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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 07.03.2002
Aktenzeichen: 10 UE 4381/98
Rechtsgebiete: AbsatzfondsG i. d. Fassung v. 8. November 1976, EWG-Vertrag, EGV


Vorschriften:

AbsatzfondsG i. d. Fassung v. 8. November 1976 § 2 Abs. 1
AbsatzfondsG i. d. Fassung v. 8. November 1976 § 10 Abs. 3 Nr. 9
EWG-Vertrag Art. 9
EWG-Vertrag Art. 12
EWG-Vertrag Art. 95
EGV Art. 23
EGV Art. 24
EGV Art. 90
1. Die undifferenzierte Veranlagung nach § 10 Abs. 3 Nr. 9 des Gesetzes über die Errichtung eines zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft (AFoG) in der Fassung vom 8. November 1976 (BGBl. I S. 3110 ff.) von Tieren, die der Fleischbeschau zum Zwecke der gewerblichen Schlachtung zugeführt werden, unabhängig davon, ob es sich hierbei um Tiere aus dem Inland oder Tiere aus dem EG-Ausland handelt, verstößt entweder gegen Art. 9 und 12 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft - EWG-Vertrag - (jetzt Art. 23 und 24 des Amsterdamer Vertrages vom 2. Oktober 1997 (BGBl. 1999 II S. 296) - EGV -) - Abgabe zollgleicher Wirkung - oder gegen Art. 95 EWG-Vertrag (jetzt Art. 90 EGV) - diskriminierende inländische Abgabe -, da die durch die Abgabe gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 9 AFoG finanzierten Tätigkeiten zwar den belasteten inländischen und den belasteten eingeführten Erzeugnissen zugute kommen, die belasteten inländischen Erzeugnisse aber einen verhältnismäßig größeren Vorteil erzielen (vgl. EuGH vom 17.09.1997, Az.: C-28/96 Fazenda Publica gegen Fricarnes SA, in Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes, Band 1997, S. 4939 ff.).

2. Entsprechend dem Auftrag des § 2 Abs. 1 AFoG, nach dem der Absatzfonds den Absatz und die Verwertung von Erzeugnissen der deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft durch Erschließung und Pflege von Märkten im In- und Ausland mit modernen Mitteln und Methoden zentral zu fördern hat, kommen die gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 9 AFoG vereinnahmten Beiträge überwiegend den einheimischen Erzeugnissen zugute.

3. Die rechtliche Qualifizierung, ob die Abgabenerhebung als Abgabe zollgleicher Wirkung (Art. 9 und 12 EWG-Vertrag, jetzt Art. 23 und 25 EGV) oder als diskriminierende inländische Abgabe (Art. 95 EWG-Vertrag, jetzt Art. 90 EGV) anzusehen ist, hängt von der Beantwortung der Frage ab, ob der Vorteil, der den belasteten inländischen Erzeugnissen zugute kommt, diese Belastung vollständig - Abgabe zollgleicher Wirkung - oder nur teilweise - diskriminierende inländische Abgabe - ausgleicht (vgl. EuGH vom 17.09.1997, Az.: C-28/96).

4. Steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Abgabe entweder als Abgabe zollgleicher Wirkung (Art. 9 und 12 EWG-Vertrag, jetzt Art. 23 und 25 EGV) oder als diskriminierende inländische Abgabe (Art. 95 EWG-Vertrag, jetzt Art. 90 EGV) zu qualifizieren ist, bedarf es keiner weiteren Differenzierung, welcher der Verstöße durchgreift. Es ist allein Sache des nationalen Gesetzgebers ist, diesen Mangel zu heilen.


Hessischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes Urteil

10 UE 4381/98

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Abgaben nach dem Absatzfondsgesetz

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 10. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Pieper, Richter am Hess. VGH Dr. Saenger, Richterin am VG Kassel Lehmann (abgeordnete Richterin), ehrenamtlichen Richter Sternberger, ehrenamtliche Richterin Trageser

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 7. März 2002 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 1998 - 13 E 3962/93 - abgeändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 8. Oktober 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. November 1993 wird aufgehoben, soweit die Klägerin zu mehr als DM 165.405,00 herangezogen wurde.

Die Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Klägerin zu Beiträgen nach § 10 Abs. 3 Nr. 9 des Gesetzes über die Errichtung eines Zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land- Forst- und Ernährungswirtschaft (Absatzfondsgesetz - AFoG -) vom 8. November 1976 auch für von der Klägerin eingeführte Schweine aus dem Ausland. Die Klägerin betreibt eine Fleischwarenfabrik und Großschlachterei.

Mit Bescheid vom 8. Oktober 1993 wurde sie von der Beklagten zu einer Abgabe nach dem AFoG in Höhe von 188.745,00 DM herangezogen. Hiergegen legte sie mit Schreiben vom 18. Oktober 1993 Widerspruch ein, den sie im Wesentlichen dahingehend begründete, es könne nicht mit Geldern aus dem Absatzfonds mit dem Slogan "Aus deutschen Landen frisch auf den Tisch" geworben werden, obwohl es sich in Wirklichkeit um Rohware aus den Nachbarstaaten handele.

Durch Widerspruchsbescheid vom 23. November 1993 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und trug zur Begründung vor, die Einwendungen der Widerspruchsführerin seien nicht stichhaltig, da die Abgabenerhebung nach dem Absatzfondsgesetz zweckgebunden der Finanzierung eines agrarwirtschaftlichen Werbeverbundes diene. Durch die Sonderabgabe des Absatzfondsgesetzes solle der Absatz und die Verwertung von Erzeugnissen der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft durch Erschließung und Pflege von Märkten im In- und Ausland zentral gefördert werden. Dieser Förderungsauftrag beziehe sich auf den gemeinsamen Markt der europäischen Gemeinschaften, innerhalb dessen die deutschen landwirtschaftlichen Produkte zum weit überwiegenden Teil abgesetzt würden. Der Zweck des Absatzfondsgesetzes, die deutsche Agrarwirtschaft in Konkurrenz zu anderen Agrarexportländern der europäischen Gemeinschaft zu stärken und zu schützen, sei der wesentliche Rechtfertigungsgrund des Absatzfondsgesetzes. Bei dieser Situation würden auch zu Recht die Urproduzenten, die Verwerter und die Vermarkter landwirtschaftlicher Erzeugnisse als Gruppe für die Finanzierung der Aufgaben des Absatzfonds zusammengefasst. Die Homogenität dieser Gruppe werde auch in den Fällen nicht beeinträchtigt, in denen das Absatzfondsgesetz die inländische Ernährungswirtschaft als Verarbeiter ausländischer Rohwaren erfasse. Für die von diesem Wirtschaftszweig wahrgenommene Funktion der Markterschließung für deutsche landwirtschaftliche Erzeugnisse spiele es in der Regel keine Rolle, ob ein Rohstoff ausschließlich, überwiegend oder nur zu einem geringen Teil ein Erzeugnis der deutschen Landwirtschaft sei. Für eine langfristig angelegte Absatzförderung sei vielmehr entscheidend, dass das aus dem jeweiligen Rohstoff hergestellte Erzeugnis der deutschen Ernährungsindustrie zugerechnet werde und als deutsche Ware seinen Markt finde. Der Absatzfonds fördere insoweit nicht allein deutsche landwirtschaftliche Erzeugnisse, sondern unterstütze die gesamte deutsche Ernährungswirtschaft, deren Leistungsfähigkeit, unabhängig von der Herkunft der verarbeitenden Produkte, der deutschen landwirtschaftlichen Urproduktion zugute komme.

Am 22. Dezember 1993 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Das Klageverfahren wurde dort unter dem Aktenzeichen 13 E 3962/93, das vorläufige Rechtsschutzverfahren unter dem Aktenzeichen 13 G 2164/97 geführt.

Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen, sie betreibe ein Schlachthaus für Schweine, in dem jährlich etwa 1 Million Schweine geschlachtet würden. In dem von dem Bescheid vom 8. Oktober 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. November 1993 erfassten Veranlagungszeitraum habe sie 23.340 Schlachtschweine aus Holland und Belgien bezogen. Die Schweine seien lebend über die Grenze transportiert und in ihrem Schlachthaus geschlachtet worden. Durch den Absatzfonds solle der Absatz der Erzeugnisse der deutschen Landwirtschaft gefördert werden, weshalb überhaupt kein Interesse der holländischen Viehlieferanten daran bestehe, durch einen Beitrag diesen Fonds zu stärken. Hinzu komme, dass der holländische Schweinezüchter einerseits einen Beitrag an den vergleichbaren holländischen Absatzfonds zu leisten habe und zusätzlich noch an den deutschen Absatzfonds, woran er jedoch grundsätzlich kein Interesse haben könne. In diesem Vorgehen sei eine Behinderung der ausländischen Schweinezüchter zu sehen, die eine Zahlung entrichten sollten, aus der ihnen kein Vorteil erwachse und die sie im Übrigen neben einer obligatorischen Leistung an den holländischen Absatzfonds noch zusätzlich und unsinnig belaste. Die Auffassung, dass durch den Absatzfonds auch der Absatz der deutschen Ernährungsindustrie gefördert werde, sei nur sehr bedingt richtig. Zunächst einmal zahle die deutsche Ernährungsindustrie in den Absatzfonds nicht ein, vielmehr zahle der Landwirt. Grundsätzlich würden jedoch die Interessen derjenigen gefördert, die den finanziellen Beitrag leisteten. Dies seien die deutschen Landwirte und nicht die deutschen Fleischwarenfabriken. Die Interessen der deutschen Fleischwarenindustrie ausländisches Fleisch für die Produkte einzusetzen, werde sogar durch die Tätigkeiten des Absatzfonds dadurch behindert, dass der Absatzfonds gezielt für Fleisch aus Deutschland werbe und damit indirekt den Verbrauch und Verzehr von Fleisch aus dem Ausland nicht fördere, sondern sogar diskriminiere.

Nachdem das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zunächst den Ausgang in dem parallel gelagerten Rechtsstreit vor dem Europäischen Gerichtshof (vgl. EuGH, Rechtssache C 72/92, H. Sch. GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft, Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main 13 E 134/86) abgewartet hatte sowie nach Erlass des Urteils des EuGH in der Sache Sch. GmbH am 27. Oktober 1993 forderte das Verwaltungsgericht die Klägerin erstmals mit Verfügung vom 5. August 1997 auf, den Nachweis zu erbringen, dass und in welcher Menge sie ausländische Tiere aus EG-Ländern importiert habe, gegen deren Veranlagung zum Absatzfondsbeitrag sie sich mit ihrer Klage wende. Die Klägerin teilte mit Schriftsatz vom 27. Februar 1998 dem Gericht mit, dass sie die geforderten Nachweise des EG-Ursprungs der Tiere unstreitig erbracht habe.

Im Übrigen weiche das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 25. April 1997 in der Sache Sch. GmbH (13 E 134/86) von der Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in dem Beschluss vom 3. November 1994 (Aktenzeichen 8 TH 91/93) ab, wonach die Abgabenerhebung dann gegen Art. 95 EWG-Vertrag (vgl. jetzt Art. 90 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25. März 1957 in der Fassung des Amsterdamer Vertrages vom 2. Oktober 1997 - EGV -) verstoße, wenn die aus Werbemitteln des Absatzfonds finanzierten Werbemaßnahmen ausschließlich oder überwiegend den einheimischen Ausgangserzeugnissen zugute kämen und einen Teil der das einheimische Erzeugnis betreffende Belastung ausglichen. Zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreites könne auch nicht ausschließlich auf das Urteil des EuGH vom 27. Oktober 1993 in der Sache Sch. zurückgegriffen werden. Die von dem Verwaltungsgericht im Fall Sch. an den EuGH gerichtete Fragestellung erfasse den vorliegenden Sachverhalt nicht abschließend.

Da die Fragestellung des Gerichtes darauf abgezielt habe, dass das Aufkommen ausschließlich zugunsten der einheimischen Erzeugnisse verwendet werde, habe der EuGH zwangsläufig auch allein diese Frage untersucht und beantwortet. Die Fragestellung an den EuGH sei dahingehend zu ergänzen, ob ein Pflichtbeitrag, bei dem es sich um eine parafiskalische Abgabe handele, die nach denselben Erhebungsmodalitäten auf einheimische und eingeführte Erzeugnisse erhoben werde und deren Aufkommen überwiegend zugunsten der einheimischen Erzeugnisse verwendet werde, so dass die Vorteile, die sich hieraus für das einheimische Erzeugnis ergäben, die dieses Erzeugnis betreffende Belastung nicht vollständig ausglichen, eine unzulässige Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll oder eine diskriminierende Abgabe darstelle. Es sei kaum vorstellbar, dass der EuGH eine Abgabe, die überwiegend den einheimischen Erzeugnissen zugute komme und nicht in gleichen Maßen auch den eingeführten Erzeugnissen, obwohl beide Erzeugnisse in gleicher Höhe belastet würden, nicht als eine nach dem EWG-Vertrag verbotene Abgabe ansehen werde.

Darüber hinaus seien die Vorlagefragen in dem Verfahren Sch. GmbH von einer gleichmäßigen Belastung mit Absatzfondsbeiträgen sowohl der eingeführten als auch der einheimischen Erzeugnisse ausgegangen. Tatsächlich werde aber der Pflichtbeitrag nicht nach denselben Erhebungsmodalitäten auf einheimische und eingeführte Erzeugnisse erhoben sondern nur, wenn lebendes Schlachtvieh importiert oder einheimisches Schlachtvieh geschlachtet werde, nicht dagegen beim Import bereits geschlachteter Tiere. Bekanntermaßen würden wesentlich größere Mengen Frischfleisch in die Bundesrepublik eingeführt als lebendes Schlachtvieh. Es sei unzulässig, eingeführtes Schweinefleisch unterschiedlich zu belasten, je nach dem ob es sich um Schlachtvieh oder Frischfleisch handele.

Die Beiträge stellten jedoch auch deshalb eine diskriminierende inländische Abgabe dar, weil die Vorteile nur einen Teil der Belastung ausglichen, die die einheimischen Erzeugnisse träfen. Nach der Auskunft des Absatzfonds vom 24. Juli 1996 in dem Verfahren Sch. GmbH - 13 E 134/86 - betrage das Beitragsaufkommen aus den Schweinebereich 39 Millionen DM. Nach den Vorgaben des EuGH sei es notwendig, dass diese 39 Millionen DM auch in die Werbung für den Schweinebereich einflössen. Genau dies könne durch die Auskunft des Absatzfonds jedoch nicht belegt werden, da zwar das Beitragsaufkommen nach Produktgruppen getrennt erfasst werde, die Verwendung der Beiträge jedoch nicht.

Auch der Gesellschaftsvertrag der zentralen Marketing Gesellschaft der Deutschen Agrarwirtschaft mbH (CMA) zeige, dass die deutsche und nicht die europäische Agrarwirtschaft gefördert werden solle. Gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrages habe die Gesellschaft den Zweck, dem Absatzförderungsfonds der deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft zur Durchführung seiner Aufgaben zu dienen und bezwecke die zentrale Förderung des Absatzes und der Verwertung von Erzeugnissen der deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft (Agrarwirtschaft). Wenn, wie der Absatzfonds in seiner Auskunft vom 24. Juli 1996 in dem Verfahren Sch. GmbH meine, die CMA auch für die ausländische Agrarwirtschaft geworben habe, habe sie insoweit gegen den Gesellschaftsvertrag verstoßen.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main habe in dem Verfahren Sch. GmbH aus der Änderung des Absatzfondsgesetzes zum 1. Juli 1993, mit der die Erhebung von Beiträgen auf importierte Waren ausgeschlossen worden sei, zu Recht geschlussfolgert, dass die Bundesrepublik Deutschland hierdurch dem Vorwurf wettbewerbsverfälschender Beihilfen zugunsten einheimischer Unternehmen und einem Verfahren nach Art. 92/93 EWG-Vertrag (jetzt Art. 87/ 88 EGV) zuvorgekommen sei. Nicht zu folgen sei dem Verwaltungsgericht jedoch, soweit es die Schlussfolgerung gezogen habe, dass dieses gesetzgeberische Motiv nicht zur Rechtswidrigkeit der bis dahin geltenden Regelung führen könne. Die Bundesrepublik Deutschland habe das Gesetz geändert, weil sie einem Verfahren nach Art. 92/93 EWG-Vertrag (jetzt Art. 87/88 EGV) habe zuvor kommen wollen und der Überzeugung gewesen sei, in diesem Verfahren zu unterliegen.

Darüber hinaus sei außerordentlich fraglich, ob der Absatzfonds bzw. die CMA tatsächlich für holländisches Schweinefleisch geworben habe, da jeder Fachmann über die Minderwertigkeit holländischen Schweinefleisches informiert sei und darüber hinaus derartige Werbemaßnahmen unbekannt seien.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 8. Oktober 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. November 1993 insoweit aufzuheben, als mit ihm für 23.340 aus den Niederlanden und Belgien importierte Schweine ein Beitrag in Höhe von 23.340,00 DM erhoben wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie auf ihre Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid verwiesen.

Im Übrigen hat sie in den parallel gelagerten und zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Verfahren 10 UE 4380/98 und 10 UE 4383/98 ausgeführt, die Beitragserhebung auf Importe sei auch nach der Rechtsprechung des EuGH als rechtmäßig einzustufen. Insbesondere liege keine diskriminierende Wirkung der Beitragserhebung vor. Um zur Annahme eines Verstoßes gegen Art. 9, 12 oder 95 EWG-Vertrag (jetzt Art. 23, 25 und 90 EGV) zu gelangen, müsse die Absatzförderung ausschließlich oder zumindest in spezifischer Weise den einheimischen Erzeugnissen zugute kommen. Die Absatzförderungsmaßnahmen stellten jedoch nicht auf die Herkunft der Waren bzw. die Zusammensetzung der Verarbeitungserzeugnisse ab. Von der Absatzförderung profitierten auch die landwirtschaftlichen Unternehmen, deren Tiere nach Deutschland importiert und hier der Fleischbeschau zugeführt würden. Dies stehe nicht im Widerspruch zur Aufgabe des Absatzfonds nach § 2 Abs. 1 AFoG, den Absatz und die Verwertung von Erzeugnissen der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft zentral zu fördern. Be- oder Verarbeitungserzeugnisse von Tieren ausländischer Herkunft seien nicht von der Absatzförderung ausgenommen. Vielmehr würden unterschiedslos alle Fleischerzeugnisse ohne Rücksicht auf die Herkunft der Tiere von Absatzförderungsmaßnahmen begünstigt, sofern nur die Be- oder Verarbeitung in Deutschland stattgefunden habe. Die Absatzförderung des Absatzfonds komme daher auch den Importeuren ausländischer Tiere zugute, da die Erhöhung der Nachfrage nach Be- und Verarbeitungserzeugnissen im Fleischbereich die Nachfrage nach inländischen und ausländischen Rohprodukten gleichermaßen erhöhe. Sollte die Klägerin behaupten, sie vermarkte ihre Erzeugnisse unter einer Produktbezeichnung, die auf die ausländische Herkunft hinweise, werde dies bestritten. Im Übrigen richte sich auch eine solche Produktbezeichnung an die Verarbeiter und nicht an die Endverbraucher. Die Absatzförderungsmaßnahmen des Absatzfonds richteten sich dagegen an den Endverbraucher. Letztlich komme es hierauf jedoch nicht an, da die Absatzförderung nicht nach der Herkunft des Rohproduktes unterscheide. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass eine doppelte Abgabenlast für die Importe nicht vorliege, diese werde im Übrigen bestritten. Eine doppelte Abgabenlast könne nur angenommen werden, wenn für die gleiche Handelsstufe eine Abgabe zweimal erhoben werde, eine derartige doppelte Abgabenerhebung sei schon praktisch nicht möglich. Dies ergebe sich daraus, dass eine eventuelle Beitragsbelastung in Holland nur Das-auf-den-Markt bringen von Tieren betreffen könne, während in Deutschland die Abgabe in Bezug auf die Absatzförderung für Verarbeitungsprodukte erhoben werde. Soweit eine ausländische Beitragserhebung erfolgt sei, sei diese auf einer anderen Handels- bzw. Verarbeitungsstufe erfolgt. Im Übrigen habe die Klägerin den Nachweis einer behaupteten Doppelbelastung zu erbringen, da sie sich auf diesen Umstand berufe.

Mit Urteil vom 13. März 1998, der Klägerin zugestellt am 25. März 1998, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt:

Die Vereinbarkeit von § 10 Abs. 3 Nr. 9 AFoG mit dem Grundgesetz sei von dem Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 31. Mai 1990 (BVerfGE 82, 159) geprüft und bejaht worden. Der Gesetzgeber sei auch der ihm nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 55, 274 <309>; 69, 227 <230>) obliegenden Überprüfungspflicht nachgekommen. Es sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber anlässlich der Neufassung des § 10 Abs. 1 AFoG durch Art. 15 des Subventionsabbaugesetzes vom 26. Juni 1981 (BGBl. I, S. 537 ff.) im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens seiner Überprüfungspflicht genügt und durch die vorgenommene Gesetzesänderung die Erforderlichkeit der Beitragserhebung bestätigt habe. Soweit die Klägerin im Bereich des Schweinefleischmarktes nicht die Möglichkeit habe, die Belastung mit der Abgabe weiter zu geben, führe dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung, da dies die Rechtmäßigkeit der Erhebung nicht berühre. Gleiches habe für die von der Klägerin geäußerte Kritik an der Aufgabenerfüllung der CMA zu gelten, die nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sei. Auch die Tatsache, dass § 10 Abs. 3 Nr. 9 AFoG die Beitragspflicht nicht auf inländische Erzeuger beschränke, führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung, die Änderung des Absatzfondsgesetzes vom 29. Januar 1993 (BGBl. I, S. 114) lasse keine Rückschlüsse auf die Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Gesetzesfassung zu. Der Gesetzgeber habe mit der Änderung des Absatzfondsgesetzes außenwirtschaftspolitischen und gemeinschaftsrechtlichen Erwägungen Rechnung getragen, das gesetzgeberische Motiv für die Änderung des Absatzfondsgesetzes führe aber nicht zur Rechtwidrigkeit der bis dahin geltenden Regelung. Der Auffassung der Klägerin, die Regelungen des Absatzfondsgesetzes differenzierten unzulässigerweise zwischen eingeführtem Frischfleisch und lebendem importierten und lebendem einheimischen Schlachtvieh könne nicht gefolgt werden. Der Gesetzgeber habe sich zur Begründung der Beitragspflicht seinerzeit nach dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Urteil vom 13.12.1979 - 7 C 17.78 -) gebilligten "Flaschenhalsprinzip" beanstandungsfrei dafür entschieden, die Handelsstufe "Schlachtvieh" als beitragsauslösend festzulegen, ein Verstoß gegen nationales Recht oder europäisches Gemeinschaftsrecht lasse sich hieraus jedoch nicht herleiten. Auch die Tatsache, dass die der Fleischbeschau zugeführten Tiere aus den Niederlanden dort bereits mit einer Abgabe vorbelastet worden seien, führe nicht zur Rechtswidrigkeit der hiesigen Beitragserhebung, da sich die Klägerin gegen die in den Niederlanden vorgenommene Beitragserhebung hätte zur Wehr setzen müssen. Denn die dortigen, aus der Verwendung des niederländischen Beitragsaufkommens resultierenden Vorteile könnten ihr nach dem Export in die Bundesrepublik Deutschland keinesfalls mehr zugute kommen. In der behaupteten Doppelbelastung liege auch kein Verstoß gegen die Vorschrift des Art. 95 EWG-Vertrages (jetzt Art. 90 EGV) im Sinne einer diskriminierenden Abgabenbelastung. Denn dass nach deutschem Recht der Absatzfondsbeitrag erhoben werde, ohne dass eine zwar ähnliche, aber durch nationale Rechtsvorschriften autonom geregelte nationale Abgabe, mit der dieselben Erzeugnisse im Ausfuhrmitgliedsstaat belastet würden, abgezogen worden sei, sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 27.10.1993 in der Rechtssache C-72/92) kein Grund für die Unvereinbarkeit dieser Abgabe mit Art. 95 des EWG-Vertrages (jetzt Art. 90 EGV). Die Abgabenerhebung verstoße auch im Übrigen nicht gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht. Die Erhebung des Absatzfondsbeitrages stelle weder eine Abgabe mit zollgleicher Wirkung dar - Verstoß gegen Art. 9, 12 EWG-Vertrag (jetzt Art. 23 und 25 EGV) - noch eine diskriminierende inländische Abgabe - Verstoß gegen Art. 95 EWG-Vertrag (jetzt Art. 90 EGV) -, was sich aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-72/92 (H. Sch. GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland) ergebe. Danach sei gemeinsame Voraussetzung für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 9, 12 EWG-Vertrag (jetzt Art. 23 und 25 EGV) einerseits und Art. 95 EWG-Vertrag (jetzt Art. 90 EGV) andererseits, dass der auf eingeführte und einheimische Erzeugnisse gleichermaßen erhobene Pflichtbeitrag ausschließlich zugunsten der einheimischen Erzeugnisse verwendet werde. Die Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Eilbeschluss vom 3. November 1994 - 8 TH 91/93 -, wonach die Abgabenerhebung dann gegen Art. 95 EWG-Vertrag (jetzt Art. 90 EGV) verstoße, wenn die aus Werbemitteln des Absatzfonds finanzierten Werbemaßnahmen ausschließlich oder überwiegend den einheimischen Ausgangserzeugnissen zugute kämen und einen Teil der das einheimische Erzeugnis treffenden Belastung ausglichen, sei nicht vom Wortlaut des auf die Vorlage des Gerichts ergangenen EuGH-Urteils Sch. GmbH gedeckt. Der Auffassung der Klägerin, die seinerzeitige Vorlagefrage habe darauf abgezielt, dass das Aufkommen ausschließlich zugunsten der einheimischen Erzeugnisse verwendet werde, der EuGH habe daher auch nur diese Frage beantwortet und es sei daher eine ergänzende Fragestellung an den EuGH erforderlich für den Fall der überwiegenden Mittelverwendung zugunsten einheimischer Erzeugnisse, könne nicht gefolgt werden. Die Vorlagefrage sei davon ausgegangen, dass die "nationale Abgabe zwar auch auf geschlachtetes Fleisch nationaler Herkunft erhoben werde, aber ausschließlich einem Fonds zufließe, dessen alleiniger gesetzlicher Zweck die Förderung des Absatzes und der Verwertung von Erzeugnissen der nationalen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft sei". Sie unterscheide damit zwischen dem ausschließlichen Zufluss der Mittel in den Fonds und der Zwecksetzung der Absatzfondsförderung. Dass es für die Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht auf die Frage der Mittelverwendung und die sich hieraus möglicherweise ergebenden Vorteile für einheimische und importierte Produkte ankomme, habe erst der EuGH im dargestellten Sinn entwickelt und entschieden. Einer ergänzenden Fragestellung habe es daher nicht bedurft. Vorliegend verstoße die Abgabenerhebung deshalb nicht gegen Vorschriften des EWG-Vertrages, weil eine ausschließliche Verwendung des Beitragsaufkommens zugunsten einheimischer Erzeugnisse nicht festzustellen sei, wie sich aus der amtlichen Auskunft des Absatzfonds vom 24. Juli 1996 in dem Parallelverfahren 13 E 134/86 (Sch. GmbH) ergebe. Dies gelte zunächst für den Fall, dass das Fleisch aus holländischen Sauen von der deutschen Industrie weiter verarbeitet worden sei und dann als deutsches Erzeugnis auf den Markt gelangt sei. In diesem Fall nehme es im gleichen Umfang wie die aus deutschen Sauen hergestellten Erzeugnisse an der in der amtlichen Auskunft dargestellten Absatzförderung teil, weil der deutsche Abnehmer die Herkunft aus Holland nicht mehr erkenne und seine Kaufentscheidung folglich nicht mehr davon abhängig mache. Dies gelte jedoch auch für den Fall, dass das Fleisch der importieren Schlachttiere unter Hinweis auf den holländischen Ursprung vermarktet werde. Denn auch in diesem Fall ergebe sich aus der amtlichen Auskunft, dass das Aufkommen aus dem Pflichtbeitrag jedenfalls nicht ausschließlich zugunsten einheimischer Erzeugnisse verwandt werde, sondern auch zugunsten eingeführter Erzeugnisse.

Auf entsprechenden Antrag der Klägerin vom 27. April 1998 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17. November 1998 (Aktenzeichen 5 UZ 1786/98) die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main unter anderem mit der Begründung zugelassen, es beständen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung, die Abgabenerhebung nach § 10 Abs. 3 Nr. 9 AFoG (Fassung 1981) auf inländische und importierte Tiere verstoße nur gegen Art. 9 und 12 EWG-Vertrag oder gegen Art. 95 EWG-Vertrag, wenn der Pflichtbeitrag nicht nur überwiegend, sondern ausschließlich zugunsten der einheimischen Erzeugnisse verwendet werde.

Zur Begründung der Berufung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Abgabenerhebung nach § 10 Abs. 3 Nr. 9 des AFoG auf inländische und importierte Schweine verstoße weder gegen die Vorschriften der Artikel 9 und 12 EWG-Vertrag (jetzt Art. 23 und 25 EGV) - Abgabe mit zollgleicher Wirkung - noch gegen Art. 95 EWG-Vertrag (jetzt Art. 90 EGV) - diskriminierende, inländische Abgabe - , könne nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht gehe hierbei unzutreffend davon aus, dass sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 27. Oktober 1993 (RS C-72/92, H. Sch. GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland) ergebe, dass gemeinsame Voraussetzung für einen Verstoß gegen die oben genannten Vorschriften sei, dass der auf eingeführte und einheimische Erzeugnisse gleichermaßen erhobene Pflichtbeitrag ausschließlich zu Gunsten der einheimischen Erzeugnisse verwendet werde. Entgegen der Ansicht des angegriffenen Urteils seien die Schlussfolgerungen, die das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main ziehe, dem Urteil des EuGH gerade nicht zu entnehmen. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 17. September 1997 (RS C-28/96 F. P. gegen F. SA) widerlege die Ansicht des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main. In der Entscheidung vom 17. September 1997 führe der Europäische Gerichtshof aus, dass, soweit die durch die Abgabe finanzierten Tätigkeiten den belasteten inländischen und den belasteten eingeführten Erzeugnissen zugute kämen, die einheimischen daraus aber einen verhältnismäßig größeren Vorteil zögen, die Abgabe insoweit eine Abgabe zollgleicher Wirkung (Artikel 9 und 12 EWG-Vertrag, jetzt Art. 23 und 25 EGV) oder eine diskriminierende inländische Abgabe (Art. 95 EWG-Vertrag, jetzt Art. 90 EGV) darstelle, je nachdem, ob der Vorteil, der den belasteten inländischen Erzeugnissen zugute komme, deren Belastung vollständig oder nur teilweise ausgleiche. Daher sei der Bescheid rechtswidrig, soweit er für die 23.340 von der Klägerin aus den Niederlanden und Belgien importierten Schweine einen Betrag in Höhe von 23.340,00 DM erhebe. Zum Nachweis dafür, dass die Klägerin tatsächlich Schweine in der genannten Größenordnung aus den Niederlanden importiert habe, bezog sie sich auf die bereits vorgelegten Unterlagen, auf das Zeugnis ihres Mitarbeiters L. sowie auf die Vorlage der Kontenunterlagen des holländischen Viehlieferanten, die der Zeuge bei seiner Vernehmung vorlegen werde. Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2001 legte die Klägerin darüber hinaus Bescheinigungen des Oberkreisdirektors des Kreises Recklinghausen - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt - vor, in denen auch die aus dem Ausland eingeführten und der Schlachtung zugeführten Schweine separat aufgeführt wurden.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 8. Oktober 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. November 1993 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 1998 aufzuheben, soweit die Klägerin zu mehr als 165.405,00 DM veranlagt worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor, nach Vorlage der mit dem Klageschriftsatz eingereichten Unterlagen sowie nach Vorlage der mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2001 eingereichten Bescheinigungen des Oberkreisdirektors Recklinghausen könne der ausländische Ursprung der veranlagten Schweine als ausreichend nachgewiesen angesehen werden. Gleichwohl sei die Berufung zurückzuweisen, da die Beitragserhebung auch unter Berücksichtigung der EG-rechtlichen Bestimmungen rechtmäßig erfolgt sei. Unter Würdigung der in dem Parallelverfahren Sch. eingeholten amtlichen Auskunft des Absatzfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft, Anstalt des öffentlichen Rechts, wonach sich Fördermaßnahmen der CMA auch auf Fleisch von Tieren ausländischer Herkunft auswirke, habe das Verwaltungsgericht die Beitragserhebung an dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-72/92 gemessen und keine Bedenken gegen die Veranlagung erhoben. Bei der Frage, ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main auch in Übereinstimmung mit der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-28/96 stehe, müsse zunächst geklärt werden, ob

1. das Fleisch der von der Klägerin geschlachteten Schweine und Rinder als deutsches Erzeugnis oder als Erzeugnis holländischer Herkunft auf den Markt gelange und

2. im Falle der Vermarktung als holländisches Erzeugnis die einheimischen Erzeugnisse aus der Fördermaßnahme der CMA einen verhältnismäßig größeren Vorteil zögen.

Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C 28/96 ergebe sich keine neue Beurteilung, da diese Entscheidung keine neue rechtliche Bewertung der Zulässigkeit der Abgabenerhebung auf eingeführte und einheimische Produkte enthalte sondern vielmehr die bis zu diesem Urteil ergangene ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, unter anderem auch die Entscheidung in der Rechtssache Sch. - C 72/92 - zusammenfasse und bestätige.

In dem parallel anhängig gewesenen Eilverfahren, das vor dem Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 13 G 2164/97 geführt wurde, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 22.08.1997 den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, die Akten 13 G 2164/97 (VG Frankfurt am Main), den Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie auf die beigezogenen Akten des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main nebst Beiakten (Gerichtsakte I/2 H 2386/92 und 13 G 1835/97, 13 E 134/86 (1) H. Sch. GmbH gegen Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, 1 Leitzordner, 1 CMA-Ordner, 1 Karton) Bezug genommen. Die Unterlagen sind insgesamt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin, mit der sie die Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 1998 begehrt, ist auf Grund der Zulassung durch den 5. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und auch im Übrigen zulässig und auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 8. Oktober 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. November 1993 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit sie zu mehr als 165.405,00 DM herangezogen worden ist.

Die Heranziehung der Klägerin zu Beiträgen nach dem Absatzfondsgesetz verstößt in dem hier streitgegenständlichen Umfang gegen höherrangiges Recht.

Gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 9 des Gesetzes über die Errichtung eines zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft (Absatzfondsgesetz) in der hier maßgeblichen Fassung vom 8. November 1976 (BGBl. I, S. 3110 ff.) beträgt der Beitrag für Betriebe, die für gewerbliche Zwecke geschlachtetes Vieh der Fleischbeschau zuführen,

2,80 DM je Rind,

1,00 DM je Schwein,

0,30 DM je Schaf,

es sei denn, der ganze Tierkörper wird bei der fleischbeschaurechtlichen Beurteilung beanstandet.

Die undifferenzierte Veranlagung nach dem Absatzfondsgesetz von Tieren, die der Fleischbeschau zum Zwecke der gewerblichen Schlachtung zugeführt werden, unabhängig davon, ob es sich hierbei um Tiere aus dem Inland oder Tiere aus dem EG-Ausland handelt, verstößt entweder gegen Art. 9 und 12 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft - EWG-Vertrag - (jetzt Art. 23 und 24 des Amsterdamer Vertrages vom 2. Oktober 1997 (BGBl. 1999 II S. 296) - EGV -) - Abgabe zollgleicher Wirkung - oder gegen Art. 95 EWG-Vertrag (jetzt Art. 90 EGV) - diskriminierende inländische Abgabe -, da die durch die Abgabe gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 9 AFoG finanzierten Tätigkeiten zwar den belasteten inländischen und den belasteten eingeführten Erzeugnissen zugute kommen, die belasteten inländischen Erzeugnisse aber einen verhältnismäßig größeren Vorteil erzielen (vgl. EuGH vom 17.09.1997, Az.: C-28/96 F. P. gegen F. SA, in Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes, Band 1997, S. 4939 ff.).

Zu diesem Ergebnis gelangt der Senat nach Auswertung der eingereichten und beigezogenen Unterlagen und unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den hier rechtserheblichen Streitpunkten.

Zunächst hat die Klägerin den Nachweis erbracht, dass sie in dem Veranlagungszeitraum von Mai bis Juni 1993 23.340 Schweine aus den Niederlanden, Belgien und Dänemark eingeführt hat und der Schlachtung in Deutschland zugeführt hat. Bereits mit dem Klageschriftsatz vom 22. Dezember 1993 hat die Klägerin Unterlagen der niederländischen, belgischen und dänischen Veterinärbehörden über den Gesundheitszustand der importierten Schlachtschweine (Gesundheitsbescheinigungen) vorgelegt. Aus den Bescheinigungen geht im Einzelnen hervor, wie viele Schlachtschweine die Klägerin von welchem Absender bezogen hat und in welchem Gesundheitszustand sich diese Tiere bei der Absendung befunden haben. Anhaltspunkte dafür, dass die behördlichen Bescheinigungen der niederländischen, belgischen und dänischen Behörden nicht ordnungsgemäß erfolgt sind bzw. die dort niedergeschriebenen Angaben nicht der Wahrheit entsprechen, sind nicht ersichtlich. Die Bescheinigungen stammen auch aus dem in dem angefochtenen Bescheid angegebenen Veranlagungszeitraum Mai und Juni 1993. Die Beklagte hat insoweit im Übrigen mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2001 auf entsprechende Nachfrage des Gerichtes mitgeteilt, dass der ausländische Ursprung der streitbefangenen Schlachtschweine als unstreitig angesehen werden kann. Der Senat hatte daher keine Veranlassung die Herkunft der Tiere sowie deren Anzahl einer weiteren Sachverhaltsaufklärung zu unterziehen. Die Klägerin hat zudem mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 20. Dezember 2001 Bescheinigungen des Oberkreisdirektors des Kreises Recklinghausen - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt - vorgelegt, nach denen im Mai und Juni 1993 von Seiten der Klägerin insgesamt 29.454 Schlachtschweine aus den Niederlanden, Belgien und Dänemark der Schlachtung im Bundesgebiet zugeführt wurden.

Auch diese amtlichen Auskünfte belegen, dass die Klägerin in dem streitgegenständlichen Umfang Schweine aus dem EG-Ausland importiert und im Bundesgebiet der Schlachtung zugefügt hat. Der Zeuge L. hat zudem in den zur gemeinsamen Verhandlung mit dem vorliegenden Verfahren verbundenen Verfahren 10 UE 4299/98, 10 UE 4380/98, 10 UE 4382/98 und 10 UE 4383/98 ausgesagt, die auf dem unteren Feld der mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2001 eingereichten Bescheinigungen des Oberkreisdirektors des Kreises Recklinghausen - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt - aufgenommenen Tierstückzahlen mit ausländischem Ursprung seien von dem Veterinär auf Grund dessen eigener Buchführung dort niedergeschrieben worden. Die Stückzahlen habe der Veterinär aus den von den Transporteuren vorgelegten Gesundheitszeugnissen der ausländischen Veterinärbehörden übernommen, die Buchführung der Klägerin sei vollständig von derjenigen der Veterinärbehörden getrennt. Der Senat hatte insoweit keine Veranlassung den Wahrheitsgehalt dieser amtlichen Bescheinigungen in Zweifel zu ziehen, insoweit zieht auch die Beklagte den ausländischen Ursprung der Tiere nicht in Zweifel.

Steht mithin der ausländische Ursprung der streitgegenständlichen Tiere zur Überzeugung des Senats fest, hätte die nach § 10 Abs. 3 Nr. 9 AFoG erfolgte Einbeziehung auch dieser Tiere in die Veranlagung nur Bestand haben können, wenn die Veranlagung mit höherrangigem Recht, hier insbesondere mit EG-Recht vereinbar wäre. Dies ist nach Überzeugung des Senats nicht der Fall.

Gemäß Art. 9 EWG-Vertrag (jetzt Art. 23 Abs. 1 EGV) ist die Grundlage der Gemeinschaft eine Zollunion, die sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckt; sie umfasst das Verbot, zwischen den Mitgliedsstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, sowie die Einführung eines gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dritten Ländern. Gemäß 12 EWG-Vertrag (jetzt Art. 25 EGV) sind Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedsstaaten verboten. Gemäß Art. 95 EWG-Vertrag (jetzt Art. 90 EGV) erheben die Mitgliedsstaaten auf Waren aus anderen Mitgliedsstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben. Die Mitgliedsstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedsstaaten keine inländischen Abgaben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stellt ein Pflichtbeitrag, bei dem es sich um eine parafiskalische Abgabe handelt, die nach denselben Erhebungsmodalitäten auf einheimische und eingeführte Erzeugnisse erhoben wird und deren Aufkommen ausschließlich zu Gunsten der einheimischen Erzeugnisse so verwendet wird, dass die sich daraus ergebenden Vorteile die diese Erzeugnisse treffende Belastung vollständig ausgleichen, eine nach den Art. 9 und 12 EWG-Vertrag (jetzt Art. 23 und 25 EGV) verbotene Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll dar. Gleichen diese Vorteile nur einen Teil der Belastung aus, die die einheimischen Erzeugnisse trifft, so stellt die Abgabe eine diskriminierende inländische Abgabe im Sinne des Art. 95 EWG-Vertrag (jetzt Art. 90 EGV) dar, deren Erhebung hinsichtlich des Teilbetrages verboten ist, der für den Ausgleich zu Gunsten der inländischen Erzeugnisse verwendet wird (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Oktober 1993, Az.: C 72/92 H. Sch. GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland in NVwZ 1994, S. 470 f.). In den davor liegenden Entscheidungen hatte der EuGH zudem ausgeführt, dass eine Abgabe, welche Bestandteile einer allgemeinen inländischen Abgabenregelung ist, die sowohl einheimische als auch eingeführte Erzeugnisse nach den selben Merkmalen erfasst, nur dann eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll sein kann, wenn sie ausschließlich zur Finanzierung von Tätigkeiten bestimmt ist, die dem erfassten einheimischen Erzeugnis in spezifischer Weise zugute kommen, wenn das belastete Erzeugnis identisch ist mit dem begünstigten einheimischen Erzeugnis und wenn die auf dem einheimischen Erzeugnis ruhende Belastung vollständig ausgeglichen wird (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Mai 1977, Az.: 77/76 in EuGHE 1977, 987; EuGH, Urteil vom 25. Mai 1977, Az.: 105/76 in EuGHE 1977, S. 1029).

Diese Rechtsprechung wurde mittlerweile von dem Europäischen Gerichtshof weiter entwickelt. In dem Verfahren F. P. gegen F. SA, Az.: C-28/96 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass, soweit die durch die Abgabe finanzierten Tätigkeiten den belasteten inländischen und den belasteten eingeführten Erzeugnissen zugute kommen, die erstgenannten Erzeugnisse daraus aber einen verhältnismäßig größeren Vorteil ziehen, die Abgabe insoweit eine Abgabe zollgleicher Wirkung oder eine diskriminierende inländische Abgabe darstellt, je nachdem, ob der Vorteil, der dem belasteten inländischen Erzeugnissen zugute kommt, diese Belastung vollständig oder nur teilweise ausgleicht.

Vorliegend kommen die durch die Abgabe nach dem Absatzfondsgesetz finanzierten Tätigkeiten den belasteten inländischen und den belasteten eingeführten Erzeugnissen zugute, die inländischen Erzeugnisse ziehen daraus jedoch einen verhältnismäßig größeren Vorteil, wie sich aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen, insbesondere aus den beigezogenen Unterlagen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main in dem Verfahren H. Sch. GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland, Az.: 13 E 134/86 ergibt. Das Verwaltungsgericht hat in dem Verfahren H. Sch. GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland unter anderem zu der Frage Beweis erhoben, ob das Aufkommen aus dem Pflichtbeitrag, der nach dem Absatzfondsgesetz auf für gewerbliche Zwecke geschlachtete und der Fleischbeschau zugeführte einheimische und eingeführte Schweine gleichermaßen erhoben wird, ausschließlich zu Gunsten der einheimischen Erzeugnisse oder auch zu Gunsten der eingeführten Erzeugnisse verwendet wurde durch Einholung einer amtlichen Auskunft des Absatzförderungsfonds der deutschen Land-, Forst und Ernährungswirtschaft (Absatzfonds) - Anstalt des öffentlichen Rechts - in Bonn. In seiner Stellungnahme vom 24. Juli 1996 kommt der Absatzfonds zu dem Ergebnis, dass das Aufkommen aus dem Pflichtbeitrag auch zu Gunsten der eingeführten Erzeugnisse verwandt wurde, was sich aus der Aufschlüsselung der Beitragserhebung und Beitragsverwendung aus dem Jahr 1992 ergebe. Das Jahr 1992 sei sowohl hinsichtlich des Beitragsaufkommens als auch hinsichtlich der Mittelverwendung als repräsentativ anzusehen.

Nach Auswertung der von dem Absatzfonds eingereichten Unterlagen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Verwendung der Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz überwiegend den einheimischen Erzeugnissen zugute kommt. Der Absatzfonds hat in seiner Stellungnahme vom 24. Juli 1996 in dem Verfahren Sch. GmbH zunächst darauf hingewiesen, dass zwar hinsichtlich des Beitragsaufkommens eine differenzierte Erfassung nach Produktgruppen und innerhalb der Produktgruppe Fleisch auch nach Rindern, Schweinen und Schafen ermittelt werden könne, bei der Verwendung des Beitragsaufkommens aber weitgehend nicht nach Produktgruppen getrennt vorgegangen werde, so dass eine zahlenmäßig differenzierte Darstellung der Verwendungsbeträge nicht möglich sei. Der Absatzfonds hat sodann in seiner Stellungnahme die unterschiedlichen Verwendungsbereiche aufgelistet, sie prozentual an dem Gesamtetat Fleisch bewertet und angegeben, ob der jeweilige Bereich die Mittel herkunftsspezifisch, nichtherkunftsspezifisch bzw. überwiegend herkunftsspezifisch verwendet habe. Nach Auswertung der von dem Absatzfonds eingereichten Anlagen zu seiner Stellungnahme vom 24. Juli 1996 steht zur Überzeugung des Senates fest, dass die eingenommenen Mittel nach dem Absatzfondsgesetz überwiegend herkunftsspezifisch verwandt wurden. Dies gilt insbesondere für die beiden großen von dem Absatzfonds ausgeworfenen Positionen des "Produktmarketing Fleisch", das von Seiten des Absatzfonds mit 44 % des Gesamtetats Fleisch angegeben wurde und der "Fleischexportförderung", die mit 33 % des Gesamtetats Fleisch veranlagt wurde. Bei dem "Produktmarketing Fleisch" hat der Absatzfonds eine weitere Unterteilung in Untergruppen vorgenommen, deren Einordnung in die Kategorien herkunftsspezifisch, nichtherkunftsspezifisch bzw. überwiegend herkunftsspezifisch von dem Senat nicht in allen Fällen geteilt wird. So hat der Absatzfonds bei der Untergruppe a) "Durchführung produktspezifischer Maßnahmen der Verkaufsförderung für Fleisch allgemein und speziell für Schweinefleisch", die er mit 10 % des Anteils an dem Produktmarketing Fleisch ausgeworfen hat, ausgeführt, die dort durchgeführten Maßnahmen seien überwiegend nicht herkunftsspezifisch und insoweit auf die von ihm eingereichte Anlage 1, dort insbesondere Seite 4 verwiesen, nach der nach Auffassung des Absatzfonds herkunftsneutral für Schweinekoteletts geworben wird. Diese Einschätzung teilt der Senat nicht. Aus den in Anlage 1 aufgeführten Unterlagen ist ersichtlich, dass die CMA überwiegend herkunftsspezifische Produktwerbung betreibt. So sind im überwiegenden Teil der dort abgelichteten Broschüren Hinweise auf die Herkunft des Fleisches enthalten ("Genießen auf gut Deutsch", "Die Fitmacher aus deutschen Landen", "Fleisch aus Deutschland", "Die Fitmacher aus deutschen Landen. Frisch auf den Tisch".). Dies gilt auch für die auf Seite 4 der Anlage 1 abgebildete Broschüre, da auch hier eindeutig der Bezug zu dem Herkunftsland Deutschland ersichtlich ist. Die Broschüre trägt die Überschrift "Schweinekotelett. Das Vielseitige." Es folgt sodann die Abbildung von zwei Schweinekoteletts sowie am unteren Rand des Deckblattes der Schriftzug "Fleisch aus Deutschland. Genuß und ein Stück Lebenskraft." Am rechten unteren Rand der Broschüre befindet sich sodann noch das Emblem der CMA "Essen aus Deutschland".

Es steht daher zur Überzeugung des Senats fest, dass die von dem Absatzfonds in seiner Stellungnahme vom 24. Juli 1996 unter III. 1. a) aufgeführten Maßnahmen herkunftsspezifisch ausgerichtet sind, da die von ihm eingereichten Unterlagen einen eindeutigen Bezug zur Herkunft des beworbenen Produktes aufweisen, der offensichtlich als Teil der Werbemaßnahme die besondere Qualität des Produktes auf Grund seiner Herkunft herausstellen soll.

Lediglich die unter der Anlage 1 abgebildeten Broschüren "Die Nährwerte von Rind- und Schweinefleisch", "Fleischforum" und "Nahrungsmittel Fleisch" sind zumindest von ihrem Deckblatt her nicht eindeutig herkunftsspezifisch. Demgegenüber ist der überwiegende Teil der von dem Absatzfonds eingereichten Unterlagen zur Verkaufsförderung (Anlage 1) herkunftsspezifisch gestaltet.

Auch die von Seiten des Absatzfonds mit 45 % Anteil an dem "Produktmarketing Fleisch" angegebenen Mittel für "Werbemaßnahmen für Fleisch generell und Schweinefleisch speziell" (III. 1. b) der Stellungnahme des Absatzfonds vom 24. Juli 1996) sind nach Überzeugung des Senats überwiegend herkunftsspezifisch ausgerichtet. Der Absatzfonds hat insoweit auf Anlage 1 Seite 6 für seine gegenteilige Einschätzung der überwiegend nichtherkunftsspezifischen Mittelverwendung verwiesen. Die eingereichten Unterlagen können die von dem Absatzfonds gezogene Schlussfolgerung, die Mittelverwendung sei insoweit überwiegend nichtherkunftsspezifisch, nicht tragen. Auf beiden dort abgebildeten Broschüren sind Hinweise auf die Herkunft des Fleisches aus Deutschland jeweils am unteren Rand der Werbebroschüren enthalten. Darüber hinaus befinden sich in den Texten der Werbebroschüren Hinweise auf die Herkunft des Fleisches aus Deutschland offensichtlich mit dem Anliegen, die besondere Qualität dieser Produkte anzupreisen. Die Schlussfolgerung, es handele sich hierbei überwiegend um nichtherkunftsspezifische Werbung, kann nicht nachvollzogen werden.

Die Einschätzung des Absatzfonds hinsichtlich der Verwendung von Mitteln für die "Durchführung der Öffentlichkeitsarbeit für Fleisch generell und Schweinefleisch speziell" (20 % des Etatpostens "Produktmarketing Fleisch") sowie für die "Durchführung von Maßnahmen der wissenschaftlichen Öffentlichkeitsarbeit für Fleisch generell" (10 % des Etatpostens "Produktmarketing Fleisch") als überwiegend nichtherkunftsspezifisch erscheint nach den von vom Absatzfonds eingereichten Unterlagen plausibel. Gleiches hat für die Einschätzung des Absatzfonds hinsichtlich der "Durchführung sonstiger Maßnahmen für Fleisch" (10 % des Etatpostens "Produktmarketing Fleisch") sowie der "Großverbraucheraktivitäten" (5 % des Etatpostens "Produktmarketing Fleisch") als sowohl herkunftsspezifisch als auch nichtherkunftsspezifisch zu gelten. Hinsichtlich des Postens der "Durchführung sonstiger Maßnahmen für Fleisch" sind von dem Absatzfonds keine weiteren Unterlagen eingereicht worden, so dass seine Schlussfolgerung, es handele sich insoweit um sowohl herkunftsspezifische als auch nichtherkunftsspezifische Mittelverwendung nicht verifiziert werden konnte. Die von dem Absatzfonds hinsichtlich der Großverbraucheraktivitäten eingereichte Anlage 2 kann die von ihm gezogene Schlussfolgerung, es handele sich hierbei um sowohl herkunftsspezifische als auch nichtherkunftsspezifische Mittelverwendung, tragen, wobei jedoch nach Auffassung des Senats auch hier der Herkunftsbezug auf Deutschland überwiegend ist. Bei dem "Lukullischen Blick über die Landesgrenzen" handelt es sich zwar um eine Rezeptesammlung, die grundsätzlich hinsichtlich der verwendeten Zutaten als herkunftsneutral angesehen werden kann. Auf Grund der gesamten Aufmachung der Broschüre ist sie jedoch zumindest als auch herkunftsspezifisch bzw. herkunftsbezogen auch hinsichtlich der verwendeten Produkte zu qualifizieren. Bereits auf dem Deckblatt der Broschüre befinden sich in stilisierter Form die Deutschlandfarben, die Broschüre selbst enthält ausschließlich Rezepte aus Sachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Brandenburg mit kurzen Beschreibungen besonderer Sehenswürdigkeiten der genannten Bundesländer. Es ist offensichtlich, dass durch die Broschüre in besonderem Maße die deutsche Küche, mithin auch die deutschen Produkte, beworben werden sollen. Die weiteren in der Anlage 2 abgebildeten Plakate, Faltblätter und Broschüren enthalten überwiegend herkunftsspezifische Hinweise ("Mit Wurst und Laune. Deutsche Wurst und Schinken Spezialitäten"), so dass überwiegend von einer herkunftsspezifischen Ausrichtung auszugehen ist.

Nach Auswertung des Etatpostens "Produktmarketing Fleisch" ist mithin festzuhalten, dass 55 % dieses Postens für herkunftsspezifische Werbe- und Produktmaßnahmen verwandt werden, wobei weitere 15 % des Postens "Produktmarketing Fleisch" sowohl herkunftsspezifisch als auch nichtherkunftsspezifisch verwandt werden. Hinsichtlich des Etatpostens "Produktmarketing Fleisch" ziehen mithin die inländischen Erzeugnisse einen verhältnismäßig größeren Vorteil aus der Mittelverwendung als die ausländischen Erzeugnisse.

Gleiches hat für die Mittelverwendung der unter dem Etatposten "Fleischexportförderung", der von dem Absatzfonds in seiner Stellungnahme vom 24. Juli 1996 mit 33 % des Gesamtetats Fleisch angegeben wurde, zu gelten. Auch die Mittelverwendung im Rahmen der Fleischexportförderung ist nach Auffassung des Senats überwiegend als herkunftsspezifisch zu qualifizieren, der gegenteiligen Schlussfolgerung des Absatzfonds in seiner Stellungnahme vom 24. Juli 1996 kann nicht gefolgt werden. Zunächst handelt es sich bei den in Anlage 6 zu der Stellungnahme des Absatzfonds vom 24. Juli 1996 eingereichten Unterlagen eindeutig um herkunftsspezifische Mittelverwendung. Bei Anlage 6 handelt es sich um einen Katalog, der Fleischteilstücke aus Deutschland darstellt und bewirbt. In der Einführung zu den einzelnen Fleischpositionen wird von Seiten der CMA, von der der Katalog erstellt worden ist, darauf hingewiesen, dass die herausragende Marktposition der deutschen Fleischvermarkter auf der guten Fleischqualität, der modernen Technologie und dem hohen Hygienestandard basiere. In über 300 Schlachtbetrieben und mehr als 400 Zerlegebetrieben, die den strengen Anforderungen der EG-Hygieneverordnung entsprächen, werde das deutsche Qualitätsfleisch für den weltweiten Export produziert. Flexibilität bei der Berücksichtigung besonderer Kundenwünsche, Schnelligkeit, Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit bei der Belieferung sowie Exaktheit beim Zuschnitt, seien Eigenschaften, die die deutschen Unternehmen international als kompetente und flexible Partner im Fleischgeschäft auszeichneten. Weiter wies die CMA darauf hin, dass sie den gesetzlichen Auftrag habe, den Absatz deutscher Agrarprodukte und daraus hergestellter Lebensmittel im In- und Ausland zu fördern. Zur Erfüllung dieser Servicefunktion würden die effizientesten Marketing-Instrumente eingesetzt, hierzu gehöre auch der Export-Fleischteilstücke-Katalog. Diese Ausführungen der CMA in dem Fleischteilstücke-Katalog sprechen für sich und bedürfen keiner weiteren Erläuterung. Es liegt für den Senat auf der Hand, dass durch den Katalog herkunftsspezifisch deutsches Fleisch beworben werden soll, insbesondere auch auf dem internationalen Markt.

Auch die weiteren von dem Absatzfonds in seiner Stellungnahme vom 24. Juli 1996 eingereichten Anlagen sprechen eindeutig für eine herkunftsspezifische Verwendung der Mittel in dem Etatposten "Fleischexportförderung". Bei der von dem Absatzfonds eingereichten Anlage 7 handelt es sich um eine in englischer Sprache gehaltene Werbebroschüre "The Taste Of Germany" die deutsche Lebensmittel darstellt und im englischsprachigen Ausland bewirbt. In der Broschüre wird die Vielfalt der deutschen Nahrungsmittelproduktionen angepriesen und dargestellt. Es handelt sich hierbei eindeutig um eine herkunftsspezifische Werbebroschüre. Gleiches hat für die als Anlagen 8 und 9 eingereichten englisch- und französischsprachigen Werbebroschüren zu gelten, die ebenfalls deutsche Produkte im Ausland bewerben. Auch hinsichtlich der Mittelverwendung der Informationsblätter für die deutsche Exportwirtschaft über ausländische Fleischmärkte und Fleischabsatzinteressen, die als Anlagen 10, 11 und 12 von dem Absatzfonds eingereicht wurden, handelt es sich zur Überzeugung des Senats überwiegend um herkunftsspezifische Mittelverwendung, da durch diese Informationsschriften die deutsche Agrarwirtschaft über Exportmärkte und die dort geltenden Konditionen informiert werden soll. Es steht mithin zur Überzeugung des Senats auch hinsichtlich des Etatpostens "Fleischexportförderung" fest, dass insoweit die inländischen Erzeugnisse aus der durch die Abgabe finanzierten Tätigkeiten verhältnismäßig größere Vorteile ziehen, als die eingeführten Erzeugnisse. Da hinsichtlich des Gesamtetats Fleisch 77 % der Mittel überwiegend herkunftsspezifisch verwandt werden und daher in diesem Umfang die inländischen Produkte einen verhältnismäßig höheren Vorteil erzielen als die eingeführten Produkte bedurften die geringfügiger ins Gewicht fallenden Etatposten "Zentral/Regional-Marketing", "Marktforschung Inland", "Gütezeichen/Prüfsiegel", "Absatzwirtschaftliche Fortbildung", "Verkaufsförderung" und "Messen und Ausstellungen Inland" keiner weiteren detaillierten Überprüfung, wobei auch der Absatzfonds in seiner Stellungnahme vom 24. Juli 1996 zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Mittelverwendung in den zuletzt genannten Etatposten teilweise rein herkunftsspezifischer Natur ist.

Die durch die Abgabe nach § 10 Abs. 3 Nr. 9 AFoG finanzierten Tätigkeiten kommen mithin zwar den belasteten inländischen und den belasteten eingeführten Erzeugnissen zugute, die erstgenannten Erzeugnisse ziehen daraus aber einen verhältnismäßig größeren Vorteil, so dass die Erhebung der Abgabe auch auf eingeführte Schweine aus dem EG-Ausland nach der Rechtsprechung des EuGH insoweit eine Abgabe zollgleicher Wirkung oder eine diskriminierende inländische Abgabe darstellt, je nachdem, ob der Vorteil, der den belasteten inländischen Erzeugnissen zugute kommt, diese Belastung vollständig oder nur teilweise ausgleicht (vgl. EuGH, 5. Kammer, Urteil vom 17. September 1997, Az.: C-28/96, F. P. gegen F. SA). Hiervon ist offensichtlich auch der nationale Gesetzgeber ausgegangen, der das Absatzfondsgesetz zum 1. Juli 1993 dahingehend geändert hat, dass nunmehr gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 AFoG auf eingeführte Waren mit Ursprung im Ausland keine Beiträge erhoben werden, wenn von dem Beitragspflichtigen der Ursprung im Ausland nachgewiesen wird. Ausweislich der amtlichen Begründung sollte mit dieser Begrenzung der Beitragspflicht auf Erzeugnisse mit inländischem Ursprung der neueren Entscheidungspraxis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Beurteilung staatlicher Beihilfen hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt Rechnung getragen werden (vgl. Bundestagsdrucksache 12/3356).

Das nach Auswertung der vorgelegten bzw. beigezogenen Unterlagen gefundene Ergebnis, nach dem die belasteten inländischen Erzeugnisse aus den durch die Abgabe finanzierten Tätigkeiten einen verhältnismäßig größeren Vorteil ziehen, findet im Übrigen seine Entsprechung in § 2 Abs. 1 des AFoG, nach dem der Absatzfonds den Absatz und die Verwertung von Erzeugnissen der deutschen Land-, Forst und Ernährungswirtschaft durch Erschließung und Pflege von Märkten im In- und Ausland mit modernen Mitteln und Methoden zentral zu fördern hat. Ausweislich des gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereiches ist es mithin Sache des Absatzfonds in dem hier interessierenden Umfang, die deutsche Agrarwirtschaft zu fördern und nicht ausländische Erzeugnisse allgemein zu bewerben.

Der von Seiten der Beklagten aufgeworfenen Frage, ob das Fleisch der von der Klägerin geschlachteten Schweine und Rinder als deutsches Erzeugnis oder Erzeugnis holländischer Herkunft auf den Markt gelangt, brauchte nach Auffassung des Senats nicht weiter nachgegangen zu werden. Wie bereits ausgeführt steht zur Überzeugung des Senats nach Auswertung der Stellungnahme des Absatzfonds vom 24. Juli 1996 in dem Verfahren Sch. GmbH fest, dass die nach dem Absatzfondsgesetz veranlagten einheimischen Produkte aus der Mittelverwendung einen verhältnismäßig größeren Vorteil ziehen als die eingeführten Produkte. Hierbei kann nicht entscheidungserheblich sein, ob teilweise aus dem Ausland stammende Tiere - insoweit unter Verstoß gegen § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (irreführende Angaben über den Ursprung einer Ware) - fälschlicherweise als Produkte aus Deutschland ("Aus deutschen Landen frisch auf den Tisch") beworben worden sind, da hierdurch die getroffene Feststellung, dass die Werbung des Absatzfonds überwiegend herkunftsspezifisch ist, nicht in Frage gestellt wird.

Zwar ist zutreffend, dass durch den Absatzfonds gemäß § 2 Abs. 1 AFoG auch die deutsche Ernährungswirtschaft gefördert werden soll. Auch mag es sein, dass es für die von der Ernährungswirtschaft wahrgenommene Funktion der Markterschließung für deutsche landwirtschaftliche Erzeugnisse keine Rolle spielt, ob ein Rohstoff ausschließlich, überwiegend oder nur zu einem geringen Teil ein Erzeugnis der deutschen Landwirtschaft ist. Dies besagt jedoch entgegen der Auffassung der Beklagten nichts über die Frage, ob die Vorteile, die aus der Verwendung der streitgegenständlichen Abgaben gezogen werden, den Abgabepflichtigen gleichmäßig oder in unterschiedlichem Umfang zufließen. Bei der Frage, ob die undifferenzierte Veranlagung von inländischen und aus dem EG-Ausland importierten Tieren mit höherrangigem Recht zu vereinbaren ist, war weniger darauf abzustellen, ob die deutsche Ernährungswirtschaft auch bei Verwendung ausländischer Rohwaren einen Fördervorteil aus der Verwendung der Absatzfondsbeiträge hat, sondern vielmehr die Frage zu prüfen, ob die importierten Produkte auf Grund der zweckgebundenen Mittelverwendung der Absatzfondsbeiträge hieraus einen geringeren Vorteil erzielen als die inländischen. Dies ist jedoch nach den oben gemachten Ausführungen eindeutig der Fall. Auch der weiteren von Seiten der Beklagten aufgeworfenen Frage, ob im Falle der Vermarktung der geschlachteten Schweine und Rinder als holländisches Erzeugnis die einheimischen Erzeugnisse aus der Fördermaßnahme der CMA einen verhältnismäßig größeren Vorteil ziehen, brauchte nicht weiter nachgegangen zu werden, da zum einen nach den Ausführungen des Absatzfonds vom 24. Juli 1996 und den dazu eingereichten Unterlagen zur Überzeugung des Senats feststeht, dass eine überwiegend herkunftsspezifische Mittelverwendung stattfindet und dementsprechend die herkunftsneutrale Bewerbung von Fleischprodukten aus dem Ausland diesen einen verhältnismäßig geringeren Vorteil gemessen an der gleichmäßigen Beitragsbelastung zuwachsen lässt.

Schließlich bedurfte es keiner weiteren Differenzierung, ob die Abgabenerhebung vorliegend als Abgabe zollgleicher Wirkung (Art. 9 und 12 EWG-Vertrag, jetzt Art. 23 und 25 EGV) oder als diskriminierende inländische Abgabe (Art. 95 EWG-Vertrag, jetzt Art. 90 EGV) zu qualifizieren ist. Nach der bereits mehrfach zitierten Entscheidung des EuGH vom 17. September 1997, Az.: C-28/96, in der Sache F. P. gegen F. SA hängt die rechtliche Qualifizierung von der Beantwortung der Frage ab, ob der Vorteil, der den belasteten inländischen Erzeugnissen zugute kommt, diese Belastung vollständig oder nur teilweise ausgleicht. Die rechtliche Qualifizierung des konkreten Verstoßes konnte vorliegend unterbleiben, da jedenfalls die Veranlagung der Klägerin gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 9 AFoG auch für aus dem EG-Ausland stammende Tiere entweder als Abgabe zollgleicher Wirkung oder als diskriminierende inländische Abgabe zu bewerten ist und damit gegen höherrangiges Recht verstößt. Es ist allein Sache des nationalen Gesetzgebers, diesen Mangel zu heilen, entweder - wie durch die Neufassung des Absatzfondsgesetzes vom 21. Juni 1993 geschehen - durch Aufhebung der Norm, soweit sie sich auf aus dem EG-Ausland importierte Tiere bezieht, oder durch entsprechende, an den jeweiligen Vorteilen bemessene Quotelung bzw. Herabsetzung der Beitragshöhe.

Der Senat ist weder gemäß Art. 234 Satz 3 EGV zur Vorlage der streitgegenständlichen Fragen an den EuGH verpflichtet gewesen, noch hält er eine derartige Vorlage gemäß Art. 234 Satz 2 EGV für geboten, da die Entscheidung des EuGH in der Sache F. P. gegen F. SA (Rechtssache C-28/96) nach Auffassung des Senats eindeutig zu den hier in Streit befindlichen Fragen Stellung nimmt und daher eine - weitere - Vorlage an den EuGH nicht geboten war.

Die Beklagte hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.

Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und über die Abwendungsbefugnis ergeben sich aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht zuzulassen, weil der allein in Frage kommende Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach Nummer 1 dieser Vorschrift nicht gegeben ist, da vorliegend über eine bereits außer Kraft getretene Rechtsvorschrift gestritten wird. Wie bereits oben ausgeführt wurde das Absatzfondsgesetz am 21. Juli 1993 neu gefasst (BGBl. I S. 998). Nach dessen § 10 Abs. 2 Satz 2 werden nunmehr auf eingeführte Waren mit Ursprung im Ausland keine Beiträge mehr erhoben, wenn vom Beitragspflichtigen der Ursprung im Ausland nachgewiesen wird. Bei bereits außer Kraft getretenen Vorschriften kann jedoch eine Rechtsfrage nur ausnahmsweise noch grundsätzliche Bedeutung haben, nämlich wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen zu entscheiden ist, für die es auf diese Frage ankommt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 12. Aufl., § 132 Rdnr. 11 m.w.N.). Dass vorliegend über die dem Senat vorliegenden sieben Verwaltungsstreitverfahren noch weitere Verfahren zur Entscheidung anstehen, ist von den Beteiligten weder vorgetragen, noch für den Senat ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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