht. Diese Ungleichbehandlung kann mit dem vom Kläger verfolgten speziellen Pädagogikkonzept nicht gerechtfertigt werden.

Der Beklagte hat zudem bereits in der Klageerwiderung vom 22. Juni 2001 den Aspekt der wohnortnahen Betreuung der Kinder in den Vordergrund gestellt und dabei auf Seite 30 des genannten Schriftsatzes ausgeführt, er nehme als Orientierungswert an, dass der Kindergarten, den das jeweilige Kind besuche, in einem Umkreis von etwa 2 Kilometern vom Wohnort entfernt liegen solle. Der Kindergarten des Klägers habe hingegen eine Vielzahl von Kindern aufgenommen, die in anderen Gemeinden als der Standortgemeinde des Kindergartens wohnten. Er hat diesen Aspekt in seinem weiteren Schriftsatz vom 18. November 2002 unter Bezugnahme auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. August 2002 (- 2 S 2106/00 -) wiederholt und erneut ausgeführt, die überörtliche Konzeption des Kindergartens des Klägers stehe dem Erfordernis der wohnortnahen Betreuung entgegen, so dass seine - des Beklagten - Ermessensentscheidung rechtmäßig sei. Auch das Verwaltungsgericht hat auf Seite 12 des angefochtenen Urteils ausgeführt, die Ortsnähe sei ein für die Entscheidung wichtiger Gesichtspunkt, den der Beklagte zu Recht habe seiner Entscheidung maßgeblich zu Grund legen dürfen. In seiner Berufungsbegründung vom 28. Dezember 2004 hat der Beklagte auf Seite 9 f. erneut ausgeführt, seine Ermessensentscheidung sei nicht zu beanstanden, weil er hierbei gerade die Konzeption der wohnortnahen Betreuung berücksichtigt habe, so dass eine Förderung der Einrichtung des Klägers wegen seiner überörtlichen Konzeption nicht habe erfolgen können. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch in seinem bereits genannten Urteil vom 25. November 2004 (a.a.O.), mit dem es das vom Beklagten angeführte Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. August 2002 - 2 S 2106/00 - aufgehoben hat, die Auffassung vertreten, bei der Förderung von Kindergärten nach § 74 SGB VIII komme dem Gesichtspunkt der Ortsnähe kein gegenüber anderen Abwägungskriterien grundsätzlich überwiegendes und diese damit zurückdrängendes Gewicht zu. Zwar entspreche es seiner Auffassung, dass u.a. die Ortsnähe des Kindergartens ein Kriterium bei der Ermessensentscheidung darstelle, jedoch komme diesem ein überwiegendes Gewicht gegenüber anderen Kriterien wie etwa der günstigen Verkehrsanbindung des Kindergartens zu Arbeitsstätten der Eltern oder der pädagogischen Ausrichtung eines Kindergartens nicht zu. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an. Der Beklagte durfte daher dem Aspekt der Ortsnähe keine gegenüber anderen Abwägungskriterien herausragende Bedeutung beimessen und damit den vom Kläger betriebenen Kindergarten bereits deswegen als nicht förderungswürdig ansehen, weil er eine überörtliche Konzeption verfolgt und in dem Kindergarten Kinder aus einer Vielzahl verschiedener Gemeinden untergebracht sind, dabei einige auch aus Gemeinden außerhalb des Kreisgebietes des Beklagten. Nach der im genannten Urteil vom 25. November 2004 zum Ausdruck gekommenen Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts darf der Aspekt der Ortsnähe nicht dazu führen, einem Kindergarten mit einer speziellen pädagogischen Ausrichtung wie der Waldorfpädagogik bereits deswegen die Förderung zu versagen, weil sich Eltern gerade bewusst nicht für den ortsnächsten, sondern für den Waldorfkindergarten des (dortigen) Klägers entschieden haben. Diese Erwägungen gelten im vorliegenden Falle gleichermaßen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass für einen Kindergarten mit einer speziellen Pädagogikausrichtung wie im vorliegenden Fall eine ausreichende Nachfrage allein aus einem kleinräumigen Gebiet oder einer kleinen Gemeinde in der Regel nicht vorhanden sein dürfte, so dass er nicht sinnvoll betrieben werden könnte, nähme man nur die Nachfrage in einem solchen kleinen Gebiet in den Blick, während andererseits ein Bedarf hierfür über Gemeindegrenzen hinweg vielfach bestehen dürfte, der den Betrieb eines solchen Kindergartens rechtfertigt bzw. geboten erscheinen lassen kann.

Ungeachtet dessen erwiesen sich die Bescheide des Beklagten auch dann als ermessensfehlerhaft, wenn man entgegen der obigen Ausführungen dem Kriterium der ortsnahen Unterbringung von Kindergartenkindern in etwa im Umkreis von 2 km um den Wohnort herum ein entscheidendes Gewicht beimessen wollte. Unter diesen Umständen wäre nämlich nicht nachvollziehbar, warum der Beklagte seine Prüfung, ob ausreichend andere Kindergartenplätze vorhanden waren, ausschließlich auf die Gemeinde A-Stadt bezogen hat, also den Standort des Kindergartens des Klägers, obwohl die wenigsten der dort betreuten Kinder in der genannten Gemeinde wohnen. Vielmehr wäre damit dem Beklagten selbst das Argument aus der Hand genommen, in A-Stadt hätten ausreichend andere Kindergartenplätze zur Verfügung gestanden, weil diese ja nach seiner eigenen Ansicht für die Unterbringung der Kinder aus anderen Gemeinden wegen zu großer Entfernung vom Wohnort gar nicht geeignet gewesen wären. Ob in den jeweiligen Herkunftsgemeinden der Kinder auch eine alternative Unterbringungsmöglichkeit in anderen Kindergärten bestanden hätte, hat der Beklagte offenbar nicht geprüft. Gerade bei Hervorhebung der Notwendigkeit der orstnahen Betreuung erwiese sich somit die allein auf das Vorhandensein ausreichend anderer Kindergartenplätze in der Standortgemeinde des Kindergartens abstellende Entscheidung des Beklagten als ermessensfehlerhaft.

Zudem sind die Grundlagen für die vom Beklagten angegebenen Zahlen für die in der Gemeinde A-Stadt bereits vorhandenen Kindergartenplätze und die von ihm hieraus berechneten Auslastungs- bzw. Versorgungsgrade unklar geblieben, worauf bereits das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil (Seite 10 des Entscheidungsumdrucks) hingewiesen hatte. So hat der Beklagte im angefochtenen Ausgangsbescheid angegeben, es seien in der genannten Gemeinde ohne den Kindergarten des Klägers bereits 434 Kindergartenplätze vorhanden, von denen nur 407 belegt gewesen seien. In dem vom Beklagten mit der Klageerwiderung vom 22. Juni 2004 auszugsweise in Kopie vorgelegten Kindertagestättenbericht ist eine Liste enthalten über das Platzangebot in A-Stadt (Bl. 138 der Gerichtsakte), das insgesamt fünf Kindergärten auflistet und jeweils eine Zahl an Plätzen aufführt sowie in Klammern gesetzt eine höhere Zahl, wobei es sich hierbei um die Zahl der Plätze unter Berücksichtigung der gesetzlich festgelegten Höchstgruppenstärke von 25 Kindern handeln soll. Da die in Klammern gesetzten Zahlen addiert die Summe 434 ergibt, wird der Eindruck vermittelt, der Beklagte habe die von ihm angegebene Zahl von 434 vorhandenen Kindergartenplätzen hieraus entnommen. Die niedrigeren Zahlen stellen aber offenbar die der tatsächlichen Praxis entsprechenden Kindergartenplätze dar, da in den weiteren Ausführungen bei den Kindertagesstätten ...straße, ...straße und ...gasse diese jeweils aufgeführten Zahlen genannt werden. Offenbar wurden weithin die Kindergärten mit einer Gruppenstärke von nur 22 Kindern betrieben, was sowohl im Interesse der Kinder als auch der Beschäftigten sinnvoll sein dürfte. Die Summe dieser Zahlen beläuft sich jedoch nur auf 386, wie dort zutreffend angegeben. Der Beklagte hat mit keinem Wort erklärt, warum nicht von der derzeitigen bzw. seinerzeitigen Praxis auszugehen sein soll, sondern von der - offenbar fiktiven - höheren Zahl bei einer Ausschöpfung der Höchstgruppenstärke von 25 Kindern.

Aus der Tabelle des als Anlage 5 zur Klageerwiderung vom 22. Juni 2004 vorgelegten Sachstandsberichts 1999 (Bl. 147 der Gerichtsakte) ist ebenfalls die Gesamtzahl von 434 Kindergartenplätzen in A-Stadt zu ersehen, jedoch ist nunmehr hierbei offenbar der Kindergarten des Klägers mit 20 Plätzen einbezogen, da neben 304 kommunalen und 110 kirchlichen Kindertagesstättenplätzen 20 Plätze sonstiger Träger aufgeführt sind, wobei es sich nur um die Plätze in der Einrichtung des Klägers handeln kann. Bei den 110 Plätzen kirchlicher Träger dürfte es sich um die Plätze handeln, die in dem genannten Kindertagesstättenbericht für den evangelischen Kindergarten .....straße aufgeführt sind. Da nicht die dort in Klammern angegebenen 122 Plätze berücksichtigt wurden, sind damit offenbar die nach seinerzeitiger Praxis vorhandenen Plätze gemeint. Unter diesen Umständen ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb in der Übersicht (Bl. 147 der Gerichtsakte) 304 Kindergartenplätze kommunaler Träger aufgeführt werden, da die Gesamtzahl der offenbar vier kommunalen Kindergärten nur 276 beträgt bei Berücksichtigung der seinerzeitigen Belegungspraxis. Mit der Angabe von 304 Plätzen kann auch nicht die Belegung unter Berücksichtigung der gesetzlich zulässigen Höchstzahlen gemeint sein, weil sich dann eine Zahl von 312 ergeben würde und dies zudem nicht mit den Angaben der Plätze der kirchlichen Träger von 110 anstatt 122 übereinstimmen würde.

Nach alldem drängt sich der Eindruck geradezu auf, dass die vom Beklagten verwendeten Zahlen nicht korrekt sein dürften. Zudem hat er entgegen seinen Angaben den Kindergarten des Klägers bei der Bedarfsberechnung offenbar einbezogen. Geht man von seinerzeit vorhandenen 386 Kindergartenplätzen aus wie in der Kindertagesstättenplanung 2000/2001 aufgeführt, die sich auf die tatsächliche und nicht auf die fiktive Praxis beziehen, ergäbe sich zudem der Befund, dass bei 407 angemeldeten Kindern die 20 Plätze des Kindergartens des Klägers entgegen der Annahme des Beklagten zur Abdeckung des Bedarfs geradezu erforderlich waren, was auch dann gilt, wenn man nur die sechs von Kindern aus der Gemeinde belegten Kindergartenplätze ins Blickfeld nimmt.

Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, diese Frage einer abschließenden Klärung zuzuführen, weil dies zu keinem anderem Ergebnis des Berufungsverfahrens geführt hätte. Es ist nämlich in diesem Zusammenhang nicht unmittelbar entscheidungserheblich, ob die vom Kläger angebotenen Kindergartenplätze in die Bedarfsberechnung durch den Beklagten eingeflossen sind oder nicht und ob es sich bei dieser Bedarfsberechnung um eine Jugendhilfeplanung im Sinne von § 80 SGB VIII handelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, hindert eine fehlende Jugendhilfeplanung im Sinne von § 80 SGB VIII eine Förderung nach § 74 SGB VIII nicht (BVerwG, Urteil vom 25. April 2002, a.a.O., unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1996 - BVerwG 5 B 27.96 -, Buchholz 435.511 § 74 KJHG/SGB VIII Nr. 2). Zwar steht nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im genannten Urteil vom 25. April 2002 im Falle der Aufnahme eines Kindergartens in die Jugendhilfeplanung dem Träger hierfür dem Grunde nach eine Förderung zu, jedoch ist im vorliegenden Fall bereits auf Grund der obigen Erwägungen dem Klagebegehren des Klägers auf Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung zu entsprechen, so dass diese Frage vom Beklagten in der danach neu zu treffenden Entscheidung zu berücksichtigen sein wird. Auch die Frage, ob bereits in ausreichendem Umfang Kindergartenplätze zur Verfügung standen, wird der Beklagte vor der vorzunehmenden Neubescheidung aufzuklären haben, will er diesen Aspekt in seine Ermessensentscheidung einbeziehen.

Nach alldem erweisen sich die ablehnenden Bescheide des Beklagten als rechtswidrig, weil der Beklagte das ihm zustehende Ermessen nicht, jedenfalls aber nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise ausgeübt hat (§ 114 Satz 1 VwGO). Sie sind daher aufzuheben. Die Sache ist jedoch nicht spruchreif im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, weil das Gericht das dem Beklagten zustehende Ermessen nicht selbst ausüben kann. Unabhängig davon, dass der Kläger dies auch nicht beantragt hat, könnte somit eine Verpflichtung des Beklagten, einen Verwaltungsakt bestimmten Inhalts zu erlassen, nicht ergehen. Dies wäre nur möglich, wenn auf Seiten des Beklagten eine Ermessensreduzierung auf Null in dem Sinne anzunehmen wäre, dass nur eine bestimmte Entscheidung ermessensfehlerfrei getroffen werden kann (so auch Schellhorn, a.a.O., § 74, Rdnr. 13). Das ist nicht der Fall.

Dem Gesetz selbst ist keine bestimmte Förderungs- bzw. Finanzierungsart zu entnehmen. In Betracht kommen vielmehr verschiedene Finanzierungsmöglichkeiten, insbesondere etwa eine Anteilsfinanzierung, bei der sich die Höhe der Zuwendung an einem bestimmten Anteil der zuwendungsfähigen Aufwendungen orientiert mit etwaiger nachträglicher Nachfinanzierung oder Rückzahlung, eine Fehlbedarfsfinanzierung, wobei der öffentliche Jugendhilfeträger nachrangig den durch anderweitige Mittel nicht gedeckten Fehlbedarf abdeckt, oder eine Festbetragsfinanzierung, die sich an einem festen Betrag für jede zuwendungsfähige Einheit (Kindergartenplatz oder dergl.) orientiert (BVerwG, Urteil vom 25. April 2002 - 5 C 23/01 -, NVwZ-RR 2003, 124; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Juli 2003 - 16 A 2822/01 -, juris-Ausdruck; Wiesner u.a., a.a.O., § 74, Rdnr. 11 - 13). Die Auswahl liegt auch hier im Ermessen des Jugendhilfeträgers, das im Falle des Beklagten nicht eingeschränkt ist, insbesondere nicht auf eine sogenannte Fehlbedarfsfinanzierung.

Eine Zuschussgewährung in der vom Kläger mit seinem Antrag vom 26. April 1999 erstrebten Höhe von 120.000,00 DM kann schon deswegen nicht erfolgen, weil der Kläger keine angemessene Eigenleistung berücksichtigt hat. So ist etwa seiner auf Bitten des Beklagten mit Schreiben vom 11. September 1999 vorgelegten Betriebskostenaufstellung, die einen Fehlbetrag von 121.640,00 DM ausweist, zu entnehmen, dass der Kläger den von ihm angenommenen Ausgaben in Form von Personal- und Sachkosten als "Eigenanteil" allein die vom Land Hessen gewährte allgemeine Trägerentlastung sowie die von den Eltern erhobenen Kindergartenbeiträge von 150,00 DM pro Kind und Monat gegenüber gestellt hat. Er hat offensichtlich den so errechneten Fehlbetrag lediglich rechnerisch auf 120.000,00 DM abgerundet. Würde der Beklagte diesen Gesamtbetrag ausgleichen, wäre also eine angemessene Eigenleistung des Klägers hierin nicht mehr enthalten. Dies widerspräche jedoch nach den obigen Ausführungen den gesetzlichen Regelungen, die ausdrücklich auch eine angemessene Eigenleistung des freien Trägers verlangen (§ 74 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz, Nr. 3; Abs. 3 Satz 3; Abs. 5 Satz 1 SGB VIII) und damit eine staatliche Vollfinanzierung ausschließen. Schon aus diesem Grunde kann ein Anspruch des Klägers auf vollständige Deckung seines so errechneten Defizits nicht bestehen.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass er - wie er in der Klagebegründung vom 26. Februar 2001 vertreten hat - in gleicher Weise gefördert wird wie die anderen (gemeindlichen und kirchlichen) Kindergärten im Bereich des Beklagten, weil sich dieser die Förderungspraxis seiner kreisangehörigen Gemeinden zurechnen lassen müsse. Der Kläger meint damit offenbar, dass er eine Finanzhilfe erhalten müsse, die den Aufwendungen der Gemeinden für eigene Kindergärten oder den von ihnen erbrachten Zuwendungen an kirchliche Kindergärten entspricht. Auch insofern ist jedoch der Beklagte nicht verpflichtet, die im Rahmen ihres Ermessens von den Gemeinden getroffenen Entscheidungen, die das erforderliche Finanzierungsvolumen bestimmen, wie etwa Ausstattung der Kindergärten, Stärke der Gruppen und damit einhergehend Umfang der Personalstärke, Bemessung des Elternbeitrages und dergleichen schlicht nachzuvollziehen, weil er hierdurch in einer vom Gesetz nicht vorgesehenen Weise in seiner Ermessensausübung präjudiziert würde. Sähe etwa eine finanziell gutsituierte kreisangehörige Gemeinde vollständig von der Erhebung von Beiträgen ab und verwendete einen zugunsten der Kinder großzügigen Personalschlüssel mit kleinen Gruppen und viel Personal, wären die von der Gemeinde selbst aufzubringenden Mittel zwangsläufig sehr hoch, gerade bezogen auf den einzelnen Kindergartenplatz. Der Beklagte könnte hierauf keinen Einfluss nehmen, auch nicht im Rahmen seiner Gesamtverantwortung gem. §§ 69 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz; 79 Abs. 1 SGB VIII, und insbesondere die Gemeinde nicht von dieser zugunsten der Kinder und ihrer Eltern sehr großzügigen Praxis abbringen. Er kann aber allein deswegen nicht verpflichtet sein, eine solche Übung auf die Finanzierung freier Träger zu übertragen, wenn sie ihm als unangemessen und zu kostenintensiv erscheint und erscheinen darf.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelung in § 74 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII, wonach bei Durchführung gleichartiger Maßnahmen durch die öffentliche und die freie Jugendhilfe bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden sind, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten. Soweit kreisangehörige Gemeinden, die nicht unter Anwendung von § 69 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII i.V.m. hiernach ergangenem Landesrecht zu Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt worden sind, Kindergärten betreiben, nehmen sie diese Aufgabe weder als Träger der öffentlichen Jugendhilfe wahr, noch im Auftrage des Landkreises als öffentlichem Träger, so dass insofern ihre Stellung - gegenüber dem Landkreis als öffentlichem Jugendhilfeträger - derjenigen der freien Träger ähnelt (Schellhorn, a.a.O., § 69, Rdnr. 21). Insofern fehlt es bereits an der Voraussetzung in § 74 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII, dass diese Maßnahme "von der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt" wird, weil hierunter nur solche zu verstehen sind, die von dem für die Förderung zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe erbracht werden (Schellhorn, a.a.O., § 74, Rdnr. 31; Wiesner u.a., a.a.O., § 74, Rdnr. 51). Der Senat vermag sich daher nicht der Ansicht des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 16. Juni 1997 (- 4 M 1219/97 -, FEVS 48, 213) anzuschließen, der Landkreis als öffentlicher Jugendhilfeträger müsse sich die von seinen kreisangehörigen Gemeinden praktizierte Art der Förderung (im dort entschiedenen Fall im Ergebnis eine Defizitförderung) zurechnen lassen (so offenbar auch VG Stuttgart, Urteil vom 26. November 1999 - 19 K 6263/98 -). Für die hier vertretene Auffassung sprechen auch Sinn und Zweck der genannten Regelung. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll verpflichtet werden, freie Träger bei der Förderungsentscheidung nicht schlechter zu stellen als bei der Finanzierung eigener Maßnahmen; andererseits darf er aber einen freien Träger auch nicht besser stellen (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 25. März 1998 - 4 L 3057/96 -, NVwZ-RR 1999, 127). Führt der für die Förderung zuständige Jugendhilfeträger aber eigene vergleichbare Maßnahmen gar nicht durch, wendet er für die Finanzierung auch keine "Grundsätze und Maßstäbe" an, die nach § 74 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII für die Förderung freier Träger gleichermaßen gelten könnten.

Auch wenn man in diesem Zusammenhang wegen der angenommenen Vergleichbarkeit der Stellung kreisangehöriger Gemeinden mit freien Trägern die Regelung in § 74 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII anwenden wollte, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Dort wird nämlich nur festgelegt, dass bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer (freier) Träger unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen sind. Welche (gleichen) Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden sind, bestimmt dabei aber der über die Förderung entscheidende öffentliche Jugendhilfeträger nach eigenem Ermessen und ist dabei nicht verpflichtet, die von einem (freien) Träger aufgestellten Maßstäbe auf andere zu übertragen. Der Beklagte kann daher auch unter Anwendung der Regelung in § 74 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII nicht verpflichtet werden, die von den kreisangehörigen Gemeinden oder von der Standortgemeinde des Kindergartens des Klägers angewandten Grundsätze und Maßstäbe ohne eigene Entscheidung schlicht zu übernehmen und auf den Kläger anzuwenden. Erst recht gilt dies für die Höhe der von der Standortgemeinde oder allen kreisangehörigen Gemeinden getätigten finanziellen Aufwendungen, weil mit "Grundsätzen und Maßstäben" nicht auf die Höhe der Aufwendungen abgestellt wird, sondern auf die für die Bemessung der Zuwendung relevanten Merkmale wie fachliche Standards, Personalvergütung und dergleichen (Wiesner u.a., a.a.O., § 74, Rdnr. 51).

Zudem ist zu berücksichtigen, dass nach den obigen Ausführungen auch vom Kläger eine angemessene Eigenleistung gefordert werden muss. Die Anknüpfung allein an von den kreisangehörigen Gemeinden im Bereich des Beklagten getätigten Gesamtaufwendungen für ihre Kindergärten bieten daher schon deswegen keinen geeigneten Anknüpfungspunkt für die dem Kläger etwa zu gewährende Förderung - auch nicht als Durchschnittswert -, weil in diesen Aufwendungen der Gemeinden Teile enthalten sind, die gedanklich ihrer Eigenleistung entsprechen. Hieraus folgt, dass selbst dann, wenn die Gemeindekindergärten und der Kindergarten des Klägers hinsichtlich der maßgeblichen Merkmale wie Personalausstattung und dergleichen als im wesentlichen gleich anzusehen und auch die erhobenen Teilnahmebeiträge bzw. Gebühren vergleichbar sein sollten, die dem Kläger etwa zu gewährende Förderung zwangsläufig unterhalb dessen liegen muss, was die kreisangehörigen Gemeinden insgesamt für die von ihnen selbst betriebenen Kindergärten aufbringen. Dies stellt keine Ungleichbehandlung dar, sondern verwirklicht erst die Gleichbehandlung hinsichtlich der angemessenen Eigenleistung, auch wenn hierbei die unterschiedliche Finanzkraft zu berücksichtigen ist (§ 74 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII). Hieraus wiederum folgt, dass auch die von den kreisangehörigen Gemeinden etwa für Kindergärten kirchlicher Träger gewährten Zuschüsse nicht einfach auf die Situation des Klägers übertragen werden können, weil hierdurch die den kirchlichen Trägern zugemuteten Eigenleistungen ohne Rücksicht auf die Finanzkraft des Klägers auf diesen übertragen würden. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die den freien Trägern nach § 7 KiGaG vom Land Hessen gewährte Trägerentlastung mit früher 300,00 DM und derzeit 153,39 € pro Jahr und Kindergartenplatz doppelt so hoch ist wie die den kommunalen Trägern gewährte Entlastung.

Nach alldem ist der Beklagte unabhängig davon, ob er im Rahmen seines Ermessens hierzu berechtigt wäre, jedenfalls nicht verpflichtet, bei seiner neu zu treffenden Förderungsentscheidung die von der Standortgemeinde oder allen kreisangehörigen Gemeinden getätigte Praxis hinsichtlich Ausstattung und Finanzierung der Kindergärten oder Gewährung von Zuschüssen an andere Träger schlicht zu übernehmen und auf den Kindergarten des Klägers zu übertragen. Vielmehr kann er etwa eigene - abstrakte - Kriterien entwickeln, die er bei der Förderung von Kindergärten freier Träger anwenden möchte, etwa hinsichtlich der Gruppenstärke und der damit einhergehenden notwendigen Ausstattung mit Personal, der Personalkosten, der von ihm für angemessen erachteten Eigenleistung freier Träger und der etwa zu fordernden Erhebung von Teilnahmebeiträgen im Sinne von § 90 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII. Ihm ist insgesamt ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt, bei dem er allerdings die oben aufgestellten Kriterien zu beachten und zu gewichten hat.

Schließlich wird er auch in seine Ermessensentscheidung den Umstand einbeziehen dürfen, dass in der Einrichtung des Klägers auch Kinder betreut werden, die in einem anderen Landkreis wohnen. Für deren Anspruch auf einen Kindergartenplatz gem. § 24 Satz 1 SGB VIII ist der Beklagte nicht Anspruchsgegner, so dass nicht der Beklagte für die Förderung der auf diese Kinder entfallenden Kindergartenplätze zuständig wäre, sondern der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Bereich die Kinder wohnen (so BVerwG, Urteil vom 25. April 2002, a.a.O., 229f.). Der Beklagte kann daher im Rahmen seines Ermessens entscheiden, ob er die gesamte Einrichtung des Klägers fördert oder nur einzelne Plätze, die von Kindern seines Zuständigkeitsbereichs belegt werden.

Nach alledem ist der Beklagte unter entsprechender Änderung des erstinstanzlichen Urteils und Aufhebung seiner streitgegenständlichen Bescheide zu verpflichten, über den Antrag des Klägers unter Beachtung der oben ausführlich dargestellten Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO verhältnismäßig zu teilen, weil es wegen der nur teilweisen Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils beim Teilunterliegen des Klägers bleibt. Insofern scheint eine Teilung der Kosten je zur Hälfte angemessen, weil der Kläger hinsichtlich des Jahres 1999 obsiegt und es bei seinem Unterliegen in Bezug auf das Jahr 2000 bleibt. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat hingegen gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Beklagte als unterliegender Teil allein zu tragen.

Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Insbesondere kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, weil es sich zum einen vornehmlich um eine Einzelfallentscheidung handelt und zum anderen die in Fällen der vorliegenden Art erheblichen Rechtsfragen durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 2002 und 25. November 2004 (jeweils a.a.O.) bereits hinreichend geklärt scheinen.

Ende der Entscheidung

Zurück