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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.09.2004
Aktenzeichen: 10 UE 600/04
Rechtsgebiete: AsylbLG, BSHG


Vorschriften:

AsylbLG § 1
AsylbLG § 1a
AsylbLG § 7
BSHG § 16
Unter "Familienangehörigen" i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG sind nicht nur die Mitglieder der "Kernfamilie" (Ehegatten, Eltern und minderjährige Kinder) zu verstehen, sondern auch die Verwandten des Leistungsberechtigten Onkel und Tante.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

10 UE 600/04

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Sozialhilferechts einschließlich Leistungen nach dem AsylbLG

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 10. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Pieper, Richter am Hess. VGH Dr. Saenger, Richterin am Hess. VGH Hannappel

am 7. September 2004 nach § 130a VwGO beschlossen:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juni 2002 - 7 E 3635/01 (2) - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten des Beklagten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ( AsylbLG ; hier : § 7 Abs. 1 Satz 1). Einen entsprechenden Antrag des Onkels und Vormunds des Klägers vom 14. März 2001 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 26. März 2001 mit der Begründung ab, bei Gegenüberstellung des Gesamtbedarfs des Klägers mit den Einkünften des Onkels im Sinne von § 76 BSHG ergebe sich ein den laufenden Bedarf übersteigendes Einkommen in Höhe von 64,68 DM. Besonderes Wohngeld sei nicht zu gewähren, da die Familie A. bereits von der Wohngeldstelle allgemeines Wohngeld beziehe. Den dagegen unter dem 27. Mai 2001 eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Darmstadt mit Widerspruchsbescheid vom 21. August 2001 zurück. Zur Begründung wird ausgeführt, der Kläger könne nicht als separate Person ohne Einnahmen angesehen werden. Da er gemeinsam mit der Familie des Onkels in einer Wohnung lebe, müsse von einer Haushalts- bzw. Wirtschaftsgemeinschaft ausgegangen werden. Zu verweisen sei auf § 16 BSHG. Es sei nach einem normalen Erwartungshorizont davon auszugehen, dass der Onkel das Mündel nicht ohne Unterhalt belasse, was wiederum die Gewährung von Sozialhilfeleistungen ausschließe.

Der Kläger hat am 5. September 2001 Klage erhoben.

Zur Begründung trägt er vor: Der Onkel sei ihm gegenüber nicht zum Unterhalt verpflichtet, da er ihn nicht adoptiert habe. Es sei nicht einzusehen, dass derjenige, der sich schon bereit erklärt habe, die Pflege für ein Kind zu übernehmen, dafür auch noch die Kosten tragen müsse. Das Einkommen des Onkels und Vormunds sei deshalb nicht zu berücksichtigen.

Der Kläger hat sinngemäß beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 26. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 21. August 2001 zu verpflichten, dem Kläger Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 21. August 2001.

Mit Gerichtsbescheid vom 24. Juni 2002, dem Beklagten zugestellt am 19. Juli 2002, hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dem Leistungsanspruch des Klägers nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG stehe § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG nicht entgegen, denn unter dem Begriff "Familienangehöriger" fielen nicht die Tante und der Onkel des Klägers. Familienangehörige seien lediglich die Ehegatten, die Eltern und die Kinder. Weder das AsylbLG noch das BSHG definierten den Begriff des Familienangehörigen. Doch werde in § 1a AsylbLG der persönliche Anwendungsbereich dieser Vorschrift mit der Formulierung "Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und ihre Familienangehörigen nach § 1 Abs. 1 Nr. 6" näher bestimmt. Der Umstand, dass in § 7 AsylbLG der Begriff des Familienangehörigen verwendet worden sei, nicht aber der Begriff des Verwandten wie in § 16 BSHG, spreche dafür, dass hier nur die Angehörigen der Kernfamilie (ausschließlich Ehegatte, Eltern und Kinder) zu verstehen seien. Gegen eine weite Auslegung des § 7 Abs. 1 AsylbLG spreche auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 14 GG, dass das verfügbare Einkommen (der Familienangehörigen) beinahe ausnahmslos vor der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem AsylbLG aufzubrauchen sei. Wenn der Gesetzgeber tatsächlich unter Familienangehörigen alle Verwandten und Verschwägerten hätte verstanden wissen wollen, so hätte er dies durch eine geeignete eindeutige Formulierung sicherstellen können, und zwar bei der zum 1. September 1998 in Kraft getretenen Neufassung des § 7 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG. Der Gesetzgeber habe es dabei unterlassen, eine dem § 16 BSHG entsprechende Regelung für das AsylbLG zu schaffen. Die Regelung des AsylbLG, dass der Leistungsberechtigte verfügbares Einkommen oder Vermögen einsetzen müsse, setze voraus, dass der Leistungsberechtigte hierauf einen Anspruch habe. Im vorliegenden Fall habe der Kläger aber keinen Anspruch darauf, dass ihm sein Onkel vorhandenes Einkommen und Vermögen zur Bestreitung seines Unterhalts zur Verfügung stelle.

Auf den Antrag des Beklagten hat der beschließende Senat mit Beschluss vom 25. Februar 2004 - 10 UZ 2491/02 - die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main zugelassen.

Zur Begründung der Berufung trägt der Beklagte vor: Es dürfe nicht übersehen werden, dass § 7 Abs. 1 AsylbLG nicht lediglich von Familienangehörigen spreche, sondern vom Leben im gemeinsamen Haushalt, so dass es letztendlich nicht auf die Nähe der verwandtschaftlichen Beziehungen, sondern auf die Nähe des gemeinsamen Zusammenlebens ankomme. In diesem Kontext sei der Begriff des Familienangehörigen in § 7 AsylbLG nicht anders zu interpretieren als in § 16 BSHG. § 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG sei zur Bestimmung des Begriffs Familienangehöriger nicht geeignet, da er einen gänzlich anders gelagerten Sachverhalt betreffe. § 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG verwende den Begriff Ehegatten oder minderjährige Kinder (des Leistungsberechtigten). Diese seien nach dem Gesetz selbst Leistungsberechtigte. Der Grund der Regelung liege darin, die leistungsrechtliche Gleichbehandlung der Kernfamilie sicherzustellen. Die Systematik des AsylbLG deute darauf hin, dass in § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG gerade nicht nur die Ehegatten und minderjährigen Kinder dem Begriff des Familienangehörigen unterfielen, da diese ja schon Leistungsberechtigte im Sinne des Gesetzes seien.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juni 2002 - 7 E 3635/01 (2) - die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor: Entscheidend sei, dass er von seinem Onkel keine Unterhaltsleistungen erlangen könne. Dieser sei weder ihm noch seinen Eltern zum Unterhalt verpflichtet. Auf Grund der Aufnahme eines Onkel in die Wohnung würde er mittellos gestellt werden.

Mit gerichtlicher Verfügung vom 7. Juli 2004 wurden die Beteiligten nach Beratung im Senat darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, über die Berufung durch Beschluss nach § 130a VwGO zu entscheiden, da das Gericht die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Behördenakte (1 Hefter) verwiesen. Sie sind zum Gegenstand der Beratung des Senats gemacht worden.

II.

Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juni 2002 ist auf Grund der Zulassung durch den Senat und auch sonst zulässig. Sie ist nach der einstimmigen Ansicht des beschließenden Senats auch begründet. Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich.

Antragsgemäß war das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen, denn der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 26. März 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 21. August 2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).

In dem angefochtenen Bescheid hat der Beklagte den Anspruch des Klägers auf Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zutreffend mit der Begründung verneint, es seien Einkünfte seines Onkels nach § 7 AsylbLG zu verzeichnen, die den Bedarf der Familie des Klägers um 64,68 DM monatlich überstiegen. Es könne hier von einer Haushalts- bzw. Wirtschaftsgemeinschaft nach § 16 BSHG und davon ausgegangen werden, dass der Onkel des Klägers diesen nicht ohne Unterhalt lasse. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht demgegenüber die Auffassung vertreten, der Onkel des Klägers gehöre nicht zu den Familienangehörigen im Sinne von § 7 AsylbLG, so dass diese Vorschrift dem Anspruch des Klägers nicht entgegenstehe.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG sind Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, vom Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen. Was unter "Familienangehörigen" im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, erschließt sich mit letzter Klarheit weder aus dem Wortlaut noch aus der Gesetzesbegründung (vgl. dazu zutreffend VG Hamburg, Beschluss vom 13. Oktober 1998 - 8 VG 3451/98 -, NVwZ-RR 1999, 685 ff.) noch aus der Gesetzessystematik, wohl aber aus dem allgemeinen Sprachgebrauch sowie Sinn und Zweck der Rechtsnorm selbst und der nachfolgenden §§ 8 und 9 AsylbLG, die alle den Nachrang der Leistungen nach diesem Gesetz zum Ausdruck bringen. Diesen Regelungen liegt das Prinzip zugrunde, dass öffentliche Leistungen für den Personenkreis der Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG nur gewährt werden sollen, wenn diese nicht von Dritten Leistungen erhalten (VG Hamburg, Beschluss vom 13. Oktober 1998, a.a.O.). Wie das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 12. April 2000 (5 B 179.99, NVwZ 2000 Beil. Nr. 10, S. 113) erkannt hat, stimmt die Zielsetzung des BSHG mit der Zielsetzung des AsylbLG nicht überein; beide Gesetze gehen von einer jeweils unterschiedlichen Bewertung des Einkommens- und Vermögenseinsatzes aus mit der Folge, dass die Regelung über Schonvermögen im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes nicht anwendbar ist. Deshalb ist § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG so auszulegen, dass sein sondergesetzlicher Charakter zur Herstellung des Nachrang- und Selbsthilfegedankens (BVerwG, a.a.O.) voll zur Anwendung kommen kann, dementsprechend sind unter "Familienangehörigen" nicht nur die Mitglieder der Kernfamilie zu verstehen, sondern zumindest auch die Verwandten (s. § 1589 BGB) Onkel und Tante, die hier auch tatsächlich an Eltern statt für den Kläger sorgen.

Wenn demgegenüber unter Bezugnahme auf die Kommentierung von Hohm (in W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., 2002, § 7 Rdnr. 12) die Auffassung vertreten wird, der Gesetzgeber habe sich selbst ausweislich des mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des AsylbLG vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2505) neu eingefügten § 1a AsylbLG regelungssystematisch für eine einschränkende Auslegung auch des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG entschieden (siehe VG München, Urteil vom 23. Februar 2001 - U 6 a K00.5157 -, in: juris-web; ähnlich VG Göttingen, Beschluss vom 21. Oktober 2002 - 1 B 1151/02 -, NVwZ-Beil. I 5/2003, S. 39, und VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25. Mai 2000 - 3 G 2350/00 (V) -, in: GK-AsylbLG VII zu § 7 Abs. 1 VG Nr. 18), so ist dies nicht nachvollziehbar. Nach § 1a AsylbLG erhalten neben den Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 deren Familienangehörige nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 in Ausnahmefällen selbst dann Leistungen nach dem Gesetz, wenn sie sich in den Geltungsbereich des AsylbLG begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen bzw. wenn bei ihnen aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. § 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG nennt die Ehegatten oder minderjährigen Kinder der in den Nrn. 1 bis 5 genannten Personen (ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen). Durch die Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG hat der Gesetzgeber nur die Selbstverständlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass in den besonderen Fällen des § 1a AsylbLG nicht alle Familienangehörigen der in § 1 Abs. 1 genannten Personen leistungsberechtigt sein sollen, sondern - wie auch im "Normalfall" des § 1 AsylbLG - nur deren Ehegatten und minderjährige Kinder. Der Begriff des Familienangehörigen erfährt also durch die Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG eine notwendige Einschränkung, die sich in § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG nicht wiederfindet. Dort werden die in Betracht kommenden Familienangehörigen des Leistungsberechtigten nur dadurch eingegrenzt, dass sie im selben Haushalt leben müssen. Der Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die einschränkende Auffassung des Verwaltungsgerichts zu dem Ergebnis führen würde, dass Familienangehörige im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG stets identisch wären mit dem Kreis der Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG. Wäre dies die Auffassung des Gesetzgebers gewesen, so hätte es nahe gelegen, im Zuge der Gesetzesänderung im August 1998 auch in § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG den Begriff des "Familienangehörigen" durch die Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG einzuschränken.

Ebenso wenig nachvollziehbar ist die Auffassung, der Gesetzgeber habe sich in Kenntnis der unterschiedlichen Auslegungen des Begriffs des Familienangehörigen durch die Einfügung des § 7 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG mit Änderungsgesetz vom 25. August 1998 für eine einschränkende Auslegung des Begriffs der Familienangehörigen (Eltern, minderjährige Kinder) entschieden (so VG Göttingen, Beschluss vom 21. Oktober 2002, a.a.O.). Nach der zitierten Norm ist § 122 BSHG entsprechend anwendbar, was bedeutet, dass auch das Einkommen/Vermögen einer Person, mit der der Leistungsberechtigte in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, zunächst aufzubrauchen ist. Daraus kann aber nichts für die Frage abgeleitet werden, ob § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG einschränkend oder weit auszulegen ist. Der Gesetzgeber beabsichtigte mit der Erstreckung des vorrangigen Vermögens- und Einkommenseinsatzes auf eheähnliche Gemeinschaften eine Gleichstellung der Partner solcher Gemeinschaften mit Ehegatten, um eine Privilegierung der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG gegenüber dem Leistungsempfänger nach dem BSHG zu verhindern (so zu Recht VG München, a.a.O.).

Für eine engere Auslegung des Begriffs der Familienangehörigen kann auch nicht § 17 AuslG herangezogen werden (so aber VG Trier, Urteil vom 31. Mai 1995 - 5 K 2121/94 TR -, NVwZ-RR 1996, 297 f.), der den Familiennachzug von Ausländern regelt. Unter dem Aspekt des grundgesetzlich gebotenen Schutzes von Ehe und Familie im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG wird der Begriff des Familienangehörigen naturgemäß eng gefasst, Art. 6 GG hat aber im Rahmen des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG keine Bedeutung. Ferner hilft auch die Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 2 Satz 2 AufenthaltsG/EWG nicht weiter, denn dort geht es um die Freizügigkeit von EU-Angehörigen, also um eine ganz andere Gesetzesmaterie.

Schließlich ist nicht nachzuvollziehen, dass - wie das Verwaltungsgericht unter Berufung auf die Kommentierung von Hohm (a.a.O.) meint - die weite Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG einen Eingriff in den Schutzbereich des grundrechtlich gewährleisteten Eigentums (Art. 14 GG) der Familienangehörigen bedeuten würde, der "einer hinreichend bestimmten und für den Bürger/Gesetzesanwender eindeutigen und klaren gesetzlichen Festlegung bedurft" hätte. Rechnet man Onkel und Tante zu den Familienangehörigen des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG, so bedeutet dies nicht, dass diese Rechtsnorm eine Rechtspflicht von Onkel/Tante begründet, den leistungsberechtigten Neffen bis zur Grenze des § 7 Abs. 2 AsylbLG zu unterhalten - eine derartige Unterhaltsverpflichtung kennt das Bürgerliche Gesetzbuch nicht. Selbstverständlich begründet diese Rechtsnorm auch keine rechtliche Verpflichtung, den Neffen in den Haushalt aufzunehmen. § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG knüpft lediglich den Leistungsanspruch des Ausländers daran, dass zuvor Einkommen/Vermögen des Leistungsberechtigten und seiner im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen bis zu der Grenze des Abs. 2 aufgebraucht worden sind. Dabei geht der Gesetzgeber ersichtlich davon aus, dass der Familienangehörige, der den Leistungsberechtigten in seinen Haushalt aufnimmt, auch tatsächlich in der Lage ist, diesen zu unterhalten. Davon ist auch im vorliegenden Falle auszugehen. Kennzeichnend ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger der Aufforderung in der gerichtlichen Verfügung vom 7. Juli 2004, präzise darzulegen, weshalb er der Bedarfsberechnung des Beklagten im Bescheid vom 26. März 2001 nicht folgen kann, nicht nachgekommen ist.

Da der Kläger unterlegen ist, hat er die Kosten des gesamten Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Ende der Entscheidung

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